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{'item': 'W232 2270072-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW232 2270072-1 Spruch, W232 2270072-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er sein Geburtsdatum mit XXXX angab. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er sein Geburtsdatum mit römisch 40 angab. Die Eurodac-Abfrage betreffend den Beschwerdeführer ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien (09.08.2022). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2022 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, Somalia aus Angst vor „Al Shabaab“ verlassen zu haben. Nach einem Wiedeaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Bulgarien, teilte die bulgarische Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, zumal der Beschwerdeführer in Bulgarien und Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert sei.Nach einem Wiedeaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) an Bulgarien, teilte die bulgarische Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, zumal der Beschwerdeführer in Bulgarien und Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert sei. Dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 05.12.2022 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen zum Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren ergebe. Das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum laute XXXX . Es ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 18,3 Jahren.Dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 05.12.2022 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen zum Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren ergebe. Das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum laute römisch 40 . Es ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 18,3 Jahren. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundlegung des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundlegung des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Am 14.12.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Remonstrationsschreiben an die bulgarische Dublin-Behörde, setzte sie vom Ergebnis der des durchgeführten Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung in Kenntnis und übermittelte die englische Zusammenfassung des Gutachtens. Mit Schreiben vom 09.01.2023 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 09.01.2023 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 24.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, brachte in Österreich am 18.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welches die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 23.11.2022 ablehnte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welches die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 23.11.2022 ablehnte. Am 14.12.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Remonstrationsschreiben an die bulgarische Dublin-Behörde, welches vorerst unbeantwortet blieb. Die seitens Bulgariens mit Schreiben vom 09.01.2023 ergangene ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erweist sich als verspätet. Ein Zuständigkeitsübergang auf Bulgarien hat nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens bei Österreich. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute. Zur Feststellung zur verspäteten Zustimmung Bulgariens wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-Durchführungsverordnung lautet: „Art. 5„"Art". 5 Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.“ Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Wiederaufnahme des (volljährigen) Beschwerdeführers zuständig wäre.Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Wiederaufnahme des (volljährigen) Beschwerdeführers zuständig wäre. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den bulgarischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO festgesetzten zweiwöchigen Antwortfrist abgelehnt. Dagegen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort remonstriert. Im Hinblick auf Art. 5 Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 14.12.2022 endgültig nach zwei Wochen mit Ablauf des 28.12.
  1. Die letztlich mit Schreiben vom 09.01.2023 erteilte Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erweist sich sohin als verspätet und kann im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang mehr begründen.In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den bulgarischen Behörden innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO festgesetzten zweiwöchigen Antwortfrist abgelehnt. Dagegen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort remonstriert. Im Hinblick auf Artikel 5, Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 14.12.2022 endgültig nach zwei Wochen mit Ablauf des 28.12.
  2. Die letztlich mit Schreiben vom 09.01.2023 erteilte Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erweist sich sohin als verspätet und kann im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang mehr begründen. Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur klargestellt, dass es sich bei den in Art. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet (vgl. EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.).Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur klargestellt, dass es sich bei den in Artikel 5, der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet vergleiche EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.). Somit hat ein Zuständigkeitsübergang auf Bulgarien nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens bei Österreich, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes im Remonstrationsverfahren, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes im Remonstrationsverfahren, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2270072.1.01

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