Obsah (17)
§ 21Art. 133§ 11Art. 8§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20§ 1§ 22a§ 23§ 99§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW235 2260710-1 Spruch, W235 2260710-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 21Abs.
1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft Manila unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 180 Tagen in der Zeit von XXXX 08.2022 bis XXXX 01.2023 und führte als Zweck der Reise den Besuch ihres Ehemanns an. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft Manila unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 180 Tagen in der Zeit von römisch 40 08.2022 bis römisch 40 01.2023 und führte als Zweck der Reise den Besuch ihres Ehemanns an. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem philippinischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 12.2020 unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 12.2030, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von XXXX 04.2015 bis XXXX 06.2015, von XXXX 12.2017 bis XXXX 01.2018, von XXXX 12.2018 bis XXXX 03.2019 und von XXXX 09.2019 bis XXXX 01.2020 sowie zuletzt ein nationales Visum D mit Gültigkeit von XXXX 01.2021 bis XXXX 07.2021 erteilt wurden; Auszüge aus dem philippinischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 12.2020 unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 12.2030, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von römisch 40 04.2015 bis römisch 40 06.2015, von römisch 40 12.2017 bis römisch 40 01.2018, von römisch 40 12.2018 bis römisch 40 03.2019 und von römisch 40 09.2019 bis römisch 40 01.2020 sowie zuletzt ein nationales Visum D mit Gültigkeit von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 07.2021 erteilt wurden; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladenden (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.658,00 erzielt, monatliche Mietkosten in Höhe von € 564,00 zu bestreiten hat sowie, dass als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt wird; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Einladenden (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.658,00 erzielt, monatliche Mietkosten in Höhe von € 564,00 zu bestreiten hat sowie, dass als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt wird; ● Auszug aus dem österreichischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt am XXXX 02.2018 unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX 02.2028, Auszug aus dem österreichischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt am römisch 40 02.2018 unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 02.2028, ● österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Einladenden, ausgestellt am XXXX 04.1998; österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Einladenden, ausgestellt am römisch 40 04.1998; ● Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX 11.2019 vom Standesamt Wien- XXXX , wonach die Beschwerdeführerin und der Einladende am XXXX 11.2019 in Wien die Ehe geschlossen haben; Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 11.2019 vom Standesamt Wien- römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin und der Einladende am römisch 40 11.2019 in Wien die Ehe geschlossen haben; ● Hauptmieterbestätigung, ausgestellt am XXXX 11.2021 von XXXX , wonach der der Einladende Hauptmieter eine Wohnung im Ausmaß von 90,26 m² ist; Hauptmieterbestätigung, ausgestellt am römisch 40 11.2021 von römisch 40 , wonach der der Einladende Hauptmieter eine Wohnung im Ausmaß von 90,26 m² ist; ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen für April und Mai 2022 lautend auf den Einladenden, auf welchen jeweils ein Nettolohn in Höhe von € 1.658,55 ausgewiesen ist; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 12.2008 betreffend den Einladenden; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 12.2008 betreffend den Einladenden; ● Flugreservierung lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, für den Hinflug am XXXX 08.2022 von Manila über Istanbul nach Wien sowie für den Rückflug am XXXX 01.2023 von Wien über Istanbul nach Manila; Flugreservierung lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, für den Hinflug am römisch 40 08.2022 von Manila über Istanbul nach Wien sowie für den Rückflug am römisch 40 01.2023 von Wien über Istanbul nach Manila; ● Bestätigung des Abschlusses einer Reiseversicherung für Europa, ausgestellt für den Zeitraum von XXXX 08.2022 bis XXXX 01.2023, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in der Höhe von PHP 2.500.000,00; Bestätigung des Abschlusses einer Reiseversicherung für Europa, ausgestellt für den Zeitraum von römisch 40 08.2022 bis römisch 40 01.2023, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in der Höhe von PHP 2.500.000,00; ● „Certificate of bank deposit“, ausgestellt von der XXXX am XXXX 06.2022, wonach auf dem Konto der Beschwerdeführerin mit XXXX 06.2022 ein Guthaben in der Höhe von PHP 307.445,39 ausgewiesen war; „Certificate of bank deposit“, ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 06.2022, wonach auf dem Konto der Beschwerdeführerin mit römisch 40 06.2022 ein Guthaben in der Höhe von PHP 307.445,39 ausgewiesen war; ● Zulassungsschein („Certificate of Registration“), ausgestellt vom XXXX der Republik der Philippinen, auf welchem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines erstmals am XXXX 01.2014 zugelassenen PKWs der Marke Ford angeführt wird; Zulassungsschein („Certificate of Registration“), ausgestellt vom römisch 40 der Republik der Philippinen, auf welchem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines erstmals am römisch 40 01.2014 zugelassenen PKWs der Marke Ford angeführt wird; ● Zulassungsschein („Certificate of Registration“), ausgestellt vom XXXX der Republik der Philippinen, auf welchem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines erstmals am XXXX 07.2016 zugelassenen PKWs der Marke Hyundai angeführt wird; Zulassungsschein („Certificate of Registration“), ausgestellt vom römisch 40 der Republik der Philippinen, auf welchem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines erstmals am römisch 40 07.2016 zugelassenen PKWs der Marke Hyundai angeführt wird; ● Nachweis der Eigentumsübertragung („Transfer Certificate of Title“), ausgestellt am XXXX 06.2021 vom XXXX der Republik der Philippinen, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin des in der Gemeinde XXXX gelegenen Grundstücks Parzelle Nr. XXXX , Block Nr. XXXX , Plan Nr. XXXX , ist; Nachweis der Eigentumsübertragung („Transfer Certificate of Title“), ausgestellt am römisch 40 06.2021 vom römisch 40 der Republik der Philippinen, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin des in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Grundstücks Parzelle Nr. römisch 40 , Block Nr. römisch 40 , Plan Nr. römisch 40 , ist; ● Kaufvertrag betreffend das in der Gemeinde XXXX gelegenen Grundstück Parzelle Nr. XXXX , Block Nr. XXXX , Plan Nr. XXXX , auf welchem die Beschwerdeführerin als Käuferin angeführt wird sowie Kaufvertrag betreffend das in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Grundstück Parzelle Nr. römisch 40 , Block Nr. römisch 40 , Plan Nr. römisch 40 , auf welchem die Beschwerdeführerin als Käuferin angeführt wird sowie ● Zertifikat des XXXX , ausgestellt am XXXX 06.2020 in XXXX , wonach die Beschwerdeführerin am XXXX 03.2020 die Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 bestanden hat Zertifikat des römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 06.2020 in römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 03.2020 die Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 bestanden hat 1.
- Mit Stellungnahme vom 12.07.2022 legte die Österreichische Botschaft Manila ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums dar und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht gesichert sei, da der Beschwerdeführerin zuletzt ein Visum D mit Gültigkeit von XXXX 01.2021 bis XXXX 07.2021 erteilt worden sei, sie jedoch nicht vor Ablauf der Gültigkeit dieses Visums ausgereist sei, sondern sich über einen Zeitraum von über 300 Tagen unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. 1.
- Mit Stellungnahme vom 12.07.2022 legte die Österreichische Botschaft Manila ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums dar und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht gesichert sei, da der Beschwerdeführerin zuletzt ein Visum D mit Gültigkeit von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 07.2021 erteilt worden sei, sie jedoch nicht vor Ablauf der Gültigkeit dieses Visums ausgereist sei, sondern sich über einen Zeitraum von über 300 Tagen unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. 1.
- In der Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14.07.2022 zusammengefasst vor, es sei unrichtig, dass ihre Wiederausreise nicht gesichert wäre. Der Umstand, dass sie sich von XXXX 01.2021 bis XXXX 05.2022 in Österreich aufgehalten habe, habe mehrere nachvollziehbare Gründe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie seit vielen Jahren eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen führe und sich mit diesem im Jahr 2015 nach mehrjähriger Lebensgemeinschaft verlobt habe. Um so viel Zeit wie möglich miteinander zu verbringen, sei sie in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 für jeweils mehrere Monate mit einem Visum nach Österreich gereist. In diesem Zeitraum habe sich das Paar einen gemeinsamen Freundeskreis aufgebaut und ihre Beziehung vertieft. Am XXXX 11.2019 hätten die Beschwerdeführerin und der Einladende schließlich geheiratet. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr getrennt von ihrem Ehepartner leben habe wollen, sei sie am XXXX 01.2021 bzw. am XXXX 01.2021 nach Österreich gereist und habe daraufhin am XXXX 03.2021 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Die Behörde habe es allerdings verabsäumt, sie über die in § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und § 21 Abs. 6 NAG normierten Rechtsfolgen aufzuklären, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag in Österreich verbleiben dürfe. Die Behörde habe ihr erst mit Schreiben vom XXXX 08.2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin im Inland kein über die Gültigkeit des Visums hinausgehendes Bleiberecht zukomme. Diesen Umstand habe die Behörde in weiterer Folge auch als Anlass genommen, ihren Antrag abzuweisen, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin als nicht vertretene Partei rechtzeitig über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. 1.
- In der Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14.07.2022 zusammengefasst vor, es sei unrichtig, dass ihre Wiederausreise nicht gesichert wäre. Der Umstand, dass sie sich von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 05.2022 in Österreich aufgehalten habe, habe mehrere nachvollziehbare Gründe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie seit vielen Jahren eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen führe und sich mit diesem im Jahr 2015 nach mehrjähriger Lebensgemeinschaft verlobt habe. Um so viel Zeit wie möglich miteinander zu verbringen, sei sie in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 für jeweils mehrere Monate mit einem Visum nach Österreich gereist. In diesem Zeitraum habe sich das Paar einen gemeinsamen Freundeskreis aufgebaut und ihre Beziehung vertieft. Am römisch 40 11.2019 hätten die Beschwerdeführerin und der Einladende schließlich geheiratet. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr getrennt von ihrem Ehepartner leben habe wollen, sei sie am römisch 40 01.2021 bzw. am römisch 40 01.2021 nach Österreich gereist und habe daraufhin am römisch 40 03.2021 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Die Behörde habe es allerdings verabsäumt, sie über die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG und Paragraph 21, Absatz 6, NAG normierten Rechtsfolgen aufzuklären, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag in Österreich verbleiben dürfe. Die Behörde habe ihr erst mit Schreiben vom römisch 40 08.2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin im Inland kein über die Gültigkeit des Visums hinausgehendes Bleiberecht zukomme. Diesen Umstand habe die Behörde in weiterer Folge auch als Anlass genommen, ihren Antrag abzuweisen, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin als nicht vertretene Partei rechtzeitig über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Auf den Philippinen finde die Beschwerdeführerin aufgrund der Abwesenheit des Einladenden keinen sozialen Anschluss. Sie sei in Österreich wesentlich besser integriert, absolviere regelmäßig Deutschkurse und verbessere ihre Deutschkenntnisse auch durch Videoanrufe mit dem Einladenden. Aufgrund dieser Umstände sei sie davon ausgegangen, dass ihr Grundrecht auf Privat- und Familienleben einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe. Folglich habe sie gegen den Bescheid vom XXXX 10.2021, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden sei, Beschwerde erhoben. Aufgrund der Beschwerdeerhebung sowie aufgrund der Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht sei sie weiter in Österreich verblieben und habe am XXXX 04.2022 an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien teilgenommen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 05.2022, zugestellt am XXXX 05.2022, sei ihre Beschwerde abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits am XXXX 05.2022 Österreich verlassen und keine Beschwerde gegen das Erkenntnis erhoben, da für sie dadurch geklärt gewesen sei, dass die Abweisung ihres Antrags vom XXXX 03.2021 nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße. Sie akzeptiere die Rechtslage und bestehe daher keine Gefahr, dass sie im Fall einer erneuten Visumserteilung unrechtmäßig in Österreich verbleiben werde. Auch im Rahmen der vergangenen Aufenthalte in Österreich in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 sei sie stets rechtzeitig ausgereist. Im Hinblick auf ihr nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben erachte sie es als ungerechtfertigt, wenn ihr der persönliche Kontakt mit ihrem Ehemann verwehrt würde, weil sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien in Österreich abgewartet habe. Auf den Philippinen finde die Beschwerdeführerin aufgrund der Abwesenheit des Einladenden keinen sozialen Anschluss. Sie sei in Österreich wesentlich besser integriert, absolviere regelmäßig Deutschkurse und verbessere ihre Deutschkenntnisse auch durch Videoanrufe mit dem Einladenden. Aufgrund dieser Umstände sei sie davon ausgegangen, dass ihr Grundrecht auf Privat- und Familienleben einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe. Folglich habe sie gegen den Bescheid vom römisch 40 10.2021, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden sei, Beschwerde erhoben. Aufgrund der Beschwerdeerhebung sowie aufgrund der Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht sei sie weiter in Österreich verblieben und habe am römisch 40 04.2022 an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien teilgenommen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 05.2022, zugestellt am römisch 40 05.2022, sei ihre Beschwerde abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits am römisch 40 05.2022 Österreich verlassen und keine Beschwerde gegen das Erkenntnis erhoben, da für sie dadurch geklärt gewesen sei, dass die Abweisung ihres Antrags vom römisch 40 03.2021 nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Sie akzeptiere die Rechtslage und bestehe daher keine Gefahr, dass sie im Fall einer erneuten Visumserteilung unrechtmäßig in Österreich verbleiben werde. Auch im Rahmen der vergangenen Aufenthalte in Österreich in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 sei sie stets rechtzeitig ausgereist. Im Hinblick auf ihr nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben erachte sie es als ungerechtfertigt, wenn ihr der persönliche Kontakt mit ihrem Ehemann verwehrt würde, weil sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien in Österreich abgewartet habe. Der Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 08.2021, betreffend das Verfahren zur Zl. XXXX , mit welcher die Beschwerdeführerin (unter anderem) aufgefordert wurde, einen Nachweis über die fristgerechte Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet vorzulegen und begründend darauf hingewiesen wurde, dass
§ 21As.
2 Z 1 NAG Familiengenhörige von Österreichern zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland berechtigt sind, die Antragsstellung
§ 21Abs.
6 NAG jedoch kein über den erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und im Fall der Überschreitung des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalts
§ 11Abs.
5 NAG ein Versagungsgrund vorliegt; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 08.2021, betreffend das Verfahren zur Zl. römisch 40 , mit welcher die Beschwerdeführerin (unter anderem) aufgefordert wurde, einen Nachweis über die fristgerechte Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet vorzulegen und begründend darauf hingewiesen wurde, dass
Paragraph 21, As. 2 Ziffer eins, NAG Familiengenhörige von Österreichern zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland berechtigt sind, die Antragsstellung
Paragraph 21, Absatz 6, NAG jedoch kein über den erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und im Fall der Überschreitung des erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalts
Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Versagungsgrund vorliegt; ● Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 10.2021, Zl. XXXX , mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte und sie darüber hinaus die Dauer ihres erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalts im Schengenraum überschritten habe sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 10.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte und sie darüber hinaus die Dauer ihres erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalts im Schengenraum überschritten habe sowie ● gekürzte Ausfertigung des am XXXX 04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 05.2022, Zl. XXXX , mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 10.2021, Zl. XXXX ,
§ 11Abs.
1 Z 5 NAG als unbegründet abgewiesen wurde gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 05.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 10.2021, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG als unbegründet abgewiesen wurde
- Mit Bescheid vom 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Manila das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen, da die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheine. Weiters wurden die im Schreiben vom 12.07.2022 dargelegten Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Niederschrift zur rechtzeitigen Ausreise im vorangegangenen SV-Verfahren ignoriert und nicht eingehalten worden sei. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 05.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, die Behörde habe unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung getroffen. Konkret sei im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe die „Niederschrift zur rechtzeitigen Ausreise im vorangegangenen SV-Verfahren“ ignoriert und nicht eingehalten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bekannt, wofür die Abkürzung „SV-Verfahren“ stehe. Da sie sämtliche Aufforderungen zur Stellungnahme fristgerecht beantwortet habe, sei die Feststellung unrichtig. Weiters werde die Feststellung bekämpft, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei. Begründend wurde das mit Stellungnahme vom 14.07.2022 erstattete Vorbringen wiederholt. In rechtlicher Hinsicht wurde ergänzend ausgeführt, wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei, da sie bei ihrem letzten Aufenthalt in Österreich nicht fristgerecht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, übersehe sie, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ein intensives Privat- und Familienleben aufgebaut habe, welches
Art. 8EMRK schutzwürdig sei.
Die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Visums D würde für sie bedeuten, dass sie den Einladenden in Österreich nicht mehr treffen könnte und ihr Eheleben auf Videoanrufe sowie auf Kurzurlaube des Einladenden auf den Philippinen beschränkt wäre. Im Fall der Erteilung des Visums könne sie demgegenüber zumindest für einige Monate ein geregeltes Eheleben mit dem Einladenden führen. Fallbezogen stelle es eine unbillige Härte dar, wenn die Beschwerdeführerin den Einladenden nicht mehr besuchen könnte, weil sie einmalig über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus in Österreich verblieben sei, um ein Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuwarten. Eine Fortführung des Familienlebens mit dem Einladenden auf den Philippinen sei überdies nicht möglich, da der Einladende in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und auf den Philippinen in keiner Weise integriert sei. Der Erteilung eines nationalen Visums D stünden auch keine Interessen der Allgemeinheit entgegen, da die Beschwerdeführerin unbescholten sei und ihr Aufenthalt lediglich dem Besuch ihres Ehegatten diene. Eine Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags verletze die Beschwerdeführerin sohin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben. 3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 05.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, die Behörde habe unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung getroffen. Konkret sei im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe die „Niederschrift zur rechtzeitigen Ausreise im vorangegangenen SV-Verfahren“ ignoriert und nicht eingehalten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bekannt, wofür die Abkürzung „SV-Verfahren“ stehe. Da sie sämtliche Aufforderungen zur Stellungnahme fristgerecht beantwortet habe, sei die Feststellung unrichtig. Weiters werde die Feststellung bekämpft, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei. Begründend wurde das mit Stellungnahme vom 14.07.2022 erstattete Vorbringen wiederholt. In rechtlicher Hinsicht wurde ergänzend ausgeführt, wenn die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei, da sie bei ihrem letzten Aufenthalt in Österreich nicht fristgerecht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, übersehe sie, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ein intensives Privat- und Familienleben aufgebaut habe, welches
Artikel 8, EMRK schutzwürdig sei.
Die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Visums D würde für sie bedeuten, dass sie den Einladenden in Österreich nicht mehr treffen könnte und ihr Eheleben auf Videoanrufe sowie auf Kurzurlaube des Einladenden auf den Philippinen beschränkt wäre. Im Fall der Erteilung des Visums könne sie demgegenüber zumindest für einige Monate ein geregeltes Eheleben mit dem Einladenden führen. Fallbezogen stelle es eine unbillige Härte dar, wenn die Beschwerdeführerin den Einladenden nicht mehr besuchen könnte, weil sie einmalig über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus in Österreich verblieben sei, um ein Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuwarten. Eine Fortführung des Familienlebens mit dem Einladenden auf den Philippinen sei überdies nicht möglich, da der Einladende in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und auf den Philippinen in keiner Weise integriert sei. Der Erteilung eines nationalen Visums D stünden auch keine Interessen der Allgemeinheit entgegen, da die Beschwerdeführerin unbescholten sei und ihr Aufenthalt lediglich dem Besuch ihres Ehegatten diene. Eine Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags verletze die Beschwerdeführerin sohin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben. 3.2. Mit Verbesserungsaufträgen vom 09.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Manila aufgefordert, binnen einer Woche die Gebühr für die Einbringung der Beschwerde zu entrichten und näher bezeichnete Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde am 16.08.2022 entsprochen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022 wies die Österreichische Botschaft Manila die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe wiederholt vorgebracht, sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland nicht zum Verbleib in Österreich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens berechtige, sondern sie im Fall einer längeren Verfahrensdauer jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums ausreisen müsse. Diese Argumentation sei jedoch nicht überzeugend, da die Beschwerdeführerin bei Beantragung des ihr zuletzt erteilten nationalen Visums D ein Informationsblatt mit eben diesem Hinweis unterzeichnet habe. Ferner seien die Informationen sowohl auf www.oesterreich.gv.at. sowie unter www.wien.gv.at. abrufbar. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022 wies die Österreichische Botschaft Manila die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe wiederholt vorgebracht, sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland nicht zum Verbleib in Österreich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens berechtige, sondern sie im Fall einer längeren Verfahrensdauer jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums ausreisen müsse. Diese Argumentation sei jedoch nicht überzeugend, da die Beschwerdeführerin bei Beantragung des ihr zuletzt erteilten nationalen Visums D ein Informationsblatt mit eben diesem Hinweis unterzeichnet habe. Ferner seien die Informationen sowohl auf www.oesterreich.gv.at. sowie unter www.wien.gv.at. abrufbar. Auch stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet nicht ehestmöglich verlassen habe, nachdem sie von der zuständigen Magistratsabteilung mit Schreiben vom XXXX 08.2021 über ihren illegalen Aufenthalt in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei sich spätestens ab diesem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen und sei dennoch bis XXXX 05.2022 unrechtmäßig in Österreich verblieben. Ein bewusster unrechtmäßiger Verbleib in Österreich stelle ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten dar. So sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2019, Zl. W235 2192064-1/2E, bereits im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von drei Tagen von einem Fehlverhalten ausgegangen, welches der Erteilung eines Visums entgegenstehe. Zusammengefasst bestünden sohin begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Insoweit in der Beschwerde weiters darauf hingewiesen werde, dass die Einreise der Beschwerdeführerin
Art. 8
EMRK geboten sei, sei darauf hinzuweisen, dass bereits im Bescheid vom XXXX 10.2021 eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erfolgt und ein schutzwürdiges Familienleben nicht erkannt worden sei. Vielmehr sei festgehalten worden, dass zwar familiäre Bindungen in Österreich bestünden, diese jedoch relativiert würden, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sie nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe können. Art. 8 EMRK beinhalte im Übrigen nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Auch stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet nicht ehestmöglich verlassen habe, nachdem sie von der zuständigen Magistratsabteilung mit Schreiben vom römisch 40 08.2021 über ihren illegalen Aufenthalt in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei sich spätestens ab diesem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen und sei dennoch bis römisch 40 05.2022 unrechtmäßig in Österreich verblieben. Ein bewusster unrechtmäßiger Verbleib in Österreich stelle ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten dar. So sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2019, Zl. W235 2192064-1/2E, bereits im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von drei Tagen von einem Fehlverhalten ausgegangen, welches der Erteilung eines Visums entgegenstehe. Zusammengefasst bestünden sohin begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Insoweit in der Beschwerde weiters darauf hingewiesen werde, dass die Einreise der Beschwerdeführerin
Artikel 8
, EMRK geboten sei, sei darauf hinzuweisen, dass bereits im Bescheid vom römisch 40 10.2021 eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erfolgt und ein schutzwürdiges Familienleben nicht erkannt worden sei. Vielmehr sei festgehalten worden, dass zwar familiäre Bindungen in Österreich bestünden, diese jedoch relativiert würden, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sie nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe können. Artikel 8, EMRK beinhalte im Übrigen nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.
- Am 16.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. Begründend wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 05.08.2022 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft Manila einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 08.2022 bis XXXX 01.2023 für die mehrfache Einreise. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft Manila einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 08.2022 bis römisch 40 01.2023 für die mehrfache Einreise. Für die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , als Einladenden eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Der Einladende ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Wien in einer 90,26 m² großen Wohnung. Seinem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.658,00 stehen monatliche Mietkosten in der Höhe von € 564,00 gegenüber. Für die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Einladenden eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Der Einladende ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Wien in einer 90,26 m² großen Wohnung. Seinem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.658,00 stehen monatliche Mietkosten in der Höhe von € 564,00 gegenüber. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein philippinisches Bankkonto mit einem Kontostand von PHP 307.445,39 im Haben per XXXX 06.
- Im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden sich weiters ein PKW der Marke Ford, ein PKW der Marke Hyundai sowie ein Grundstück, welches in der Gemeinde XXXX , Insel XXXX , Philippinen, gelegen ist. Es steht allerdings nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über intensive familiäre oder soziale Bindungen verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein philippinisches Bankkonto mit einem Kontostand von PHP 307.445,39 im Haben per römisch 40 06.
- Im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden sich weiters ein PKW der Marke Ford, ein PKW der Marke Hyundai sowie ein Grundstück, welches in der Gemeinde römisch 40 , Insel römisch 40 , Philippinen, gelegen ist. Es steht allerdings nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über intensive familiäre oder soziale Bindungen verfügt. Im Zeitraum von April 2015 bis Jänner 2020 reiste die Beschwerdeführerin insgesamt viermal unter Verwendung gültiger Schengen-Visa der Kategorie C nach Österreich. Im Zuge dieser Aufenthalte intensivierte sie die Beziehung zum Einladenden und baute sich gemeinsam mit ihm einen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Ferner besuchte sie im Herkunftsstaat Deutschkurse und absolvierte am XXXX 03.2020 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A
- Am XXXX 11.2019 schlossen die Beschwerdeführerin und der Einladende in Österreich die Ehe. Im Zeitraum von April 2015 bis Jänner 2020 reiste die Beschwerdeführerin insgesamt viermal unter Verwendung gültiger Schengen-Visa der Kategorie C nach Österreich. Im Zuge dieser Aufenthalte intensivierte sie die Beziehung zum Einladenden und baute sich gemeinsam mit ihm einen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Ferner besuchte sie im Herkunftsstaat Deutschkurse und absolvierte am römisch 40 03.2020 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A
- Am römisch 40 11.2019 schlossen die Beschwerdeführerin und der Einladende in Österreich die Ehe. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin ein nationales Visum D mit einer Gültigkeit von XXXX 01.2021 bis XXXX 07.2021 erteilt. Sie reiste daraufhin am XXXX 01.2021 nach Österreich und stellte am XXXX 03.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 08.2021 wurde sie (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 21Abs.
6 NAG kein über den erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft, und wurde daher aufgefordert, einen Nachweis über die fristgerechte Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ausgereist war und somit den Nachweis nicht erbringen konnte, wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Bescheid des Landeshauptmannes der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 10.2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am XXXX 04.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 05.2022 abgewiesen. Am XXXX 05.2022 reiste die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in den Herkunftsstaat zurück. Die Beschwerdeführerin hielt sich sohin insgesamt 481 Tage in Österreich auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin ein nationales Visum D mit einer Gültigkeit von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 07.2021 erteilt. Sie reiste daraufhin am römisch 40 01.2021 nach Österreich und stellte am römisch 40 03.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 08.2021 wurde sie (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein über den erlaubten sichtvermerkpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft, und wurde daher aufgefordert, einen Nachweis über die fristgerechte Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ausgereist war und somit den Nachweis nicht erbringen konnte, wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit Bescheid des Landeshauptmannes der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 10.2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am römisch 40 04.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 05.2022 abgewiesen. Am römisch 40 05.2022 reiste die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in den Herkunftsstaat zurück. Die Beschwerdeführerin hielt sich sohin insgesamt 481 Tage in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in die Republik der Philippinen für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in die Republik der Philippinen für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 10.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Aufgrund des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens sowie aufgrund der fehlenden sozialen, familiären und beruflichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat bestehen an ihrer Wiederausreiseabsicht im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet Zweifel. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.07.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht gesichert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Manila ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladenden, zur Staatsangehörigkeit des Einladenden, seiner Eheschließung mit der Beschwerdeführerin, seinem Einkommen als Angestellter, seiner Wohnsituation sowie zur Höhe der monatlichen Mietkosten aus den in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere aus dem österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, der vom Standesamt Wien- XXXX am XXXX 11.2019 ausgestellten Heiratsurkunde, der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung, den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Einladenden für April und Mai 2022 sowie aus der von XXXX ausgestellten Hauptmieterbestätigung vom XXXX 11.
- Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladenden, zur Staatsangehörigkeit des Einladenden, seiner Eheschließung mit der Beschwerdeführerin, seinem Einkommen als Angestellter, seiner Wohnsituation sowie zur Höhe der monatlichen Mietkosten aus den in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere aus dem österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, der vom Standesamt Wien- römisch 40 am römisch 40 11.2019 ausgestellten Heiratsurkunde, der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung, den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Einladenden für April und Mai 2022 sowie aus der von römisch 40 ausgestellten Hauptmieterbestätigung vom römisch 40 11.
- Zudem stützen sich die Feststellungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin auf das „Certificate of bank deposit“ der XXXX vom XXXX 06.2022, die vorgelegten Zulassungsscheine („Certificate of Registration“), in welchen sie als Eigentümerin eines PKWs der Marke Ford sowie eines PKWs der Marke Hyundai angeführt wird sowie der Nachweis der Eigentumsübertragung („Transfer Certificat of Title“), welcher am XXXX 06.2021 vom XXXX der Republik der Philippinen ausgestellt wurde und sich auf ein näher bezeichnetes Grundstück in der Gemeinde XXXX , Insel XXXX , Philippinen bezieht. Insoweit ein Kaufvertrag betreffend ein weiteres Grundstück in der Gemeinde XXXX vorgelegt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin als Käuferin angeführt wird, ist ergänzend festzuhalten, dass auf dem Kaufvertrag die vorgesehenen Felder für die Unterschriften von Vertragszeugen sowie einem öffentlichen Notar leer sind, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Eigentum an dem Grundstück der Beschwerdeführerin rechtmäßig übertragen wurde. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sind überdies nicht hervorgekommen und ist ein solcher Sachverhalt auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin in Österreich beabsichtigten Aufenthalts in der Dauer von sechs Monaten nicht anzunehmen. Eine berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat konnte somit nicht erkannt werden. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über keine intensiven familiären oder sozialen Bindungen verfügt, stützen sich zudem auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.07.2022, wonach sie auf den Philippinen ohne den Einladenden keinen sozialen Anschluss finden könne und in Österreich wesentlich besser integriert sei. Zudem stützen sich die Feststellungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin auf das „Certificate of bank deposit“ der römisch 40 vom römisch 40 06.2022, die vorgelegten Zulassungsscheine („Certificate of Registration“), in welchen sie als Eigentümerin eines PKWs der Marke Ford sowie eines PKWs der Marke Hyundai angeführt wird sowie der Nachweis der Eigentumsübertragung („Transfer Certificat of Title“), welcher am römisch 40 06.2021 vom römisch 40 der Republik der Philippinen ausgestellt wurde und sich auf ein näher bezeichnetes Grundstück in der Gemeinde römisch 40 , Insel römisch 40 , Philippinen bezieht. Insoweit ein Kaufvertrag betreffend ein weiteres Grundstück in der Gemeinde römisch 40 vorgelegt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin als Käuferin angeführt wird, ist ergänzend festzuhalten, dass auf dem Kaufvertrag die vorgesehenen Felder für die Unterschriften von Vertragszeugen sowie einem öffentlichen Notar leer sind, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Eigentum an dem Grundstück der Beschwerdeführerin rechtmäßig übertragen wurde. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sind überdies nicht hervorgekommen und ist ein solcher Sachverhalt auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin in Österreich beabsichtigten Aufenthalts in der Dauer von sechs Monaten nicht anzunehmen. Eine berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat konnte somit nicht erkannt werden. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über keine intensiven familiären oder sozialen Bindungen verfügt, stützen sich zudem auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.07.2022, wonach sie auf den Philippinen ohne den Einladenden keinen sozialen Anschluss finden könne und in Österreich wesentlich besser integriert sei. Ebenso gründen die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Österreich unter Verwendung von Schengen-Visa C, zur Intensivierung ihrer Beziehung zum Einladenden, zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie zur Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2022 in Verbindung mit den Auszügen aus ihrem Reisepass sowie dem Zertifikat des XXXX vom XXXX 06.
- Ebenso gründen die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Österreich unter Verwendung von Schengen-Visa C, zur Intensivierung ihrer Beziehung zum Einladenden, zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie zur Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2022 in Verbindung mit den Auszügen aus ihrem Reisepass sowie dem Zertifikat des römisch 40 vom römisch 40 06.
- Auch die Feststellungen betreffend das ihr zuletzt erteilte nationale Visum D, ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 01.2021 sowie das Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels „Familienangehöriger“ beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. In Bezug auf das Datum ihrer letzten Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14.07.2022 vorbrachte, am XXXX 05.2022 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist zu sein, während einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister als Ausreisedatum der XXXX 05.2022 zu entnehmen ist. Da auf den von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten Auszügen aus ihrem Reisepass der letzte Ausreisestempel nicht ersichtlich ist und sie ihr Vorbringen sohin nicht unter Beweis gestellt hat, war gegenständlich das im Zentralen Fremdenregister ausgewiesene Ausreisedatum der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde zu legen. Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von XXXX 01.2021 bis XXXX 05.2022, sohin insgesamt 481 Tage, in Österreich aufhältig war. Auch die Feststellungen betreffend das ihr zuletzt erteilte nationale Visum D, ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 01.2021 sowie das Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels „Familienangehöriger“ beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. In Bezug auf das Datum ihrer letzten Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14.07.2022 vorbrachte, am römisch 40 05.2022 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist zu sein, während einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister als Ausreisedatum der römisch 40 05.2022 zu entnehmen ist. Da auf den von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten Auszügen aus ihrem Reisepass der letzte Ausreisestempel nicht ersichtlich ist und sie ihr Vorbringen sohin nicht unter Beweis gestellt hat, war gegenständlich das im Zentralen Fremdenregister ausgewiesene Ausreisedatum der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde zu legen. Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 05.2022, sohin insgesamt 481 Tage, in Österreich aufhältig war. Weiters stützen sich die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. XXXX (vgl. insbesondere Erkenntnis vom XXXX 10.2022, Zl. XXXX , samt Zustellnachweis). Weiters stützen sich die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. römisch 40 vergleiche insbesondere Erkenntnis vom römisch 40 10.2022, Zl. römisch 40 , samt Zustellnachweis). Zur Feststellung betreffend die fehlende Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin begründete ihren Verbleib in Österreich nach Ablauf des ihr zuletzt erteilten Visums D mit Gültigkeit von XXXX 01.2021 bis XXXX 07.2021 im Wesentlichen damit, dass sie in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“ gestellt habe und – infolge fehlender Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde - davon ausgegangen sei, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zum Verbleib in Österreich berechtigt zu sein. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Verbleib in Österreich nach Ablauf des ihr zuletzt erteilten Visums D mit Gültigkeit von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 07.2021 im Wesentlichen damit, dass sie in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“ gestellt habe und – infolge fehlender Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde - davon ausgegangen sei, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zum Verbleib in Österreich berechtigt zu sein. Wie bereits von der Österreichischen Botschaft Manila in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, vermag diese Argumentation fallbezogen nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 08.2021 darauf hingewiesen wurde, dass Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben,
§ 21Abs.
2 Z 1 NAG zwar zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland berechtigt seien; eine Inlandsantragstellung im Sinne dieser Bestimmung schaffe
§ 21Abs.
6 NAG jedoch kein über den erlaubten visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, weshalb sie aufgefordert werde, ihre fristgerechte Ausreise nachzuweisen. Spätestens nach Zustellung dieser Verständigung musste der Beschwerdeführerin sohin die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet bewusst sein. Eine nachvollziehbare Begrünung, weshalb sie dennoch bis XXXX 05.2022 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieb, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Österreichischen Botschaft Manila zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist, da sie nicht gewillt war, die österreichische Rechtslage zu akzeptieren. Wie bereits von der Österreichischen Botschaft Manila in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, vermag diese Argumentation fallbezogen nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 08.2021 darauf hingewiesen wurde, dass Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben,
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zwar zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland berechtigt seien; eine Inlandsantragstellung im Sinne dieser Bestimmung schaffe
Paragraph 21, Absatz 6, NAG jedoch kein über den erlaubten visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, weshalb sie aufgefordert werde, ihre fristgerechte Ausreise nachzuweisen. Spätestens nach Zustellung dieser Verständigung musste der Beschwerdeführerin sohin die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet bewusst sein. Eine nachvollziehbare Begrünung, weshalb sie dennoch bis römisch 40 05.2022 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieb, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Österreichischen Botschaft Manila zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist, da sie nicht gewillt war, die österreichische Rechtslage zu akzeptieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits oben dargelegt – eine berufliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat, welche ihre Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lässt, im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen hat. So geht zwar aus den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen hervor, dass sie im Herkunftsstaat über verschiedene Vermögenswerte verfügt. Allerdings führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2022 aus, dass sie in Österreich wesentlich besser integriert sei als im Herkunftsstaat, zumal ihr Ehemann in Österreich lebe, sie sich mit ihm einen Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet aufgebaut habe und sie ihre Deutschkenntnisse laufend verbessere; demgegenüber verfüge sie im Herkunftsstaat über keinen sozialen Anschluss. Die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin ist folglich auch aufgrund ihrer wenig ausgeprägten Verwurzelung im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zuletzt über 300 Tage unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist und zu Österreich stärkere Bindungen aufweist als zum Herkunftsstaat, sind im Übrigen die von ihr vorgelegte Flugreservierung sowie die Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung nicht geeignet, die bestehenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wiederausreiseabsicht auszuräumen. Aufgrund der obigen Erwägungen, insbesondere aufgrund ihres fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und ihrer wenig ausgeprägten Verwurzelung im Herkunftsstaat, konnte sohin die Feststellung getroffen werden, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht gesichert ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 20 Form und Wirkung der Visa DParagraph 20, Form und Wirkung der Visa D
(1)Visa D werden erteilt als
- Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
- Visum aus humanitären Gründen;
- Visum zu Erwerbszwecken;
- Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
- Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
- Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
- Visum zur Wiedereinreise;
- Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
- Visum für Saisoniers;
- Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
§ 1Z 14 Ausl
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3)Visa
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3)Visa
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a)Visa
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(3a)Visa
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(6)Visa
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
(1)Visa
§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
(1)Visa
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
- dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
- kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
- kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
- die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
- der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
- begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
- der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
- der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums der Kategorie D mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheint. 3.
- Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden. 3.
- Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde vergleiche VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden. Die Beschwerdeführerin ist zuletzt am XXXX 01.2021 unter Verwendung eines nationalen Visums D mit Gültigkeit von XXXX 01.2021 bis XXXX 07.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ist nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums bis XXXX 05.2022 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich während eines Zeitraums von über 300 Tagen bestehen fallbezogen begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist zuletzt am römisch 40 01.2021 unter Verwendung eines nationalen Visums D mit Gültigkeit von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 07.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ist nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums bis römisch 40 05.2022 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich während eines Zeitraums von über 300 Tagen bestehen fallbezogen begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer nicht vorwerfbar sei, da sie lediglich aufgrund eines Rechtsirrtums unrechtmäßig in Österreich verblieben sei, vermag – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht zu überzeugen, da ihr mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom XXXX 08.2021 die geltende Rechtslage zur Kenntnis gebracht wurde, sie jedoch trotz dieser Kenntnis bis XXXX 05.2022 im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer nicht vorwerfbar sei, da sie lediglich aufgrund eines Rechtsirrtums unrechtmäßig in Österreich verblieben sei, vermag – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht zu überzeugen, da ihr mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 08.2021 die geltende Rechtslage zur Kenntnis gebracht wurde, sie jedoch trotz dieser Kenntnis bis römisch 40 05.2022 im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist. Ihr weiteres Vorbringen, wonach sie nach Erhalt der Verständigung vom XXXX 08.2021 in Österreich verblieben sei, da sie aufgrund ihrer im österreichischen Bundesgebiet bestehenden familiären und sozialen Bindungen davon ausgegangen sei, dass ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Art. 8 EMRK entgegenstehe, ist ebenso wenig schlüssig. So ist darauf hinzuweisen, dass
§ 21Abs. 6 NAG i
Vm § 21 Abs. 2 Z 1 NAG Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Inland einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können. Ihnen kommt jedoch
§ 21Abs.
6 NAG im Fall der Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht zu, weshalb sie zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sind, wenn die Dauer des Verfahrens über ihren Erstantrag die erlaubte Aufenthaltsdauer überschreitet. Inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin von der Situation anderer Drittstaatsangehöriger unterscheidet, die trotz ihrer in Österreich bestehenden familiären Bindungen im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG verpflichtet sind,
§ 21Abs.
6 NAG den Ausgang des Verfahrens über ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Herkunftsstaat abzuwarten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, zum Verbleib im österreichischen Bundesgebiet berechtigt zu sein. Ihr weiteres Vorbringen, wonach sie nach Erhalt der Verständigung vom römisch 40 08.2021 in Österreich verblieben sei, da sie aufgrund ihrer im österreichischen Bundesgebiet bestehenden familiären und sozialen Bindungen davon ausgegangen sei, dass ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Artikel 8, EMRK entgegenstehe, ist ebenso wenig schlüssig. So ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 21, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Inland einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können. Ihnen kommt jedoch
Paragraph 21, Absatz 6, NAG im Fall der Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht zu, weshalb sie zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sind, wenn die Dauer des Verfahrens über ihren Erstantrag die erlaubte Aufenthaltsdauer überschreitet. Inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin von der Situation anderer Drittstaatsangehöriger unterscheidet, die trotz ihrer in Österreich bestehenden familiären Bindungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG verpflichtet sind,
Paragraph 21, Absatz 6, NAG den Ausgang des Verfahrens über ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Herkunftsstaat abzuwarten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, zum Verbleib im österreichischen Bundesgebiet berechtigt zu sein. Der Österreichischen Botschaft Manila kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und ihr daher ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nur schwach ausgeprägt ist, da sie zwar Nachweise über das Eigentum an verschiedenen Vermögenswerten erbracht hat, während ihrem Vorbringen jedoch nicht entnommen werden kann, sie würde im Herkunftsstaat einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine ausgeprägte familiäre oder soziale Verwurzelung, welche eine Rückkehr in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen ließe, wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht einmal ansatzweise behauptet, sondern brachte sie vielmehr explizit vor, dass ihre Bindungen zu Österreich ihre Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen würden. Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierung sowie der Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzliche Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierung sowie der Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzliche Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens sowie aufgrund der schwach ausgeprägten Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen und diese –
der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – zu ihren Lasten gehen. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin eine Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletze, ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigt – weder bei der Eheschließung am XXXX 11.2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Fortführung des Familienlebens in Österreich vertrauen konnte, da ihr bisher kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen ist, hielt sie sich doch in der Vergangenheit lediglich unter Verwendung von Schengen-Visa der Kategorie C sowie einem nationalen Visum D in Österreich auf. Hinzu kommt, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ihre Abschiebung in die Philippinen für zulässig erklärt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2022, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde. In einer Gesamtbetrachtung stellt die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar, sondern ist es der Beschwerdeführerin vielmehr zumutbar, das Familienleben mit dem Einladenden im Wege der Telekommunikation sowie durch persönliche Besuche des Einladenden in der Republik der Philippinen aufrechtzuerhalten, solange gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin eine Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletze, ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigt – weder bei der Eheschließung am römisch 40 11.2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Fortführung des Familienlebens in Österreich vertrauen konnte, da ihr bisher kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen ist, hielt sie sich doch in der Vergangenheit lediglich unter Verwendung von Schengen-Visa der Kategorie C sowie einem nationalen Visum D in Österreich auf. Hinzu kommt, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ihre Abschiebung in die Philippinen für zulässig erklärt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 10.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen wurde. In einer Gesamtbetrachtung stellt die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar, sondern ist es der Beschwerdeführerin vielmehr zumutbar, das Familienleben mit dem Einladenden im Wege der Telekommunikation sowie durch persönliche Besuche des Einladenden in der Republik der Philippinen aufrechtzuerhalten, solange gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2260710.1.00