RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW238 2267412-1 Spruch, W238 2267412-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde erstmals am 04.10.2010 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte wurde am 09.12.2015 bis 09.12.2020 verlängert. Am 14.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Bescheinigung „Daueraufenthalt-EU“. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Amt der Wiener Landesregierung, MA 35) vom 25.02.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 NAG zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde erstmals am 04.10.2010 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte wurde am 09.12.2015 bis 09.12.2020 verlängert. Am 14.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Bescheinigung „Daueraufenthalt-EU“. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Amt der Wiener Landesregierung, MA 35) vom 25.02.2022 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG zurückgewiesen.
- Am 28.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er stand zuletzt bis 27.09.2022 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Für die Zeit vom 28.09.2022 bis 04.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 03.10.2022 sowie ab 28.11.2022 war der Beschwerdeführer erneut bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.Er stand zuletzt bis 27.09.2022 in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Für die Zeit vom 28.09.2022 bis 04.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 03.10.2022 sowie ab 28.11.2022 war der Beschwerdeführer erneut bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Jugendliche II vom 17.10.2022 wurde dem Antrag vom 28.09.2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers von Juni 2021 laut Mitteilung der MA 35 abgewiesen worden sei, weshalb er über keinen aktuellen Aufenthaltstitel verfüge und dem AMS für die Vermittlung nicht zur Verfügung stehe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Jugendliche römisch zwei vom 17.10.2022 wurde dem Antrag vom 28.09.2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers von Juni 2021 laut Mitteilung der MA 35 abgewiesen worden sei, weshalb er über keinen aktuellen Aufenthaltstitel verfüge und dem AMS für die Vermittlung nicht zur Verfügung stehe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sei. Lediglich die Bescheinigung (Karte) über den Aufenthaltstitel müsse in regelmäßigen Abständen verlängert werden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Bescheinigung seien nur daran gescheitert, dass er seinen alten Asylbescheid nicht vorlegen habe können.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der ihn zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtige. Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sei eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher abzuweisen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der ihn zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtige. Das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sei eine zwingende Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher abzuweisen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Durchführung eines Asylverfahrens der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG (EU)“ erteilt worden sei. Dieser gelte unbefristet; lediglich die ausgehändigte Karte habe eine fünfjährige Gültigkeit. Zwar habe der Beschwerdeführer keine neue Aufenthaltskarte erlangt. Diese bescheinige das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht jedoch nur und wirke nicht konstitutiv. Das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers bestehe daher weiterhin.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 21.02.2023 vorgelegt.
- Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) am 02.03.2023 eine Stellungnahme samt Beilagen. Entscheidungswesentlich wurde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 28.09.2022 als auch derzeit über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2023 wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Unter einem wurde die belangte Behörde um Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Tagsatzes sowie um Mitteilung ersucht, ob die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes erfüllt sind.
- Am 17.03.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme samt Berechnung des Arbeitslosengeldes.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt.
- Am 11.04.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.10.2022 bis 27.11.2022 ersuchte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde erstmals am 04.10.2010 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Aufenthaltskarte wurde am 09.12.2015 bis 09.12.2020 verlängert. Am 14.06.2021 beantragte er erneut die Verlängerung der Bescheinigung „Daueraufenthalt-EU“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.02.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 NAG wegen unterbliebener Vorlage eines gültigen Reisedokuments zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde erstmals am 04.10.2010 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Aufenthaltskarte wurde am 09.12.2015 bis 09.12.2020 verlängert. Am 14.06.2021 beantragte er erneut die Verlängerung der Bescheinigung „Daueraufenthalt-EU“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.02.2022 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG wegen unterbliebener Vorlage eines gültigen Reisedokuments zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt(e) – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte – durchgehend über einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt-EU“), der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Am 28.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er stand vom 09.06.2021 bis 19.10.2021 sowie vom 27.10.2021 bis 27.09.2022 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Für die Zeit vom 28.09.2022 bis 04.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 03.10.2022 sowie ab 28.11.2022 war der Beschwerdeführer erneut bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.Er stand vom 09.06.2021 bis 19.10.2021 sowie vom 27.10.2021 bis 27.09.2022 in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Für die Zeit vom 28.09.2022 bis 04.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 03.10.2022 sowie ab 28.11.2022 war der Beschwerdeführer erneut bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Die monatliche Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes beträgt € 2.801,51 (Bruttoentgelt monatlich + Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich). Es ergibt sich ein Tagsatz in Höhe von € 37,06 täglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf dem Inhalt der im Amtshilfeweg beigeschafften Stellungnahme und Unterlagen der MA
- Seitens der belangten Behörde wurde im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Weiters bejahte sie das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Der Beschwerdeführer trat dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) ...“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; …“ „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während …
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, …
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. …“ „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: …
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. …
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen. …“ 3.
- Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) lauten wie folgt:„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln3.
- Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) lauten wie folgt:, „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln §
- …Paragraph 20, …
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden. …“ „Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. …“ 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: 3.4.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. 3.4.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Die belangte Behörde verneinte das Bestehen eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes zu Unrecht: Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist, dass die antragstellende arbeitslose Person die dort genannte Aufenthaltsberechtigung bereits hat und nicht, dass sie lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Berechtigung erfüllt. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist sohin das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211). Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369; 28.05.2015, Ro 2014/22/0001; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist, dass die antragstellende arbeitslose Person die dort genannte Aufenthaltsberechtigung bereits hat und nicht, dass sie lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Berechtigung erfüllt. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist sohin das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211). Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369; 28.05.2015, Ro 2014/22/0001; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem FPG durchsetzbar sind, abweichend von § 24 NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem FPG durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, NAG auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte der dargestellten Sach- und Rechtslage daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar kein Dokument vorzulegen vermochte, welches das Bestehen seines unbefristeten Aufenthaltsrechtes bescheinigt. In Ermangelung durchsetzbarer Maßnahmen nach dem FPG verfügte er aber weiterhin durchgehend – sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 28.09.2022 als auch derzeit – über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, der ihn nach § 17 Z 2 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte der dargestellten Sach- und Rechtslage daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar kein Dokument vorzulegen vermochte, welches das Bestehen seines unbefristeten Aufenthaltsrechtes bescheinigt. In Ermangelung durchsetzbarer Maßnahmen nach dem FPG verfügte er aber weiterhin durchgehend – sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 28.09.2022 als auch derzeit – über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, der ihn nach Paragraph 17, Ziffer 2, AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Der den Verlängerungsantrag zurückweisende Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.02.2022 wirkte sich nicht auf das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers aus. Es steht ihm frei, jederzeit erneut einen Verlängerungsantrag zu stellen. 3.4.
- Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 AlVG sind erfüllt. 3.4.
- Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG sind erfüllt. Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft erfüllt. Im Zeitraum vom 28.09.2021 bis 28.09.2022 liegen 365 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anrechenbarer Versicherungszeiten vor. Es ergibt sich damit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld; die Bezugsdauer ist nicht erschöpft. Weiters steht der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, er kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen, ist arbeitsfähig, arbeitswillig und (in dem im Spruch genannten Zeitraum) arbeitslos. 3.4.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sein letztes Dienstverhältnis endete am 27.09.
- Für die Zeit vom 28.09.2022 bis 04.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG ruhte. 3.4.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sein letztes Dienstverhältnis endete am 27.09.
- Für die Zeit vom 28.09.2022 bis 04.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruhte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht daher ab 05.10.
- Da der Beschwerdeführer seit 28.11.2022 wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht und sohin nicht mehr arbeitslos ist (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG), besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 27.11.2022.Da der Beschwerdeführer seit 28.11.2022 wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht und sohin nicht mehr arbeitslos ist (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG), besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 27.11.
- 3.4.
- Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes Die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 05.10.2022 bis 27.11.2022 wurde von der belangten Behörde korrekt wie folgt durchgeführt:
- Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 566,83 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 400,20 Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.401,31
- Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.401,31 - SV-Beiträge: € 435,11 (18,12 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 1.966,20 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 23.594,40 - Werbungskosten: € 132,00 - Sonderausgaben: € 0,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 23.462,40 Jahreslohnsteuer: € 3.175,28 - Verkehrsabsetzbetrag: € 400,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 0,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 2.775,28 Netto Jahreseinkommen: € 20.819,12 = Netto laufend monatlich: € 1.734,92
- Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 400,20 Sonderzahlung jährlich: € 4.802,40 - Sozialversicherungsbeiträge: € 822,17 (17,12 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 3.980,23 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 3.360,23 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 201,61 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 3.778,62 Netto Sonderzahlungen monatlich: € 314,88
- Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: € 1.734,92 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 314,88 = Netto gesamt monatlich: € 2.049,80 täglicher Nettobetrag: € 67,39 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 37,06 (55,00 %) Täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 34,35 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 40,43 (60,00 %)
- Anspruchsermittlung Anspruch mit FZ: € 37,06 Neuer Anspruch: € 37,06 3.
- Ergebnis Dem Beschwerdeführer gebührt sohin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitraum vom 05.10.2022 bis 27.11.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 37,06 täglich. Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb nicht formal bestätigt werden, weil der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2023 am 25.01.2023 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt wurde und damit außerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ohnehin an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb nicht formal bestätigt werden, weil der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2023 am 25.01.2023 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt wurde und damit außerhalb der gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ohnehin an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Absehen von einer Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Verfügbarkeit wurde im Beschwerdeverfahren (ebenso wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen) geklärt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Frage der Verfügbarkeit wurde im Beschwerdeverfahren (ebenso wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen) geklärt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ab (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ab vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2267412.1.00