RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW238 2267957-1 Spruch, W238 2267957-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Cla
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 12.01.2023 wurde gemäß § 49 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.01.2023 bis 10.01.2023 in Folge Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 09.01.2023 und Wiedermeldung bei der Behörde am 11.01.2023 ausgesprochen.
- Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 12.01.2023 wurde gemäß Paragraph 49, AlVG der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.01.2023 bis 10.01.2023 in Folge Versäumung eines Kontrollmeldetermins am 09.01.2023 und Wiedermeldung bei der Behörde am 11.01.2023 ausgesprochen.
- Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Schwechat vom 16.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2023 vorgelegt. In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme vom 03.03.2023 und Aktenstücke nachgereicht.
- Nach Aufforderung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2023, welches unbeantwortet blieb, zog der Beschwerdeführer mit am 19.04.2023 per Telefax eingebrachter Eingabe die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 19.04.2023 brachte der Beschwerdeführer per Telefax eine Eingabe folgenden Inhalts ein, welche als Zurückziehung der Beschwerde zu verstehen ist: „Sehr geehrte Damen und Herren Bitte Sie höflichst um Einstellung und um Zurückziehung meines Bescheids mit der Geschäftszahl W238 2267957-1 vom 12.1.2023.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.04.
- Zwar ersuchte er um Zurückziehung des „Bescheids“; im Zusammenhang mit dem Begehren des Beschwerdeführers (Einstellung des Verfahrens) kommt jedoch der Parteiwille, die Beschwerde zurückzuziehen, klar zum Ausdruck.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung in seinem Schreiben vom 19.04.2023 – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – zum Ausdruck gebracht und unter einem um Einstellung (des Verfahrens) ersucht hat. 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2023, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 12.01.2023 endgültig derogiert (vgl. dazu VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2023, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 12.01.2023 endgültig derogiert vergleiche dazu VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2267957.1.00