Obsah (11)
§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61§§ 4§ 46aArt 8Art 3§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW240 2266890-1 Spruch, W240 2266890-1/7EW240 2266891-1/6EW240 2266890-1/7E, W240 2266891-1/6E BESCHLUSS Das Bunde
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge auch BF2). Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge auch BF) reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Laut vorliegenden EURODAC-Treffern suchten die BF am 24.01.2022 in Bulgarien um Asyl an. Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 15.11.2022 gab die BF1 an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei verheiratet und 50 Jahre alt. Sie sei gemeinsam mit der BF2 eingereist. Ihre Geschwister und ein Sohn aus erster Ehe würden sich noch in Syrien aufhalten, ihr (Noch-)Ehemann befinde sich aktuell in der Türkei. In Österreich würden sich drei ihrer Söhne aufhalten. Ihr Herkunftsland habe sie im September 2019 illegal in Richtung Türkei verlassen, wo sie sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei sie über Bulgarien (Aufenthalt elf Monate), Griechenland (Aufenthalt vier Monate) und Italien nach Österreich gelangt. Nach Bulgarien sei sie im Zuge einer Familienzusammenführung gekommen, die ihr Mann veranlasst habe. Dies sei jedoch nur Mittel zum Zweck gewesen, da sie von Anfang an nach Österreich zu ihren Söhnen habe reisen wollte. Inzwischen sei nicht einmal mehr ihr Mann in Bulgarien. Abgesehen von der Familienzusammenführung in Bulgarien habe sie in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Den Verfahrensstand in Bulgarien kenne sie nicht. In Bulgarien habe sie sich elf Monate von 06.08.2021 bis 10.07.2022 aufgehalten. Die BF1 sei zwar froh gewesen, dass sie habe einreisen dürfen, jedoch könne sie sich ein Leben in Bulgarien unmöglich vorstellen. Es gebe Rassismus, Kriminalität, sexuelle Belästigung usw. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, aus Angst vor der Regierung geflohen zu sein. Ihr Sohn sei desertiert, weshalb ihr Mann zweimal inhaftiert worden sei. Die BF1 sei bedroht worden.Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 15.11.2022 gab die BF1 an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei verheiratet und 50 Jahre alt. Sie sei gemeinsam mit der BF2 eingereist. Ihre Geschwister und ein Sohn aus erster Ehe würden sich noch in Syrien aufhalten, ihr , (Noch-)Ehemann befinde sich aktuell in der Türkei. In Österreich würden sich drei ihrer Söhne aufhalten. Ihr Herkunftsland habe sie im September 2019 illegal in Richtung Türkei verlassen, wo sie sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Danach sei sie über Bulgarien (Aufenthalt elf Monate), Griechenland (Aufenthalt vier Monate) und Italien nach Österreich gelangt. Nach Bulgarien sei sie im Zuge einer Familienzusammenführung gekommen, die ihr Mann veranlasst habe. Dies sei jedoch nur Mittel zum Zweck gewesen, da sie von Anfang an nach Österreich zu ihren Söhnen habe reisen wollte. Inzwischen sei nicht einmal mehr ihr Mann in Bulgarien. Abgesehen von der Familienzusammenführung in Bulgarien habe sie in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Den Verfahrensstand in Bulgarien kenne sie nicht. In Bulgarien habe sie sich elf Monate von 06.08.2021 bis 10.07.2022 aufgehalten. Die BF1 sei zwar froh gewesen, dass sie habe einreisen dürfen, jedoch könne sie sich ein Leben in Bulgarien unmöglich vorstellen. Es gebe Rassismus, Kriminalität, sexuelle Belästigung usw. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, aus Angst vor der Regierung geflohen zu sein. Ihr Sohn sei desertiert, weshalb ihr Mann zweimal inhaftiert worden sei. Die BF1 sei bedroht worden. Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 15.11.2022 an, sie leide an Epilepsie, könne der Einvernahme jedoch ohne Probleme folgen. Sie sei ledig und 19 Jahre alt. Sie gab übereinstimmend an, gemeinsam mit der BF2 eingereist zu sein und drei Brüder in Österreich zu haben. In Syrien befinde sich noch ein Halbbruder der BF
- Ihre Fluchtroute schilderte die BF2 ebenfalls übereinstimmend mit der BF
- Zu Bulgarien gab die BF2 an, dass das Leben dort schwierig sei und sie nicht ohne ihre Geschwister leben könne. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF2 an, dass die Regierung nach ihnen suche, weil ihr Bruder desertiert sei. Die Militärpolizei habe mehrmals ihr Haus gestürmt, ihren Vater zweimal inhaftiert und die Familie unter Druck gesetzt. Sie habe dem psychischen Druck nicht standhalten können und sei an Epilepsie erkrankt. Am 23.12.2022 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) betreffend die BF jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen gem Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt unter Verweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Bulgarien aufgrund der Asylantragstellungen in Bulgarien sowie des Reiseweges und der Angaben zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen.Am 23.12.2022 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) betreffend die BF jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen gem , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt unter Verweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Bulgarien aufgrund der Asylantragstellungen in Bulgarien sowie des Reiseweges und der Angaben zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde von Seiten der bulgarischgen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Wiederaufnahme der BF nicht zugestimmt werde. Die BF1 und BF2 hätten beide am 13.05.2022 subsidiären Schutz in Bulgarien erhalten, weshalb eine Wiederaufnahme dem Dublin III-VO keine Anwendung finden könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab die BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie nehme Tabletten, um nachts schlafen zu können. Unter diesen Schlafstörungen leide sie seit neun Jahren. In Österreich sei sie deshalb noch nicht in Behandlung gewesen. Sie sei hier aber wegen einer Grippe im Spital gewesen. Ihre im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben würden der Wahrheit entsprechen, nur die Daten der Ein- und Ausreise aus der Türkei seien falsch protokolliert worden. Zudem sei protokolliert worden, dass sie und ihr Mann sich hätten scheiden lassen, dabei hätten sie sich „nur getrennt“ [sic]. Ihre Kinder würden die BF1 seit ihrer Ankunft in Österreich mit allem versorgen, was sie brauche. Sie lebe bei ihren drei Kindern und werde von ihnen verpflegt. Bis sie nach Österreich gekommen sei, habe die BF1 nur telefonisch Kontakt zu ihren Söhnen gehabt. Die BF1 verfüge auch über einen Schwager in Österreich sowie einen weiteren in Dänemark, diese seien ihr gegenüber nicht verpflichtet. Über Vorhalt des Schreibens der bulgarischen Behörden, wonach den BF in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erklärte die BF, ihr Mann habe das beantragt. Sie habe diesen Antrag nicht gestellt und wüsste gar nicht, war ihr Mann beantragt habe. Als sie in Bulgarien angekommen seien, wäre der Ehemann der BF1 nicht mehr dort gewesen. Österreich sei ihr Zielland. In Bulgarien habe sie sich wegen des Antrages des Mannes und für die Familienzusammenführung aufgehalten. Über Vorhalt, dass sie einen Asylantrag in Bulgarien gestellt habe, gab sie an, alle Mittel genutzt zu haben, um zu ihren Kindern in Österreich zu kommen. Sollte der Antrag der BF zurückgewiesen werden, werde die BF1 das nicht überleben. Sie sei nur wegen ihrer Kinder hergekommen. Die BF2 habe Anfälle und könne in Bulgarien nicht behandelt werden. In Bulgarien habe sie keine Unterstützung erhalten und habe nur aufgrund der Unterstützung ihrer Geschwister und Kinder hier mit der BF2 überleben können. In Bulgarien gebe es Rassismus und sie seien bei Regen aus einem Hostel geworfen worden. Sie habe mit einer anderen Person eine Wohngemeinschaft in einer Privatunterkunft begründet, wo sie ca. vier Monate lang gelebt habe. Sozialhilfe habe sie in Bulgarien nicht beantragt. Sie wäre in Bulgarien von der Polizei und den Einheimischen sehr schlecht behandelt worden. Ihre Mitbewohnerin sei beinahe unter die Schienen einer Straßenbahn geworfen worden, weil sie ein Kopftuch getragen habe. Der Vorfall sei nicht der Polizei gemeldet worden. Von der BF1 wurde ein Ambulanzbefund samt Laborbericht vom 08.12.2022 vorgelegt. Die BF2 gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide unter „überschüssigen Stromschlägen im Gehirn“, wodurch sie ohnmächtig werde. Diese Zustände habe sie durch das im Krieg Erlebte bekommen. Sie habe in Syrien Medikamente erhalten und sei auch in der Türkei behandelt worden. In letzter Zeit passiere dies öfter, weil sie keine Medikamente habe und nicht in Behandlung sei. Sie wisse nicht genau, wie lange sie an diesen Beschwerden leide, es könnte aber sein, dass es fünf oder sechs Jahre her ist. Die Angaben in der Erstbefragung hätten gestimmt und seien bis auf das Datum der Einreise in die Türkei richtig protokolliert worden. Unterstützung erhalte die BF2 in Österreich keine, ihre Brüder würden sich jedoch um sie kümmern, indem sie Verpflegung und Unterkunft erhalte. Ihre Brüder hätten sie schon unterstützt seit sie in Bulgarien angekommen seien. Seit die Brüder Syrien 2015 verlassen haben, habe nur telefonischer Kontakt bestanden. Die BF2 habe einen Onkel in Dänemark, zwei Cousins in Österreich und einen weiteren Cousin in Deutschland. Über Vorhalt, dass der BF2 subsidiären Schutzes in Bulgarien zuerkannt wurde, gab sie an, sie habe nach Österreich zu ihren Brüdern kommen wollen. In Bulgarien hätten die BF keine Unterstützung oder Hilfe bekommen. Vorgelegt wurden zwei Untersuchungsberichte (EEG) vom 29.12.2016 und 15.08.2018 sowie ein Arztbrief vom 02.03.2019 jeweils die BF2 betreffend. Dem Arztbrief aus 2019 ist unter anderem zu entnehmen, dass die BF2 seit drei Jahren an Krampfanfällen leidet.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.01.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.11.2022 der Beschwerdeführer
§ 4aAsylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich diese nach Bulgarien zurückzubegeben haben. Es wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Es wurde gegen die BF
§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig sei.2.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.01.2023 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.11.2022 der Beschwerdeführer
Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich diese nach Bulgarien zurückzubegeben haben. Es wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
, Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identitäten der BF feststünden. Die BF2 leide an Epilepsie, es hätte jedoch bei keiner der BF eine Erkrankung festgestellt werden können, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünde. Den BF sei in Bulgarien am 13.05.2022 subsidiären Schutz gewährt worden. Die BF seien trotz der negativen Entscheidung zu ihrem Einreiseantrag vom 17.10.2017 illegal eingereist und hätten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, obwohl ihnen bereits in Bulgarien Schutz gewährt worden sei. Die BF seien gemeinsam eingereist; in Österreich würden drei asylberechtigte Söhne bzw. Brüder der BF aufhalten. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine Verpflichtungen nicht erfülle. Gegen beide BF werde eine Außerlandesbringung angeordnet und zu den Verwandten in Österreich habe seit sieben Jahren nur telefonischer Kontakt bestanden. Bereits ein Einreiseantrag gem § 35 AsylG sei negativ entschieden worden. Es liege kein Eingriff in das nach Art 8 EMRK geschützte Familienleben vor. Gründe für eine Aufschiebung der Anordnung zur Außerlandesbringung seien nicht hervorgekommen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identitäten der BF feststünden. Die BF2 leide an Epilepsie, es hätte jedoch bei keiner der BF eine Erkrankung festgestellt werden können, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünde. Den BF sei in Bulgarien am 13.05.2022 subsidiären Schutz gewährt worden. Die BF seien trotz der negativen Entscheidung zu ihrem Einreiseantrag vom 17.10.2017 illegal eingereist und hätten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, obwohl ihnen bereits in Bulgarien Schutz gewährt worden sei. Die BF seien gemeinsam eingereist; in Österreich würden drei asylberechtigte Söhne bzw. Brüder der BF aufhalten. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine Verpflichtungen nicht erfülle. Gegen beide BF werde eine Außerlandesbringung angeordnet und zu den Verwandten in Österreich habe seit sieben Jahren nur telefonischer Kontakt bestanden. Bereits ein Einreiseantrag gem Paragraph 35, AsylG sei negativ entschieden worden. Es liege kein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vor. Gründe für eine Aufschiebung der Anordnung zur Außerlandesbringung seien nicht hervorgekommen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und selektiv ausgewertet worden. Die BF hätten in Bulgarien keinen Zugang zu Sozialleistungen, einer Wohnmöglichkeit, Integrationsmaßnahmen und Gesundheitsversorgung. Es wäre ihnen nicht möglich für den nötigen Unterhalt zu sorgen. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung sei laut LIB eine Meldeadresse notwendig. Schutzberechtigte müssten Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und regelmäßig „out of pocket“ Zahlungen für Medikamente oder ambulante Versorgung leisten. Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien würden die BF unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Folglich wären die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art 3 EMRK relevanten Notlage zu geraten.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und selektiv ausgewertet worden. Die BF hätten in Bulgarien keinen Zugang zu Sozialleistungen, einer Wohnmöglichkeit, Integrationsmaßnahmen und Gesundheitsversorgung. Es wäre ihnen nicht möglich für den nötigen Unterhalt zu sorgen. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung sei laut LIB eine Meldeadresse notwendig. Schutzberechtigte müssten Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und regelmäßig „out of pocket“ Zahlungen für Medikamente oder ambulante Versorgung leisten. Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien würden die BF unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Folglich wären die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevanten Notlage zu geraten.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch BVwG) vom 15.02.2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem § 17 BFA-VG zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch BVwG) vom 15.02.2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
- Am 17.02.2023 langte eine Dokumentenvorlage beim BVwG betreffend „die Bemühungen um in Österreich bleiben zu können“ und den Gesundheitszustand der BF
- Enthalten war ein Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 03.02.2023 sowie eine Kopie des bereits vorgelegten Arztbriefes der BF
- Die an die Präsidentschaftskanzlei herangetragene Hilfsbitte wurde an das BFA weitergeleitet. Entsprechende Dokumente und Unterlagen wurden im Zuge einer Nachreichung am 20.02.2023 beim BVwG eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge auch BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge auch BF2). Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge auch BF) reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Laut vorliegenden EURODAC-Treffern suchten die BF am 24.01.2022 in Bulgarien um Asyl an. Am 23.12.2022 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) betreffend die BF jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen gem Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt unter Verweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Bulgarien aufgrund der Asylantragstellungen in Bulgarien sowie des Reiseweges und der Angaben zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen.Am 23.12.2022 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) betreffend die BF jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen gem , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt unter Verweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Bulgarien aufgrund der Asylantragstellungen in Bulgarien sowie des Reiseweges und der Angaben zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurde von Seiten der bulgarischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Wiederaufnahme der BF nicht zugestimmt werde. Die BF1 und BF2 hätten beide am 13.05.2022 subsidiären Schutz in Bulgarien erhalten, weshalb eine Wiederaufnahme dem Dublin III-VO keine Anwendung finden könne. In Österreich befinden sich drei Söhne der BF1 bzw Brüder der BF2, die hier asylberechtigt sind. Seit 18.11.2022 besteht ein gemeinsamer Haushalt der BF mit zumindest einem der Söhne bzw Brüder. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und umfangreicher Länderberichte zu Bulgarien mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob im Falle einer Überstellung der BF nach Bulgarien eine Gefährdung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte der BF, bestehend aus der Mutter und der an Epilepsie erkrankten volljährigen Tochter, aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Bulgarien auszuschließen.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und umfangreicher Länderberichte zu Bulgarien mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob im Falle einer Überstellung der BF nach Bulgarien eine Gefährdung durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte der BF, bestehend aus der Mutter und der an Epilepsie erkrankten volljährigen Tochter, aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Bulgarien auszuschließen. Betreffend die familiären Anknüpfungspunkte stellte das Bundesamt ebenfalls keine ausreichenden Ermittlungen an, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen, ob eine Verletzung der durch Art 8 EMRK gewährleiteten Rechte auszuschließen ist. Betreffend die familiären Anknüpfungspunkte stellte das Bundesamt ebenfalls keine ausreichenden Ermittlungen an, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen, ob eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleiteten Rechte auszuschließen ist. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unterPunkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter, Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF, zu ihrer Einreise und Antragstellung in Bulgarien und Österreich ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum an Bulgarien gestelltes Wiederaufnahmeverfahren, die Ablehnung der Wiederaufnahme und Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bulgarien beruhen auf dem mit Bulgarien geführten und im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren. Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes grünet in Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der BF und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diesbezüglich wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass diese an Epilepsie leide. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende hinreichende Beurteilung im gegenständlichen Fall auf der Grundlage hinreichend aktueller Länderberichte für Bulgarien zur Versorgung und Unterbringung Schutzberechtigten mit gesundheitlichen Problemen nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Zwar hat das Bundesamt ausgeführt, dass eine medizinische Basisversorgung in Bulgarien bestehe und bereits im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zitiert, aus der hervorgeht, dass Medikamente zur Behandlung von Epilepsie in Bulgarien grundsätzlich erhältlich sind. Dabei wurde jedoch einerseits nicht berücksichtigt, wie die Behandlung der BF2 von den BF finanziell getragen werden soll und wie sich dies auf die Möglichkeiten der BF eine Unterkunft zu finden und zu finanzieren auswirken werde. Welche Behandlung für die BF2 erforderlich ist, wurde von der Behörde ebenfalls nicht ermittelt. In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der BF und zur Versorgung und Unterbringung von schutzberechtigten Personen mit gesundheitlichen Problemen in Bulgarien durchgeführt habe. Mangels Erhebungen zum Umfang der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der BF (insbesondere der BF2), kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein eventueller Pflegebedarf und damit einhergehend eine Abhängigkeit von den Brüdern der BF2 besteht. Dies insbesondere deshalb, weil nicht feststeht inwieweit die BF1 aufgrund ihres eigenen Gesundheitszustandes in der Lage sei, einem Pflegebedarf nachzukommen. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art 3 und Art 8 EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerden 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: § 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. […] § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. […] § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl.Nr.79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl.Nr.79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.
- § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:3.
- Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
§ 4Asyl
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
- GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher
§ 4aAsyl
G nicht zu prüfen.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
- Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher
Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. 3.4. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass den BF in Bulgarien der Status subsidiärer Schutzberechtigter zuerkannt wurde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Bulgarien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits schutzberechtigt sind und somit in Bulgarien Schutz gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Bulgarien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits schutzberechtigt sind und somit in Bulgarien Schutz gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen. 3.5.
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.5.
Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach§ 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach, Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.7.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.7.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung der privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF vor, die BF2 war bei der Antragstellung in Österreich bereits Volljährig, aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle, ergeht dennoch eine gemeinsame Entscheidung: Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen - drei asylberechtigte Söhne der BF1 bzw Brüder der BF2 .- getroffen. Auch wenn die BF vor ihrer Einreise nach Österreich über längere Zeit keinen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen gehabt haben, ist aufgrund des in Österreich begründeten gemeinsamen Haushaltes und der Vulnerabilität beider Beschwerdeführerinnen nicht auszuschließen, dass ein schützenswertes Familienleben iSv Art 8 EMRK vorliegt. Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen - drei asylberechtigte Söhne der BF1 bzw Brüder der BF2 .- getroffen. Auch wenn die BF vor ihrer Einreise nach Österreich über längere Zeit keinen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen gehabt haben, ist aufgrund des in Österreich begründeten gemeinsamen Haushaltes und der Vulnerabilität beider Beschwerdeführerinnen nicht auszuschließen, dass ein schützenswertes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK vorliegt. Vom BFA wurde in den nunmehr angefochtenen Bescheiden lediglich festgestellt, dass die Angehörigen volljährig seien und seit sieben Jahren kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Die BF hätten in Bulgarien bereits finanzielle Unterstützung erhalten und persönlicher Kontakt könne aufgrund der Reisefreiheit der Söhne bzw Brüder aufrecht erhalten bleiben. In Ermangelung genauerer Erhebungen zum Gesundheitszustand und zur aktuellen Situation für vulnerable Beschwerdeführer in Bulgarien kann jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht ausgeschlossen werden, dass die BF auf die Unterstützung und Pflege ihrer Angehörigen im Alltag angewiesen sind. Soweit auf die finanzielle Unterstützung verwiesen wird, ist anzumerken, dass nicht erhoben wurde in welchem Umfang die BF medizinische Behandlungen, für die sie in Bulgarien selbst aufkommen müssten, benötigt werden. Aus den Angaben der BF ergibt sich lediglich, dass sie in Bulgarien keine medizinische Behandlung erhalten hätten und dennoch auf die finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen seien. Im fortgesetzten Verfahren ist sohin eine auf die BF und ihre Familienangehörigen bezogene hinreichende Abklärung des aktuellen Familienlebens unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des eventuell bestehenden Pflegebedarfes der BF – auch außerhalb einer ärztlich bestätigten Intensivpflege – vorzunehmen. Das Bundesamt wird Feststellungen zu den familiären Verhältnissen unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel und aktueller Länderberichte zu Bulgarien zu treffen haben. 3.
- Während des gesamten Verfahrens wurde seitens der BF vorgebracht, dass die BF2 an Epilepsie leide. Dieses Vorbringen findet Deckung in vorgelegten medizinischen Unterlagen. Obwohl das BFA in Bescheid der BF2 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Verfügbarkeit von Epilepsiebehandlungen in Bulgarien herangezogen hat, hat sie es unterlassen den Gesundheitszustand der BF2 soweit ausreichend zu erheben, dass überhaupt feststeht, welche Behandlung die BF2 benötigt. Im vorliegenden Fall liegt somit keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF, insbesondere der BF2, für welche medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, und damit einhergehend der Überstellungsfähigkeit vor. Die BF1 brachte vor, nervenberuhigende Tabletten zu nehmen. Laut Beschwerdevorbringen hat die BF1 einen Bandscheibenvorfall erlitten und leide in Folge an Schmerzen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit seinen Ausführungen und der Wiedergabe der Anfragebeantwortung nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es davon ausgegangen ist, dass einer Überstellung der BF nichts im Wege stehe. Es liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der entsprechenden Versorgung und Unterbringung der BF auf Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten vor, insbesondere unter Berücksichtigung der BF2, betreffend die vorgebracht wurde, sie leide an Epilepsie, und medizinische Unterlagen übermittelt wurden. Alleine die Ausführung, die Söhne der BF1 bzw. Brüder der BF2 wären in der Lage sie finanziell zu unterstützen ist nicht ausreichend, um die in den Länderfeststellungen dargestellten Erfordernisse für Schutzberechtigte in Bulgarien, die Krankenversicherung und Behandlungskosten selbst tragen zu müssen, zu entkräften. In der gegen die im Spruch zitierten Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die BF2 an Epilepsie und psychisch unter den Folgen des Krieges leide. Sie bedarf einer medizinischen und psychologischen Behandlung, die sie in Bulgarien nicht erhalten könne und im Fall einer Rückführung nicht erhalten werde. Die BF2 nehme täglich Medikamente, die sie in Bulgarien nicht erhalten habe, weshalb sie dort von Vorräten abhängig gewesen wäre. Der Gesundheitszustand der BF2 hat sich zudem verschlechtert und auch die BF1 leide an den Folgen eines Bandscheibenvorfalls und brauche täglich Medikamente. In Bulgarien bestünde kein adäquater Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der BF unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten – abzuklären haben, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechtsposition der BF im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu könnende Im Besonderen ist der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf festzustellen. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung sowie eine hinreichende Unterkunft sowie Versorgung für die BF in Bulgarien auf der Grundlage von aktuellen Länderberichten gesichert ist. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der BF unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten – abzuklären haben, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der BF im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu könnende Im Besonderen ist der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf festzustellen. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung sowie eine hinreichende Unterkunft sowie Versorgung für die BF in Bulgarien auf der Grundlage von aktuellen Länderberichten gesichert ist. 3.
- Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte
Art 3und Art 8 EMRK eingegriffen wird.3.6.
Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte
, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK eingegriffen wird. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.7.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.7.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.8. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.8. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2266890.1.00