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{'item': 'W240 2267408-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§§ 4§ 31Artikel 45Artikel 46Art. 15Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW240 2267408-1 Spruch, W240 2267406-1/4E W240 2267408-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2267406-1 (in der Folge auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2267408-1 (auch BF2). Beide Beschwerdeführer sind marokkanische Staatsangehörige. Sie stellten am 19.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass die BF am 25.09.2022 nach Einreise (Eurodactreffer Kategorie 2) sowie am 17.10.2022 aufgrund Asylantragstellung (Eurodactreffer der Kategorie 1) jeweils zu Bulgarien aufscheinen. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 20.11.2022 gab der BF1 insbesondere an, er sei nach seinem Aufenthalt in der Türkei von Mitte 2018 bis September 2022 nach Bulgarien gelangt mit seiner Ehefrau, dort seien sie rund 25 Tage gewesen, danach 10-15 Tage in Serbien und sie seien über Ungarn gereist, um nach Österreich zu gelangen. In Bulgarien seien er und seine Frau festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo seine Frau ihr Kind verloren habe. Der BF1 hätte unter Zwang etwas unterschreiben müssen, wisse aber nicht was das gewesen sei. Asyl habe er dort nicht bekommen. Nach 25 Tagen sei seine Frau wieder gesund gewesen und sie seien weitergereist. Sonst hätten sie nirgends Behördenkontakt gehabt. Er habe Österreich erreichen wollen, weil er hier mit seiner Frau eine Familie gründen wolle. Als Fluchtgrund nannte der BF1, in Marokko als Waisenkind aufgewachsen zu sein und kein Zuhause zu haben. Er habe nicht immer Arbeit, in Marokko habe er niemanden. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er Armut. Die BF2 machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben und brachte als Fluchtgrund vor, dass die Wirtschaftslage in Marokko sehr schlecht sei. Sie sei bereits geschieden und habe ein Kind und eine alte Mutter, welche nicht mehr arbeiten könne, und ihr Vater sei bereits verstorben. Sie müsse sich um die Lage ihrer Familie selber kümmern. Das seien all ihre Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie Armut. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete betreffend die BF am 01.12.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete betreffend die BF am 01.12.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 15.12.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zustimmt.Mit Schreiben vom 15.12.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmt.

In der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2023 führte der BF1 insbesondere aus, gesund zu sein. Er habe unterwegs alle Dokumente verloren, in Bulgarien sei ihnen alles weggenommen worden. Er sei von der Polizei in Bulgarien nach der Überschreitung der Grenze gefasst worden. Es seien ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Wald seien sie geschlagen worden, auch seine Frau. Eine vom BF1 gezeigte Verletzung am Bein war bereits verheilt. Der BF1 brachte weiter vor, sie hätten ihn auch ein Schriftstück unterschreiben lassen, dass er keinen Asylantrag stellen wolle. Dies habe er auch nicht gemacht, weil sie geschlagen und beschimpft worden seien. Es seien auch Journalisten zum Ort ihres Aufgriffs gekommen. Dann sei von der Polizei die Rettung für seine Frau verständigt worden und sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Er glaube nicht, dass das gemacht worden wäre, wenn keine Journalisten anwesend gewesen wären. Der Vorfall sei am folgenden Tag in den Zeitungen berichtet worden. Im geschlossenen Lager habe er auch gesagt, dass er und seine Frau von der Polizei geschlagen worden seien, aber sie hätten nichts gemacht. Sie seien in einem Flüchtlingslager in XXXX untergebracht gewesen. Sie hätten Bulgarien verlassen, weil sie unmenschlich behandelt worden seien und daher nicht hätten dort bleiben wollen. Sie hätten ihnen auch keinen Schutz gewähren wollen. Damit meine er, dass sie keinen Asylantrag hätten stellen können. Sie seien auch aus dem geschlossenen Lager entlassen worden mit der Bemerkung, dass sie hingehen könnten, wohin sie wollten. Nach Aufforderung die Vorfälle mit der Polizei näher zu schildern, gab der BF1 an, dass seine Frau am Boden gewesen sei und geblutet habe. Er habe um Hilfe gerufen, dann sei die Polizei gekommen. Sie hätten sie in ein Auto legen wollen, was aber nicht funktioniert habe. Die Polizisten hätten sie geschlagen. Dann sei die Rettung gekommen und sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF1 habe auch mehrere Ohrfeigen bekommen. Dies habe sich am XXXX 2022 ereignet. Er wolle nochmals sagen, dass die Polizisten sie geschlagen hätten anstatt zu helfen. Der Vorfall habe sich im Wald in der Nähe von einem Dorf ereignet, wo seine Frau zusammengebrochen sei, weil sie ihr Kind verloren habe. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie geschlagen. Zu den Polizisten könne er keine näheren Angaben machen, würde sie aber erkennen. Beweismittel könne er dazu nicht vorlegen. Er habe eine Anzeige erstatten wollen, dies sei aber nicht akzeptiert worden. Er sei dann sofort in ein geschlossenes Lager gebracht worden. Zum Vorhalt, dass ihm im Fall einer unrechtmäßigen Behandlung durch die Polizei in Bulgarien die Möglichkeit offenstehe, den Rechtsweg in Bulgarien zu beschreiten und sich an die Gerichte zu wenden, brachte der BF1 vor, er habe Bulgarien verlassen und wolle dort nicht sein. Auf Nachfrage, in welchem Zusammenhang er geschlagen worden sei, gab er an, auch im Lager geschlagen worden zu sein. Im Camp sei es auch schlecht gewesen. […] Er wolle nicht nach Bulgarien zurück. […] Zu den Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben. Sie hätten ja hier auch einen Asylantrag gestellt und könnten nicht nach Bulgarien oder nach Marokko zurückkehren. In Österreich habe er nur seine mitgereiste Ehefrau.In der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2023 führte der BF1 insbesondere aus, gesund zu sein. Er habe unterwegs alle Dokumente verloren, in Bulgarien sei ihnen alles weggenommen worden. Er sei von der Polizei in Bulgarien nach der Überschreitung der Grenze gefasst worden. Es seien ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Wald seien sie geschlagen worden, auch seine Frau. Eine vom BF1 gezeigte Verletzung am Bein war bereits verheilt. Der BF1 brachte weiter vor, sie hätten ihn auch ein Schriftstück unterschreiben lassen, dass er keinen Asylantrag stellen wolle. Dies habe er auch nicht gemacht, weil sie geschlagen und beschimpft worden seien. Es seien auch Journalisten zum Ort ihres Aufgriffs gekommen. Dann sei von der Polizei die Rettung für seine Frau verständigt worden und sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Er glaube nicht, dass das gemacht worden wäre, wenn keine Journalisten anwesend gewesen wären. Der Vorfall sei am folgenden Tag in den Zeitungen berichtet worden. Im geschlossenen Lager habe er auch gesagt, dass er und seine Frau von der Polizei geschlagen worden seien, aber sie hätten nichts gemacht. Sie seien in einem Flüchtlingslager in römisch 40 untergebracht gewesen. Sie hätten Bulgarien verlassen, weil sie unmenschlich behandelt worden seien und daher nicht hätten dort bleiben wollen. Sie hätten ihnen auch keinen Schutz gewähren wollen. Damit meine er, dass sie keinen Asylantrag hätten stellen können. Sie seien auch aus dem geschlossenen Lager entlassen worden mit der Bemerkung, dass sie hingehen könnten, wohin sie wollten. Nach Aufforderung die Vorfälle mit der Polizei näher zu schildern, gab der BF1 an, dass seine Frau am Boden gewesen sei und geblutet habe. Er habe um Hilfe gerufen, dann sei die Polizei gekommen. Sie hätten sie in ein Auto legen wollen, was aber nicht funktioniert habe. Die Polizisten hätten sie geschlagen. Dann sei die Rettung gekommen und sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF1 habe auch mehrere Ohrfeigen bekommen. Dies habe sich am römisch 40 2022 ereignet. Er wolle nochmals sagen, dass die Polizisten sie geschlagen hätten anstatt zu helfen. Der Vorfall habe sich im Wald in der Nähe von einem Dorf ereignet, wo seine Frau zusammengebrochen sei, weil sie ihr Kind verloren habe. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie geschlagen. Zu den Polizisten könne er keine näheren Angaben machen, würde sie aber erkennen. Beweismittel könne er dazu nicht vorlegen. Er habe eine Anzeige erstatten wollen, dies sei aber nicht akzeptiert worden. Er sei dann sofort in ein geschlossenes Lager gebracht worden. Zum Vorhalt, dass ihm im Fall einer unrechtmäßigen Behandlung durch die Polizei in Bulgarien die Möglichkeit offenstehe, den Rechtsweg in Bulgarien zu beschreiten und sich an die Gerichte zu wenden, brachte der BF1 vor, er habe Bulgarien verlassen und wolle dort nicht sein. Auf Nachfrage, in welchem Zusammenhang er geschlagen worden sei, gab er an, auch im Lager geschlagen worden zu sein. Im Camp sei es auch schlecht gewesen. […] Er wolle nicht nach Bulgarien zurück. […] Zu den Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben. Sie hätten ja hier auch einen Asylantrag gestellt und könnten nicht nach Bulgarien oder nach Marokko zurückkehren. In Österreich habe er nur seine mitgereiste Ehefrau. Die BF2 machte im Zuge ihrer Einvernahme am 31.01.2023 beim BFA auf Arabisch im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Beweismittel oder Dokumente habe sie nicht. Ihren Reisepass habe sie in der Türkei verloren. In Bulgarien habe sie keinen Asylantrag gestellt, sie habe keine Antwort bekommen. Nach 25 Tagen in einem geschlossenen Lager sei sie freigelassen worden. Bulgarien hätten sie verlassen, weil sie weggeschickt worden seien. Sie sei unmenschlich behandelt und von der Polizei geschlagen worden und sie habe ihr Kind verloren. Sie sei ca. einen Monat schwanger gewesen. Einen Beweis dafür habe sie nicht. Sie habe lediglich einen positiven Test gehabt. Nachdem sie das Kind verloren habe, sei sie in Bulgarien für einen Tag in einem Krankenhaus gewesen, wo sie auch schlecht behandelt worden sei. Es gehe ihr gesundheitlich wieder gut. Sie sei in Österreich auch beim Arzt gewesen und es sei alles wieder in Ordnung. Zur Aufforderung den Vorfall mit der Polizei in Bulgarien zu schildern, brachte sie vor, dass sie bewusstlos geworden sei, als sie das Kind verloren habe. Ihr Ehemann habe dann die Polizisten um Hilfe gebeten. Diese hätten auf sie eingetreten und sich geohrfeigt. Dies habe ihr ihr Mann erzählt, sie sei ja bewusstlos gewesen. Sie habe das Kind im Wald verloren, sie seine da schon fünf Tage zu Fuß unterwegs gewesen. Sie habe stark geblutet und ihr Ehemann habe laut um Hilfe gerufen. Es seine Leute gekommen und die Polizei dann auch. Über die Polizisten hätten sie keine Informationen bekommen, sie sei dann mit der Rettung ins Krankenhaut gebracht worden. Beweismittel habe sie nicht. Sie habe versucht, im Lager eine Anzeige zu machen, das habe aber nicht geklappt. Zum Vorhalt, dass sie im Fall einer unrechtmäßigen Behandlung durch die Polizei den Rechtsweg in Bulgarien beschreiten könnte, brachte sie vor, dass sie dort keine Rechte hätten und unmenschlich behandelt worden seien, sie hätten kein Essen bekommen. Auf Nachfrage zum Grund für die Schläge brachte sie vor, sie hätten in die Türkei zurückgeschickt werden sollen, weil sie illegal nach Bulgarien gelangt seien. Sie gehe auf keinen Fall zurück nach Bulgarien, die Länderberichte über Bulgarien wolle sie nicht wissen. In Österreich habe sie nur ihren mitgereisten Ehemann. Sie wünsch sich in Österreich bleiben zu können, sie fühle sich hier sicher. Sie habe alles vorbringen können und alles sei richtig und vollständig protokolliert worden. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Art. 18Abs 1 lit.

b Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Im Verfahren seien keine schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Bulgarien habe der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Die Überstellung der BF nach Bulgarien bedeute keine Verletzung des Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Zum Vorbringen der BF, dass sie zwangsweise hätten Fingerabdrücke abgeben müssen, sei auf die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung hinzuweisen. Soweit die Versorgungslage und Unterbringung in einem geschlossenen Lager bemängelt werde, sei kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Auch könne ihren pauschalen Angaben nicht entnommen werden, dass ihnen in Bulgarien erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die BF in Bulgarien von der Polizei beschimpft, geschlagen und verletzt worden seien, zumal derartiges bei der Erstbefragung der BF im gegenständlichen Verfahren nicht einmal erwähnt worden sei bzw. der von den BF behauptete Sachverhalt auch vage geblieben sei. Im Fall von Polizeiübergriffen bestehe zudem die Möglichkeit den Rechtsweg in Bulgarien zu beschreiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. Die darin getroffenen Länderfeststellungen basieren auf Berichten der Staatendokumentation des BFA, Stand vom 13.06.2022. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Im Verfahren seien keine schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Bulgarien habe der Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.

Die Überstellung der BF nach Bulgarien bedeute keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorbringen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr relevanter Verletzungen des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen. Zum Vorbringen der BF, dass sie zwangsweise hätten Fingerabdrücke abgeben müssen, sei auf die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung hinzuweisen. Soweit die Versorgungslage und Unterbringung in einem geschlossenen Lager bemängelt werde, sei kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Auch könne ihren pauschalen Angaben nicht entnommen werden, dass ihnen in Bulgarien erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die BF in Bulgarien von der Polizei beschimpft, geschlagen und verletzt worden seien, zumal derartiges bei der Erstbefragung der BF im gegenständlichen Verfahren nicht einmal erwähnt worden sei bzw. der von den BF behauptete Sachverhalt auch vage geblieben sei. Im Fall von Polizeiübergriffen bestehe zudem die Möglichkeit den Rechtsweg in Bulgarien zu beschreiten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es könne keine Verpflichtung Österreichs erkannt werden, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. Die darin getroffenen Länderfeststellungen basieren auf Berichten der Staatendokumentation des BFA, Stand vom 13.06.

  1. Gegen die vorzitierten Bescheide des BFA erhoben die BF durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF seien in Bulgarien schlecht behandelt worden. Die BF2 habe nachdem sie im Wald ihr Kind verloren habe, von den Polizisten erst Hilfe erhalten, als Journalisten zum Schauplatz gestoßen seien. Die BF seien von den Polizisten geschlagen worden, damit sie in die Türkei zurückkehrten. Sie seien in eine geschlossene Asylunterkunft gebracht worden, so sich die BF2 unter unmenschlichen Bedingungen von ihrer Fehlgeburt habe erholen müssen. Erst in Österreich habe sie eine ordentliche Behandlung erhalten, sie müsse derzeit eine Pilzinfektion mit Antibiotika behandeln. Die Hygienebedingungen im Asyllager seien so schlecht gewesen, dass die BF sich mit Scabies (Anmkerung BVwG: Krätze) infiziert hätten. Als Beweis würden Fotos zur Narbe am Bein des BF1 und von der Infektion vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei mit Willkür belastet, weil die Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Eine Überstellung der BF verletze ihre Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK bzw. 4 GRC. Bereits aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Situation für Asylwerber in Bulgarien menschenunwürdig sei. Asylanträge würden überwiegend abgewiesen, sie seien von Schubhaft bzw. Push-Backs bedroht und in weiterer Folge von Kettenabschiebungen, auch ihre Grundversorgung sei nicht gesichert. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Nach einem Bericht von ECRE zu Bulgarien aus 2020 würden Asylanträge ua. von Schutzsuchenden aus ua. Marokko, die auch in Österreich als sichere Herkunftsstaaten gelten würden, als offensichtlich unbegründet qualifiziert. Gerade im Fall von Dublin-Rückkehrern sei davon auszugehen, dass diese in eines der Haftzentren an der türkischen Grenze überstellt würden. Während der Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrages bestehe kein Recht auf Unterkunft, Verpflegung und soziale Unterstützung oder medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger, es sei denn der Antragsteller sei Angehöriger einer vulnerablen Gruppe. Auch drohe Folgeantragstellern bei Unzulässigkeit ihres Antrags die Unterbringung in einem Schubhaftzentrum. Weitere Berichte würden die systematische Gewalt gegen Asylwerber und Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien belegen, sodass die SFH in einem Statement von 15.09.2022 dazu auffordere, die Überstellungen nach Bulgarien auszusetzen. Anhand älterer Berichte zeichne sich ein gleichbleibendes Bild hinsichtlich der Gewalt gegen Schutzsuchende in Bulgarien. Auf Grund des Ausmaßes der Missstände besonders gegen Dublin-Rückkehrer müsse von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem ausgegangen werden. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben und würden der verfahrensrechtlichen Anforderung, ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen der Entscheidung zu Grunde zu legen, nicht genügen. Von einer Ausgewogenheit der Quellen könne nicht gesprochen werden, zumal darin kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und Aufnahmesituation geübt werde. Die höchstgerichtliche Judikatur fordere einen ausreichenden Querschnitt (VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Auch lägen nach den Länderberichten in Bulgarien systematische Probleme vor, wie rassistische Übergriffe, Mängel in der Unterbringung bzw. medizinischen Versorgung oder Verhängung von Haft. Die Länderfeststellungen seien daher nicht als ausreichend Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung geeignet. Die Behörde hätte in einem ordnungsgmäßen Ermittlungsverfahren zur Erkenntnis gelangen müssen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der Dublin III-VO zwingend geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde habe verkannt, dass die BF2 nach ihrer Fehlgeburt in Bulgarien äußerst unzureichend behandelt worden sei, die Folgen seien erst in Österreich behandelt worden, und ihre Scabies-Infektion sei gänzlich unversorgt geblieben. Die Gewalt durch bulgarische Polizisten werte die Behörde als unglaubwürdig, obwohl der BF eine Narbe am Bein gezeigt habe. Offensichtlich seien die BF in Bulgarien nur widerwillig als Asylwerber aufgenommen worden. Die Furcht vor einer Kettenabschiebung sei anhand zitierter Berichte nachvollziehbar. Die Behörde hätte bei entsprechenden Ermittlungen feststellen müssen, dass die Verfahren der BF in Österreich zuzulassen gewesen wären und ihre Abschiebung im Hinblick auf Art. 2,3 und 8 EMRK unzulässig sei. Beantragt wurde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Medizinische Befunde wurde seitens der BF nicht vorgelegt.
  2. Gegen die vorzitierten Bescheide des BFA erhoben die BF durch ihre Vertretung die vorliegende Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF seien in Bulgarien schlecht behandelt worden. Die BF2 habe nachdem sie im Wald ihr Kind verloren habe, von den Polizisten erst Hilfe erhalten, als Journalisten zum Schauplatz gestoßen seien. Die BF seien von den Polizisten geschlagen worden, damit sie in die Türkei zurückkehrten. Sie seien in eine geschlossene Asylunterkunft gebracht worden, so sich die BF2 unter unmenschlichen Bedingungen von ihrer Fehlgeburt habe erholen müssen. Erst in Österreich habe sie eine ordentliche Behandlung erhalten, sie müsse derzeit eine Pilzinfektion mit Antibiotika behandeln. Die Hygienebedingungen im Asyllager seien so schlecht gewesen, dass die BF sich mit Scabies (Anmkerung BVwG: Krätze) infiziert hätten. Als Beweis würden Fotos zur Narbe am Bein des BF1 und von der Infektion vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei mit Willkür belastet, weil die Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Eine Überstellung der BF verletze ihre Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK bzw. 4 GRC. Bereits aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Situation für Asylwerber in Bulgarien menschenunwürdig sei. Asylanträge würden überwiegend abgewiesen, sie seien von Schubhaft bzw. Push-Backs bedroht und in weiterer Folge von Kettenabschiebungen, auch ihre Grundversorgung sei nicht gesichert. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Nach einem Bericht von ECRE zu Bulgarien aus 2020 würden Asylanträge ua. von Schutzsuchenden aus ua. Marokko, die auch in Österreich als sichere Herkunftsstaaten gelten würden, als offensichtlich unbegründet qualifiziert. Gerade im Fall von Dublin-Rückkehrern sei davon auszugehen, dass diese in eines der Haftzentren an der türkischen Grenze überstellt würden. Während der Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrages bestehe kein Recht auf Unterkunft, Verpflegung und soziale Unterstützung oder medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger, es sei denn der Antragsteller sei Angehöriger einer vulnerablen Gruppe. Auch drohe Folgeantragstellern bei Unzulässigkeit ihres Antrags die Unterbringung in einem Schubhaftzentrum. Weitere Berichte würden die systematische Gewalt gegen Asylwerber und Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien belegen, sodass die SFH in einem Statement von 15.09.2022 dazu auffordere, die Überstellungen nach Bulgarien auszusetzen. Anhand älterer Berichte zeichne sich ein gleichbleibendes Bild hinsichtlich der Gewalt gegen Schutzsuchende in Bulgarien. Auf Grund des Ausmaßes der Missstände besonders gegen Dublin-Rückkehrer müsse von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem ausgegangen werden. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben und würden der verfahrensrechtlichen Anforderung, ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen der Entscheidung zu Grunde zu legen, nicht genügen. Von einer Ausgewogenheit der Quellen könne nicht gesprochen werden, zumal darin kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und Aufnahmesituation geübt werde. Die höchstgerichtliche Judikatur fordere einen ausreichenden Querschnitt (VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Auch lägen nach den Länderberichten in Bulgarien systematische Probleme vor, wie rassistische Übergriffe, Mängel in der Unterbringung bzw. medizinischen Versorgung oder Verhängung von Haft. Die Länderfeststellungen seien daher nicht als ausreichend Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung geeignet. Die Behörde hätte in einem ordnungsgmäßen Ermittlungsverfahren zur Erkenntnis gelangen müssen, dass das Selbsteintrittsrecht nach , Artikel 17, der Dublin III-VO zwingend geboten gewesen wäre und eine Verletzung von , Artikel 3, EMRK im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde habe verkannt, dass die BF2 nach ihrer Fehlgeburt in Bulgarien äußerst unzureichend behandelt worden sei, die Folgen seien erst in Österreich behandelt worden, und ihre Scabies-Infektion sei gänzlich unversorgt geblieben. Die Gewalt durch bulgarische Polizisten werte die Behörde als unglaubwürdig, obwohl der BF eine Narbe am Bein gezeigt habe. Offensichtlich seien die BF in Bulgarien nur widerwillig als Asylwerber aufgenommen worden. Die Furcht vor einer Kettenabschiebung sei anhand zitierter Berichte nachvollziehbar. Die Behörde hätte bei entsprechenden Ermittlungen feststellen müssen, dass die Verfahren der BF in Österreich zuzulassen gewesen wären und ihre Abschiebung im Hinblick auf Artikel 2,,3 und 8 EMRK unzulässig sei. Beantragt wurde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Medizinische Befunde wurde seitens der , BF nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF1 ist der Ehemann der BF2, beide sind marokkanische Staatsangehörige. Sie stellten am 19.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabrücke ergab, dass die BF am 17.10.2022 aufgrund Asylantragstellung (Eurodactreffer der Kategorie 1) jeweils zu Bulgarien aufscheinen. Das BFA richtete betreffend die BF am 01.12.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das BFA richtete betreffend die BF am 01.12.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 15.12.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zustimmt.Mit Schreiben vom 15.12.2022 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmt.

Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und ausreichender Länderberichte zu Bulgarien keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob den BF eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig aktuell gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Bulgarien droht bzw. um ihre Behauptungen über Übergriffe und die in Bulgarien bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten aktuell beurteilen zu können.Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und ausreichender Länderberichte zu Bulgarien keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob den BF eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig aktuell gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung in Bulgarien droht bzw. um ihre Behauptungen über Übergriffe und die in Bulgarien bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten aktuell beurteilen zu können.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem eigenen Vorbringen der BF. Im erstinstanzlichen Verfahren brachen beide BF vor, gesund zu sein. Medizinische Unterlagen wurden seitens der BF bislang nicht beigebracht. Es wurde seitens der Parteien vorgebracht, der BF1 sei von Polizisten in Bulgarien geschlagen worden und die Hygienebedingungen im Asyllager seien so schlecht gewesen, dass die BF sich mit Scabies (Anmkerung BVwG: Krätze) infiziert hätten. Es wurden Fotos zur Narbe am Bein des BF1 und von der Infektion vorgelegt. Betreffend die BF2 wurde insbesondere vorgebracht, sie habe eine Fehlgeburt erlitten und sei nicht hinreichend danach in Bulgarien versorgt worden. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde im gegenständlichen Fall zur Versorgung und Unterbringung von allenfalls vulnerablen Rückkehrern bzw. zum Vorbringen über Übergriffe, den behaupteten Rückkehraufforderungen (Push backs) bzw. laut Beschwerdevorbringen befürchteten Kettenabschiebungen in Bulgarien keine hinreichend aktuellen Länderberichte eingeholt hat, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Fallgegenständlich ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar, warum die Behörde von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Fallgegenständlich ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar, warum die Behörde von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine ausreichende Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine ausreichende Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.4.

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF vor. Wie ausgeführt, wurde seitens der Parteien vorgebracht, der BF1 sei von Polizisten in Bulgarien geschlagen worden und die Hygienebedingungen im Asyllager seien so schlecht gewesen, dass die BF sich mit Scabies (Anmkerung BVwG: Krätze) infiziert hätten. Es wurden Fotos zur Narbe am Bein des BF1 und von der Infektion vorgelegt. Betreffend die BF2 wurde insbesondere vorgebracht, sie habe eine Fehlgeburt erlitten und sei nicht hinreichend danach in Bulgarien versorgt worden. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Bulgarien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde im gegenständlichen Fall zur Versorgung und Unterbringung von allenfalls vulnerablen Rückkehrern bzw. zum Vorbringen über Übergriffe, den behaupteten Rückkehraufforderungen (Push backs) bzw. laut Beschwerdevorbringen befürchteten Kettenabschiebungen in Bulgarien keine hinreichend aktuellen Länderberichte eingeholt hat, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand anhand von den BF beizubringenden medizinischen Befunden oder einzuholenden ärztlichen Stellungnahmen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob im gegenständlichen Fall eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen droht. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand anhand von den BF beizubringenden medizinischen Befunden oder einzuholenden ärztlichen Stellungnahmen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob im gegenständlichen Fall eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen droht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der von den BF behaupteten Beschwerden mangels ausreichend aktueller Länderberichte zu den vorgebrachten Problempunkten zu beurteilen, ob insgesamt außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der von den BF behaupteten Beschwerden mangels ausreichend aktueller Länderberichte zu den vorgebrachten Problempunkten zu beurteilen, ob insgesamt außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den Befragungen der Beschwerdeführer und der Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den Befragungen der Beschwerdeführer und der Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, die BF hätten angegeben, dass sie in Bulgarien etwa 25 Tage lang inhaftiert worden seien, die Versorgung schlecht gewesen sei und es wenig Essen sowie schlechte hygienische Verhältnisse gegeben hätte. Die BF hätten mehrere Dokumente in Bulgarien unterzeichnen müssen, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie in Bulgarien Asylanträge gestellt hätten. Sie behaupteten auch, polizeilichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein und nicht ausreichend medizinisch behandelt worden zu sein. In der Beschwerde wurde bemängelt, dass den BF in Bulgarien zudem Pusch backs bzw. Kettenabschiebung drohe. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren bei den BF durch Berücksichtigung allfälliger von den BF beizubringenden medizinischen Unterlagen oder einzuholender Stellungnahmen abzuklären haben, ob bei den BF ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen ist der allenfalls erforderliche medizinische Behandlungsbedarf festzustellen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung, sowie eine hinreichende Unterkunft sowie Versorgung für die BF in Bulgarien gesichert ist. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse (aktuelle medizinische Befunde, aktuelle Länderberichte) wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte

Art. 3eingegriffen wird.3.6.

Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte

, Artikel 3, eingegriffen wird. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 21 Abs.6a BFA-VG).Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG). In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung handelt und der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.8. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.8. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2267408.1.00

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