RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW244 2249215-2 Spruch, W244 2249215-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Ver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller stellte am 24.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 21.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.
- Mit Bescheid vom 21.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht am 06.12.2021 Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht am 06.12.2021 Beschwerde.
- Am 22.07.2022 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein. Für das Fristsetzungsverfahren wurde dem Antragsteller durch den Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt und als Verfahrenshelfer XXXX bestellt.
- Am 22.07.2022 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein. Für das Fristsetzungsverfahren wurde dem Antragsteller durch den Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt und als Verfahrenshelfer römisch 40 bestellt.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
- Am 24.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Antragstellers und dessen Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Mit diesem wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen.
- Am 09.11.2022 erfolgte die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit Schreiben vom 30.11.2022 stellte der Antragsteller Anträge auf 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2) auf Wiederaufnahme des Verfahrens und neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, 3) auf ordnungsgemäße Zustellung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 sowie 4) auf schriftliche Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlichen verkündeten Erkenntnisses. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils irrtümlicherweise an den als Verfahrenshelfer im Fristsetzungsverfahren bestellten Rechtsanwalt, nicht jedoch an den Vertreter des Antragstellers im Verfahren vor dem BVwG zugestellt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU) vertreten. Der Antragsteller war im Fristsetzungsverfahren vor dem VwGH durch XXXX vertreten. Der Antragsteller war im Fristsetzungsverfahren vor dem VwGH durch römisch 40 vertreten. Die an den Antragsteller als Partei gerichtete Ladung für die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren für den 24.10.2022 wurde an XXXX zugestellt. Diese war auch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet.Die an den Antragsteller als Partei gerichtete Ladung für die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren für den 24.10.2022 wurde an römisch 40 zugestellt. Diese war auch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet. Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren fand am 24.10.2022 in Abwesenheit des Antragstellers und der BBU statt. Ein Rechtsanwalt XXXX entschuldigte sich vor Beginn der Verhandlung telefonisch, dass er aufgrund eines positiven Coronatests nicht an der Verhandlung teilnehmen könne.Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren fand am 24.10.2022 in Abwesenheit des Antragstellers und der BBU statt. Ein Rechtsanwalt römisch 40 entschuldigte sich vor Beginn der Verhandlung telefonisch, dass er aufgrund eines positiven Coronatests nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde an XXXX zugestellt. Diese war auch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet.Am 09.11.2022 erging die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche ebenfalls an XXXX zugestellt wurde. Diese war auch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet. Am 10.11.2022 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde an römisch 40 zugestellt. Diese war auch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet., Am 09.11.2022 erging die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses, welche ebenfalls an römisch 40 zugestellt wurde. Diese war auch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet. Am 10.11.2022 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 und die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses kamen am 21.11.2022 der BBU tatsächlich zu.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten zu den zu den Zlen. W244 2249215-1 und W244 2249215-2 protokollierten Verfahren und sind unstrittig. Im Konkreten beruhen die Feststellungen zu den Zustellungsvollmachten auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers im Antrag, der BBU im Schreiben vom 11.04.2023 (OZ 4) und XXXX im Schreiben vom 11.04.2023 (OZ 5), welche auch im Einklang mit der Beschwerde zu W244 2249215-1 und dem Fristsetzungsantrag zu W244 2249215-1 (OZ 9) stehen.Im Konkreten beruhen die Feststellungen zu den Zustellungsvollmachten auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers im Antrag, der BBU im Schreiben vom 11.04.2023 (OZ 4) und römisch 40 im Schreiben vom 11.04.2023 (OZ 5), welche auch im Einklang mit der Beschwerde zu W244 2249215-1 und dem Fristsetzungsantrag zu W244 2249215-1 (OZ 9) stehen. Die Ladungen für die mündliche Verhandlung am 24.10.2022, die Niederschrift und die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses liegen im Akt zu W244 2249215-1 ein (OZ 14, 16 und 19); ebenso die dazu gehörigen Zustellverfügungen und Zustellnachweise. Die Feststellung, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 und die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 21.11.2022 der BBU tatsächlich zukamen, beruht auf den glaubhaften Angaben der BBU im Schreiben vom 11.04.2023 (OZ 4).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unter Punkt I. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.10.2022 beantragt.Unter Punkt römisch eins. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 24.10.2022 beantragt. Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Macht eine Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Auch wenn bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über einen im VwGVG geregelten Antrag handelt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Auch wenn bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über einen im VwGVG geregelten Antrag handelt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen – und somit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung tritt eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung dann nicht ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Onlinekommentar § 72, Rz 29).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen – und somit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung tritt eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung dann nicht ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN; vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Onlinekommentar Paragraph 72,, Rz 29). Da die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2022 nicht an den Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren adressiert war, wurde der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2022 nicht ordnungsgemäß geladen. Folglich hat der Antragsteller die mündliche Verhandlung nicht versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen ist. Da die nicht ordnungsgemäße Ladung zu einer durchgeführten Verhandlung dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten ist (vgl. auch hiezu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN), wäre das rechtswidrige Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung als Verfahrensmangel im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC im Wege einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Da die nicht ordnungsgemäße Ladung zu einer durchgeführten Verhandlung dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten ist vergleiche auch hiezu VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN), wäre das rechtswidrige Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung als Verfahrensmangel im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC im Wege einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen. 3.
- Zum Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Unter Punkt II. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Unter Punkt römisch zwei. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dazu ist auszuführen, dass gegenständlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorlag und das Ermittlungsverfahren somit abgeschlossen war. Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens steht einer neuerlichen Beweisaufnahme durch eine mündliche Verhandlung somit entgegen, weshalb der Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen war. 3.
- Zum Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022: Unter Punkt III. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die ordnungsgemäße Zustellung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 beantragt.Unter Punkt römisch drei. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die ordnungsgemäße Zustellung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 beantragt. § 9 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz (ZustG) ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber § 7 ZustG. Während § 7 ZustG keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach § 9 Abs. 2 letzter Satz ZustG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz (ZustG) ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber Paragraph 7, ZustG. Während Paragraph 7, ZustG keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz ZustG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Da dem Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BBU, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 am 21.11.2022 tatsächlich zugekommen ist, ist der Zustellmangel geheilt. Der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 war daher abzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses: Unter Punkt IV. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.Unter Punkt römisch vier. des Schreibens vom 30.11.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Am 10.11.2022 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt. Damit erhielt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Existenz. Dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses steht folglich die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegen, welche u.a. das Hindernis der entschiedenen Sache bewirkt und eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache verbietet (vgl. zur materiellen Rechtskraft zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Der Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Am 10.11.2022 wurde die gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt. Damit erhielt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Existenz. Dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses steht folglich die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegen, welche u.a. das Hindernis der entschiedenen Sache bewirkt und eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache verbietet vergleiche zur materiellen Rechtskraft zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Der Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist somit als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ungeachtet eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses zugestellte gekürzte Ausfertigung mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar wäre (vgl. zB VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0035).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ungeachtet eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses zugestellte gekürzte Ausfertigung mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar wäre vergleiche zB VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0035). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2249215.2.00