RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW270 2263242-1 Spruch, W270 2263242-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Artikel 10
genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Verfolgungsgründe
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
- a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
- b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
- c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
- d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
- e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“ 1.
- Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. BGBl. I Nr. 234/2021, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:1.
- Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- …
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- die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
- die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
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- Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
- Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
- ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
- ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
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- … Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)…
(5)… … Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren § 15.
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15,
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
- bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
- ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
- ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
- unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
- unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(2)Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3)Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
(3)Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
- der Name des Asylwerbers;
- alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
- das Geburtsdatum;
- die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
- Staaten des früheren Aufenthaltes;
- der Reiseweg nach Österreich;
- frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
- Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
- Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
- Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
- Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4)… … Ermittlungsverfahren § 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18,
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)….
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Befragungen und Einvernahmen § 19.
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3)...
(4)Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5)–
(6)...“
- Erwägungen: Allgemeines 2.
- Bei der verfahrensmäßigen Behandlung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind in Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten: 2.1.
- Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).2.1.
- Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte). 2.1.
- Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).2.1.
- Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.). Die Beurteilung des Grads (bzw. der Größe) der Wahrscheinlichkeit ist in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht und unter Berücksichtigung der Regeln in Art. 4 der Statusrichtlinie vorzunehmen (vgl. EuGH 07.11.2013, Rechtssachen X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, m.w.N.).Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.). Die Beurteilung des Grads (bzw. der Größe) der Wahrscheinlichkeit ist in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht und unter Berücksichtigung der Regeln in Artikel 4, der Statusrichtlinie vorzunehmen vergleiche EuGH 07.11.2013, Rechtssachen römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, m.w.N.). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.). 2.1.
- Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem
Art. 10leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. Vw
GH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rechtssache Secretary of State for the Home Department/OA, C-255/19; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).2.1.3. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem
Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche Vw
GH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rechtssache Secretary of State for the Home Department/OA, C-255/19; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). 2.1.4. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).2.1.4. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.). 2.2. Zum Aufbau der Begründung des angefochtenen Bescheids und jener dieses Erkenntnisses ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen: 2.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach.2.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dieser Vorgabe kam die belangte Behörde gegenständlich auch in zutreffender Weise nach. 2.2.2. In der Begründung selbst sind sodann gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.).2.2.2. In der Begründung selbst sind sodann gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG enthalten zur Begründung abweichende Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung (dazu etwa VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022, Rn. 12, m.w.N.). Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.). Für die Behandlung einer Beschwerde ist noch beachtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche zu alldem etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 9, m.w.N.). 2.2.3. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß i.Z.m. der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen:2.2.3. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Begriffen (und deren Zusammenspiel) „Glaubhaftmachung“ einer „wohl begründeten Furcht“, der „Glaubwürdigkeit“ von Tatsachenbehauptungen (Angaben) und dem – jeweiligen – Beweismaß i.Z.m. der Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in den Rn. 15 ff Folgendes erwogen: „15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). „15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN, und VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237 - 0240, jeweils mwN). 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit" seiner Angaben) gleichgesetzt werden kann, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können vergleiche VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN). 17 Im Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, an der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (Rn. 17). 18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“18 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhebung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzulegenden Beweismaßes gesehen, wenn das BVwG für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0707).“ Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Linie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden (vgl. etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13).Die der dargestellten Entscheidung zu entnehmende Linie kann nunmehr als gefestigt gesehen werden vergleiche etwa auch VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, oder VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, Rn. 13). 2.2.4. Auch der EuGH hat zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Art. 4 der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (vgl. zum Ganzen EuGH 22.11.2012, Rechtssache M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, C-277/11, Rn. 64).2.2.4. Auch der EuGH hat zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG („Prüfung der Ereignisse und Umstände“), dem Artikel 4, der Statusrichtlinie de facto entspricht, erwogen, dass die von dieser Bestimmung vorgesehene „Prüfung“ sich in Wirklichkeit „in zwei getrennten Abschnitten“ vollzieht. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind vergleiche zum Ganzen EuGH 22.11.2012, Rechtssache M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, C-277/11, Rn. 64). 2.2.5. Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 lit. c Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgängen im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind. 2.2.5. Daraus folgt, dass, ausgehend vor allem vom zur Antragsbegründung getätigten Vorbringen, unter dem Begründungselement „Tatsachenfeststellungen“ (gegenständlich als „Feststellungen“ bezeichnet) die positiven oder negativen Feststellungen, insbesondere zu den als entscheidungsrelevant erachteten persönlichen Umständen einer Antragstellerin oder eines Antragstellers vergleiche dazu Artikel 4, Absatz 3, Litera c, Statusrichtlinie), zu behaupteten Vorgängen im Herkunftsstaat (die dann u.U. als so genannte „Vorverfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnten), wie auch zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat auszuführen sind. „Beweiswürdigend“ wäre zu den festgestellten Tatsachen jeweils, im erforderlichen Umfang, zu erwägen, ob bzw. warum diese jeweiligen Tatsachen – vor allem bezogen auf die erwähnten persönlichen Umstände oder behaupteten Vorgänge im Herkunftsstaat und eben nach dem Beweismaßstab der „Glaubhaftmachung“ – als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig anzusehen sind. Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(
- en)mit einem Grund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK – glaubhaft gemacht hat. Im Begründungselement „rechtliche Beurteilung“ ist wiederum ausgehend von (bzw. in deren Zusammenschau) den festgestellten Tatsachen – nach dem Maßstab der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ – prognostizierend darzulegen, ob, und wenn ja, von welchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt (hier des Bundesverwaltungsgerichts) bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen wäre. Diese Handlungen sind, ebenfalls als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, in der Folge dahingehend zu bewerten, ob diese sich – aufgrund auch der Intensität des Eingriffs in ein (asyl-)rechtlich beachtliches Recht – als „Verfolgung(shandlungen)“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, der Statusrichtlinie qualifizieren. Daran schließt die Beurteilung an, ob die Handlung(
- en)mit einem Grund i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 verknüpft werden können. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – eben aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK – glaubhaft gemacht hat. 2.2.6. Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. § 60 AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen).2.2.6. Bei der Erledigung einer Beschwerde kommt es nicht darauf an bzw. kann es nicht darauf ankommen, ob bzw. wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung zu den jeweiligen Begründungselementen i.S.d. Paragraph 60, AVG bzw. der dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung vorgenommen hat; also etwa Tatsachen „disloziert“ (nur) in der Beweiswürdigung ausgeführt hat. Ebenso kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Relevanz sein, wie die Gründe in der Beschwerde oder in sonstigen Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst oder näher bezeichnet werden; vielmehr wird es darum gehen, wogegen (oder wofür) sich das Vorbringen richtet (also insbesondere gegen die getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen, gegen die beweiswürdigenden Erwägungen oder gegen die Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen). 2.2.7. Der Aufbau der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt – soweit zur Behandlung der Beschwerde und zur Erledigung des gegenständlichen Antrags erforderlich –diesen Grundsätzen. Anwendung auf den gegenständlichen Fall Relevantes (Flucht-)vorbringen 2.3.1. Fallbezogen war in Entsprechung der dargestellten Rechtsprechung als i.S.d. § 18 AsylG 2005 relevantes, auf die Stützung des streitgegenständlichen Antrags bezogenes Vorbringen des Beschwerdeführers die Furcht vor Verfolgung(shandlungen) durch die Taliban wegen einer (durch Flucht bzw. Entziehung) verweigerten (zwangsweisen) Rekrutierung bzw. wegen einer Spionagetätigkeit über Aktivitäten der Taliban an die Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung zu erkennen. 2.3.1. Fallbezogen war in Entsprechung der dargestellten Rechtsprechung als i.S.d. Paragraph 18, AsylG 2005 relevantes, auf die Stützung des streitgegenständlichen Antrags bezogenes Vorbringen des Beschwerdeführers die Furcht vor Verfolgung(shandlungen) durch die Taliban wegen einer (durch Flucht bzw. Entziehung) verweigerten (zwangsweisen) Rekrutierung bzw. wegen einer Spionagetätigkeit über Aktivitäten der Taliban an die Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung zu erkennen. 2.3.2. Zu diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von eigenen Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form einer umfassenden ergänzenden (bzw. sogar wiederholenden) Vernehmung des Beschwerdeführers zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter II. Sachverhaltsfeststellungen zu individuellen Umständen des Beschwerdeführers wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Afghanistan, getroffen. 2.3.2. Zu diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von eigenen Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form einer umfassenden ergänzenden (bzw. sogar wiederholenden) Vernehmung des Beschwerdeführers zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – unter römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen zu individuellen Umständen des Beschwerdeführers wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Afghanistan, getroffen. 2.3.3. Von diesem Sachverhalt ausgehend sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen relevanten Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA sowie der oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hat der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichts eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht. 2.3.3. Von diesem Sachverhalt ausgehend sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen relevanten Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA sowie der oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hat der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichts eine, auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht. Dazu nun im Einzelnen: Zur Asylrelevanz einer Verweigerung einer – zwangsweisen – Rekrutierung durch die Taliban bzw. wegen Reaktionen dieser auf eine Spionagetätigkeit für die Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung 2.4.1. Eine – zwangsweise – Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch gegenüber einer Person kann grundsätzlich zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu etwa VfGH 13.12.2017, E2497/2016 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen aufgrund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0143).2.4.1. Eine – zwangsweise – Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch gegenüber einer Person kann grundsätzlich zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche dazu etwa VfGH 13.12.2017, E2497/2016 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen aufgrund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0143). 2.4.2. Die EUAA schätzt i.d.Z. ein, dass die Konsequenzen einer verweigerten Rekrutierung („refusal of [forced] recruitment“) als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnte (etwa wegen schweren Eingriffen in die körperliche Integrität, vgl. dazu EUAA Länderleitfaden Afghanistan 2023, Abschnitt 3. zur Risikobeurteilung). Auch die vom UNHCR zum Schutzbedarf von Schutzsuchenden aus Afghanistan aufgestellten Leitlinien zeigen – wenngleich diese i.d.Z. auf einer bereits jedenfalls insgesamt veralteten Länderinformationslage beruhen – nicht anderes auf (siehe dazu auf den S. 59 und 62 [deutsche Fassung]; auch die Guidance Note – Update I von Februar 2023 zeigt hinsichtlich des gegenständlich relevanten Risikoprofils – anders als etwa bei Frauen oder Mädchen – keine wesentliche Änderung auf, vgl. insbesondere die Rn. 16). 2.4.2. Die EUAA schätzt i.d.Z. ein, dass die Konsequenzen einer verweigerten Rekrutierung („refusal of [forced] recruitment“) als Verfolgung i.S.d. Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert werden könnte (etwa wegen schweren Eingriffen in die körperliche Integrität, vergleiche dazu EUAA Länderleitfaden Afghanistan 2023, Abschnitt 3. zur Risikobeurteilung). Auch die vom UNHCR zum Schutzbedarf von Schutzsuchenden aus Afghanistan aufgestellten Leitlinien zeigen – wenngleich diese i.d.Z. auf einer bereits jedenfalls insgesamt veralteten Länderinformationslage beruhen – nicht anderes auf (siehe dazu auf den S. 59 und 62 [deutsche Fassung]; auch die Guidance Note – Update römisch eins von Februar 2023 zeigt hinsichtlich des gegenständlich relevanten Risikoprofils – anders als etwa bei Frauen oder Mädchen – keine wesentliche Änderung auf, vergleiche insbesondere die Rn. 16). 2.4.3. Der behauptete Rekrutierungsversuch durch die Taliban wie auch der Vorwurf einer Spionagetätigkeit durch diese war gegenständlich nicht festzustellen (oben II.2.). Aus diesem Grund – also insbesondere der nicht festgestellten Vorverfolgungshandlung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie – ist unter Beachtung der festgestellten Länderinformationen auch bei wachsamer und vorsichtiger Betrachtung nicht zu prognostizieren, dass es wegen einer Weigerung dieser Rekrutierung nachzukommen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der genannten Richtlinie durch die Taliban gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan kommen würde. Wesentlich für diese Prognose ist fallbezogen insbesondere, dass, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verließ, keine Handlungen oder Maßnahmen gegenüber sonstigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers festzustellen waren (dazu oben II.2.2.).2.4.3. Der behauptete Rekrutierungsversuch durch die Taliban wie auch der Vorwurf einer Spionagetätigkeit durch diese war gegenständlich nicht festzustellen (oben römisch zwei.2.). Aus diesem Grund – also insbesondere der nicht festgestellten Vorverfolgungshandlung i.S.d. Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie – ist unter Beachtung der festgestellten Länderinformationen auch bei wachsamer und vorsichtiger Betrachtung nicht zu prognostizieren, dass es wegen einer Weigerung dieser Rekrutierung nachzukommen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der genannten Richtlinie durch die Taliban gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan kommen würde. Wesentlich für diese Prognose ist fallbezogen insbesondere, dass, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verließ, keine Handlungen oder Maßnahmen gegenüber sonstigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers festzustellen waren (dazu oben römisch zwei.2.2.). 2.4.4. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, i.Z.m. seinem antragsbezogenen Vorbringen eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. 2.4.4. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, i.Z.m. seinem antragsbezogenen Vorbringen eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. 2.4.5. Auf die Frage der Asylrelevanz – also etwa ob eine bestimmte zu erwartete Handlung als durch die Taliban wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung gesetzt zu sehen wäre – brauchte daher fallbezogen nicht mehr eingegangen zu werden. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe i.Z.m. einer Asylrelevanz 2.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat – wie oben bereits ausgeführt – i.Z.m. den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Festst