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{'item': 'W298 2266796-2'}

Obsah (10)§ 31Art. 133§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW298 2266796-2 Spruch, W298 2266796-2/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 31Abs. 1 i

Vm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller richtete ein Auskunftsbegehren

§ 1

Auskunftspflichtgesetz an den Verwaltungsgerichtshof und verlangte Auskunft darüber an welche Staatsanwaltschaften seine Anzeigen wegen eines vermuteten Amtsmissbrauchs weitergeleitet worden seien. 1. Der Antragsteller richtete ein Auskunftsbegehren

Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz an den Verwaltungsgerichtshof und verlangte Auskunft darüber an welche Staatsanwaltschaften seine Anzeigen wegen eines vermuteten Amtsmissbrauchs weitergeleitet worden seien.

  1. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes das Auskunftsersuchen ab und begründete dies damit, dass dem Anbringen des Beschwerdeführers folgend keine Weiterleitung an eine Staatsanwaltschaft erfolgt sei.
  2. Mit Eingabe vom 30.11.2022 rügte der Antragsteller die Entscheidung als unrechtmäßig und verwies für die Begründung auf nachzureichende Schriftsätze.
  3. Am 05.02.2023 legte das belangte Organ die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit Beschluss vom 03.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde zurück und begründete dies damit, dass dem Vorbringen des Antragstellers schon die grundlegenden Voraussetzungen einer Bescheidbeschwerde fehlten und auch die Mängelbehebung nicht zu einer mängelfreien Beschwerde geführt hätten. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.05.2023 zugestellt.
  5. Mit Eingabe vom 25.05.2023 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens und verwies begründend auf seine bisherigen Eingaben im Verfahren mit der Zl. W298 2266796-
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Verfahrensgang unter I. wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  9. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  10. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Antragstellers lautet wie folgt:
  11. Beweiswürdigung: ,
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 3.2.1.

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 VwGVG Anm 13). Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13). 3.2.2. Wenn man zugrunde legt (ohne, dass dies der Antragsteller selbst behauptet), dass das fristauslösende Ereignis die Zustellung des zurückweisenden Beschlusses war, wurde der Antrag

§ 32Abs. 2 Vw

GVG fristwahrend erhoben.3.2.2. Wenn man zugrunde legt (ohne, dass dies der Antragsteller selbst behauptet), dass das fristauslösende Ereignis die Zustellung des zurückweisenden Beschlusses war, wurde der Antrag

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.2.

  1. Bei Tatsachen iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. […] Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. […] Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). 3.2.
  2. Bei Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. […] Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. […] Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). Die Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG entsprechen jenen des § 69 AVG (wie oben, Anmerkung 7). Insofern kann im Wesentlichen auf die hiezu bestehende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, VwGVG entsprechen jenen des Paragraph 69, AVG (wie oben, Anmerkung 7). Insofern kann im Wesentlichen auf die hiezu bestehende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden. Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muss diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muß von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb AVG, § 69 Rz 11). Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muss diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muß von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 69, Rz 11). Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche, verpönte Einflußnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Laut VwGH kann eine Erschleichung nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (wie oben Rz 12). Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (wie oben, Rz 42). Im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (wie oben, Rz 73). 3.2.
  3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Einleitend ist festzuhalten, dass die geschilderten Wiederaufnahmegründe

§ 32Abs. 5 Vw

GVG auch auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sind, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt, womit diese Verfahrensvoraussetzung gegeben ist. Einleitend ist festzuhalten, dass die geschilderten Wiederaufnahmegründe

Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG auch auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sind, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt, womit diese Verfahrensvoraussetzung gegeben ist. § 32 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verfahren abgeschlossen sein muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Entscheidung des VwG noch eine Revision an den VwGH zulässig ist (vgl VwGH 7.3.2017, Ro 2016/02/0001; 21.2.2017, Ra 2015/18/0213). Daher ist auch dieses Erfordernis gegeben, da das Verfahren durch Beschluss beendet worden ist. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verfahren abgeschlossen sein muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen die Entscheidung des VwG noch eine Revision an den VwGH zulässig ist vergleiche VwGH 7.3.2017, Ro 2016/02/0001; 21.2.2017, Ra 2015/18/0213). Daher ist auch dieses Erfordernis gegeben, da das Verfahren durch Beschluss beendet worden ist. Der Antragsteller verweist in seinem Wiederaufnahmeantrag auf die bereits zur Zl.: W298 2266796-1 eingebrachten Schriftsätze. Aus diesen Schriftsätzen ist keiner der genannten Wiederaufnahmetatbestände auch nur ansatzweise erkennbar. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal es lägen nova reperta odgl. vor. Da aber alle formellen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags

§ 32Vw

GVG im Antrag gegeben sind und nach der Judikatur die Manduktionspflicht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht, nicht aber darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (vgl. VwGH vom 10.02.1994, 94/18/0012) war der Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da aber alle formellen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags

Paragraph 32, VwGVG im Antrag gegeben sind und nach der Judikatur die Manduktionspflicht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht, nicht aber darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat vergleiche VwGH vom 10.02.1994, 94/18/0012) war der Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2266796.2.00

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