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{'item': 'G307 2222151-5'}

Obsah (6)§ 35Art 133Art. 130§ 36§ 54b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlG307 2222151-5 Spruch, G307 2222151-5/19Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marku

§ 35AVG i

Vm. § 17 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (in Worten: einhundertfünfzig) verhängt. A)

Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (in Worten: einhundertfünfzig) verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit der Nummer IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW, zu überweisen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der von der Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl G307 2222151-4/7E vom 06.04.2023, der VP zugestellt am 13.04.2023 als zurückgewiesen.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G307 2222151-5/7E, vom 25.04.2023, der VP zugestellt am 27.04.2023, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023 zu Zahl XXXX erhobene Beschwerde (§ 66 FPG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G307 2222151-5/7E, vom 25.04.2023, der VP zugestellt am 27.04.2023, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023 zu Zahl römisch 40 erhobene Beschwerde (Paragraph 66, FPG) als unbegründet abgewiesen.
  4. In der Folge übermittelte die VP am 26.04.2023 und 28.04.2023 insgesamt 5 Schriftstücke an das BVwG, eines davon per Post, vier per E-Mail. Darin wies sie im Wesentlichen auf ihren Gesundheitszustand, die an sie gerichteten Schriftstücke von BFA und beschließendem Gericht, die Desinformation seitens des Gerichts und den Verfahrenslauf hin.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 15.05.2023, Zahl G307 2222151-5/12Z, der VP zugestellt am 22.05.2023 wurde die VP förmlich dahingehend ermahnt, ab sofort die Übermittlung weiterer Eingaben (mittels E-Mail und per Post) an das Bundesverwaltungsgericht zu unterlassen, widrigenfalls gegen sie eine Mutwillensstrafe verhängt werden würde.
  6. Entgegen dieser ausdrücklichen Ermahnung richtete die VP jedoch wiederum in unzulässiger Weise per E-Mail eine weitere Eingabe, nämlich am 31.05.2022 postalisch an das BVwG, wobei sie darin im Wesentlichen ausführte, wo sie wohne, aus ihr unerklärlichen Gründen am 29.12.2023 vom Bundesamt die Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen worden sei, sie derzeit überall zu einer Anhörung erscheinen könne, er per E-Mail erreichbar sei, kein „direkter telefonischer Kontakt“ bestünde und ihr Gesundheitszustand „ziemlich schlecht“ sei. Des Weiteren beschrieb sie – zum wiederholten Male – den Ablauf der bisher zu ihrer Person geführten fremdenrechtlichen Verfahren, bekomme lediglich € 7,00 am Tag und spreche nur Ungarisch. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die VP in ihren Anbringen wohl eines elektronischen Übersetzers bediente, weil viele der Formulierungen keinen Sinn ergaben. Den Ermahnungsbeschluss habe die VP zwar erhalten, sie ging jedoch darauf nicht näher ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird der vorliegenden Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von den Bediensteten des BVwG, Außenstelle Graz, in der Sache verfassten Aktenvermerken, den persönlichen Angaben der Referentinnen gegenüber dem beschließenden Richter sowie dem Inhalt der an diesen von der VP gerichteten E-Mails.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Mutwillensstrafe (Spruchpunkt A.): Der mit Mutwillensstrafe betitelte § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit Mutwillensstrafe betitelte Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, lautet: „§
  11. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Der mit „Anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet: „§
  12. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 35 AVG ist somit auf den gegenständlichen Fall anwendbar.Paragraph 35, AVG ist somit auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15.960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe

§ 35

AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl. hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar

§ 35

AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat oder die das Anbringen eingebracht hat (vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar

Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat oder die das Anbringen eingebracht hat vergleiche VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35

AVG sind im vorliegenden Fall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall gegeben: Insgesamt hat die VP durch zahlreiche unzulässige Eingaben (per E-Mail) an das BVwG die Zeit des beschließenden Gerichts über Gebühr in unzweckmäßiger Weise beansprucht. Trotz ausdrücklicher förmlicher Ermahnung setzte die VP ihr Verhalten fort. Gegenständlich liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens der VP darin begründet, dass sie das Gericht in unzähligen E-Mails bemüht hat, obwohl ihr der Lauf der zu ihrer Person geführten Verfahren bekannt und klar gewesen sein musste, dass diese im Zeitpunkt der dem beschließenden Gericht übermittelten Eingaben schon beendet waren. Trotz förmlicher Ermahnung im Rahmen des oben erwähnten Beschlusses, nahm die VP jedoch nicht von einer neuerlichen derartige Eingabe Abstand (einlangend am 01.06.2023) und zeigte sich dahingehend völlig uneinsichtig. Damit behelligte die Partei das Bundesverwaltungsgericht vorsätzlich und mutwillig. Die Mutwilligkeit ist zudem darin zu sehen, dass die VP – trotz Aufforderung, dies in Zukunft zu unterlassen (siehe oben) – sich in diesem Bewusstsein dennoch an das BVwG wandte. Die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. die Zweck- und die Nutzlosigkeit ihres dahingehenden Handelns musste ihr jedenfalls längst erkennbar gewesen sein. In Ergebnis wurde das von der VP an den Tag gelegte Verhalten derart intensiv, für das BVwG zeitaufwendig und über so lange Zeit gesetzt, dass die Verhängung der Mutwillensstrafe im konkreten Fall erforderlich wurde. Vor diesem Hintergrund waren die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35

AVG gegeben.Vor diesem Hintergrund waren die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG gegeben. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6). Die VP ist zwar gegenüber dem BVwG in der geschilderten Art zuvor noch nicht in Erscheinung getreten, auf der anderen Seite fallen die vorsätzlichen, rechtsmissbräuchlichen und über einen Zeitraum von mehreren Monaten gesetzten Handlungen – trotz bereits erfolgter Ermahnung – ins Auge, sodass die Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen war. Die VP lässt außerdem eine gewisse Ignoranz gegenüber dem BVwG und dessen Bediensteten erkennen. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe steht deren Höhe zum gesetzten Verhalten in entsprechender Relation. Schließlich ist zu Lasten der VP auch der von ihr verursachte zeitintensive Inanspruchnahme der Gerichtsmitarbeiter in Anschlag zu bringen. Sie strapazierte personelle Ressourcen des Gerichts über Gebühr in einem unerhörten Ausmaß, gemessen an ihrem persönlichen Interesse. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Als strafmildernd war – wie oben erwähnt – das bisherige Wohlverhalten der Partei zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Als strafmildernd war – wie oben erwähnt – das bisherige Wohlverhalten der Partei zu werten. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der VP bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erforderte, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation der VP bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erforderte, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe könnte dann an einem Verfahrensmangel leiden, wenn diese ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erlassen wird (siehe VwGH 24.03.1997, Zahl 95/19/1705). Gegenständlich wurde der VP jedoch durch einen ermahnenden Beschluss seitens des Richters aufgefordert, ihr Verhalten einzustellen, weshalb von der Einleitung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens Abstand genommen werden konnte.

§ 36

AVG fließen Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 36, AVG fließen Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. Die verhängte Mutwillensstrafe ist somit in voller Höhe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen: IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2222151.5.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.