Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Schreiben vom XXXX .2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Die ihm dafür gewährte zehntägige Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen. In der Folge wurde er durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Die ihm dafür gewährte zehntägige Frist ließ der BF ungenutzt verstreichen. In der Folge wurde er durch das Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet; es würden zudem keine familiären oder privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Das unbefristete Einreiseverbot wurde damit begründet, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sei, weil er gewinnbringend und ohne Rücksicht auf die Gesundheit Dritter oder das dadurch verursachte Leid Suchtgift verkauft habe. Suchgifthandel sei eine Gefahr für die Volksgesundheit und für die Sicherheit Dritter. Da bei derartigen Delikten generell von einer erhöhten Rückfallgefährlichkeit auszugehen sei und sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien befinde, sei ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig und angemessen, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet; es würden zudem keine familiären oder privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Das unbefristete Einreiseverbot wurde damit begründet, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sei, weil er gewinnbringend und ohne Rücksicht auf die Gesundheit Dritter oder das dadurch verursachte Leid Suchtgift verkauft habe. Suchgifthandel sei eine Gefahr für die Volksgesundheit und für die Sicherheit Dritter. Da bei derartigen Delikten generell von einer erhöhten Rückfallgefährlichkeit auszugehen sei und sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien befinde, sei ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig und angemessen, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtete sich die wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unschlüssiger Beweiswürdigung und falscher rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot mit einer angemessenen Dauer zu befristen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihn das BFA nicht persönlich einvernommen habe. Daher sei nicht berücksichtigt worden, dass er mangels elterlicher Erziehung (er sei vom Kleinkindalter an in Heimen und bei verschiedenen, wenig fürsorglichen Adoptiveltern aufgewachsen) und aufgrund von existenzieller Verzweiflung (er sei in Serbien zuletzt obdachlos gewesen) straffällig geworden sei. Er sei erstmals verurteilt worden, habe sich geständig verantwortet und weise ein positives Vollzugsverhalten auf. Er habe familiäre Bezüge im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, weil seine einzigen familiären Bezugspersonen (Großmutter und Tante) in Kroatien aufhältig seien. Das BFA habe sich weder mit seinem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt noch mit der von ihm vermeintlich ausgehenden Gefährdung. Die Strafhaft habe nicht nur zur gänzlichen Einsicht in das Unrecht seines Handelns geführt, sondern sehe er sie sogar als eine gewisse Erleichterung. Aufgrund seiner Freude an der Tätigkeit in der Beamtenküche der Justizanstalt plane er, während der Haft eine entsprechende Lehre ( XXXX oder XXXX ) zu absolvieren. Er hoffe, nach dem Strafvollzug in Kroatien oder Montenegro eine saisonale Anstellung in einem Tourismusbetrieb zu finden und sich so eine Existenz aufzubauen. Er sei sich der Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bewusst; ein unbefristetes Einreiseverbot sei jedoch unverhältnismäßig.Ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtete sich die wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unschlüssiger Beweiswürdigung und falscher rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Einreiseverbot mit einer angemessenen Dauer zu befristen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihn das BFA nicht persönlich einvernommen habe. Daher sei nicht berücksichtigt worden, dass er mangels elterlicher Erziehung (er sei vom Kleinkindalter an in Heimen und bei verschiedenen, wenig fürsorglichen Adoptiveltern aufgewachsen) und aufgrund von existenzieller Verzweiflung (er sei in Serbien zuletzt obdachlos gewesen) straffällig geworden sei. Er sei erstmals verurteilt worden, habe sich geständig verantwortet und weise ein positives Vollzugsverhalten auf. Er habe familiäre Bezüge im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, weil seine einzigen familiären Bezugspersonen (Großmutter und Tante) in Kroatien aufhältig seien. Das BFA habe sich weder mit seinem Persönlichkeitsbild auseinandergesetzt noch mit der von ihm vermeintlich ausgehenden Gefährdung. Die Strafhaft habe nicht nur zur gänzlichen Einsicht in das Unrecht seines Handelns geführt, sondern sehe er sie sogar als eine gewisse Erleichterung. Aufgrund seiner Freude an der Tätigkeit in der Beamtenküche der Justizanstalt plane er, während der Haft eine entsprechende Lehre ( römisch 40 oder römisch 40 ) zu absolvieren. Er hoffe, nach dem Strafvollzug in Kroatien oder Montenegro eine saisonale Anstellung in einem Tourismusbetrieb zu finden und sich so eine Existenz aufzubauen. Er sei sich der Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bewusst; ein unbefristetes Einreiseverbot sei jedoch unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im serbischen Ort XXXX (Gemeinde XXXX ) geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und frei von Sorgepflichten, spricht Serbisch, ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist ein am römisch 40 im serbischen Ort römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und frei von Sorgepflichten, spricht Serbisch, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet; seine Großmutter und eine Tante halten sich in Kroatien auf. Zu seinen Eltern hat er keinen Kontakt. Er wuchs in Serbien in Kinder- und Jugendheimen bzw. bei verschiedenen Adoptiv- und Pflegeeltern auf. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit wurde er in die Selbständigkeit entlassen, jedoch gelang es ihm nicht, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, und er war in Serbien zuletzt obdachlos. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ebensowenig war er – außerhalb von Justizanstalten – in Österreich je mit Wohnsitz gemeldet. Er war im Bundesgebiet bisher noch nie erwerbstätig, arbeitet aber während der Haft in der Beamtenkantine der Justizanstalt und hat vor, eine Kochlehre zu machen. Der BF hielt sich ab XXXX 2020 in Österreich auf. Am XXXX .2021 wurde er wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) verhaftet und ab XXXX 2021 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit XXXX .2022 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, 152 Hv 21/22 f, wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die überwiegende Tatbegehung vor Vollendung des
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit übergroßen Mengen eines besonders gefährlichen Suchtgifts) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz erheblicher Milderungsgründe (Alter großteils unter XXXX , Unbescholtenheit, Teilgeständnis) eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste.Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit übergroßen Mengen eines besonders gefährlichen Suchtgifts) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz erheblicher Milderungsgründe (Alter großteils unter römisch 40 , Unbescholtenheit, Teilgeständnis) eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist seit XXXX 2021 in Haft, sodass noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist seit römisch 40 2021 in Haft, sodass noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt. Insbesondere da der BF offenbar nur deshalb in das Bundesgebiet einreiste, um Suchtgift zu verkaufen, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, obwohl er familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu seinen in Kroatien lebenden Angehörigen außerhalb seiner Kernfamilie, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln pflegen. Angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der schwierigen Kindheit und Jugend des BF, die ihm offenbar wenig Halt geben konnten, des positiven Vollzugsverhaltens und des Umstands, dass er während der Haft eine realistische berufliche Zukunftsperspektive entwickeln konnte, ist die Dauer des Einreiseverbots in Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Der angefochtene Spruchpunkt ist in diesem Sinn abzuändern. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal dem Beschwerdevorbringen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und seinen Zukunftsplänen ohnedies gefolgt wird, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal dem Beschwerdevorbringen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und seinen Zukunftsplänen ohnedies gefolgt wird, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264757.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.