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{'item': 'G314 2264878-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlG314 2264878-1 Spruch, G314 2264878-1/7E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde im XXXX 2022 von Polen nach Österreich ausgeliefert und in der Folge wegen in den Jahren XXXX und XXXX verübten Straftaten rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde im römisch 40 2022 von Polen nach Österreich ausgeliefert und in der Folge wegen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 verübten Straftaten rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und den Vorverurteilungen in Deutschland sowie in Polen begründet. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich, während in seiner Heimat seine Ehefrau und zwei Kinder leben würden. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Der lange Zeitraum des Aufenthaltsverbots diene der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um weitere Straftaten im Inland hintanzuhalten, zumal sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und den Vorverurteilungen in Deutschland sowie in Polen begründet. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich, während in seiner Heimat seine Ehefrau und zwei Kinder leben würden. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Der lange Zeitraum des Aufenthaltsverbots diene der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um weitere Straftaten im Inland hintanzuhalten, zumal sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil es ihn nicht persönlich einvernommen habe. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht nachgekommen. Bei einer Befragung zu seinen näheren Lebensumständen hätte festgestellt werden können, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft ein ordentliches Leben führen wolle. Nach der Entlassung habe er vor, wieder als XXXX zu arbeiten; dafür müsse er durch Österreich fahren. Das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei in Österreich notoperiert worden und weiterhin in medizinischer Behandlung. Er benötige monatlich eine hochspezialisierte ärztliche Kontrolle, die in XXXX durchgeführt werde, und müsse dafür in das Bundesgebiet einreisen können. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, weil bei Berücksichtigung der Reue des BF von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die rechtliche Beurteilung sei falsch, weil er in Österreich erstmals straffällig geworden sei. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen, zumal eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Die Gefährdungsprognose des BFA stelle nicht auf den Einzelfall ab und berücksichtige Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, nicht ausreichend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil es ihn nicht persönlich einvernommen habe. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht nachgekommen. Bei einer Befragung zu seinen näheren Lebensumständen hätte festgestellt werden können, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft ein ordentliches Leben führen wolle. Nach der Entlassung habe er vor, wieder als römisch 40 zu arbeiten; dafür müsse er durch Österreich fahren. Das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei in Österreich notoperiert worden und weiterhin in medizinischer Behandlung. Er benötige monatlich eine hochspezialisierte ärztliche Kontrolle, die in römisch 40 durchgeführt werde, und müsse dafür in das Bundesgebiet einreisen können. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, weil bei Berücksichtigung der Reue des BF von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die rechtliche Beurteilung sei falsch, weil er in Österreich erstmals straffällig geworden sei. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen, zumal eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Die Gefährdungsprognose des BFA stelle nicht auf den Einzelfall ab und berücksichtige Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, nicht ausreichend. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 04.01.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zu. Mit dem Teilerkenntnis vom 04.01.2023 wies das BVw

G die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Am 23.01.2023 langten auftragsgemäß medizinische Unterlagen des BF beim BVwG ein. Außerdem wurde ein ECRIS-Auszug eingeholt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er kam in der polnischen Stadt XXXX nahe der Grenze zu Deutschland zur Welt. Er ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Der BF ist ein am römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er kam in der polnischen Stadt römisch 40 nahe der Grenze zu Deutschland zur Welt. Er ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Vor der Haft in Polen und seiner anschließenden Auslieferung nach Österreich war der BF in Polen als selbständiger Unternehmer und XXXX tätig und verdiente monatlich ca. EUR 1.

  1. Seine Ehefrau bezieht in Polen Kinderbeihilfe und verdient durch Gelegenheitsarbeiten in Deutschland etwa EUR 700 monatlich.Vor der Haft in Polen und seiner anschließenden Auslieferung nach Österreich war der BF in Polen als selbständiger Unternehmer und römisch 40 tätig und verdiente monatlich ca. EUR 1.
  2. Seine Ehefrau bezieht in Polen Kinderbeihilfe und verdient durch Gelegenheitsarbeiten in Deutschland etwa EUR 700 monatlich. Der BF hielt sich in den Jahren XXXX und XXXX zur Begehung von Einbruchsdiebstählen in Österreich auf. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Er war vor der Anhaltung in österreichischen Justizanstalten ab Anfang 2022 nie mit Wohnsitz im Inland gemeldet. Der BF hielt sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen in Österreich auf. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Er war vor der Anhaltung in österreichischen Justizanstalten ab Anfang 2022 nie mit Wohnsitz im Inland gemeldet. Der BF weist eine Vorstrafe in Deutschland auf: XXXX wurde er wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In Polen weist er zahlreiche gerichtliche Verurteilungen auf: XXXX wurde er wegen Handels mit gestohlenen Waren zu einer Geldstrafe verurteilt. XXXX folgte die Verurteilung zu einer 1 ½-jährigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. XXXX wurden Strafen wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln sowie wegen Urkundenfälschung verhängt. Im XXXX wurde wegen versuchten Raubüberfalls eine zweijährige, zunächst für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt, wobei die Aussetzung im XXXX widerrufen wurde. Im XXXX und im XXXX wurde der BF jeweils wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung bzw. Behinderung der Justiz bestraft. XXXX wurden Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen widerrechtlicher Aneignung (Veruntreuung oder Unterschlagung) sowie wegen Handels mit gestohlenen Waren verhängt, wobei die zuletzt verhängte einjährige Freiheitstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, was jedoch XXXX widerrufen wurde. Im XXXX folgte eine weitere, seit XXXX rechtskräftige Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Handels mit gestohlenen Waren. XXXX wurde eine Gesamtstrafe (drei Jahre Freiheitsstrafe) gebildet.Der BF weist eine Vorstrafe in Deutschland auf: römisch 40 wurde er wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In Polen weist er zahlreiche gerichtliche Verurteilungen auf: römisch 40 wurde er wegen Handels mit gestohlenen Waren zu einer Geldstrafe verurteilt. römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer 1 ½-jährigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. römisch 40 wurden Strafen wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln sowie wegen Urkundenfälschung verhängt. Im römisch 40 wurde wegen versuchten Raubüberfalls eine zweijährige, zunächst für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt, wobei die Aussetzung im römisch 40 widerrufen wurde. Im römisch 40 und im römisch 40 wurde der BF jeweils wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung bzw. Behinderung der Justiz bestraft. römisch 40 wurden Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen widerrechtlicher Aneignung (Veruntreuung oder Unterschlagung) sowie wegen Handels mit gestohlenen Waren verhängt, wobei die zuletzt verhängte einjährige Freiheitstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, was jedoch römisch 40 widerrufen wurde. Im römisch 40 folgte eine weitere, seit römisch 40 rechtskräftige Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Handels mit gestohlenen Waren. römisch 40 wurde eine Gesamtstrafe (drei Jahre Freiheitsstrafe) gebildet. In Österreich wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2, 15 StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs 1 StGB) rechtskräftig eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im XXXX und im XXXX sowie im XXXX gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle in insgesamt 15 Baucontainer und 2 Firmenareale begangen und dabei Bargeld und Gegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 112.000 erbeutet hatte, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben war. Außerdem hatte er anlässlich eines Einbruchsdiebstahls im XXXX unbefugt einen Kettenbagger in Betrieb genommen, um einen Radbagger, der vor einem (sodann aufgebrochenen) Container platziert war, wegzuschleppen. Bei der Strafbemessung wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Erfüllung beider Qualifikationen des § 130 Abs 2 StGB und die vielfache Überschreitung der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB als erschwerend, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, dagegen als mildernd berücksichtigt. Als nachteilig für den BF wurde auch die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. In Österreich wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, 15, StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) rechtskräftig eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im römisch 40 und im römisch 40 sowie im römisch 40 gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle in insgesamt 15 Baucontainer und 2 Firmenareale begangen und dabei Bargeld und Gegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 112.000 erbeutet hatte, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben war. Außerdem hatte er anlässlich eines Einbruchsdiebstahls im römisch 40 unbefugt einen Kettenbagger in Betrieb genommen, um einen Radbagger, der vor einem (sodann aufgebrochenen) Container platziert war, wegzuschleppen. Bei der Strafbemessung wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Erfüllung beider Qualifikationen des Paragraph 130, Absatz 2, StGB und die vielfache Überschreitung der Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB als erschwerend, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, dagegen als mildernd berücksichtigt. Als nachteilig für den BF wurde auch die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der BF wurde ab XXXX 2022 in der Justizanstalt XXXX zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft angehalten, nachdem er vor seiner Auslieferung in Polen eine Freiheitstrafe verbüßt hatte. Seit XXXX 2022 wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX 2025; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX 2023 möglich.Der BF wurde ab römisch 40 2022 in der Justizanstalt römisch 40 zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft angehalten, nachdem er vor seiner Auslieferung in Polen eine Freiheitstrafe verbüßt hatte. Seit römisch 40 2022 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 2025; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 2023 möglich. Der BF hielt sich von XXXX bis XXXX 2022 stationär im XXXX auf. Am XXXX 2022 wurden ihm wegen einer metastasierenden Tumorerkrankung die linke Nebenniere sowie Lymphknoten entfernt. Die Erkrankung befindet sich derzeit in keinem kritischen Stadium; die Tumorerkrankung konnte stabilisiert und ein Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden. Der BF benötigt regelmäßige Kontrolluntersuchungen in mehrmonatigen Abständen, die auch außerhalb von Österreich durchgeführt werden können. Außerdem besteht bei ihm eine mit Metformin behandelte Typ-II-Diabetes-Erkrankung.Der BF hielt sich von römisch 40 bis römisch 40 2022 stationär im römisch 40 auf. Am römisch 40 2022 wurden ihm wegen einer metastasierenden Tumorerkrankung die linke Nebenniere sowie Lymphknoten entfernt. Die Erkrankung befindet sich derzeit in keinem kritischen Stadium; die Tumorerkrankung konnte stabilisiert und ein Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden. Der BF benötigt regelmäßige Kontrolluntersuchungen in mehrmonatigen Abständen, die auch außerhalb von Österreich durchgeführt werden können. Außerdem besteht bei ihm eine mit Metformin behandelte Typ-II-Diabetes-Erkrankung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, dem vom BF übermittelten medizinischen Unterlagen sowie auf den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem (dem BVwG in Kopie vorgelegten) polnischen Personalausweis hervor, ebenso sein Geburtsort. Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, aus dem auch die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit in Polen und die Einkommensverhältnisse seiner Familie hervorgehen. Die Tätigkeit als XXXX wird auch in der Beschwerde vorgebracht.Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, aus dem auch die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit in Polen und die Einkommensverhältnisse seiner Familie hervorgehen. Die Tätigkeit als römisch 40 wird auch in der Beschwerde vorgebracht. Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sind laut ZMR erst in Justizanstalten ab 2022 nachvollziehbar. Das Vorhandensein einer Anmeldebescheinigung oder eine entsprechende Antragstellung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Für den BF sind keine Versicherungsdaten in Österreich gespeichert, sodass davon auszugehen ist, dass er hier nie legal erwerbstätig war. Da sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde andere Gründe für Aufenthalte im Bundesgebiet ergeben, ist davon auszugehen, dass er sich vor dem Strafverfahren lediglich zur Begehung von Straftaten im Inland aufhielt. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Deutschland, Polen und in Österreich und den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX . Die Anhaltung in den Justizanstalten XXXX und XXXX geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der entsprechenden Mitteilung der Justizanstalt XXXX hervor. Die voraussichtlichen Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Information über den Strafantritt. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Deutschland, Polen und in Österreich und den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Die Anhaltung in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der entsprechenden Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 hervor. Die voraussichtlichen Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Information über den Strafantritt. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des BF ergeben sich aus den übermittelten medizinischen Unterlagen (OZ 6). Daraus ist ersichtlich, dass er wenige Tage nach der Tumoroperation aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, Verlaufskontrollen in mehrmonatigen Abständen empfohlen wurden und eine „stable disease“ vorlag, also ein Zustand, in dem es weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung kommt und in dem das Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden konnte
  3. Dem Schreiben vom XXXX 2022 lässt sich entnehmen, dass keine Hinweise auf Rest- oder Rezidivtumore bestanden und dass keine speziellen, endokrinologischen medikamentösen Therapien notwendig waren. Aus dem letzten, mit XXXX 2022 datierten Patientenbrief ergibt sich die Empfehlung regelmäßiger Blutdruckmessungen und einer Kontrolle Anfang
  4. Da die letzten vorgelegten Unterlagen (abgesehen von einer Terminerinnerung für den XXXX 2023) vom XXXX 2022 datieren und keine weiteren Krankenhausaufenthalte, Behandlungen oder Diagnosen aktenkundig sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung derzeit stabil ist. Angesichts der EU-weit ähnlichen Gesundheitssysteme und des Vorhandenseins von Zentren für Endokrinologie und für Radiologie in allen Staaten der EU, insbesondere auch in Polen2, ist davon auszugehen, dass die notwendigen Nachsorgeuntersuchungen auch außerhalb von Österreich durchgeführt werden können. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des BF ergeben sich aus den übermittelten medizinischen Unterlagen (OZ 6). Daraus ist ersichtlich, dass er wenige Tage nach der Tumoroperation aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, Verlaufskontrollen in mehrmonatigen Abständen empfohlen wurden und eine „stable disease“ vorlag, also ein Zustand, in dem es weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung kommt und in dem das Fortschreiten der Krankheit aufgehalten werden konnte
  5. Dem Schreiben vom römisch 40 2022 lässt sich entnehmen, dass keine Hinweise auf Rest- oder Rezidivtumore bestanden und dass keine speziellen, endokrinologischen medikamentösen Therapien notwendig waren. Aus dem letzten, mit römisch 40 2022 datierten Patientenbrief ergibt sich die Empfehlung regelmäßiger Blutdruckmessungen und einer Kontrolle Anfang
  6. Da die letzten vorgelegten Unterlagen (abgesehen von einer Terminerinnerung für den römisch 40 2023) vom römisch 40 2022 datieren und keine weiteren Krankenhausaufenthalte, Behandlungen oder Diagnosen aktenkundig sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung derzeit stabil ist. Angesichts der EU-weit ähnlichen Gesundheitssysteme und des Vorhandenseins von Zentren für Endokrinologie und für Radiologie in allen Staaten der EU, insbesondere auch in Polen2, ist davon auszugehen, dass die notwendigen Nachsorgeuntersuchungen auch außerhalb von Österreich durchgeführt werden können. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

§ 67Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich in den Jahren XXXX und XXXX zur Verübung von Straftaten und seit 2022 für das folgende Strafverfahren und den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zur Verübung von Straftaten und seit 2022 für das folgende Strafverfahren und den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen und wurde dafür nach seiner Auslieferung aus Polen letztlich zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen und wurde dafür nach seiner Auslieferung aus Polen letztlich zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, wichtige Umstände bei der zu erstellenden Zukunftsprognose sind. Hier zeigt der kriminelle Werdegang des BF seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Oberlandesgericht XXXX in seiner Berufungsentscheidung hinweist. Er ließ sich weder durch Geldstrafen noch durch bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall und während offener Probezeit. Mehrfach mussten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er XXXX während eines in Polen anhängigen Strafverfahrens in Österreich delinquierte und dass er XXXX einen Bagger in Betrieb nahm, um ein Fahrzeug wegzuschleppen, das vor einem Baucontainer abgestellt war, den er danach aufbrach. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, wichtige Umstände bei der zu erstellenden Zukunftsprognose sind. Hier zeigt der kriminelle Werdegang des BF seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Berufungsentscheidung hinweist. Er ließ sich weder durch Geldstrafen noch durch bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall und während offener Probezeit. Mehrfach mussten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er römisch 40 während eines in Polen anhängigen Strafverfahrens in Österreich delinquierte und dass er römisch 40 einen Bagger in Betrieb nahm, um ein Fahrzeug wegzuschleppen, das vor einem Baucontainer abgestellt war, den er danach aufbrach. Die in der Beschwerde bekundete Reue und der Wunsch nach einem zukünftig straffreien Leben wird der BF durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da der BF nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Polen nach Österreich ausgeliefert wurde und sich hier noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im raschen Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in Polen und während offener Probezeit in Österreich gewerbsmäßig zahlreiche Einbruchsdiebstähle beging. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Kernfamilie lebt und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten als XXXX , bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots einer anderen Beschäftigung nachzugehen, im Fernverkehr keine Routen zu befahren, die nach oder durch Österreich führen oder im Güternahverkehr außerhalb des Bundesgebiets tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF steht das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich überwiegt. Auch seine medizinischen Probleme können außerhalb des Bundesgebiets behandelt werden. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Kernfamilie lebt und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten als römisch 40 , bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots einer anderen Beschäftigung nachzugehen, im Fernverkehr keine Routen zu befahren, die nach oder durch Österreich führen oder im Güternahverkehr außerhalb des Bundesgebiets tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF steht das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich überwiegt. Auch seine medizinischen Probleme können außerhalb des Bundesgebiets behandelt werden. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Vielzahl an Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Befristung des Aufenthaltsverbots mit der Maximaldauer des § 67 Abs 2 FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF häufig strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Vielzahl an Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Befristung des Aufenthaltsverbots mit der Maximaldauer des Paragraph 67, Absatz 2, FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF häufig strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls während offener Probezeit und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs 3 FPG nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 behandelt.Wie bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls während offener Probezeit und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 behandelt. Eine von keiner Seite beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und dem Vorbringen des BF zur beabsichtigten Tätigkeit als XXXX und zu seiner gesundheitlichen Situation gefolgt wird. Eine von keiner Seite beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und dem Vorbringen des BF zur beabsichtigten Tätigkeit als römisch 40 und zu seiner gesundheitlichen Situation gefolgt wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264878.1.01 1 Siehe https://www.msdmanuals.com/de/profi/multimedia/table/definierte-therapieantworten-in-der-onkologie; https://www.krebsrehaklinik.de/patienten-betroffene/medizinisches-fachlexikon.html; https://www.cancer.gov/publications/dictionaries/cancer-terms/def/stable-disease (Zugriff jeweils am 05.06.2023). 2 Siehe http://www.en.ptendo.org.pl/sites/67-endocrinological-centers-in-poland.html; https://link.springer.com/article/10.1007/s00259-023-06216-1 (Zugriff jeweils am 05.06.2023).

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