Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde im XXXX 2022 von Polen nach Österreich ausgeliefert und in der Folge wegen in den Jahren XXXX und XXXX verübten Straftaten rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde im römisch 40 2022 von Polen nach Österreich ausgeliefert und in der Folge wegen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 verübten Straftaten rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und den Vorverurteilungen in Deutschland sowie in Polen begründet. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich, während in seiner Heimat seine Ehefrau und zwei Kinder leben würden. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Der lange Zeitraum des Aufenthaltsverbots diene der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um weitere Straftaten im Inland hintanzuhalten, zumal sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und den Vorverurteilungen in Deutschland sowie in Polen begründet. Er habe keinen relevanten Bezug zu Österreich, während in seiner Heimat seine Ehefrau und zwei Kinder leben würden. Da er im Bundesgebiet auch nicht beruflich oder sozial verankert sei, liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor. Der lange Zeitraum des Aufenthaltsverbots diene der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um weitere Straftaten im Inland hintanzuhalten, zumal sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil es ihn nicht persönlich einvernommen habe. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht nachgekommen. Bei einer Befragung zu seinen näheren Lebensumständen hätte festgestellt werden können, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft ein ordentliches Leben führen wolle. Nach der Entlassung habe er vor, wieder als XXXX zu arbeiten; dafür müsse er durch Österreich fahren. Das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei in Österreich notoperiert worden und weiterhin in medizinischer Behandlung. Er benötige monatlich eine hochspezialisierte ärztliche Kontrolle, die in XXXX durchgeführt werde, und müsse dafür in das Bundesgebiet einreisen können. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, weil bei Berücksichtigung der Reue des BF von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die rechtliche Beurteilung sei falsch, weil er in Österreich erstmals straffällig geworden sei. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen, zumal eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Die Gefährdungsprognose des BFA stelle nicht auf den Einzelfall ab und berücksichtige Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, nicht ausreichend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil es ihn nicht persönlich einvernommen habe. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht nachgekommen. Bei einer Befragung zu seinen näheren Lebensumständen hätte festgestellt werden können, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft ein ordentliches Leben führen wolle. Nach der Entlassung habe er vor, wieder als römisch 40 zu arbeiten; dafür müsse er durch Österreich fahren. Das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei in Österreich notoperiert worden und weiterhin in medizinischer Behandlung. Er benötige monatlich eine hochspezialisierte ärztliche Kontrolle, die in römisch 40 durchgeführt werde, und müsse dafür in das Bundesgebiet einreisen können. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, weil bei Berücksichtigung der Reue des BF von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die rechtliche Beurteilung sei falsch, weil er in Österreich erstmals straffällig geworden sei. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei nicht angemessen, zumal eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Die Gefährdungsprognose des BFA stelle nicht auf den Einzelfall ab und berücksichtige Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, nicht ausreichend. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 04.01.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Am 23.01.2023 langten auftragsgemäß medizinische Unterlagen des BF beim BVwG ein. Außerdem wurde ein ECRIS-Auszug eingeholt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er kam in der polnischen Stadt XXXX nahe der Grenze zu Deutschland zur Welt. Er ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Der BF ist ein am römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er kam in der polnischen Stadt römisch 40 nahe der Grenze zu Deutschland zur Welt. Er ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Vor der Haft in Polen und seiner anschließenden Auslieferung nach Österreich war der BF in Polen als selbständiger Unternehmer und XXXX tätig und verdiente monatlich ca. EUR 1.
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich in den Jahren XXXX und XXXX zur Verübung von Straftaten und seit 2022 für das folgende Strafverfahren und den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zur Verübung von Straftaten und seit 2022 für das folgende Strafverfahren und den Strafvollzug im Inland aufhielt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen und wurde dafür nach seiner Auslieferung aus Polen letztlich zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen und wurde dafür nach seiner Auslieferung aus Polen letztlich zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, wichtige Umstände bei der zu erstellenden Zukunftsprognose sind. Hier zeigt der kriminelle Werdegang des BF seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Oberlandesgericht XXXX in seiner Berufungsentscheidung hinweist. Er ließ sich weder durch Geldstrafen noch durch bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall und während offener Probezeit. Mehrfach mussten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er XXXX während eines in Polen anhängigen Strafverfahrens in Österreich delinquierte und dass er XXXX einen Bagger in Betrieb nahm, um ein Fahrzeug wegzuschleppen, das vor einem Baucontainer abgestellt war, den er danach aufbrach. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen, insbesondere die verbrecherische Intensität, wichtige Umstände bei der zu erstellenden Zukunftsprognose sind. Hier zeigt der kriminelle Werdegang des BF seinen unkorrigierbaren Hang vor allem zu Vermögensdelinquenz, worauf auch das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Berufungsentscheidung hinweist. Er ließ sich weder durch Geldstrafen noch durch bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen von weiteren Straftaten abhalten und beging die in Österreich abgeurteilten Taten im raschen Rückfall und während offener Probezeit. Mehrfach mussten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er römisch 40 während eines in Polen anhängigen Strafverfahrens in Österreich delinquierte und dass er römisch 40 einen Bagger in Betrieb nahm, um ein Fahrzeug wegzuschleppen, das vor einem Baucontainer abgestellt war, den er danach aufbrach. Die in der Beschwerde bekundete Reue und der Wunsch nach einem zukünftig straffreien Leben wird der BF durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da der BF nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Polen nach Österreich ausgeliefert wurde und sich hier noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im raschen Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in Polen und während offener Probezeit in Österreich gewerbsmäßig zahlreiche Einbruchsdiebstähle beging. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Kernfamilie lebt und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten als XXXX , bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots einer anderen Beschäftigung nachzugehen, im Fernverkehr keine Routen zu befahren, die nach oder durch Österreich führen oder im Güternahverkehr außerhalb des Bundesgebiets tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF steht das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich überwiegt. Auch seine medizinischen Probleme können außerhalb des Bundesgebiets behandelt werden. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Kernfamilie lebt und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten als römisch 40 , bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots einer anderen Beschäftigung nachzugehen, im Fernverkehr keine Routen zu befahren, die nach oder durch Österreich führen oder im Güternahverkehr außerhalb des Bundesgebiets tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF steht das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung gewerbsmäßiger Eigentumsdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich überwiegt. Auch seine medizinischen Probleme können außerhalb des Bundesgebiets behandelt werden. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Vielzahl an Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Befristung des Aufenthaltsverbots mit der Maximaldauer des § 67 Abs 2 FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF häufig strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Vielzahl an Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Befristung des Aufenthaltsverbots mit der Maximaldauer des Paragraph 67, Absatz 2, FPG nicht zu beanstanden, zumal zahlreiche gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden musste. Da der BF häufig strafgerichtlich verurteilt wurde, ohne dass dies zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hätte, ist die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls während offener Probezeit und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 behandelt.Wie bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 ausgesprochen wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz, des raschen Rückfalls während offener Probezeit und der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 04.01.2023 behandelt. Eine von keiner Seite beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und dem Vorbringen des BF zur beabsichtigten Tätigkeit als XXXX und zu seiner gesundheitlichen Situation gefolgt wird. Eine von keiner Seite beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und dem Vorbringen des BF zur beabsichtigten Tätigkeit als römisch 40 und zu seiner gesundheitlichen Situation gefolgt wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264878.1.01 1 Siehe https://www.msdmanuals.com/de/profi/multimedia/table/definierte-therapieantworten-in-der-onkologie; https://www.krebsrehaklinik.de/patienten-betroffene/medizinisches-fachlexikon.html; https://www.cancer.gov/publications/dictionaries/cancer-terms/def/stable-disease (Zugriff jeweils am 05.06.2023). 2 Siehe http://www.en.ptendo.org.pl/sites/67-endocrinological-centers-in-poland.html; https://link.springer.com/article/10.1007/s00259-023-06216-1 (Zugriff jeweils am 05.06.2023).
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