Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 30.06.2022 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge nach Österreich ein. Am 09.07.2022 wurde er um 07.00 Uhr in XXXX Wien durch Beamte der LPD Wien aufgrund einer Fahrzeugkontrolle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In einem dazu angefertigten Polizeibericht wurde auf das hier Wesentliche zusammengefasst Folgendes dargelegt: Der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich mit einem serbischen Reisepass ausgewiesen. In diesem Fahrzeug seien mehrere Personen gesessen. Das Fahrzeug sei voll mit Arbeitsutensilien und Arbeitskleidung gewesen, jeder Insasse habe auch einen Rucksack mit Getränken und Speisen bei sich gehabt. Auf die Frage, wo die drei Personen des Fahrzeuges hinfahren würden, antworteten diese „arbeiten“. Zielort sei „Niederösterreich“ gewesen. Sie wüssten nicht genau, wo sie hinfahren würden, aber zu einer Schwester oder einem Bruder. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Verdacht erhärtet, dass die Betretenen einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen würden. Am 09.07.2022 wurde er um 07.00 Uhr in römisch 40 Wien durch Beamte der LPD Wien aufgrund einer Fahrzeugkontrolle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In einem dazu angefertigten Polizeibericht wurde auf das hier Wesentliche zusammengefasst Folgendes dargelegt: Der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich mit einem serbischen Reisepass ausgewiesen. In diesem Fahrzeug seien mehrere Personen gesessen. Das Fahrzeug sei voll mit Arbeitsutensilien und Arbeitskleidung gewesen, jeder Insasse habe auch einen Rucksack mit Getränken und Speisen bei sich gehabt. Auf die Frage, wo die drei Personen des Fahrzeuges hinfahren würden, antworteten diese „arbeiten“. Zielort sei „Niederösterreich“ gewesen. Sie wüssten nicht genau, wo sie hinfahren würden, aber zu einer Schwester oder einem Bruder. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Verdacht erhärtet, dass die Betretenen einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen würden. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein und wurde der Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Danach wurde er von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zu der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem an, er sei bei Verwandten auf Besuch. Seine Frau habe etwa 1.000 Euro bei sich. Er arbeite in Serbien als Maler und verdiene dort sein Geld. Er hätte an dem Tag seiner Betretung einem Freund von „ XXXX “ helfen wollen und hätte kein Geld dafür erhalten. Um Schwarzarbeit hätte es sich dabei nicht gehandelt.In der Folge leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein und wurde der Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Danach wurde er von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zu der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem an, er sei bei Verwandten auf Besuch. Seine Frau habe etwa 1.000 Euro bei sich. Er arbeite in Serbien als Maler und verdiene dort sein Geld. Er hätte an dem Tag seiner Betretung einem Freund von „ römisch 40 “ helfen wollen und hätte kein Geld dafür erhalten. Um Schwarzarbeit hätte es sich dabei nicht gehandelt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister und Nachfrage bei der der Behörde genannten Schwägerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlief positiv und wurde festgestellt, dass die Schwägerin in Österreich lebt. Es wurde zudem ermittelt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer weitere Verwandt im Bundesgebiet hat. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.);
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.);
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach […] (gemeint offenbar: Serbien) zulässig sei (Spruchpunkt III.);
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.); einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V);
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach […] (gemeint offenbar: Serbien) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.); einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf);
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und über nicht ausreichend Barmittel verfüge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer sich nicht an Einwanderungs- und Aufenthaltsgesetze halte und nicht über ausreichend finanzielle Mittel zu seiner Existenzsicherung verfüge. Er verfüge lediglich über EUR 3,00 und könne sich auf legalem Weg keine Mittel beschaffen. Der Beschwerdeführer habe keine familiären, beruflichen und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt liege in Serbien. Am 09.07.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da der Schubhaftgrund weggefallen sei. Mit Note der österreichischen Botschaft in Belgrad wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2022 dort erschienen und damit aus Österreich ausgereist sei. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er nicht bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei und sehr wohl über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt habe. Zudem gab der Daten der in Österreich lebenden Verwandten bekannt. Weiters führte er aus, dass er nie beabsichtigt habe, in Österreich einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen, sondern der Meinung gewesen sei, zur Ausübung einer solchen berechtigt gewesen zu sein. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt durch die belangte Behörde am 22.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen. Am 13.07.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers ein. Mit Note vom 18.04.2023 wurde die Behörde ersucht, ergänzende Ermittlungen im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer unterstellte Straftat zu tätigen und dem Gericht darüber zu berichten. Ferner wurde die vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt, dass das Verfahren einzustellen sei, wenn der Beschwerdeführer nicht oder nicht in absehbarer Zeit wegen des ihm vorgeworfenen Vergehens bestraft wird. Die Behörde kam dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nach und wirkte bislang auch sonst nicht am Verfahren mit. Von der zuständigen Dienststelle der Landespolizeidirektion XXXX wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum dort anhängigen Verfahren lediglich mitgeteilt, der Verwaltungsstrafakt zum Verfahren des Genannten liege auf „Aviso“.Von der zuständigen Dienststelle der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum dort anhängigen Verfahren lediglich mitgeteilt, der Verwaltungsstrafakt zum Verfahren des Genannten liege auf „Aviso“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI römisch eins Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Artikel 8 EMRK „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ lautet:
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG festgestellt, wobei kein Zielland definiert wurde, und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG festgestellt, wobei kein Zielland definiert wurde, und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Beschwerdeführer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt:
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der Beschwerdeführer ist gegenständlich auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des
4 Z 10 FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 iVm Anlage II der VO (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der VO (EU) 2018 aus 1806, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführer in Österreich lag im Zeitpunkt seiner Anhaltung innerhalb der nach Art. 20 SDÜ zulässigen zeitlichen Grenzen. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführer in Österreich lag im Zeitpunkt seiner Anhaltung innerhalb der nach Artikel 20, SDÜ zulässigen zeitlichen Grenzen. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf idR eines Visums
FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Visum
FPG noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. In der Beschwerde wurde auch gar nicht vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlagen. Allerdings brachte der Beschwerdeführer von Anfang an vor, er habe keine „Schwarzarbeit“ im Bundesgebiet geleistet, sondern lediglich einen Freundschaftsdienst beabsichtigt. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der LPD Wien am 09.07.2022 und auch in der Befragung am 09.07.2022, anlässlich welcher er angab, zu familiären Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhältig zu sein und lediglich Freundschaftsdienste beabsichtigt zu haben, wurde hinweggegangen, ohne die Ergebnisse des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten oder seine Aussage selbst im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung einer vollständigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Behörde hat selbst auf Aufforderung des Bundesveraltungsgerichtes nicht ermittelt, was Stand des Verwaltungsstrafverfahrens ist und hat keinerlei Informationen beigebracht, die dem Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung über die Rechtssache ermöglichen würde. Die Annahmen der Behörde in ihrem Bescheid stützten sich daher lediglich auf Vermutungen und Spekulationen, die bislang nicht belegt wurden. Auch in Bezug auf die Aufforderung, es möge die Wendung, es habe sich „der Verdacht erhärtet“, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Arbeit nachging, substantiiert werden, hat die Behörde nicht reagiert. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf idR eines Visums
Paragraph 24, FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Visum
Paragraph 24, FPG noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. In der Beschwerde wurde auch gar nicht vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlagen. Allerdings brachte der Beschwerdeführer von Anfang an vor, er habe keine „Schwarzarbeit“ im Bundesgebiet geleistet, sondern lediglich einen Freundschaftsdienst beabsichtigt. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der LPD Wien am 09.07.2022 und auch in der Befragung am 09.07.2022, anlässlich welcher er angab, zu familiären Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhältig zu sein und lediglich Freundschaftsdienste beabsichtigt zu haben, wurde hinweggegangen, ohne die Ergebnisse des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten oder seine Aussage selbst im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung einer vollständigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Behörde hat selbst auf Aufforderung des Bundesveraltungsgerichtes nicht ermittelt, was Stand des Verwaltungsstrafverfahrens ist und hat keinerlei Informationen beigebracht, die dem Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung über die Rechtssache ermöglichen würde. Die Annahmen der Behörde in ihrem Bescheid stützten sich daher lediglich auf Vermutungen und Spekulationen, die bislang nicht belegt wurden. Auch in Bezug auf die Aufforderung, es möge die Wendung, es habe sich „der Verdacht erhärtet“, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Arbeit nachging, substantiiert werden, hat die Behörde nicht reagiert. Zwar ist das in den Feststellungen näher bezeichnete Verwaltungsverfahren zur Person des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen – es „liegt auf Aviso“ –, allerdings liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen über weitere Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion oder den zeitlichen Horizont für den Abschluss des Verfahrens vor. Zumal der Beschwerdeführer bereits einen Tag nach der in der Anzeige genannten Tatzeit aus Österreich ausreiste, ist auch nicht davon auszugehen, dass noch weitere Umstände hervorkommen, die für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz wären. Insgesamt ist es als nicht besonders wahrscheinlich zu bewerten, dass das Verwaltungsstrafverfahren in absehbarer Zeit mit der Erlassung eines Straferkenntnisses erledigt wird. Eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Verschaffung eines persönlichen Eindruckes und eingehender Befragung desselben ist aufgrund der bereits erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr möglich. Da aufgrund der Aktenlage und der nicht erfolgten Mitwirkung der belangten Behörde im Verfahren insgesamt nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer anmeldepflichtigen Tätigkeit in Österreich ohne entsprechende Erlaubnis nachging, kann auch nicht festgestellt werden, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt und der rechtmäßige Aufenthalt daher mit seiner Betretung endete. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Mittellosigkeit ist auszuführen, dass die Behörde dessen Angaben, seine ebenfalls nach Österreich mitgereiste Frau, die sich bei Verwandten aufhält, verfüge über 1.000 Euro Bargeld, das sie aus Serbien mitgenommen hätten, nicht nachprüfte und ohne erkennbaren Grund dennoch davon ausging, der Beschwerdeführer sei mittellos und habe keinen Zugang zu Finanzmitteln. Eine Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers, etwa im Wege der Zeugenbefragung seiner Ehefrau, wurde von der Behörde unterlassen. Aufgrund der aktenwidrigen, spekulativen und nicht belegten Annahmen der Behörde in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, erwies sich der Bescheid als mit schweren Rechtsmängeln behaftet, sodass mit einer Behebung vorzugehen war. Da in Bezug auf die Rückkehrentscheidung mit einer Behebung vorzugehen war, war auch der damit zusammenhängende Spruchpunkt I. zu beheben.Da in Bezug auf die Rückkehrentscheidung mit einer Behebung vorzugehen war, war auch der damit zusammenhängende Spruchpunkt römisch eins. zu beheben. Ergänzend festgehalten sei, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine sozialen und familiären Bindungen verfüge, sogar entgegen den eigenen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes getroffen wurde, zumal dem Protokoll der Befragung durch die Behörde eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte im Inland nannte und die Behörde auch ein Telefonat mit der im Inland wohnenden Schwägerin des Beschwerdeführers führte. Ob eine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Bindung vorliegt, könnte vom Bundesverwaltungsgericht wegen der bereits erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers wohl ebenso nicht oder nur mehr unter erhöhtem Aufwand ermittelt werden, wobei dies im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, da die Rückkehrentscheidung ohnehin schon aus den oben genannten Gründen zu beheben war. Ergänzend festgehalten sei, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine sozialen und familiären Bindungen verfüge, sogar entgegen den eigenen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes getroffen wurde, zumal dem Protokoll der Befragung durch die Behörde eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte im Inland nannte und die Behörde auch ein Telefonat mit der im Inland wohnenden Schwägerin des Beschwerdeführers führte. Ob eine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Bindung vorliegt, könnte vom Bundesverwaltungsgericht wegen der bereits erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers wohl ebenso nicht oder nur mehr unter erhöhtem Aufwand ermittelt werden, wobei dies im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, da die Rückkehrentscheidung ohnehin schon aus den oben genannten Gründen zu beheben war. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall insgesamt nicht nachvollziehbar begründet, weshalb im Fall des Beschwerdeführers bei Gesamtbetrachtung aller Umstände von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auszugehen ist. Die Begründungsmängel basieren erkennbar auf den fehlenden oder nur unzureichenden Ermittlungsschritten. Ist ein Bescheid nicht begründet, so ist er aber schon allein aus diesem Grund rechtswidrig. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (zur Anforderung an Bescheidbegründungen siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, 10 Auflage, RZ 417 ff oder Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1. Auflage, S. 116). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der obigen Ausführung von so gravierenden Mängeln in der Begründung bedingt durch die zugrundeliegenden Ermittlungsmängel auszugehen, sodass der Bescheid damit durch Rechtswidrigkeit belastet wird. Angemerkt sei auch noch, dass sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides als fehlerhaft darstellt, als darin nicht angegeben wird, wohin eine Abschiebung
FPG erfolgen sollte, wiewohl sich dies der Bescheidbegründung entnehmen lässt.Angemerkt sei auch noch, dass sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides als fehlerhaft darstellt, als darin nicht angegeben wird, wohin eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG erfolgen sollte, wiewohl sich dies der Bescheidbegründung entnehmen lässt. Insgesamt war mit einer Behebung von Spruchpunkt I. bis III. vorzugehen.Insgesamt war mit einer Behebung von Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. vorzugehen. 3.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch bei rechtskräftiger und damit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könne, was sich bereits aus § 55 FPG ergebe, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt werden müsste (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Demnach erweist die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung auch im gegenständlichen Fall zulässig.Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auch bei rechtskräftiger und damit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könne, was sich bereits aus Paragraph 55, FPG ergebe, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt werden müsste vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Demnach erweist die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung auch im gegenständlichen Fall zulässig. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Das Bundesamt stützt sich bei der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf das Argument, es seien keine EMRK-relevanten Gefährdungen hervorgekommen und zieht im Übrigen die Begründung für die aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot heran. Die Gründe, auf die sich das Bundesamt zur Begründung des gegenständlichen Einreiseverbotes herangezogen wurden erwiesen sich auch nach dem Ersuchen der Behörde um ergänzende Ermittlungen als so mangelhaft, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung und das gegenständliche Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sind, wie oben bereits erwähnt und auch nachfolgend noch erörtert wird. Zwar sind tatsächlich keine EMRK-relevanten Gefährdungen im Rückkehrfall substantiiert vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sein visumsfreier Aufenthalt auch nur drei Monate gültig gewesen wäre, im Ergebnis war aber auch den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese daher ebenfalls aufzuheben. Zwar sind tatsächlich keine EMRK-relevanten Gefährdungen im Rückkehrfall substantiiert vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sein visumsfreier Aufenthalt auch nur drei Monate gültig gewesen wäre, im Ergebnis war aber auch den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese daher ebenfalls aufzuheben. 3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 leg. cit. höchstens für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, leg. cit. höchstens für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verwaltungsübertretung begangen hat und mittellos war und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder für den Wirtschaftsstandort Österreich vorliegt, weshalb die Rückkehrentscheidung zu beheben war. Schon vor diesem Hintergrund ist keine Grundlage für ein Einreiseverbot mehr gegeben. Nur ergänzend sein noch darauf hingewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot per se mit Rechtsmängeln behaftet ist. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt hätte und damit das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich indiziert wäre (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246), ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dennoch eine konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt hätte und damit das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich indiziert wäre vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246), ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dennoch eine konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Die Behörde hat ihre Entscheidung lediglich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, stellte aber auch fest, es habe sich „der Verdacht erhärtet“, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere. Wie bereits ausgeführt konnte aber nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer illegalen Arbeit nachgegangen wäre und dass er mittellos gewesen wäre. Auch ein anderer Tatbestand des § 53 Z 2 FPG kam im Verfahren nicht hervor.Die Behörde hat ihre Entscheidung lediglich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt, stellte aber auch fest, es habe sich „der Verdacht erhärtet“, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziere. Wie bereits ausgeführt konnte aber nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer illegalen Arbeit nachgegangen wäre und dass er mittellos gewesen wäre. Auch ein anderer Tatbestand des Paragraph 53, Ziffer 2, FPG kam im Verfahren nicht hervor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mit BGBl. I Nr. 202/2022 aufgrund der Erkenntnis des VfGH, womit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig erkannt wurde (vgl. VfGH 06.12.2022, G 264/2022), besagte Bestimmung am 28.12.2022 aufgehoben wurde. Demzufolge würde sich die Stützung eines Einreiseverbotes einzig auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig erweisen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, aufgrund der Erkenntnis des VfGH, womit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig erkannt wurde vergleiche VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,), besagte Bestimmung am 28.12.2022 aufgehoben wurde. Demzufolge würde sich die Stützung eines Einreiseverbotes einzig auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig erweisen. Zwar ist damit nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengende Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. § 52 Abs. 2 FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde (vgl. VwGH 2509.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. Zwar ist damit nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengende Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. Paragraph 52, Absatz 2, FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde vergleiche VwGH 2509.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. Allerdings hat die Behörde, wie bereits ausgeführt, bislang nicht nachvollziehbar dargestellt, dass im vorliegenden Fall tatsächlich von „Schwarzarbeit“ und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte. Es fehlt in der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vielmehr gänzlich an einer nachvollziehbaren Darlegung jener Gründe, weshalb beim Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ein derartiges Fehlverhalten anzunehmen gewesen wäre, welches eine negative Gefährdungsprognose für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für den Zeitraum der verhängten Dauer des Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Die Behörde es hat trotzt des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes auch unterlassen, entsprechende Belege und Informationen nachzutragen, die ihre Annahmen stützen könnten. Somit ist dem Bundesamt – wie in der gegenständlichen Beschwerde auch nachvollziehbar aufgezeigt wird – vorzuwerfen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt wurde, weshalb überhaupt von einem Fehlverhalten auszugehen wäre und aufgrund welcher Umstände – selbst im Falle der Wahrunterstellung der Annahmen der Behörde – im vorliegenden Einzelfall eine entsprechende Schwere des Fehlverhaltens vorliegt, welches die Erlassung des konkrete verhängten Einreiseverbotes, insbesondere in der festgesetzten Dauer, gerechtfertigt hätte. Die Begründungsmängel basieren erkennbar ebenfalls auf den fehlenden oder nur unzureichenden Ermittlungsschritten. Durch die bereits erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers wurde dem Gericht zudem die Möglichkeit genommen, sich ohne unverhältnismäßig hohen organisatorischen Aufwand einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, zumal nunmehr eine ladungsfähige Adresse im Ausland ermittelt werden müsste und auch die Ladungen dorthin versendet werden müssten. Zumal die tatsächliche Zustellung im Ausland und auch die zur Wiedereinreise notwendige Bewilligung durch die Botschaft durch das Gericht nicht garantiert werden kann, ist zudem unsicher, ob der Partei überhaupt Gehör geschenkt werden könnte. Zusammenfassend ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es auch hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen hat, die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es auch hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens des Beschwerdeführers außer Acht gelassen hat, die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Insgesamt war daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser wegen Rechtswidrigkeit
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.Insgesamt war daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser wegen Rechtswidrigkeit
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben. 3.
GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2258528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.