RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlI411 2256657-2 SpruchI411 2256657-2/2E, I411 2256657-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste im November 2021 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2021 wurde das Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt, da sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat. Nachdem der Antragsteller am 13.01.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden ist, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.05.2022, Zl. XXXX , den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Nachdem der Antragsteller am 13.01.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden ist, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.05.2022, Zl. römisch 40 , den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhob der Antragsteller durch seine damalige Rechtsvertretung, den XXXX , Beschwerde.Gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhob der Antragsteller durch seine damalige Rechtsvertretung, den römisch 40 , Beschwerde. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde daraufhin für den 15.02.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zwei Tage vor der Verhandlung gab der XXXX als damalige Rechtsvertretung des Antragstellers bekannt, das Vollmachtsverhältnis zum Antragsteller aufzulösen, da kein Kontakt zu ihm hergestellt werden habe können und er sich bei ihnen lange nicht gemeldet habe. Sie könnten ihm daher die Ladung für die Verhandlung nicht übergeben. Zwei Tage vor der Verhandlung gab der römisch 40 als damalige Rechtsvertretung des Antragstellers bekannt, das Vollmachtsverhältnis zum Antragsteller aufzulösen, da kein Kontakt zu ihm hergestellt werden habe können und er sich bei ihnen lange nicht gemeldet habe. Sie könnten ihm daher die Ladung für die Verhandlung nicht übergeben. Am 15.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, von der der Antragsteller fernblieb. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, mit dem die gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Am 02.03.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nicht gestellt worden ist.
- In weiterer Folge stellte der Antragsteller nunmehr mit Schreiben vom 22.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist für die Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15.02.
- Gleichzeitig begehrte er auch die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15.02.
- Im Antrag auf Wiedereinsetzung bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor: „Ich habe den XXXX im Mai letzten Jahres mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zur Zahl XXXX betraut. Ich habe im Bundegebiet keine Hauptwohnsitzmeldung und daher seit 22.6.2022 eine Obdachlosenmeldung (Kontaktstelle) beim Verein XXXX in der XXXX , XXXX . Meiner Rechtsvertretung habe ich sowohl meine Telefonnummer und meine E-Mailadresse als auch meine Kontaktstelle in der XXXX bekannt gegeben.„Ich habe den römisch 40 im Mai letzten Jahres mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zur Zahl römisch 40 betraut. Ich habe im Bundegebiet keine Hauptwohnsitzmeldung und daher seit 22.6.2022 eine Obdachlosenmeldung (Kontaktstelle) beim Verein römisch 40 in der römisch 40 , römisch 40 . Meiner Rechtsvertretung habe ich sowohl meine Telefonnummer und meine E-Mailadresse als auch meine Kontaktstelle in der römisch 40 bekannt gegeben. Am 9.1.2023 ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.2.2023 bei meiner Rechtsvertretung eingelangt. Ich habe von der Ladung zur mündlichen Verhandlung erst am 27.2.2023 erfahren, nachdem mir der XXXX diese postalisch an meine Kontaktstelle übermittelt hat. Ich kontrolliere wöchentlich jeweils montags, ob ich neue Poststücke an meine Kontaktadresse übermittelt bekommen habe und die Ladung ist mir jedenfalls erst nach dem 20.2.2023 (Montag der Vorwoche) zugestellt worden. Nach Erhalt der Ladung versuchte ich zunächst den XXXX telefonisch zu kontaktieren, was jedoch erfolglos blieb.Am 9.1.2023 ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.2.2023 bei meiner Rechtsvertretung eingelangt. Ich habe von der Ladung zur mündlichen Verhandlung erst am 27.2.2023 erfahren, nachdem mir der römisch 40 diese postalisch an meine Kontaktstelle übermittelt hat. Ich kontrolliere wöchentlich jeweils montags, ob ich neue Poststücke an meine Kontaktadresse übermittelt bekommen habe und die Ladung ist mir jedenfalls erst nach dem 20.2.2023 (Montag der Vorwoche) zugestellt worden. Nach Erhalt der Ladung versuchte ich zunächst den römisch 40 telefonisch zu kontaktieren, was jedoch erfolglos blieb. Am 6.3.2023 wurde ich von der Polizei festgenommen und in das Anhaltezentrum gebracht, wo ich schließlich am 8.3.2023 entlassen wurde und mir die Verfahrensanordnung über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgehändigt wurde, wodurch ich vom negativen Erkenntnis in meinem Asylverfahren erfahren habe. Am 9.3.2023 bin ich in das Büro des XXXX gegangen und habe für den Folgetag einen Termin mit Dolmetschunterstützung erhalten. Bei diesem Termin am 10.3.2023 erfuhr ich, dass meine Rechtsvertretung mich nicht erreichen konnte und daher die Vollmacht zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 15.2.2023, zurückgelegt hat. Am 6.3.2023 wurde ich von der Polizei festgenommen und in das Anhaltezentrum gebracht, wo ich schließlich am 8.3.2023 entlassen wurde und mir die Verfahrensanordnung über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgehändigt wurde, wodurch ich vom negativen Erkenntnis in meinem Asylverfahren erfahren habe. Am 9.3.2023 bin ich in das Büro des römisch 40 gegangen und habe für den Folgetag einen Termin mit Dolmetschunterstützung erhalten. Bei diesem Termin am 10.3.2023 erfuhr ich, dass meine Rechtsvertretung mich nicht erreichen konnte und daher die Vollmacht zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 15.2.2023, zurückgelegt hat. Am 14.3.2023 suchte ich die Rechtsberatung der BBU in Wien auf, wo mir mitgeteilt wurde, dass das Verfahren mangels fristgerechten Antrags auf eine schriftliche Ausfertigung rechtskräftig abgeschlossen ist. Am 15.3.2023 fand eine Beratung zu den Möglichkeiten eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und erteilte ich der BBU GmbH zur Stellung des gegenständlichen Antrags eine Vertretungsvollmacht. Ich hatte bis zum 8.3.2023 keine Kenntnis über die mündlich verkündete Entscheidung, da ich von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erst im Nachhinein, am 27.2.203 erfahren hatte und mir war nicht bewusst, dass mein Rechtsvertreter die Vollmacht zurückgelegt hat. Ich ging davon aus, dass es einen weiteren Verhandlungstermin geben werde und es jedenfalls noch keine Entscheidung in meinem Verfahren gibt. Aufgrund der og. Ausnahmesituation stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Aufgrund der og. Ausnahmesituation stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Durch das Aushändigen der Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Ausreise am 8.3.2023 bei der Entlassung aus dem Anhaltezentrum erfuhr ich davon, dass es eine Entscheidung in meinem Beschwerdeverfahren gibt und am 14.3.2023 hab ich durch eine Rechtsberaterin der BBU erfahren, dass mein Verfahren durch ein mündlich verkündetes Erkenntnis am 15.2.2023 abgeschlossen wurde und für die Erhebung weiterer Rechtsmittel an die Höchstgerichte ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung gestellt hätte werden müssen. Der gegenständliche Antrag erfolgt daher in offener zweiwöchiger Frist. Ich war mir sicher, dass ich in meinem Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten bin und ich zeitgerecht sowohl über eine mündliche Verhandlung als auch über eine Entscheidung sowie über die Voraussetzungen zur Erhebung weiterer Rechtsbehelfe informiert werde. Ich kontrolliere regelmäßig meine Post an meiner Kontaktstelle und bin sowohl telefonisch als auch per Mail erreichbar. Es konnte nicht geklärt werden, wie es dazu kam, dass der XXXX mich nicht kontaktieren konnte und daher die Vertretungsvollmacht vor dem 15.2.2023 zurückgelegt hat.Ich war mir sicher, dass ich in meinem Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten bin und ich zeitgerecht sowohl über eine mündliche Verhandlung als auch über eine Entscheidung sowie über die Voraussetzungen zur Erhebung weiterer Rechtsbehelfe informiert werde. Ich kontrolliere regelmäßig meine Post an meiner Kontaktstelle und bin sowohl telefonisch als auch per Mail erreichbar. Es konnte nicht geklärt werden, wie es dazu kam, dass der römisch 40 mich nicht kontaktieren konnte und daher die Vertretungsvollmacht vor dem 15.2.2023 zurückgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist evident, dass ich weder sorglos gehandelt habe noch es in meiner Macht lag, die schriftliche Ausfertigung zu beantragen. Unter Berücksichtigung, dass ich rechtsunkundig bin und ich nicht mit einer mündlich verkündeten Entscheidung gerechnet habe, ist lediglich von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Mir entstand durch die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung ein erheblicher Rechtsnachteil, da die versäumte Prozesshandlung zur Wahrung meiner Rechte nicht mehr nachgeholt werden kann, aber der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. § 25a Abs. 4a VwGG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer außerordentlichen Revision oder Beschwerde darstellt.Mir entstand durch die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung ein erheblicher Rechtsnachteil, da die versäumte Prozesshandlung zur Wahrung meiner Rechte nicht mehr nachgeholt werden kann, aber der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer außerordentlichen Revision oder Beschwerde darstellt. Da ich aufgrund der versäumten Prozesshandlung keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und die Verletzung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes aufzeigen kann, entstand bei mir auch aus diesem Grund ein erheblicher Rechtsnachteil.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Sachverhalt: Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste im November 2021 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts vom 12.05.2022, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste im November 2021 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts vom 12.05.2022, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhob der Antragsteller damals durch seine ehemalige Rechtsvertretung bzw. durch den XXXX Beschwerde. Dem XXXX gab der Antragsteller sowohl seine Telefonnummer und E-Mailadresse als auch seine Kontaktstelle beim Verein XXXX bekannt.Gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhob der Antragsteller damals durch seine ehemalige Rechtsvertretung bzw. durch den römisch 40 Beschwerde. Dem römisch 40 gab der Antragsteller sowohl seine Telefonnummer und , E-Mailadresse als auch seine Kontaktstelle beim Verein römisch 40 bekannt. Im Zeitraum von 20.06.2022 bis 20.03.2023 hatte der Antragsteller in Österreich keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, sondern war beim Verein XXXX als obdachlos gemeldet. Im Zeitraum von 20.06.2022 bis 20.03.2023 hatte der Antragsteller in Österreich keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, sondern war beim Verein römisch 40 als obdachlos gemeldet. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2022 für den 15.02.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die mit 04.01.2023 datierte Ladung zur Verhandlung ist der damaligen Rechtsvertretung des Antragstellers per RSb-Schreiben übermittelt worden und wurde diese vom XXXX nachweislich am 09.01.2023 übernommenVom Bundesverwaltungsgericht wurde im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2022 für den 15.02.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die mit 04.01.2023 datierte Ladung zur Verhandlung ist der damaligen Rechtsvertretung des Antragstellers per RSb-Schreiben übermittelt worden und wurde diese vom römisch 40 nachweislich am 09.01.2023 übernommen Zwei Tage vor der Verhandlung gab der XXXX mit Schreiben vom 13.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, das Vertretungsverhältnis zum Antragsteller aufzulösen. Der XXXX konnte zum Antragsteller keinen Kontakt herstellen und ihm deshalb die Ladung für die Verhandlung nicht übergeben. Der Antragsteller habe sich damals bei seiner Rechtsvertretung auch von sich aus schon lange nicht mehr gemeldet.Zwei Tage vor der Verhandlung gab der römisch 40 mit Schreiben vom 13.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, das Vertretungsverhältnis zum Antragsteller aufzulösen. Der römisch 40 konnte zum Antragsteller keinen Kontakt herstellen und ihm deshalb die Ladung für die Verhandlung nicht übergeben. Der Antragsteller habe sich damals bei seiner Rechtsvertretung auch von sich aus schon lange nicht mehr gemeldet. Am 15.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, von der der Antragsteller fernblieb. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis, GZ: I411 2256657-1, mit dem die gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, samt den tragenden Entscheidungsgründen, Rechtsmittelbelehrung und Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu verlangen, mündlich verkündet. Am gleichen Tag wurde die Niederschrift der Verhandlung der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltsortes des Antragsstellers wurde die Zustellung der Niederschrift durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch gemäß § 8 ZustG angeordnet.Am 15.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, von der der Antragsteller fernblieb. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis, GZ: I411 2256657-1, mit dem die gegen den Bescheid vom 12.05.2022 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, samt den tragenden Entscheidungsgründen, Rechtsmittelbelehrung und Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu verlangen, mündlich verkündet. Am gleichen Tag wurde die Niederschrift der Verhandlung der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltsortes des Antragsstellers wurde die Zustellung der Niederschrift durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch gemäß Paragraph 8, ZustG angeordnet. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses wurde nicht gestellt. Am 02.03.2023 erging deshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, GZ: I411 2256657-1/7E. Das gekürzte Erkenntnis wurde der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt noch immer unbekannten Aufenthaltsortes des Antragsstellers wurde die Zustellung des gekürzten Erkenntnisses abermals durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch gemäß § 8 ZustG angeordnet.Das gekürzte Erkenntnis wurde der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt noch immer unbekannten Aufenthaltsortes des Antragsstellers wurde die Zustellung des gekürzten Erkenntnisses abermals durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch gemäß Paragraph 8, ZustG angeordnet. Mit Schreiben vom 22.03.2023 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist für die Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15.02.2023 gestellt.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt, in die Unterlagen zum Asylverfahren und in den Antrag auf Wiedereinsetzung. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung eingeholt. 2.
- Zum Antragsteller und Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Antragstellers im Antrag auf Wiedereinsetzung, dem Schreiben des XXXX vom 13.02.2023 und aus den Unterlagen zum Asylverfahren, insbesondere aus der Niederschrift der Verhandlung vom 15.02.2023, der gekürzten Ausfertigung vom 02.03.2023 und den Beurkundungen über die Hinterlegung des Verhandlungsprotokolls und der gekürzten Ausfertigung. Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Antragstellers im Antrag auf Wiedereinsetzung, dem Schreiben des römisch 40 vom 13.02.2023 und aus den Unterlagen zum Asylverfahren, insbesondere aus der Niederschrift der Verhandlung vom 15.02.2023, der gekürzten Ausfertigung vom 02.03.2023 und den Beurkundungen über die Hinterlegung des Verhandlungsprotokolls und der gekürzten Ausfertigung. Dass der Antragsteller im Zeitraum von 20.06.2022 bis 20.03.2023 keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, sondern eine Obdachlosenmeldung hatte, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung: 3.1.
- Rechtslage § 33 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:Paragraph 33, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG Paragraph 33, VwGVG
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im konkreten Fall wurde die Wiedereinsetzung der Frist zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15.02.2023 beantragt. Der Auffassung des Antragstellers, dass er weder sorglos gehandelt habe noch es in seiner Macht gelegen sei, die schriftliche Ausfertigung zu beantragen und lediglich von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen sei, kann jedoch nicht beigetreten werden. Im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Verbleib in Österreich auf dem Spiel steht, ist besondere Sorgfalt geboten. In einem Asylverfahren trifft einem Asylwerber eine Mitwirkungspflicht, insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, wobei es hierfür genügt, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachzukommen (§ 15 Abs 1 Z 4 AsylG).In einem Asylverfahren trifft einem Asylwerber eine Mitwirkungspflicht, insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, wobei es hierfür genügt, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachzukommen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG). Indem der Antragsteller trotz Kenntnis vom laufenden Beschwerdeverfahren über seinen Asylantrag dem Bundesverwaltungsgericht nicht seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgab, handelte er auffallend sorglos. Er hatte zwar eine Obdachlosenmeldung bei einem Verein, dabei handelt es sich allerdings im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht nach § 11 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG 2014 um keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (ZustG).Indem der Antragsteller trotz Kenntnis vom laufenden Beschwerdeverfahren über seinen Asylantrag dem Bundesverwaltungsgericht nicht seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgab, handelte er auffallend sorglos. Er hatte zwar eine Obdachlosenmeldung bei einem Verein, dabei handelt es sich allerdings im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG 2014 um keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (ZustG). Ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Antragstellers besteht auch darin, dass er von seiner ehemaligen Rechtsvertretung nicht erreicht werden konnte, obwohl er unter anderem seine Telefonnummer und E-Mailadresse bekanntgab. Durch seine Nichterreichbarkeit war nicht gewährleistet, dass er Informationen von seiner Rechtsvertretung über das Beschwerdeverfahren erhält. Der Antragsteller hat somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG liegen daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15.02.2023: Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Der am 22.03.2023 gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellte Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde erst nach Ablauf der in § 29 Abs 2a Z 1 und Abs 5 VwGVG angeführten zweiwöchigen Frist und somit verspätet eingebracht. Der am 22.03.2023 gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellte Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde erst nach Ablauf der in Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG angeführten zweiwöchigen Frist und somit verspätet eingebracht. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses war daher zurückzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Antragsteller beantragte auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine mündliche Erörterung der Aktenlage würde keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2256657.2.00