RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlI422 2272305-1 Spruch, I422 2272305-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.02.2023 erhob ein syrischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 28.06.2022 seine Erstbefragung nach dem AsylG absolviert und daher spätestens mit diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt habe. In den letzten acht Monaten sei jedoch keine Entscheidung getroffen worden. Für den Beschwerdeführer sei auch keine andere behördliche Tätigkeit erkennbar, welche die massiven Verzögerungen erklären könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als zuständige Behörde (in Folge BFA / belangte Behörde) legte dem Bundesveraltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2023 die Säumnisbeschwerde samt einer allgemeinen Stellungnahme des BFA zu Säumnisbeschwerden sowie einer allgemeinen Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu Säumnisbeschwerden gegen das BFA vor, in welcher es auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichthofes zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 hinwies, wonach aufgrund der außergewöhnlichen Belastungssituation die Abarbeitung offener Verfahren durch das BFA innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht gewährleistet werden konnte. Aufgrund der plötzlichen, eklatanten und rapiden Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylverfahren sei das BFA einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichthofes ausgesetzt, weshalb es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 23.06.2022 zum Asylverfahren zugelassen. Ebenso erfolgte am 23.06.2022 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 1.
- Am 26.02.2023 stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. 1.
- Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021 einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen. Diese Lage hat sich im Jahr 2022 weiter verschärft, die Zahl der Anträge stieg im vergangenen Jahr sogar auf rund 109.
- Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Damit wurden im vergangenen Jahr laufend neue Spitzenwerte erreicht, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu Grunde gelegten Werten liegen. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das BFA damit auch auf dieser Seite vor unvorhersehbare Herausforderungen, die in dieser Form 2015-2016 nicht gegeben waren. Dies begründet sich damit, dass in Österreich anders als aktuell in manchen anderen Mitgliedsstaaten und auch anders als in der Krise 2015-2016, durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit von allen im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Dieser explosionsartige Anstieg an Antragstellungen ging nicht mit einer adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einher, wenngleich bereits im Sommer 2021 mit personellen Maßnahmen auf den sich bereits abzeichnenden rasanten Anstieg der Asylantragszahlen reagiert wurde, indem beispielsweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personalstandes des BFA ergriffen und diesem in der Folge Ende Februar 2022 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 nahmen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit im Bundesamt auf und konnte das Personalpaket im Umfang von insgesamt 62 Neuaufnahmen bis zum Ende des Jahres erfolgreich umgesetzt werden. Zusätzlich wurden gezielte interne Maßnahmen ergriffen und insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt, um die enorme Arbeitsbelastung bewältigen zu können. Auch für das laufende Jahr plant das BFA personelle Maßnahmen zur Bewältigung des enormen Arbeitsaufkommens. So wurden bereits Maßnahmen zu einer Personalaufstockung um weitere 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter initiiert und die Zustimmung zur Aufnahme von insgesamt 100 weiteren Personen erteilt. Trotz der bereits erfolgreich umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 bereits ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren, der sich sogar noch verstärken wird, sollten die Asylantragszahlen weiter in einem vergleichbaren Ausmaß zunehmen. 1.4 Den Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Diese ist vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstigen Verfahrenszahlen und den Zahlen der Vertriebenen aus der Ukraine geschuldet, also Umständen, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar waren und für dieses unbeeinflussbare sowie unüberwindliche Hindernisse in der Erledigung bildeten. Aus all dem hat sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde in diesem Fall unverschuldet nicht in der Lage war, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage. Die Umstände, welche die fristgerechte Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers entgegenstanden, ergeben sich aus im Zuge der Aktenvorlage durch die belangte Behörde beigelegten Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 sowie der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 28.02.2023 und dem darin zitierten Bericht des Rechnungshofes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Follow-up-Überprüfung [Anm. Bericht des Rechnungshofes Reihe BUND 2023/4, veröffentlicht am 10.02.2023]). Die Schlussfolgerungen der Behörde sind schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Übermittlung der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht diese in einem anderen bereits abgeschlossenen Verfahren der Rechtsvertretung zur Kenntnisnahme übermittelte (vgl. W138 2268107-2).Die Übermittlung der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht diese in einem anderen bereits abgeschlossenen Verfahren der Rechtsvertretung zur Kenntnisnahme übermittelte vergleiche W138 2268107-2).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Säumnisbeschwerde: Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Demgemäß endete die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde am 22.12.
- Daher ist die Frist abgelaufen und die Säumnisbeschwerde zulässig. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
- Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der Verwaltungsgerichtshof – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Während nach den Rekordwerten im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme der Asylantragszahlen beobachtet werden konnte, stiegen die Antragszahlen – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem
- Halbjahr 2021 stark an und wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das Bundesamt bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert um die Verfahrensdauer zu reduzieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Darüber hinaus wird die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat. So hat das Bundesamt im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die explosionsartige Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichthofes ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorliegen von überwiegenden Verschulden im Falle einer Verzögerung der Entscheidung, speziell auch infolge Verfahrenshäufung beim BFA. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorliegen von überwiegenden Verschulden im Falle einer Verzögerung der Entscheidung, speziell auch infolge Verfahrenshäufung beim BFA. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2272305.1.00