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{'item': 'L503 2265637-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL503 2265637-1 Spruch, L503 2265637-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 17.10.2022 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG im Zeitraum vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF sei am 20.9.2022 zur Jobbörse der Firma C., S. GmbH, erschienen und habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme als Küchengehilfe mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 17.10.2022 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF sei am 20.9.2022 zur Jobbörse der Firma C., S. GmbH, erschienen und habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme als Küchengehilfe mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 25.10.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.10.
  2. Darin führte der BF aus, ihm sei vom AMS am 8.9.2022 eine Beschäftigung als Küchenkraft beim Dienstgeber C., S. GmbH, zugewiesen worden. Am 20.9.2022 sei er zur Jobbörse der Firma C. erschienen. Dabei habe der BF sich bei Herrn S. vorgestellt und habe dieser die Tätigkeit beschrieben. Der BF habe eine Frage zu den Arbeitszeiten gestellt, da im Inserat ein mögliches Ausmaß von 25 bis 40 Stunden angegeben gewesen sei. Der BF habe auf dieses Thema eingehen wollen, da er, wenn möglich, Vollzeit arbeiten hätte wollen. Darüber hinaus habe sich der BF nach der Lage der Arbeitszeit – konkret, ob man Montag bis Donnerstag mehr arbeiten könne und dafür am Freitag einen kurzen Dienst haben könne –, erkundigt. Daraufhin sei dem BF mitgeteilt worden, dass freitags jedenfalls bis 15:00 Uhr zu arbeiten sei, was er so akzeptiert habe und habe der BF auf Nachfrage von Herrn S. gesagt, dass er anfangen werde, wenn sich Herr S. für den BF entscheidet. Herr S. habe den BF noch gefragt, ob er schon zwei Tage später zu arbeiten beginnen könne, was der BF bejaht habe; er sei also nachweislich arbeitswillig gewesen. Da der BF gemerkt habe, dass die Situation angespannt war, habe er sich „aus Furcht nicht genommen zu werden nicht einmal getraut, andere Fragen zu stellen, wie beispielsweise ob Parkplätze am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen“. Der BF habe in weiterer Folge nicht erfahren, ob es zu einem Dienstverhältnis kommt, und da im Inserat keine Kontaktdaten angegeben gewesen seien, habe er auch nicht nachfragen können. Abschließend beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm in der Zeit vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022 Notstandshilfe zuerkannt wird; darüber hinaus beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Mit Bescheid vom 7.12.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Verfahrensgang führte das AMS aus, der BF beziehe seit Dezember 2017 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Das AMS habe dem BF am 8.9.2022 eine Beschäftigung (Voll- oder Teilzeit ab 25 Stunden) als Küchenkraft bei der S. GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Der Arbeitsort wäre mit dem PKW in ca. 5 Minuten erreichbar gewesen. Die Bewerbungsgespräche hätten im Rahmen einer Jobbörse am 20.9.2022 um 14:00 Uhr direkt beim Betrieb stattgefunden. Am 20.9.2022 sei durch Herrn E., Service für Unternehmen im AMS F., welcher das Bewerbungsgespräch gemeinsam mit dem Dienstgeber Herrn S. gemeinsam geführt habe, folgender Aktenvermerk angelegt worden: „Herr H. [der BF] stellt sich vor, fragt, ob auch Vollzeit geht. Wird bejaht - er gibt aber zu bedenken, dass er nicht gerne am Freitag Nachmittag arbeitet (Anm.: ist im Gastgewerbe ein Glückstreffer / Mo-Fr ohne Teildienst nur tagsüber zwischen 07:00 und 16:00 bis 17:00 Uhr). Hr. H. bekommt daher das Angebot, am Donnerstag, den
  4. September fix als Küchengehilfe beginnen zu können. Auf die Frage, ob das für ihn passt, sagt er - Zitat: ‚Wenn Sie wollen, dass ich beginne, dann fange ich an‘. Seinerseits keine einzige Bemerkung, dass er von sich aus möchte.“Zum Verfahrensgang führte das AMS aus, der BF beziehe seit Dezember 2017 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Das AMS habe dem BF am 8.9.2022 eine Beschäftigung (Voll- oder Teilzeit ab 25 Stunden) als Küchenkraft bei der S. GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Der Arbeitsort wäre mit dem PKW in ca. 5 Minuten erreichbar gewesen. Die Bewerbungsgespräche hätten im Rahmen einer Jobbörse am 20.9.2022 um 14:00 Uhr direkt beim Betrieb stattgefunden. Am 20.9.2022 sei durch Herrn E., Service für Unternehmen im AMS F., welcher das Bewerbungsgespräch gemeinsam mit dem Dienstgeber Herrn S. gemeinsam geführt habe, folgender Aktenvermerk angelegt worden: „Herr H. [der BF] stellt sich vor, fragt, ob auch Vollzeit geht. Wird bejaht - er gibt aber zu bedenken, dass er nicht gerne am Freitag Nachmittag arbeitet Anmerkung, ist im Gastgewerbe ein Glückstreffer / Mo-Fr ohne Teildienst nur tagsüber zwischen 07:00 und 16:00 bis 17:00 Uhr). Hr. H. bekommt daher das Angebot, am Donnerstag, den
  5. September fix als Küchengehilfe beginnen zu können. Auf die Frage, ob das für ihn passt, sagt er - Zitat: ‚Wenn Sie wollen, dass ich beginne, dann fange ich an‘. Seinerseits keine einzige Bemerkung, dass er von sich aus möchte.“ Am 6.10.2022 habe der BF dazu niederschriftlich zu Protokoll gegeben: „Ich bin zu der Jobbörse gegangen. Als ich an der Reihe war, hat sich der Herr S. vorgestellt. Er hatte keine Fragen zum Lebenslauf. Er hat gleich die Tätigkeiten der Arbeit beschrieben. Im Inseratenblatt sind wir auf die Ferienzeiten gekommen. Zu diesen Zeiten sind fixe Urlaube vorgesehen. Es ist nicht vorgesehen während dieser Zeiten zum AMS "stempeln" zu gehen. Meine Frage war dann zu den AZ - im Inserat waren 25 - 40 Stunden angegeben. Ich habe mich informiert, ob auch Vollzeit möglich ist - je mehr Stunden desto besser für mich. Ich habe mich informiert, ob es möglich ist, wenn man die anderen Tage mehr arbeitet, ob man dann freitags Mittag aufhören kann. Ich erhielt die Info, dass Freitag prinzipiell bis 15:00 Uhr zum arbeiten wäre. Das habe ich so akzeptiert. Herr E. hat dann gemeint, dass die Arbeitszeiten für Gastro eh ein Glücksfall wären, da man nicht abends und am Wochenende arbeiten müsse. Der Herr S. hat dann gefragt, ob ich mir vorstellen könne zu arbeiten zu beginnen - man müsse halt kooperationsbereit sein. Dazu habe ich gesagt, dass ich anfange, wenn er sich für mich entscheidet. Dann hat Herr E. gefragt, ob es schon 2 Tage später möglich wäre - es würden dringend Leute gebraucht. Auch das habe ich zugesagt, wenn sich Herr S. für mich entscheidet. Damit war das Gespräch beendet. Ich habe nicht erfahren, ob es zu einem Dienstverhältnis kommt. Da im Inserat keine Kontaktdaten angegeben waren, konnte ich auch von meiner Seite nicht noch einmal nachfragen. Normalerweise bekommt man Bescheid, ob man genommen wird. Das ist hier nicht passiert. Es ist gleich der nächste Bewerber gerufen worden. Ich war der Meinung der Dienstgeber oder das AMS melden sich noch einmal bei mir.“ Am 17.10.2022 sei seitens des AMS über ein Telefonat mit dem Dienstgeber Herrn S. folgender Aktenvermerk angelegt worden: „Eindruck von Hrn. S.: Für den DG war keine Motivation des Kd. ersichtlich. Er hat trotz Aussage, dass am Freitag bis 15:00 Uhr zu arbeiten ist, dies mehrfach hinterfragt. Lt. DG kann er mit jemanden ohne Motivation nichts anfangen.“ Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens des BF gab das AMS eine schriftliche Stellungnahme von Herrn S. vom 18.11.2022 mit folgendem Wortlaut wieder: „Herr H. hat mehrmals die Arbeitszeiten am Freitag Nachmittag hinterfragt. Laut Inserat sind die Arbeitszeiten von Mo-Fr bis ca. 15:00 Uhr angegeben. Ich habe ihm erklärt, dass im Falle von Veranstaltungen die Dienstzeiten aber auch bis 18:00 Uhr oder länger sein können. Herr H. hat wortwörtlich gesagt „des zaht mi ned“. Ich habe ihm die Frage gestellt, wann er anfangen könnte und ob dies schon am Donnerstag, 22.9.2022, möglich wäre. Seine Antwort war „wenn Sie wollen, dass ich anfange, dann fange ich an“. Ich habe ihm gesagt, dass es nichts bringt, wenn nur ich das will. M. E. vom Service für Unternehmen hat dann noch einmal gefragt, ob er anfangen möchte. Seine Antwort war dann wieder gleichlautend „wenn der Chef (also Ich) das will, dann fange ich an“. Aufgrund dieser Angaben war für mich klar, dass keine Motivation für diese Arbeit vorhanden ist.“ Der BF habe im Rahmen eines diesbezüglichen Parteiengehörs folgende Stellungnahme abgegeben: „… Bleibe bei der Niederschrift, welche ich am 06.10.2022 bei meiner Beraterin Frau J. gemacht habe. Zu Herrn S. Stellungnahme: Ich habe nur einmal nach den Arbeitszeiten gefragt, da eben 25-40 Wochenstunden angegeben sind. Bezüglich Veranstaltungen bis 18:00 Uhr haben wir kein einziges Wort gesprochen. Die Aussage "des zaht mi ned", wie ich nun von Herrn S. beschuldigt werde, habe ich nicht gemacht. Bezüglich der Frage, ob ich schon am Donnerstag, 22.09.2022 anfangen kann. Diese Frage wurde nur von Herrn E. einmal gestellt, worauf ich geantwortet habe: "Ja ich fange an". Herr S. hat daraufhin mir meinen Lebenslauf ohne Worte zurückgeschoben. Dann gesagt: "Danke, Aufwiedersehen", und dann den nächsten Bewerber aus der Jobbörse dran genommen. Bin dann wie der letzte Bewerber vor mir, gegangen ohne zu erfahren, ob ich genommen werde oder nicht. Abschließend gebe ich noch an, dass ich mich während der gesamten Dauer meines Aufenthaltes bei der Jobbörse ordentlich verhalten habe.“ Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Der BF beziehe (mit kurzen Unterbrechungen) seit Dezember 2017 Notstandshilfe. Laut rechtskräftigem Bescheid vom 23.4.2018 habe der BF den Anspruch auf Notstandshilfe vom 22.12.2017 bis 1.2.2018 verloren, weil er sich nicht bei der Firma A. beworben habe. Laut rechtskräftigen Bescheiden vom 15.6.2020 und 3.7.2020 habe der BF den Anspruch auf Notstandshilfe vom 20.5.2020 bis 14.7.2020 verloren, weil er den Erfolg der Kursmaßnahme I. vereitelt habe. Laut rechtskräftigen Bescheiden vom 1.8.2022 und 1.9.2022 habe der BF den Anspruch auf Notstandshilfe vom 5.7.2022 bis 29.8.2022 verloren, weil er sich nicht bei der Firma H. beworben habe.Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Der BF beziehe (mit kurzen Unterbrechungen) seit Dezember 2017 Notstandshilfe. Laut rechtskräftigem Bescheid vom 23.4.2018 habe der BF den Anspruch auf Notstandshilfe vom 22.12.2017 bis 1.2.2018 verloren, weil er sich nicht bei der Firma A. beworben habe. Laut rechtskräftigen Bescheiden vom 15.6.2020 und 3.7.2020 habe der BF den Anspruch auf Notstandshilfe vom 20.5.2020 bis 14.7.2020 verloren, weil er den Erfolg der Kursmaßnahme römisch eins. vereitelt habe. Laut rechtskräftigen Bescheiden vom 1.8.2022 und 1.9.2022 habe der BF den Anspruch auf Notstandshilfe vom 5.7.2022 bis 29.8.2022 verloren, weil er sich nicht bei der Firma H. beworben habe. Das AMS habe dem BF am 8.9.2022 eine Beschäftigung (Voll- oder Teilzeit ab 25 Stunden) als Küchenkraft bei der S. GmbH in H. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Die Arbeitszeiten seien im Inserat mit tgl. ca. 9:00 bis 15:00 Uhr angegeben gewesen, Wochenende und Ferienzeiten geschlossen. Der Arbeitsort wäre für den BF mit dem PKW in ca. 5 Minuten erreichbar gewesen. Die Bewerbungsgespräche hätten im Rahmen einer Jobbörse am 20.9.2022 direkt beim Betrieb stattgefunden und seien gemeinsam von Herrn E., AMS Service für Unternehmen, und dem Dienstgeber Herrn S. geführt worden. Es seien unter anderem die Arbeitszeiten besprochen worden. Der BF habe mitgeteilt, dass er nicht gerne am Freitagnachmittag arbeiten möchten. Der BF sei informiert worden, dass am Freitag bis 15:00 Uhr zu arbeiten ist, im Falle von Veranstaltungen auch bis 18:00 Uhr oder länger. Diese Auskunft habe der BF mehrfach hinterfragt. Der BF sei vom Dienstgeber gefragt worden, wann er anfangen könnte und ob das schon am Donnerstag, 22.9.2022 möglich wäre. Der BF habe darauf geantwortet: „Wenn Sie wollen, dass ich anfange, dann fange ich an.“ Der Dienstgeber habe darauf hingewiesen, dass es nichts bringt, wenn nur er das will. Herr E. habe daraufhin gefragt, ob der BF anfangen möchte. Seine Antwort sei gleichlautend gewesen: „Wenn der Chef das will, dann fange ich an.“ Der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen von Herrn E., Service für Unternehmen, und des Dienstgebers Herrn S. Auch aus den Eingaben des BF ergebe sich, dass die Arbeitszeit am Freitag von ihm thematisiert wurde und dass er gefragt wurde, ob er anfangen wolle und wann er anfangen könne. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung von § 10 Abs 1 AlVG sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Vereitelungstatbestand – aus, obwohl bereits im Inserat die Arbeitszeit bis 15 Uhr angegeben gewesen sei, habe der BF mehrfach hinterfragt, ob es möglich wäre, (gemeint: am Freitag) bereits zu Mittag aufzuhören. Dadurch habe der BF seine Bereitschaft, die Rahmenbedingungen der Beschäftigung zu akzeptieren sowie seine Motivation für die Arbeit in Frage gestellt. Der BF sei vom Dienstgeber gefragt worden, wann er anfangen könnte und ob es schon am Donnerstag, 22.9.2022 möglich wäre. Der BF habe darauf geantwortet: „Wenn Sie wollen, dass ich anfange, dann fange ich an.“ Der Dienstgeber habe darauf hingewiesen, dass es nichts bringt, wenn nur er das will. Herr E. habe daraufhin gefragt, ob der BF anfangen möchte. Seine Antwort sei gleichlautend gewesen: „Wenn der Chef das will, dann fange ich an.“ Mit dieser Antwort habe der BF mitgeteilt, dass er sich zwar dem Wunsch des Dienstgebers fügen würde, jedoch gleichzeitig indirekt zum Ausdruck gebracht, dass es nicht unbedingt seinem Wunsch entsprechen würde. Der BF habe, obwohl die Nachfrage des Dienstgebers offensichtlich darauf abgezielt habe, nicht gesagt, dass er die Arbeit tatsächlich gerne machen würde. Seine Äußerungen hätten dazu geführt, dass der Dienstgeber nicht mehr an einer Beschäftigung interessiert gewesen sei. Dem BF musste bewusst sein, dass er mit seinen Äußerungen den Dienstgeber von einer Einstellung abbringen würde. Im Zeitraum vom 22.9.2022 bis 16.11.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

§ 10Abs 1 Al

VG sei der Anspruchsverlust für 8 Wochen auszusprechen gewesen, weil es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung gehandelt habe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Vereitelungstatbestand – aus, obwohl bereits im Inserat die Arbeitszeit bis 15 Uhr angegeben gewesen sei, habe der BF mehrfach hinterfragt, ob es möglich wäre, (gemeint: am Freitag) bereits zu Mittag aufzuhören. Dadurch habe der BF seine Bereitschaft, die Rahmenbedingungen der Beschäftigung zu akzeptieren sowie seine Motivation für die Arbeit in Frage gestellt. Der BF sei vom Dienstgeber gefragt worden, wann er anfangen könnte und ob es schon am Donnerstag, 22.9.2022 möglich wäre. Der BF habe darauf geantwortet: „Wenn Sie wollen, dass ich anfange, dann fange ich an.“ Der Dienstgeber habe darauf hingewiesen, dass es nichts bringt, wenn nur er das will. Herr E. habe daraufhin gefragt, ob der BF anfangen möchte. Seine Antwort sei gleichlautend gewesen: „Wenn der Chef das will, dann fange ich an.“ Mit dieser Antwort habe der BF mitgeteilt, dass er sich zwar dem Wunsch des Dienstgebers fügen würde, jedoch gleichzeitig indirekt zum Ausdruck gebracht, dass es nicht unbedingt seinem Wunsch entsprechen würde. Der BF habe, obwohl die Nachfrage des Dienstgebers offensichtlich darauf abgezielt habe, nicht gesagt, dass er die Arbeit tatsächlich gerne machen würde. Seine Äußerungen hätten dazu geführt, dass der Dienstgeber nicht mehr an einer Beschäftigung interessiert gewesen sei. Dem BF musste bewusst sein, dass er mit seinen Äußerungen den Dienstgeber von einer Einstellung abbringen würde. Im Zeitraum vom 22.9.2022 bis 16.11.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sei der Anspruchsverlust für 8 Wochen auszusprechen gewesen, weil es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung gehandelt habe.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und betonte ergänzend nochmals, dass ihm eine vorsätzliche Arbeitsvereitelung nicht vorgeworfen werden könne, weil er die Stelle hätte annehmen wollen und sich redlich verhalten habe. Er habe Herrn S. ausdrücklich mitgeteilt, dass er anfangen möchte, wenn er sich für den BF entscheidet. Auch habe er die Frage von Herrn E., ob er bereits am 22.9.2022 beginnen könne, bejaht.
  2. Am 17.1.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  3. Am 8.5.2023 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der Herr S. vom potentiellen Dienstgeber zeugenschaftlich befragt wurde. Der ebenfalls geladene Zeuge Herr E. vom Service für Unternehmen entschuldigte sich krankheitsbedingt, konnte dessen ungeachtet jedoch in der Beschwerdeverhandlung informativ telefonisch befragt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe – wurde vom AMS am 8.9.2022 ein Stellenangebot der Firma C. als Küchenkraft (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung ab 25 Wochenstunden, täglich ca. 9:00 bis 15:00 Uhr, Wochenende und Ferienzeiten geschlossen, Mindestentgelt 1.629,00 EUR brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt. In diesem Zusammenhang wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Personalsuche im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolge; zur Bewerbung möge er am Dienstag, dem 20.9.2022 um 14:00 direkt zur Jobbörse im Betrieb kommen. 1.
  6. Der BF erschien zum genannten Termin am 20.9.2022, bei dem neben Herrn S. vom Dienstgeber C. auch Herr E. vom Service für Unternehmen des AMS anwesend war. Eingangs erläuterte Herr S. hierbei kurz die zu vergebende Stelle und erkundigte sich der BF zunächst nach der tatsächlichen Stundenanzahl der Stelle und fragte Herrn S. sodann, wie die Dienstzeiten freitags konkret wären bzw. ob es wirklich notwendig sei, am Freitag (nachmittags) zu arbeiten bzw. ob nicht die Arbeitszeit so eingeteilt werden könnte, dass freitags Dienste nur am Vormittag zu leisten wären. Herr S. sagte daraufhin zum BF, dass freitags sehr wohl zu arbeiten sei, und zwar grundsätzlich bis 15:00 Uhr, im Falle von Veranstaltungen vereinzelt aber auch bis 18:00 Uhr oder länger. Der BF sagte daraufhin, „des zaht mi ned“. Herr S. wies sodann nochmals darauf hin, dass ein Abrücken von Freitags- bzw. Freitagsnachmittagsdiensten nicht möglich sei und wandte Herr E. ein, dass die angebotenen Dienstzeiten für die Gastronomie ohnedies „super“ seien. Auf die abschließende, mehrfach gestellte Frage von Herrn S., ob der BF nun beginnen wolle – konkret wäre dies schon in zwei Tagen möglich – gab der BF an, „wenn Sie das sagen, dann fange ich an“ bzw. „wenn Sie das wollen, ja“ sowie auf die diesbezügliche Frage von Herrn S. „wenn der Chef es will, dann ja“. Daraufhin wurde das Vorstellungsgespräch beendet und wurde die Stelle an einen anderen Teilnehmer der Jobbörse vergeben.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG 8.5.2023, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der Herr S. vom potentiellen Dienstgeber zeugenschaftlich sowie Herr E. vom Service für Unternehmen telefonisch befragt wurden. 2.
  9. Die getroffenen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot und zur Zuweisung an den BF samt dargestelltem Bewerbungsweg ergeben sich unmittelbar aus dem Akt und sind unbestritten. 2.
  10. Was die unter Punkt 1.
  11. getroffenen –entscheidungswesentlichen – Feststellungen zum Verhalten des BF bei Bewerbungsgespräch am 20.9.2022 betreffen, so ist Folgendes auszuführen: Herr S. vom Dienstgeber C. hatte bereits dem AMS gegenüber auf Aufforderung mehrfach und detailliert (auch schriftlich) Stellung zum Verhalten des BF beim Gespräch am 20.9.2022 genommen und tätigte sodann in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich konkrete und nachvollziehbare Ausführungen, wonach sich der BF – vorsichtig ausgedrückt – über die in Aussicht gestellten Dienste (auch) am Freitag(nachmittag) nicht gerade begeistert zeigte (arg. „des zaht mi ned“ – Verhandlungsschrift S. 7) und wonach der BF auf abschließendes Fragen von Herrn S. bzw. Herrn E., ob er nun beginnen könne oder nicht, angab, „wenn Sie das wollen, dann Ja“ bzw. „wenn der Chef es will, dann Ja“ (Verhandlungsschrift S. 8). Hierzu ist anzumerken, dass Herr S. in der Beschwerdeverhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr S. dem BF Schaden hätte zufügen wollen oder eine Falschaussage getätigt hätte. Vielmehr war Herrn S. offensichtlich einzig daran gelegen, im Wege der Jobbörse geeignetes Personal für seinen Betrieb zu finden, wofür auch der Umstand spricht, dass Herr S. die offene Stelle dann tatsächlich mit einem Teilnehmer dieser Jobbörse besetzen konnte (Verhandlungsschrift S. 8). Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die erste Mitteilung über das Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch am 20.9.2022 an das AMS gar nicht seitens Herrn S. erfolgte (dieser hatte seine nachfolgenden Stellungnahmen nur auf Aufforderung des AMS abgegeben), sondern vielmehr von Herrn E. vom Service für Unternehmen, vgl. dessen Meldung an das AMS noch vom 20.9.2022: „… er [der BF] gibt aber zu bedenken, dass er nicht gerne am Freitag Nachmittag arbeitet … Auf die Frage, ob das für ihn passt, sagt er – Zitat ‚Wenn Sie wollen, dass ich beginne, dann fange ich an‘. Seinerseits keine einzige Bemerkung, dass er von sich aus möchte. Das gesamte Vorstellungsgespräch ist geprägt vom Taktieren darüber, dass er nicht genommen wird und auch keine Sperrfrist [nach] § 10 erhält.“ Aber auch die Angaben von Herrn E. in der Beschwerdeverhandlung, die die Angaben von Herrn S. im Wesentlichen nachzeichnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 4: „… der BF gefragt hat, ob Freitagnachmittag wirklich gearbeitet werden muss. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies in der Gastronomie super Dienste sind, wenn das Wochenende frei ist. … Wir haben dann ein Angebot gemacht, ob er anfangen könnte, zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er hat daraufhin gesagt, ‚wenn Sie das sagen, dann fange ich an‘“).Herr S. vom Dienstgeber C. hatte bereits dem AMS gegenüber auf Aufforderung mehrfach und detailliert (auch schriftlich) Stellung zum Verhalten des BF beim Gespräch am 20.9.2022 genommen und tätigte sodann in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich konkrete und nachvollziehbare Ausführungen, wonach sich der BF – vorsichtig ausgedrückt – über die in Aussicht gestellten Dienste (auch) am Freitag(nachmittag) nicht gerade begeistert zeigte (arg. „des zaht mi ned“ – Verhandlungsschrift S. 7) und wonach der BF auf abschließendes Fragen von Herrn S. bzw. Herrn E., ob er nun beginnen könne oder nicht, angab, „wenn Sie das wollen, dann Ja“ bzw. „wenn der Chef es will, dann Ja“ (Verhandlungsschrift S. 8). Hierzu ist anzumerken, dass Herr S. in der Beschwerdeverhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr S. dem BF Schaden hätte zufügen wollen oder eine Falschaussage getätigt hätte. Vielmehr war Herrn S. offensichtlich einzig daran gelegen, im Wege der Jobbörse geeignetes Personal für seinen Betrieb zu finden, wofür auch der Umstand spricht, dass Herr S. die offene Stelle dann tatsächlich mit einem Teilnehmer dieser Jobbörse besetzen konnte (Verhandlungsschrift S. 8). Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die erste Mitteilung über das Verhalten des BF beim Vorstellungsgespräch am 20.9.2022 an das AMS gar nicht seitens Herrn S. erfolgte (dieser hatte seine nachfolgenden Stellungnahmen nur auf Aufforderung des AMS abgegeben), sondern vielmehr von Herrn E. vom Service für Unternehmen, vergleiche dessen Meldung an das AMS noch vom 20.9.2022: „… er [der BF] gibt aber zu bedenken, dass er nicht gerne am Freitag Nachmittag arbeitet … Auf die Frage, ob das für ihn passt, sagt er – Zitat ‚Wenn Sie wollen, dass ich beginne, dann fange ich an‘. Seinerseits keine einzige Bemerkung, dass er von sich aus möchte. Das gesamte Vorstellungsgespräch ist geprägt vom Taktieren darüber, dass er nicht genommen wird und auch keine Sperrfrist [nach] Paragraph 10, erhält.“ Aber auch die Angaben von Herrn E. in der Beschwerdeverhandlung, die die Angaben von Herrn S. im Wesentlichen nachzeichnen vergleiche Verhandlungsschrift S. 4: „… der BF gefragt hat, ob Freitagnachmittag wirklich gearbeitet werden muss. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies in der Gastronomie super Dienste sind, wenn das Wochenende frei ist. … Wir haben dann ein Angebot gemacht, ob er anfangen könnte, zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er hat daraufhin gesagt, ‚wenn Sie das sagen, dann fange ich an‘“). Selbst wenn der Wortlaut der Aussagen des BF am Ende des Vorstellungsgesprächs nicht gänzlich exakt rekonstruierbar sein mag (arg. Herr E. in der Beschwerdeverhandlung „wenn Sie das sagen, dann fange ich an“ – arg. Herr S. in der Beschwerdeverhandlung „wenn Sie das wollen, ja“ bzw. „wenn der Chef es will, dann ja“), so geht aus den – unter Wahrheitspflicht getätigten - Angaben von Herrn S. sowie den Angaben von Herrn E. in der Beschwerdeverhandlung unmissverständlich hervor, dass der BF jedenfalls niemals geantwortet hat, dass er die Stelle antreten will. Im Ergebnis gleichlautend schilderten Herr S. und Herr E., dass die mangelnde Motivation des BF zur Erlangung der Stelle beim Bewerbungsgespräch offen zur Schau kam (vgl. etwa auch Herr E. in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 5: „Dadurch, dass sich das Gespräch so gezogen hat und man nicht wusste, will er oder nicht, ist eben konkret dieser Tag vorgeschlagen worden. Dann kam eben die Aussage, „Ja, wenn Sie das sagen, dann fange ich an.“ Das ist mehrmals gekommen, sicher zwei oder drei Mal. Die Aussage, Ja, ich komme oder Ja, ich fange an, ist nie gekommen“). Letztlich ist sowohl den Angaben von Herrn E., als auch den Angaben von Herr S. unmissverständlich zu entnehmen, dass der BF – in für die Beteiligten als provokant empfundener Weise – sinngemäß durchblicken ließ, dass er die Verpflichtung zur Annahme der angebotenen Stelle als lästige Obliegenheit betrachtete, der er – (nur) wenn es unbedingt sein müsse – auch nachzukommen bereit sei. Diesem von Herrn E. und Herrn S. in der Beschwerdeverhandlung entsprechend geschilderten, doch sehr plastisch dargestellten Eindruck, den der BF nach deren Ansicht beim Vorstellungsgespräch hinterließ, vermochte der BF im Übrigen, indem er diese Angaben in der Beschwerdeverhandlung bestritt und darauf beharrte, sich ordnungsgemäß verhalten zu haben, nach Ansicht des erkennenden Senats nicht glaubhaft entgegen zu treten. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr S. und/oder Herr E. dem BF Schaden hätten zufügen wollen oder eine Falschaussage getätigt hätten.Selbst wenn der Wortlaut der Aussagen des BF am Ende des Vorstellungsgesprächs nicht gänzlich exakt rekonstruierbar sein mag (arg. Herr E. in der Beschwerdeverhandlung „wenn Sie das sagen, dann fange ich an“ – arg. Herr S. in der Beschwerdeverhandlung „wenn Sie das wollen, ja“ bzw. „wenn der Chef es will, dann ja“), so geht aus den – unter Wahrheitspflicht getätigten - Angaben von Herrn S. sowie den Angaben von Herrn E. in der Beschwerdeverhandlung unmissverständlich hervor, dass der BF jedenfalls niemals geantwortet hat, dass er die Stelle antreten will. Im Ergebnis gleichlautend schilderten Herr S. und Herr E., dass die mangelnde Motivation des BF zur Erlangung der Stelle beim Bewerbungsgespräch offen zur Schau kam vergleiche etwa auch Herr E. in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 5: „Dadurch, dass sich das Gespräch so gezogen hat und man nicht wusste, will er oder nicht, ist eben konkret dieser Tag vorgeschlagen worden. Dann kam eben die Aussage, „Ja, wenn Sie das sagen, dann fange ich an.“ Das ist mehrmals gekommen, sicher zwei oder drei Mal. Die Aussage, Ja, ich komme oder Ja, ich fange an, ist nie gekommen“). Letztlich ist sowohl den Angaben von Herrn E., als auch den Angaben von Herr S. unmissverständlich zu entnehmen, dass der BF – in für die Beteiligten als provokant empfundener Weise – sinngemäß durchblicken ließ, dass er die Verpflichtung zur Annahme der angebotenen Stelle als lästige Obliegenheit betrachtete, der er – (nur) wenn es unbedingt sein müsse – auch nachzukommen bereit sei. Diesem von Herrn E. und Herrn S. in der Beschwerdeverhandlung entsprechend geschilderten, doch sehr plastisch dargestellten Eindruck, den der BF nach deren Ansicht beim Vorstellungsgespräch hinterließ, vermochte der BF im Übrigen, indem er diese Angaben in der Beschwerdeverhandlung bestritt und darauf beharrte, sich ordnungsgemäß verhalten zu haben, nach Ansicht des erkennenden Senats nicht glaubhaft entgegen zu treten. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr S. und/oder Herr E. dem BF Schaden hätten zufügen wollen oder eine Falschaussage getätigt hätten. Nachvollziehbar ist zudem, dass das Vorstellungsgespräch aufgrund der offensichtlich zu Tage getretenen mangelnden Motivation des BF beendet wurde; die Stelle wurde daraufhin an einen anderen Teilnehmer der Jobbörse vergeben.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.

  1. Konkret wurde dem BF vom AMS am 8.9.2022 ein Stellenangebot der Firma C. als Küchenkraft (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung ab 25 Wochenstunden, täglich ca. 9:00 bis 15:00 Uhr, Wochenende und Ferienzeiten geschlossen, Mindestentgelt 1.629,00 EUR brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt. In diesem Zusammenhang wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Personalsuche im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolge; zur Bewerbung möge er am Dienstag, dem 20.9.2022 um 14:00 direkt zur Jobbörse im Betrieb kommen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
  2. Den getroffenen Feststellungen zufolge ist der BF zum Vorstellungsgespräch am 20.9.2022 erschienen, erkundigte sich dabei unter anderem danach, wie die Dienstzeiten freitags konkret wären bzw. ob es wirklich notwendig sei, am Freitagnachmittag zu arbeiten bzw. ob nicht die Arbeitszeit so eingeteilt werden könnte, dass freitags nur Dienste am Vormittag zu leisten wären; auf die diesbezügliche Klarstellung von Herrn S., dass Dienste am Freitagnachmittag jedenfalls zu leisten seien, gab der BF an, „des zaht mi ned“. Auf die abschließende, mehrfach gestellte Frage von Herrn S., ob der BF nun beginnen wolle – konkret wäre dies schon in zwei Tagen möglich – gab der BF an, „wenn Sie das sagen, dann fange ich an“ bzw. „wenn Sie das wollen, ja“ sowie auf die diesbezügliche Frage von Herrn S. „wenn der Chef es will, dann ja“. In diesem Zusammenhang ist auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die mangelnde Motivation des BF zur Erlangung der Stelle beim gesamten Bewerbungsgespräch offen zur Schau kam und dass der BF – in für die Beteiligten als provokant empfundener Weise – sinngemäß durchblicken ließ, dass er die Verpflichtung zur Annahme der angebotenen Stelle als lästige Obliegenheit betrachtete, der er – (nur) wenn es unbedingt sein müsse – auch nachzukommen bereit sei und dass der BF jedenfalls niemals geantwortet hat, dass er die Stelle antreten will. Durch dieses Verhalten hat der BF unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt, zumal hierdurch der allgemeinen Lebenserfahrung nach die Chancen auf Erlangung der Stelle zunichtegemacht werden. Bereits die Thematisierung dahingehend, ob Dienste am Freitag(nachmittag) denn wirklich notwendig sind, vermag in den Augen des potentiellen Dienstgerbers – zu betonen ist, dass es hier gerade nicht um allfällige Wochenend- oder Nachtdienste ging, die ohnedies explizit ausgeschlossen waren – die Motivation des BF zu Erlangung der Stelle als gering erscheinen lassen und somit den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, noch mehr aber freilich die Bemerkung „des zaht mi ned“. Dass ein potentieller Dienstgeber sodann aber einen Bewerber mangels Motivation jedenfalls nicht einstellt, wenn dieser – sinngemäß – die Arbeit nur dann antreten will, wenn es der Dienstgeber oder Herr E. vom Service für Unternehmen des AMS unbedingt wollen, liegt auf der Hand („wenn Sie das sagen, dann fange ich an“ bzw. „wenn Sie das wollen, ja“ sowie auf die diesbezügliche Frage von Herrn S. „wenn der Chef es will, dann ja“). Dass beim BF zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vorlag, ist unzweifelhaft; dem BF war offensichtlich klar, dass er durch sein Verhalten die Chance auf Erlangung der Stelle zunichtemacht.Durch dieses Verhalten hat der BF unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt, zumal hierdurch der allgemeinen Lebenserfahrung nach die Chancen auf Erlangung der Stelle zunichtegemacht werden. Bereits die Thematisierung dahingehend, ob Dienste am Freitag(nachmittag) denn wirklich notwendig sind, vermag in den Augen des potentiellen Dienstgerbers – zu betonen ist, dass es hier gerade nicht um allfällige Wochenend- oder Nachtdienste ging, die ohnedies explizit ausgeschlossen waren – die Motivation des BF zu Erlangung der Stelle als gering erscheinen lassen und somit den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, noch mehr aber freilich die Bemerkung „des zaht mi ned“. Dass ein potentieller Dienstgeber sodann aber einen Bewerber mangels Motivation jedenfalls nicht einstellt, wenn dieser – sinngemäß – die Arbeit nur dann antreten will, wenn es der Dienstgeber oder Herr E. vom Service für Unternehmen des AMS unbedingt wollen, liegt auf der Hand („wenn Sie das sagen, dann fange ich an“ bzw. „wenn Sie das wollen, ja“ sowie auf die diesbezügliche Frage von Herrn S. „wenn der Chef es will, dann ja“). Dass beim BF zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vorlag, ist unzweifelhaft; dem BF war offensichtlich klar, dass er durch sein Verhalten die Chance auf Erlangung der Stelle zunichtemacht. 3.3.3.
  3. Der BF hat durch sein Verhalten somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Küchenkraft beim Dienstgeber C. gesetzt.3.3.3.
  4. Der BF hat durch sein Verhalten somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Küchenkraft beim Dienstgeber C. gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022

§ 10Al

VG (in der Dauer von acht Wochen, da seit Erwerb der Anwartschaft bereits mehrere Bezugssperren verhängt worden waren) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 22.9.2022 bis zum 16.11.2022

Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von acht Wochen, da seit Erwerb der Anwartschaft bereits mehrere Bezugssperren verhängt worden waren) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF bis dato keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und weiterhin im Bezug von Notstandshilfe steht. Bei der vom BF in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 10) erwähnten, 8-wöchigen „Beschäftigung“ am zweiten Arbeitsmarkt handelte es sich offensichtlich um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF bis dato keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und weiterhin im Bezug von Notstandshilfe steht. Bei der vom BF in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 10) erwähnten, 8-wöchigen „Beschäftigung“ am zweiten Arbeitsmarkt handelte es sich offensichtlich um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.
  3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2265637.1.00

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