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{'item': 'L503 2270021-1'}

Obsah (16)§ 21Art 133§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 34§ 108§ 1§ 3§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL503 2270021-1 Spruch, L503 2270021-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 21Al

VG mit täglich € 59,84 (anstelle von: € 37,83) bemessen.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Das der Beschwerdeführerin ab 21.01.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld wird

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 59,84 (anstelle von: € 37,83) bemessen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 24.2.2023 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 21.1.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld

§ 21Al

VG mit täglich € 37,83 bemessen wird. Begründend führte das AMS aus, mangels gespeicherter Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 seien die gespeicherten Beitragsgrundlagen der Monate Jänner 2020 bis März 2020 aus der Pensionsversicherungsanstalt mit einer durchschnittlichen Beitragsrundlagenhöhe von € 2.413,50 als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen worden.1. Mit Bescheid vom 24.2.2023 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 21.1.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 37,83 bemessen wird. Begründend führte das AMS aus, mangels gespeicherter Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 seien die gespeicherten Beitragsgrundlagen der Monate Jänner 2020 bis März 2020 aus der Pensionsversicherungsanstalt mit einer durchschnittlichen Beitragsrundlagenhöhe von € 2.413,50 als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen worden.

  1. Mit Schreiben vom 3.3.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, im Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 habe sie aufgrund von Berufsunfähigkeit von der PVA Rehabilitationsgeld bezogen, wobei sie vom 9.12.2019 bis 24.4.2020 und vom 8.2.2021 bis 17.3.2021 Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation beim BBRZ Linz absolviert habe. Die Höhe ihres Arbeitslosengeldes sei irrtümlich aus Zeiträumen dieser beruflichen Reha-Maßnahmen bemessen worden, jedoch müssten diese, von der PVA gespeicherten, Beitragsgrundlagen nach § 21 Abs 2b AlVG außer Betracht bleiben. Sie ersuche um Neuberechnung der Höhe ihres Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen aus der Zeit ihres letzten Entgeltes.
  2. Mit Schreiben vom 3.3.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, im Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 habe sie aufgrund von Berufsunfähigkeit von der PVA Rehabilitationsgeld bezogen, wobei sie vom 9.12.2019 bis 24.4.2020 und vom 8.2.2021 bis 17.3.2021 Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation beim BBRZ Linz absolviert habe. Die Höhe ihres Arbeitslosengeldes sei irrtümlich aus Zeiträumen dieser beruflichen Reha-Maßnahmen bemessen worden, jedoch müssten diese, von der PVA gespeicherten, Beitragsgrundlagen nach Paragraph 21, Absatz 2 b, AlVG außer Betracht bleiben. Sie ersuche um Neuberechnung der Höhe ihres Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen aus der Zeit ihres letzten Entgeltes.
  3. Am 9.3.2023 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin betonte das AMS, dass die BF seit 1.1.2019 keine Beitragsmonate aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt nachweisen könne.

§ 21Abs. 1 Al

VG sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes für die Bemessung mangels solcher (Beitragsmonate aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt) das Entgelt aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Andere gespeicherte Beitragsgrundlagen, nämlich aus Zeiträumen, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, würden bei der BF – näher dargestellt – vorliegen. Dass diese Zeiten

§ 21Abs. 2b Al

VG wie Zeiträume zu behandeln sind, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bedeute, dass diese so lange außer Betracht bleiben, solange mit Beitragsmonaten aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt bemessen werden kann, was bei der BF eben nicht der Fall sei. § 21 Abs. 2

  1. Satz laute nämlich: „Abs. 1 letzter Satz (Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht ...) ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsmonate für eine Bemessung herangezogen werden könnten.“ Da vollständigen Beitragsmonaten Vorrang gegenüber unvollständigen Beitragsmonaten zu geben sei, seien die drei vollständigen Beitragsmonate aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen (Jänner, Februar und März 2020) zur Bemessung herangezogen worden.
  2. Am 9.3.2023 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin betonte das AMS, dass die BF seit 1.1.2019 keine Beitragsmonate aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt nachweisen könne.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes für die Bemessung mangels solcher (Beitragsmonate aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt) das Entgelt aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Andere gespeicherte Beitragsgrundlagen, nämlich aus Zeiträumen, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, würden bei der BF – näher dargestellt – vorliegen. Dass diese Zeiten

Paragraph 21, Absatz 2 b, AlVG wie Zeiträume zu behandeln sind, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bedeute, dass diese so lange außer Betracht bleiben, solange mit Beitragsmonaten aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt bemessen werden kann, was bei der BF eben nicht der Fall sei. Paragraph 21, Absatz 2,

  1. Satz laute nämlich: „Abs. 1 letzter Satz (Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht ...) ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsmonate für eine Bemessung herangezogen werden könnten.“ Da vollständigen Beitragsmonaten Vorrang gegenüber unvollständigen Beitragsmonaten zu geben sei, seien die drei vollständigen Beitragsmonate aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen (Jänner, Februar und März 2020) zur Bemessung herangezogen worden. Wenn die BF nun in ihrer Beschwerde einwende, sie würde um Bemessung des Arbeitslosengeldes aus der Zeit ihres letzten Entgeltes ersuchen, so sei dem zu entgegnen, dass sie letztmalig im Kalenderjahr 2016 Entgelt aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung erhalten habe. Im Jahr 2016 seien anstelle von monatlichen Beitragsgrundlagen noch Jahresbeitragsgrundlagen gespeichert worden. Weiter führte das AMS dazu aus: „Andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Beitragsgrundlagen (zB Übergangsgeld ...) sind nur dann heranzuziehen, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen - auch nicht solche gern § 21 Abs 1 letzter Satz Z 1-7 AlVG -aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen (...). Nur dann, wenn auch diese im Zeitraum ab 1.1.2019 nicht vorliegen, sind für die Bemessung des Arbeitslosengeldes weiterhin die gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen (§ 79 Abs 147 AlVG) (vgl. Sdoutz/Zechner: Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar; zu § 21 AlVG, Rz 469)“. Diesbezüglich verwies das AMS sodann nochmals auf den Wortlaut von § 79 Abs 147 zweiter Satz AlVG: „Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung [also in der Fassung bis 30.6.2020] anzuwenden.“Wenn die BF nun in ihrer Beschwerde einwende, sie würde um Bemessung des Arbeitslosengeldes aus der Zeit ihres letzten Entgeltes ersuchen, so sei dem zu entgegnen, dass sie letztmalig im Kalenderjahr 2016 Entgelt aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung erhalten habe. Im Jahr 2016 seien anstelle von monatlichen Beitragsgrundlagen noch Jahresbeitragsgrundlagen gespeichert worden. Weiter führte das AMS dazu aus: „Andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Beitragsgrundlagen (zB Übergangsgeld ...) sind nur dann heranzuziehen, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen - auch nicht solche gern Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins -, 7, AlVG -aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen (...). Nur dann, wenn auch diese im Zeitraum ab 1.1.2019 nicht vorliegen, sind für die Bemessung des Arbeitslosengeldes weiterhin die gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen (Paragraph 79, Absatz 147, AlVG) vergleiche Sdoutz/Zechner: Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar; zu Paragraph 21, AlVG, Rz 469)“. Diesbezüglich verwies das AMS sodann nochmals auf den Wortlaut von Paragraph 79, Absatz 147, zweiter Satz AlVG: „Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung [also in der Fassung bis 30.6.2020] anzuwenden.“ Die BF könne dazu bis spätestens 23.3.2023 schriftlich Stellung nehmen.
  2. Mit Stellungnahme vom 21.3.2023 führte die BF aus, sie sei im Jänner 2016 erkrankt und seitdem im Krankenstand gewesen, wobei ihr von der PVA aufgrund Berufsunfähigkeit vom Dezember 2016 bis inklusive Oktober 2022 medizinische Rehabilitation zuerkannt worden sei und sie Rehab-Geld bezogen habe. In den Zeiträumen Jänner bis März 2020, die nunmehr für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen worden seien, habe sie außer an diversen Therapien und Reha-Aufenthalten vor allem an einer medizinisch-beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme in Linz teilgenommen, die sie von der PVA zur Erlangung der Berufsfähigkeit als Ziel vorgeschrieben bekommen habe. Sie ersuche um „Information bzw. Bestätigung der Berechnung des 1.1.2019 als Beginnzeitpunkt meiner Rahmenfrist (grundsätzl. 24/12 Monate?) und vor allem um Überprüfung, ob in meinem Fall nicht eine „zeitlich uneingeschränkte Rahmenfristerstreckung“ wegen Pensionsbezug aufgrund Berufsunfähigkeit zur Anwendung kommt, da mein „Rehageldbezug“ von der PVA (Anspruch nach Jahrgang/Alter) einem Pensionsbezug gleichzusetzen ist!?“.
  3. Mit Bescheid vom 27.3.2023 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, die BF habe mit 21.3.2023 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht. Für die Bemessung ihres Arbeitslosengeldes seien die Beitragsgrundlagen der Monate Jänner bis April 2020 herangezogen worden; dies deshalb, weil es sich hierbei um die seit 1.1.2019 drei gespeicherten, vollständigen Monate handle: 01.01.2020 31.01.2020 31 2.336,40 01.02.2020 29.02.2020 29 2.336,40 01.03.2020 31.03.2020 31 2.336,40 Seit 1.1.2019 würden nämlich folgende Versicherungszeiten vorliegen: 01.12.2016 31.10.2022 6R Rehabilitation 01.06.2017 31.10.2022 AP Auslandspension I. O.römisch eins. O. 09.12.2019 24.04.2020 14 Angestellter Pensionsversicherungsanstalt 08.02.2021 17.03.2021 68 Rehabilitation 08.02.2021 17.03.2021 14 Angestellter Pensionsversicherungsanstalt 28.03.2022 29.03.2022 14 Angestellter Pensionsversicherungsanstalt 01.11.2022 19.01.2023 36 Krankengeld Q. Logistics GmbH 20.01.2023 ******AW ja BM EUR 2.815,75 ****** 20.01.2023 20.01.2023 36 Krankengeld Q. Logistics GmbH Die vollständigen Beitragsmonate mit Krankengeldbezug würden zur Bemessung nicht herangezogen. Ihre letzten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung seien Jahresbeitragsgrundlagen. Das Begehren hinsichtlich der Verwendung von Jahresbeitragsgrundlagen aus der von der BF zuletzt ausgeübten Beschäftigung finde – näher dargelegt - keine gesetzliche Deckung. Sodann wurde vom AMS die Berechnung durch das BRZ im Einzelnen aufgeschlüsselt und dargelegt, dass die tägliche Höhe des Anspruchs somit € 37,83 betrage.
  4. Mit Schreiben vom 11.4.2023 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und lediglich ergänzend vorbrachte, dass „keine zeitlich uneingeschränkte Rahmenfristersteckung berücksichtigt [wurde], obwohl sie von Dezember 2016 bis Oktober 2022 im Rehageldbezug stand“.
  5. Am 13.4.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  6. Mit Schreiben vom 25.4.2023 wies das BVwG das AMS darauf hin, dass die BF vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 im Bezug von Rehabilitationsgeld stand. Im bekämpften Bescheid sei hinsichtlich der Bemessung jedoch ausschließlich auf die Monate Jänner, Februar und März 2020 abgestellt worden, und auch hierbei nicht auf das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld in Höhe von € 4.272,00 monatlich, sondern offensichtlich auf ein in diesen Monaten von der BF fiktiv bezogenes Übergangsgeld in Höhe von € 2.336,40 monatlich (fiktiv deshalb, weil auf das Übergangsgeld das Rehabilitationsgeld anzurechnen ist, vgl. § 199 Abs 3 ASVG). Es erhelle – näher dargelegt - nicht, warum das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben hätte. Das AMS werde um entsprechende Neuberechnung bzw. allenfalls um Darlegung einer gegenteiligen Rechtsauffassung ersucht.
  7. Mit Schreiben vom 25.4.2023 wies das BVwG das AMS darauf hin, dass die BF vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 im Bezug von Rehabilitationsgeld stand. Im bekämpften Bescheid sei hinsichtlich der Bemessung jedoch ausschließlich auf die Monate Jänner, Februar und März 2020 abgestellt worden, und auch hierbei nicht auf das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld in Höhe von € 4.272,00 monatlich, sondern offensichtlich auf ein in diesen Monaten von der BF fiktiv bezogenes Übergangsgeld in Höhe von € 2.336,40 monatlich (fiktiv deshalb, weil auf das Übergangsgeld das Rehabilitationsgeld anzurechnen ist, vergleiche Paragraph 199, Absatz 3, ASVG). Es erhelle – näher dargelegt - nicht, warum das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben hätte. Das AMS werde um entsprechende Neuberechnung bzw. allenfalls um Darlegung einer gegenteiligen Rechtsauffassung ersucht.
  8. Mit Schreiben vom 11.5.2023 teilte das AMS dem BVwG mit, dass es sich nach eingehender Prüfung der Rechtsansicht des BVwG anschließe. Das Arbeitslosengeld sei deshalb mit der Bemessungsgrundlage von € 4.984,00 (€ 4.272,00 zuzüglich einem Sechstel Sonderzahlungsanteil) – näher dargelegt – zu bemessen. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Anspruchsberechnung ergibt hieraus einen täglichen Anspruch der BF in Höhe von € 59,
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF weist seit 1.1.2019 keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung auf. Vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 stand sie im Bezug von Rehabilitationsgeld (monatliche Beitragsgrundlage hierbei € 4.272,00). Während dieser Zeit absolvierte die BF vereinzelt Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 303 ASVG.Vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 stand sie im Bezug von Rehabilitationsgeld (monatliche Beitragsgrundlage hierbei € 4.272,00). Während dieser Zeit absolvierte die BF vereinzelt Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 303, ASVG. Am 20.1.2023 beantragte die BF Arbeitslosengeld.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind unbestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes: § 21 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 21, AlVG lautet auszugsweise: § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: […] 1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde; […]

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. […]

(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde. […] § 79 […]
(147)Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015 , des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit
  1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des
  2. Juni
  3. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 79, […]
(147)Die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, , des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit
  1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des
  2. Juni
  3. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  5. Es ist gegenständlich unstrittig, dass die BF zuletzt im Jahr 2016 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat; vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 stand sie im Bezug von Rehabilitationsgeld. Die BF vertritt nun sinngemäß die Ansicht, für die Bemessung sei auf das Entgelt ihrer letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung abzustellen (so die BF in ihrer Beschwerde) bzw. müsse eine „zeitlich uneingeschränkte Rahmenfristerstreckung“ berücksichtigt werden, da sie von Dezember 2016 bis Oktober 2022 Reha-Geldbezug bezogen hat (so die BF in ihrem Vorlageantrag). Dass diese Rechtsansicht verfehlt ist, hat das AMS zutreffend dargelegt: So ist unzweifelhaft, dass die BF keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung – im Sinne der seit 1.1.2019 geltenden Rechtslage – aufweist. Nach § 21 Abs 2 vierter Satz AlVG ist § 21 Abs 1 letzter Satz („Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: …
  6. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung … nicht das volle Entgelt bezogen wurde …“) nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine (gemeint: monatlichen, Anmerkung des BVwG) Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Nach § 21 Abs 2b AlVG sind Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde. Somit ist gegenständlich – da andernfalls keine monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten – sehr wohl auf Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, abzustellen (§ 21 Abs 2b iVm § 21 Abs 1 letzter Satz Z 1 iVm § 21 Abs 2 vierter Satz AlVG). Nach § 79 Abs 147 zweiter Satz AlVG ist dann, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. Da aber konkret – wie dargestellt – sehr wohl monatliche Beitragsgrundlagen nach der aktuellen Rechtslage gebildet werden können, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass hier eben nicht auf allfällige Jahresbeitragsgrundlagen nach der alten Rechtslage zurückgegriffen werden darf (vgl. auch Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 469 zu § 21 AlVG).So ist unzweifelhaft, dass die BF keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung – im Sinne der seit 1.1.2019 geltenden Rechtslage – aufweist. Nach Paragraph 21, Absatz 2, vierter Satz AlVG ist Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz („Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: …
  7. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung … nicht das volle Entgelt bezogen wurde …“) nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine (gemeint: monatlichen, Anmerkung des BVwG) Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Nach Paragraph 21, Absatz 2 b, AlVG sind Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde. Somit ist gegenständlich – da andernfalls keine monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten – sehr wohl auf Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, abzustellen (Paragraph 21, Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, vierter Satz AlVG). Nach Paragraph 79, Absatz 147, zweiter Satz AlVG ist dann, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. Da aber konkret – wie dargestellt – sehr wohl monatliche Beitragsgrundlagen nach der aktuellen Rechtslage gebildet werden können, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass hier eben nicht auf allfällige Jahresbeitragsgrundlagen nach der alten Rechtslage zurückgegriffen werden darf vergleiche auch Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 469 zu Paragraph 21, AlVG). Verfehlt ist im Übrigen auch das Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, es müsse eine „zeitlich uneingeschränkte Rahmenfristerstreckung“ berücksichtigt werden, da sie von Dezember 2016 bis Oktober 2022 Reha-Geldbezug bezogen hat: Die von der BF angesprochene Rahmenfristverlängerung (§ 15 iVm § 14 AlVG) bezieht sich nämlich nur auf die Frage der Erfüllung der Anwartschaft, nicht aber auf die Bemessung.Verfehlt ist im Übrigen auch das Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag, es müsse eine „zeitlich uneingeschränkte Rahmenfristerstreckung“ berücksichtigt werden, da sie von Dezember 2016 bis Oktober 2022 Reha-Geldbezug bezogen hat: Die von der BF angesprochene Rahmenfristverlängerung (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG) bezieht sich nämlich nur auf die Frage der Erfüllung der Anwartschaft, nicht aber auf die Bemessung. Zusammengefasst hat das AMS zutreffend nicht auf die zuletzt im Jahr 2016 von der BF ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung abgestellt. 3.4.
  8. Allerdings kann dem bekämpften Bescheid des AMS in anderer Hinsicht nicht gefolgt werden: Die BF stand vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 im Bezug von Rehabilitationsgeld. Vom AMS wurde hinsichtlich der Bemessung jedoch ausschließlich auf die Monate Jänner, Februar und März 2020 abgestellt, und auch hierbei nicht auf das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld in Höhe von € 4.272,00 monatlich, sondern auf ein in diesen Monaten von der BF fiktiv bezogenes Übergangsgeld in Höhe von € 2.336,40 monatlich (fiktiv deshalb, weil auf das Übergangsgeld das Rehabilitationsgeld anzurechnen ist, vgl. § 199 Abs 3 ASVG).Die BF stand vom 1.12.2016 bis 31.10.2022 im Bezug von Rehabilitationsgeld. Vom AMS wurde hinsichtlich der Bemessung jedoch ausschließlich auf die Monate Jänner, Februar und März 2020 abgestellt, und auch hierbei nicht auf das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld in Höhe von € 4.272,00 monatlich, sondern auf ein in diesen Monaten von der BF fiktiv bezogenes Übergangsgeld in Höhe von € 2.336,40 monatlich (fiktiv deshalb, weil auf das Übergangsgeld das Rehabilitationsgeld anzurechnen ist, vergleiche Paragraph 199, Absatz 3, ASVG). Es erhellt nicht, warum das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben hätte. Das Übergangsgeld wurde im Rahmen von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach §§ 4 Abs 1 Z 8, 303, 198, 199 ASVG (fiktiv) bezogen, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Es erschiene auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass ein Bezieher von Rehabilitationsgeld, der berufliche Maßnahmen der Rehabilitation absolviert hat, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gegenüber einem Bezieher von Rehabilitationsgeld benachteiligt wird, der nicht an derartigen Maßnahmen teilgenommen hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Übergangsgeld bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes in der „Rangordnung“ an unterster Stelle – insbesondere auch nach dem Rehabilitationsgeld – steht („Andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Beitragsgrundlagen (zB Übergangsgeld gem § 199 ASVG – vgl VwGH
  9. 2015, Ro 2015/08/0015, zur alten Rechtslage) sind nur dann heranzuziehen, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen – auch nicht solche gem § 21 Abs 1 letzter Satz Z 1–7 AlVG [Hervorhebung durch das BVwG] – aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen …“ – vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 469 zu § 21 AlVG).Es erhellt nicht, warum das von der BF bezogene Rehabilitationsgeld bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben hätte. Das Übergangsgeld wurde im Rahmen von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 8, 303, 198, 199, ASVG (fiktiv) bezogen, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Es erschiene auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass ein Bezieher von Rehabilitationsgeld, der berufliche Maßnahmen der Rehabilitation absolviert hat, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gegenüber einem Bezieher von Rehabilitationsgeld benachteiligt wird, der nicht an derartigen Maßnahmen teilgenommen hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Übergangsgeld bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes in der „Rangordnung“ an unterster Stelle – insbesondere auch nach dem Rehabilitationsgeld – steht („Andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Beitragsgrundlagen (zB Übergangsgeld gem Paragraph 199, ASVG – vergleiche VwGH
  10. 2015, Ro 2015/08/0015, zur alten Rechtslage) sind nur dann heranzuziehen, wenn keine monatlichen Beitragsgrundlagen – auch nicht solche gem Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins –, 7, AlVG [Hervorhebung durch das BVwG] – aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vorliegen …“ – vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 469 zu Paragraph 21, AlVG). Zusammengefasst ist im konkreten Fall nach Ansicht des BVwG im Sinne von § 21 Abs 1 erster Satz und § 21 Abs 2b iVm § 21 Abs 1 letzter Satz Z 1 iVm § 21 Abs 2 vierter Satz AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den gespeicherten Beitragsgrundlagen (das heißt konkret: das Rehabilitationsgeld in Höhe von € 4.272,00 monatlich) heranzuziehen.Zusammengefasst ist im konkreten Fall nach Ansicht des BVwG im Sinne von Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 21, Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, vierter Satz AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den gespeicherten Beitragsgrundlagen (das heißt konkret: das Rehabilitationsgeld in Höhe von € 4.272,00 monatlich) heranzuziehen. Zu betonen ist, dass sich das AMS mit Schreiben vom 11.5.2023 dieser – dem AMS mit Schreiben vom 25.4.2023 (OZ 3) zur Kenntnis gebrachten - Rechtsansicht des BVwG ausdrücklich angeschlossen hat (OZ 6). 3.4.

  1. Das Arbeitslosengeld ist deshalb mit der Bemessungsgrundlage von € 4.984,00 (€ 4.272,00 zuzüglich einem Sechstel Sonderzahlungsanteil) zu bemessen. Die in diesem Zusammenhang vom AMS vorgelegte Anspruchsberechnung ergibt hieraus einen täglichen Anspruch der BF in Höhe von € 59,
  2. 3.4.
  3. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und das der BF ab 21.1.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld

§ 21Al

VG mit täglich € 59,84 (anstelle von: € 37,83) zu bemessen.3.4.4. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und das der BF ab 21.1.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 59,84 (anstelle von: € 37,83) zu bemessen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf dem - soweit hier relevant - bereits seinem Wortlaut nach klaren § 21 AlVG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf dem - soweit hier relevant - bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 21, AlVG. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2270021.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.