Obsah (13)
§ 28Art 133§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL503 2270870-1 Spruch, L503 2270870-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.2.2023 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
§ 11Al
VG in der Zeit vom 19.1.2023 bis zum 15.2.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 20.2.2023 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 19.1.2023 bis zum 15.2.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma D. freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befinden sich unter anderem ein Antrag der BF auf Arbeitslosengeld vom 19.1.2023 sowie ein Ausdruck einer Abfrage beim Dachverband vom 20.2.2023, der zufolge die Beschäftigung der BF beim Dienstgeber D. am 18.1.2023 durch Dienstnehmerkündigung geendet habe. 2.
- Im Akt befindet sich weiters unter anderem eine schriftliche „Erklärung zur Kündigung“ der BF an das AMS vom 16.2.
- Demnach habe die BF im September 2019 ihre Ausbildung bei der Gärtnerei D. begonnen. Im ersten Jahr sei das Arbeitsverhältnis zu ihrem Chef „bis auf ein paar motzige Sprüche im Grunde in Ordnung“ gewesen. Leider sei es mit der Zeit „immer öfter zu Geschreie, Beschimpfungen, Drohungen usw. seitens ihres Chefs“ gekommen. Die Beschimpfungen seien leider auch oft sehr persönlich (z. B. „du bist zu blöd für alles“) gewesen. Da ihre familiäre Situation in der Vergangenheit oft krisenbehaftet gewesen sei, hätten diese Wutanfälle ihres Chefs „immer wieder vergangene Probleme getriggert und dazu geführt, dass sie innerlich komplett erstarrt“ sei. Nach besonders lautem Geschrei habe sie auch ein paar Mal eine Panikattacke bekommen. Anfang Jänner 2023 habe die BF endlich den Mut gehabt - nachdem sie ihr Chef mich wieder einmal angeschrien habe -, zu kündigen, da sie diese Behandlung nicht länger aushalte. Eigentlich habe ihr die Arbeit als Gärtnerin immer Freude bereitet, aber unter diesen Arbeitsbedingungen sei es leider unmöglich. 2.
- Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein Aktenvermerk des AMS über ein Telefonat mit Herrn D. vom 20.2.
- Demnach gebe Herr D. an, dass die BF immer wieder im Krankenstand gewesen sei und weder in der Firma in der Früh Bescheid gegeben habe, dass sie nicht komme, noch beim Arzt gewesen sei und somit nie eine Krankenstandsbestätigung gehabt habe. Es habe deshalb zwei ernste Gespräche zwischen der BF und ihrem Chef gegeben, auch diese hätten laut Herrn D. nichts gebracht. Er gebe zu, dass er sicher mal lauter geworden sei im Gespräch, jedoch mit Sicherheit niemals die BF bedroht oder beschimpft habe. Die BF habe bei der Kündigung lediglich gesagt, dass es ihr zu stressig sei.
- Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Vertretung vom 15.3.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.2.
- Darin brachte die BF vor, sie habe das Dienstverhältnis bei der Firma D. beendet, da ihr eine Weiterbeschäftigung beziehungsweise ein Weiterarbeiten im Betrieb nicht zumutbar gewesen sei. Sie sei ständig verbalen Angriffen und massiven Beleidigungen ihres Chefs bzw. Vorgesetzten ausgesetzt gewesen und sei von diesem immer nur angeschrien worden, was für sie unerträglich gewesen sei und zudem sehr bedrohlich gewirkt habe. Ihr Vorgesetzter habe lautstark zu ihr gesagt, dass sie „sowieso für alles zu blöd wäre“. Es sei damit ihre berufliche Kompetenz und Eignung in Frage gestellt worden; Kränkungen dieser Art seien öfters vorgekommen. Von dem Verhalten ihres Vorgesetzten seien auch andere Mitarbeiterlnnen regelmäßig betroffen gewesen. Verursacht durch die „andauernden verbalen Herabsetzungen und verbalen Erniedrigungen“ habe sie sich „schlussendlich nachweislich in dauerhafte psychologische Behandlung begeben“ müssen. Sie habe an Panikattacken gelitten und es sei zu mehreren Nervenzusammenbrüchen gekommen. Die auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien „unmittelbar auf das Arbeitsumfeld und die herabwürdigende Behandlung durch ihren Vorgesetzten“ zurückzuführen. Ein Weiterarbeiten sei der BF unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar und ohne Gefahr einer gravierenden dauerhaften Gesundheitsgefährdung nicht mehr möglich gewesen. Die vorliegenden Gründe würden einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund darstellen, weshalb eine Nachsicht der Rechtsfolgen erteilt werden hätte müssen bzw. die Sperre des Arbeitslosengeldes aufzuheben sei. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr für den Zeitraum von 19.1.2023 bis 15.2.2023 das Arbeitslosengeld zuerkannt bzw. eine Nachsicht der Rechtsfolgen erteilt wird; weiters wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 17.3.2023 gewährte das AMS der BF Parteiengehör. Darin wies das AMS zunächst darauf hin, dass die BF bei der Firma D. vom 2.9.2019 bis 1.9.2022 in einem Lehrverhältnis und vom 2.9.2022 bis 18.1.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin gestanden sei und dass die Beschäftigung durch Dienstnehmerkündigung geendet habe. Am 19.1.2023 habe die BF Arbeitslosengeld beantragt. In weiterer Folge stellte das AMS die Bestimmung des § 11 AlVG sowie die Stellungnahme der BF vom 16.2.2023 dar.
- Mit Schreiben vom 17.3.2023 gewährte das AMS der BF Parteiengehör. Darin wies das AMS zunächst darauf hin, dass die BF bei der Firma D. vom 2.9.2019 bis 1.9.2022 in einem Lehrverhältnis und vom 2.9.2022 bis 18.1.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin gestanden sei und dass die Beschäftigung durch Dienstnehmerkündigung geendet habe. Am 19.1.2023 habe die BF Arbeitslosengeld beantragt. In weiterer Folge stellte das AMS die Bestimmung des Paragraph 11, AlVG sowie die Stellungnahme der BF vom 16.2.2023 dar. Sodann wies das AMS darauf hin, dass mit Herrn D. Kontakt aufgenommen worden sei und Herr D. gegenüber dem AMS angegeben habe, dass die BF immer wieder im Krankenstand gewesen sei und am Morgen weder in der Firma Bescheid gegeben habe, dass sie nicht komme, noch beim Arzt gewesen sei. Sie hätte somit nie eine Krankenstandsbestätigung gehabt. Es habe zwei ernste Gespräche mit der BF gegeben, welche jedoch nichts gebracht hätten. Herr D. sei sicher einmal im einem Gespräch laut geworden, er habe die BF aber nicht bedroht oder beschimpft. Die BF habe bei der Kündigung lediglich gesagt, dass ihr die Arbeit „zu stressig“ sei. In weiterer Folge stellte das AMS das Beschwerdevorbringen der BF dar und wies darauf hin, dass bei allfälligen „berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG auf die vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abzustellen sei. In Bezug auf ihr Vorbringen fordere das AMS die BF folglich auf, bis zum 30.3.2023 „die von ihr ins Treffen geführten medizinischen Behandlungen (psychologische Behandlung / Krankschreibungen) mittels ärztlicher Bestätigung und Diagnose nachzuweisen bzw. den behandelnden Arzt (die behandelnden Ärzte) von der Schweigepflicht zu entbinden, damit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei ihrem Vorbringen nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt“. Weiters fordere das AMS die BF auf, bis zu diesem Zeitpunkt „die von ihr ins Treffen geführten verbalen Entgleisungen ihres Chefs zeitlich zu präzisieren und genauer zu beschreiben sowie Zeugen (ArbeitskollegInnen) namhaft zu machen (Adressen / Kontaktdaten, usw.), welche ihre Angaben zu den verbalen Entgleisungen ihres Chefs bestätigen können“.In weiterer Folge stellte das AMS das Beschwerdevorbringen der BF dar und wies darauf hin, dass bei allfälligen „berücksichtigungswürdigen Fällen“ im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG auf die vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abzustellen sei. In Bezug auf ihr Vorbringen fordere das AMS die BF folglich auf, bis zum 30.3.2023 „die von ihr ins Treffen geführten medizinischen Behandlungen (psychologische Behandlung / Krankschreibungen) mittels ärztlicher Bestätigung und Diagnose nachzuweisen bzw. den behandelnden Arzt (die behandelnden Ärzte) von der Schweigepflicht zu entbinden, damit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei ihrem Vorbringen nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt“. Weiters fordere das AMS die BF auf, bis zu diesem Zeitpunkt „die von ihr ins Treffen geführten verbalen Entgleisungen ihres Chefs zeitlich zu präzisieren und genauer zu beschreiben sowie Zeugen (ArbeitskollegInnen) namhaft zu machen (Adressen / Kontaktdaten, usw.), welche ihre Angaben zu den verbalen Entgleisungen ihres Chefs bestätigen können“.
- Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 28.3.2023 ersuchte die BF um Fristerstreckung von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 28.3.2023 teilte das AMS der Vertretung der BF mit, dass dem Wunsch um Fristerstreckung nachgekommen und als neuerliche Frist zur Stellungnahme der 6.4.2023 festgesetzt wird.
- Mit Stellungnahme ihrer Vertretung vom 6.4.2023 führte die BF (lediglich) ausschließlich wörtlich wie folgt aus: „In oben angeführter Rechtssache verweisen wir auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde. Wir dürfen nochmals darauf hinweisen, dass es Frau R. nicht zumutbar war, unter solchen Umständen weiter zu arbeiten. Die Gesamtsituation am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen bzw. Umgangsformen sowie der Umgangston, verstoßen gegen sämtliche arbeitsrechtliche Grundwerte.“ Sonstige Ausführungen wurden in der Stellungnahme nicht getätigt.
- Mit Bescheid vom 11.4.2023 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgangs traf das AMS folgende Feststellungen: Die BF sei zuletzt vom 2.9.2019 bis 18.1.2023 bei der Firma D. als Gärtnerin in Beschäftigung gestanden. Ihr Dienstverhältnis habe durch Dienstnehmerkündigung geendet. Zur Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses sei es (gemeint: den Angaben der BF zufolge) gekommen, weil die Gesamtsituation am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen bzw. Umgangsformen sowie der Umgangston nicht gepasst hätten bzw. gegen sämtliche arbeitsrechtliche Grundwerte verstoßen worden sei. Die BF habe trotz nachweislicher Aufforderung keine Nachweise zu ihrem Vorbringen erbracht. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS insbesondere aus, dem Beschwerdevorbringen der BF vom 16.3.2023 sei entgegenzuhalten, dass das AMS die BF mit Schreiben vom 17.3.2023 explizit zur Nachweisführung der von ihr ins Treffen geführten medizinischen Behandlung (psychologische Behandlung / Krankschreibungen) mittels ärztlicher Bestätigung und Diagnose aufgefordert bzw. die BF aufgefordert habe, den behandelnden Arzt (die behandelnden Ärzte) von der Schweigepflicht zu entbinden, damit ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei ihrem Vorbringen um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Die BF sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl ihr die Nachweisführung ein Leichtes gewesen wäre. Die eingeforderten Nachweise hätten ihrem Vorbringen Glaubwürdigkeit verleihen können. Weiter sei dem Beschwerdevorbringen der BF vom 16.3.2023 entgegenzuhalten, dass sie mit dem erwähnten Schreiben des AMS vom 17.3.2023 auch nachweislich aufgefordert worden sei, die ins Treffen geführten verbalen Entgleisungen Ihres Chefs zeitlich zu präzisieren und genauer zu beschreiben sowie Zeugen (ArbeitskollegInnen) namhaft zu machen (Adressen / Kontaktdaten, usw.), welche ihre Angaben zu den verbalen Entgleisungen ihres Chefs bestätigen könnten; auch dieser Aufforderung sei die BF nicht nachgekommen. Auch hier wäre es der BF ein Leichtes gewesen, ihre Angaben zu präzisieren bzw. Zeugen namhaft zu machen. Dem AMS sei in Ermangelung von jeglichen Nachweisen nicht ersichtlich, warum der BF die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar gewesen sei und die Gesamtsituation am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen bzw. Umgangsformen sowie der Umgangston gegen sämtliche arbeitsrechtliche Grundwerte verstoßen habe. Zudem sei die BF den Angaben von Herrn D., wonach sie immer wieder im Krankenstand gewesen sei und am Morgen weder in der Firma Bescheid gegeben habe, dass sie nicht komme, noch beim Arzt gewesen sei, sie somit nie eine Krankenstandsbestätigung gehabt habe und wonach es folglich zwei ernste Gespräche mit ihr gegeben habe, welche jedoch nichts gebracht hätten und wonach Herr D. sicher einmal in einem Gespräch laut geworden sei, die BF aber nicht bedroht oder beschimpft habe und wonach die BF bei der Kündigung lediglich gesagt habe, dass ihr die Arbeit zu stressig sei, trotz nachweislicher Kenntnis dieser Angaben nicht entgegengetreten. Da der Dienstgeber kein materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, seien dessen Angaben glaubwürdig und müsse in Ermangelung von Nachweisen davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Beschwerdevorbringen um bloße Schutzbehauptungen handelt, um die rechtlichen Folgen zu Lasten der Versichertengemeinschaft abzuwälzen. Schließlich stellte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingehend die Regelung des § 11 AlVG sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des VwGH dar und kam zum Ergebnis, dass konkret – mangels entsprechender Nachweise - kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliege, der die Erteilung einer Nachsicht geboten erscheinen ließe.Schließlich stellte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingehend die Regelung des Paragraph 11, AlVG sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des VwGH dar und kam zum Ergebnis, dass konkret – mangels entsprechender Nachweise - kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliege, der die Erteilung einer Nachsicht geboten erscheinen ließe.
- Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 25.4.2023 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag, in dem sie auf ihre Beschwerde vom 15.3.2023 verwies; weiters beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Anmerkung des BVwG: die aufschiebende Wirkung der Beschwerde war vom AMS allerdings nicht aberkannt worden).
- Am 26.4.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF stand zuletzt vom 2.9.2019 bis 18.1.2023 bei der Firma D. als Gärtnerin in einem Dienstverhältnis. Dieses Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF – wie von ihr im Verfahren behauptet – seitens ihres Vorgesetzten, Herrn D., ständig verbalen Angriffen und massiven Beleidigungen ausgesetzt war und von diesem immer nur angeschrien wurde und dass dieser auch gesagt hat, dass sie „sowieso für alles zu blöd wäre“. Ebenso wenig kann folglich festgestellt werden, dass die BF sich – wie von ihr behauptet – aufgrund des behaupteten Fehlverhaltens ihres Vorgesetzten und den dadurch ausgelösten Panikattacken und Nervenzusammenbrüchen nachweislich in dauerhafte psychologische Behandlung begeben musste und ihre eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der Firma D. aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der Firma D. unzumutbar gemacht hätten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar und unstrittig aus dem Akteninhalt hervor. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: 2.3.
- Die – vertretene - BF brachte als Grund für die Auflösung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma D. vor, sie sei ständig verbalen Angriffen und massiven Beleidigungen ihres Vorgesetzten (Herrn D.) ausgesetzt gewesen; von diesem Verhalten ihres Vorgesetzten seien auch andere MitarbeiterInnen regelmäßig betroffen gewesen (so die BF z. B. explizit in ihrer Beschwerde). Verursacht durch die „andauernden verbalen Herabsetzungen und verbalen Erniedrigungen“ habe sie sich „schlussendlich nachweislich in dauerhafte psychologische Behandlung begeben“ müssen; sie habe an Panikattacken gelitten und es sei zu mehreren Nervenzusammenbrüchen gekommen (so die BF ebenso in ihrer Beschwerde). In Anbetracht dieses Vorbringens ersuchte das AMS in zutreffender Weise zunächst Herrn D. um Stellungnahme zu den Vorwürfen der BF, woraufhin Herr D. angab, dass die BF immer wieder im Krankenstand gewesen sei und weder in der Firma in der Früh Bescheid gegeben habe, dass sie nicht komme, noch beim Arzt gewesen sei und somit nie eine Krankenstandsbestätigung vorlegen habe können. Es habe deshalb zwei ernste Gespräche zwischen der BF und ihm gegeben. Er räume zwar ein, dass er hierbei im Gespräch sicher mal lauter geworden sei, jedoch mit Sicherheit niemals die BF bedroht oder beschimpft habe. Die BF habe bei der Kündigung lediglich gesagt, dass ihr die Beschäftigung zu stressig sei. 2.3.
- Im weiteren Verlauf hat das AMS – folgerichtig – zu Ermittlung des Sachverhalts essenzielle Schritte gesetzt: So übermittelte das AMS der rechtlichen Vertretung der BF mit dem Parteiengehör vom 17.3.2023 nicht nur die Angaben von Herrn D. und räumte ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, sondern forderte das AMS im erwähnten Parteiengehör die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung insbesondere auch zur Mitwirkung am Verfahren – im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger „berücksichtigungswürdiger Fälle“ im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG - in folgender Form auf:So übermittelte das AMS der rechtlichen Vertretung der BF mit dem Parteiengehör vom 17.3.2023 nicht nur die Angaben von Herrn D. und räumte ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, sondern forderte das AMS im erwähnten Parteiengehör die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung insbesondere auch zur Mitwirkung am Verfahren – im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger „berücksichtigungswürdiger Fälle“ im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG - in folgender Form auf: Konkret wurde die BF aufgefordert, - bis zum 30.3.2023 „die von ihr ins Treffen geführten medizinischen Behandlungen (psychologische Behandlung / Krankschreibungen) mittels ärztlicher Bestätigung und Diagnose nachzuweisen bzw. den behandelnden Arzt (die behandelnden Ärzte) von der Schweigepflicht zu entbinden, damit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei ihrem Vorbringen nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt“, - ebenso bis zum 30.3.2023 „die von ihr ins Treffen geführten verbalen Entgleisungen ihres Chefs zeitlich zu präzisieren und genauer zu beschreiben sowie Zeugen (ArbeitskollegInnen) namhaft zu machen (Adressen / Kontaktdaten, usw.), welche ihre Angaben zu den verbalen Entgleisungen ihres Chefs bestätigen können“. Diese Ermittlungsschritte erwiesen sich nach Ansicht des BVwG insofern als geboten, als die BF, wie oben dargestellt, betonte, sie habe sich aufgrund des Fehlverhaltens ihres Vorgesetzten und den dadurch ausgelösten Panikattacken und Nervenzusammenbrüchen „nachweislich in dauerhafte psychologische Behandlung begeben“ müssen und seien von dem Fehlverhalten auch „andere MitarbeiterInnen regelmäßig betroffen“ gewesen. 2.3.
- Mit Stellungnahme ihrer rechtlichen Vertretung vom 6.4.2023 führte die BF – nachdem die Frist auf ihren Wunsch hin vom AMS um eine Woche erstreckt wurde – aber sodann (lediglich) ausschließlich wörtlich wie folgt aus: „In oben angeführter Rechtssache verweisen wir auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde. Wir dürfen nochmals darauf hinweisen, dass es Frau R. nicht zumutbar war, unter solchen Umständen weiter zu arbeiten. Die Gesamtsituation am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen bzw. Umgangsformen sowie der Umgangston, verstoßen gegen sämtliche arbeitsrechtliche Grundwerte.“ Sonstige Ausführungen wurden in der Stellungnahme nicht getätigt. 2.3.
- Die – vertretene – BF hat somit ungeachtet der klaren Aufforderung durch das AMS und ungeachtet der vom AMS eingeräumten Fristerstreckung weder Unterlagen bzw. Nachweise zu der von ihr eingangs ins Treffen geführten psychologischen Behandlung als Folge der behaupteten Beleidigungen am Arbeitsplatz vorgelegt, noch Zeugen (ehemalige Arbeitskollegen) zu den behaupteten verbalen Entgleisungen ihres Vorgesetzten namhaft gemacht, obwohl sie bislang vorgebracht hatte, dass auch andere MitarbeiterInnen hiervon „regelmäßig betroffen“ gewesen seien, noch ist sie den dargestellten Ausführungen von Herrn D. entgegengetreten. Der aus diesem Verhalten (Unterlassen) in der Beschwerdevorentscheidung gezogene Schluss, dass die von der BF ins Treffen geführten verbalen Entgleisungen somit offensichtlich nicht stattfanden und dass die von der BF ins Treffen geführte psychologische Behandlung als Folge der behaupteten Beleidigungen am Arbeitsplatz ebenso wenig den Tatsachen entsprechen kann, ist vom BVwG nicht zu beanstanden. Die – vertretene – BF ist weder imstande, die von ihr selbst ursprünglich erwähnten Beweismittel in Vorlage zu bringen, noch Zeugen für ihr Vorbringen namhaft zu machen, die vom AMS bzw. in einer diesfalls vom BVwG durchzuführenden Beschwerdeverhandlung hätten befragt werden können. Zudem wurde von der rechtlichen Vertretung der BF nicht (auch nicht im Vorlageantrag, der wiederum nur auf das Beschwerdevorbringen verweist) vorgebracht, dass es der BF – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich gewesen wäre, der Aufforderung des AMS nachzukommen. Insofern ist es seitens des BVwG nicht zu beanstanden, wenn das AMS im Ergebnis von der – seitens der BF trotz Gelegenheit nicht bestrittenen – Stellungnahme von Herrn D. ausgeht, wonach vielmehr der BF ein Fehlverhalten zur Last zu legen gewesen sei, zumal diese ohne den Dienstgeber zu informieren und ohne sich krankschreiben zu lassen nicht zum Dienst erschienen sei, woraufhin es zwei ernste Gespräche mit der BF gegeben habe, bei denen Herr D. durchaus lauter geworden sein mag, wobei er sie aber niemals bedroht oder beschimpft habe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Die BF hat ihr Dienstverhältnis bei der Firma D. durch Dienstnehmerkündigung mit 18.1.2023 beendet. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG gelöst, sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde.3.4.
- Die BF hat ihr Dienstverhältnis bei der Firma D. durch Dienstnehmerkündigung mit 18.1.2023 beendet. Damit hat sie das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst, sodass die vierwöchige Sperrfrist dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurde. 3.4.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma D. betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere § 9 Abs 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Als Austrittsgründe nennt § 26 AngG etwa einen drohenden Schaden für die Gesundheit des Dienstnehmers (Z 1) oder wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen (Z 4).3.4.
- In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung bei der Firma D. betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von Paragraph 11, AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Als Austrittsgründe nennt Paragraph 26, AngG etwa einen drohenden Schaden für die Gesundheit des Dienstnehmers (Ziffer eins,) oder wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen (Ziffer 4,). Im konkreten Fall ist jedoch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die BF – wie von ihr behauptet – seitens ihres Vorgesetzten ständig verbalen Angriffen und massiven Beleidigungen ausgesetzt war und von diesem immer nur angeschrien wurde und dass dieser auch gesagt hätte, dass sie „sowieso für alles zu blöd wäre“; weiters ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich die BF als Folge der behaupteten Beleidigungen am Arbeitsplatz in psychologische Behandlung begeben musste. Sonstige Umstände, die eine weitere Ausübung der Beschäftigung bei der Firma D. unzumutbar gemacht hätten, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vor, der zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht führen könnte.Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor, der zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht führen könnte. Schließlich hat eine Abfrage durch das BVwG beim Dachverband ergeben, dass die BF nach wie vor in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sodass auch insofern kein Grund für die Gewährung von Nachsicht vorliegt. 3.4.
- Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die BF
§ 11Al
VG für die Zeit vom 19.1.2023 bis zum 15.2.2023 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.3. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die BF
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 19.1.2023 bis zum 15.2.2023 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 11Abs 2 Al
VG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2270870.1.00