Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL503 2271432-1 Spruch, L503 2271432-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 13.3.2023 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 12.2.2023 bis zum 25.3.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma B. Tankstelle G. K. e.U. nicht fristgerecht beworben. Die verspätete Bewerbung am 11.2.23 werde vom Dienstgeber nicht akzeptiert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 13.3.2023 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 12.2.2023 bis zum 25.3.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma B. Tankstelle G. K. e.U. nicht fristgerecht beworben. Die verspätete Bewerbung am 11.2.23 werde vom Dienstgeber nicht akzeptiert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF am 26.1.2023 per eAMS übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Tankstellenkassier, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung 24-38 Wochenstunden möglich, Mindestentgelt € 1.884 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Es werde um telefonische Bewerbung bei Frau K. über näher genannte Nummer ersucht; auch eine Bewerbung per E-Mail über näher genannte E-Mail-Adresse sei möglich. 2.
- Mit im Akt befindlichen E-Mail vom 7.2.2023 ersuchte das AMS Frau K. um Mitteilung, ob sich der BF auf die Stelle als Tankstellenkassier beworben hat. 2.
- Mit im Akt befindlichem E-Mail vom 12.2.2023, 17:01 Uhr, gab Frau K. dem AMS bekannt, dass sich der BF „bis dato leider nicht“ beworben habe. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 13.2.2023, Beginn 9:13 Uhr, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 26.1.2023 eine Beschäftigung als Tankstellenkassier mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 12.2.2023 zugewiesen worden. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Auf Vorhalt der Angaben der Dienstgeberin, wonach er sich bis dato nicht beworben habe, gab der BF (lediglich) an: „Ich habe mich am 12.2.2023 per E-Mail beworben.“ 2.
- Mit im Akt befindlichen E-Mail vom 13.2.2023 wies das AMS Frau K. darauf hin, dass der BF angebe, er habe sich soeben auf die Stelle beworben. Frau K. möge mitteilen, „ob seine Bewerbung in Ordnung war und ob sie seine Bewerbung noch akzeptiert“. 2.
- Mit im Akt befindlichen E-Mail vom 13.2.2023 gab Frau K. dem AMS bekannt, dass der BF erst am Sonntag, dem 11.2.2023 (richtig wohl: 12.2.2023, Anmerkung des BVwG) um 21 Uhr ein Bewerbungs-E-Mail geschickt habe. Weiter führte Frau K. in ihrem E-Mail wörtlich wie folgt aus: „Die Bewerbung war soweit in Ordnung. Allerdings für mich einfach zu spät, da wir sehr dringend einen Mitarbeiter suchen und ich heute unter den bisherigen Bewerber/innen entscheide.“ Im Akt befindet sich diesbezüglich auch das Bewerbungs-E-Mail des BF, gesendet am 12.2.2023 um 21:19 Uhr.
- Mit Schreiben vom 16.3.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.3.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe den Vermittlungsvorschlag über die Stelle bei der Firma B. Tankstelle, Frau G. K., „leider versehentlich übersehen“, sich jedoch am 12.2.2023 auf diese Stelle beworben. Bis heute habe er keine Rückmeldung von Frau K. bekommen. Das AMS habe „bis dato nicht nachgewiesen, dass die verspätete Bewerbung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung“ gewesen sei. Mangels Kausalität dürfe daher keine Sperre verhängt werden. Darüber hinaus habe sich der BF „nunmehr eigenständig über den Stand des Bewerbungsprozesses telefonisch bei Frau K.“ erkundigt. Sie habe dem BF mitgeteilt, dass die Entscheidung zur Einstellung eines anderen Bewerbers gefallen sei, welcher bereits Berufserfahrung im Bereich Kassa/Shopbetreuung im Tankstellenbetrieb mitbringe. Zum anderen sei der BF laut Aussage von Frau K. für diese Stelle auch überqualifiziert, was die AMS „gern schriftlich erfragen“ könne. Darüber hinaus liege aufgrund seiner umfangreichen Bemühungen zur Erlangung einer Arbeit ein Nachsichtsgrund vor. Der BF habe im Zeitraum vom 1.1.2023 bis einschließlich 13.2.2023 eigeninitiativ ca. 30 Bewerbungen geschrieben und 6 Vorstellungsgespräche absolviert. Dies habe er bereits am 13.2.2023 beim AMS nachgewiesen. Ab dem 1.3.2023 habe er weitere 20 Bewerbungen versendet sowie 3 Vorstellungsgespräche absolviert. Eine genaue Auflistung inklusive der Nachweise möge das AMS der Beilage entnehmen. Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm im Zeitraum vom 12.2.2023 bis 25.3.2023 die Notstandshilfe zuerkannt wird; in eventu ersuche er, ihm Nachsicht zu gewähren; weiters beantragte der BF – „sofern erforderlich“ - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Im Gefolge der Beschwerde des BF wandte sich das AMS mit E-Mail vom 24.3.2023 an die potenzielle Dienstgeberin (Frau K.), wobei das AMS darauf hinwies, dass Frau K. dem AMS bereits am 13.2.2023 mitgeteilt habe, dass sich der BF verspätet beworben habe. Der BF wende nun ein, dass er sich mit Frau K. telefonisch in Verbindung gesetzt hätte. Dabei hätte sie ihm mitgeteilt, dass er für die Stelle „überqualifiziert“ sei, was er offenbar so interpretiere, dass er selbst bei einer rechtzeitigen Bewerbung für die angebotene Beschäftigung von vornherein nicht in Frage gekommen wäre. Frau K. möge dem AMS eine kurze Rückmeldung geben, was von dieser Aussage des BF zu halten sei.
- Am 3.4.2023 hielt das AMS den Inhalt eines mit Frau K. geführten Telefonats mit folgendem Aktenvermerk fest: „Hr. E. [der BF] hat nach Abschluss des Auswahlverfahrens mit Fr. K. telefonisch Kontakt aufgenommen und fragte, ob er für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Frage gekommen wäre. Nachdem sie zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, wer eingestellt wird, sagte sie, sie hätte ihn aufgrund seiner Ausbildung und des bisherigen beruflichen Werdegangs (laut ihrer Erinnerung im technischen Bereich) nicht eingeladen, weil sie befürchtete, dass er das Dienstverhältnis nach kurzer Zeit ohnehin wieder beenden würde, wenn er etwas Passenderes findet. Die Entscheidung ist für eine Person ausgefallen, bei der sie ein gutes Gefühl hatte, dass diese längerfristig beschäftigt bleiben würde.“
- Am 4.4.2023 richtete das AMS ein Parteiengehör an den BF. Darin führte das AMS aus, der BF beziehe seit 4.1.2023 Notstandshilfe. Am 26.1.2023 habe ihm das AMS eine Beschäftigungsmöglichkeit als Tankstellenkassier bei der Fa. B.-Tankstelle in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der BF habe sich unstrittig erst am 12.2.2023 am Abend auf dieses Stellenangebot beworben. Am 13.2.2023 habe die potenzielle Dienstgeberin auf Anfrage des AMS per E-Mail mitgeteilt, dass die Bewerbung verspätet gewesen sei, weil dringend ein neuer Mitarbeiter gesucht worden sei und am gleichen Tag (gemeint: dem 13.2.2023, Anmerkung des BVwG) noch die Entscheidung unter den bisherigen Bewerberinnen und Bewerbern fallen würde. In seiner Beschwerde behaupte der BF, das Stellenangebot „versehentlich übersehen“ zu haben. Dem sei zu entgegnen, dass verspätete oder nicht erfolgte Bewerbungen beim BF notorisch seien (vgl. bspw. die Rückmeldung der Fa. J. Tankstelle K. vom 20.3.2023 zur Stellenzuweisung vom 27.2.2023; „keine Bewerbung eingelangt“; Rückmeldung Fa. T. GmbH vom 7.3.2023 zur Stellenzuweisung vom 13.2.2023: „bis dato nicht beworben“) und es sich demnach keineswegs um ein einmaliges Versehen gehandelt habe. Darüber hinaus wende der BF ein, sich eigenständig bei der potenziellen Dienstgeberin über den Stand des Bewerbungsprozesses erkundigt zu haben. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Entscheidung für einen anderen Bewerber ausgefallen sei, welcher bereits Berufserfahrung im Bereich Kassa/Shopbetreuung im Tankstellenbetrieb mitgebracht hätte. Außerdem sei der BF laut ihrer Aussage für diese Stelle auch „überqualifiziert“. Laut telefonischer Rückmeldung von Frau K. am 3.4.2023 habe diese mitgeteilt, dass der BF nach Abschluss des Auswahlverfahrens mit ihr telefonisch Kontakt aufgenommen und gefragt hätte, ob er für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Frage gekommen wäre. Demnach hätte die potenzielle Dienstgeberin den BF aufgrund seiner Ausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdegangs tatsächlich zu keinem Vorstellgespräch eingeladen, weil sie die Befürchtung gehegt habe, dass der BF ohnehin das Dienstverhältnis bereits nach kurzer Zeit wieder beendet hätte, wenn sich für ihn etwas Passenderes ergeben hätte. Diese Stellungnahme von Frau K. sei aber in Gesamtschau des gesamten Bewerbungsprozesses zu sehen: Zunächst habe der BF es - wie auch bei anderen Stellenzuweisungen - unterlassen, sich unverzüglich zu bewerben. In weiterer Folge habe der BF sich derart spät beworben, dass die angebotene Beschäftigung bereits besetzt bzw. der Bewerbungsprozess kurz vor dem Abschluss gestanden sei. Im Wissen um ausreichend andere Bewerberinnen und Bewerber, die womöglich aufgrund ihres Qualifikationsprofils auch besser für die angebotene Beschäftigung gepasst hätten, sei es nachvollziehbar, dass Frau K. darauf verzichtet hätte, den BF zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Keineswegs könne daraus aber die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der BF auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre, wenn er seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bewerbung zu einem Zeitpunkt, zu dem der gesamte Bewerber/Innen-Pool noch nicht bekannt war, wahrgenommen hätte. Auch der Einwand, er hätte nach Bekanntwerden der verspäteten Bewerbung die potenzielle Dienstgeberin hinsichtlich seiner Chancen kontaktiert, lasse darauf schließen, dass es dem BF in Wahrheit nicht am Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung gelegen sei, sondern er ausschließlich daran interessiert sei, trotz mangelnder Arbeitswilligkeit bezogen auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit sich den daraus resultierenden Rechtsfolgen zu entziehen.Der BF habe sich unstrittig erst am 12.2.2023 am Abend auf dieses Stellenangebot beworben. Am 13.2.2023 habe die potenzielle Dienstgeberin auf Anfrage des AMS per E-Mail mitgeteilt, dass die Bewerbung verspätet gewesen sei, weil dringend ein neuer Mitarbeiter gesucht worden sei und am gleichen Tag (gemeint: dem 13.2.2023, Anmerkung des BVwG) noch die Entscheidung unter den bisherigen Bewerberinnen und Bewerbern fallen würde. In seiner Beschwerde behaupte der BF, das Stellenangebot „versehentlich übersehen“ zu haben. Dem sei zu entgegnen, dass verspätete oder nicht erfolgte Bewerbungen beim BF notorisch seien vergleiche bspw. die Rückmeldung der Fa. J. Tankstelle K. vom 20.3.2023 zur Stellenzuweisung vom 27.2.2023; „keine Bewerbung eingelangt“; Rückmeldung Fa. T. GmbH vom 7.3.2023 zur Stellenzuweisung vom 13.2.2023: „bis dato nicht beworben“) und es sich demnach keineswegs um ein einmaliges Versehen gehandelt habe. Darüber hinaus wende der BF ein, sich eigenständig bei der potenziellen Dienstgeberin über den Stand des Bewerbungsprozesses erkundigt zu haben. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Entscheidung für einen anderen Bewerber ausgefallen sei, welcher bereits Berufserfahrung im Bereich Kassa/Shopbetreuung im Tankstellenbetrieb mitgebracht hätte. Außerdem sei der BF laut ihrer Aussage für diese Stelle auch „überqualifiziert“. Laut telefonischer Rückmeldung von Frau K. am 3.4.2023 habe diese mitgeteilt, dass der BF nach Abschluss des Auswahlverfahrens mit ihr telefonisch Kontakt aufgenommen und gefragt hätte, ob er für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Frage gekommen wäre. Demnach hätte die potenzielle Dienstgeberin den BF aufgrund seiner Ausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdegangs tatsächlich zu keinem Vorstellgespräch eingeladen, weil sie die Befürchtung gehegt habe, dass der BF ohnehin das Dienstverhältnis bereits nach kurzer Zeit wieder beendet hätte, wenn sich für ihn etwas Passenderes ergeben hätte. Diese Stellungnahme von Frau K. sei aber in Gesamtschau des gesamten Bewerbungsprozesses zu sehen: Zunächst habe der BF es - wie auch bei anderen Stellenzuweisungen - unterlassen, sich unverzüglich zu bewerben. In weiterer Folge habe der BF sich derart spät beworben, dass die angebotene Beschäftigung bereits besetzt bzw. der Bewerbungsprozess kurz vor dem Abschluss gestanden sei. Im Wissen um ausreichend andere Bewerberinnen und Bewerber, die womöglich aufgrund ihres Qualifikationsprofils auch besser für die angebotene Beschäftigung gepasst hätten, sei es nachvollziehbar, dass Frau K. darauf verzichtet hätte, den BF zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Keineswegs könne daraus aber die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der BF auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre, wenn er seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bewerbung zu einem Zeitpunkt, zu dem der gesamte Bewerber/Innen-Pool noch nicht bekannt war, wahrgenommen hätte. Auch der Einwand, er hätte nach Bekanntwerden der verspäteten Bewerbung die potenzielle Dienstgeberin hinsichtlich seiner Chancen kontaktiert, lasse darauf schließen, dass es dem BF in Wahrheit nicht am Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung gelegen sei, sondern er ausschließlich daran interessiert sei, trotz mangelnder Arbeitswilligkeit bezogen auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit sich den daraus resultierenden Rechtsfolgen zu entziehen. Schließlich stellte das AMS die Rechtsprechung zur Kausalität einer Vereitelungshandlung näher dar und führte aus, es sei jedenfalls anzunehmen, dass der BF durch seine verspätete Bewerbung und der daraus folgenden Kenntnis um alle anderen Bewerberinnen und Bewerber, aus denen bereits der oder die Bestgeeignete ermittelt worden sei, seine Chancen verringert und die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreicht habe. Seine anderweitigen Bewerbungsbemühungen würden keine Nachsicht rechtfertigen; eine solche könne nur bei zeitnaher und nachhaltiger Aufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Bezug auf den Zeitraum der Ausschlussfrist erteilt werden. Der BF könne dazu bis spätestens 18.4.2023 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 17.4.2023 führte der BF aus, es sei nicht korrekt, dass er sich notorisch zu spät bewerbe. Die (gemeint: Bewerbungen auf die) vom AMS am 13.2.23 und am 27.2.23 zugewiesenen Stellen bei der Fa. T. G. und bei der F. Tankstelle seien deshalb nicht erfolgt, weil der BF ab dem 6.2.23 bei der Firma T. aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des AMS zu arbeiten beginnen habe können und dort auch bis 2.3.23 beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis bei der Firma T. sei leider durch den Dienstgeber beendet worden; er lege eine diesbezügliche Bestätigung bei. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken, dass er am 12.4.23 eigenständig telefonisch mit der Firma T. G. (Herrn R.) Kontakt aufgenommen habe und eine Bewerbung für die immer noch offene Stelle übermittelt habe. Das Unternehmen habe diverse Bewerbungsgespräche mit Bewerbern geführt, jedoch sei niemand eingestellt worden. Auch habe er im Telefonat mit Herrn R. erfahren, dass „das Unternehmen keinen Druck hat und offen für weitere Bewerber sei“. Die Argumentation des AMS, dass seine verspätete Bewerbung für das Nicht-Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Fa. B.-Tankstelle kausal gewesen sei, sei in sich unschlüssig und widersprüchlich. Seine Bewerbung sei vor der Entscheidung, wer die Stelle bekommt, bei Frau K. eingelangt. Zudem gebe Frau K. selbst an, dass sie den BF aufgrund seiner Qualifikation und der Befürchtung, er würde nicht lange bleiben, „nicht genommen hätte/hat“ und sich für einen Bewerber entschieden hätte/hat, welcher in diesem Bereich Erfahrung habe und somit die Einschulungsphase wegfallen würde. Daher sei die Bewerbung des BF zum einen nicht verspätet und zum anderen ganz eindeutig aufgrund der Aussage von Frau K. nicht kausal für das Nicht-Zustandekommens des Dienstverhältnisses. Die Unterstellung des AMS, er hätte die Chancen verringert, die Stelle zu erhalten, sei nicht schlüssig.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.4.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 13.3.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann folgende Feststellungen: Das dem BF vom AMS am 26.1.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Tankstellenkassier zur Fa. B.-Tankstelle G. K. sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich zu spät beworben haben. Er habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht; auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag vom 26.1.2023 erst am 12.2.2023 ergebe sich unstrittig aus der Rückmeldung der potenziellen Dienstgeberin vom 13.2.
- Aus dieser Rückmeldung ergebe sich außerdem, dass der Bewerbungsprozess bereits abgeschlossen und demnach die Bewerbung verspätet gewesen sei. Für den Einwand des BF, er wäre ob seiner Überqualifizierung ohnehin nicht aufgenommen worden, bleibe hier kein Raum. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sei eine verspätete Bewerbung, in diesem Fall zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die potenzielle Dienstgeberin bereits für einen anderen Bewerber entschieden habe, sehr wohl kausal für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die potenzielle Dienstgeberin im Wissen um den bereits abgeschlossenen Bewerbungsprozess mit Einstellung des bestgeeigneten Bewerbers nun ausführe, der BF wäre ob seiner Qualifikation ohnehin nicht eingestellt worden. Gerade deshalb, weil er sich nicht unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, beworben habe, habe die potenzielle Dienstgeberin seine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. Der BF habe es durch sein Verhalten nämlich unterlassen, dieser die Möglichkeit zu geben, sich in einem frühen Stadium des Recruiting-Prozesses von seiner Eignung zu überzeugen und dadurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Dass Frau K. den Bewerbungsprozess so rasch wie möglich habe abschließen wollte, ergebe sich aus der Tatsache, dass sie dringenden Personalbedarf gehabt habe, was deshalb mit seiner (zu) späten Bewerbung nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend hielt das AMS sodann fest, es erachte es als erwiesen, dass der BF sich nicht unverzüglich auf die angebotene Beschäftigung beworben habe und mit seiner verspäteten Bewerbung die potenzielle Dienstgeberin davon abgebracht habe, die weiteren Stufen im Bewerbungsprozess zu erreichen. Er habe mit seinem Verhalten deshalb das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung in Kauf genommen. Im Zeitraum vom 12.2.2023 bis 25.3.2023 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 8.5.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er darauf hinwies, dass das AMS bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung seine Stellungnahme (gemeint: vom 17.4.2023) übersehen habe.
- Am 8.5.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 26.1.2023 übermittelte das AMS dem BF, einem Bezieher von Notstandshilfe, per eAMS ein Stellenangebot (Tankstellenkassier, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung 24-38 Wochenstunden möglich, Mindestentgelt € 1.884 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. 1.
- Der BF nahm zunächst keine Bewerbung auf die Stelle vor, weil er die Stellenzuweisung „versehentlich übersehen“ hat. 1.
- Auf Nachfragen gab Frau K. (potentielle Dienstgeberin) dem AMS am 12.2.2023, 17:01 Uhr, an, dass bis dato keine Bewerbung des BF vorliege. 1.
- Erst am selben Tag, dem 12.2.2023, 21:19 Uhr, übermittelte der BF Frau K. per E-Mail ein Bewerbungsschreiben. 1.
- Zu diesem Zeitpunkt (dem Sonntag, dem 12.2.2023) hatte Frau K. den Bewerbungsprozess (Durchführung von Bewerbungsgesprächen) bereits abgeschlossen und sich für einen geeigneten Bewerber entschieden, den sie am nächsten Tag, dem Montag, dem 13.2.2023, offiziell auswählte. Aufgrund des Umstandes, dass sich Frau K. zum Zeitpunkt des Einlangens des Bewerbungs-E-Mails des BF (12.2.2023, 21:19 Uhr) bereits für einen (anderen) Bewerber entschieden hatte und der Bewerbungsprozess abgeschlossen war, lud sie den BF nicht mehr zu einem Bewerbungsgespräch ein, wobei – in Zusammenschau mit der (zu) späten Bewerbung des BF – hierbei auch eine Rolle spielte, dass sie befürchtete, dass der BF aufgrund seiner Ausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdegangs (laut ihrer Erinnerung im technischen Bereich) das Dienstverhältnis nach kurzer Zeit ohnehin wieder beenden würde, wenn er etwas Passenderes findet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle am 26.1.2023 (Punkt 1.1.) ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig; die getroffene Feststellung, dass der BF zunächst keine Bewerbung auf die Stelle vorgenommen hat, weil er den Stellenvorschlag „versehentlich übersehen“ hat (Punkt 1.2.), ist ebenfalls unstrittig und hat der BF dies wörtlich in seiner Beschwerde eingeräumt. Unmittelbar aus dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr folgt zudem, dass Frau K. (die potentielle Dienstgeberin) dem AMS am 12.2.2023, 17:01 Uhr, angegeben hat, dass bis dato keine Bewerbung des BF vorliege und dass der BF (erst) am selben Tag, dem 12.2.2023, 21:19 Uhr, Frau K. per E-Mail ein Bewerbungsschreiben übermittelt hat (Punkt 1.
- und 1.4.). 2.
- Zu den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die unmittelbare, unmissverständliche und lebensnahe Rückmeldung von Frau K. vom 13.2.2023 zu verweisen, wonach der BF erst am Sonntag, dem 12.2.2023 um 21 Uhr ein Bewerbungs-E-Mail geschickt habe und in der Frau K. wörtlich weiter wie folgt ausführte: „Die Bewerbung war soweit in Ordnung. Allerdings für mich einfach zu spät, da wir sehr dringend einen Mitarbeiter suchen und ich heute unter den bisherigen Bewerber/innen entscheide.“ Zutreffend ist zwar, dass der BF Frau K. im Laufe des Beschwerdeverfahrens später von sich aus nochmals kontaktierte und sie „fragte, ob er für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Frage gekommen wäre“ (so etwa Frau K. in ihrer Stellungnahme an das AMS vom 3.4.2023). Zu dieser Thematik gab Frau K. in ihrer Stellungnahme vom 3.4.2023 tatsächlich näher an, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt (gemeint: des Eingangs des Bewerbungs-E-Mails des BF am Abend des 12.2.2023) bereits gewusst habe, wer eingestellt wird, habe sie zum BF gesagt, sie hätte ihn aufgrund seiner Ausbildung und des bisherigen beruflichen Werdegangs (laut ihrer Erinnerung im technischen Bereich) nicht eingeladen, weil sie befürchtet habe, dass er das Dienstverhältnis nach kurzer Zeit ohnehin wieder beenden würde, wenn er etwas Passenderes findet; die Entscheidung sei für eine Person ausgefallen, bei der sie ein gutes Gefühl gehabt habe, dass diese längerfristig beschäftigt bleiben würde. Wenn der BF daraus schließt, dass sein Bewerbungsverhalten (weit verspätete Bewerbung) in keiner Weise kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sein könnte, so irrt er: Wie bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend betont hat, sind die Angaben von Frau K. nämlich in einer Gesamtschau zu sehen: So hat sie zunächst unmissverständlich angegeben, dass sie den BF aufgrund seiner zu späten Bewerbung nicht mehr am Bewerbungsprozess beteiligen konnte; sodann hat sie angegeben, sie habe dem BF gegenüber (später im Beschwerdeverfahren) die erwähnten Angaben hinsichtlich ihrer Befürchtung, der BF würde sein Dienstverhältnis bald wieder beenden, gemacht, „nachdem sie zu diesem Zeitpunkt (gemeint: des Eingangs des Bewerbungs-E-Mails des BF am Abend des 12.2.2023) bereits wusste, wer eingestellt wird“, wobei sie sich eben für einen Bewerber entschieden habe, bei dem sie ein „gutes Gefühl“ hinsichtlich eines längeren Verbleibs gehabt habe. Insgesamt ist aus diesen Angaben unmissverständlich abzuleiten, dass sehr wohl die (weit) verspätete Bewerbung des BF – wodurch der BF gar nicht mehr am Bewerbungsprozess beteiligt werden konnte - für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses eine Rolle gespielt haben mag, wobei eben dann noch der vom BF in seiner Beschwerde betonte Aspekt hinzukam, dass Frau K. in Anbetracht des beruflichen Werdegangs des BF Bedenken an seiner Eignung hegte, und somit zu einem negativen Gesamtbild führte. Dass das von Frau K. ebenso erwähnte „gute Gefühl“ aber schon aus dem Grunde nicht zugunsten des BF ausschlagen konnte, dass dieser ein Bewerbungs-E-Mail auf die Stelle erst nach exakt 2 ½ Wochen übermittelt, liegt gleichfalls auf der Hand. Es ist also keinesfalls auszuschließen, dass der BF, wenn er sich ordnungsgemäß (das heißt: zeitgerecht) beworben hätte, eine Chance auf Erlangung der Stelle gehabt hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.2.2023 bis zum 25.3.2023
§ 38i
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.2.2023 bis zum 25.3.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe – seitens des AMS am 26.1.2023 ein Stellenangebot (Tankstellenkassier, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung 24-38 Wochenstunden möglich, Mindestentgelt € 1.884 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) samt Begleitschreiben des AMS übermittelt, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat der BF keine Einwände vorgebracht. Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich der BF auf das ihm am 26.1.2023 übermittelte Stellenangebot erst am Abend des 12.2.2023, somit 2 ½ Wochen später, beworben. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat; in diesem Sinne wertet der VwGH die vom Arbeitslosen im Hinblick auf einen potentiellen Dienstgeber gesetzten Schritte, wie z. B. die Übermittlung eines Bewerbungsschreibens oder die telefonische Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs, eine Woche nach Zuweisung der Stelle als jedenfalls unzureichend (z. B. VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2002/08/0193). Dass die gegenständlich – erst 2 ½ Wochen später – erfolgte Bewerbung den dargestellten Anforderungen keinesfalls gerecht wird, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Auch das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, er habe die Stellenzuweisung „leider versehentlich übersehen“, vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal er – gerade als Bezieher von Notstandshilfe – mit seinen Verpflichtungen vertraut sein muss und zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet ist. Zudem geht das Vorbringen des BF, das AMS habe ihm zu Unrecht unterstellt, sich auf andere Stellen nicht beworben zu haben bzw. habe das AMS diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung seine Stellungnahme vom 17.4.2023 ignoriert, ins Leere, zumal es im konkreten Fall eben um die Vereitelung der Beschäftigung bei der B.-Tankstelle, Frau K., geht. Was die – vom BF thematisierte – Frage der Kausalität der Vereitelungshandlung für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2022, Zl. Ra 2020/08/0190; in diesem Sinne auch VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248, und vom 8.9.2014, Zl. 2013/08/0005). Im konkreten Fall ist hierzu auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen (Punkt 2.3.), wonach die (weit) verspätete Bewerbung des BF – wodurch er gar nicht mehr am Bewerbungsprozess beteiligt werden konnte - sehr wohl für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses eine Rolle gespielt haben mag, wobei eben dann noch der vom BF in seiner Beschwerde betonte Aspekt hinzukam, dass Frau K. in Anbetracht des beruflichen Werdegangs des BF Bedenken an seiner Eignung hegte, und somit zu einem negativen Gesamtbild führte. Es ist also keinesfalls auszuschließen, dass der BF, wenn er sich ordnungsgemäß (das heißt: zeitgerecht) beworben hätte, eine Chance auf Erlangung der Stelle gehabt hätte. Somit steht aber auch außer Zweifel, dass die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung bei der B.-Tankstelle, Frau K., durch die (weit) verspätete Bewerbung des BF verringert wurden.Was die – vom BF thematisierte – Frage der Kausalität der Vereitelungshandlung für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zuletzt VwGH vom 17.02.2022, Zl. Ra 2020/08/0190; in diesem Sinne auch VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248, und vom 8.9.2014, Zl. 2013/08/0005). Im konkreten Fall ist hierzu auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen (Punkt 2.3.), wonach die (weit) verspätete Bewerbung des BF – wodurch er gar nicht mehr am Bewerbungsprozess beteiligt werden konnte - sehr wohl für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses eine Rolle gespielt haben mag, wobei eben dann noch der vom BF in seiner Beschwerde betonte Aspekt hinzukam, dass Frau K. in Anbetracht des beruflichen Werdegangs des BF Bedenken an seiner Eignung hegte, und somit zu einem negativen Gesamtbild führte. Es ist also keinesfalls auszuschließen, dass der BF, wenn er sich ordnungsgemäß (das heißt: zeitgerecht) beworben hätte, eine Chance auf Erlangung der Stelle gehabt hätte. Somit steht aber auch außer Zweifel, dass die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung bei der B.-Tankstelle, Frau K., durch die (weit) verspätete Bewerbung des BF verringert wurden. 3.3.3.
- Zusammengefasst hat der BF im konkreten Fall unzweifelhaft kein unverzügliches Handeln im Hinblick die Erlangung des Arbeitsplatzes gesetzt und liegt somit eine – im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH – kausale Vereitelungshandlung vor. Auch liegt zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vor, zumal der BF der Stellenzuweisung des AMS offensichtlich nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hat und folglich damit in Kauf nahm, dass eine zugewiesene Beschäftigung aufgrund seiner Nachlässigkeit nicht zustande kommt. 3.3.3.
- Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Tankstellenkassier bei der B.-Tankstelle, Frau K., gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Tankstellenkassier bei der B.-Tankstelle, Frau K., gesetzt. 3.3.3.
- Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe – in der Dauer von 6 Wochen (vgl. § 10 Abs 1 AlVG) - dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
- Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe – in der Dauer von 6 Wochen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF nur in der Zeit vom 16.2.2023 bis 2.3.2023 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat; diese Beschäftigung endete somit noch vor Ablauf der gegenständlichen Sperrfrist. Seither steht der BF wieder im Bezug von Notstandshilfe. Mangels entsprechender Dauer und Nachhaltigkeit kann die erwähnte Beschäftigung nicht zur Gewährung einer Nachsicht führen.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF nur in der Zeit vom 16.2.2023 bis 2.3.2023 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat; diese Beschäftigung endete somit noch vor Ablauf der gegenständlichen Sperrfrist. Seither steht der BF wieder im Bezug von Notstandshilfe. Mangels entsprechender Dauer und Nachhaltigkeit kann die erwähnte Beschäftigung nicht zur Gewährung einer Nachsicht führen. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2271432.1.00