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{'item': 'L503 2272403-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 25§ 24§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL503 2272403-1 Spruch, L503 2272403-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 10.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 6.9.2018 bis 30.9.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 8.853,64 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 10.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 6.9.2018 bis 30.9.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 8.853,64 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 6.9.2018 bis 30.9.2019 zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Einkommen aus Vermietung erzielt habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Durch die Einkommensanrechnung anhand der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2018 und 2019 ergebe sich eine Minderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 6.9.2018 bis 31.1.2019 von monatlich € 704,00 und für den Zeitraum 1.2.2019 bis 30.9.2019 von monatlich € 763,

  1. Mit Schreiben vom 19.3.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.3.2023, in der sie vorbrachte, sie habe „im Zuge ihres damaligen Antrags auf Notstandshilfe wahrheitsgemäß angegeben, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen“. Ein Verschweigen dieser Tatsache wäre „auch nicht sinnführend gewesen“, da jederzeit durch eine Überprüfung der Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2018 und 2019 – aber auch der davorliegenden Jahre – ersichtlich gewesen wäre, dass die BF Einkünfte aus Vermietung bezogen habe. Sie habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Darüber hinaus normiere § 24 Abs 2 AlVG, dass ein Widderruf oder die Berichtigung nach drei Jahren nicht mehr zulässig sei; diese Frist sei in ihrem Fall am 30.9.2022 abgelaufen. Der Bescheid des AMS hätte – näher genannter Judikatur des BVwG zufolge – innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ergehen müssen.
  2. Mit Schreiben vom 19.3.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.3.2023, in der sie vorbrachte, sie habe „im Zuge ihres damaligen Antrags auf Notstandshilfe wahrheitsgemäß angegeben, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen“. Ein Verschweigen dieser Tatsache wäre „auch nicht sinnführend gewesen“, da jederzeit durch eine Überprüfung der Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2018 und 2019 – aber auch der davorliegenden Jahre – ersichtlich gewesen wäre, dass die BF Einkünfte aus Vermietung bezogen habe. Sie habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Darüber hinaus normiere Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, dass ein Widderruf oder die Berichtigung nach drei Jahren nicht mehr zulässig sei; diese Frist sei in ihrem Fall am 30.9.2022 abgelaufen. Der Bescheid des AMS hätte – näher genannter Judikatur des BVwG zufolge – innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ergehen müssen.
  3. Mit Bescheid vom 15.5.2023 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Folgenden Sachverhalt stellte das AMS fest: Die BF habe sich am 06.09.2018 arbeitslos gemeldet. Ein Antrag auf Notstandshilfe sei ihr ausgefolgt worden. In ihrem Antrag habe sie unter Pkt. 2 angegeben, dass sie zuletzt im Jahr 2010 Arbeitslosengeld bezogen oder beantragt habe. Unter Pkt. 5 habe sie angeben, derzeit in einer (gemeint: geringfügigen, Anmerkung des BVwG) Beschäftigung als Büroangestellte zu stehen. Unter Pkt. 9 habe sie ausgeführt, dass sie ein Einkommen in Höhe von € 438,-- hätte. Unter Pkt. 12 habe sie angegeben, dass sie von 20.09.2010 bis zum 30.09.2019 als Büroangestellte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei Automobile B. beschäftigt sein würde bzw. gewesen sei. Nirgends habe die BF auf Mieteinnahmen hingewiesen. Auf Seite 4 des Antrags (über ihrer Unterschrift) sei unter „Wichtig“ zu lesen gewesen, dass die BF nach den Bestimmungen des § 50 AlVG verpflichtet sei, dem AMS sofort den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderungen mitzuteilen.Folgenden Sachverhalt stellte das AMS fest: Die BF habe sich am 06.09.2018 arbeitslos gemeldet. Ein Antrag auf Notstandshilfe sei ihr ausgefolgt worden. In ihrem Antrag habe sie unter Pkt. 2 angegeben, dass sie zuletzt im Jahr 2010 Arbeitslosengeld bezogen oder beantragt habe. Unter Pkt. 5 habe sie angeben, derzeit in einer (gemeint: geringfügigen, Anmerkung des BVwG) Beschäftigung als Büroangestellte zu stehen. Unter Pkt. 9 habe sie ausgeführt, dass sie ein Einkommen in Höhe von € 438,-- hätte. Unter Pkt. 12 habe sie angegeben, dass sie von 20.09.2010 bis zum 30.09.2019 als Büroangestellte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei Automobile B. beschäftigt sein würde bzw. gewesen sei. Nirgends habe die BF auf Mieteinnahmen hingewiesen. Auf Seite 4 des Antrags (über ihrer Unterschrift) sei unter „Wichtig“ zu lesen gewesen, dass die BF nach den Bestimmungen des Paragraph 50, AlVG verpflichtet sei, dem AMS sofort den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderungen mitzuteilen. Am 01.01.2023 sei bei der Abfrage der Transparenzdatenbank für das Jahr 2019 ein Einkommen der BF aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 9.314,79 festgestellt worden. Daraufhin seien am 19.01.2023 über die Finanzabfrage die Einkommensteuerbescheide der BF von 2018 und 2019 abgefragt worden. Laut Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 18.06.2020 (dem AMS bekannt ab 19.01.2023) habe die BF € 9.314,79 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; abzüglich des Pauschalbetrags für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00--, des Kirchenbeitrages in Höhe von € 83,20,-- und der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von € 16,-- ergebe das ein Einkommen in Höhe von € 9.155,
  4. Laut Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 02.04.2020 (dem AMS bekannt ab 19.01.2023) habe die BF € 9.314,79 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; abzüglich der Sonderausgaben in Höhe von € 730,--, des Kirchenbeitrages in Höhe von € 78,81,-- und der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von € 56,-- ergebe das ein Einkommen in Höhe von € 8.449,
  5. Die BF sei mit Schreiben vom 19.01.2023 informiert worden, dass das AMS aufgrund einer Meldung des Finanzamtes festgestellt habe, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 Einkommen aus Vermietung in Höhe von jeweils € 9.314,79 erzielt und gleichzeitig Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2018 bis 30.09.2019 bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes sollte die BF bis längstens 21.02.2023 telefonisch oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Am 23.01.2023 sei die BF telefonisch über die Rechtsfolgen des § 25 AlVG informiert worden. Sie habe angegeben, dass sie bis Anfang März 2023 nicht in Salzburg sei und um Zusendung des Bescheides im März gebeten, um die Beschwerdefrist einhalten zu können. Am 08.03.2023 habe sie das AMS angerufen, um mitzuteilen, dass nun der Bescheid zugestellt werden könne.Die BF sei mit Schreiben vom 19.01.2023 informiert worden, dass das AMS aufgrund einer Meldung des Finanzamtes festgestellt habe, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 Einkommen aus Vermietung in Höhe von jeweils € 9.314,79 erzielt und gleichzeitig Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2018 bis 30.09.2019 bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes sollte die BF bis längstens 21.02.2023 telefonisch oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Am 23.01.2023 sei die BF telefonisch über die Rechtsfolgen des Paragraph 25, AlVG informiert worden. Sie habe angegeben, dass sie bis Anfang März 2023 nicht in Salzburg sei und um Zusendung des Bescheides im März gebeten, um die Beschwerdefrist einhalten zu können. Am 08.03.2023 habe sie das AMS angerufen, um mitzuteilen, dass nun der Bescheid zugestellt werden könne. Laut Abfrage beim Dachverband sei die BF vom 20.09.2010 bis zum 31.03.2018 geringfügig bei der Firma J. B. GmbH & Co KG beschäftigt gewesen und vom 21.09.2010 bis 05.09.2018 habe sie sich selbstversichert. Ebenfalls geringfügig beschäftigt sei sie vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 bei der der Firma I. Handels GmbH gewesen. Seit 14.10.2019 sei sie geringfügig bei der Firma W. Handelsgesellschaft mbH beschäftigt und seit 15.10.2019 selbstversichert.Laut Abfrage beim Dachverband sei die BF vom 20.09.2010 bis zum 31.03.2018 geringfügig bei der Firma J. B. GmbH & Co KG beschäftigt gewesen und vom 21.09.2010 bis 05.09.2018 habe sie sich selbstversichert. Ebenfalls geringfügig beschäftigt sei sie vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 bei der der Firma römisch eins. Handels GmbH gewesen. Seit 14.10.2019 sei sie geringfügig bei der Firma W. Handelsgesellschaft mbH beschäftigt und seit 15.10.2019 selbstversichert. Aufgrund ihres Antrages auf Notstandshilfe vom 06.09.2018 sei der BF die Notstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen in Höhe von täglich € 30,73 zuerkannt worden. Nunmehr würden sich folgende Einkommen ergeben: Einkommen 2019: € 9.155,59 : 365 Tage ergebe € 25,08 Einkommen 2018: € 8.449,48 : 365 Tage ergebe € 23,14 Im Jänner des Folgejahres sei das Monatsdurchschnittseinkommen aus dem Vorjahr der Anspruchsbeurteilung in diesem Monat zugrunde zu legen. In weiterer Folge stellte das AMS die einzelnen Beträge tabellarisch dar und gelangte zu folgendem Ergebnis: Die BF habe tatsächlich € 11.043,35 an Notstandshilfe ausbezahlt bekommen. Nach Anrechnung des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung wären ihr lediglich € 2.189,71 zugestanden. Das ergebe eine Differenz von € 8.853,
  6. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – zunächst zum Einwand der Verjährung aus, nach § 24 Abs. 2 letzter Satz und nach § 25 Abs. 6 AlVG gelte, dass bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein Widerruf, eine Berichtigung, eine Rückforderung oder eine Nachzahlung nur mehr für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum zulässig sei. Diese 3-Jahres Frist verlängere sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Als Nachweise im Sinne dieser Bestimmung würden vor allem solche in Betracht kommen, welche die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 36c AlVG) dem AMS vorlegen müsse. Dies seien im Wesentlichen die nach § 36a Abs. 5 AlVG maßgeblichen Einkommensbelege. Da es die BF unterlassen habe, dem AMS mitzuteilen, dass sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, habe das AMS nicht wissen können, dass der Einkommenssteuerbescheid maßgeblich für die Beurteilung ihres Anspruchs sei. Somit sei das AMS erst durch die Transparenzdatenbank darauf aufmerksam gemacht worden. Daher beginne die dreimonatige Frist für die Bescheiderstellung mit dem Datum des Einlangens des Steuerbescheids zu laufen - dem 19.01.2023 - und sei der Bescheid des AMS vom 10.03.2023 somit rechtzeitig. Die BF habe dem AMS lediglich ihr Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben; daraus hätte sich aber für das AMS die Notwendigkeit der Anforderung eines Einkommensteuerbescheides nicht ergeben. Die Einkommen aus Vermietung und Verpachtung habe die BF dem AMS wissentlich verschwiegen (laut Antrag auf Notstandshilfe vom 06.09.2018).Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – zunächst zum Einwand der Verjährung aus, nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz und nach Paragraph 25, Absatz 6, AlVG gelte, dass bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein Widerruf, eine Berichtigung, eine Rückforderung oder eine Nachzahlung nur mehr für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum zulässig sei. Diese 3-Jahres Frist verlängere sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Als Nachweise im Sinne dieser Bestimmung würden vor allem solche in Betracht kommen, welche die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Paragraph 36 c, AlVG) dem AMS vorlegen müsse. Dies seien im Wesentlichen die nach Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG maßgeblichen Einkommensbelege. Da es die BF unterlassen habe, dem AMS mitzuteilen, dass sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, habe das AMS nicht wissen können, dass der Einkommenssteuerbescheid maßgeblich für die Beurteilung ihres Anspruchs sei. Somit sei das AMS erst durch die Transparenzdatenbank darauf aufmerksam gemacht worden. Daher beginne die dreimonatige Frist für die Bescheiderstellung mit dem Datum des Einlangens des Steuerbescheids zu laufen - dem 19.01.2023 - und sei der Bescheid des AMS vom 10.03.2023 somit rechtzeitig. Die BF habe dem AMS lediglich ihr Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben; daraus hätte sich aber für das AMS die Notwendigkeit der Anforderung eines Einkommensteuerbescheides nicht ergeben. Die Einkommen aus Vermietung und Verpachtung habe die BF dem AMS wissentlich verschwiegen (laut Antrag auf Notstandshilfe vom 06.09.2018). Zur Beurteilung des Widerrufs und der Rückforderung führte das AMS aus, die BF habe am 06.09.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und dabei angegeben, dass sie ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von € 438,-- habe. Dass sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe, habe die BF nicht angegeben. Die Antragsteller hätten die im Antragsformular gestellten Fragen richtig und vollständig zu beantworten, um die regionale Geschäftsstelle in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Laut Einkommensteuerbescheid 2018 vom 02.04.2020 habe die BF 2018 ein Einkommen in Höhe von € 8.449,48 erzielt. Laut Einkommensteuerbescheid 2019 vom 18.06.2020 habe die BF 2019 ein Einkommen in Höhe von € 9.155,59 erzielt. Von diesen Einkommen habe das AMS erst erfahren, als es die Einkommensteuerbescheide angefordert habe, nachdem über die Transparenzdatenbank eine Meldung eingelangt sei. Daraus sei das tägliche auf ihren Notstandshilfeanspruch anrechenbare Einkommen - wie im Sachverhalt genau erläutert – ermittelt worden. Die BF habe im Zeitraum vom 06.09.2018 bis 30.09.2019 Notstandshilfe in Höhe von gesamt € 11.043,35 erhalten. Nach Anrechnung ihres Einkommens aus Vermietung und Verpachtung wären ihr aber lediglich € 2.189,71 zugestanden.

§ 25Abs. 1 Al

VG sei der Empfänger einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Da sich aufgrund der Einkommenssteuerbescheide für die Jahr 2018 und 2019 herausgestellt habe, dass der BF die Notstandshilfe vom 06.09.2018 bis 30.09.2019 nicht im ausbezahlten Umfang gebührt, sei die Bemessung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG rückwirkend zu berichtigen und

§ 25Abs. 1 Al

VG in Höhe von € 8.853,64 zurückzufordern.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei der Empfänger einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Da sich aufgrund der Einkommenssteuerbescheide für die Jahr 2018 und 2019 herausgestellt habe, dass der BF die Notstandshilfe vom 06.09.2018 bis 30.09.2019 nicht im ausbezahlten Umfang gebührt, sei die Bemessung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zu berichtigen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 8.853,64 zurückzufordern.

  1. Mit Schreiben vom 23.5.2023 stellte die BF fristgerecht einen – nicht weiter begründeten – Vorlageantrag.
  2. Am 24.5.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF beantragte am 6.9.2018 Notstandshilfe. Im Antragsformular gab sie hierbei an, sie stehe in einer geringfügigen Beschäftigung bei Automobile B. (Punkt 11 des Formulars). Die Frage im Formular (Punkt 9) „Ich habe eigenes Einkommen“ kreuzte sie mit „Ja“ an, wobei sie die Frage nach der Art des Einkommens unbeantwortet ließ, die Höhe dieses Einkommens jedoch mit € 438 angab [Anmerkung des BVwG: die Geringfügigkeitsgrenze 2018 betrug € 438,05]. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte die BF hierbei nicht an; auch anderweitig gab sie dem AMS in weiterer Folge keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt. 1.
  5. Laut Einkommensteuerbescheid 2018 vom 02.04.2020 hat die BF € 9.314,79 an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge ergibt dies ein Einkommen in Höhe von € 8.449,
  6. Laut Einkommensteuerbescheid 2019 vom 18.06.2020 hat die BF € 9.314,79 an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt; unter Berücksichtigung diverser Abzüge ergibt dies ein Einkommen in Höhe von € 9.155,
  7. 1.
  8. Von den erwähnten Einkommensteuerbescheiden erlangte das AMS erst Kenntnis, als es diese am 19.01.2023 abrief. 1.
  9. Der verfahrensgegenständliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des AMS wurde am 10.3.2023 erlassen und betrifft den Zeitraum 06.09.2018 bis 30.09.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor. Insoweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe „im Zuge ihres damaligen Antrags auf Notstandshilfe wahrheitsgemäß angegeben, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen“, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem BVwG (unter anderem) das vollständige Antragsformular vom 6.9.2018 vorliegt, in dem die BF ihre Einkünfte aus Vermietung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr gab sie lediglich an, sie stehe in einer geringfügigen Beschäftigung bei Automobile B. (Punkt 11 des Formulars). Die Frage im Formular (Punkt 9) „Ich habe eigenes Einkommen“ kreuzte sie mit „Ja“ an, wobei sie die Frage nach der Art des Einkommens unbeantwortet ließ, die Höhe dieses Einkommens jedoch mit € 438 angab. Dies bezieht sich jedoch bei objektiver Betrachtung des Formulars unzweifelhaft auf die von der BF angegebene geringfügige Beschäftigung (die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2018 lag exakt bei € 438,05), sodass das AMS diesbezüglich auch nicht zu weiterem Nachfragen angehalten gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass das AMS dem BVwG einen lückenlosen Datenbankauszug den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend vorlegte, aus dem ebenso keinerlei (anderweitige) Meldung der BF hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung ersichtlich ist, weshalb zur obigen Negativfeststellung zu gelangen war. Dass das AMS von den Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019 erst Kenntnis erlangte, als es diese am 19.01.2023 abrief, ergibt sich unmittelbar aus den aktenkundigen Datenbankauszügen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 24. […]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] § 36. […]

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. […]Paragraph 36, […]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. […] §36a. […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […] § 36c […]
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. […]Paragraph 36 c, […]
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. […] 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Gegenständlich folgt aus den – für das AMS bindenden (vgl. z. B. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223) - Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019, dass die BF Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Aufgrund der Anrechnung dieser Einkünfte (vgl. § 36a AlVG) ergab sich das Erfordernis einer rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe im Sinne von § 24 Abs 2 zweiter Satz AlVG. Das AMS hat in der Beschwerdevorentscheidung die Differenz zwischen den tatsächlich bezogenen Leistungen und der zustehenden Notstandshilfe, unter Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, übersichtlich in einer Tabelle in Tagsätzen dargestellt. Bei der Differenz handelt es sich jeweils um die zu Unrecht bezogene tägliche Leistung. Die BF brachte keine konkreten Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler des AMS ersichtlich.3.4.
  3. Gegenständlich folgt aus den – für das AMS bindenden vergleiche z. B. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223) - Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019, dass die BF Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Aufgrund der Anrechnung dieser Einkünfte vergleiche Paragraph 36 a, AlVG) ergab sich das Erfordernis einer rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AlVG. Das AMS hat in der Beschwerdevorentscheidung die Differenz zwischen den tatsächlich bezogenen Leistungen und der zustehenden Notstandshilfe, unter Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, übersichtlich in einer Tabelle in Tagsätzen dargestellt. Bei der Differenz handelt es sich jeweils um die zu Unrecht bezogene tägliche Leistung. Die BF brachte keine konkreten Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler des AMS ersichtlich. 3.4.
  4. Was nun die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung

§ 25Abs 1 Al

VG anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:3.4.2. Was nun die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach § 25 Abs 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der ungebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich auch die gegenständliche Rückforderung als zulässig. Anzumerken ist jedoch, dass im gegenständlichen Fall zudem der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG verwirklicht ist: So hatte die BF, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, bei Beantragung der Notstandshilfe am 6.9.2018 (Antragsformular) – entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre Einkünfte aus Vermietung erwiesenermaßen verschwiegen und auch in weiterer Folge nicht anderweitig gemeldet.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der ungebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 27). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich auch die gegenständliche Rückforderung als zulässig. Anzumerken ist jedoch, dass im gegenständlichen Fall zudem der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht ist: So hatte die BF, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, bei Beantragung der Notstandshilfe am 6.9.2018 (Antragsformular) – entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre Einkünfte aus Vermietung erwiesenermaßen verschwiegen und auch in weiterer Folge nicht anderweitig gemeldet. Die Rückforderung wirft somit keine Bedenken auf. 3.4.

  1. Was den von der BF in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwand der Verjährung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist eine Frist von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum vorgesehen, wobei sich diese Frist, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert (vgl. § 24 Abs 2 und § 25 Abs 6 AlVG). Im konkreten Fall hatte die BF die Einkommensteuerbescheide dem AMS nicht vorgelegt, sondern erlangte das AMS (erst) am 19.1.2023 durch deren Abruf Kenntnis von den Bescheiden. Somit begann die 3-Monats-Frist am 19.1.2023 zu laufen – der Umstand, dass die Einkommensteuerbescheide schon früher erlassen worden waren, ändert nichts daran, zumal das AMS nicht zu entsprechenden Abfragen verpflichtet ist (vgl. dazu explizit VwGH vom 14.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0088) – und sprach das AMS am 10.3.2023, somit innerhalb der 3-Monats-Frist, die rückwirkende Berichtigung und den Widerruf aus.3.4.
  2. Was den von der BF in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwand der Verjährung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist eine Frist von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum vorgesehen, wobei sich diese Frist, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG). Im konkreten Fall hatte die BF die Einkommensteuerbescheide dem AMS nicht vorgelegt, sondern erlangte das AMS (erst) am 19.1.2023 durch deren Abruf Kenntnis von den Bescheiden. Somit begann die 3-Monats-Frist am 19.1.2023 zu laufen – der Umstand, dass die Einkommensteuerbescheide schon früher erlassen worden waren, ändert nichts daran, zumal das AMS nicht zu entsprechenden Abfragen verpflichtet ist vergleiche dazu explizit VwGH vom 14.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0088) – und sprach das AMS am 10.3.2023, somit innerhalb der 3-Monats-Frist, die rückwirkende Berichtigung und den Widerruf aus. 3.4.
  3. Somit hat das AMS zutreffend eine rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe samt Rückforderung ausgesprochen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. §§ 24 und 25 AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraphen 24 und 25 AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2272403.1.00

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