Obsah (10)
§ 3Art 133§ 76§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL512 2272858-1 Spruch, L512 2272858-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs 1a FPG und § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX fremdenrechtlich kontrolliert. Dabei konnte der BF keinerlei Dokumente für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen. Der BF wurde in der Folge nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 fremdenrechtlich kontrolliert. Dabei konnte der BF keinerlei Dokumente für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen. Der BF wurde in der Folge nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Bei einer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, nach XXXX reisen zu wollen, da dort sein Bruder lebe. Er sei bis auf eine Knieverletzung gesund. In Österreich habe er keine Anbindungen und keine Barmittel bei sich. Der BF legte ein Foto seines Reisepasses vor. Bei einer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, nach römisch 40 reisen zu wollen, da dort sein Bruder lebe. Er sei bis auf eine Knieverletzung gesund. In Österreich habe er keine Anbindungen und keine Barmittel bei sich. Der BF legte ein Foto seines Reisepasses vor. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen Festnahmeauftrag nach § 34 Absatz 3 Ziffer 1 BFA-VG und verhängte über den BF
§ 76
Absatz 2 Z 2 FPG Schubhaft und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Der Schubhaftbescheid und das Informationsschreiben Rechtsberatung wurde dem BF nachweislich am XXXX zugestellt. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 1 BFA-VG und verhängte über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2, FPG Schubhaft und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Der Schubhaftbescheid und das Informationsschreiben Rechtsberatung wurde dem BF nachweislich am römisch 40 zugestellt. I.
- Schließlich stellte der BF am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Schließlich stellte der BF am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 25.04.2023 zusammengefasst Folgendes vor: Er habe Pakistan aufgrund der Arbeitslosigkeit verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF Armut ausgesetzt zu sein. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Am 26.04.2023 wurde der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen befragt und gab im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keinen bestimmten Grund, warum er seine Heimat verlassen habe. Es gehe um die Arbeitslosigkeit und Armut in Pakistan. Deshalb habe der BF hier um Asyl angesucht, dass er später arbeiten könne. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
§ 3Abs 1 Asyl
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde
§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als glaubwürdig aber nicht asylrelevant (AS 169 ff.).römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als glaubwürdig aber nicht asylrelevant (AS 169 ff.). I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da keine Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht wurden und wurde deshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da keine Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht wurden und wurde deshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt. I.
- Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben (AS 193 ff.).römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben (AS 193 ff.). I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Komar sowie der moslemisch/sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus der Stadt XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Punjab, spricht die Sprache Urdu, besuchte in Pakistan fünf Jahre lang die Grundschule und arbeitete als XXXX Die Identität des BF steht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Komar sowie der moslemisch/sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Punjab, spricht die Sprache Urdu, besuchte in Pakistan fünf Jahre lang die Grundschule und arbeitete als römisch 40 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Drittstaatsangehöriger, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter und drei Brüder) im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF verließ Pakistan im Jahr XXXX legal unter Verwendung seines Reisepasses und eines Visums und reiste in XXXX . Anschließend reiste der BF illegal weiter nach XXXX , wo er sich ca XXXX aufhielt. Der BF hat in XXXX keinen Asylantrag gestellt. Der BF ist am XXXX in XXXX wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt festgenommen worden. Maßnahmen zur behördlichen Ausweisungsanordnung sind getroffen worden und vom XXXX bis XXXX gültig.Der BF verließ Pakistan im Jahr römisch 40 legal unter Verwendung seines Reisepasses und eines Visums und reiste in römisch 40 . Anschließend reiste der BF illegal weiter nach römisch 40 , wo er sich ca römisch 40 aufhielt. Der BF hat in römisch 40 keinen Asylantrag gestellt. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt festgenommen worden. Maßnahmen zur behördlichen Ausweisungsanordnung sind getroffen worden und vom römisch 40 bis römisch 40 gültig. Am XXXX wurde der BF im österreichische Bundesgebiet fremdenrechtlich kontrolliert. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag nach § 34 Absatz 3 Ziffer 1 BFA-VG und verhängte über den BF
§ 76
Absatz 2 Z 2 FPG Schubhaft und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Am römisch 40 wurde der BF im österreichische Bundesgebiet fremdenrechtlich kontrolliert. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 1 BFA-VG und verhängte über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2, FPG Schubhaft und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Am 24.04.2023 stellte der BF einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der BF ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Ein Bruder des BF ist in XXXX aufhältig.In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Ein Bruder des BF ist in römisch 40 aufhältig. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 12.04.2023 In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses „Islamische Emirat Afghanistan“ wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar. Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar. Covid-19 Letzte Änderung: 12.04.2023 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit
- März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit
- März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022). Insgesamt sind in Pakistan bis zum
- März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a) Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand
- März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b). [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Quellen:BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023Quellen:, BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023, IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023, JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023, NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023, NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023, WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023 Politische Lage Letzte Änderung: 12.04.2023 Allgemein Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.10.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally AdministeredTribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 18.10.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vgl. EB 29.3.2023).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vergleiche EB 29.3.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
- März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiertEs zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
- März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage ] (AA 22.3.2023). Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.). Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204 974#content_1, Zugriff 22.3.2023ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204 974#content_1, Zugriff 22.3.2023, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2 023,Zugriff18.3.2023ACLED -Armed Conflict Location & Event Data Project
(2020): ACLED Codebook, https://acledd ata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINA023,Zugriff18.3.2023, ACLED -Armed Conflict Location & Event Data Project
(2020): ACLED Codebook, https://acledd ata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINA L.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata. com/data/, Zugriff 16.3.2023Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https: //www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resum es, Zugriff 18.3.2023AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023):Annual Security Report 2022, https: //crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul’s consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, ZugriffL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata. com/data/, Zugriff 16.3.2023, Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https: //www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resum es, Zugriff 18.3.2023, AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022, CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023):Annual Security Report 2022, https: //crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023, CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022, Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul’s consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022, Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-stati on-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distr ibution_attacks, Zugriff 22.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023PIPS - 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Diese thematisierten das Verschwindenlassen, Opfer von Operationen der Sicherheitskräfte sowie das Gesundheitssystem. Die chinesischen Bauprojekte des China-Pakistan Economic Corridor, das illegale Abfischen der Küsten durch chinesische Reedereien sowie gravierende Probleme in der Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur, lösten schließlich Massenproteste aus. Diese Massenproteste ebbten zwar vorübergehend ab (HRCP 2022). Ende 2022 gewannen sie nach der Räumung eines Protestcamps und Verhaftungen allerdings an Intensität und schlugen in Unruhen mit Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten und Demonstrantinnen um (Diplomat 7.1.2023). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 1.2.2023CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023):Annual Security Report 2022, https: //crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023Diplomat - The Diplomat (7.1.2023): https://thediplomat.com/2023/01/pakistans-port-city-gwadar-i n-chaos/, Zugriff 10.3.2023EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023HRCP - Human Rights Commission of Pakistan
(2022): State of Human Rights in 2021, https:2.pdf, Zugriff 1.2.2023, CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023):Annual Security Report 2022, https: //crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023, Diplomat - The Diplomat (7.1.2023): https://thediplomat.com/2023/01/pakistans-port-city-gwadar-i n-chaos/, Zugriff 10.3.2023, EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023, HRCP - Human Rights Commission of Pakistan
(2022): State of Human Rights in 2021, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province Balochistan, http://pakpips.com/app/database/submit_repo rts.php?category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province Balochistan, http://pakpips.com/app/database/submit_repo rts.php?category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023, PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 2.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 2.3.2022UNDP - United Nations Development Program (6.4.2021): Pakistan National Human Development Report 2020, herunterzuladen unter https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/h uman-development-reports/PKNHDR-inequality.html, Zugriff 22.3.20232.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 2.3.2022, UNDP - United Nations Development Program (6.4.2021): Pakistan National Human Development Report 2020, herunterzuladen unter https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/h uman-development-reports/PKNHDR-inequality.html, Zugriff 22.3.2023 Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Letzte Änderung: 12.04.2023 Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vgl. AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vergleiche PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vergleiche AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf
- Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 15.6.2021).2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf
- Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 15.6.2021). 2022 waren 21 Distrikte Khyber Pakhtunkhwas von Terroranschlägen betroffen, hauptsächlich allerdings - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen (PIPS 11.1.2023). 2021 entfielen allein auf Nord-Waziristan 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt waren 20 Distrikte von KP von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). 2020 waren dies 19 Distrikte, dabei ebenfalls hauptsächlich NordWaziristan mit 31 Anschlägen (PIPS 15.6.2021). Zur Terrorismusbekämpfung führten die Sicherheitskräfte nach den Daten von PIPS 2022 in KP 57 Operationen durch, 24 davon in Nord-Waziristan. Zusammen forderten sie 193 Tote, überwiegend unter Militanten (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden 43Anti-Terror-Operationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt (PIPS 4.1.2022). in denselben vier KPTDs CRSS registrierte für Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2022 221 Terrorakte mit 394 Toten sowie 88 Anti-Terror- oder Sicherheitsoperationen mit 232 Toten (CRSS 2.2.2023). Insgesamt zählt PIPS 2022 für Khyber Pakhtunkhwa 258 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit 551 Toten. Darunter waren, neben den Anschlägen und Anti-Terror-Operationen, neun Grenzübergriffe aus Afghanistan mit 21 Toten, zwei Zusammenstöße zwischen verschiedenen Terrorgruppen, ein gewaltvoller Zusammenstoß zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Vorfälle religiöser Natur (PIPS 11.1.2023). CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und AntiTerroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] (vgl. CRSS 3.1.2022).CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und AntiTerroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] vergleiche CRSS 3.1.2022). Zielsetzungen der Anschläge und Wahl der Mittel Ungefähr 77 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, also 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Sie kosteten insgesamt 178 Menschenleben, davon 127 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane. 15 Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere, die für die Regierung Stellung beziehen, und sechs zielten auf zivile Ziele. Ein Terrorakt zielte gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich um einen Großanschlag mit 65 Toten. 2022 waren auch die christliche und die Sikh-Gemeinde von Khyber Pakhtunkhwa von jeweils einem gezieltenAnschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 11.1.2023). 2021 richteten sich 71 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und damit 79 gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen (PIPS 4.1.2022). 2020 zielten 63 Prozent der Anschläge - 50 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte (PIPS 15.6.2021). 104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen(PIPS 11.1.2023). In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vgl. Dawn 21.12.2022). Quelle: PIPS 11.1.2023; Zielsetzungen der Anschläge in KP 2022 Regionale Konzentration: Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs; vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023).Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vergleiche dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023). Die KPTDs wurden durch die Regierung jahrelang vernachlässigt. Der neue Führer der pakistanischen Taliban hat seine Propaganda dahingehend geändert, dass er die Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der Region anspricht (Al Jazeera 2.2.2023). Einige der sieben Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Jahre Kämpfer von Al-Kaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region zurückzugewinnen. Viele Extremisten wurden vertrieben oder getötet. Dennoch befinden sich Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in vier der sieben KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Nord- und Süd-Waziristan, Bajaur und Khyber beobachtet, während in den anderen KPTDs Anschläge sporadisch weiterhin vorkamen (FRC 1.2021). Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] (vgl. PIPS 11.1.2023).Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] vergleiche PIPS 11.1.2023)., Quelle: PIPS 11.1.2023; Distriktweise Auswertung der Anschläge in KP 2022 Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd- Waziristan mit 16 und Bajaur mit
- Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen (vgl. PIPS 4.1.2022).Waziristan mit 16 und Bajaur mit
- Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen vergleiche PIPS 4.1.2022). Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begonnen hat, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Außerdem erstarkte der ISKP, wobei PIPS anhand lokaler Quellen davon ausgeht, dass dieser in den KPTDs Bajaur, Mohmand, Orakzai und Kurram sowie in der Hauptstadt Peschawar aktiv ist (PIPS 11.1.2023). Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Raddul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen (vgl. PIPS 11.1.2023).Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Raddul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen vergleiche PIPS 11.1.2023). Quelle: FRC 7.1.2021; Geographische Einordnung der ehemaligen Agencies Entwicklungen 2023 Im Jänner 2023 waren 16 Terroranschläge mit 116 Toten in Khyber Pakthunkhwa zu verzeichnen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar (PIPS 20.2.2023). Im Februar wurden 14 Anschläge mit acht Toten in Khyber Pakthunkhwa durchgeführt (PIPS 8.3.2023). Für März verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 22.
- neun Anschläge mit 12 Toten (PIPS 23.3.2023). Proteste Stammesangehörige berichteten 2022 von zunehmenden Aktivitäten und Bewegungen Militanter, hauptsächlich in den beiden Waziristans, aber auch in Swat und Dir. In betroffenen Gebieten wurden größere Protestdemonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 11.1.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten Khyber Pakthunkhwas gegen den Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch Polizisten organisierten - erstmals - eigene Demonstrationen (ANI 1.2.2023). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 1.2.2023Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeer077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 1.2.2023, Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeer a.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023ANI - Asian News International (1.2.2023): Pakistan: Khyber Pakhtunkhwa police protest against rising terrorism in province, https://www.aninews.in/news/world/asia/pakistan-khyber-pakhtunkha.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023, ANI - Asian News International (1.2.2023): Pakistan: Khyber Pakhtunkhwa police protest against rising terrorism in province, https://www.aninews.in/news/world/asia/pakistan-khyber-pakhtunkh wa-police-protest-against-rising-terrorism-in-province20230201231830/, Zugriff 22.3.2023CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022Dawn (21.12.2022): Militants storm Wana police station in South Waziristan, flee with weapons, https://www.dawn.com/news/1727460/militants-storm-wana-police-station-in-south-waziristan-fle e-with-weapons, Zugriff 9.3.2023EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020 [Anmerkung: Die Quelle liegt als pdf in der Staatendokumentation auf]PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province K.P., http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php? category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.2.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.2.2023Siasat - The Siasat Daily (4.2.2023): Thousands rally as wave of terrorism hits Pakistan in KhyberPakhtunkhwa, https://www.siasat.com/thousands-rally-as-wave-of-terrorism-hits-pakistan-25188 39/, Zugriff 22.3.2023The Nation (16.12.2022): Ex-FATA remains centre of neglect since merger into KP, https://www. nation.com.pk/16-Dec-2022/ex-fata-remains-centre-of-neglect-since-merger-into-kp, Zugriffwa-police-protest-against-rising-terrorism-in-province20230201231830/, Zugriff 22.3.2023, CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022, Dawn (21.12.2022): Militants storm Wana police station in South Waziristan, flee with weapons, https://www.dawn.com/news/1727460/militants-storm-wana-police-station-in-south-waziristan-fle e-with-weapons, Zugriff 9.3.2023, EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023, FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021, FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020 [Anmerkung: Die Quelle liegt als pdf in der Staatendokumentation auf], PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province K.P., http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php? category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.2.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.2.2023, Siasat - The Siasat Daily (4.2.2023): Thousands rally as wave of terrorism hits Pakistan in KhyberPakhtunkhwa, https://www.siasat.com/thousands-rally-as-wave-of-terrorism-hits-pakistan-25188 39/, Zugriff 22.3.2023, The Nation (16.12.2022): Ex-FATA remains centre of neglect since merger into KP, https://www. nation.com.pk/16-Dec-2022/ex-fata-remains-centre-of-neglect-since-merger-into-kp, Zugriff 22.3.2023 Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 12.04.2023 Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einerAshura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021). Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021). Mit Stand
- März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022). Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa TribalDistricts-ehemaligeFederal Administered Tribal Areas (FATA) Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit
dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der AusbildungIm Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit
dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergang von der Präsenz lokaler Sicherheitskräfte zum staatlichen Polizeiund Justizsystem. Dabei sollen auch Partnerschaften mit der lokalen Bevölkerung und anderen Behörden aufgebaut werden (EJ 22.7.2022; vgl. Dawn 23.7.2022). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und der Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden ist zwar im Gange, geht aber lokalen Berichten zufolge nur sehr langsam voran (PIPS 11.1.2023). Er trifft auch auf grundlegende infrastrukturelle Probleme, wie einen Mangel an Polizisten und Unterkünften. Mit einer Anpassung des Rekrutierungsprozesses sollen Vakanzen gefüllt und auch Bewohner der Stammesgebiete für die Polizei angeworben werden. Außerdem wurde für die Gebiete der „Hard area status“ für Zuschüsse bewilligt (TET 3.11.2022).Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergang von der Präsenz lokaler Sicherheitskräfte zum staatlichen Polizeiund Justizsystem. Dabei sollen auch Partnerschaften mit der lokalen Bevölkerung und anderen Behörden aufgebaut werden (EJ 22.7.2022; vergleiche Dawn 23.7.2022). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und der Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden ist zwar im Gange, geht aber lokalen Berichten zufolge nur sehr langsam voran (PIPS 11.1.2023). Er trifft auch auf grundlegende infrastrukturelle Probleme, wie einen Mangel an Polizisten und Unterkünften. Mit einer Anpassung des Rekrutierungsprozesses sollen Vakanzen gefüllt und auch Bewohner der Stammesgebiete für die Polizei angeworben werden. Außerdem wurde für die Gebiete der „Hard area status“ für Zuschüsse bewilligt (TET 3.11.2022). Laut Polizeiführung konzentriert man sich in den Stammesgebieten auf die Ausbildung, Ausrüstung und das Kommunikationssystem für die Polizei und hat ein Programm zur beschleunigten Umsetzung eingesetzt. Eine Beschleunigung ist noch nicht gelungen, was zu Protesten und zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung von Seiten lokaler Gruppen führt - eine Forderung, die auch von den Taliban aufgegriffen wurde. Auch nahmen die Angriffe von Terrorgruppen auf die Polizei in den Stammesdistrikten zu (PIPS 11.1.2023). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 18.8.2022Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeer077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 18.8.2022, Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeer a.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023Dawn (23.7.2022): Newly merged KP districts get first-ever policing plans ,https://www.dawn.com /news/1701086, Zugriff 9.2.2023Dawn (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-pesha wars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 9.2.2023EJ- Embassy of Japan in Pakistan [Japan] (22.7,2022): Khyber Pakhtunkhwa Police launches the first ever Policing Plans for the Seven Newly Merged Districts https://www.pk.emb-japan.go.jp/itp r_ja/11_000001_00350.html, Zugriff 6.2.2023FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2071945.html, Zugriff 18.8.2022HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.hrw.org/worl d-report/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 19.1.2023ISPR - Inter Services Public Relations Pakistan [Pakistan] (11.2.2022): 4th and last cycle of the training to the former personnel of Khasadar & Levies by Pakistan Army & FC was recently concluded in the tribal districts of Bajaur, Mohmand and Khyber, https://ispr.gov.pk/press-release-det ail.php?id=6362, Zugriff 7.2.2023PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023TET - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches-with-body, Zugriff 6.2.2023TET - The Express Tribune (3.11.2022): K-P takes more steps to bolster police force, https://tribuna.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023, Dawn (23.7.2022): Newly merged KP districts get first-ever policing plans ,https://www.dawn.com /news/1701086, Zugriff 9.2.2023, Dawn (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-pesha wars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 9.2.2023, EJ- Embassy of Japan in Pakistan [Japan] (22.7,2022): Khyber Pakhtunkhwa Police launches the first ever Policing Plans for the Seven Newly Merged Districts https://www.pk.emb-japan.go.jp/itp r_ja/11_000001_00350.html, Zugriff 6.2.2023, FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2071945.html, Zugriff 18.8.2022, HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.hrw.org/worl d-report/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 19.1.2023, ISPR - Inter Services Public Relations Pakistan [Pakistan] (11.2.2022): 4th and last cycle of the training to the former personnel of Khasadar & Levies by Pakistan Army & FC was recently concluded in the tribal districts of Bajaur, Mohmand and Khyber, https://ispr.gov.pk/press-release-det ail.php?id=6362, Zugriff 7.2.2023, PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023, TET - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches-with-body, Zugriff 6.2.2023, TET - The Express Tribune (3.11.2022): K-P takes more steps to bolster police force, https://tribun e.com.pk/story/2384410/k-p-takes-more-steps-to-bolster-police-force, Zugriff 3.2.2023TET - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2384410/k-p-takes-more-steps-to-bolster-police-force, Zugriff 3.2.2023, TET - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribun e.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 22.1.2023UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachm ent_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 16.1.2023UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032939/Pakistan-Actors_of_protection-CPI N-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 16.1.2023UNDP - United Nation Development Programme (5.12.2022): UNDP supports Khyber Pakhtunkhwa Police to deliver specialized trainings to 2000 police personnel of Merged Districts, https://www.un dp.org/pakistan/press-releases/undp-supports-khyber-pakhtunkhwa-police-deliver-specialized-t rainings-2000-police-personnel-merged-districts, Zugriff 9.2.2023UNDP - United Nation Development Programme (5.7.2022): UNDP Support Police Training in Pakistan for Citizen Service Oriented Policing, https://www.undp.org/pakistan/news/undp-support -police-training-pakistan-citizen-service-oriented-policing, Zugriff 8.2.2023USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rightse.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 22.1.2023, UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachm ent_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 16.1.2023, UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032939/Pakistan-Actors_of_protection-CPI N-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 16.1.2023, UNDP - United Nation Development Programme (5.12.2022): UNDP supports Khyber Pakhtunkhwa Police to deliver specialized trainings to 2000 police personnel of Merged Districts, https://www.un dp.org/pakistan/press-releases/undp-supports-khyber-pakhtunkhwa-police-deliver-specialized-t rainings-2000-police-personnel-merged-districts, Zugriff 9.2.2023, UNDP - United Nation Development Programme (5.7.2022): UNDP Support Police Training in Pakistan for Citizen Service Oriented Policing, https://www.undp.org/pakistan/news/undp-support -police-training-pakistan-citizen-service-oriented-policing, Zugriff 8.2.2023, USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practic es/pakistan/, Zugriff 22.3.2023USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human RightsPractices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practic es/pakistan/, Zugriff 22.3.2023, USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 18.8.2022USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human RightsPractices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 18.8.2022, USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.1.2023USIP - United States Institute of Peace [USA]/ U.M. Khan; R.H. Ijaz; S. Saadat (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extend ing-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 12.1.2023Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.1.2023, USIP - United States Institute of Peace [USA]/ U.M. Khan; R.H. Ijaz; S. Saadat (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extend ing-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 12.1.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 12.04.2023 Folter Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vgl. OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vgl. Dawn8.8.2022; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vergleiche Dawn 7.8.2022). Folter ist
pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vgl. SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022).Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vergleiche SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022). Die Polizeiverordnung 2002 sieht bereits Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam „Gewalt oder Folter“ zufügt. Die Vorschrift enthält keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme einerAnklage (First Information Report - FIR) aufgrund von Folter unter dieser Verordnung und deren Untersuchung liegt allerdings - in Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen - bei der Polizei selbst (OMCT 3.2021). Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 12.4.2022). Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Enforced Disappearances - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär / Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022). Die meisten Opfer waren aus Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen FATA oder Belutschistan und wurden für gewöhnlich durch die Sicherheitskräfte oder Geheimdienste incommunicado in Haft gehalten - unter dem Vorwurf des Terrorismus, staatsfeindlicher Aktivitäten, Rebellion oder Spionage (FH 24.2.2022). Bei Verdacht auf Terrorismus ist es den Sicherheitskräften rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa per Verordnung über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 stieg die Zahl der bei der staatlichen Kommission zur Untersuchung von Verschwindenlassen neu angezeigten Fälle auf 1.460 - derdreifache Wert des Vorjahres. Davon betrafen allein 1.095 Fälle Belutschistan. Die Kommission berichtete, dass sie mit Stand 31.12.2021 seit ihrer Errichtung 2011 6.117 aller ihr vorgetragenen Fälle lösen konnte und 2.264 weiterhin anhängig sind. Bei den gelösten Fällen wurden 1.517 Personen in verschiedenen Formen der Haft aufgefunden, 3.257 waren zurückgekehrt und 228 Personen tot aufgespürt worden (HRCP 2022). Menschenrechtsaktivisten hingegen zweifeln an den offiziellen Zahlen. Eine belutschische Partei sprach von insgesamt 5.128 erzwungen verschwundenen Personen bis zum Jahr 2018 für Belutschistan (HRCP 2021). Auch pakistanische Medien gehen davon aus, dass viele Fälle nicht gemeldet werden und die tatsächlichen Zahlen höher sind (TNI 6.8.2022). Die Internationale Juristenkommission (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und wirft ihr vor, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Die Untersuchungskommission drängt demnach nicht auf ein disziplinäres Vorgehen gegenüber den Behörden, denen Verschwindenlassen nachgewiesen wurde (FH 2022). Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, wird weiterhin verschleppt (AA 8.8.2022). Im November 2021 wurde er durch die Nationalversammlung angenommen, im Juni 2022 wurde er durch Medien als „verschwunden“ bezeichnet (TNI 6.8.2022; vgl. Dawn 29.6.2022). Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf nach Änderungen erneut durch die Nationalversammlung angenommen und dem Senat weitergeleitet (Dawn 22.10.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das der internationalen Übereinkunft entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).Die Internationale Juristenkommission (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und wirft ihr vor, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Die Untersuchungskommission drängt demnach nicht auf ein disziplinäres Vorgehen gegenüber den Behörden, denen Verschwindenlassen nachgewiesen wurde (FH 2022). Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, wird weiterhin verschleppt (AA 8.8.2022). Im November 2021 wurde er durch die Nationalversammlung angenommen, im Juni 2022 wurde er durch Medien als „verschwunden“ bezeichnet (TNI 6.8.2022; vergleiche Dawn 29.6.2022). Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf nach Änderungen erneut durch die Nationalversammlung angenommen und dem Senat weitergeleitet (Dawn 22.10.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das der internationalen Übereinkunft entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022). 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Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2022 Platz 140 von 180 Ländern ein, in der Bewertungsskala verlor es einen Punkt (TI 31.1.2023a). Der Rang ist allerdings derselbe wie im Jahr 2021 (TI 25.1.2022). Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch, und auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten. Es herrscht allerdings ein Mangel an Rechenschaftspflicht der Regierung, und Korruption bleibt oft ungestraft. Nur selten kommt es zu Ermittlungen gegen Staatsbedienstete (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021). 2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die „Panama Papers“, eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 3.4.2021). Statt im Allgemeinen die rechtlichen Weichen für eine Rechenschaftspflicht zu stellen, beschränkte sich das Vorgehen der nachfolgenden Regierung und die Arbeit des NAB allerdings noch stärker als zuvor großteils auf die Opposition (Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2021 wurden die „Pandora Papers“, neuerliche internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten ihrerseits nun die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der Regierung unter Imran Kahn sowie von Militärgenerälen und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021). Nach dem Regierungswechsel werden allerdings weiterhin verstärkt Korruptionsfälle gegen Mitglieder der nunmehrigen Opposition geführt, seltener gegen Mitglieder der Regierungskoalition. Es wird dabei sichtbar, dass das NAB manchmal Fälle nach Regierungswechseln fallen lässt. Einige bereits laufende Verfahren gegen derzeitige Regierungsmitglieder, z.B. den Premierminister, wurden jedoch weiter geführt (USDOS 20.3.2023). In der Vergangenheit gab es außerdem Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich gemacht hatten (HRCP 2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 18.8.2022Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-nar rative/, Zugriff 6.12.2022FH - Freedom House
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Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z.B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 8.8.2022). Lautstarke zivilgesellschaftliche Organisationen nehmen Anteil an politischen Debatten. Debatten über Maßnahmen, welche die nationale Sicherheit berühren, werden jedoch schnell unterbunden (FH 2022).Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z.B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 8.8.2022). Lautstarke zivilgesellschaftliche Organisationen nehmen Anteil an politischen Debatten. Debatten über Maßnahmen, welche die nationale Sicherheit berühren, werden jedoch schnell unterbunden (FH 2022). Während einige Menschenrechtsorganisationen ohne nennenswerte Restriktionen agieren, recherchieren und publizieren können, schränkt die Regierung im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein. Insbesondere betrifft dies jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 8.8.2022). Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst üben, müssen somit mit Sanktionen rechnen (AA 8.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Während einige Menschenrechtsorganisationen ohne nennenswerte Restriktionen agieren, recherchieren und publizieren können, schränkt die Regierung im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein. Insbesondere betrifft dies jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 8.8.2022). Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst üben, müssen somit mit Sanktionen rechnen (AA 8.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 2022). Die Vorgaben der Regierung unterminieren die Freiheit der NGOs und erschweren es ihnen, ihrer Arbeit nachzugehen und Zugang zu ihren Zielgruppen zu erhalten (USDOS 12.4.2022). Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren Menschenrechtsorganisationen (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022, HRW 12.1.2023). Verschiedene Menschenrechtsorganisationen berichten von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 8.8.2022).Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren Menschenrechtsorganisationen (AA 8.8.2022; vergleiche FH 2022, HRW 12.1.2023). Verschiedene Menschenrechtsorganisationen berichten von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 8.8.2022). Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen – teils durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden toleriert werden – eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht. Teilweise berichten Organisationen über faktische Erleichterung durch Digitalisierung des NGO-Registrierungsprozesses (AA 8.8.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten Verschwindenlassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zu Verschwindenlassen siehe auch Kapitel Folter] (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 konnte zum Beispiel die Spur einiger prominenter politischer Aktivisten, die im Sindh Opfer von Verschwindenlassen wurden, durch breite öffentliche Kampagnen in Gefängnissen ausfindig gemacht werden. Bei einigen von diesen konnte eine Freilassung erwirkt werden (HRCP 2021). Für das Jahr 2021 zählt HRCP Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen durch die Behörden oder Verhaftungen wurden. In einigen Fällen erfolgte eine Freilassung (vgl. HRCP 2022).Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten Verschwindenlassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zu Verschwindenlassen siehe auch Kapitel Folter] (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 konnte zum Beispiel die Spur einiger prominenter politischer Aktivisten, die im Sindh Opfer von Verschwindenlassen wurden, durch breite öffentliche Kampagnen in Gefängnissen ausfindig gemacht werden. Bei einigen von diesen konnte eine Freilassung erwirkt werden (HRCP 2021). Für das Jahr 2021 zählt HRCP Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen durch die Behörden oder Verhaftungen wurden. In einigen Fällen erfolgte eine Freilassung vergleiche HRCP 2022). In den Stammesgebieten (ehemals FATA, jetzt als Tribal Districts Teil der Provinz KhyberPakhtunkhwa) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 8.8.2022). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 12.4.2022). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 18.8.2022FH - Freedom House
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(2021): State of Human Rights in 2020, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_re moved.pdf, Zugriff 26.1.2023, HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/pakistan, Zugriff 13.1.2023, USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 1.9.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 20.12.2022 Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib) ist für unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung [„maladministration“] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudsmänner (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steuern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.). In das Mandat der eigenständigen Föderalen Ombudsperson gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOSPAH o.D.). Ombudspersonen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind für jede Provinz gesetzlich vorgeschrieben und alle Provinzen sowie Gilgit Baltistan haben eine solche Institution eingerichtet. Außerdem gibt es einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad sowie mit Büros in jeder Provinz (USDOS 12.4.2022). Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (FOP o.D.; vgl. OM KP o.D., OM SD o.D., OM PJ o.D., IOI o.D.).Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (FOP o.D.; vergleiche OM KP o.D., OM SD o.D., OM PJ o.D., IOI o.D.). Quellen:FOP - Federal Ombudsman of Pakistan [Pakistan] (o.D.): What we do, https://www.mohtasib.gov.p k/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw, Zugriff 23.12.2021FOSPAH - Federal Omudsman Secretariat for Protection Against Harrasment [Pakistan] (o.D.):Quellen:, FOP - Federal Ombudsman of Pakistan [Pakistan] (o.D.): What we do, https://www.mohtasib.gov.p k/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw, Zugriff 23.12.2021, FOSPAH - Federal Omudsman Secretariat for Protection Against Harrasment [Pakistan] (o.D.): What is FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZ GZkMGRiOGFkN2Iy, Zugriff 1.12.2021IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members #anchor-index-1690, Zugriff 1.12.2022OM KP - Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 1.12.2022OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh [Pakistan] (o.D.): Message from the Mohtasibe-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 1.12.2022OM PJ - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Punjab [Pakistan] (o.D.): About us - Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, Zugriff 1.12.2022.USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human RightsWhat is FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZ GZkMGRiOGFkN2Iy, Zugriff 1.12.2021, IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members #anchor-index-1690, Zugriff 1.12.2022, OM KP - Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 1.12.2022, OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh [Pakistan] (o.D.): Message from the Mohtasibe-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 1.12.2022, OM PJ - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Punjab [Pakistan] (o.D.): About us - Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, Zugriff 1.12.2022., USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.11.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 12.04.2023 Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 8.8.2022). Die pakistanischen Streitkräfte bestehen aus der Armee (inklusive Nationalgarde), der Marine und der Luftwaffe (Pakistan Fizaia). Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften. Das Al