RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlL524 2269594-1 Spruch, L524 2269594-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ve
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.01.2023, Zl. 1291872100/211992290, wurde der Antrag wurde der Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, (im Folgenden auch: Antragsteller) auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.01.2023, Zl. 1291872100/211992290, wurde der Antrag wurde der Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, (im Folgenden auch: Antragsteller) auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Übernahme dieses Bescheides wurde durch den Antragsteller am 02.02.2023 verweigert. Der Bescheid wurde am 03.02.2023 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Am 16.02.2023 langte beim BFA eine e-mail der XXXX (im Folgenden auch: Einschreiterin) ein, mit der ein als „Einspruch“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich gegen den Bescheid, Zl. 1291872100/211992290, richtet. In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass die Einschreiterin über eine „General Vollmacht“ verfügt. Am 16.02.2023 langte beim BFA eine e-mail der römisch 40 (im Folgenden auch: Einschreiterin) ein, mit der ein als „Einspruch“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich gegen den Bescheid, Zl. 1291872100/211992290, richtet. In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass die Einschreiterin über eine „General Vollmacht“ verfügt. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023 (zugestellt an die Einschreiterin am 26.04.2023) wurde die Einschreiterin bei sonstiger Zurückweisung ihres Anbringens aufgefordert, binnen zwei Wochen eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid, zur Annahmeverweigerung und zur Zustellung ergeben sich aus dem Bescheid und dem Zustellnachweis (AS 213). Aus der e-mail vom 16.02.2023 ergeben sich die Feststellungen zum als Einspruch bezeichneten Dokumenten und zum Vorbringen einer Generalvollmacht. Die Feststellungen betreffend die Aufforderung zur Vorlage einer unterfertigenten Vollmacht und den Folgen der Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023, welcher von der Einschreiterin unbeantwortet blieb. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. A) Zurückweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)-
(6)… 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)…Paragraph 13,
(1)…
(2)…
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)-
(9)…“ Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9). Die Einschreiterin wurde mit Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023 aufgefordert, eine unterschriebene Vollmacht binnen zwei Wochen vorzulegen, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird. Eine Vollmacht wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AVG übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2269594.1.00