RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW117 2217671-1 Spruch, W117 2217671-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 760779706-180520939, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 760779706-180520939, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 26.07.2006 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 09.01.2008, GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 26.07.2006 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 09.01.2008, GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07, gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, der BF habe mit seinem Vorbringen, Anfang Februar 2005 von pro-russischen Kräften rund um den ehem. Präsident Kadyrow entführt und in der Folge eine Woche lang festgehalten und gefoltert worden zu sein, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Weiters erscheine es durchaus nachvollziehbar, dass gegen die Familie des BF nicht nur aufgrund der aktiven Beteiligung einiger enger Angehöriger (so z.B. des verschollenen Bruders, aber auch einiger Cousins des BF) als Widerstandskämpfer am Krieg vorgegangen wurde, sondern auch, um – durch Erpressung von Lösegeld – an deren Vermögen zu gelangen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative komme angesichts der Verfolgung durch tschetschenische Organe, welche dem russischen Gesamtstaat zuzurechnen seien, mangels Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Falle eines Aufgriffs des BF, nicht in Betracht. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 04.03.2019 wurde infolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des BF gegen diesen ein Asylaberkennungsverfahren aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten für „geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat“ eingeleitet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2019 wurde der BF über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert und ihm unter einem eine Ladung zur persönlichen Einvernahme übermittelt. Am 25.03.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur beabsichtigten Asylaberkennung einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nach wie vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Vor vier Jahren, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, sei er von einem gewissen „Albert“, den er noch von früher kenne, angerufen und aufgefordert worden, die Schulden seines Vaters in Höhe von insgesamt EUR 350.000,00 zu begleichen. Es sei in Tschetschenien üblich, dass er – als ältester Sohn – dafür bürgen müsse. Er habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt, seitdem sei er nicht mehr angerufen worden. Auch sein Vater sei bereits zu Lebzeiten von seinen Gläubigern bedroht worden. Seine Mutter, die mittlerweile (ebenso wie sein Bruder) in XXXX lebe, sei indes nach Tschetschenien gereist, um ein Grundstück zu erwerben, um eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Dieses habe man ihr jedoch nach ihrer Rückkehr nach Europa weggenommen.Dabei gab der BF im Wesentlichen an, nach wie vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Vor vier Jahren, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, sei er von einem gewissen „Albert“, den er noch von früher kenne, angerufen und aufgefordert worden, die Schulden seines Vaters in Höhe von insgesamt EUR 350.000,00 zu begleichen. Es sei in Tschetschenien üblich, dass er – als ältester Sohn – dafür bürgen müsse. Er habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt, seitdem sei er nicht mehr angerufen worden. Auch sein Vater sei bereits zu Lebzeiten von seinen Gläubigern bedroht worden. Seine Mutter, die mittlerweile (ebenso wie sein Bruder) in römisch 40 lebe, sei indes nach Tschetschenien gereist, um ein Grundstück zu erwerben, um eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Dieses habe man ihr jedoch nach ihrer Rückkehr nach Europa weggenommen. Darüber hinaus befürchte der BF weiterhin, im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder, der ein „bekannter Kommandeur bei den Tschetschenen“ gewesen sei, verfolgt zu werden. Er sei seit seiner Ausreise nicht mehr in Tschetschenien gewesen, nicht einmal zur Beerdigung seines Vaters, und habe dort auch keine Angehörigen mehr. Außerdem brachte der BF vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein sowie an einer Substitutionstherapie teilzunehmen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zusätzlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusätzlich wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht habe. Das Vorbringen des BF, wonach er vier Jahre zuvor von den Gläubigern seines Vaters bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal der BF sich dabei in etliche Widersprüche verstrickt habe; die Umstände, die seinerzeit zur Asylgewährung geführt hätten, lägen aktuell – 14 Jahre später – mangels zeitlichem Naheverhältnis zur geschilderten Verschleppung nicht mehr vor. Es sei weiters (unter Verweis auf das zugrunde gelegte Länderberichtsmaterial) davon auszugehen, dass der BF, wäre er wirklich von Kadyrow gesucht geworden, auch in Österreich gefunden werden hätte können. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der BF in sein Heimatland zurückkehren könne, ohne dort einer wie immer gearteten Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen genannten Bescheid erhob der BF durch seine (vormalige) ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.04.2019 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde die Behebung von Spruchpunkt I. sowie die Feststellung, dass dem BF weiterhin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA; in eventu, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation an den BF; in eventu, die Behebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG; die Behebung, in eventu Herabsetzung, des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Beantragt wurde die Behebung von Spruchpunkt römisch eins. sowie die Feststellung, dass dem BF weiterhin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA; in eventu, die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation an den BF; in eventu, die Behebung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG; die Behebung, in eventu Herabsetzung, des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Unter einem legte der BF eine ärztliche Bestätigung sowie ein Rezept über die Substitutionsverschreibung des BF, eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem psychosozialen Projekt sowie einen Entlassungsbrief des XXXX vor.Unter einem legte der BF eine ärztliche Bestätigung sowie ein Rezept über die Substitutionsverschreibung des BF, eine Bestätigung über seine Teilnahme an einem psychosozialen Projekt sowie einen Entlassungsbrief des römisch 40 vor. In der Folge wurden (zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Verfahren) noch weitere Unterlagen vom BF vorgelegt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakt, einlangend am 18.04.2019, vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 26.04.2023 führte das BVwG, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache, in Anwesenheit des BF sowie seinem (nunmehrigen) Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. R: Mit Schreiben vom 13.04.2023 (Abtretungsbericht) der LBD XXXX wurde festgehalten, dass Sie des rechtswidrigen Besitzes/Erwerbes von Suchtmittel in Form von Kokain dringend verdächtigt seien. Sie wurden dann auch am 04.04.2023 befragt und haben von Ihren Recht auf Aussageverweigerung gebraucht gemacht. Sie müssen natürlich heute auch nichts sagen. R: Mit Schreiben vom 13.04.2023 (Abtretungsbericht) der LBD römisch 40 wurde festgehalten, dass Sie des rechtswidrigen Besitzes/Erwerbes von Suchtmittel in Form von Kokain dringend verdächtigt seien. Sie wurden dann auch am 04.04.2023 befragt und haben von Ihren Recht auf Aussageverweigerung gebraucht gemacht. Sie müssen natürlich heute auch nichts sagen. BF: Ich möchte heute schon antworten. BF wird ausdrücklich nochmals auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Der RV ersucht um kurze Unterbrechung zur Erläuterung und Rücksprache des BF.BF wird ausdrücklich nochmals auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Der Regierungsvorlage ersucht um kurze Unterbrechung zur Erläuterung und Rücksprache des BF. BF möchte auch nach Rücksprache mit dem RV aussagen. BF möchte auch nach Rücksprache mit dem Regierungsvorlage aussagen. BF: Darf ich was Fragen? Haben Sie irgendeine schriftliche Festhaltung jenes Telefongespräches. R: Ich habe nur einen Abtretungsbericht der LPD XXXX . R: Ich habe nur einen Abtretungsbericht der LPD römisch 40 . BF: Eines Tages rief mich ein mir unbekannter Polizist an und teilte mir mit, dass ich zur Kriminalpolizei vorgeladen sei. Als ich vorgeladen war, hat mir die Polizei gesagt, dass auf meinem Handy ein Telefongespräch von meiner Nummer aus ging und zwar hätte es sich ein XXXX mit einem Dealer in Verbindung gesetzt. Dieser XXXX sagte also behauptender Maßen von meinem Handy aus, dass er sofort für € 30 „Schnee“ brauche. Das hat mir die Polizei vorgehalten. Da liegt also irgendetwas derartiges bei der Polizei auf, vielleicht ein internes Polizeiprotokoll. Auf der Polizei hat man mir gesagt, dass noch ein derartiger Anruf vorliege, der angeblich von meinem Handy geführt worden werden. Der Polizist hat mir aus einem Protokoll vorgelesen, dass er aber mir selbst nicht zu lesen gab, ich war ganz perplex, sprang auf, weil ich nie im Leben zu Kokain „Schnee“ gesagt habe. Wenn ich das gesagt habe, habe ich immer „weiß“ gesagt. Deswegen wie man mir „Schnee“ gesagt hat, habe ich gewusst, dass war ja nicht mein Telefonat. Ich laufe derzeit durch ein Entzugsprogramm. Ich habe ja mit Süchtigen zu tun. Manchmal leihe ich das Telefon her. Das hat eben dann einer ausgenützt. Ich bin ja aufgesprungen nachdem er mir das gesagt habe, aber nicht, weil ich aggressiv war, sondern weil ich perplex war. Ich habe den Polizeibeamten auch gesagt ich werde den wirklichen Anrufer finden und denn kann ich auch bringen. Daraufhin sagte der Polizist zu mir: „ja bringen sie mir in und so lange können Sie auf freien Fuß sein.“ BF: Eines Tages rief mich ein mir unbekannter Polizist an und teilte mir mit, dass ich zur Kriminalpolizei vorgeladen sei. Als ich vorgeladen war, hat mir die Polizei gesagt, dass auf meinem Handy ein Telefongespräch von meiner Nummer aus ging und zwar hätte es sich ein römisch 40 mit einem Dealer in Verbindung gesetzt. Dieser römisch 40 sagte also behauptender Maßen von meinem Handy aus, dass er sofort für € 30 „Schnee“ brauche. Das hat mir die Polizei vorgehalten. Da liegt also irgendetwas derartiges bei der Polizei auf, vielleicht ein internes Polizeiprotokoll. Auf der Polizei hat man mir gesagt, dass noch ein derartiger Anruf vorliege, der angeblich von meinem Handy geführt worden werden. Der Polizist hat mir aus einem Protokoll vorgelesen, dass er aber mir selbst nicht zu lesen gab, ich war ganz perplex, sprang auf, weil ich nie im Leben zu Kokain „Schnee“ gesagt habe. Wenn ich das gesagt habe, habe ich immer „weiß“ gesagt. Deswegen wie man mir „Schnee“ gesagt hat, habe ich gewusst, dass war ja nicht mein Telefonat. Ich laufe derzeit durch ein Entzugsprogramm. Ich habe ja mit Süchtigen zu tun. Manchmal leihe ich das Telefon her. Das hat eben dann einer ausgenützt. Ich bin ja aufgesprungen nachdem er mir das gesagt habe, aber nicht, weil ich aggressiv war, sondern weil ich perplex war. Ich habe den Polizeibeamten auch gesagt ich werde den wirklichen Anrufer finden und denn kann ich auch bringen. Daraufhin sagte der Polizist zu mir: „ja bringen sie mir in und so lange können Sie auf freien Fuß sein.“ RV legt vor: Ein Substitutionsschreiben zum Beweise dafür, dass der BF tatsächlich in einem Bezugsprogramm ist. Regierungsvorlage legt vor: Ein Substitutionsschreiben zum Beweise dafür, dass der BF tatsächlich in einem Bezugsprogramm ist. R: Sie wurden am 20.03.2018 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie haben mit einer acht Zentimeter langen Klinge zweimal in den Bauch eingestochen. BF: Ja, das ist ein wirklich unglücklicher Fall und ich will nicht mehr, dass so was jemals wieder passiert. Allerdings muss ich Ihnen sagen, dass die beiden die mich überfallen haben, jeder verurteilt wurde zu 2 Jahren. Ich bin ganz ruhig gegangen ich habe niemanden angesprochen und dann sind die beiden auf mich los. Ohne erdenklichen Grund. Vom Richter habe ich erfahren das von diesen beiden die mich überfallen haben, der eine 9 Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung und der andere zwei Vorstrafen ebenfalls wegen Körperverletzung hat. Die beiden haben mich fürchterlich verprügelt, schon als ich auf der Erde lag sind sie auf mir herumgetrappelt. Sie haben mir sehr weh getan. Ich habe schon gedacht das ist das Ende. Ich möchte nur sagen, dass das Feuerzeug das ich in der Hand halte neun Zentimeter Länge hat. Das Messer war wie eine Souvenir. Ich bin ein Mensch den Kadyrow verfolgt. Ich laufe nicht immer mit einem Messer herum. R: Warum haben Sie überhaupt ein Messer eingesteckt? BF: Ich hatte das Messer gerade gekauft, weil es so hübsch ausgeschaut hat. Außerdem verfolgt Kadyrow Menschen wie mich auch in Europa. R: Weil wir gerade bei den Vorstrafen Ihrer Gegner waren, Sie selbst wurden ja auch drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt. Das erste Mal wegen leichter Verletzung im Jahr 2011. Das zweite Mal auch wegen leichter Körperverletzung + versuchten Diebstahl im Jahr im Jahr 2014 und das dritte Mal schwere Körperverletzung im Jahr 2018. Man könnte einen Trend erkennen in Richtung gesteigerter krimineller Energie- Verurteilung 1 ein Delikt, Verurteilung 2 zwei Delikte und Verurteilung drei Steigerung in der Qualität des Deliktes. Man hat den Eindruck, Sie haben ein „Gewaltproblem“ könnte man sagen, wenn man diese Verurteilung liest. RV wirft ein: Bei den soeben beschriebenen Trend darf man nicht im Jahr 2018 stehen bleiben. Sondern man muss sich auch die nächsten 5 Jahre bis zum heutigen Tag vergegenwärtigen. Die Beobachtungen der Sozialarbeiter von Sozialamt der Stadt XXXX berücksichtigen und ich Verweise auf das gestern vorgelegte Schreiben. Regierungsvorlage wirft ein: Bei den soeben beschriebenen Trend darf man nicht im Jahr 2018 stehen bleiben. Sondern man muss sich auch die nächsten 5 Jahre bis zum heutigen Tag vergegenwärtigen. Die Beobachtungen der Sozialarbeiter von Sozialamt der Stadt römisch 40 berücksichtigen und ich Verweise auf das gestern vorgelegte Schreiben. RV legt dieses Schreiben nochmals vor. Regierungsvorlage legt dieses Schreiben nochmals vor. R: Verlesen wird die Beweismittelvorlage vom gestrigen Tag samt sozialarbeiterische Stellungnahme samt der darin ausgeführten Beilage. Daraus ergibt sich das der BF durch die in Anspruch genommene Psychotherapie und die engmaschige sozialarbeiterische Betreuung nicht mehr straffällig geworden ist und es eine sehr positive Entwicklung aus Sicht des Sozialamtes der Stadt XXXX ergibt. R: Verlesen wird die Beweismittelvorlage vom gestrigen Tag samt sozialarbeiterische Stellungnahme samt der darin ausgeführten Beilage. Daraus ergibt sich das der BF durch die in Anspruch genommene Psychotherapie und die engmaschige sozialarbeiterische Betreuung nicht mehr straffällig geworden ist und es eine sehr positive Entwicklung aus Sicht des Sozialamtes der Stadt römisch 40 ergibt. R: Kommen wir zu Ihren weiteren Leben in Österreich. Sind sie derzeit auch in einer Therapie, außer der Entzugstherapie? BF: Ja. Ich bin in einer Substitutionstherapie. R: Seit wann? BF: Ich habe einige Entzugstherapien-Methoden durchgemacht, die erfolglos waren. Erst das Substitutionsprogramm hat angeschlagen. Allerdings glaube ich nicht, dass das allein funktionierte, sondern in Kombination einer Psychotherapie und der Hilfe der Sozialarbeiter. R: Seit wann sind Sie in Psychotherapie? BF: Die Psychotherapie ist schon vorbei. Vor zwei bis drei Jahren hatte ich die Psychotherapie gemacht. R: Sie sind seit wann genau in Österreich? BF: Seit 2006. R: Haben Sie Österreich zwischendurch einmal verlassen? BF: Ich war einmal in XXXX . Ich war immer nur kurzfristig auf Besuch, weil meine Mutter und mein Bruder die Staatsbürgerschaft dort haben.BF: Ich war einmal in römisch 40 . Ich war immer nur kurzfristig auf Besuch, weil meine Mutter und mein Bruder die Staatsbürgerschaft dort haben. R: Wieso sind Sie dann in Österreich und nicht in XXXX ?R: Wieso sind Sie dann in Österreich und nicht in römisch 40 ? BF: Wenn ich ehrlich bin mir gefällt dieses Land. Ich habe gelernt hier Österreich zu lieben. Meine Mutter und mein Bruder sind erst nach mir geflüchtet. R: Warum sind dann Ihre Mutter und Ihr Bruder in XXXX ?R: Warum sind dann Ihre Mutter und Ihr Bruder in römisch 40 ? BF: Wenn wir flüchten, dann flüchten wir durch die Hölle. Wenn man dann in einem Land gelandet ist, ist es gar nicht so leicht in ein anderes Land zu kommen. R: Haben Sie ein Zertifikat für Deutsch? BF: Ich habe A1 und A2. Ich glaube das ich dieses Level habe, B1. R: Haben Sie ein Zeugnis? BF: Ich glaube irgendetwas hat man mir einmal gegeben. Festgehalten wird, dass der BF zahlreiche Fragen in deutscher Sprache beantworten kann und offensichtlich in der Lage ist die Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen. Die D übersetzt jedoch doch immer, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden. R: Ich kann der Aktenlage nicht entnehmen, dass Sie jemals gearbeitet haben. BF: Ich habe immer wieder kurz 2-3 Wochen legal gearbeitet und habe auch einen Lohn dafür erhalten. Nach dieser 2-3 Wochen wurde ich vom Arbeitsgeber eine Art Leumundszeugnis vorzulegen. Ich finde das nie. Ich kann kein sauberes Leumundszeugnis bringen. Irgendwo liegt so etwas bei mir. R: Wie lange im Schnitt von einem Jahr arbeiten Sie? Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet? BF: Ich habe so ca. im Schnitt 5 Mal drei Wochen im Jahr gearbeitet. R: Was für eine Ausbildung haben Sie? BF: In der Ukraine habe ich eine Management Ausbildung absolviert. Ich bin ein Bachelor. Eigentlich bin ich als Produktionsleiter ausgebildet. In Österreich wird es schwer werden. Ich war drei Jahre lang im Programm XXXX . Bei XXXX habe ich im Februar ein Praktikum gemacht. Ich habe positives Feedback dort erhalten. Auch die Suchtmittelhilfe XXXX erwähnt in der vorgelegten Stellungnahme meine positive Entwicklung.BF: In der Ukraine habe ich eine Management Ausbildung absolviert. Ich bin ein Bachelor. Eigentlich bin ich als Produktionsleiter ausgebildet. In Österreich wird es schwer werden. Ich war drei Jahre lang im Programm römisch 40 . Bei römisch 40 habe ich im Februar ein Praktikum gemacht. Ich habe positives Feedback dort erhalten. Auch die Suchtmittelhilfe römisch 40 erwähnt in der vorgelegten Stellungnahme meine positive Entwicklung. R: Haben Sie Familie in Österreich? BF: Kinder habe ich keine, aber ich hatte eine Freundin. R: Wann haben Sie diese Freundin gehabt? BF: Das war voriges Jahr. R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Freundin zusammen? BF: Das war eine On-Off Beziehung. Wir haben auch jetzt noch Kontakt. Sie hat jetzt einen anderen Freund. Das war eine österreichische Freundin. Ich hatte auch mehrere Freundinnen in Österreich gehabt. In XXXX war ich zwei Jahre mit der Frau zusammen. Das war ungefähr 2010-2011. Die zweite war voriges Jahr. Jetzt bin ich single. BF: Das war eine On-Off Beziehung. Wir haben auch jetzt noch Kontakt. Sie hat jetzt einen anderen Freund. Das war eine österreichische Freundin. Ich hatte auch mehrere Freundinnen in Österreich gehabt. In römisch 40 war ich zwei Jahre mit der Frau zusammen. Das war ungefähr 2010-2011. Die zweite war voriges Jahr. Jetzt bin ich single. R: Was machen Sie so in Ihrer Freizeit? BF: Ich mache Musik. Ich wollte mein ganzes Leben schon in Russland und Tschetschenien Musik machen, dass ging nicht. Solche Leute gelten dort als schwach und man bekommt dort Probleme. Musiker war eigentlich immer mein Lebenswunschtraum. BF zeigt auf dem Handy ein Video, dass Ihn als Schlagzeuger zeigt. Ich liebe Jazz. R: Sind Sie sonst bei irgendeinem Verein? BF: Ich habe keine Freunde unter meinen Landsleuten, nur Bekannte. R: Wer ist Ihr Freundeskreis? BF: Ich habe eigentlich nur einen österreichischen Freundeskreis. R: Haben Sie noch Familienangehörige in Tschetschenien? BF: Meine Mutter und mein Bruder leben in XXXX . Es besteht kein Kontakt mit irgendwelchen vielleicht verbliebenden Verwandten in Tschetschenien. Ich war ja das letzte Mal in Tschetschenien im Jahr 2004. BF: Meine Mutter und mein Bruder leben in römisch 40 . Es besteht kein Kontakt mit irgendwelchen vielleicht verbliebenden Verwandten in Tschetschenien. Ich war ja das letzte Mal in Tschetschenien im Jahr 2004. R: Kommen wir zu der Lage in der russischen Föderation. Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen in Grunde genommen aus zwei Gründen das Asyl aberkannt. Der Grund Nummer eins, ist der, dass man Ihnen aufgrund der Einvernahme vom 25.03.2019 die Glaubwürdigkeit für Ihre individuelle Verfolgungsgefahr abgesprochen hat, weil Sie zwar die Aussage angefangen hätten nach wie vor verfolgt zu werden, aber dann auf konkrete Nachfrage haben Sie das Thema gewechselt und angeführt, dass Sie aufgrund des Ablebens des Vaters von dessen Gläubigern telefonisch verfolgt würden, nämlich Schulden zurückzahlen müssen. Die Behörde wirft Ihnen das spontane Vermischen von zwei Ebenen vor. BF: Im Leben wird es gar nicht so gespielt. Ich kenne Leute, die 20 Zeilen auswendig lernen und von Jahr zu Jahr wiederholen sie das selbe, bei jeder Befragung. Aber ein großer Unterschied zwischen mir und solchen Leuten ist, dass ich nicht solches aufschreibe, sondern genau immer das sage was Sache ist. Es ist doch so ich bin seit 12 Jahren hier und zu den alten Problemen kommen neue Probleme dazu. Ich bin keiner der sich schriftlich etwas festhält und dann mündlich immer wiederholt, sondern aus der Situation aus sage ich aus. R: Den BF wird die entsprechende Passage aus dem Kapitel „Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein.“ Da steht drinnen das von einer Verfolgung von Kämpfern des erstens und zweitens Tschetschenien Krieges einzig und allein aufgrund an Ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Das LIB hat eine Vielzahl von Quellen. Der Kadyrow kümmert sich um aktuelle und etwas zurückliegende Vorkommnisse aber nicht mehr so lange zurückliegende Ereignisse. RV: Der Grund warum der BF Asyl bekommen hatte, war ja nicht die alleinige Teilnahme am Wiederstand. Es waren noch andere Gründe, die dazugekommen sind. Das BFA führt selber im angefochtenen Bescheid auf Seite 72 aus, dass der BF in Gefangenschaft war und dort versprechen musste, als Informant tätig zu sein und das Kadyrow-Regime über den Aufenthalt von Wiederstandkämpfer aus den Verwandten und Bekanntenkreis in Kenntnis zu setzen. Dies hat der BF ja nicht getan. Daher vermag die Argumentation der belangten Behörde, dass sich die subjektive Lage des BF geändert hat, nicht zu überzeugen. Außerdem argumentiert die belangte Behörde im nächsten Absatz, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit des BF nicht anzunehmen sei, weil der BF nicht in Österreich von Kadyrow verfolgt wurde, obwohl in den LIB steht, dass Personen die tatsächlich von Kadyrow gesucht werden, auch in Österreich gefunden werden können. Diese Argumentation ist nicht überzeugend, weil natürlich nicht jeder der tatsächlich verfolgt ist in Österreich von Kadyrow auch heimgesucht wird. Dass es Ausnahefälle gibt ergibt sich doch bereits aus der Formulierung im LIB worin ausgeführt wird, dass es in Einzelfällen auch in Österreich zur Verfolgung durch Kadyrow kommen kann; dies bedeutet aber nicht das jeder tatsächlich Verfolgte auch in Österreich tatsächlich verfolgt wird. Regierungsvorlage, Der Grund warum der BF Asyl bekommen hatte, war ja nicht die alleinige Teilnahme am Wiederstand. Es waren noch andere Gründe, die dazugekommen sind. Das BFA führt selber im angefochtenen Bescheid auf Seite 72 aus, dass der BF in Gefangenschaft war und dort versprechen musste, als Informant tätig zu sein und das Kadyrow-Regime über den Aufenthalt von Wiederstandkämpfer aus den Verwandten und Bekanntenkreis in Kenntnis zu setzen. Dies hat der BF ja nicht getan. Daher vermag die Argumentation der belangten Behörde, dass sich die subjektive Lage des BF geändert hat, nicht zu überzeugen. Außerdem argumentiert die belangte Behörde im nächsten Absatz, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit des BF nicht anzunehmen sei, weil der BF nicht in Österreich von Kadyrow verfolgt wurde, obwohl in den LIB steht, dass Personen die tatsächlich von Kadyrow gesucht werden, auch in Österreich gefunden werden können. Diese Argumentation ist nicht überzeugend, weil natürlich nicht jeder der tatsächlich verfolgt ist in Österreich von Kadyrow auch heimgesucht wird. Dass es Ausnahefälle gibt ergibt sich doch bereits aus der Formulierung im LIB worin ausgeführt wird, dass es in Einzelfällen auch in Österreich zur Verfolgung durch Kadyrow kommen kann; dies bedeutet aber nicht das jeder tatsächlich Verfolgte auch in Österreich tatsächlich verfolgt wird. BF: Kadyrow bedroht mich. https://www.youtube.com/watch?v=uOcdFuFXyIs&feature=youtu.be RV gibt außerdem den Link (youtube.com/watch?v=uOcdFuFXyls&feature=youtu.
- be)eines You Tube Videos an. Eine Rede von Kadyrow von 06.04.2016 aus Anlass der Verleihung des Titels Heldenstadt an die Stadt Grozni. D schaut sich das Video an und gibt zusammengefasst an, dass Kadyrow sich an die Geflüchteten in Europa wendet und ihnen sagt, dass wenn sie einmal zurückkehren würde er sie für jedes ihrer Worte zur Rechenschaft ziehen. Ich weiß über alle eurer Website, über alle Internet-Accounts aller Leute die in Europa leben. Das ist entweder eine Seite auf Instagram, Facebook oder sonstigen sozialen Netzten. Bei mir ist jedes eure Worte aufgeschrieben und ich habe Daten von jeden von euch. Heute ist das Zeitalter der Technologie und wir wissen woher ihr eure Meldungen abschickt und deswegen sind ihr alle in meine Hände. Das schadet euch selber. Ein Bewohner von Tschetschenien wurde sehr schlecht behandelt, weil er Kritik über Kadyrow geäußert hat. Ein entsprechender Zeitungsartikel von 21.10.2015 wird im Video eingeblendet.Regierungsvorlage gibt außerdem den Link (youtube.com/watch?v=uOcdFuFXyls&feature=youtu.
- be)eines You Tube Videos an. Eine Rede von Kadyrow von 06.04.2016 aus Anlass der Verleihung des Titels Heldenstadt an die Stadt Grozni. D schaut sich das Video an und gibt zusammengefasst an, dass Kadyrow sich an die Geflüchteten in Europa wendet und ihnen sagt, dass wenn sie einmal zurückkehren würde er sie für jedes ihrer Worte zur Rechenschaft ziehen. Ich weiß über alle eurer Website, über alle Internet-Accounts aller Leute die in Europa leben. Das ist entweder eine Seite auf Instagram, Facebook oder sonstigen sozialen Netzten. Bei mir ist jedes eure Worte aufgeschrieben und ich habe Daten von jeden von euch. Heute ist das Zeitalter der Technologie und wir wissen woher ihr eure Meldungen abschickt und deswegen sind ihr alle in meine Hände. Das schadet euch selber. Ein Bewohner von Tschetschenien wurde sehr schlecht behandelt, weil er Kritik über Kadyrow geäußert hat. Ein entsprechender Zeitungsartikel von 21.10.2015 wird im Video eingeblendet. RV wird eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderdokumentationsmaterial eingeräumt.Regierungsvorlage wird eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderdokumentationsmaterial eingeräumt. BF: Ich habe schon auch noch Kontakt zu Tschetschenien, aber das ist nur ein sehr loser Kontakt, nichts Bedeutendes. R: Haben Sie gearbeitet früher in Tschetschenien? BF: Wir hatten in Tschetschenien ein großes Familienunternehmen. Das bestand aus XXXX , eine XXXX , eine XXXX mit der man XXXX am Tag machen konnte. Dann noch eine XXXX für XXXX . XXXX war XXXX von all dem. XXXX gab dieser Firma ihren Namen und der Name der Firma war XXXX . Jetzt existiert dieses ganze große Unternehmen gar nicht mehr. XXXX hatte bis zu 70 Mitarbeiter. Ich weiß es aber nicht mehr genau seit wann dieses Unternehmen nicht mehr existiert. Ich war schon weg. Meine Mutter war noch dort. Dann ist sie nach XXXX . Sie haben mir dort den Vorwurf gemacht das ich das eine gesagt habe und dann das andere. Wenn sie das schon gehört haben, als mich mein Vater aus den Loch herausholte durch Lösegeld zahlen. Das war sehr viel Geld, weil die gewusst haben das meine Eltern sehr viel Geld hatten, der Vater hat bereits einen Sohn verloren, mein Bruder ist vermisst. Dann verlangte man von mir $300.000 weil man sagte, dass mein Vater gar nicht gezahlt hat. Meine Freilassung ging damals wie folgt von statten, mein Vater sagte einen hohen Geldbetrag zu und kannte auch jemanden und die Leute glaubten aufgrund der Unternehmenslage meiner Eltern, dass wir über viel Geld verfügen würden und ließen mich dann laufen, aber mein Vater zahlte nicht. Mein Vater selbst flüchtete dann und war in Moskau und starb an einem Herzinfarkt und Schlaganfall. Dann wandte man sich als ich schon in Österreich war wegen des Geldes an mich. So ist das zu erklären mit seiner Aussage, es hängt alles zusammen. Ich wurde damals von zwei Leuten kontaktiert wegen $30.000 und $300.000. Mein Vater hatte mir nichts von den Schulden gesagt. Ihm war wichtig das ich wegkomme aus Russland und er verblieb zwischen den Haifischen dort in Russland. Bis zum bitteren Ende. BF: Wir hatten in Tschetschenien ein großes Familienunternehmen. Das bestand aus römisch 40 , eine römisch 40 , eine römisch 40 mit der man römisch 40 am Tag machen konnte. Dann noch eine römisch 40 für römisch 40 . römisch 40 war römisch 40 von all dem. römisch 40 gab dieser Firma ihren Namen und der Name der Firma war römisch 40 . Jetzt existiert dieses ganze große Unternehmen gar nicht mehr. römisch 40 hatte bis zu 70 Mitarbeiter. Ich weiß es aber nicht mehr genau seit wann dieses Unternehmen nicht mehr existiert. Ich war schon weg. Meine Mutter war noch dort. Dann ist sie nach römisch 40 . Sie haben mir dort den Vorwurf gemacht das ich das eine gesagt habe und dann das andere. Wenn sie das schon gehört haben, als mich mein Vater aus den Loch herausholte durch Lösegeld zahlen. Das war sehr viel Geld, weil die gewusst haben das meine Eltern sehr viel Geld hatten, der Vater hat bereits einen Sohn verloren, mein Bruder ist vermisst. Dann verlangte man von mir $300.000 weil man sagte, dass mein Vater gar nicht gezahlt hat. Meine Freilassung ging damals wie folgt von statten, mein Vater sagte einen hohen Geldbetrag zu und kannte auch jemanden und die Leute glaubten aufgrund der Unternehmenslage meiner Eltern, dass wir über viel Geld verfügen würden und ließen mich dann laufen, aber mein Vater zahlte nicht. Mein Vater selbst flüchtete dann und war in Moskau und starb an einem Herzinfarkt und Schlaganfall. Dann wandte man sich als ich schon in Österreich war wegen des Geldes an mich. So ist das zu erklären mit seiner Aussage, es hängt alles zusammen. Ich wurde damals von zwei Leuten kontaktiert wegen $30.000 und $300.000. Mein Vater hatte mir nichts von den Schulden gesagt. Ihm war wichtig das ich wegkomme aus Russland und er verblieb zwischen den Haifischen dort in Russland. Bis zum bitteren Ende. RV: In der BFA Einvernahme findet sich auch die deckungsgleiche Schilderung und zwar über zwei Geldbeträge an zwei unterschiedlichen Personen. Regierungsvorlage, In der BFA Einvernahme findet sich auch die deckungsgleiche Schilderung und zwar über zwei Geldbeträge an zwei unterschiedlichen Personen. Frage des RV: Können Sie sich noch erinnern, wann Ihr Vater gestorben ist?Frage des Regierungsvorlage, Können Sie sich noch erinnern, wann Ihr Vater gestorben ist? BF: 2013. RV: Wo ist Ihr Vater beerdigt worden?Regierungsvorlage, Wo ist Ihr Vater beerdigt worden? BF: Er wurde von Moskau nach Tschetschenien überführt. RV: Waren Sie bei der Beerdigung anwesend?Regierungsvorlage, Waren Sie bei der Beerdigung anwesend? BF: Nein, natürlich nicht. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? BF: Weil das für mein Leben gefährlich gewesen wäre. RV: Die Aberkennungsentscheidung des BFA ist aus dem Jahr 2019. Die Lage in Russland hat sich letztes Jahr massiv geändert. Sie haben lange in der Ukraine gelebt. Wie stehen Sie zu dem Angriffskrieg von Russland zu Ukraine?Regierungsvorlage, Die Aberkennungsentscheidung des BFA ist aus dem Jahr 2019. Die Lage in Russland hat sich letztes Jahr massiv geändert. Sie haben lange in der Ukraine gelebt. Wie stehen Sie zu dem Angriffskrieg von Russland zu Ukraine? BF: 2022 als Butcha war, bin ich im April 2022 in die Ukraine gefahren. Ich sage ihnen, dass weil ich ihnen damit zum Ausdruck bringen will, dass ich gegen das Putin-Regime bin. Aus zwei Gründen bin ich dort also hingefahren. Der erste Grund war, dass ich fürchtete aus Österreich ausgewiesen zu werden und dass ich keinen Schutz mehr habe. Der zweite Grund war Butcha selbst. Weil, dass was ich von Butcha mitbekommen habe, war genau das, was ich früher in Tschetschenien erlebt habe. Ich wollte der Ukraine meine Unterstützung anbieten. Was fast logischerweise nicht gelang und so kehrte ich wieder zurück, weil die mich eben nicht genommen habe. Ich möchte sagen das es ja Tschetschenen gibt die für Russland oder die Ukraine kämpfen. Man hat mich gefragt, ob Tschetschenische Kämpfer die auf Seiten der Ukraine kämpfen kenne, die für mich bürgen könnten und das man mir vertrauen kann, ich kannte aber keine und deshalb ließ man mich nicht helfen. Man hat mich auch gefragt ob ich mit Drohnen arbeiten könnte das musste ich verneinen, weil ich mich nicht damit auskenne, weil ich aus Altersgründen mit den neuen Technologien nicht so umgehen kann. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Schluss des Beweisverfahrens […]“ Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 brachte der BF durch seine nunmehrige ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und legte darin im Wesentlichen Argumente dar, die gegen die Annahme einer subjektiven Lageänderung für den BF, aber auch gegen das Vorliegen einer erheblichen und nachhaltigen objektiven Lageänderung im Herkunftsstaat des BF sprächen. Insbesondere aber verbiete sich unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf Art. 11 Abs. 3 Status-RL (Richtlinie 2011/95/EU) gegenständlich überhaupt die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“, zumal bereits rechtskräftig Vorverfolgungshandlungen gegen den BF im Herkunftsstaat festgestellt worden seien. Hinzukomme, dass der BF den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine aus tiefster Überzeugung ablehne und auch aufgrund (der offenen Auslebung) seiner politischen Überzeugungen bzw. oppositionellen Gesinnung im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 brachte der BF durch seine nunmehrige ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und legte darin im Wesentlichen Argumente dar, die gegen die Annahme einer subjektiven Lageänderung für den BF, aber auch gegen das Vorliegen einer erheblichen und nachhaltigen objektiven Lageänderung im Herkunftsstaat des BF sprächen. Insbesondere aber verbiete sich unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 3, Status-RL (Richtlinie 2011/95/EU) gegenständlich überhaupt die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“, zumal bereits rechtskräftig Vorverfolgungshandlungen gegen den BF im Herkunftsstaat festgestellt worden seien. Hinzukomme, dass der BF den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine aus tiefster Überzeugung ablehne und auch aufgrund (der offenen Auslebung) seiner politischen Überzeugungen bzw. oppositionellen Gesinnung im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Am 23.03.2021 langte ein Schreiben des BF beim BVwG ein, indem dieser sein (Flucht-) Vorbringen im Wesentlichen wiederholte bzw. bekräftigte. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, daneben verfügt er auch über Russisch- sowie über Deutsch-Kenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter des BF sowie sein jüngerer Bruder leben in XXXX , sein anderer Bruder gilt seit dem Jahr 2000 als verschollen. Der Vater des BF ist bereits 2013 verstorben.Die Mutter des BF sowie sein jüngerer Bruder leben in römisch 40 , sein anderer Bruder gilt seit dem Jahr 2000 als verschollen. Der Vater des BF ist bereits 2013 verstorben. Im Herkunftsstaat verfügt der BF – abgesehen von einer Tante, mit der er keinerlei Kontakt pflegt – über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr. Im Juli 2006 reiste der BF nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz, der ihm – in Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – mit Bescheid des UBAS vom 09.01.2008 (GZ: 312.905-1/6E-XV/54/07) gewährt wurde. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag zugrunde, dass der BF in Tschetschenien von pro-russischen Kräften rund um den (damaligen) Präsidenten Achmat Abdulchamidowitsch Kadyrow (verstorbener Vater des aktuellen Präsidenten Ramsan Kadyrow, in der Folge: Kadyrow sen.) entführt, in Gefangenschaft genommen und gefoltert wurde; und zwar zum einen aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Widerstandskämpfern (sog. „Sippenhaft“) sowie zum anderen zum Zwecke der Erpressung von Lösegeld von seiner ehemals wohlhabenden (Unternehmer-)Familie. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative lag aufgrund der Verfolgung durch (zumindest) regierungsnahe tschetschenische Personen, wenn nicht gar durch Organe des tschetschenischen Regimes selbst, sowie der Zurechenbarkeit der tschetschenischen Regierung zum russischen Gesamtstaat nicht vor. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nach wie vor Gefahr, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu ehemaligen Widerstandskämpfern (wie seinem verschollenen Bruder sowie mehrerer Cousins), aber auch – und dies nunmehr insbesondere – aufgrund seiner Eigenschaft als ältester Sohn seines Vaters (und damit nach tschetschenischer Tradition Bürge) für dessen Schulden in Anspruch genommen und von Mitgliedern (oder Personen aus dem Umfeld) des tschetschenischen Regimes bedroht, entführt und erpresst zu werden sowie neuerlich physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Opioid-Abhängigkeitssyndrom und einer chronischen Virushepatitis C. Er verfügt über einen Behindertenausweis, der ihm insgesamt eine 70%ige Invalidität bescheinigt. Aktuell befindet er sich in einem Substitutionsprogramm und bezieht Sozialhilfeleistungen. Er nimmt an einem psychosozialen Projekt zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit von psychisch erkrankten Personen im erwerbsfähigen Alter, die Sozialhilfe beziehen, teil. Der BF hat sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF wurde bislang dreimal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt, und zwar: 1. von einem Bezirksgericht am 25.01.2011 (rk 29.01.2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (250,00 EUR, Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Tage); 1. von einem Bezirksgericht am 25.01.2011 (rk 29.01.2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (250,00 EUR, Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Tage); 2. von einem Bezirksgericht am 18.02.2014 (rk 22.02.2014) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (§ 15 StGB, § 127 StGB) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;2. von einem Bezirksgericht am 18.02.2014 (rk 22.02.2014) wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB) sowie der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; 3. von einem Landesgericht am 20.03.2018 (
- rk)wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4, 5 Z 1 StGB) unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung durch ein Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06.2017 (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3. von einem Landesgericht am 20.03.2018 (
- rk)wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, 5, Ziffer eins, StGB) unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung durch ein Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06.2017 (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung vom 20.03.2018 lag zugrunde, dass der BF am 26. September 2015 einem anderen mit einem Messer mit 8 cm langer Klinge zweifach in den Bauch stach, somit auf eine Weise mit der Lebensgefahr verbunden ist, eine schwere Körperverletzung, nämlich operativ zu versorgende Stichwunden im Bereich des linken Abdomens, zugefügt hatte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Tatsachengeständnis des BF gewertet; als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Version 11, 03.02.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […]Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 […] Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 02.03.2022 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 01.09.2022 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 29.08.2022 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022). Korruption Letzte Änderung: 03.02.2023 Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020). Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a). Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 02.03.2022 […] Tschetschenien Letzte Änderung: 02.03.2022 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein]. Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Letzte Änderung: 02.03.2022 Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau
(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau
(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
- Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
- Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf YouTube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf YouTube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater