RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW117 2270539-2 Spruch, , W117 2270539-2/14E Gekürzte Ausfertigung der am 11.05.2023 mündlich verkündeten Entscheidung: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 07.05.2023 nach Durchführung einer Verhandlung am 11.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 07.05.2023 nach Durchführung einer Verhandlung am 11.05.2023 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und die Anhaltung ab 07.05.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und die Anhaltung ab 07.05.2023 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, §76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, §76 Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzenrömisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung sowie dem Behördenvertreter wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 11.05.2023 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2270539.2.00
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