Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.12.2022 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022 verloren hat.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.12.2022 wurde
Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.10.2022 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 25.10.2022 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
VG durch die PVA zu unterziehen. Es sei durch die belangte Behörde veranlasst worden, dass dabei auch die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werde. Sobald das Gutachten über die Arbeits- und Terminfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, werde dieses umgehend nachgereicht.4. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 23.12.2022 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Erwachsenenvertreters erfolgten Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 21.10.2022 lediglich vorgebracht habe, dass er verschlafen habe. Da sohin keine relevanten Gründe für die Nichteinhaltung vorgebracht worden seien, sei ihm der Anspruch auf Notstandshilfe für den verfahrensrelevanten Zeitraum aberkannt worden. Am 13.01.2023 sei dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, sich am 09.03.2023 bzw. zu allfällig erforderlichen Folgeterminen einer ärztlichen Begutachtung
Paragraph 8, AlVG durch die PVA zu unterziehen. Es sei durch die belangte Behörde veranlasst worden, dass dabei auch die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werde. Sobald das Gutachten über die Arbeits- und Terminfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, werde dieses umgehend nachgereicht.
2 AVG auf.6. Mit Bescheid vom 30.05.2023 hob die belangte Behörde unter anderen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Begründend führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Gutachtens der PVA an, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldung nicht terminfähig gewesen sei, da er aufgrund eines eingeschränkten Geisteszustandes („Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis – gegenwärtig ohne medikamentöse Therapie – Residualzustand“) aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermines im Sinne des § 49 AlVG zu verstehen bzw. diesem nachzukommen.Begründend führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Gutachtens der PVA an, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldung nicht terminfähig gewesen sei, da er aufgrund eines eingeschränkten Geisteszustandes („Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis – gegenwärtig ohne medikamentöse Therapie – Residualzustand“) aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermines im Sinne des Paragraph 49, AlVG zu verstehen bzw. diesem nachzukommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.08.2011 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid vom 30.12.2022 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022 verloren hat.Mit Bescheid vom 30.12.2022 wurde
Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022 verloren hat. Mit Bescheid vom 30.05.2023 hob die belangte Behörde unter anderen den Bescheid vom 30.12.2022 betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022
2 AVG auf.Mit Bescheid vom 30.05.2023 hob die belangte Behörde unter anderen den Bescheid vom 30.12.2022 betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.10.2022 bis 24.10.2022
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich mit Beschluss zu entscheiden. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH
Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist,
Vm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Vorliegend wurde der bekämpfte Bescheid vom 30.12.2022 mit Bescheid vom 30.05.2023
2 AVG aufgehoben, womit der den Beschwerdeführer belastende Ausspruch über den Verlust der Notstandshilfe für den gesamten – verfahrensgegenständlichen – Zeitraum wegfiel, weshalb es ihm nunmehr an der Beschwer fehlt.Vorliegend wurde der bekämpfte Bescheid vom 30.12.2022 mit Bescheid vom 30.05.2023
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, womit der den Beschwerdeführer belastende Ausspruch über den Verlust der Notstandshilfe für den gesamten – verfahrensgegenständlichen – Zeitraum wegfiel, weshalb es ihm nunmehr an der Beschwer fehlt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Bescheid vom 30.12.2022 zu Recht ergangen ist, erübrigt sich daher. Das Verfahren war somit spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2268772.1.00
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