Vm § 13 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Jennersdorf (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.01.2023 wurde
Vm den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.12.2022 eingestellt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Jennersdorf (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.01.2023 wurde
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und , 9 Absatz eins, AlVG idgF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.12.2022 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.10.2022 darüber informiert worden sei, dass bei einer dritten Sanktion
VG innerhalb eines Jahres eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit vorgenommen werde.Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.10.2022 darüber informiert worden sei, dass bei einer dritten Sanktion
Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit vorgenommen werde.
GVG iVm § 56 AlVG idgF nicht stattgegeben. 3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerde vom 18.02.2023 gegen den Bescheid vom 19.01.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG idgF nicht stattgegeben. Unter Spruchpunkt II. wurde
GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2023 gegen den Bescheid vom 24.04.2023 ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2023 gegen den Bescheid vom 24.04.2023 ausgeschlossen. Beweiswürdigend zu Spruchpunkt I. wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.Beweiswürdigend zu Spruchpunkt römisch eins. wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Zu Spruchpunkt II. begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Jahr 2004 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe. Er habe seit 2021 19 Vermittlungsvorschläge erhalten und sei der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit bereits mehrfach ausgesprochen worden. Es läge Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Jahr 2004 erfüllt habe und mittlerweile Notstandshilfe beziehe. Er habe seit 2021 19 Vermittlungsvorschläge erhalten und sei der Verlust der Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit bereits mehrfach ausgesprochen worden. Es läge Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vor. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen. 4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages. 5. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 24.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die drei vorangegangenen Bescheide noch nicht rechtskräftig seien und der Bescheid daher aufzuheben sei.5. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 24.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die drei vorangegangenen Bescheide noch nicht rechtskräftig seien und der Bescheid daher aufzuheben sei. 6. Aufgrund des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Beschwerde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.06.2023 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Aufgrund des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.06.2023 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit Jahren Notstandshilfe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023 wurde die Notstandshilfe
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs 1 AlVG idgF ab dem 20.12.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023 wurde die Notstandshilfe
, Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG idgF ab dem 20.12.2022 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Mit E-Mail vom 18.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 19.01.2023 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 wurde der Beschwerde unter Spruchpunkt I. nicht stattgegeben. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.05.2023 gegen den Bescheid vom 24.04.2023
GVG idgF iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 wurde der Beschwerde unter Spruchpunkt römisch eins. nicht stattgegeben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.05.2023 gegen den Bescheid vom 24.04.2023
, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG idgF ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 18.05.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Bescheid vom 24.04.2023 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der Beschwerde vom 18.05.2023 gegen den Bescheid vom 24.04.2023 wurde der Verwaltungsakt
GVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser lange am 02.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der Beschwerde vom 18.05.2023 gegen den Bescheid vom 24.04.2023 wurde der Verwaltungsakt
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser lange am 02.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde,
VG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch § 43 Abs. 2 VwGG). Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde,
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Laut vorgelegten Verfahrensakten liegt beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit vorliegenden Arbeitsunwilligkeiten vor, welche durch mehrere bereits verhängte Ausschlussfristen
VG bestätigt ist. Laut vorgelegten Verfahrensakten liegt beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit vorliegenden Arbeitsunwilligkeiten vor, welche durch mehrere bereits verhängte Ausschlussfristen
Paragraph 10, AlVG bestätigt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
, Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR
GVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen. Prüfung relevanter Interessen: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen
dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig. In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten - ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides - besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,
GVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
, Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete periculum in mora zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht. Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen periculum in mora dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt Anhaltspunkte ergeben. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. Periculum in mora iSd § 13 Abs 2 VwGVG ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels.Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. Periculum in mora iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Fall daher gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels. Ergebnis: Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer weiters nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der von § 13 Abs. 2 VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann. Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer weiters nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache: Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über den bekämpften Bescheid vom 19.01.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023, zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt. Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs angeführten Erkenntnis Ra 2017/08/0081 vom 07.09.2017 nicht auf die weiteren Revisionsvorbringen ergangene ist, liegt kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2272821.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.