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{'item': 'W145 2252691-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 4§ 111§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 33§ 35§ 49§ 113§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW145 2252691-1 Spruch, W145 2252691-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 25.01.2022 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde), über Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Betragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- verhängt.
  2. Mit Bescheid vom 25.01.2022 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde), über Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Betragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 31.10.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei XXXX in XXXX festgestellt worden sei, dass für XXXX , VSNR XXXX die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 31.10.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei römisch 40 in römisch 40 festgestellt worden sei, dass für römisch 40 , VSNR römisch 40 die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. 2. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis (

§ 111

ASVG) vom 14.01.2022 der XXXX wegen Nichtanmeldung dreier Dienstnehmer (unter anderem XXXX ) verurteilt worden sei. Dieses Erkenntnis habe der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht St. Pölten angefochten. Die belangte Behörde habe aufgrund dieses Straferkenntnisses den bekämpften Bescheid erlassen. 2. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis (

Paragraph 111, ASVG) vom 14.01.2022 der römisch 40 wegen Nichtanmeldung dreier Dienstnehmer (unter anderem römisch 40 ) verurteilt worden sei. Dieses Erkenntnis habe der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht St. Pölten angefochten. Die belangte Behörde habe aufgrund dieses Straferkenntnisses den bekämpften Bescheid erlassen. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er hätte XXXX nicht fristgerecht am 17.10.2021 zur Pflichtversicherung angemeldet. Der Dienstnehmer sei zeitgerecht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen und eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor. Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass XXXX seit 17.10.2021 um 11 Uhr für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Richtig sei, dass dieser anlässlich der Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung am 31.10.2021 gegen 17:30 Uhr in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal bei der Fertigstellung von Paketen für die Hauszustellung angetroffen worden sei. Unrichtig sei es jedoch, XXXX im Zuge dessen für den Beschwerdeführer im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses nach ASVG tätig gewesen sei. XXXX habe seiner im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Ehefrau fallweise bei der Hauszustellung geholfen, was sich auch mit seinen Angaben im Personalblatt decke. Die belangte Behörde nehme ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis seit 17.10.2021 an, ohne den wahren Sachverhalt zu hinterfragen und darüber abzusprechen, ob die fallweise Unterstützung seiner beim Beschwerdeführer tätigen Ehefrau bereits ein Beschäftigungsverhältnis ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer habe weder Anordnungen erteilt, noch hatte er eine Art der Anordnungsbefugnis. Die zentralen Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses lägen jedenfalls nicht vor. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er hätte römisch 40 nicht fristgerecht am 17.10.2021 zur Pflichtversicherung angemeldet. Der Dienstnehmer sei zeitgerecht zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen und eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor. Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass römisch 40 seit 17.10.2021 um 11 Uhr für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Richtig sei, dass dieser anlässlich der Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung am 31.10.2021 gegen 17:30 Uhr in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal bei der Fertigstellung von Paketen für die Hauszustellung angetroffen worden sei. Unrichtig sei es jedoch, römisch 40 im Zuge dessen für den Beschwerdeführer im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses nach ASVG tätig gewesen sei. römisch 40 habe seiner im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Ehefrau fallweise bei der Hauszustellung geholfen, was sich auch mit seinen Angaben im Personalblatt decke. Die belangte Behörde nehme ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis seit 17.10.2021 an, ohne den wahren Sachverhalt zu hinterfragen und darüber abzusprechen, ob die fallweise Unterstützung seiner beim Beschwerdeführer tätigen Ehefrau bereits ein Beschäftigungsverhältnis ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer habe weder Anordnungen erteilt, noch hatte er eine Art der Anordnungsbefugnis. Die zentralen Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses lägen jedenfalls nicht vor.

  1. Mit Bescheid vom 23.02.2022 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.03.2022 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag.
  3. Mit Schreiben vom 09.03.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag die Beschwerde abzuweisen.
  4. Die mit Schreiben vom 12.07.2022 vom Bundesverwaltungsgericht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Anfrage nach dem Verfahrensstand der anhängigen do Beschwerde gegen das Straferkenntnis der XXXX vom 14.01.2022 wegen § 111 ASVG (GZ XXXX ) wurde mit Schreiben vom 13.07.2022 dahingehend beantwortet, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ LVwG-S-334/001-2022 noch keine Entscheidung ergangen ist.
  5. Die mit Schreiben vom 12.07.2022 vom Bundesverwaltungsgericht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Anfrage nach dem Verfahrensstand der anhängigen do Beschwerde gegen das Straferkenntnis der römisch 40 vom 14.01.2022 wegen Paragraph 111, ASVG (GZ römisch 40 ) wurde mit Schreiben vom 13.07.2022 dahingehend beantwortet, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ LVwG-S-334/001-2022 noch keine Entscheidung ergangen ist.
  6. Mit dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 30.01.2023 erging der Auftrag dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass am 17.01.2023 eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stattgefunden hat, die am 14.03.2023 fortgesetzt wird. Zudem legte der Vertreter das Verhandlungsprotokoll vom 17.01.2023 vor.
  7. Mit dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 11.04.2023 wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ersucht. Gleichzeitig wurde mit Schrieben vom 11.04.2023 eine Anfrage nach dem Verfahrensstand an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet.
  8. Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 antwortet der Rechtsvertreter, dass das Verfahren geschlossen wurde, die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schriftlich ergeht, aber noch nicht vorliegt.
  9. Mit Urkundenvorlage vom 19.04.2023 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das landesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis (vom 17.04.2023, GZ LVwG-S-334/001-2022) vor.
  10. Mit Schreiben vom 26.04.2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis (vom 17.04.2023, GZ LVwG-S-334/001-2022), das zwischenzeitig rechtskräftig wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei XXXX am 31.10.2021 gegen 17:27 Uhr in dem Lokal „ XXXX “ in XXXX , XXXX wurde Herr XXXX , VSNR XXXX , arbeitend angetroffen ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei römisch 40 am 31.10.2021 gegen 17:27 Uhr in dem Lokal „ römisch 40 “ in römisch 40 , römisch 40 wurde Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , arbeitend angetroffen ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Herr XXXX hat seine Tätigkeit bereits am 17.10.2021 um 11 Uhr aufgenommen und diese umfasste die Fertigstellung der Auslieferungspakete für Hauszustellungen; im Anschluss war er als Beifahrer im Firmenauto des Beschwerdeführers bei der Essensauslieferung tätig. Er war immer sonntags für den Beschwerdeführer tätig und er erhielt seine Anweisungen von Frau XXXX VSNR XXXX der Ehefrau von XXXX . Frau XXXX ist seit 01.10.2021 bei dem Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel wurden von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.Herr römisch 40 hat seine Tätigkeit bereits am 17.10.2021 um 11 Uhr aufgenommen und diese umfasste die Fertigstellung der Auslieferungspakete für Hauszustellungen; im Anschluss war er als Beifahrer im Firmenauto des Beschwerdeführers bei der Essensauslieferung tätig. Er war immer sonntags für den Beschwerdeführer tätig und er erhielt seine Anweisungen von Frau römisch 40 VSNR römisch 40 der Ehefrau von römisch 40 . Frau römisch 40 ist seit 01.10.2021 bei dem Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel wurden von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Bei der am 31.10.2021 ausgeführten Tätigkeit des Betretenen handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit. Es liegt kein Gefälligkeitsdienst bzw. keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit vor. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX besteht kein Familienverhältnis.Bei der am 31.10.2021 ausgeführten Tätigkeit des Betretenen handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit. Es liegt kein Gefälligkeitsdienst bzw. keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit vor. Zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 besteht kein Familienverhältnis. Die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung für die ausgeübte Tätigkeit wurde nicht nachgeholt. Mit 18.11.2021 wurde Herr XXXX durch den Beschwerdeführer geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet. Mit 18.11.2021 wurde Herr römisch 40 durch den Beschwerdeführer geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet. Mit rechtskräftigen Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.04.2023, LVwG-S-334/001-2022, wurde im Spruchpunkt 1 die Beschwerde des Beschwerdeführers (bezogen auf den Betretenen Herrn XXXX und den Tatzeitpunkt 31.10.2021) und die für 1:1 denselben Sachverhalt verhängte Geldstrafe

den Bestimmungen des (§ 111 Abs. 2 iVm) § 33 Abs. 1, 1a iVm Abs. 2 ASVG abgewiesen.Mit rechtskräftigen Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.04.2023, LVwG-S-334/001-2022, wurde im Spruchpunkt 1 die Beschwerde des Beschwerdeführers (bezogen auf den Betretenen Herrn römisch 40 und den Tatzeitpunkt 31.10.2021) und die für 1:1 denselben Sachverhalt verhängte Geldstrafe

den Bestimmungen des (Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, eins a, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Kontrolle im Lokal des Beschwerdeführers und zum Antreffen des XXXX ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 22.11.2021 und sind diese überdies unstrittig.Die Feststellungen zur Kontrolle im Lokal des Beschwerdeführers und zum Antreffen des römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 22.11.2021 und sind diese überdies unstrittig. Die Feststellungen zur Aufnahme, der Dauer und dem Umfang der Tätigkeit des XXXX ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des XXXX selbst im Zuge oben genannter Kontrolle. Die Feststellungen zur Aufnahme, der Dauer und dem Umfang der Tätigkeit des römisch 40 ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des römisch 40 selbst im Zuge oben genannter Kontrolle. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX kein Familienverhältnis besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine dementsprechenden Angaben gemacht hat und auch keine Hinweise auf ein familiäres Verhältnis bestehen. Das Vorleigen eines Familienverhältnisses zum Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 kein Familienverhältnis besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine dementsprechenden Angaben gemacht hat und auch keine Hinweise auf ein familiäres Verhältnis bestehen. Das Vorleigen eines Familienverhältnisses zum Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet. Die Feststellung zur geringfügigen Anmeldung des XXXX per 18.11.2021 durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zur geringfügigen Anmeldung des römisch 40 per 18.11.2021 durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anmeldete und jene, dass der Betretenen nicht zur Pflichtversicherung nachgemeldet wurde ergibt sich aus einem SV-Auszug. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.04.2023, LVwG-S-334/001-2022, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem ASVG hinsichtlich des Herrn XXXX am Tag 31.10.2021 zu verweisen. Das Straferkenntnis weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben.Beweiswürdigend ist vor allem auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.04.2023, LVwG-S-334/001-2022, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem ASVG hinsichtlich des Herrn römisch 40 am Tag 31.10.2021 zu verweisen. Das Straferkenntnis weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. 2.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.3.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP. 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 3). 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

§ 49

ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 113Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,-- herabgesetzt werden. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,-- herabgesetzt werden. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltete oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltete oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht die Vermutung also für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigeres in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht die Vermutung also für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigeres in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchung vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen als erwiesen angesehen. XXXX wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei im Lokal („ XXXX “) des Beschwerdeführers beim Verpacken von Speisen für die Auslieferung angetroffen. Die weitere Tätigkeit des Betretenen umfasst laut seinen eigenen Angaben in Folge die Hilfe bei der Auslieferung der Speisen. Er war für diese Dienstnehmertätigkeiten vom Beschwerdeführer hierfür nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art von Tätigkeit handelt es sich eindeutig um eine Solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird. Verfahrensgegenständlich wird die Dienstnehmereigenschaft des Betretenen als erwiesen angesehen. römisch 40 wurde von den Kontrollorganen der Finanzpolizei im Lokal („ römisch 40 “) des Beschwerdeführers beim Verpacken von Speisen für die Auslieferung angetroffen. Die weitere Tätigkeit des Betretenen umfasst laut seinen eigenen Angaben in Folge die Hilfe bei der Auslieferung der Speisen. Er war für diese Dienstnehmertätigkeiten vom Beschwerdeführer hierfür nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art von Tätigkeit handelt es sich eindeutig um eine Solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wird. Ein weiteres Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Herr XXXX seiner beim Beschwerdeführer angestellten Ehefrau geholfen hat, ist auszuführen, dass, wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, Familiendienste nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des AGBG unterliegen, wenn die Dienste von Familienmitgliedern (im gegenständlichen Fall nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer und Herr XXXX keine familiäre Beziehung zueinander haben) erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Bei dem Lokal, in dem die Ehefrau des Betretenen angestellt ist, handelt es sich um das Lokal des Beschwerdeführers. Daher kommt die Leistung des Herrn XXXX dem Beschwerdeführer zu Gute und ist lediglich das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und XXXX im Zusammenhang mit Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, 2012/08/0165, aus, dass Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangten. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  2. Juli, Zl. 2009/09/0101). Wie bereits festgestellt, besteht kein, dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs entsprechendes (freundschaftliches) Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX , weshalb von einem Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst nicht ausgegangen werden kann. Eine freundschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX wurde weder behauptet noch festgestellt.Ein weiteres Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Herr römisch 40 seiner beim Beschwerdeführer angestellten Ehefrau geholfen hat, ist auszuführen, dass, wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, Familiendienste nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des AGBG unterliegen, wenn die Dienste von Familienmitgliedern (im gegenständlichen Fall nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer und Herr römisch 40 keine familiäre Beziehung zueinander haben) erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Bei dem Lokal, in dem die Ehefrau des Betretenen angestellt ist, handelt es sich um das Lokal des Beschwerdeführers. Daher kommt die Leistung des Herrn römisch 40 dem Beschwerdeführer zu Gute und ist lediglich das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und römisch 40 im Zusammenhang mit Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, 2012/08/0165, aus, dass Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangten. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  4. Juli, Zl. 2009/09/0101). Wie bereits festgestellt, besteht kein, dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs entsprechendes (freundschaftliches) Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 , weshalb von einem Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst nicht ausgegangen werden kann. Eine freundschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 wurde weder behauptet noch festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Herrn XXXX keine Arbeitsanweisungen gegeben, so ist auszuführen, dass Herr XXXX eng mit einer Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zusammengearbeitet hat, die ihm Anweisungen gegeben hat. Zudem erübrigen sich bei den von Herrn XXXX durchgeführten Arbeiten konkrete Weisungen durch den Beschwerdeführer, weil dieser von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (stille Autorität) des Dienstgebers zum Ausdruck kommt (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Herrn römisch 40 keine Arbeitsanweisungen gegeben, so ist auszuführen, dass Herr römisch 40 eng mit einer Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zusammengearbeitet hat, die ihm Anweisungen gegeben hat. Zudem erübrigen sich bei den von Herrn römisch 40 durchgeführten Arbeiten konkrete Weisungen durch den Beschwerdeführer, weil dieser von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (stille Autorität) des Dienstgebers zum Ausdruck kommt (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des römisch 40 zum Beschwerdeführer auszugehen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 ASVG in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auf die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2013 zu 2013/08/0117 zu verweisen: „Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz) ist der Dienstgeberin zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218).“ Auch beim Beschwerdeführer handelt es sich um den erstmaligen Meldeverstoß, jedoch war auch hier die Anmeldung des Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden und das Dienstverhältnis bestand bereits seit 17.10.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem oben zitierten Rechtssatz weiter aus, dass das Vorbringen, die Dienstgeberin habe „gar nicht die Möglichkeit gehabt“, die Dienstnehmerin vor Tätigkeitsbeginn anzumelden, nicht geeignet ist, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, da es doch nicht ersichtlich ist, weshalb es der Dienstgebering nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 203, Zl. 2010/08/007). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auf die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2013 zu 2013/08/0117 zu verweisen: „Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz) ist der Dienstgeberin zwar zuzugestehen, dass es sich bei ihr um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218).“ Auch beim Beschwerdeführer handelt es sich um den erstmaligen Meldeverstoß, jedoch war auch hier die Anmeldung des Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden und das Dienstverhältnis bestand bereits seit 17.10.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem oben zitierten Rechtssatz weiter aus, dass das Vorbringen, die Dienstgeberin habe „gar nicht die Möglichkeit gehabt“, die Dienstnehmerin vor Tätigkeitsbeginn anzumelden, nicht geeignet ist, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aufzuzeigen, da es doch nicht ersichtlich ist, weshalb es der Dienstgebering nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 203, Zl. 2010/08/007). Der Beschwerdeführer vermochte auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd letzten Satzes des § 113 Abs. 3 ASVG erscheinen lassen können. Eine Mindestmeldung hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können. Zudem erfolgte die (geringfügige) Anmeldung des Betretenen durch den Beschwerdeführer erst am 18.11.2021, sohin 18 Tage nach der Betretung. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd letzten Satzes des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erscheinen lassen können. Eine Mindestmeldung hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können. Zudem erfolgte die (geringfügige) Anmeldung des Betretenen durch den Beschwerdeführer erst am 18.11.2021, sohin 18 Tage nach der Betretung. Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. § 113 Abs. 3 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf bis € 300 ,-- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf bis € 300 ,-- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung

§ 113Abs. 1 i

Vm § 113 Abs. 3 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 400, -- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600, --, somit gesamt € 1.000, --, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 400, -- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600, --, somit gesamt € 1.000, --, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war sohin abzuweisen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2252691.1.00

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