GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Entsprechend der Judikatur des VwGH zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:Entsprechend der Judikatur des VwGH zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29)., Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 2. Zu ermittelnder Sachverhalt:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes oder des Amtes für Betrugsbekämpfung, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400,00 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600,00 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen (§ 113 Abs. 3 ASVG).Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes oder des Amtes für Betrugsbekämpfung, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400,00 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600,00 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen (Paragraph 113, Absatz 3, ASVG). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 3. Unterlassung wesentlicher Ermittlungen durch die ÖGK: Die ÖGK ist von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten der betretenen Personen XXXX und XXXX ausgegangen und stützte dies im Wesentlichen auf das Fehlen glaubhafter Unterlagen sowie auf Angaben des Vorarbeiters der Beschwerdeführerin, wonach dieser im Auftrag seines Chefs die beiden Betretenen auf die Baustelle mitgenommen habe, sowie auf telefonische Angaben des Firmeninhabers der XXXX , demnach kein Auftrag mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich gegenständlicher Baustelle bestehe. Den vorgelegten Rahmenwerkvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX bewertete die ÖGK als Mustervertrag, der lediglich zum Zwecke erstellt worden sei, um im Falle von Schwierigkeiten mit der Behörde das Vorliegen eines Auftrages vorgeben zu können. Auch seien für den relevanten Zeitraum keine A1-Bescheinigungen vorgelegt worden und würden auch keine Entsendungsmeldungen aufliegen. Weiters stellte die ÖGK fest, dass Herr XXXX bereits mehrmals als Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet aufscheine und, dass der Beschwerdeführerin bereits mehrfach Beitragszuschläge vorgeschrieben worden seien.Die ÖGK ist von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten der betretenen Personen römisch 40 und römisch 40 ausgegangen und stützte dies im Wesentlichen auf das Fehlen glaubhafter Unterlagen sowie auf Angaben des Vorarbeiters der Beschwerdeführerin, wonach dieser im Auftrag seines Chefs die beiden Betretenen auf die Baustelle mitgenommen habe, sowie auf telefonische Angaben des Firmeninhabers der römisch 40 , demnach kein Auftrag mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich gegenständlicher Baustelle bestehe. Den vorgelegten Rahmenwerkvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 bewertete die ÖGK als Mustervertrag, der lediglich zum Zwecke erstellt worden sei, um im Falle von Schwierigkeiten mit der Behörde das Vorliegen eines Auftrages vorgeben zu können. Auch seien für den relevanten Zeitraum keine A1-Bescheinigungen vorgelegt worden und würden auch keine Entsendungsmeldungen aufliegen. Weiters stellte die ÖGK fest, dass Herr römisch 40 bereits mehrmals als Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet aufscheine und, dass der Beschwerdeführerin bereits mehrfach Beitragszuschläge vorgeschrieben worden seien. Aus der Aktenlage sowie aus den Ausführungen der ÖGK im bekämpften Bescheid ist jedoch ersichtlich, dass die ÖGK wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hat und der gegenständliche Sachverhalt einer weiteren Klärung durch die ÖGK bedarf. Gegenständlich ist strittig, ob die betretenen Personen am Kontrolltag (30.03.2022) auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in deren Auftrag, oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur XXXX tätig wurden. Zum Vorliegen solcher Dienstverhältnisse sowie zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX ein Auftragsverhältnis besteht, hat die ÖGK nur ansatzweise Ermittlungen angestellt.Gegenständlich ist strittig, ob die betretenen Personen am Kontrolltag (30.03.2022) auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in deren Auftrag, oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur römisch 40 tätig wurden. Zum Vorliegen solcher Dienstverhältnisse sowie zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 ein Auftragsverhältnis besteht, hat die ÖGK nur ansatzweise Ermittlungen angestellt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde ein Rahmenwerkvertrag vorgelegt, welcher das Unterzeichnungsdatum 28.03.2022 sowie die Firmenstempel der Beschwerdeführerin und der XXXX samt Paraphen ausweist. In der Beschwerdevorentscheidung stellt die ÖGK dessen Authentizität in Frage und bewertet diesen als bloß zum Zwecke der Vorlage für Behörden erstellten Mustervertrag. Hingegen zog die die ÖGK ein Gedächtnisprotokoll des Prüforgans, Herrn XXXX , über ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der XXXX , Herrn XXXX , in welchem dieser fernmündlich und unter Beiziehung einer Dolmetscherin abstritt, einen Auftrag der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Baustelle zu haben, heran und würdigte dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde ein Rahmenwerkvertrag vorgelegt, welcher das Unterzeichnungsdatum 28.03.2022 sowie die Firmenstempel der Beschwerdeführerin und der römisch 40 samt Paraphen ausweist. In der Beschwerdevorentscheidung stellt die ÖGK dessen Authentizität in Frage und bewertet diesen als bloß zum Zwecke der Vorlage für Behörden erstellten Mustervertrag. Hingegen zog die die ÖGK ein Gedächtnisprotokoll des Prüforgans, Herrn römisch 40 , über ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der römisch 40 , Herrn römisch 40 , in welchem dieser fernmündlich und unter Beiziehung einer Dolmetscherin abstritt, einen Auftrag der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Baustelle zu haben, heran und würdigte dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Zumal dessen Angaben sowohl dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als auch der Aktenlage (vgl. vorliegender Rahmenwerkvertrag) erheblich widersprechen, hätte sich die ÖGK nicht bloß mit dem Gedächtnisprotokoll begnügen dürfen, sondern hätte die Aussagen des Herrn XXXX im Wege einer Einvernahme unter Wahrheitspflicht verifizieren müssen. Weiters hätte Art und Ausmaß des Vertragsverhältnisses zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin ermittelt werden müssen. Wenn die ÖGK auf den begründeten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dem Gedächtnisprotokoll um kein Einvernahmeprotokoll handle, festhält, dass die Angaben des Finanzpolizeibeamten nicht in Zweifel zu ziehen seien (vgl. Beschwerdevorentscheidung, S. 6), verkennt sie nämlich, dass nicht das Gedächtnisprotokoll des Finanzpolizeibeamten als solches in Frage gestellt wurde, sondern vielmehr die fernmündlichen und unter sprachlichen Hindernissen zustande gekommenen Aussagen des Herrn XXXX , welche von der ÖGK ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden.Zumal dessen Angaben sowohl dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als auch der Aktenlage vergleiche vorliegender Rahmenwerkvertrag) erheblich widersprechen, hätte sich die ÖGK nicht bloß mit dem Gedächtnisprotokoll begnügen dürfen, sondern hätte die Aussagen des Herrn römisch 40 im Wege einer Einvernahme unter Wahrheitspflicht verifizieren müssen. Weiters hätte Art und Ausmaß des Vertragsverhältnisses zwischen der römisch 40 und der Beschwerdeführerin ermittelt werden müssen. Wenn die ÖGK auf den begründeten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dem Gedächtnisprotokoll um kein Einvernahmeprotokoll handle, festhält, dass die Angaben des Finanzpolizeibeamten nicht in Zweifel zu ziehen seien vergleiche Beschwerdevorentscheidung, S. 6), verkennt sie nämlich, dass nicht das Gedächtnisprotokoll des Finanzpolizeibeamten als solches in Frage gestellt wurde, sondern vielmehr die fernmündlichen und unter sprachlichen Hindernissen zustande gekommenen Aussagen des Herrn römisch 40 , welche von der ÖGK ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Vor diesem Hintergrund wäre es zudem von zentraler Bedeutung gewesen, im Rahmen des Beweisverfahrens zu erheben, von wem, wann und zu welchem Zweck der vorliegende Rahmenwerkvertrag unterzeichnet wurde, und ob allenfalls Zusätze oder konkrete Aufträge betreffend die gegenständliche Baustelle existieren (vgl. hierzu den Hinweis in einer E-Mail von XXXX , vom 03.11.2022 zu einem „Auftragsschreiben“ zum Werkvertrag). Die ÖGK hat hierzu jedoch weder den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, noch den Geschäftsführer der XXXX einvernommen. Sie hat ihre Bedenken auch nicht dem Parteiengehör zugeführt und der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit eingeräumt, diese durch substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Dass die ÖGK den Geschäftsführer der XXXX im Wege einer E-Mail vom 27.10.2022 zur Stellungnahme aufforderte, genügt nicht, zumal diese soweit ersichtlich unbeantwortet blieb.Vor diesem Hintergrund wäre es zudem von zentraler Bedeutung gewesen, im Rahmen des Beweisverfahrens zu erheben, von wem, wann und zu welchem Zweck der vorliegende Rahmenwerkvertrag unterzeichnet wurde, und ob allenfalls Zusätze oder konkrete Aufträge betreffend die gegenständliche Baustelle existieren vergleiche hierzu den Hinweis in einer E-Mail von römisch 40 , vom 03.11.2022 zu einem „Auftragsschreiben“ zum Werkvertrag). Die ÖGK hat hierzu jedoch weder den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, noch den Geschäftsführer der römisch 40 einvernommen. Sie hat ihre Bedenken auch nicht dem Parteiengehör zugeführt und der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit eingeräumt, diese durch substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Dass die ÖGK den Geschäftsführer der römisch 40 im Wege einer E-Mail vom 27.10.2022 zur Stellungnahme aufforderte, genügt nicht, zumal diese soweit ersichtlich unbeantwortet blieb. In diesem Zusammenhang ist trotz der gegenteiligen Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht zu erkennen, dass sich die ÖGK mit dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Finanzstrafverfahren näher auseinandergesetzt hätte, in welchem dieses zu dem Ergebnis gelangte, dass die gegenständlichen Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern in Erfüllung eines Werkvertrages über die Herstellung und den Einbau von Bauteilen aus Metall erbracht worden seien (vgl. Erkenntnis vom 28.10.2022 zu XXXX ). Es mag zutreffen, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts für das sozialversicherungsrechtliche Beitragsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet, gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass das LVwG im Rahmen seines Beweisverfahrens diverse Einvernahmen, nämlich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Kontrollorgans der Finanzpolizei Herrn FOI XXXX , des Vorarbeiters der Beschwerdeführerin Herrn XXXX , sowie Herrn XXXX , durchführte. Zumal die ÖGK selbst von jeglicher Einvernahme absah, hätte sie sich nicht einfach über die Aussagen der im Finanzstrafverfahren befragten Personen und des darauf basierenden Erkenntnisses des LVwG – umso mehr, da dieses der Beschwerde stattgab und das Strafverfahren einstellte – hinwegsetzen dürfen.In diesem Zusammenhang ist trotz der gegenteiligen Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht zu erkennen, dass sich die ÖGK mit dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Finanzstrafverfahren näher auseinandergesetzt hätte, in welchem dieses zu dem Ergebnis gelangte, dass die gegenständlichen Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern in Erfüllung eines Werkvertrages über die Herstellung und den Einbau von Bauteilen aus Metall erbracht worden seien vergleiche Erkenntnis vom 28.10.2022 zu römisch 40 ). Es mag zutreffen, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts für das sozialversicherungsrechtliche Beitragsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet, gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass das LVwG im Rahmen seines Beweisverfahrens diverse Einvernahmen, nämlich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Kontrollorgans der Finanzpolizei Herrn FOI römisch 40 , des Vorarbeiters der Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 , sowie Herrn römisch 40 , durchführte. Zumal die ÖGK selbst von jeglicher Einvernahme absah, hätte sie sich nicht einfach über die Aussagen der im Finanzstrafverfahren befragten Personen und des darauf basierenden Erkenntnisses des LVwG – umso mehr, da dieses der Beschwerde stattgab und das Strafverfahren einstellte – hinwegsetzen dürfen. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich ferner, dass die ÖGK durch ein beteiligtes Organ der Finanzpolizei, Herrn XXXX , mit E-Mail vom 03.11.2022 über die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht informiert wurde. Dabei wurde auf weitere im Zuge der Verhandlung vorgelegte Beweismittel, nämlich ein Auftragsschreiben zum Werkvertrag, sowie Lohnauszahlungsnachweise der XXXX hingewiesen.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich ferner, dass die ÖGK durch ein beteiligtes Organ der Finanzpolizei, Herrn römisch 40 , mit E-Mail vom 03.11.2022 über die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht informiert wurde. Dabei wurde auf weitere im Zuge der Verhandlung vorgelegte Beweismittel, nämlich ein Auftragsschreiben zum Werkvertrag, sowie Lohnauszahlungsnachweise der römisch 40 hingewiesen. Weder der Verwaltungsakt, noch die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides lassen jedoch erkennen, dass sich die ÖGK in irgendeiner Weise mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Dies ist gegenständlich von besonderer Relevanz, da den vorgelegten Lohnaufzeichnungen der XXXX für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 zu entnehmen ist, dass XXXX und XXXX jeweils im März 2022 – somit in jenem Zeitraum, in dem die Betretung stattfand – einen Lohn von der XXXX erhalten haben. In Anbetracht dieser konkreten Anhaltspunkte wäre von der ÖGK zu ermitteln gewesen, ob die Genannten tatsächlich im März 2022 einen Lohn durch die XXXX ausbezahlt bekommen haben und welche Tätigkeiten damit abgegolten wurden. Diesbezüglich stellte die ÖGK lediglich die bereits genannte E-Mail-Anfrage an den Geschäftsführer der XXXX vom 27.10.2022, welche jedoch kein Ergebnis erbrachte. Eine Einvernahme des Geschäftsführers der XXXX , oder allenfalls der betretenen Personen zu diesem Thema wurde nicht durchgeführt und blieb der Sachverhalt diesbezüglich somit gänzlich ungeklärt.Weder der Verwaltungsakt, noch die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides lassen jedoch erkennen, dass sich die ÖGK in irgendeiner Weise mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Dies ist gegenständlich von besonderer Relevanz, da den vorgelegten Lohnaufzeichnungen der römisch 40 für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 zu entnehmen ist, dass römisch 40 und römisch 40 jeweils im März 2022 – somit in jenem Zeitraum, in dem die Betretung stattfand – einen Lohn von der römisch 40 erhalten haben. In Anbetracht dieser konkreten Anhaltspunkte wäre von der ÖGK zu ermitteln gewesen, ob die Genannten tatsächlich im März 2022 einen Lohn durch die römisch 40 ausbezahlt bekommen haben und welche Tätigkeiten damit abgegolten wurden. Diesbezüglich stellte die ÖGK lediglich die bereits genannte E-Mail-Anfrage an den Geschäftsführer der römisch 40 vom 27.10.2022, welche jedoch kein Ergebnis erbrachte. Eine Einvernahme des Geschäftsführers der römisch 40 , oder allenfalls der betretenen Personen zu diesem Thema wurde nicht durchgeführt und blieb der Sachverhalt diesbezüglich somit gänzlich ungeklärt. In Anbetracht dessen, dass die Betretenen im Zuge der Kontrolle jeweils angaben, für die XXXX tätig geworden zu sein, wären jedenfalls auch deren Einvernahme durchzuführen gewesen. In Anbetracht dessen, dass die Betretenen im Zuge der Kontrolle jeweils angaben, für die römisch 40 tätig geworden zu sein, wären jedenfalls auch deren Einvernahme durchzuführen gewesen. Dass gegenständlich Indizien (Bekleidung der Betretenen, fehlende A1-Bescheinigungen bzw. Entsendungsmeldungen für den Tag der Betretung, wiederholte Meldeverstöße der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit) vorliegen, die für die Rechtsauffassung der ÖGK sprechen, wird nicht in Abrede gestellt. Dies befreit die ÖGK jedoch nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt unter Zuhilfenahme aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel vollständig zu erheben und insbesondere auch solche Beweismittel aufzunehmen und zu würdigen, welche zugunsten der Beschwerdeführerin eingebracht werden. In der vorliegenden Rechtssache ist die Beschwerdeführerin der Vorschreibung von Beitragszuschlägen mit dem Hinweis auf die fehlende Meldepflicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der XXXX , als deren Dienstnehmer die Betretenen tätig wurden, unter Vorlage von Unterlagen entgegengetreten. Diesbezüglich liegen aufgrund der unzureichenden und einseitigen Ermittlungsschritte durch die ÖGK keine Ermittlungsergebnisse vor, die eine Beurteilung dieser Frage ansatzweise erlauben würden. Dass gegenständlich Indizien (Bekleidung der Betretenen, fehlende A1-Bescheinigungen bzw. Entsendungsmeldungen für den Tag der Betretung, wiederholte Meldeverstöße der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit) vorliegen, die für die Rechtsauffassung der ÖGK sprechen, wird nicht in Abrede gestellt. Dies befreit die ÖGK jedoch nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt unter Zuhilfenahme aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel vollständig zu erheben und insbesondere auch solche Beweismittel aufzunehmen und zu würdigen, welche zugunsten der Beschwerdeführerin eingebracht werden. In der vorliegenden Rechtssache ist die Beschwerdeführerin der Vorschreibung von Beitragszuschlägen mit dem Hinweis auf die fehlende Meldepflicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der römisch 40 , als deren Dienstnehmer die Betretenen tätig wurden, unter Vorlage von Unterlagen entgegengetreten. Diesbezüglich liegen aufgrund der unzureichenden und einseitigen Ermittlungsschritte durch die ÖGK keine Ermittlungsergebnisse vor, die eine Beurteilung dieser Frage ansatzweise erlauben würden. Das BVwG hätte hier nicht bloß ergänzende Ermittlungen zu den Vertragsverhältnissen der beteiligten Personen vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Aufgabe vollinhaltlich vornimmt und kann erst nach Feststellung des Sachverhaltes samt Beweiswürdigung eine Beurteilung der Rechtsfragen stattfinden. Die Verfahrensführung der ÖGK deutet jedoch darauf hin, dass diese die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich mit der Sach- und Rechtslage auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Das BVwG hätte hier nicht bloß ergänzende Ermittlungen zu den Vertragsverhältnissen der beteiligten Personen vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Aufgabe vollinhaltlich vornimmt und kann erst nach Feststellung des Sachverhaltes samt Beweiswürdigung eine Beurteilung der Rechtsfragen stattfinden. Die Verfahrensführung der ÖGK deutet jedoch darauf hin, dass diese die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich mit der Sach- und Rechtslage auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren unter Einvernahme der genannten Personen, nämlich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Geschäftsführers der XXXX sowie der betretenen Personen XXXX und XXXX sowie allenfalls auch des Prüforgans der Finanzpolizei Herrn XXXX und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren unter Einvernahme der genannten Personen, nämlich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Geschäftsführers der römisch 40 sowie der betretenen Personen römisch 40 und römisch 40 sowie allenfalls auch des Prüforgans der Finanzpolizei Herrn römisch 40 und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen haben. Aufgrund der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird die ÖGK sodann zu beurteilen haben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX ein konkretes Auftragsverhältnis für die gegenständliche Baustelle bestand und die Betretenen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen zur XXXX tätig wurden. Letztendlich wird sich die belangte Behörde mit dem Ergebnis des o.g. Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts auseinandersetzten müssen, welches von einem Werkvertrag ausging.Aufgrund der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird die ÖGK sodann zu beurteilen haben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 ein konkretes Auftragsverhältnis für die gegenständliche Baustelle bestand und die Betretenen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen zur römisch 40 tätig wurden. Letztendlich wird sich die belangte Behörde mit dem Ergebnis des o.g. Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts auseinandersetzten müssen, welches von einem Werkvertrag ausging. Erst dann ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin ein Meldeverstoß zur Last gelegt werden kann. Es liegt nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2263647.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.