Obsah (12)
Art. 133Art. 20§ 5§ 61Art. 17§ 32§ 28§ 31§ 17§ 69§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW161 2263576-2 Spruch, W161 2263574-2/3E W161 2263578-2/3E W161 2263576-2/3E W161 2263580-2/4E W161 2263581-2/4E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Wiederaufnahmewerberinnen (in Folge: WA), eine Mutter und ihre vier minderjährigen Töchter, reisten eigenen Angaben zufolge vor 2 Jahren aus Syrien über die Türkei (Aufenthalt 2 Jahre), Kroatien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich und stellten am 09.08.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 1 sowie der Kategorie 2 mit Kroatien vom 30.07.
- 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) gab in ihrer Erstbefragung vom 09.08.2022 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union. In Kroatien sei sie angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe keinen Asylantrag gestellt, wisse aber nicht, was die Behörden eingetragen haben. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab die BF1 den Krieg in ihrem Heimatland an. Ihr Mann sei aufgrund des Krieges getötet worden, sie möchte mit ihren Töchtern in Österreich in Sicherheit leben, weil ihre 4 Töchter besonders großer Gefahr in Syrien ausgesetzt seien. Die BF1 gab weiters an, dass ihre Kinder seit der Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut seien und keine eigenen Fluchtgründe haben. Für diese würden daher die von ihr angegebenen Fluchtgründe gelten. 2.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 31.10.2022 gab die BF1 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe und ob sie aktuell in medizinischer Behandlung sei, gab die BF1 an, es gehe ihr gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. Sie habe in Österreich oder sonst in Europa keine aufhältigen Verwandten und lebe mit ihren Kindern in der Betreuungsstelle XXXX . Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und habe bisher keine Deutschkurse besucht. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien gab die BF1 an, sie habe keine Fingerabdrücke abgeben wollen. Sie sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Sie sei zweimal auf die Schulter geschlagen worden. Die Kinder hätten geweint und seien hungrig gewesen. Das Datum, wann sie auf die Schulter geschlagen worden wäre, wisse sie nicht, es sei ein Polizist gewesen. Sie habe nicht versucht Anzeige bei der Polizei zu erstatten und habe den Vorfall in Kroatien nicht den Behörden gemeldet, jedoch hier in Österreich bei ihrer Erstbefragung. Befragt was einer Ausweisung ihrer Person nach Kroatien entgegenstünde gab die BF1 an, sie wolle in Österreich bleiben, weil Österreich besser sei als Kroatien. Sie sei in Kroatien nur einen Tag aufhältig gewesen.2.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 31.10.2022 gab die BF1 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe und ob sie aktuell in medizinischer Behandlung sei, gab die BF1 an, es gehe ihr gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. Sie habe in Österreich oder sonst in Europa keine aufhältigen Verwandten und lebe mit ihren Kindern in der Betreuungsstelle römisch 40 . Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und habe bisher keine Deutschkurse besucht. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien gab die BF1 an, sie habe keine Fingerabdrücke abgeben wollen. Sie sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Sie sei zweimal auf die Schulter geschlagen worden. Die Kinder hätten geweint und seien hungrig gewesen. Das Datum, wann sie auf die Schulter geschlagen worden wäre, wisse sie nicht, es sei ein Polizist gewesen. Sie habe nicht versucht Anzeige bei der Polizei zu erstatten und habe den Vorfall in Kroatien nicht den Behörden gemeldet, jedoch hier in Österreich bei ihrer Erstbefragung. Befragt was einer Ausweisung ihrer Person nach Kroatien entgegenstünde gab die BF1 an, sie wolle in Österreich bleiben, weil Österreich besser sei als Kroatien. Sie sei in Kroatien nur einen Tag aufhältig gewesen. Befragt, ob sie noch weitere Angaben tätigen möchte, gab die BF1 an, sie habe Schmerzen am Fuß, sie sei hingefallen, wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei bereits beim Arzt gewesen und habe sogar einen Befund. Die Schmerzen seien erträglich, sie nehme auch Schmerztabletten (eine pro Tag für ihren Fuß). Wenn sie die Tablette nehme, gehe es ihr besser und sie könne ganz normal gehen. 3.
- Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) gab in ihrer Erstbefragung am 09.08.2022 an, sie könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, sie habe ihren Herkunftsstaat Syrien vor 2 Jahren zu Fuß in die Türkei verlassen. Nach 2 Jahren in der Türkei sei sie über Kroatien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) am 08.08.2022 nach Österreich gekommen. In Kroatien sei sie angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe keinen Asylantrag gestellt, wisse aber nicht, was die Behörden eingetragen haben. Als Fluchtgrund gab die BF2 den Krieg an. Ihr Vater sei aufgrund des Krieges getötet worden, sie möchte mit ihren Schwestern und ihrer Mutter in Österreich in Sicherheit leben, weil sie als Frauen in Syrien großer Gefahr ausgesetzt seien. Die BF2 nannte keine Familienangehörige in Österreich. 3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX , am 04.11.2022, gab die BF2 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Gesundheitlich gehe es ihr gut und sie sei nicht medizinischer Behandlung. In Österreich lebe ein Onkel ms. und seine Familie in Wien. Der Onkel heiße XXXX . Sie hätten einmal die Woche telefonischen Kontakt, ab und zu würden sie einander auch sehen. Seit sie in Österreich sei, habe sie ihn dreimal gesehen. Zu dem Onkel bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie wolle nicht nach Kroatien zurück, ihr Zielland sei immer Österreich gewesen. Befragt, was einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstünde, gab die BF2 an, in Österreich lebe ihr Onkel mit seiner Familie. Sie wolle in Österreich studieren, sie denke in Österreich sei es einfacher zu leben als in Kroatien. Sie sei einen Tag in Kroatien aufhältig gewesen. Befragt nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Kroatien gab die BF2 an, die kroatische Behörde habe sie einen ganzen Tag angehalten und ihnen weder Wasser noch etwas zu essen gegeben. Die Polizei habe sie auch immer wieder angeschrien, nachdem sie nach Essen und Trinken gefragt hätten. Sie habe diesbezüglich keine Beweise und könne auch das Datum dieses Vorfalls nicht angeben. Sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, sie hätten aber ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Ihr Mutter sei zweimal mit der Faust geschlagen worden. Sie hätten auch mit einem Polizisten in einen Raum müssen und sich nackt ausziehen, ihre Kleidung sei dann durchsucht worden. Sie habe nicht versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie habe den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet. Sie würde gerne hier in Österreich mit ihrer Familie bleiben, ihr Onkel sei hier. Ihr Vater sei verstorben. Sie möchte hier studieren.3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 , am 04.11.2022, gab die BF2 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Gesundheitlich gehe es ihr gut und sie sei nicht medizinischer Behandlung. In Österreich lebe ein Onkel ms. und seine Familie in Wien. Der Onkel heiße römisch 40 . Sie hätten einmal die Woche telefonischen Kontakt, ab und zu würden sie einander auch sehen. Seit sie in Österreich sei, habe sie ihn dreimal gesehen. Zu dem Onkel bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie wolle nicht nach Kroatien zurück, ihr Zielland sei immer Österreich gewesen. Befragt, was einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstünde, gab die BF2 an, in Österreich lebe ihr Onkel mit seiner Familie. Sie wolle in Österreich studieren, sie denke in Österreich sei es einfacher zu leben als in Kroatien. Sie sei einen Tag in Kroatien aufhältig gewesen. Befragt nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Kroatien gab die BF2 an, die kroatische Behörde habe sie einen ganzen Tag angehalten und ihnen weder Wasser noch etwas zu essen gegeben. Die Polizei habe sie auch immer wieder angeschrien, nachdem sie nach Essen und Trinken gefragt hätten. Sie habe diesbezüglich keine Beweise und könne auch das Datum dieses Vorfalls nicht angeben. Sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, sie hätten aber ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Ihr Mutter sei zweimal mit der Faust geschlagen worden. Sie hätten auch mit einem Polizisten in einen Raum müssen und sich nackt ausziehen, ihre Kleidung sei dann durchsucht worden. Sie habe nicht versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie habe den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet. Sie würde gerne hier in Österreich mit ihrer Familie bleiben, ihr Onkel sei hier. Ihr Vater sei verstorben. Sie möchte hier studieren.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.08.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.08.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.09.2022 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Die BF gaben in Kroatien andere Namen und ein anderes Herkunftsland (Afghanistan) an.Mit Schreiben vom 06.09.2022 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde.
Die BF gaben in Kroatien andere Namen und ein anderes Herkunftsland (Afghanistan) an. 5. Mit Bescheiden vom 08.11.2022 wurde jeweils I. der Antrag der WA auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F die Außerlandesbringung der Antragstellerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.5. Mit Bescheiden vom 08.11.2022 wurde jeweils römisch eins. der Antrag der WA auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, die BF hätten am 30.07.2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 06.09.2022
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO zur Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt. Die BF1 habe bei ihrer Einvernahme angegeben, Schmerzen am Fuß zu haben. Laut Schreiben vom Diagnosezentrum XXXX vom 06.10.2022 sei der Befund unauffällig. Die BF2 bis BF5 seien gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Es liege ein Familienverfahren vor, bestehend aus der Mutter und den 4 Kindern. Der Cousin der BF1 namens XXXX befinde sich in XXXX . Die BF würden mit diesem Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auch bestehe zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weitere Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, die BF hätten am 30.07.2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 06.09.2022
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zur Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt.
Die BF1 habe bei ihrer Einvernahme angegeben, Schmerzen am Fuß zu haben. Laut Schreiben vom Diagnosezentrum römisch 40 vom 06.10.2022 sei der Befund unauffällig. Die BF2 bis BF5 seien gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Es liege ein Familienverfahren vor, bestehend aus der Mutter und den 4 Kindern. Der Cousin der BF1 namens römisch 40 befinde sich in römisch 40 . Die BF würden mit diesem Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auch bestehe zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weitere Verwandte befänden sich nicht in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. 6.1 Am 22.11.2022 brachten die BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird vorgebracht, das Bundesamt behaupte im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Kroatiens, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die konkreten von der BF1 vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Die BF1 habe ausführlich darüber gesprochen, wie schrecklich die Unterbringungssituation in Kroatien gewesen wäre und sei für sie die Zustimmung zu ihrer Rücknahme nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob die Erklärung Kroatiens rechtmäßig zustande gekommen sei, sei daher äußerst fragwürdig. Auch müsste auf jeden Fall eine glaubwürdige Zusicherung Kroatiens eingefordert werden, dass die BF1 und ihre Kinder nicht weiter von Kroatien nach Bosnien abgeschoben werden, und dass ihre Asylverfahren tatsächlich inhaltlich in Kroatien behandelt werden. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlichen Fall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung
§ 5Asyl
G zu treffen sei. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen. Des Weiteren sei die persönliche Situation der BF derart vulnerabel, dass Kroatien jedenfalls für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages ungeeignet wäre. Übersehen werde weiters, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Sinne bezogen auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Die BF1 habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen und sie bestreite die Zuständigkeit Kroatiens auch aus inhaltlichen Gründen. Den BF sei es abgesehen von einem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde und gebe es zahlreiche enge Familienangehörige hier. Aufgrund dieser Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 2, 3 und im Fall der BF auch Art. 8 EMRK darstellen würde und werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da in ihrem Fall ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.6.1 Am 22.11.2022 brachten die BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird vorgebracht, das Bundesamt behaupte im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Kroatiens, gehe aber dabei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die konkreten von der BF1 vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Die BF1 habe ausführlich darüber gesprochen, wie schrecklich die Unterbringungssituation in Kroatien gewesen wäre und sei für sie die Zustimmung zu ihrer Rücknahme nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob die Erklärung Kroatiens rechtmäßig zustande gekommen sei, sei daher äußerst fragwürdig. Auch müsste auf jeden Fall eine glaubwürdige Zusicherung Kroatiens eingefordert werden, dass die BF1 und ihre Kinder nicht weiter von Kroatien nach Bosnien abgeschoben werden, und dass ihre Asylverfahren tatsächlich inhaltlich in Kroatien behandelt werden. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlichen Fall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung
Paragraph 5, AsylG zu treffen sei. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen. Des Weiteren sei die persönliche Situation der BF derart vulnerabel, dass Kroatien jedenfalls für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages ungeeignet wäre. Übersehen werde weiters, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Sinne bezogen auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Die BF1 habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen und sie bestreite die Zuständigkeit Kroatiens auch aus inhaltlichen Gründen. Den BF sei es abgesehen von einem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde und gebe es zahlreiche enge Familienangehörige hier. Aufgrund dieser Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung von Artikel 2, 3 und im Fall der BF auch Artikel 8, EMRK darstellen würde und werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da in ihrem Fall ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei. 6.2 Am 23.11.2022 wurde eine weitere Beschwerde für die BF, hier zu behandeln als Beschwerdeergänzung, von der BBU eingebracht. Darin wird insbesondere eine angemessene Frist zur Vorlage eines klinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf die BF1 beantragt, ausgeführt, dass eine Zurückschiebung der BF nach Kroatien ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Grundrechte bedeuten würde und somit vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen gewesen wäre. Selbst bei Einholung einer Einzelfallzusage wäre die Rückkehr der BF nach Kroatien den besonders vulnerablen BF nicht zumutbar, da Verletzungen des Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC drohen würden.6.2 Am 23.11.2022 wurde eine weitere Beschwerde für die BF, hier zu behandeln als Beschwerdeergänzung, von der BBU eingebracht. Darin wird insbesondere eine angemessene Frist zur Vorlage eines klinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf die BF1 beantragt, ausgeführt, dass eine Zurückschiebung der BF nach Kroatien ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Grundrechte bedeuten würde und somit vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Selbst bei Einholung einer Einzelfallzusage wäre die Rückkehr der BF nach Kroatien den besonders vulnerablen BF nicht zumutbar, da Verletzungen des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, GRC drohen würden. 6.
- Am 30.11.2022 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher mitgeteilt wird, dass das bei XXXX beantragte klinisch-psychologische Befundgespräch der BF1 bereits stattgefunden habe und nach Erhalt umgehend vorgelegte werde. Die Psychologin habe sich lt. mündlicher Auskunft überzeugt gezeigt, dass psychologischer Betreuungsbedarf bei der BF1 bestehe und ihren Zustand als „sehr schlecht“ beschrieben. Sie habe zudem nahegelegt, dass die BF 2-5 wohl einer kinderpsychologischen Betreuung bedürften.6.
- Am 30.11.2022 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher mitgeteilt wird, dass das bei römisch 40 beantragte klinisch-psychologische Befundgespräch der BF1 bereits stattgefunden habe und nach Erhalt umgehend vorgelegte werde. Die Psychologin habe sich lt. mündlicher Auskunft überzeugt gezeigt, dass psychologischer Betreuungsbedarf bei der BF1 bestehe und ihren Zustand als „sehr schlecht“ beschrieben. Sie habe zudem nahegelegt, dass die BF 2-5 wohl einer kinderpsychologischen Betreuung bedürften. 6.
- Mit Eingabe vom 06.12.2022 wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht betreffend die BF1 vom 30.11.2022 von der BBU vorgelegt. Darin wird von XXXX , klinische Gesundheitspsychologin nachstehende diagnostische Schlussfolgerung gezogen: 6.
- Mit Eingabe vom 06.12.2022 wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht betreffend die BF1 vom 30.11.2022 von der BBU vorgelegt. Darin wird von römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin nachstehende diagnostische Schlussfolgerung gezogen: „Frau XXXX leidet an Intrusionen, das heißt sich aufdrängenden, belastenden Traumaerinnerungen in Form von Bildern, Empfindungen, Flashbacks und Alpträumen, plötzliche und fast lebendige Erinnerungen, die sie überwältigen. Unter Hyperarousal, Symptome der Übererregung, wie zum Beispiel Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, erhöhte Reizbarkeit, mangelnde Affekttoleranz. Auch leidet sie unter einer erhöhten Schreckreaktion, was bedeutet, daß sie so lebt, als ob sie immer noch aktuelle durch traumatisierende Ereignisse bedroht würde.„Frau römisch 40 leidet an Intrusionen, das heißt sich aufdrängenden, belastenden Traumaerinnerungen in Form von Bildern, Empfindungen, Flashbacks und Alpträumen, plötzliche und fast lebendige Erinnerungen, die sie überwältigen. Unter Hyperarousal, Symptome der Übererregung, wie zum Beispiel Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, erhöhte Reizbarkeit, mangelnde Affekttoleranz. Auch leidet sie unter einer erhöhten Schreckreaktion, was bedeutet, daß sie so lebt, als ob sie immer noch aktuelle durch traumatisierende Ereignisse bedroht würde. Dadurch ist sie sehr leicht verletzbar und irritierbar. Gleichzeitig hat sie große Sorge um ihre Kinder, die ebenso wie sie, durch die traumatischen Erlebnisse schwer belastet, verängstigt und verstört sind. Frau XXXX zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks nach ICD-10:F43.Frau römisch 40 zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks nach ICD-10:F
- „Typische Merkmale der Symptome sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Leere, Einsamkeit und emotionaler Stumpfheit auftreten.“ (ICD-10-GM Version 2014 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung) Wobei auch eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10:F33.2 zu beobachten ist. Die anhaltende Unsicherheit ihrer Lebenssituation, jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich absolut notwendigen psychiatrischen und psychologischen Betreuung, muss als zusätzliche traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden. Frau XXXX ist an jeglicher Hilfe interessiert, was prognostisch günstig ist.Frau römisch 40 ist an jeglicher Hilfe interessiert, was prognostisch günstig ist. Sie meint sie brauche und will dringend Hilfe! Frau XXXX benötigt dringend eine längerfristige psychotherapeutische und auch eventuell psychiatrische Betreuung. Auch eine internistische Abklärung wäre ratsam.Frau römisch 40 benötigt dringend eine längerfristige psychotherapeutische und auch eventuell psychiatrische Betreuung. Auch eine internistische Abklärung wäre ratsam. Wobei der wesentlichste Aspekt von psychischer und physischer Gesundheit die Sicherheit und Stabilität (siehe http://www.hauptverband.at/cdscontent/load?contentid=10008.626555 ) nicht außer Acht gelassen werden darf! Eine sichere geschützte Lebenssituation nahe ihrer Cousins, die ihre nächsten Bezugspersonen sind, und eine intensive psychiatrische, psychotherapeutische und internistische Behandlung, die in Österreich, und sicher nicht in Kroatien, wo sie und ihre Kinder traumatisiert wurden, oder in Syrien, wo ihr Mann ums Leben kam und ihre Töchter zum Militärdienst eingezogen werden würden und sie flüchten musste, gewährleistet werden kann, wäre die Voraussetzung und Grundlage für eine positive Prognose in Bezug auf ihre Gesundheit und auch im Sinne ihrer Kinder und des Kindeswohls.“
- Jeweils mit Beschluss des BVwG vom 06.12.2022 wurde diesen Beschwerden
Art. 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Jeweils mit Beschluss des BVw
G vom 06.12.2022 wurde diesen Beschwerden
Artikel 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 8. Jeweils mit Erkenntnis des BVw
G vom 16.01.2023 wurden die Beschwerden
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.8. Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023 wurden die Beschwerden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 9. Bereits am 01.02.2023 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG. Darin wird insbesondere ausgeführt, alle Wiederaufnahmewerberinnen (in Folge: WA) würden nachweislich an psychischen Problemen leiden. Das klinisch-psychologische Gutachten betreffend die WA1 sei dem BVwG am 05.12.2022 vorgelegt worden, die Gutachten betreffend WA2 bis 5 hätten unverschuldet nicht mehr vorgelegt werden können. Dem Vertreter der BBU seien am 16.01.2023 die nunmehr in Vorlage gebrachten Gutachten betreffend die vier Töchter, somit WA2 bis 5, fälschlicherweise datiert mit 25.01.2023 via E-Mail zugestellt worden. 9. Bereits am 01.02.2023 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Darin wird insbesondere ausgeführt, alle Wiederaufnahmewerberinnen (in Folge: WA) würden nachweislich an psychischen Problemen leiden. Das klinisch-psychologische Gutachten betreffend die WA1 sei dem BVwG am 05.12.2022 vorgelegt worden, die Gutachten betreffend WA2 bis 5 hätten unverschuldet nicht mehr vorgelegt werden können. Dem Vertreter der BBU seien am 16.01.2023 die nunmehr in Vorlage gebrachten Gutachten betreffend die vier Töchter, somit WA2 bis 5, fälschlicherweise datiert mit 25.01.2023 via E-Mail zugestellt worden. Die Diagnosen in diesen Gutachten würden insbesondere umfassen bei den WA2 bis 5 ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ICT-10: F43.1; betreffend die WA2 zusätzlich leichte Depression nach F32.0; betreffend die WA3 zusätzlich Angststörung nach F41.1; betreffend die WA4 zusätzlich Angststörung nach F41.
- Zudem spreche sich die Psychologin explizit für einen Verbleib der WA2 bis 5 in Österreich aus. Die Gutachten hätten dem BVwG jedoch ohne vorwerfbares Verschulden nicht mehr vorgelegt werden können, da der BBU das die Beschwerde als unbegründet abweisende Erkenntnis bereits am 17.01.2023 zugestellt worden wäre. Eine Vorlage der ohne Vorankündigung einlangenden Gutachten vor Zustellung des Erkenntnisses sei dem zuständigen Rechtsberater trotz Einhaltung seiner juristischen Sorgfaltspflichten somit nicht mehr möglich gewesen. Die Vorlage der klinisch-psychologischen Gutachten der WA2-5 sei geeignet, die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu begründen. Die neu entstandenen Beweismittel, konkret die nunmehr vorgelegten Gutachten würden Tatsachen belegen, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Erkenntnisses vorgelegen wären und auch explizit dem BVwG angekündigt worden wären, nämlich, dass neben der WA1 auch die WA2 bis 5 dringender psychologischer/psychiatrischer Behandlung bedürfen und daher ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der WA von ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern bestehe.
- Am 02.03.2023 wurden die nunmehrigen WA nach Kroatien überstellt. 11.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2023 zu GZ E608-610/2023-5 wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 11.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2023 zu GZ E608-610/2023-8 wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 11.
- Mit Beschluss des VwGH vom 20.03.2023 wurde in der Folge die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes abgelehnt und keine weitere Beschwerde an den VwGH erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die WA, laut ihren Angaben in Österreich syrische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zufolge über die Türkei nach Kroatien, wo sie jeweils am 30.07.2022 erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei sie andere Namen als in Österreich angaben und als Staatsangehörigkeit Afghanistan nannten. Sie warteten den Verfahrensausgang jedoch nicht ab und begaben sich weiter nach Österreich, wo sie am 09.08.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die WA, laut ihren Angaben in Österreich syrische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zufolge über die Türkei nach Kroatien, wo sie jeweils am 30.07.2022 erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei sie andere Namen als in Österreich angaben und als Staatsangehörigkeit Afghanistan nannten. Sie warteten den Verfahrensausgang jedoch nicht ab und begaben sich weiter nach Österreich, wo sie am 09.08.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. , Am 23.08.2022 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.09.2022 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der WA
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 23.08.2022 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.09.2022 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der WA
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Jeweils mit Bescheid vom 08.11.2022 wurden die Anträge der WA auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie jeweils die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Jeweils mit Bescheid vom 08.11.2022 wurden die Anträge der WA auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie jeweils die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2023 als unbegründet abgewiesen. Am 01.02.2023 wurde für die BF jeweils ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG eingebracht und gleichzeitig jeweils ein klinisch-psychologischer Befundbericht von XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, datiert mit 25.01.2023 vorgelegt. Demnach seien die WA2 bis 5 jeweils am 10.01.2023 zwecks psychologischer Befundung zum Verein XXXX gekommen. Die klinisch-psychologischen Befundberichte kommen zu nachfolgenden diagnostischen Schlussfolgerungen:Am 01.02.2023 wurde für die BF jeweils ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eingebracht und gleichzeitig jeweils ein klinisch-psychologischer Befundbericht von römisch 40 , Klinische- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, datiert mit 25.01.2023 vorgelegt. Demnach seien die WA2 bis 5 jeweils am 10.01.2023 zwecks psychologischer Befundung zum Verein römisch 40 gekommen. Die klinisch-psychologischen Befundberichte kommen zu nachfolgenden diagnostischen Schlussfolgerungen: „ XXXX : „ römisch 40 : XXXX zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.
- Des Weiteren weist sie Merkmale einer leichten Depression auf F32.0 auf. römisch 40 zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.
- Des Weiteren weist sie Merkmale einer leichten Depression auf F32.0 auf. XXXX : römisch 40 : XXXX zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.
- Des Weiteren weist sie Merkmale einer Angststörung F41.1 auf. römisch 40 zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.
- Des Weiteren weist sie Merkmale einer Angststörung F41.1 auf. XXXX : römisch 40 : XXXX zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.
- Des Weiteren weist sie Merkmale einer Angststörung F43.3 auf. römisch 40 zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.
- Des Weiteren weist sie Merkmale einer Angststörung F43.3 auf. XXXX : römisch 40 : XXXX zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.1.“ römisch 40 zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen nach ECD-10: F43.1.“ Am 02.03.2023 wurden die WA nach Kroatien überstellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten (W161 2263574-1/, W161 2263578-1, W161 2263576-1, W161 2263580-1, W161 2263581-1) sowie durch Einsicht in die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Unterlagen, insbesondere die klinisch-psychologischen Befundberichte. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 32, VwGVG K 29). Zu A) Abweisung der Wiederaufnahmeanträge: 3.2.
§ 32Abs 1 Z 2 Vw
GVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.2.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
§ 17Vw
GVG ist der IV. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme
§ 69AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Vw
GVG sind jedoch denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).
Paragraph 17, VwGVG ist der römisch vier. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG sind jedoch denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
§ 32Abs. 2 Vw
GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Neue Tatsachen und neue Beweismittel: Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120). Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt (VwGH vom 15.12.1994, 93/09/0434). Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 VwGVG begründen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040; VwGH vom 24.02.2011, 2010/09/0198).Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, VwGVG begründen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040; VwGH vom 24.02.2011, 2010/09/0198). Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
- 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
- 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Mit „Beweismittel“ iSd §32 VwGVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes nicht. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH vom 24.06.20152012/10/0243). Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom
- April 2007, 2004/09/0159).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom
- April 2007, 2004/09/0159). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag Folgendes: Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren wiederaufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 16.01.2023 die Abweisung der Beschwerden insbesondere darauf gestützt, dass nach den Bestimmungen der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Asylanträge der nunmehrigen WA zuständig ist und keine Gründe vorliegen, die für die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 oder 8 EMRK sprechen würden. Auch wurde festgestellt, dass die WA an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leiden und dass in Kroatien grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich sind. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Kroatien, welche auch in der Praxis zugänglich sind. Am 16.01.2023 war der die nunmehrige WA1 betreffende klinisch-psychologische Befundbericht bereits im Akt und wurde entsprechend berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 16.01.2023 die Abweisung der Beschwerden insbesondere darauf gestützt, dass nach den Bestimmungen der Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Asylanträge der nunmehrigen WA zuständig ist und keine Gründe vorliegen, die für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, oder 8 EMRK sprechen würden. Auch wurde festgestellt, dass die WA an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leiden und dass in Kroatien grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich sind. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Kroatien, welche auch in der Praxis zugänglich sind. Am 16.01.2023 war der die nunmehrige WA1 betreffende klinisch-psychologische Befundbericht bereits im Akt und wurde entsprechend berücksichtigt. Die WA bringen in ihren Wiederaufnahmeanträgen nunmehr vier weitere klinisch-psychologische Befundberichte in Vorlage, die beweisen sollen, dass die Beschwerde nicht als unbegründet abgewiesen worden wäre, hätte das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Entscheidungserlassung Kenntnis über den konkreten psychischen Gesundheitszustand der WA2 bis 5 gehabt. Die Anträge auf Wiederaufnahme erweisen sich aber als nicht berechtigt. Zum Wiederaufnahmeantrag der WA1: Die WA1 beantragte nach Vertretungswechsel bereits am 23.11.2022 eine angemessene Frist zur Vorlage eines klinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf ihre Person. Am 30.11.2022 brachte sie in einer Beschwerdeergänzung vor, das klinisch-psychologische Befundungsgespräch der BF1 habe bereits stattgefunden, der entsprechende Befund werde in ca. 7 Tagen übermittelt werden. Die zuständige Psychologin habe sich laut mündlicher Auskunft überzeugt, dass psychologischer Betreuungsbedarf bei der BF1 bestehe und ihren Zustand als „sehr schlecht“ beschrieben. Sie habe zudem nahegelegt, dass die BF2 bis 5 wohl einer kinderpsychologischen Betreuung bedürften. Am 06.12.2022 wurde schließlich ein klinisch-psychologischer Befundbericht betreffend die BF1 vorgelegt. Dieses Vorbringen und der vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht wurden bereits dem Erkenntnis vom 16.01.2023 zu Grunde gelegt. Für die WA1 wurden keine weiteren Urkunden vorgelegt und kein weiteres Vorbringen erstattet. Für sie ist daher aus dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 32 VwGVG ersichtlich. Dieses Vorbringen und der vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht wurden bereits dem Erkenntnis vom 16.01.2023 zu Grunde gelegt. Für die WA1 wurden keine weiteren Urkunden vorgelegt und kein weiteres Vorbringen erstattet. Für sie ist daher aus dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 32, VwGVG ersichtlich. Zum Wiederaufnahmeantrag der WA2 bis WA5: Von der gesetzlichen Vertreterin der WA2 bis WA5, der Kindesmutter XXXX (WA1) wurden im Verfahren bis zur Beschwerde keinerlei Erkrankungen oder psychische Störungen betreffend ihre Kinder angegeben. Auch war kein Spitalsaufenthalt der WA2 bis WA5 erforderlich. Ärztliche Befunde oder Gutachten wurden erstmals mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegt. Von der gesetzlichen Vertreterin der WA2 bis WA5, der Kindesmutter römisch 40 (WA1) wurden im Verfahren bis zur Beschwerde keinerlei Erkrankungen oder psychische Störungen betreffend ihre Kinder angegeben. Auch war kein Spitalsaufenthalt der WA2 bis WA5 erforderlich. Ärztliche Befunde oder Gutachten wurden erstmals mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegt. Aus den vorliegenden klinisch-psychologischen Befundberichten lassen sich keine Hinweise daraus ableiten, dass bei den WA2 bis WA5 eine Krankheit von solcher Schwere vorliegen würden, die eine Überstellung nach Kroatien unzulässig machen würde. Tatsächlich erfolgte bereits am 02.03.2023 eine Überstellung sämtlicher WA ohne Probleme. In Kroatien gibt es ausreichend medizinische Versorgung für Asylwerber. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den zu Kroatien getroffenen Länderfeststellungen in den Bescheiden des BFA sowie in den Erkenntnissen des BVwG betreffend die Asylanträge der WA. Insbesondere das kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sind entsprechend medizinisch zu behandeln. Teams, bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. Aus den Länderfeststellungen in Bezug auf die medizinische Versorgung in Kroatien kann nicht geschlossen werden, dass die bei den WA2 bis 5 festgestellten psychischen Störungen in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Die nunmehr attestierten Störungen behinderten die WA offenbar während ihres 6-monatigen Aufenthaltes in Österreich nicht, da für diesen Zeitraum weder ärztliche Atteste, noch Rezepte, Bestätigungen über Therapien oder Spitalsaufenthalte vorliegen. Erst nach negativer Entscheidung stellte sich nach den vorliegenden Befundberichten heraus, dass alle 5 WA nahezu an identen psychischen Störungen leiden würden, welche aber weder die Behandlung durch einen Arzt, noch Medikamente oder einen Spitalsaufenthalt erfordern. Aus den vorgelegten Befundberichten kann somit nicht auf eine Erkrankung von solcher Schwere geschlossen werden, welche eine Überstellung der WA in den Dublin-Staat Kroatien unzulässig machen würde. Unabhängig von der Frage, ob die nunmehr vorgelegten Gutachten bereits vor der Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 16.01.2023 hätten vorgelegt werden können, steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel jedenfalls nicht geeignet sind, ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel stellen somit keine taugliche Grundlage dafür dar, die Beweiswürdigung der rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen. Wären die nun vorgelegten Beweismittel daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätten diese keine andere rechtliche Würdigung erfahren. Für die vorgelegten Unterlagen besteht keine Eignung, eine andere, allenfalls günstigere Entscheidung zugunsten der Wiederaufnahmewerber herbeizuführen. Es lagen daher im Sinn der oben zitierten Judikatur keine Gründe vor, den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2263576.2.00