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§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW169 2257667-1 Spruch, W169 2257667-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am 02.02.2006 geboren sei, Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfskellner im Lokal seiner Mutter gearbeitet. Er sei in Qoryooley geboren und habe dort auch zuletzt gewohnt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. Ein Bruder lebe in Malaysia. Der Beschwerdeführer sei Anfang 2020 illegal mit einem gefälschten Reisepass aus Somalia ausgereist. Seine Tante in der Türkei habe das für ihn organisiert. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass Mitglieder der Al Shabaab seine Mutter kontaktiert hätten, weil sie gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Das habe er aber nicht gewollt. Dem Beschwerdeführer drohe nun der Tod, weil sie alle, die sich ihnen nicht anschließen, töten würden. Das würden sie machen, um Angst zu verbreiten. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei deswegen nach Malaysia geflohen. Seine Mutter könne den Beschwerdeführer nicht schützen, weil die Al Shabaab die Kontrolle über alles habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Al Shabaab getötet zu werden.
- Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete multifaktorielle Altersuntersuchung mittels medizinischen Gutachtens ergab die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung, wobei als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt wurde.
- Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete multifaktorielle Altersuntersuchung mittels medizinischen Gutachtens ergab die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung, wobei als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt wurde.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.03.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan Loobage, angehöre. Er stamme aus Qoryooley, wo seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern in einem Miethaus leben würden. Sein Vater sei verstorben und ein weiterer Bruder lebe in Malaysia. Er habe zudem eine Tante in Mogadischu. Es bestehe kein Kontakt zu den Angehörigen. Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen, seine Mutter habe nach dessen Tod in einem eigenen kleinen Restaurant Tee verkauft. Sie hätten dem Mittelstand angehört. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht sowie als Hilfskellner gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in der Heimat in Gefahr gewesen sei. Sein Koranlehrer habe heimlich der Al Shabaab angehört. Dieser habe dem Beschwerdeführer angeboten, der Al Shabaab beizutreten. Das sei in der letzten Dezemberwoche 2019 gewesen. Er habe das Angebot abgelehnt, der Koranlehrer habe ihm dieses Angebot jedoch mehrmals gemacht. Der Koranlehrer sei dann auch am 25.12.2019 zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen und habe ihr ebenfalls dieses Angebot unterbreitet. Seine Mutter habe das allerdings abgelehnt. Da habe der Koranlehrer ihr dann gesagt, dass sie dies nicht ablehnen könne und, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab abgeholt werden würde. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und habe das am selben Tag bei der Polizei gemeldet. Sein Lehrer sei sofort verhaftet worden. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer daraufhin angeschrien, wieso er dies gemacht habe, da sie jetzt große Probleme bekommen würden. Seine Mutter habe daraufhin sofort einen Freund seines verstorbenen Vaters kontaktiert. Dann habe seine Mutter gesagt, dass er seine Heimat verlassen müsse. Der Freund seines Vaters habe ihn dann in der Nacht auf den 26.12.2019 nach Mogadischu gebracht. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante geblieben. Sie lebe in Mogadischu von ihrem eigenen kleinen Geschäft.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Angabe näherer Gründe mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Altersfeststellung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Angabe näherer Gründe mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Altersfeststellung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 16.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Sheikhal, Subclan Loobage, an. Er wurde in der Stadt Qoryooley in der Region Lower Shabelle geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde spätestens am römisch 40 geboren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sein Koranlehrer nicht versucht, ihn zur Al Shabaab zu rekrutieren. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022) ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail 2. Sicherheitslage im South West State In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 13).In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele ländliche Gebiete (BMLV 7.7.2022) und nahezu alle wichtigen Hauptversorgungsrouten (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (BMLV 7.7.2022). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Generell haben sich zwischen al Shabaab und Sicherheitskräften das ganze Jahr 2021 über dutzende Angriffe und Gegenangriffe ereignet - auf den ganzen SWS verteilt (HIPS 8.2.2022, S. 23f). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 7.7.2022). Vor allem die Regionen Bay und Lower Shabelle sind von Angriffen und Anschlägen betroffen (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (UNSC 6.10.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 12.2021). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Als sicher kann die Stadt allerdings nicht bezeichnet werden (BMLV 7.7.2022). Merka findet sich unter Kontrolle der Regierung (PGN 12.2021). Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden. Die Kontrolle über einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka ist unklar. Allerdings kann dieser Landesteil durch al Shabaab nicht mehr so einfach erreicht werden als vor der Operation Badbaado (BMLV 7.7.2022). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Abs. 15).Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 7.7.2022). Am 9.2.2022 kam es zu einem Mörserangriff auf Baraawe, vier Zivilisten wurden getötet (UNSC 13.5.2022, Absatz 15,). In den Gebieten von Qoryooley und Kurtunwaarey hat al Shabaab die Bewohner einiger Dörfer der Leysan (Rahanweyn) zwangsvertrieben (UNSC 6.10.2021). Quellen: ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail ● UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392] ● UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849) ● UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723] 3. Al Shabaab Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8).
einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021 ● BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal ● BBC - BBC News / Harper, Mary (27.5.2019): Somalia’s frightening network of Islamist spies ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video) ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab ● FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi thre ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? ● HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2020): State of Somalia Report, Year in Review ● HO - Hiiraan Online / Schwartz, Stephen (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● JF - Jamestown Foundation (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: ● LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia ● Maruf - Harun Maruf / Westminster Intitute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Somali Wire Team (30.6.2022): Editor’s Pick – Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 2), in: The Somali Wire Issue No. 416, per e-Mail ● SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 ● TNH - The New Humanitarian (20.5.2021): Somalia’s political crisis explained ● UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849) ● USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Somalia ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia ● VOA - Voice of America (17.5.2022): New Somali President Welcomes Return of US Troops ● WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If I don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If römisch eins don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket
- (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 6.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u.a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 3.2020, S. 5). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z. B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 6.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u.a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 3.2020, S. 5). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z. B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Absatz 46,). (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 3.2020, S. 5). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 7.7.2022). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 19.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 19.7.2022). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z.B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 7.7.2022). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 19.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 19.7.2022). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z.B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlenden religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52% der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlenden religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52% der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 19.7.2022). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 19.7.2022). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 19.7.2022; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 19.7.2022). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 19.7.2022; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation ● Botha, A. / Security Institute for Governance and Leadership in Africa, Stellenbosch University
(2019): Reasons for joining and staying in al-Shabaab in Somalia, Research Brief 5/2019 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles ● Felbab - Felbab-Brown, Vanda
(2020): The Problem with Militias in Somalia; in: Hybrid Conflict, Hybrid Peace: How Militias and Paramilitary Groups Shape Post-conflict Transitions, Adam Day (Hrsg.), UN University ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 ● HI - Hiraal Institute (12.2018): Al-Shabab's Military Machine ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● Ingiriis, M. H.
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles, S.18 ● Khalil - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab ● Marchal, R.
(2018): Une lecture de la radicalisation djihadiste en Somalie [Lecture on jihadist radicalisation in Somalia], in: Politique Africaine, Vol. 2018/1 (no. 149), S.89-111 ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019a): The Idle Youth Labor Force in Somalia: A blow to the Country’s GDP ● UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849) ● UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113] ● UNSC - UN Security Council (28.9.2020): Letter dated 28 September 2020 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949] ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
- Sheikhal Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103). Quelle: ● EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers folgen seinen dem Grunde nach plausiblen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Dass er seinen eigenständigen Clan der Sheikhal unter den Hauptclan der Hawiye subsumierte, kann nach den Länderberichten mit deren Assoziation erklärt werden. Das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützt sich auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 (AS 127 ff), mit welchem das vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht belegte Geburtsdatum 02.02.2006 widerlegt wurde. Das Gutachten stützt sich auf eine multifaktorielle Altersdiagnose im Sinne des § 13 Abs. 3 BFA-VG, nämlich insbesondere ein Handröntgen, ein Zahnröntgen und eine Schlüsselbein-CT. Dem Ergebnis zugrundegelegt wurde – zugunsten des Beschwerdeführers –nicht das wahrscheinliche, sondern das Mindestalter, welches sich aus diesen Untersuchungen ergibt. Das Gutachten legt schlüssig dar, dass das Handröntgen ein nach oben unbegrenztes Mindestalter von 16,19 Jahren im Untersuchungszeitpunkt ergab; das Zahnröntgen ein nach oben unbegrenztes Mindestalter von 17,57 Jahren im Untersuchungszeitpunkt auswies; und die Schlüsselbein-CT ein Mindestalter von 17,6 Jahren zeigte. Logisch kommt der Gutachter also zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt zumindest 17,6 Jahre alt – wahrscheinlich sogar deutlich älter – war. Der Beschwerde gelingt es mit ihren breiten Ausführungen nicht, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich gegen die medizinischen Grundlagen des Gutachtens wendet, tritt sie diesem nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen, zumal der Gutachter sich auf verschiedenste wissenschaftliche Forschungsergebnisse stützt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf Seite 27 des Gutachtens die hinsichtlich des Zahnröntgens vorkommende Formulierung „schwarzafrikanische Ethnie“, welche in der Beschwerde kritisiert wird, näher erklärt wird, wobei aus diesen Ausführungen hervorgeht, dass hierdurch keine Beurteilung zulasten des Beschwerdeführers erfolgte (sondern wenn überhaupt im Gegenteil).Das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützt sich auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 (AS 127 ff), mit welchem das vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht belegte Geburtsdatum 02.02.2006 widerlegt wurde. Das Gutachten stützt sich auf eine multifaktorielle Altersdiagnose im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, nämlich insbesondere ein Handröntgen, ein Zahnröntgen und eine Schlüsselbein-CT. Dem Ergebnis zugrundegelegt wurde – zugunsten des Beschwerdeführers –nicht das wahrscheinliche, sondern das Mindestalter, welches sich aus diesen Untersuchungen ergibt. Das Gutachten legt schlüssig dar, dass das Handröntgen ein nach oben unbegrenztes Mindestalter von 16,19 Jahren im Untersuchungszeitpunkt ergab; das Zahnröntgen ein nach oben unbegrenztes Mindestalter von 17,57 Jahren im Untersuchungszeitpunkt auswies; und die Schlüsselbein-CT ein Mindestalter von 17,6 Jahren zeigte. Logisch kommt der Gutachter also zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt zumindest 17,6 Jahre alt – wahrscheinlich sogar deutlich älter – war. Der Beschwerde gelingt es mit ihren breiten Ausführungen nicht, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich gegen die medizinischen Grundlagen des Gutachtens wendet, tritt sie diesem nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen, zumal der Gutachter sich auf verschiedenste wissenschaftliche Forschungsergebnisse stützt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf Seite 27 des Gutachtens die hinsichtlich des Zahnröntgens vorkommende Formulierung „schwarzafrikanische Ethnie“, welche in der Beschwerde kritisiert wird, näher erklärt wird, wobei aus diesen Ausführungen hervorgeht, dass hierdurch keine Beurteilung zulasten des Beschwerdeführers erfolgte (sondern wenn überhaupt im Gegenteil). Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Qoryooley eine Koranschule besucht habe, wo zuletzt Ende 2019 sein Koranlehrer versucht habe, ihn bzw. die Koranschüler zum Beitritt zur Al Shabaab zu bewegen. Es stimmt zwar, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27.07.2022 im Einklang mit den festgestellten Länderberichten geltend macht, dass die Al Shabaab im Distrikt von Qoryooley operativ tätig ist (AS 627 f), doch steht nach eben diesen Berichten, denen der Beschwerdeführer insoweit gar nicht entgegentritt, die Stadt Qoryooley selbst – und zwar seit Jahren – unter Regierungskontrolle. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Bericht von EASO vom September 2021 zitiert, wonach die Al Shabaab im Mai 2020 in dieser Stadt jemanden wegen des Vorwurfs der Zauberei exekutiert habe (AS 628), so ist die hierzu von EASO zitierte Quelle weder öffentlich aufrufbar noch einsehbar, jedoch finden sich im Internet andere Zeitungsberichte, wonach sich dieser Vorfall nicht in der Stadt, sondern in einem Dorf in der Umgebung der Stadt zugetragen habe (etwa: Puntland Post, Al-Shabaab Executes A Man Accused Of Sorcery, 31.05.2020, https://puntlandpost.net/2020/05/31/al-shabaab-executes-a-man-accused-of-sorcery/, aufgerufen am 04.04.2023, „(…) in a hamlet under the jurisdiction of Qoryooley district (…)“). Dies ist unter Berücksichtigung der Länderberichte auch wesentlich plausibler. Es steht somit nicht in Zweifel, dass die Stadt Qoryooley unter Kontrolle der somalischen Regierung steht. Bedenkt man dies nun, so ist es nicht nur unplausibel, dass dort ein mit der Al Shabaab sympathisierender Koranlehrer tätig wäre, sondern vor allen Dingen auch, dass ein Koranlehrer an einem von der Regierung kontrollierten Ort öffentlich versuchen würde, Kinder für die Al Shabaab zu rekrutieren. Dies wird noch gesteigert durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Wahl gehabt habe, es sich also um eine versuchte Zwangsrekrutierung gehandelt habe. Den Länderberichten kann zwar entnommen werden, dass die Al Shabaab etwa Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durchführt bzw. Kinder gezielt in Schulen indoktriniert und rekrutiert werden. Dies muss aber in Zusammenschau damit gelesen werden, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab generell ausschließlich in jenen Gebieten vorkommen, die unter ihrer Kontrolle stehen. Mit anderen Worten kommt es zwar zu zwangsweisen Rekrutierungen aus einer Koranschule heraus, aber nicht in Gebieten, die – wie die Stadt Qoryooley – unter (gefestigter) Regierungskontrolle stehen. Auch etwa die in den Länderberichten hierzu genannte Quelle listet hier nur Vorfälle aus Orten, die nicht unter gesicherter Regierungskontrolle stehen (nämlich Dörfer im Distrikt Berdaale, im Distrikt Hudur sowie im Distrikt Kurtunwarey, vgl. UNSC 6.10.2021, S. 79 ff). Es ist auch wesentlicher plausibler, dass die Al Shabaab aus Orten rekrutiert, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen und somit für die Gruppierung vergleichsweise leicht zugänglich sind. Dass der Beschwerdeführer – zumal gemeinsam mit anderen Kindern – in der Stadt Qoryooley Opfer einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab geworden wäre, ist damit schon aus dieser Sicht nicht plausibel und unglaubhaft.Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Qoryooley eine Koranschule besucht habe, wo zuletzt Ende 2019 sein Koranlehrer versucht habe, ihn bzw. die Koranschüler zum Beitritt zur Al Shabaab zu bewegen. Es stimmt zwar, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27.07.2022 im Einklang mit den festgestellten Länderberichten geltend macht, dass die Al Shabaab im Distrikt von Qoryooley operativ tätig ist (AS 627 f), doch steht nach eben diesen Berichten, denen der Beschwerdeführer insoweit gar nicht entgegentritt, die Stadt Qoryooley selbst – und zwar seit Jahren – unter Regierungskontrolle. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Bericht von EASO vom September 2021 zitiert, wonach die Al Shabaab im Mai 2020 in dieser Stadt jemanden wegen des Vorwurfs der Zauberei exekutiert habe (AS 628), so ist die hierzu von EASO zitierte Quelle weder öffentlich aufrufbar noch einsehbar, jedoch finden sich im Internet andere Zeitungsberichte, wonach sich dieser Vorfall nicht in der Stadt, sondern in einem Dorf in der Umgebung der Stadt zugetragen habe (etwa: Puntland Post, Al-Shabaab Executes A Man Accused Of Sorcery, 31.05.2020, https://puntlandpost.net/2020/05/31/al-shabaab-executes-a-man-accused-of-sorcery/, aufgerufen am 04.04.2023, „(…) in a hamlet under the jurisdiction of Qoryooley district (…)“). Dies ist unter Berücksichtigung der Länderberichte auch wesentlich plausibler. Es steht somit nicht in Zweifel, dass die Stadt Qoryooley unter Kontrolle der somalischen Regierung steht. Bedenkt man dies nun, so ist es nicht nur unplausibel, dass dort ein mit der Al Shabaab sympathisierender Koranlehrer tätig wäre, sondern vor allen Dingen auch, dass ein Koranlehrer an einem von der Regierung kontrollierten Ort öffentlich versuchen würde, Kinder für die Al Shabaab zu rekrutieren. Dies wird noch gesteigert durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Wahl gehabt habe, es sich also um eine versuchte Zwangsrekrutierung gehandelt habe. Den Länderberichten kann zwar entnommen werden, dass die Al Shabaab etwa Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durchführt bzw. Kinder gezielt in Schulen indoktriniert und rekrutiert werden. Dies muss aber in Zusammenschau damit gelesen werden, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab generell ausschließlich in jenen Gebieten vorkommen, die unter ihrer Kontrolle stehen. Mit anderen Worten kommt es zwar zu zwangsweisen Rekrutierungen aus einer Koranschule heraus, aber nicht in Gebieten, die – wie die Stadt Qoryooley – unter (gefestigter) Regierungskontrolle stehen. Auch etwa die in den Länderberichten hierzu genannte Quelle listet hier nur Vorfälle aus Orten, die nicht unter gesicherter Regierungskontrolle stehen (nämlich Dörfer im Distrikt Berdaale, im Distrikt Hudur sowie im Distrikt Kurtunwarey, vergleiche UNSC 6.10.2021, S. 79 ff). Es ist auch wesentlicher plausibler, dass die Al Shabaab aus Orten rekrutiert, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen und somit für die Gruppierung vergleichsweise leicht zugänglich sind. Dass der Beschwerdeführer – zumal gemeinsam mit anderen Kindern – in der Stadt Qoryooley Opfer einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab geworden wäre, ist damit schon aus dieser Sicht nicht plausibel und unglaubhaft. Desweiteren gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 an, dass seine Mitschüler und er schon jahrelang von diesem Lehrer unterrichtet worden seien. Auch wenn der Beschwerdeführer weiter ausführte, dass der Koranlehrer erst im Dezember 2019 – kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers – versucht habe, seine Schüler von der Al Shabaab zu überzeugen (Verhandlungsprotokoll S. 7), so würde dieser jahrelange Unterricht durch denselben Lehrer nahelegen, dass der Beschwerdeführer dementsprechend auch schon jahrelang indoktriniert worden wäre respektive ihm eine extrem strenge Auslegung des Koran im Sinne der Weltsicht der Al Shabaab beigebracht worden wäre, wovon er aber nichts berichtete. Es wäre nämlich umgekehrt völlig unplausibel, dass dieser Koranlehrer zuvor einen „normalen“ oder gar liberalen Islam gelehrt hätte, dann aber plötzlich seine Schüler von der Al Shabaab zu überzeugen versucht hätte bzw. sogar eine zwangsweise Rekrutierung durchsetzen hätte wollen. Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.03.2022 sogar an, dass er etwa „kein Problem“ mit der Vielfalt und konkret der homosexuellen Szene in Österreich habe (AS 347), worin ein (anhand der Länderberichte) selbst für durchschnittliche somalische Verhältnisse sehr liberales Weltbild zum Ausdruck gebracht wird, welches jedenfalls weit entfernt von einer religiösen Indoktrinierung liegt. Auch hier ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit unplausibel. Der Beschwerdeführer blieb zu diesem Rekrutierungsversuchen in der Koranschule auch nur vage. Weder in der Einvernahme durch das Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb er in irgendeiner Art und Weise Gespräche zwischen dem Koranlehrer und seiner Klasse respektive auch nur dem Beschwerdeführer oder konkrete Dinge, die der Koranlehrer gesagt hätte, sondern wiederholte stets nur abstrakt, dass der Koranlehrer versucht habe, ihn und seine Mitschüler von der Al Shabaab zu überzeugen. Gerade auch weil der Fluchtgrund des Beschwerdeführers in einen zeitlich und sachlich nur engen Rahmen gefasst ist, wäre hier jedenfalls ein höherer Detailgrad zu erwarten gewesen. In diesen nur wenigen, oberflächlichen Angaben widersprach sich der Beschwerdeführer aber auch. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass der Koranlehrer ihm in der letzten Dezemberwoche 2019 angeboten habe, der Al Shabaab beizutreten, was er abgelehnt habe, der Koranlehrer ihm aber das Angebot noch mehrmals gemacht habe, bis dieser schließlich zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen sei. Diesen Besuch des Koranlehrers bei der Mutter verortete der Beschwerdeführer mit dem 25.12.2019 (AS 348). Wenn der Koranlehrer aber erst in der letzten Dezemberwoche 2019 begonnen hätte, dem Beschwerdeführer selbst den Beitritt zur Al Shabaab anzubieten und er ihm dieses Angebot in der Folge noch mehrmals unterbreitet hätte, so kann er nicht bereits am 25.12.2019 bei seiner Mutter gewesen sein, da dies im zeitlichen Widerspruch zueinander steht. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt von mehrmals wiederholten Angeboten an ihn sprach, er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen zunächst nur von einem einzigen Angebot an die gesamte Klasse berichtete, welches der Beschwerdeführer „gleich“ abgelehnt habe, woraufhin der Koranlehrer ihm gesagt habe, dass er (der Koranlehrer) das mit der Mutter des Beschwerdeführers ausmachen würde und nicht mit ihm selbst, und woraufhin der Koranlehrer zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Von mehreren Angeboten berichtete der Beschwerdeführer hier nicht und es ließen sich solche auch nicht mit dem beschriebenen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vereinbaren, welches eine klare Ereigniskette darlegte. Im weiteren Widerspruch sowohl zu diesem Vorbringen als auch zu jenem in der Einvernahme durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung wiederum an, dass er zweimal (also nicht einmal oder mehrmals) vom Koranlehrer aufgefordert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Der Beschwerdeführer war also nicht in der Lage, gleichbleibend auszusagen, wie oft der Koranlehrer ihm dieses Angebot gemacht hätte, obwohl dies den Kern seines Vorbringens betrifft. Der Beschwerdeführer erzählte in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass er nach dem Besuch seines Koranlehrers bei seiner Mutter sofort zur Polizei gegangen sei und das Geschehene gemeldet habe (AS 348). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dazu begründend aus, dass seine Mutter nach dem Gespräch mit dem Koranlehrer geweint habe, und da er dies nicht ausgehalten habe, sei er zur Polizeistation gelaufen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Es ist jedoch nach der allgemeinen Erfahrung lebensfremd, dass ein zu diesem Zeitpunkt 16-Jähriger (bzw. nach dem behaupteten Alter des Beschwerdeführers sogar nur 13-Jähriger) in einer derartigen Situation aus eigenem Antrieb allein die Polizei aufsuchen würde, statt auf den Rat und die Anleitung einer Vertrauensperson wie eben der eigenen Mutter zu warten. Bemerkt wird dabei, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen auch schon zuvor mehrfach aufgefordert worden sei, sich der Al Shabaab anzuschließen, er aber im Verfahren nicht angab, dass er dies bereits der Polizei gemeldet hätte oder sich auch nur mit einem Familienmitglied darüber besprochen hätte. Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich Polizeimethoden in den verschiedenen Ländern unterscheiden können, ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wonach die Polizei ihn sogleich zur Koranschule mitgenommen habe, um den Koranlehrer zu verhaften, und darüber hinaus diese dem Koranlehrer auf dessen Frage sogar mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Zum einen wäre es wohl wesentlich plausibler, wenn die Polizei zunächst die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aufgesucht hätte, und zum anderen kann nicht erkannt werden, worin die Notwendigkeit der Begleitung der Polizei zur Koranschule durch den Beschwerdeführer und die unmittelbare Mitteilung seiner Urheberschaft für die Anzeige liegen würde. In Gesamtbetrachtung ließ das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund seiner Unplausibilität, Oberflächlichkeit und Widersprüche nicht auf einen wahren, tatsächlich erlebten Sachverhalt schließen. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass der Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieser behaupteten Geschehnisse in die Beweiswürdigung aufzunehmen ist. Konkret war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt, somit also ein Jugendlicher, und hatte zu seiner Einvernahme durch das Bundesamt und der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits die Volljährigkeit erreicht. Er war also im Zeitpunkt seiner angegebenen Fluchtgründe bereits einem kindlichen Alter entwachsen und hatte eine gewisse Reife erreicht, wie sie auch der österreichische Gesetzgeber hinsichtlich der (zivil- und strafrechtlichen) Rechte und Pflichten von Personen in diesem Alter anerkennt. Die behaupteten Fluchtgründe erstrecken sich weder über einen langen Zeitraum noch sind sie in ihrem Wesen sonderlich komplex und ereigneten sich auch nicht lange Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia, die vielmehr schon ein paar Tage später erfolgte. Auch handelt es sich beim Fluchtvorbringen um einen Sachverhalt, den der Beschwerdeführer persönlich erlebt habe, und also nicht um Ereignisse, die er selbst nur aus zweiter Hand kennen würde. Der Beschwerdeführer wurde zwar aufgrund seiner langen Schleppung nach Österreich erst etwas mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. etwas mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise vom Bundesverwaltungsgericht zu diesen Geschehnissen befragt, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein damals 16-Jähriger und zum Befragungszeitpunkt Volljähriger nicht mehr in der Lage gewesen wäre, nach diesem Zeitraum nachvollziehbare und nicht nur oberflächliche Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, zumal es sich um ein Ereignis gehandelt hätte, das seinem Leben unmittelbar eine völlig neue Richtung gegeben hätte. Insgesamt ist damit die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet, die obigen beweiswürdigenden Erwägungen zu entkräften. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 27.07.2022 (Version 4). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer ihnen nicht entgegentrat. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 17.03.2023 (Version 5) hat keine für das Verfahren maßgebliche Änderung – insbesondere auch keine Verschlechterung – der Lage in Somalia ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte (Zwangs-)Rekrutierung seiner Person für die Al Shabaab nicht glaubhaft. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte (Zwangs-)Rekrutierung seiner Person für die Al Shabaab nicht glaubhaft. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2257667.1.00