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{'item': 'W203 2235639-2'}

Obsah (12)§ 31Art. 133§ 169fArt. 130§ 6§ 59§ 28§ 8§ 16§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW203 2235639-2 Spruch, W203 2235639-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 31Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Am 04.06.2010 beantragte er mit formlosem Schreiben die „Anrechnung von Zeiten vor dem
  3. Lebensjahr“.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2010 forderte der Dienstgeber des Beschwerdeführers diesen auf, seinen am 04.06.2010 mangelhaft eingebrachten Antrag dahingehend zu verbessern, den Antrag neuerlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einzubringen.
  5. Am
  6. November 2010 erneuerte der Beschwerdeführer – nunmehr wie aufgetragen unter Verwendung des Formulars mit der Bezeichnung „Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages“ – seinen Antrag vom 04.06.
  7. Mit Bescheid des (damaligen) Präsidenten des Rechnungshofes vom 09.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 bzw. 28.11.2010 zurückgewiesen.
  8. Nach mehreren weiteren Verfahrensschritten – Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.01.2015, teilweise Aufhebung dieses Erkenntnisses des BVwG durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am 16.11.2015, ersatzlose Behebung des Bescheides vom 09.04.2014 durch das BVwG am 17.10.2016, Aussetzung des Verfahrens durch den Präsidenten des Rechnungshofes am 18.04.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am 26.06.2018 – brachte der Beschwerdeführer am 18.03.2020 bei der Präsidentin des Rechnungshofes (im Folgenden: belangte Behörde) eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Säumnisbeschwerde ein und begründete diese damit, dass die belangte Behörde bis dato noch immer nicht über seinen Antrag vom 04.06.2010 entschieden habe.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, wurde u.a. aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010,

§ 169fAbs. 1, 3 und 4 Geh

G und § 169g GehG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020, dessen Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 16 Jahren, 0 Monaten und 21 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch seine Schreiben vom 28.11.2010 und vom 24.02.2020, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten

§ 169fAbs. 3 Geh

G in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020 abgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, wurde u.a. aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010,

Paragraph 169 f, Absatz eins, 3 und 4 GehG und Paragraph 169 g, GehG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, dessen Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 16 Jahren, 0 Monaten und 21 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch seine Schreiben vom 28.11.2010 und vom 24.02.2020, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten

Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2020 zugestellt.

  1. In der Folge wurde das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 18.03.20220 von der belangten Behörde eingestellt.
  2. Am 28.07.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020 und begründete diese mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der belangten Behörde.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 26.11.2020, GZ. W221 2235639-1/Z2, wurde das Verfahren über die Beschwerde vom 28.07.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021, eingelangt am 12.01.2021, legte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde vom 18.03.2020 dem BVwG zur Entscheidung vor und begründete dies damit, dass die belangte Behörde nach wie vor säumig sei und ihrer Verpflichtung, die Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Es werde daher beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der geltend gemachten Bezugsdifferenz gebührt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  5. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 04.06.2010 beantragte der Beschwerdeführer zunächst mit formlosem Schreiben die „Anrechnung von Zeiten vor dem
  6. Lebensjahr“. Er verbesserte sein Anbringen nach Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde am 28.11.2010 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars mit der Bezeichnung „Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages“. Am 18.03.2020 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des Antrags vom 04.06.2010 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 erledigt. Eine Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 18.03.2020 durch die belangte Behörde an das BVwG erfolgte nicht. Am 11.01.2021 brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde vom 18.03.2020 beim BVwG ein.
  7. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 2Abs.

1 Z 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, in Kraft getreten am 22. März 2020, wird die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen nicht eingerechnet. Die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (COVID-19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, in Kraft getreten am

  1. März 2020, wird die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen nicht eingerechnet. Die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst. 3.2.
  2. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich, ob die Säumnisbeschwerde insofern berechtigt ist, als die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erledigung der Säumnisbeschwerde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020 ist - da es sich dabei um ein gesondertes, von der hier gegenständlichen Säumnisbeschwerde zu unterscheidendes Verfahren handelt, welches mit hg. Beschluss vom 26.11.2020 ausgesetzt wurde – ebenso wenig Verfahrensgegenstand wie die im Rahmen der Beschwerde beantragte Feststellung auf Gebührlichkeit einer Nachzahlung der geltend gemachten Bezugsdifferenz. In Verfahren über Säumnisbeschwerden räumt § 16 VwGVG der Behörde die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides – und damit ähnlich wie bei der Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) eine „zweite Chance“ zur Erledigung der Verwaltungssache – ein (s. auch VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Diese Möglichkeit besteht von Gesetzes wegen, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Behörde vom VwG eine Frist eingeräumt werden müsste (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 20.06.2017, Ra 2017/01/0052; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; vgl. demgegenüber § 284 Abs. 2 und 3 BAO). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Auflage, Anm. 1 zu § 16 VwGVG [S. 136]).In Verfahren über Säumnisbeschwerden räumt Paragraph 16, VwGVG der Behörde die Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides – und damit ähnlich wie bei der Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) eine „zweite Chance“ zur Erledigung der Verwaltungssache – ein (s. auch VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Diese Möglichkeit besteht von Gesetzes wegen, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Behörde vom VwG eine Frist eingeräumt werden müsste (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 20.06.2017, Ra 2017/01/0052; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; vergleiche demgegenüber Paragraph 284, Absatz 2 und 3 BAO). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 16, VwGVG [S. 136]). Im gegenständlichen Verfahren wurde die Säumnisbeschwerde am Donnerstag, 18.03.2020 eingebracht, sodass der belangten Behörde

§ 16Abs. 1 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG berechtigt war, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten und sechs Wochen – sohin konkret bis zum Donnerstag, 30.07.2020 – den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat den das mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren abschließenden Bescheid vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, mit dessen Zustellung am 30.06.2020 - und somit fristgerecht - erlassen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Säumnisbeschwerde am Donnerstag, 18.03.2020 eingebracht, sodass der belangten Behörde

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG berechtigt war, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten und sechs Wochen – sohin konkret bis zum Donnerstag, 30.07.2020 – den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat den das mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren abschließenden Bescheid vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, mit dessen Zustellung am 30.06.2020 - und somit fristgerecht - erlassen. Wenn in der Säumnisbeschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe immer noch nicht inhaltlich über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 – betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - entschieden, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. des Bescheides ausdrücklich darauf verweisen, dass die Erledigung „aufgrund des Antrages vom

  1. Juni 2010“ erfolgte. Dieses Beschwerdevorbringen geht auch insofern ins Leere, als die Behörde die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtsgrundlage anzuwenden hatte und aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Änderungen des Gehaltsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragserledigung nicht mehr der Vorrückungsstichtag, sondern das Besoldungsdienstalter für die Einstufung und weitere Vorrückung maßgebend war. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auch den diesbezüglichen Antrag abgewiesen und jedenfalls eine Entscheidung getroffen. Wenn in der Säumnisbeschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe immer noch nicht inhaltlich über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 – betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - entschieden, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl Spruchpunkt römisch eins. als auch Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ausdrücklich darauf verweisen, dass die Erledigung „aufgrund des Antrages vom
  2. Juni 2010“ erfolgte. Dieses Beschwerdevorbringen geht auch insofern ins Leere, als die Behörde die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtsgrundlage anzuwenden hatte und aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Änderungen des Gehaltsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragserledigung nicht mehr der Vorrückungsstichtag, sondern das Besoldungsdienstalter für die Einstufung und weitere Vorrückung maßgebend war. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auch den diesbezüglichen Antrag abgewiesen und jedenfalls eine Entscheidung getroffen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer am 28.07.2020 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020, mit dem das mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren abgeschlossen wurde, einbrachte und gleichzeitig darauf beharrt, die Behörde sei in dieser Angelegenheit nach wie vor säumig. Dies erweist sich umso mehr als bemerkenswert, als die Bescheidbeschwerde u.a. mit Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet wird und sich für das erkennende Gericht nicht erschließt, wie eine Behörde in ein und derselben Verwaltungssache gleichzeitig unzuständig und säumig sein kann. Da somit das mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren durch Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.06.2020, zugestellt am 30.06.2020, erledigt wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einzustellen. 3.2.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers -

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers -

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2235639.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.