Vm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G und § 169g GehG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020, dessen Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 16 Jahren, 0 Monaten und 21 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch seine Schreiben vom 28.11.2010 und vom 24.02.2020, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten
G in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020 abgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, wurde u.a. aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010,
Paragraph 169 f, Absatz eins, 3 und 4 GehG und Paragraph 169 g, GehG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, dessen Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 16 Jahren, 0 Monaten und 21 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch seine Schreiben vom 28.11.2010 und vom 24.02.2020, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten
Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2020 zugestellt.
F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
1 Z 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, in Kraft getreten am 22. März 2020, wird die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen nicht eingerechnet. Die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (COVID-19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, in Kraft getreten am
GVG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG berechtigt war, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten und sechs Wochen – sohin konkret bis zum Donnerstag, 30.07.2020 – den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat den das mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren abschließenden Bescheid vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, mit dessen Zustellung am 30.06.2020 - und somit fristgerecht - erlassen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Säumnisbeschwerde am Donnerstag, 18.03.2020 eingebracht, sodass der belangten Behörde
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG berechtigt war, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten und sechs Wochen – sohin konkret bis zum Donnerstag, 30.07.2020 – den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat den das mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren abschließenden Bescheid vom 16.06.2020, GZ. 503.715/069-PR4/20, mit dessen Zustellung am 30.06.2020 - und somit fristgerecht - erlassen. Wenn in der Säumnisbeschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe immer noch nicht inhaltlich über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 – betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - entschieden, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. des Bescheides ausdrücklich darauf verweisen, dass die Erledigung „aufgrund des Antrages vom
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers -
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2235639.2.00
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