Vm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Diese Antragstellung erfolgte elektronisch, die Beschwerdeführerin wählte im Zuge der elektronischen Antragsstellung die Option aus, dass sie eine elektronische Zustellung des Bescheides erhalten wolle. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten habe einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte elektronisch. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin eine mit E-Mail eingebrachte Beschwerde, die mit 02.03.2023 datiert ist und als Sendedatum ebenfalls den 02.03.2023 aufweist. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der am 02.03.2023 eingebrachten Beschwerde ausgehe. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 05.04.2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin teilte am 05.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie nicht in Abrede stelle, dass sie aus eigenem Verschulden die Beschwerde verspätet eingebracht habe. Jedoch habe sie erst kürzlich eine Operation an der Schulter gehabt, sei länger im Krankenhaus gewesen und sei dadurch verhindert gewesen. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom 14.04.2023 auch eine schriftliche Stellungnahme ab und führte Folgendes aus: „Höflich bitte ich mit diesem Schreiben und nachstehender Begründung um Nachsicht bezüglich der verpassten Frist. Zusätzlich zu meinen schon bestehenden körperlichen Beschwerden, kam eine Schulterverletzung mit Schulterentzündung die am 25. März operativ behandelt wurde, da konservative Methoden nicht wirksam waren. Aufgrund dieser Schulterproblematik litt ich seit Monaten bis zur durchgeführten Operation unter zunehmenden sehr starken Schmerzen die zum Teil so stark waren, dass sie zum Erbrechen führten. Diese waren nicht mit Schmerzmittel und Cortisoninjektionen in den Griff zu bekommen. Diese Schmerzen und der damit verbundene erheblichen Schlafmangel führten zu einer massiven chronischen Erschöpfung die meine Konzentrationsfähigkeit erheblich einschränkte. Ich gehe davon aus, dass dies dazu führte, dass ich die Frist für den Einspruch falsch berechnet habe und möchte mich hierfür entschuldigen. Ich ersuche höflich um Ihr Verständnis und bitte Sie hiermit um Nachsicht.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen. Zu Spruchteil A)
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Paragraph 46, Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diese Antragstellung erfolgte laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antragsformular und laut ergänzender - auf Grund einer entsprechenden Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter - telefonischer Auskunft der belangten Behörde vom 30.03.2023 elektronisch; die Beschwerdeführerin wählte dabei im Zuge dieser elektronischen Antragsstellung die Option aus, dass sie eine elektronische Zustellung des Bescheides erhalten wolle. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die Versendung dieses mit 13.01.2023 datierten Bescheides erfolgte am 13.01.2023 elektronisch, wie die belangte Behörde auf entsprechende Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mitteilungen vom 15.03.2023 und vom 28.03.2023 bekannt gab. Das Dokument gilt damit
1 Zustellgesetz als mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Die Zustellung des am 13.01.2023 elektronisch versendeten Bescheides gilt daher als am 13.01.2023 bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs die elektronische Zustellung und das Einlangen des am 13.01.2023 elektronisch versendeten Bescheides auch nicht bestritten, vielmehr hat sie die Fristversäumnis eingeräumt und die verspätete Einbringung der Beschwerde bestätigt.Das Dokument gilt damit
Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetz als mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Die Zustellung des am 13.01.2023 elektronisch versendeten Bescheides gilt daher als am 13.01.2023 bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs die elektronische Zustellung und das Einlangen des am 13.01.2023 elektronisch versendeten Bescheides auch nicht bestritten, vielmehr hat sie die Fristversäumnis eingeräumt und die verspätete Einbringung der Beschwerde bestätigt. Die
Die von der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 per E-Mail gesendete und eingebrachte (und auch mit 02.03.2023 datierte) Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Die
Paragraph 46, BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 24.02.2023. Die von der Beschwerdeführerin am 02.03.2023 per E-Mail gesendete und eingebrachte (und auch mit 02.03.2023 datierte) Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Dem trat die Beschwerdeführerin trotz eingeräumten Parteiengehörs wie bereits dargelegt nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der noch offenen Beschwerdefrist an einer Schulterverletzung mit Schulterentzündung gelitten habe, die letztlich am 25.03.2023 operativ behandelt worden sei, und aufgrund dieser Schulterproblematik seit Monaten bis zur durchgeführten Operation am 25.03.2023 unter zunehmenden sehr starken Schmerzen gelitten habe, die in Verbindung mit dem damit verbundenen erheblichen Schlafmangel zu einer massiven chronischen Erschöpfung geführt hätten, die die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt habe, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin die (sechswöchige) Frist für die Beschwerde falsch berechnet habe, vermag an der Tatsache, dass die Beschwerde unbestritten verspätet eingebracht wurde, nichts zu ändern. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – dies allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – dies allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2268119.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.