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{'item': 'W226 2110439-2'}

Obsah (19)§ 52§§ 54Art. 133§ 57Art. 144§ 85§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW226 2110439-2 Spruch, W226 2110439-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 52FPG 2005 i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Die BF reiste erstmals am 24.02.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Nachdem die BF am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurückkehrte, wurde ihr Erstverfahren am 12.07.2011 für gegenstandslos erklärt. 1.
  3. Nachdem die BF am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurückkehrte, wurde ihr Erstverfahren am 12.07.2011 für gegenstandslos erklärt. 1.
  4. Im Zeitraum Ende 2012/Anfang 2013 reiste die BF erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2013, Zl. S23 432.816-1/2013-4E stattgegeben wurde. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 530625101-2159456, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 07.07.2015 abermals fristgerecht Beschwerde, woraufhin der negative Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2017, Zl. W226 2110439-1/6E, behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. 1.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen die BF in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen die BF in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde durch die BF fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2022, GZ W226 2110439-2/15E, wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das erkennende Gericht im Erkenntnis aus, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft sei und es ihr möglich wäre, ohne Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, wieder im Herkunftsland leben zu können. Ferner wurde ausgeführt, dass die BF im Bundesgebiet keine relevanten sozialen Bindungen begründen hätte können. Die Beziehungen der BF zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt äußerst schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie aufgewachsen sei und den überwiegenden Teil des bisherigen Lebens verbracht habe, sozialisiert sei und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. 1.
  3. Am 08.11.2022 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Beschwerde

Art. 144

B-VG, einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 144Abs.

3 B-VG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs. 2 Vf

GG beim Verfassungsgerichtshof ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen unterlassen habe, obwohl diese angezeigt gewesen wären und sich auch nicht mit den Länderinformationen der Staatendokumentation auseinandergesetzt habe. Aus mehreren angeführten Quellen ergebe sich, dass die BF im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt sei, weil ihr Sohn im Herkunftsland wegen Terrorismus zu einer 16-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem verfüge die BF in Österreich über zahlreiche Angehörige und leide ihre in Österreich aufhältige Tochter an einer Sehbehinderung und sei zu 100% erwerbsunfähig. Die BF befinde sich nunmehr seit zehn Jahren in Österreich und verstoße eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. 1.9. Am 08.11.2022 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Beschwerde

Artikel 144

, B-VG, einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 144

, Absatz 3, B-VG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG beim Verfassungsgerichtshof ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen unterlassen habe, obwohl diese angezeigt gewesen wären und sich auch nicht mit den Länderinformationen der Staatendokumentation auseinandergesetzt habe. Aus mehreren angeführten Quellen ergebe sich, dass die BF im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt sei, weil ihr Sohn im Herkunftsland wegen Terrorismus zu einer 16-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem verfüge die BF in Österreich über zahlreiche Angehörige und leide ihre in Österreich aufhältige Tochter an einer Sehbehinderung und sei zu 100% erwerbsunfähig. Die BF befinde sich nunmehr seit zehn Jahren in Österreich und verstoße eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. 1.10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022, E 2449/2022-12, wurde zu Recht erkannt, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit ihre Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verletzt wurde und wurde das Erkenntnis insoweit aufgehoben. 1.10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022, E 2449/2022-12, wurde zu Recht erkannt, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit ihre Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander

Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, verletzt wurde und wurde das Erkenntnis insoweit aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf die rechtmäßig in Österreich lebende Tochter der BF, sowie deren Kinder und zur Sehbehinderung der anderen Tochter enthalten seien. 1.

  1. Am 03.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der BF ein, mit welchem sie die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und ihre Einvernahme sowie die der Töchter hinsichtlich ihres Familienlebens in Österreich beantragte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die BF nunmehr zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte und die Tochter der BF, XXXX , sowie deren Kinder im Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hätten. 1.
  2. Am 03.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der BF ein, mit welchem sie die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und ihre Einvernahme sowie die der Töchter hinsichtlich ihres Familienlebens in Österreich beantragte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die BF nunmehr zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte und die Tochter der BF, römisch 40 , sowie deren Kinder im Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hätten. 1.
  3. Am 16.01.2023 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, Feststellungen zur sehbehinderten Tochter der BF in Österreich zu treffen und seien auch keine weiteren Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen worden. Ferner wurde erneut auf die Gefahr der Sippenhaftung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und die dort herrschende schlechte Sicherheitslage hingewiesen. 1.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2023, Ra 2022/14/0257-16, wurde die Revision zurückgewiesen. 1.
  5. Am 17.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab die BF an, dass zwei ihrer Söhne nunmehr in der Türkei leben würden und einer in Deutschland aufhältig sei. Das Vorbringen in der Beschwerde an den VfGH, wonach einer der Söhne in der Heimat zu 16 Jahren Haft verurteilt worden sei, stimme nicht. Die BF treffe sich in Österreich jeden Samstag mit ihren Töchtern. Die BF und ihre Tochter XXXX würden sich gegenseitig unterstützen. Die BF hole deren Sohn von der Schule ab, wenn XXXX krank sei. Nach einer Operation der BF sei sie von XXXX unterstützt und gepflegt worden. Finanzielle Unterstützung leiste die BF nicht an ihre Kinder, umgekehrt erhalte die BF fallweise Unterstützung durch diese. Ihre sehbehinderte Tochter XXXX unterstütze die BF auch mehrfach unter der Woche, helfe ihr bei der Hausarbeit und gehe mit den Kindern in den Park. Sonst gebe es niemanden, der XXXX im Alltag helfe.1.
  6. Am 17.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab die BF an, dass zwei ihrer Söhne nunmehr in der Türkei leben würden und einer in Deutschland aufhältig sei. Das Vorbringen in der Beschwerde an den VfGH, wonach einer der Söhne in der Heimat zu 16 Jahren Haft verurteilt worden sei, stimme nicht. Die BF treffe sich in Österreich jeden Samstag mit ihren Töchtern. Die BF und ihre Tochter römisch 40 würden sich gegenseitig unterstützen. Die BF hole deren Sohn von der Schule ab, wenn römisch 40 krank sei. Nach einer Operation der BF sei sie von römisch 40 unterstützt und gepflegt worden. Finanzielle Unterstützung leiste die BF nicht an ihre Kinder, umgekehrt erhalte die BF fallweise Unterstützung durch diese. Ihre sehbehinderte Tochter römisch 40 unterstütze die BF auch mehrfach unter der Woche, helfe ihr bei der Hausarbeit und gehe mit den Kindern in den Park. Sonst gebe es niemanden, der römisch 40 im Alltag helfe. Ferner wurden als Zeugen die Tochter der BF, XXXX , sowie deren Tochter, XXXX , einvernommen.Ferner wurden als Zeugen die Tochter der BF, römisch 40 , sowie deren Tochter, römisch 40 , einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Im Februar 2010 reiste die BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ihren ersten Asylantrag. Im Mai 2011 kehrte die BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Nach der Rückkehr in die Russische Föderation lebte die BF ca. zwei Jahre in der Russischen Föderation, bis sie Ende 2012/Anfang 2013 wieder nach Österreich zurückkehrte und erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Herkunftsland sind noch eine Schwester und ein Bruder der BF aufhältig. Mit diesen steht sie derzeit nicht in Kontakt. Die BF hat drei Söhne, von denen zwei nunmehr angeblich in der Türkei leben, einer ist nachweislich nunmehr als Asylwerber in Deutschland aufhältig. Die beiden Töchter der BF, XXXX , sind mit deren Kindern seit langem im Bundesgebiet aufhältig. Die Tochter XXXX verfügt seit dem Jahr 2022 über die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie leidet an einer beidseitigen Makuladegeneration, einer Papillenablassung beidseitig, Pfeffer- und salzartiger Fundunsveränderung beidseitig, partieller Opticusatrophie beidseitig und Retinitis pigmentosa beidseitig. Dadurch ist XXXX in ihrer Sehkraft stark eingeschränkt und nicht erwerbsfähig. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Töchtern und sie unterstützen sich gegenseitig. Es liegt eine übliche Bindung zwischen Familienangehörigen vor, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die BF hat drei Söhne, von denen zwei nunmehr angeblich in der Türkei leben, einer ist nachweislich nunmehr als Asylwerber in Deutschland aufhältig. Die beiden Töchter der BF, römisch 40 , sind mit deren Kindern seit langem im Bundesgebiet aufhältig. Die Tochter römisch 40 verfügt seit dem Jahr 2022 über die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie leidet an einer beidseitigen Makuladegeneration, einer Papillenablassung beidseitig, Pfeffer- und salzartiger Fundunsveränderung beidseitig, partieller Opticusatrophie beidseitig und Retinitis pigmentosa beidseitig. Dadurch ist römisch 40 in ihrer Sehkraft stark eingeschränkt und nicht erwerbsfähig. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Töchtern und sie unterstützen sich gegenseitig. Es liegt eine übliche Bindung zwischen Familienangehörigen vor, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die BF wurde im Bundesgebiet im Juli 2021 am Knie operiert, diesbezüglich wurde ihr mehrmals Physiotherapie verordnet und eine Rehabilitation angeraten. Als Diagnose wurde unter anderem „schmerzhafter Senkspreitzfuss beidseits, Lumboischialgie links, etc. ausgeführt, als weitergehende Therapie werden Infusion, Infiltrationen und Einlagenversorgung vorgeschlagen. Die BF steht darüber hinaus regelmäßig in Betreuung und Behandlung der psychosozialen Dienste XXXX , als Diagnose werden mittelgradige Depression, PTSD und eine somatoforme Schmerzstörung angeführt. Die BF wurde im Bundesgebiet im Juli 2021 am Knie operiert, diesbezüglich wurde ihr mehrmals Physiotherapie verordnet und eine Rehabilitation angeraten. Als Diagnose wurde unter anderem „schmerzhafter Senkspreitzfuss beidseits, Lumboischialgie links, etc. ausgeführt, als weitergehende Therapie werden Infusion, Infiltrationen und Einlagenversorgung vorgeschlagen. Die BF steht darüber hinaus regelmäßig in Betreuung und Behandlung der psychosozialen Dienste römisch 40 , als Diagnose werden mittelgradige Depression, PTSD und eine somatoforme Schmerzstörung angeführt. Die BF beherrscht die deutsche Sprache kaum, spricht nach eigenen Angaben gerade ein paar Wörter Deutsch. Die BF hat im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Einkommen erzielt, hat auch keinerlei Ausbildung absolviert und hat keinerlei Aussicht, diesen Zustand irgendwann zu ändern.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Person der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurden bereits im Vorverfahren festgestellt. Die Identität konnte aufgrund der Vorlage eines Inlandsreisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet und ihrem weiteren Verfahren hinsichtlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Angehörigen der BF im Herkunftsland und dem Aufenthalt der Söhne ist auf ihre Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 3f) zu verweisen. Dass zwei der Söhne, die wegen schwerer Straftaten mit Einreiseverbot belegt sind und von denen einer nachweislich in die Russische Föderation abgeschoben wurde, nunmehr in der Türkei aufhältig sind, ist angesichts der schlüssigen Angaben, auch der einvernommenen Zeugen, glaubhaft. Dass ein weiterer Sohn nach Abweisung des Asylbegehrens im Bundesgebiet nunmehr als Asylwerber in Deutschland lebt, ergibt sich aus den aufliegenden Unterlagen der deutschen Dublin- Behörde Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Töchtern der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4ff) sowie aus der Einvernahme der Tochter XXXX und der Enkelin der BF XXXX in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9ff). Dass die Tochter XXXX über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9) sowie aus der Stellungnahme vom 03.01.2023.Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Töchtern der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4ff) sowie aus der Einvernahme der Tochter römisch 40 und der Enkelin der BF römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9ff). Dass die Tochter römisch 40 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, ergibt sich ebenso aus ihren Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 9) sowie aus der Stellungnahme vom 03.01.
  9. Die BF führte zwar an, dass es gegenseitige Unterstützung zwischen ihr und ihrer Tochter XXXX gibt, doch ist die BF angesichts der Unterstützung durch die Caritas (Verhandlungsprotokoll S. 6) nicht auf die Hilfe durch die Tochter angewiesen und beschränkt sich die Unterstützung durch die BF auf unwesentliche Tätigkeiten wie etwa das Abholen des Sohnes von der Schule. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die Tochter XXXX auch über eine volljährige Tochter verfügt, welche XXXX ebenso unterstützt. Auch zur sehbehinderten Tochter XXXX besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Zwar brachte die BF vor, dass sie mehrmals in der Woche, manchmal auch jeden Tag, ihre Tochter besucht (Verhandlungsprotokoll S. 8), doch hatte XXXX auch die Möglichkeit, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, welche sie mit der Begründung ablehnte, dass sie durch ihre Mutter unterstützt wird (Verhandlungsprotokoll S. 9). Angesichts des hohen Alters der BF und der gesundheitlichen Einschränkungen ist zwar anzunehmen, dass die BF eine geringfügige Unterstützung der Töchter darstellt, doch liegt kein besonderes Ausmaß vor, das auf eine Abhängigkeit hindeuten würde. Auch umgekehrt konnte kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, zumal die BF Leistungen aus der Grundversorgung erhält und sich die Unterstützungsleistungen durch ihre Töchter nur auf ein geringfügiges Ausmaß beschränken. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Tochter XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 30.03.2020.Die BF führte zwar an, dass es gegenseitige Unterstützung zwischen ihr und ihrer Tochter römisch 40 gibt, doch ist die BF angesichts der Unterstützung durch die Caritas (Verhandlungsprotokoll S. 6) nicht auf die Hilfe durch die Tochter angewiesen und beschränkt sich die Unterstützung durch die BF auf unwesentliche Tätigkeiten wie etwa das Abholen des Sohnes von der Schule. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die Tochter römisch 40 auch über eine volljährige Tochter verfügt, welche römisch 40 ebenso unterstützt. Auch zur sehbehinderten Tochter römisch 40 besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Zwar brachte die BF vor, dass sie mehrmals in der Woche, manchmal auch jeden Tag, ihre Tochter besucht (Verhandlungsprotokoll S. 8), doch hatte römisch 40 auch die Möglichkeit, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, welche sie mit der Begründung ablehnte, dass sie durch ihre Mutter unterstützt wird (Verhandlungsprotokoll S. 9). Angesichts des hohen Alters der BF und der gesundheitlichen Einschränkungen ist zwar anzunehmen, dass die BF eine geringfügige Unterstützung der Töchter darstellt, doch liegt kein besonderes Ausmaß vor, das auf eine Abhängigkeit hindeuten würde. Auch umgekehrt konnte kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, zumal die BF Leistungen aus der Grundversorgung erhält und sich die Unterstützungsleistungen durch ihre Töchter nur auf ein geringfügiges Ausmaß beschränken. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Tochter römisch 40 ergeben sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 30.03.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen Aussagen sowie den vorgelegten medizinischen Befunden und Arztbriefen (fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes XXXX vom 15.05.2023) und den bereits getroffenen Feststellungen im Vorverfahren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen Aussagen sowie den vorgelegten medizinischen Befunden und Arztbriefen (fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes römisch 40 vom 15.05.2023) und den bereits getroffenen Feststellungen im Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen der BF im Bundesgebiet stützen sich auf die Feststellungen im Vorverfahren sowie auf den Akteninhalt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: 3.2.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt ferner die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt ferner die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247). 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall hält sich die BF sich mittlerweile seit 24.02.2010, sohin mit einer mehr als einjährigen Unterbrechung von Juli 2011 bis Ende 2012/Anfang 2013, mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Wie erwähnt ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt Fremder regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn eine fremde Person die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mwN).Wie erwähnt ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt Fremder regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn eine fremde Person die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mwN). Nach der genannten Rechtsprechung hat das erkennende Gericht bei seiner Interessenabwägung zu überprüfen, ob die BF die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten vgl. grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12).Nach der genannten Rechtsprechung hat das erkennende Gericht bei seiner Interessenabwägung zu überprüfen, ob die BF die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten vergleiche grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12). 3.2.
  2. Gegenständlich ist zwar festzuhalten, dass die BF trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kaum über Deutschkenntnisse verfügt, von ihrer Einreise an Leistungen aus der Grundversorgung bezog, und weder Ausbildungen absolvierte, noch beruflich tätig war, doch ist diesbezüglich auszuführen, dass die BF bereits in einem Alter von XXXX Jahren nach Österreich reiste und gesundheitliche Probleme aufwies, wodurch der Besuch von Deutschkursen und das Erlernen einer neuen Sprache erschwert wurde.3.2.
  3. Gegenständlich ist zwar festzuhalten, dass die BF trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kaum über Deutschkenntnisse verfügt, von ihrer Einreise an Leistungen aus der Grundversorgung bezog, und weder Ausbildungen absolvierte, noch beruflich tätig war, doch ist diesbezüglich auszuführen, dass die BF bereits in einem Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich reiste und gesundheitliche Probleme aufwies, wodurch der Besuch von Deutschkursen und das Erlernen einer neuen Sprache erschwert wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 08.01.2013 gestellt wurde. Seither sind somit nunmehr ab Antragstellung – mit zwischenzeitiger Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht – etwa zehn Jahre vergangen (vgl. VfGH 25.2.2020, E 4087/2019 und 24.11.2020, E 473/2020). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz bereits am 08.01.2013 gestellt wurde. Seither sind somit nunmehr ab Antragstellung – mit zwischenzeitiger Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht – etwa zehn Jahre vergangen vergleiche VfGH 25.2.2020, E 4087 aus 2019, und 24.11.2020, E 473 aus 2020,). Hinsichtlich § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG (Frage, ob das Privat- und Familienleben der BF in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war) und dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG (Frage, ob die Dauer des Aufenthalts der BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) ist ferner zu berücksichtigen, dass diese lange Verfahrensdauer von fast zehn Jahren in Verbindung mit den erfolgten Aufhebungen und Zurückverweisungen bei der BF die Erwartung wecken durfte, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0139-9, sowie dazu des Näheren jüngst VfGH 8.6.2021, E 226/2021, Punkt II.1.
  4. der Entscheidungsgründe, mwN).Hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG (Frage, ob das Privat- und Familienleben der BF in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war) und dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG (Frage, ob die Dauer des Aufenthalts der BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) ist ferner zu berücksichtigen, dass diese lange Verfahrensdauer von fast zehn Jahren in Verbindung mit den erfolgten Aufhebungen und Zurückverweisungen bei der BF die Erwartung wecken durfte, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0139-9, sowie dazu des Näheren jüngst VfGH 8.6.2021, E 226 aus 2021,, Punkt römisch zwei.1.
  5. der Entscheidungsgründe, mwN). Entscheidungsrelevant ist zu beachten, dass die beiden Töchter und die fünf Enkelkinder der BF im Bundesgebiet aufhältig sind, zu denen die BF ein gutes Verhältnis pflegt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Tochter XXXX bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat. Wenngleich kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist dennoch zu beachten, dass der Kontakt zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen zur Aufenthaltsverfestigung beiträgt, und dass keinerlei Gründe vorliegen, nach einem nunmehr etwa zehnjährigen Aufenthalt der BF eine Rückkehrentscheidung auszusprechen, zumal sie sich mittlerweile ein Familien/Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut hat. Der in der Entscheidung vom 26.07.2022 noch angenommene Aufenthalt der beiden Söhne in der Heimat ist zudem nach der glaubhaften Schilderung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nunmehr weggefallen.Entscheidungsrelevant ist zu beachten, dass die beiden Töchter und die fünf Enkelkinder der BF im Bundesgebiet aufhältig sind, zu denen die BF ein gutes Verhältnis pflegt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Tochter römisch 40 bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat. Wenngleich kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist dennoch zu beachten, dass der Kontakt zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen zur Aufenthaltsverfestigung beiträgt, und dass keinerlei Gründe vorliegen, nach einem nunmehr etwa zehnjährigen Aufenthalt der BF eine Rückkehrentscheidung auszusprechen, zumal sie sich mittlerweile ein Familien/Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut hat. Der in der Entscheidung vom 26.07.2022 noch angenommene Aufenthalt der beiden Söhne in der Heimat ist zudem nach der glaubhaften Schilderung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nunmehr weggefallen. Bei der gebotenen Anlegung altersgemäßer Maßstäbe für die Integration und Mitberücksichtigung der jahrelangen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die vor allem einer beruflichen Integration der BF entgegenstanden, konnte insgesamt somit nicht vom Fehlen ausreichender Integrationsmerkmale ausgegangen werden. 3.2.
  6. Nach Durchführung einer konkreten Überprüfung und Abwägung im Einzelfall war fallgegenständlich somit zu erkennen, dass die strafrechtlich unbescholtene BF die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Umstände des gegenständlichen Einzelfalles und der oben genannten Judikatur stellt damit fallbezogen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG eine Verletzung des Rechts der BF auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Umstände des gegenständlichen Einzelfalles und der oben genannten Judikatur stellt damit fallbezogen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG eine Verletzung des Rechts der BF auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Aus diesen Gründen war der BF aus den oben dargelegten Gründen ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK gem. §55 zu gewähren.Aus diesen Gründen war der BF aus den oben dargelegten Gründen ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gem. §55 zu gewähren. 3.2.5. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:3.2.5. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die BF erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, sondern ausschließlich die Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ gem. §55 Abs. 1 Z 1 AsylG. Aus diesem Grund war der BF gem. §55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Die BF erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. 55 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, sondern ausschließlich die Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ gem. §55 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Aus diesem Grund war der BF gem. §55 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2110439.2.00

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