RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW227 2248919-1 Spruch, W227 2248919-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 18Abs 2 Z 1 und 2 PU-Akk
VO). „
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids ein Konzept nach, in dem festgelegt ist, wie bis spätestens sechs Jahre nach Verlängerung der institutionellen Akkreditierung eine Verbindung des Doktoratsstudiengangs Nursing & Allied Health Sciences zum Forschungskonzept der Privatuniversität und den institutionellen Schwerpunkten hergestellt werden soll (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass eine Universitätsprofessur (mindestens 0,5 VZÄ) für Mikrobiologie/Infektiologie in Salzburg eingerichtet wurde. Jedenfalls ist nachzuweisen, dass der Ruf erteilt wurde (§
§ 18Abs 2 Z 3 PU-Akk
VO; § 16 Abs 7 Z 1, 3 und 4 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass eine Universitätsprofessur (mindestens 0,5 VZÄ) für Mikrobiologie/Infektiologie in Salzburg eingerichtet wurde. Jedenfalls ist nachzuweisen, dass der Ruf erteilt wurde (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, PU-AkkVO; Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, 3 und 4 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass eine Universitätsprofessur (mindestens 0,5 VZÄ) für Pharmakologie in Nürnberg eingerichtet wurde. Jedenfalls ist nachzuweisen, dass der Ruf erteilt wurde (§
§ 18Abs 2 Z 3 PU-Akk
VO; § 16 Abs 7 Z 1 und 3 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass eine Universitätsprofessur (mindestens 0,5 VZÄ) für Pharmakologie in Nürnberg eingerichtet wurde. Jedenfalls ist nachzuweisen, dass der Ruf erteilt wurde (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, PU-AkkVO; Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins und 3 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass eine Universitätsprofessur oder Laufbahnprofessur (mindestens 0,5 VZÄ; in sinngemäßer Entsprechung zum UG, siehe dazu auch Auflage 7) für Instrumentelle Analytik in Salzburg eingerichtet wurde. Im Falle einer Universitätsprofessur ist jedenfalls nachzuweisen, dass der Ruf erteilt wurde (§ 16 Abs 7 Z 1, 3 und 4 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass eine Universitätsprofessur oder Laufbahnprofessur (mindestens 0,5 VZÄ; in sinngemäßer Entsprechung zum UG, siehe dazu auch Auflage 7) für Instrumentelle Analytik in Salzburg eingerichtet wurde. Im Falle einer Universitätsprofessur ist jedenfalls nachzuweisen, dass der Ruf erteilt wurde (Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, 3 und 4 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass zwei Universitätsprofessuren (2 VZÄ) in Salzburg für den Fachbereich der Pflegewissenschaft eingerichtet wurden, die sich an den großen Praxis-Settings (Langzeitpflege, ambulante Versorgung etc.) und den Forschungsschwerpunkten der Privatuniversität orientieren. Jedenfalls ist nachzuweisen, dass der jeweilige Ruf erteilt wurde (§
§ 18Abs 2 Z 3 PU-Akk
VO; § 16 Abs 7 Z 1, 3 und 4 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass zwei Universitätsprofessuren (2 VZÄ) in Salzburg für den Fachbereich der Pflegewissenschaft eingerichtet wurden, die sich an den großen Praxis-Settings (Langzeitpflege, ambulante Versorgung etc.) und den Forschungsschwerpunkten der Privatuniversität orientieren. Jedenfalls ist nachzuweisen, dass der jeweilige Ruf erteilt wurde (Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, PU-AkkVO; Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, 3 und 4 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass ein Vollzeitäquivalent auf mindestens Master-Niveau in Salzburg für den Fachbereich der Pflegewissenschaft eingerichtet wurde (§ 16 Abs 7 Z 1 PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass ein Vollzeitäquivalent auf mindestens Master-Niveau in Salzburg für den Fachbereich der Pflegewissenschaft eingerichtet wurde (Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, PU-AkkVO).
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass sie im Falle der Verwendung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens die Laufbahn-professur (Assoziierte*r Professor*in, Associate Professor, Assoc.-Prof.) in sinngemäßer Entsprechung zum UG vorsieht (§ 16 Abs 7 Z 6 PU-AkkVO).“
- Die Privatuniversität weist bis 24 Monate nach Zustellung des Bescheids nach, dass sie im Falle der Verwendung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens die Laufbahn-professur (Assoziierte*r Professor*in, Associate Professor, Assoc.-Prof.) in sinngemäßer Entsprechung zum UG vorsieht (Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 6, PU-AkkVO).“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Eine Verlängerung der Akkreditierung für die Dauer von zwölf Jahren werde – insbesondere vergleichend im internationalen Kontext – als nicht angemessen erachtet. Dies resultiere aus dem Umstand, dass der tertiäre Bildungssektor einschließlich des Sektors der Privatuniversitäten nicht nur aus wissenschaftlichen, sondern auch aus ökonomischen Gründen einer starken Dynamik von Veränderungen ausgesetzt sei, weshalb die Ausweitung des Akkreditierungszeitraums auf institutioneller Ebene für einen Zeitraum von zwölf Jahren als zu lang erachtet werde, um Gefährdungen der Qualität rechtzeitig zu begegnen. Die erteilten Auflagen würden grundsätzlich den eingeholten Gutachten entsprechen. Am
- September 2021 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt.
- In der gegen den (gesamten Bescheid) fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Es seien ausschließlich die Spruchpunkte
- (Verlängerungsdauer) sowie die Spruchpunkte 7.
- und 7.
- (zwei konkrete Auflagen) des angefochtenen Bescheides strittig. Dazu führte sie näher aus: Die von der belangten Behörde dargelegten Bedenken hinsichtlich einer Akkreditierungsperiode von zwölf Jahren seien unbegründet. So stelle § 24 Abs. 10 HS-QSG eine Begünstigung für bereits länger akkreditierte Privatuniversitäten dar, ähnlich zu § 23 Abs. 9 HS-QSG, nach der bei einer ununterbrochenen Akkreditierung einer Bildungseinrichtung als Fachhochschul-Einrichtung eine weitere institutionelle Akkreditierung nicht mehr erforderlich sei. Zwar werde mit § 24 Abs. 10 HS-QSG für Privatuniversitäten kein gänzlicher Entfall der Notwendigkeit der Reakkreditierung normiert, § 24 Abs. 10 HS-QSG solle aber zweifelsohne eine Erleichterung für – im Hinblick auf deren Qualitätssicherung – bereits erprobte Privatuniversitäten darstellen. Auch § 6 Abs. 2 Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) habe die Möglichkeit einer Akkreditierung für weitere zehn Jahre nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren vorgesehen, um bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen zu beschäftigen. So stelle Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG eine Begünstigung für bereits länger akkreditierte Privatuniversitäten dar, ähnlich zu Paragraph 23, Absatz 9, HS-QSG, nach der bei einer ununterbrochenen Akkreditierung einer Bildungseinrichtung als Fachhochschul-Einrichtung eine weitere institutionelle Akkreditierung nicht mehr erforderlich sei. Zwar werde mit Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG für Privatuniversitäten kein gänzlicher Entfall der Notwendigkeit der Reakkreditierung normiert, Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG solle aber zweifelsohne eine Erleichterung für – im Hinblick auf deren Qualitätssicherung – bereits erprobte Privatuniversitäten darstellen. Auch Paragraph 6, Absatz 2, Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) habe die Möglichkeit einer Akkreditierung für weitere zehn Jahre nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren vorgesehen, um bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen zu beschäftigen. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung allein auf die im Einzelfall vorliegenden Umstände gründen und daher aufgrund der langjährig bewährten Arbeit der Beschwerdeführerin dem Antrag auf Reakkreditierung für eine Periode von zwölf Jahren stattgeben müssen. Auch sei die externe Qualitätssicherung der Beschwerdeführerin durch andere Kontrollmöglichkeiten abseits eines sich alle sechs Jahre wiederholenden Akkreditierungsverfahrens sichergestellt — etwa durch ein international besetztes Advisory Board, eine Wirtschaftsprüfung sowie eine Qualitätssicherung durch unabhängige Peer-Review-Verfahren. Unabhängig davon sei jedenfalls die Berichtspflicht der Beschwerdeführerin gemäß Privatuniversitäten-Jahresberichtsverordnung 2019 zu beachten. Auch bestehe stets die Möglichkeit, die bereits gegebenen Kontrollmöglichkeiten durch die Vereinbarung einer externen Auditierung bestimmter Bereiche, eine Erweiterung der Berichtslegung oder ähnliche Maßnahmen zu verstärken. Zur Auflage zur Einrichtung einer Universitätsprofessur für Mikrobiologie/Infektiologie (Spruchpunkt 7.2.) führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Einrichtung der gegenständlichen Professur bereits vorgesehen sei, inhaltlich stimme die Beschwerdeführerin der Sinnhaftigkeit zu. Allerdings sei die Abdeckung der fachlichen Kernbereiche schon derzeit durch eingerichtete hauptberufliche Professuren gegeben, weshalb die entsprechenden Kriterien bereits erfüllt seien. Zur Auflage zur Einrichtung einer Universitätsprofessur oder Laufbahnprofessur für Instrumentelle Analytik (Spruchpunkt 7.4.) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie der Sinnhaftigkeit (auch hier) inhaltlich zustimme. Indes seien die entsprechenden Kriterien aufgrund der gegebenen fachlichen Expertise bereits erfüllt, sodass kein Anlass für die Erteilung der angeführten Auflage gegeben sei.
- Am
- November 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurde (nochmals) klargestellt, dass der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung der Beschwerdeführerin für zwölf Jahre gestellt wurde. Weiters wurde der Regelungsinhalt des § 24 Abs. 10 HS-QSG erörtert.Weiters wurde der Regelungsinhalt des Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG erörtert. Zu den erteilten Auflagen (siehe oben Punkt 2.) gab die Beschwerdeführerin an, dass die
- Auflage binnen 3 Monaten umgesetzt werden könne. Zur
- Auflage würden bereits Verhandlungen laufen – das Universitätsinstitut sei schon gegründet worden. Für die
- Auflage gelte ähnliches wie für die 2., jedoch könne diese bereits Ende April 2023 erfüllt werden. Der
- Auflage werde (nun) inhaltlich zugestimmt, jedoch könne diese erst Ende 2023 erfüllt werden. Zur
- Auflage gab die Beschwerdeführerin an, dass versucht werde, diese fristgerecht zu erfüllen. Die
- und
- Auflagen seien bereits erfüllt. In Folge trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf, bis zum
- Dezember 2022 Informationen über den Stand der Auflagenerfüllung zu übermitteln bzw. Informationen darüber zu übermitteln, ob und wie beabsichtigt sei, noch nicht umgesetzte Auflagen zu erfüllen und die belangte Behörde darüber in Kenntnis zu setzen.
- Am
- November 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde (mit Unterlagen entsprechend belegt) zusammengefasst mit: Die
- Auflage sei nun vollständig erfüllt, da das Konzept am
- November 2022 vom Vizerektor für Forschung genehmigt worden sei. Hinsichtlich der
- Auflage sei ein Universitätsinstitut für Klinische Mikrobiologie und Hygiene eingerichtet worden, das derzeit interimistisch geführt werde; eine entsprechende Professur sei international ausgeschrieben worden und die Berufung werde spätestens im August 2023 abgeschlossen. Hinsichtlich der
- Auflage sei das Ziel, diese im April 2023 zu erfüllen – das öffentliche Kolloquium finde am
- Dezember 2022 statt. Zur
- Auflage gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Laufbahnprofessur für instrumentelle Analytik eingerichtet und am Universitätsinstitut für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik angesiedelt werde. Erste Vorgespräche mit der Vorständin des Institutes hätten bereits stattgefunden, und das Institut verfüge auch über geeignetes Personal, welches die für eine Karriere einer Laufbahnprofessur notwendige wissenschaftliche und persönliche Qualifikation mitbringe. Die entsprechende Bestellung werde bis spätestens Ende 2023 angestrebt. Zur
- Auflage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Ausschreibung beider Professuren in Kürze erfolgen werde und die Berufung spätestens im August 2023 erfolgen solle. Weiters werde aus dem bestehenden Personal heraus eine dritte Professur eingerichtet. Die bisherige Privatdozentin Dr. XXXX sei zur ordentlichen Universitätsprofessorin für Palliative Care mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Std/Woche (0,5 VZÄ) berufen worden. Darüber hinaus sei das Beschäftigungsausmaß von Frau Ass.-Prof. Dr. XXXX um 10 Std./Woche (0,25 VZÄ) aufgestockt worden, ebenso jenes von Frau Prof. XXXX (weitere 0,25 VZÄ). Somit sei zum jetzigen Zeitpunkt bereits eines der beiden geforderten VZÄ umgesetzt worden; insgesamt strebe die Beschwerdeführerin eine Lösung an, die über das in der Auflage geforderte Maß hinausgehe.Zur
- Auflage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Ausschreibung beider Professuren in Kürze erfolgen werde und die Berufung spätestens im August 2023 erfolgen solle. Weiters werde aus dem bestehenden Personal heraus eine dritte Professur eingerichtet. Die bisherige Privatdozentin Dr. römisch 40 sei zur ordentlichen Universitätsprofessorin für Palliative Care mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Std/Woche (0,5 VZÄ) berufen worden. Darüber hinaus sei das Beschäftigungsausmaß von Frau Ass.-Prof. Dr. römisch 40 um 10 Std./Woche (0,25 VZÄ) aufgestockt worden, ebenso jenes von Frau Prof. römisch 40 (weitere 0,25 VZÄ). Somit sei zum jetzigen Zeitpunkt bereits eines der beiden geforderten VZÄ umgesetzt worden; insgesamt strebe die Beschwerdeführerin eine Lösung an, die über das in der Auflage geforderte Maß hinausgehe. Zur
- Auflage gab die Beschwerdeführerin an, dass die geforderte zusätzliche Stelle eingerichtet und mit
- Oktober 2021 durch XXXX , MSSc besetzt worden sei. Die Auflage sei daher vollständig erfüllt worden.Zur
- Auflage gab die Beschwerdeführerin an, dass die geforderte zusätzliche Stelle eingerichtet und mit
- Oktober 2021 durch römisch 40 , MSSc besetzt worden sei. Die Auflage sei daher vollständig erfüllt worden. Die
- Auflage sei vollständig umgesetzt worden, da mit
- August 2022 die Umbenennung der bisherigen Associate Professur in eine außerplanmäßige Professur erfolgt sei.
- Zu dieser Vorlage führte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom
- Jänner 2023 im Wesentlichen aus, dass die Auflagen im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten worden seien, ebenso seien die betreffenden Auflagenfristen akzeptiert worden. Über die Frage der Auflagenerfüllung entscheide die belangte Behörde, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von fachlich einschlägigen Gutachtern.
- Am
- April 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde (wieder entsprechend belegt) mit, dass nun auch die
- Auflage vollständig erfüllt sei, da am
- Juni 2023 Prof. Dr. XXXX im Ausmaß von 0,5 VZÄ seinen Dienst am Universitätsinstitut für Klinische Mikrobiologie und Hygiene der Salzburger Landeskliniken (SALK) antreten werde.
- Am
- April 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde (wieder entsprechend belegt) mit, dass nun auch die
- Auflage vollständig erfüllt sei, da am
- Juni 2023 Prof. Dr. römisch 40 im Ausmaß von 0,5 VZÄ seinen Dienst am Universitätsinstitut für Klinische Mikrobiologie und Hygiene der Salzburger Landeskliniken (SALK) antreten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Erstakkreditierung der Beschwerdeführerin als Privatuniversität erfolgte mit
- November
- Die institutionelle Akkreditierung wurde jeweils für die Dauer von sechs Jahren zweimal verlängert. Am
- März 2020 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Verlängerungsantrag für zwölf Jahre. Am
- September 2021 (Zustelldatum des angefochtenen Bescheides) erteilte die belangte Behörde die oben unter Punkt I.
- angeführten Auflagen und verlängerte die Akkreditierung für die Dauer von sechs Jahren.Am
- September 2021 (Zustelldatum des angefochtenen Bescheides) erteilte die belangte Behörde die oben unter Punkt römisch eins.
- angeführten Auflagen und verlängerte die Akkreditierung für die Dauer von sechs Jahren. Zur
- Auflage: Am
- November 2022 genehmigte der Vizerektor für Forschung das Konzept zur Einbindung des Doktoratsstudiengangs Nursing & Allied Health Sciences in das Forschungskonzept. Zur
- Auflage: Am
- Juni 2023 trat Prof. Dr. XXXX im Ausmaß von 0,5 VZÄ seinen Dienst am Universitätsinstitut für Klinische Mikrobiologie und Hygiene der SALK an.Am
- Juni 2023 trat Prof. Dr. römisch 40 im Ausmaß von 0,5 VZÄ seinen Dienst am Universitätsinstitut für Klinische Mikrobiologie und Hygiene der SALK an. Zur
- Auflage: Die öffentlichen Kolloquien für die Besetzung der Universitätsprofessur für Pharmakologie fanden am
- Dezember 2022 statt. Zur
- Auflage: Die Beschwerdeführerin ist dabei, eine Laufbahnprofessur für instrumentelle Analytik einzurichten und am Universitätsinstitut für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik anzusiedeln. Sie strebt die entsprechende Bestellung bis spätestens Ende 2023 an. Zur
- Auflage: Mit
- Oktober 2022 wurde Dr. XXXX zur ordentlichen Universitätsprofessorin für Palliative Care mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Std/Woche (0,5 VZÄ) berufen. Das Beschäftigungsausmaß von Frau Ass.-Prof. Dr. XXXX wurde mit
- Dezember 2022 um 10 Std./Woche (0,25 VZÄ) aufgestockt, ebenso jenes von Frau Prof. XXXX (weitere 0,25 VZÄ). Mit
- Oktober 2022 wurde Dr. römisch 40 zur ordentlichen Universitätsprofessorin für Palliative Care mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Std/Woche (0,5 VZÄ) berufen. Das Beschäftigungsausmaß von Frau Ass.-Prof. Dr. römisch 40 wurde mit
- Dezember 2022 um 10 Std./Woche (0,25 VZÄ) aufgestockt, ebenso jenes von Frau Prof. römisch 40 (weitere 0,25 VZÄ). Zwei weitere Professuren für Nursing Science and Advanced Nursing Practice schrieb die Beschwerdeführerin aus. Zur
- Auflage: Die Beschwerdeführerin richtete ein Vollzeitäquivalent auf mindestens Master-Niveau in Salzburg für den Fachbereich der Pflegewissenschaft ein, das am
- Oktober 2021 mit XXXX , MSSc besetzt wurde.Die Beschwerdeführerin richtete ein Vollzeitäquivalent auf mindestens Master-Niveau in Salzburg für den Fachbereich der Pflegewissenschaft ein, das am
- Oktober 2021 mit römisch 40 , MSSc besetzt wurde. Zur
- Auflage: Mit
- August 2022 erfolgte die Umbenennung der bisherigen Associate Professur in eine außerplanmäßige Professur.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und blieben unwidersprochen – zum Antragsinhalt siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.2.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Vorab ist festzuhalten, dass die inhaltliche Umsetzung der Auflagen 7.
- und 7.
- nicht mehr strittig ist. Strittig bleibt die Verlängerungsdauer der institutionellen Akkreditierung (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides). Weiters ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- auch zulässig, da die Beschwerdeführerin den gesamten Bescheid angefochten hat und die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Verlängerung der institutionellen Akkreditierung nur für die Dauer von sechs Jahren eine für die Beschwerdeführerin belastende Befristung darstellt (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 26f zu § 59, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes).3.1.
- Vorab ist festzuhalten, dass die inhaltliche Umsetzung der Auflagen 7.
- und 7.
- nicht mehr strittig ist. Strittig bleibt die Verlängerungsdauer der institutionellen Akkreditierung (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides). Weiters ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- auch zulässig, da die Beschwerdeführerin den gesamten Bescheid angefochten hat und die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Verlängerung der institutionellen Akkreditierung nur für die Dauer von sechs Jahren eine für die Beschwerdeführerin belastende Befristung darstellt vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 26f zu Paragraph 59,, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes). Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom
- Dezember 2021, Zlen. G 280-281/2021 und V 236-237/2021 klar, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen sind.Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom
- Dezember 2021, Zlen. G 280-281/2021 und römisch fünf 236-237/2021 klar, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen sind. 3.1.2.
- Gemäß § 24 Abs. 9 HS-QSG i.d.F. BGBl I Nr. 77/2020 (geltende Fassung) kann die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.3.1.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, (geltende Fassung) kann die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen. Gemäß § 24 Abs. 10 HS-QSG leg. cit. kann nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG leg. cit. kann nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen. Die Regierungsvorlage dazu lautet (234 BlgNR
- GP, 6): „In Abs. 10 erfolgt eine Anpassung der Formulierung hinsichtlich der Akkreditierungsdauer, in Abs. 11 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.“„In Absatz 10, erfolgt eine Anpassung der Formulierung hinsichtlich der Akkreditierungsdauer, in Absatz 11, erfolgt eine redaktionelle Anpassung.“ § 3 PU-AkkVO lautet:Paragraph 3, PU-AkkVO lautet: „Antrag
(1)Der Antrag auf institutionelle Erstakkreditierung, Reakkreditierung und Programmakkreditierung sowie auf Änderung einer institutionellen Akkreditierung oder Programmakkreditierung ist schriftlich sowohl in elektronischer Version als auch in Papierversion an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Board) zu richten und bei der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Geschäftsstelle) einzubringen.
(2)Der Antrag auf Reakkreditierung ist gemäß § 24 Abs 8 sowie § 26 Abs 1 Z 1 HS-QSG bei sonstigem Erlöschen der Akkreditierung spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraums an das Board zu richten und bei der Geschäftsstelle einzubringen.
(2)Der Antrag auf Reakkreditierung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 8, sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG bei sonstigem Erlöschen der Akkreditierung spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraums an das Board zu richten und bei der Geschäftsstelle einzubringen.
(3)Der Antrag hat die antragstellende juristische Person mit Sitz in Österreich und die Bezeichnung der Privatuniversität zu benennen. Er ist von deren gesetzlichem/n Vertreter/in zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Institution eine juristische Person des Privatrechts, ist ein aktueller Auszug aus dem Firmenbuch oder ein Vereinsregisterauszug beizulegen.
(4)Der Antrag auf institutionelle Erstakkreditierung, Reakkreditierung und Programmakkreditierung ist vollständig und formal richtig einzubringen. Er hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die dem Nachweis der Erfüllung der Beurteilungskriterien gemäß §§ 15 ff dienen.
(4)Der Antrag auf institutionelle Erstakkreditierung, Reakkreditierung und Programmakkreditierung ist vollständig und formal richtig einzubringen. Er hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die dem Nachweis der Erfüllung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraphen 15, ff dienen.
(5)Der Antrag auf Änderung einer institutionellen Akkreditierung oder Programmakkreditierung ist vollständig und formal richtig einzubringen. Er hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Genehmigung der Änderung erforderlich sind. Diese Angaben und Unterlagen belegen, auf welche Kriterien gemäß §§ 15 ff die beantragte Änderung eine Auswirkung hat und inwiefern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind.
(5)Der Antrag auf Änderung einer institutionellen Akkreditierung oder Programmakkreditierung ist vollständig und formal richtig einzubringen. Er hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Genehmigung der Änderung erforderlich sind. Diese Angaben und Unterlagen belegen, auf welche Kriterien gemäß Paragraphen 15, ff die beantragte Änderung eine Auswirkung hat und inwiefern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind.
(6)Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Falls diesbezüglich verbesserungsfähige Mängel vorliegen, räumt sie eine angemessene Frist zu deren Behebung ein. Falls die Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht behoben werden, weist das Board den Antrag zurück.
(7)Nach Feststellung des Vorliegens eines vollständigen und formal richtigen Antrags sind weitere Exemplare in der von der Geschäftsstelle bekanntzugebenden Anzahl vorzulegen.“ 3.1.2.
- Zum Antrag: Der verfahrenseinleitende Antrag hat folgenden Wortlaut: „Antrag auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung.“ Aus diesem klaren Wortlaut kann – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht abgeleitet werden, dass der Verlängerungsantrag nur für die Dauer von sechs Jahren gestellt wurde. Weiters wies schon die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass weder das HS-QSG noch § 3 PU-AkkVO verpflichtende Angaben zur beantragten Dauer, die der Antragsteller im Antrag explizit festzuhalten hätte, normiert. Folglich ergibt sich jedenfalls aus dem objektiven Erklärungswert (vgl. zum objektiven Erklärungswert von Parteienerklärungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 38 zu § 13, m.w.H.), dass der Verlängerungsantrag für die Dauer von zwölf Jahren gestellt wurde. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert; dabei wurde die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass – falls tatsächlich Zweifel am Antragsinhalt bestanden hätten — die belangte Behörde im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Beschwerdeführerin zu einer Präzisierung auffordern hätte müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 13, m.w.H.), was sie jedoch unterließ. Vielmehr verdeutlichte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- März 2021, dass sie den Antrag für die Dauer von zwölf Jahren stellte.Weiters wies schon die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass weder das HS-QSG noch Paragraph 3, PU-AkkVO verpflichtende Angaben zur beantragten Dauer, die der Antragsteller im Antrag explizit festzuhalten hätte, normiert. Folglich ergibt sich jedenfalls aus dem objektiven Erklärungswert vergleiche zum objektiven Erklärungswert von Parteienerklärungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 38 zu Paragraph 13,, m.w.H.), dass der Verlängerungsantrag für die Dauer von zwölf Jahren gestellt wurde. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert; dabei wurde die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass – falls tatsächlich Zweifel am Antragsinhalt bestanden hätten — die belangte Behörde im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Beschwerdeführerin zu einer Präzisierung auffordern hätte müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu Paragraph 13,, m.w.H.), was sie jedoch unterließ. Vielmehr verdeutlichte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- März 2021, dass sie den Antrag für die Dauer von zwölf Jahren stellte. 3.1.2.
- Zur Verlängerungsdauer: Die Erstakkreditierung der Beschwerdeführerin als Privatuniversität erfolgte mit
- November
- Seitdem wurde die institutionelle Akkreditierung am
- November 2007 und am
- November 2014 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Jahren verlängert. Somit lag zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen neuerlichen Akkreditierungsantrages vom
- März 2020 eine ununterbrochene Akkreditierung als Privatuniversität über einen Zeitraum von mehr als siebzehn Jahren vor. § 24 Abs. 10 HS-QSG i.d.F. BGBl I Nr. 77/2020 (geltende Fassung) bestimmt, dass nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen kann. Auch die Fassung zum Antragszeitpunkt (
- März 2020, BGBl I Nr. 74/2011) normierte, dass nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen kann. Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, (geltende Fassung) bestimmt, dass nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen kann. Auch die Fassung zum Antragszeitpunkt (
- März 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,) normierte, dass nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen kann. Folglich ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Akkreditierung als Privatuniversität nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren verlängert werden kann. Würde man hingegen der Ansicht der belangten Behörde folgen, wonach in § 24 Abs. 10 HS-QSG ausschließlich eine Verlängerungsdauer von sechs Jahren normiert sei, läge eine gesetzwidrige Auslegungspraxis in Form einer unsachlichen Differenzierung vor, weil damit ein Teil des Gesetzes nicht anwendbar gemacht würde. Damit ist – nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren – eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Verlängerungsdauer zu treffen.Folglich ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Akkreditierung als Privatuniversität nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren verlängert werden kann. Würde man hingegen der Ansicht der belangten Behörde folgen, wonach in Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG ausschließlich eine Verlängerungsdauer von sechs Jahren normiert sei, läge eine gesetzwidrige Auslegungspraxis in Form einer unsachlichen Differenzierung vor, weil damit ein Teil des Gesetzes nicht anwendbar gemacht würde. Damit ist – nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren – eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Verlängerungsdauer zu treffen. Fraglich ist, welche Determinanten für die Prüfung der Dauer der Verlängerung maßgeblich sind. In den Regierungsvorlagen zu § 24 Abs. 10 HS-QSG i.d.F. BGBl I Nr. 74/2011 und § 24 Abs. 10 HS-QSG i.d.F. BGBl I Nr. 77/2020 finden sich dazu keine Hinweise. Es wird bloß erläutert, dass eine Akkreditierung als Privatuniversität nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren auf zwölf Jahre bzw. für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren verlängert werden kann (vgl. 1222 BlgNR
- GP, 21 und 234 BlgNR
- GP, 6). Fraglich ist, welche Determinanten für die Prüfung der Dauer der Verlängerung maßgeblich sind. In den Regierungsvorlagen zu Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, und Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, finden sich dazu keine Hinweise. Es wird bloß erläutert, dass eine Akkreditierung als Privatuniversität nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren auf zwölf Jahre bzw. für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren verlängert werden kann vergleiche 1222 BlgNR
- GP, 21 und 234 BlgNR
- GP, 6). Die Vorgängerbestimmung zu § 24 Abs. 10 HS-QSG war § 6 Abs. 2 UniAkkG. Danach konnte nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.Die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG war Paragraph 6, Absatz 2, UniAkkG. Danach konnte nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen. Die Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 2 UniAkkG lautete (1914 BlgNR
- GP, 12):Die Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz 2, UniAkkG lautete (1914 BlgNR
- GP, 12): „Zu § 6: Es erscheint wichtig, genaue Mechanismen für die Dauer der Akkreditierung bzw. für deren Erlöschen einzuführen. Damit soll verhindert werden, daß sich bestimmte Einrichtungen, deren wissenschaftlicher Wert nicht eindeutig feststeht, mit der Zeit jeglicher Kontrolle entziehen und auf Dauer als ‚Privatuniversität‘ seßhaft werden, was dem Ruf des österreichischen Universitätswesens insgesamt nicht zuträglich wäre. Andererseits sollen bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. Die Bestimmungen über die Dauer sehen daher eine Abstufung der Zeiträume vor, für welche die Akkreditierung jeweils gilt: ein Einschnitt ist nach fünf Jahren ab der Genehmigung vorgesehen. Das ist ein Zeitraum, innerhalb dessen erwartungsgemäß bereits eine repräsentative Anzahl von Absolventen vorhanden sein wird. Wenn bereits ein ununterbrochener Studienbetrieb von zehn Jahren erfolgt ist, sich die akkreditierte Privatuniversität daher bewährt hat, erscheint eine rasche Abfolge neuer Überprüfungen nicht mehr erforderlich, weshalb dann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen kann. Wesentlich ist, daß ein allfällig erforderlicher Widerruf der Akkreditierung möglich ist, wenn entsprechende Tatsachen bekannt werden. Jeder Schritt im Zusammenhang mit Dauer und Erlöschen ist der Rechtssicherheit wegen bescheidmäßig festzustellen.“„Zu Paragraph 6 :, Es erscheint wichtig, genaue Mechanismen für die Dauer der Akkreditierung bzw. für deren Erlöschen einzuführen. Damit soll verhindert werden, daß sich bestimmte Einrichtungen, deren wissenschaftlicher Wert nicht eindeutig feststeht, mit der Zeit jeglicher Kontrolle entziehen und auf Dauer als ‚Privatuniversität‘ seßhaft werden, was dem Ruf des österreichischen Universitätswesens insgesamt nicht zuträglich wäre. Andererseits sollen bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. Die Bestimmungen über die Dauer sehen daher eine Abstufung der Zeiträume vor, für welche die Akkreditierung jeweils gilt: ein Einschnitt ist nach fünf Jahren ab der Genehmigung vorgesehen. Das ist ein Zeitraum, innerhalb dessen erwartungsgemäß bereits eine repräsentative Anzahl von Absolventen vorhanden sein wird. Wenn bereits ein ununterbrochener Studienbetrieb von zehn Jahren erfolgt ist, sich die akkreditierte Privatuniversität daher bewährt hat, erscheint eine rasche Abfolge neuer Überprüfungen nicht mehr erforderlich, weshalb dann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen kann. Wesentlich ist, daß ein allfällig erforderlicher Widerruf der Akkreditierung möglich ist, wenn entsprechende Tatsachen bekannt werden. Jeder Schritt im Zusammenhang mit Dauer und Erlöschen ist der Rechtssicherheit wegen bescheidmäßig festzustellen.“ Daraus ergibt sich, dass bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden sollen. Als bewährt gilt eine akkreditierte Privatuniversität bei einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zehn Jahren, weshalb eine rasche Abfolge neuer Überprüfungen nicht mehr erforderlich erscheint und damit die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen könne, wobei wesentlich ist, dass ein allfällig erforderlicher Widerruf der Akkreditierung möglich ist, wenn entsprechende Tatsachen bekannt würden. Infolgedessen ist § 24 Abs. 10 HS-QSG – teleologisch interpretiert – so anzuwenden, dass ab einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zwölf Jahren ein Verlängerungszeitraum von sechs bis zwölf Jahren auszusprechen ist, wobei das Widerrufsverfahren (vgl. § 24 Abs. 9 HS-QSG und § 26 HS-QSG) das Korrektiv darstellt. Infolgedessen ist Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG – teleologisch interpretiert – so anzuwenden, dass ab einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zwölf Jahren ein Verlängerungszeitraum von sechs bis zwölf Jahren auszusprechen ist, wobei das Widerrufsverfahren vergleiche Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG und Paragraph 26, HS-QSG) das Korrektiv darstellt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin seit 2002 ununterbrochen akkreditiert. Die belangte Behörde erteilte im jetzigen Verlängerungsverfahren jedoch sieben Auflagen, die mittlerweile auch die Beschwerdeführerin für erforderlich hält. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin den Großteil der Auflagen in der Zwischenzeit erfüllt. Weiters ist die Beschwerdeführerin bestrebt, den noch zu erfüllenden Teil innerhalb der in § 24 Abs. 9 HS-QSG vorgesehenen Frist von zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides nachzuweisen.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin seit 2002 ununterbrochen akkreditiert. Die belangte Behörde erteilte im jetzigen Verlängerungsverfahren jedoch sieben Auflagen, die mittlerweile auch die Beschwerdeführerin für erforderlich hält. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin den Großteil der Auflagen in der Zwischenzeit erfüllt. Weiters ist die Beschwerdeführerin bestrebt, den noch zu erfüllenden Teil innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG vorgesehenen Frist von zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß § 24 Abs. 10 HS-QSG nicht für die maximale Dauer von zwölf Jahren, sondern für die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG nicht für die maximale Dauer von zwölf Jahren, sondern für die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen hat. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend abzuändern. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere: ● Liegt bei der Entscheidung über die Verlängerungsdauer nach § 24 Abs. 10 HS-QSG ein gebundenes oder freies Ermessen der Behörde vor? Liegt bei der Entscheidung über die Verlängerungsdauer nach Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG ein gebundenes oder freies Ermessen der Behörde vor? ● Wenn die Dauer der Verlängerung nicht im freien Ermessen der Behörde liegt, ist § 24 Abs. 10 HS-QSG so auszulegen, dass die in der Vorgängerbestimmung (§ 6 Abs. 2 UniAkkG) dargelegten Determinanten weiterhin maßgeblich sind? Wenn die Dauer der Verlängerung nicht im freien Ermessen der Behörde liegt, ist Paragraph 24, Absatz 10, HS-QSG so auszulegen, dass die in der Vorgängerbestimmung (Paragraph 6, Absatz 2, UniAkkG) dargelegten Determinanten weiterhin maßgeblich sind? ● Ist die Notwendigkeit der Erteilung von Auflagen als zusätzliche Determinante bei der Ermessensentscheidung für die Dauer der Verlängerung heranzuziehen? ● Wer ist zuständig, die Erfüllung von erteilten Auflagen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen? ● Ab wann läuft die in § 24 Abs. 9 HS-QSG vorgesehene (maximal) zweijährige Frist? Ab Zustellung des Bescheides oder ab rechtskräftiger Entscheidung? Dies vor dem Hintergrund, dass einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, und das Gesetz für Verlängerungsanträge keine Perpetuierungsbestimmung vorsieht, wie etwa in § 24 Abs. 1 NAG. Ab wann läuft die in Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG vorgesehene (maximal) zweijährige Frist? Ab Zustellung des Bescheides oder ab rechtskräftiger Entscheidung? Dies vor dem Hintergrund, dass einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, und das Gesetz für Verlängerungsanträge keine Perpetuierungsbestimmung vorsieht, wie etwa in Paragraph 24, Absatz eins, NAG. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2248919.1.00