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{'item': 'W235 2265246-1'}

Obsah (25)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 61Art. 18Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§ 20§§ 4a§ 68Artikel 8Artikel 46Art. 3Art. 24Art. 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW235 2265246-1 Spruch, W235 2265244-1/6E W235 2265246-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater sowie mit ihrer Stieftochter bzw. Halbschwester stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 27.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern am XXXX .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 erteilt wurden. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern am römisch 40 .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .09.2022 erteilt wurden. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrer Stieftochter und ihrem Sohn (= Zweitbeschwerdeführer) gereist sei. Weitere Angehörige habe sie in Österreich nicht. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie am XXXX .08.2022 mit dem Flugzeug aus dem Iran ausgereist und über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Kroatien geflogen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe. Von Kroatien aus seien sie über Slowenien nach Österreich gelangt. Über diese Länder könne sie nichts sagen, da sie nur durchgereist sei und in Kroatien drei Nächte im Hotel übernachtet habe. Um Asyl habe sie nicht angesucht und habe auch keinen Behördenkontakt gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein kroatisches Touristenvisum, das von XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 gültig sei. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie hier sicher sei und es ihr gut gehe. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe ein solches Visum für Kroatien. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrer Stieftochter und ihrem Sohn (= Zweitbeschwerdeführer) gereist sei. Weitere Angehörige habe sie in Österreich nicht. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie am römisch 40 .08.2022 mit dem Flugzeug aus dem Iran ausgereist und über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Kroatien geflogen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe. Von Kroatien aus seien sie über Slowenien nach Österreich gelangt. Über diese Länder könne sie nichts sagen, da sie nur durchgereist sei und in Kroatien drei Nächte im Hotel übernachtet habe. Um Asyl habe sie nicht angesucht und habe auch keinen Behördenkontakt gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein kroatisches Touristenvisum, das von römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .09.2022 gültig sei. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie hier sicher sei und es ihr gut gehe. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe ein solches Visum für Kroatien. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 28.08.2022 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 28.08.2022 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.09.2022 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.09.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. 1.
  3. Am 11.10.2022 erstattet die Erstbeschwerdeführerin Anzeige gegen ihren Ehegatten, da sie dieser bedroht und sowohl psychisch als auch physisch misshandelt hat. Aufgrund dessen wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer bereits am XXXX .10.2022 ohne Wissen des Ehegatten bzw. Vaters in eine andere Betreuungsstelle verlegt. Gegenüber Bundesbetreuung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Trennung bzw. Scheidung wünsche und um ein getrenntes Asylverfahren für sich und den Zweitbeschwerdeführer ersuche (vgl. AS 69 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).1.
  4. Am 11.10.2022 erstattet die Erstbeschwerdeführerin Anzeige gegen ihren Ehegatten, da sie dieser bedroht und sowohl psychisch als auch physisch misshandelt hat. Aufgrund dessen wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer bereits am römisch 40 .10.2022 ohne Wissen des Ehegatten bzw. Vaters in eine andere Betreuungsstelle verlegt. Gegenüber Bundesbetreuung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Trennung bzw. Scheidung wünsche und um ein getrenntes Asylverfahren für sich und den Zweitbeschwerdeführer ersuche vergleiche AS 69 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Im Verwaltungsakt findet sich eine Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung gegen ihren Ehemann vom 11.10.2022, der im Wesentlichen entnommen werden kann, dass sie von ihrem Ehemann seit längerer Zeit – auch schon im Iran – geschlagen worden sei. Auch habe er den Zweitbeschwerdeführer bedroht. Ihr Ehemann habe immer die totale Macht über sie haben wollen. Am XXXX .09.2023 habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Daher seien die Beschwerdeführer am XXXX .09.2022 in ein Frauenhaus geflüchtet und wisse ihr Ehegatte nicht, wo sie sich aktuell aufhalten würden. In der Unterkunft in Österreich hätten sich diese Misshandlungen fortgesetzt. Dies hätten die dortigen Betreuer bemerkt und die Beschwerdeführer in das Frauenhaus gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen. Im Verwaltungsakt findet sich eine Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung gegen ihren Ehemann vom 11.10.2022, der im Wesentlichen entnommen werden kann, dass sie von ihrem Ehemann seit längerer Zeit – auch schon im Iran – geschlagen worden sei. Auch habe er den Zweitbeschwerdeführer bedroht. Ihr Ehemann habe immer die totale Macht über sie haben wollen. Am römisch 40 .09.2023 habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Daher seien die Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2022 in ein Frauenhaus geflüchtet und wisse ihr Ehegatte nicht, wo sie sich aktuell aufhalten würden. In der Unterkunft in Österreich hätten sich diese Misshandlungen fortgesetzt. Dies hätten die dortigen Betreuer bemerkt und die Beschwerdeführer in das Frauenhaus gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 28.11.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.5. Mit Schreiben vom 28.11.2022 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 28.11.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 29.11.2022 ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.11.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 29.11.2022 ausgehändigt. 1.6 Am 19.12.2022 fand die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass ihre Angaben auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten würden. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann nehme die Erstbeschwerdeführerin manchmal Beruhigungsmittel. Sonst leide sie an keinen Krankheiten. Sie habe einmal im Camp einen Psychologen aufgesucht; einen „richtigen Arzt“ habe sie nicht besucht. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Es gebe auch niemanden, zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Die Beschwerdeführer hätten kroatische Visa beantragt und auch bekommen. Von Kroatien bis Österreich seien sie illegal gereist. Asyl hätten sie in Kroatien nicht beantragt. Sie seien im August in Kroatien eingereist und glaublich vier oder fünf Nächte geblieben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe sich in Kroatien wegen ihres Mannes nicht sicher gefühlt. Kroatien sei nicht „wie hier“ und daher habe sie sich in Kroatien von ihrem Mann nicht trennen können. Da sie sich hier sicher gefühlt habe, habe sie „es“ sofort gemacht. Deshalb wolle die Erstbeschwerdeführerin auf keinen Fall zurück nach Kroatien. Ihr Mann könne ihr jederzeit etwas antun. Deshalb wolle sie hier bleiben. In Österreich sei sie heimlich aus dem Camp geholt und in ein Frauenhaus gebracht worden als es Probleme gegeben habe. Man habe ihr und dem Zweitbeschwerdeführer geholfen, obwohl sie noch keine anerkannten Asylberechtigten seien. Diese Sicherheit habe sie in Kroatien nicht gehabt. In Kroatien habe sie nicht die Möglichkeit gehabt eine Anzeige zu erstatten, da ihr Mann und seine Tochter immer dabei gewesen seien. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien wollte die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 03.01.2022 Beschwerde und stellte (zumindest implizit) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin geschildert habe, dass sie psychisch sehr belastet sei. Sie wolle die Scheidung beantragen und befürchte in Kroatien keine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten. Weiters fürchte sie von ihrem Noch-Ehemann und dessen Familie, die einen großen Einfluss in Kroatien habe, verfolgt zu werden. Ihr Schwager habe das Visum besorgt und könne sie die Familie in Kroatien überall aufspüren. Die herangezogenen Länderberichte würden lediglich die rechtliche Situation darstellen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der faktischen Situation erfolgt sei. Es sei notorisch, dass Kroatien Asylwerber ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe nach Bosnien und sohin aus dem Schengenraum hinausschiebe. Weiters werde auf einen Bericht verwiesen, aus dem hervorgehe, dass es weiterhin zu Problemen, Gewalt und Kettenabschiebungen in Kroatien komme. Am Ende der Beschwerde finden sich neben dem Datum die Namen „ XXXX “. Am Ende der Beschwerde finden sich neben dem Datum die Namen „ römisch 40 “.
  2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die beiden Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden waren (vgl. OZ 5).
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2023 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die beiden Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden waren vergleiche OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Den Beschwerdeführern wurden am XXXX .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater sowie ihrer Stieftochter bzw. Halbschwester am XXXX .08.2022 mit dem Flugzeug aus dem Iran aus und flogen über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Kroatien, wo sie sich in der Folge ca. drei Tage aufgehalten haben. Von Kroatien aus reisten sie über Slowenien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 27.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die beiden Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von gültigen kroatischen Visa waren. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Den Beschwerdeführern wurden am römisch 40 .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .09.2022 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. Vater sowie ihrer Stieftochter bzw. Halbschwester am römisch 40 .08.2022 mit dem Flugzeug aus dem Iran aus und flogen über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Kroatien, wo sie sich in der Folge ca. drei Tage aufgehalten haben. Von Kroatien aus reisten sie über Slowenien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 27.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die beiden Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von gültigen kroatischen Visa waren. Aufgrund fortgesetzter psychischer und physischer Misshandlungen erstattete die Erstbeschwerdeführerin am 11.10.2022 Anzeige gegen ihren Ehegatten und trennte sich von ihm, indem sie mit dem Zweitbeschwerdeführer in ein Frauenhaus zog. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt die Scheidung einzureichen und ersuchte um getrennte Führung der Verfahren. Daher wird das gegenständliche Verfahren lediglich in Bezug auf die Erst- und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer als Familienverfahren geführt, nicht jedoch in Bezug auf jene des Ehegatten und seiner Tochter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.09.2022 ein Aufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 28.11.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.09.2022 ein Aufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 28.11.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Abgesehen von der fallweisen Einnahme von Beruhigungsmitteln leidet die Erstbeschwerdeführerin an keinen Krankheiten. Da der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Am 15.03.2023 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020). […] Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr

Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.

Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr

Artikel 18(, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen.

Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). b). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). c). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). d). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden

kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrer Stieftochter bzw. Halbschwester, zu ihrem Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in Kroatien sowie zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Ferner ist die Aufenthaltsdauer von ca. drei Tagen in Kroatien auch mit dem genannten Ausreisedatum aus dem Iran ( XXXX .08.2022) und dem Datum der Antragstellung in Österreich (27.08.2022) in Einklang zu bringen. 2.
  3. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrer Stieftochter bzw. Halbschwester, zu ihrem Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in Kroatien sowie zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Ferner ist die Aufenthaltsdauer von ca. drei Tagen in Kroatien auch mit dem genannten Ausreisedatum aus dem Iran ( römisch 40 .08.2022) und dem Datum der Antragstellung in Österreich (27.08.2022) in Einklang zu bringen. Dass den Beschwerdeführern am XXXX .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 erteilt wurden, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von gültigen kroatischen Visa waren, ergibt sich ebenso aus den unbedenklichen Akteninhalten (vgl. AS 55 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Erstbeschwerdeführerin bestätigt, die in ihrer Erstbefragung vorbrachte, dass sie ein kroatisches Touristenvisum habe, das von XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 gültig sei. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe ein solches Visum für Kroatien. Weiters wurde die Erteilung der Visa durch die kroatische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Dass den Beschwerdeführern am römisch 40 .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .09.2022 erteilt wurden, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von gültigen kroatischen Visa waren, ergibt sich ebenso aus den unbedenklichen Akteninhalten vergleiche AS 55 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Erstbeschwerdeführerin bestätigt, die in ihrer Erstbefragung vorbrachte, dass sie ein kroatisches Touristenvisum habe, das von römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .09.2022 gültig sei. Auch der Zweitbeschwerdeführer habe ein solches Visum für Kroatien. Weiters wurde die Erteilung der Visa durch die kroatische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Die weiteren Feststellungen zur Anzeigeerstattung der Erstbeschwerdeführerin gegen ihren Ehegatten, zur Trennung von ihm sowie zum Umzug in ein Frauenhaus, zur beabsichtigten Einreichung der Scheidung und zum Wunsch der Erstbeschwerdeführerin, die Verfahren getrennt zu führen (dem sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht nachgekommen wurde), basiert ebenso auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf der diesbezüglichen Korrespondenz zwischen der Betreuungsstelle und dem Bundesamt (E-Mails vom 11.,
  4. und 13.10.2022) sowie auf der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion XXXX vom 11.10.
  5. Die weiteren Feststellungen zur Anzeigeerstattung der Erstbeschwerdeführerin gegen ihren Ehegatten, zur Trennung von ihm sowie zum Umzug in ein Frauenhaus, zur beabsichtigten Einreichung der Scheidung und zum Wunsch der Erstbeschwerdeführerin, die Verfahren getrennt zu führen (dem sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht nachgekommen wurde), basiert ebenso auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf der diesbezüglichen Korrespondenz zwischen der Betreuungsstelle und dem Bundesamt (E-Mails vom 11.,
  6. und 13.10.2022) sowie auf der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion römisch 40 vom 11.10.
  7. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie zwar vor, aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann manchmal Beruhigungsmittel zu nehmen, aber sonst an keinen Krankheiten zu leiden. Einmal habe sie im Camp einen Psychologen aufgesucht. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Medizinische Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe geschildert, dass sie psychisch sehr belastet sei und befürchte, in Kroatien keine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, ist darauf zu verweisen, dass dies mit den oben angeführten Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist und sohin eine Scheinbehauptung darstellt. Ebenso basiert die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin dezidiert an, abgesehen vom minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (und ihrem Noch-Ehegatten, von dem sie sich getrennt hat und der ihren Aufenthaltsort nicht kennt sowie seiner Tochter) keine Angehörigen oder Verwandte in Österreich zu haben und es hier auch niemanden gebe, zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen gemeinsamen Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Kroatien auf dem Luftweg am 15.03.2023 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich von selben Tag. 2.
  10. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und im Überstellungszeitpunkt hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wollte sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien keine Stellungnahme abgeben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese nur die rechtliche Situation darstellen würden, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der faktischen Situation erfolgt sei. Allerdings wird nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik in der Beschwerde richtet, zumal sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen lässt, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, Amnesty International, Jesuit Refugee Service und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass der Bericht, aus dem hervorgehen soll, dass es weiterhin zu Problemen, Gewalt und Kettenabschiebungen in Kroatien komme, keinen Bezug zur Person der Erstbeschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweist, zumal die Beschwerdeführer nicht illegal in Kroatien eingereist sind, sondern über kroatische Visa verfügten. Aus welchen Gründen sie sohin von Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat,
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat,
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz gültiger kroatischer Visa waren, aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Den Beschwerdeführern wurden am XXXX .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von XXXX .08.2022 bis XXXX .09.2022 erteilt. Zudem stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2022

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz gültiger kroatischer Visa waren, aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Den Beschwerdeführern wurden am römisch 40 .07.2022 kroatische Visa mit einer Gültigkeit von römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .09.2022 erteilt. Zudem stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2022

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.

  1. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Kroatien ist zu entnehmen, dass sie in Kroatien drei Nächte im Hotel übernachtet und keinen Asylantrag gestellt sowie keinen Behördenkontakt gehabt zu haben. Sie habe sich in Kroatien wegen ihres Mannes nicht sicher gefühlt. Kroatien sei nicht „wie hier“ und daher habe sie sich in Kroatien von ihrem Mann nicht trennen können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin weder das Asylverfahren in Kroatien kritisiert noch die Befürchtung geäußert hat, in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Auch wurden weder die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Kroatien noch die Bereitstellung der medizinischen Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit von der Erstbeschwerdeführerin beanstandet. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem wurden sohin durch die Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erblicken. Zum Vorbringen betreffend die Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ehegatten bzw. dass sie sich in Kroatien nicht sicher gefühlt habe und sich deshalb von ihrem Mann nicht habe trennen können sowie, sie habe sich in Österreich sicher gefühlt, da man sie aus dem Camp geholt und in ein Frauenhaus gebracht habe und man habe ihr und dem Zweitbeschwerdeführer geholfen, obwohl sie noch keine anerkannten Asylberechtigten seien sowie, dass sie diese Sicherheit in Kroatien nicht gehabt habe, ist auszuführen, dass die Situation der Beschwerdeführer in Kroatien mit jener in Österreich nicht zu vergleichen ist. In Kroatien waren die Beschwerdeführer nicht als Asylwerber, sondern (für die kroatischen Behörden) als Touristen aufhältig und hatten keinen Behördenkontakt. Da die kroatischen Behörden – im Gegensatz zu den österreichischen – keine Kenntnis von den Problemen der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten hatten bzw. sich die Erstbeschwerdeführerin nicht schutzsuchend an die kroatischen Behörden gewandt hat, konnten diese auch gar nicht tätig werden. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht an die Polizei in Kroatien gewandt hat, kann den kroatischen Behörden wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden. Festzuhalten ist, dass der kroatische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass ihr ihr Mann jederzeit etwas antun könne, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Verfahren getrennt geführt werden und sohin die Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit ihrem Vater bzw. Ehegatten nach Kroatien überstellt wurden (der Ehegatte bzw. Vater wurde mit seiner Tochter erst am XXXX .03.2023 nach Kroatien überstellt; vgl. hg. Verfahren zu Zl. XXXX ), sodass nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, wie der Ehegatte bzw. Vater Kenntnis vom Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kroatien erlangen könnte, zumal die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, sich vor der Ankunft ihres Ehegattens in Kroatien um Schutz und Hilfe an die kroatischen Behörden zu wenden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Drohungen von Seiten ihres Ehegatten bzw. Vaters in Kroatien nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Kroatien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht die Möglichkeit gehabt, eine Anzeige zu erstatten, weil ihr Mann und seine Tochter immer dabei gewesen seien. Nunmehr sind die Beschwerdeführer getrennt von ihrem Mann bzw. Vater nach Kroatien zurückgekehrt und besteht für die Erstbeschwerdeführerin kein Hindernis mehr, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die kroatische Polizei zu wenden und Anzeige zu erstatten. Festzuhalten ist, dass der kroatische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Wenn die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass ihr ihr Mann jederzeit etwas antun könne, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Verfahren getrennt geführt werden und sohin die Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit ihrem Vater bzw. Ehegatten nach Kroatien überstellt wurden (der Ehegatte bzw. Vater wurde mit seiner Tochter erst am römisch 40 .03.2023 nach Kroatien überstellt; vergleiche hg. Verfahren zu Zl. römisch 40 ), sodass nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, wie der Ehegatte bzw. Vater Kenntnis vom Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kroatien erlangen könnte, zumal die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, sich vor der Ankunft ihres Ehegattens in Kroatien um Schutz und Hilfe an die kroatischen Behörden zu wenden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Drohungen von Seiten ihres Ehegatten bzw. Vaters in Kroatien nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Kroatien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht die Möglichkeit gehabt, eine Anzeige zu erstatten, weil ihr Mann und seine Tochter immer dabei gewesen seien. Nunmehr sind die Beschwerdeführer getrennt von ihrem Mann bzw. Vater nach Kroatien zurückgekehrt und besteht für die Erstbeschwerdeführerin kein Hindernis mehr, sich an die kroatischen Behörden bzw. an die kroatische Polizei zu wenden und Anzeige zu erstatten. Zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin fürchte in Kroatien von ihrem Noch-Ehemann und dessen Familie, die einen großen Einfluss habe, verfolgt zu werden sowie, ihr Schwager habe das Visum besorgt und die Familie könne sie in Kroatien überall aufspüren, ist auszuführen, dass dies eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG darstellt. Dass eine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Sohin ist dieses Vorbringen lediglich als Scheinbehauptung zu werten, wobei hinzukommt, dass sich in der Beschwerde neben dem Datum die Namen „ XXXX “ befinden (vgl. Seite 6 der Beschwerde), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerde auf ein anderes Verfahren bzw. auf andere Beschwerdeführer bezieht. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht vorgebracht) aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin das Vorbringen betreffend die „einflussreiche Familie des Ehegatten, die sie überall in Kroatien aufspüren könne“ nicht schon in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erstattete. Auch hatte die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit in der Einvernahme alles vorzubringen. So wurde sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie noch etwas vorbringen wolle, was nicht zur Sprache gekommen sei und ihr wichtig erscheine, was die Erstbeschwerdeführerin verneint hat. Ebenso wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort von der Dolmetscherin rückübersetzt, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nicht in ihrer Einvernahme hätte vorbringen können. Sohin ist auszuführen, dass sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat noch das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Angabe betreffend den (behaupteten) Einfluss ihrer Schwiegerfamilie in Kroatien nicht zugänglich oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen, wurde nicht ausgeführt und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dieser Teil des Vorbringens unterliegt sohin dem Neuerungsverbot und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen.Zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin fürchte in Kroatien von ihrem Noch-Ehemann und dessen Familie, die einen großen Einfluss habe, verfolgt zu werden sowie, ihr Schwager habe das Visum besorgt und die Familie könne sie in Kroatien überall aufspüren, ist auszuführen, dass dies eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG darstellt. Dass eine Ausnahme vom Neuerungsverbot vorliegt, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Sohin ist dieses Vorbringen lediglich als Scheinbehauptung zu werten, wobei hinzukommt, dass sich in der Beschwerde neben dem Datum die Namen „ römisch 40 “ befinden vergleiche Seite 6 der Beschwerde), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerde auf ein anderes Verfahren bzw. auf andere Beschwerdeführer bezieht. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht vorgebracht) aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin das Vorbringen betreffend die „einflussreiche Familie des Ehegatten, die sie überall in Kroatien aufspüren könne“ nicht schon in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erstattete. Auch hatte die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit in der Einvernahme alles vorzubringen. So wurde sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob sie noch etwas vorbringen wolle, was nicht zur Sprache gekommen sei und ihr wichtig erscheine, was die Erstbeschwerdeführerin verneint hat. Ebenso wurde ihr die Niederschrift Wort für Wort von der Dolmetscherin rückübersetzt, sodass auch unter diesem Aspekt kein Grund ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens nicht in ihrer Einvernahme hätte vorbringen können. Sohin ist auszuführen, dass sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat noch das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war. Dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Angabe betreffend den (behaupteten) Einfluss ihrer Schwiegerfamilie in Kroatien nicht zugänglich oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, dies vorzubringen, wurde nicht ausgeführt und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dieser Teil des Vorbringens unterliegt sohin dem Neuerungsverbot und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen. Den aktuellen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Die Beschwerdeführer haben in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und haben sohin das Recht dies nach ihrer Rückkehr zu tun. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Die Beschwerdeführer haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6). Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre vergleiche VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6). Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bleiben will, weil sie hier sicher ist und es ihr gut geht, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leiden die Beschwerdeführer an keinen Krankheiten, abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin fallweise Beruhigungsmittel einnimmt. Derartige Beruhigungsmittel sind in Kroatien allerdings ebenso erhältlich wie in Österreich. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Darüber hinaus bietet das Kroatische Rote Kreuz ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen – unter anderem eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung potenzieller Opfer von Folter und Traumata – an. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leiden die Beschwerdeführer an keinen Krankheiten, abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin fallweise Beruhigungsmittel einnimmt. Derartige Beruhigungsmittel sind in Kroatien allerdings ebenso erhältlich wie in Österreich. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Darüber hinaus bietet das Kroatische Rote Kreuz ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen – unter anderem eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung potenzieller Opfer von Folter und Traumata – an. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführer wurden bereits gemeinsam nach Kroatien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführer wurden bereits gemeinsam nach Kroatien überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Art. 24Abs.

1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Artikel 24

, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung des Zweitbeschwerdeführers erfolgte gemeinsam mit seiner Mutter, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Betreffend den Kontakt zum Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass –

den Angaben der Erstbeschwerdeführerin – der Zweitbeschwerdeführer von seinem Vater bedroht wurde, sodass ein direkter Kontakt zu diesem aktuell dem Kindeswohl entgegensteht. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gegeben sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gemeinsam und adäquat untergebracht werden. Daher ist in den gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht. 3.2.4.

  1. Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.
  2. Da die Erstbeschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch beide Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Kroatien überstellt wurden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Kroatien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso

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