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W255 2266232-1

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 35Art. 5§ 12a§ 16§ 34§ 28§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW255 2266232-1 Spruch, W255 2266232-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 12.01.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Einreiseantrag im Verfahren nach § 35 Abs. 1 AsylG
  3. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 12.01.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Einreiseantrag im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  5. 1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab hinsichtlich der BF eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit der Begründung ab, dass die BF nicht bereits vor der Einreise ihrer Bezugsperson (ihrem Ehemann) nach Österreich verheiratet gewesen sei, weswegen keine Familienangehörigeneigenschaft bestehe. Eine Einreise der BF sei aber aus Gründen des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geboten.1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab hinsichtlich der BF eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit der Begründung ab, dass die BF nicht bereits vor der Einreise ihrer Bezugsperson (ihrem Ehemann) nach Österreich verheiratet gewesen sei, weswegen keine Familienangehörigeneigenschaft bestehe. Eine Einreise der BF sei aber aus Gründen des Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geboten. 1.
  8. Der BF wurde am 03.11.2021 ein Visum der Kategorie D mit der Gültigkeit von 04.11.2021 bis 03.03.2022 für die Einreise nach Österreich ausgestellt. 1.
  9. Die BF stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. 1.
  10. Am 22.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Dabei gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil ihr Ehemann, XXXX , ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann begehre. 1.
  11. Am 22.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Dabei gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil ihr Ehemann, römisch 40 , ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann begehre. 1.
  12. Am 07.12.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei brachte die BF vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sie in Österreich denselben Schutz erhalten wolle wie ihr Ehemann. 1.
  13. Das BFA wies den unter Punkt 1.
  14. genannten Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.12.2022, Zl. 1129182601/211784662, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde der BF eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.). 1.

  1. Das BFA wies den unter Punkt 1.
  2. genannten Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.12.2022, Zl. 1129182601/211784662, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der BF eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führt die BF aus, eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht zu haben, da sie davon ausgegangen sei, den Asylstatus von ihrem Ehemann abgeleitet zu bekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr asylrechtliche relevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der de facto alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz sowie aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu einem Regimegegner, ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und westlichen Orientierung in Europa. 1.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führt die BF aus, eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht zu haben, da sie davon ausgegangen sei, den Asylstatus von ihrem Ehemann abgeleitet zu bekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr asylrechtliche relevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der de facto alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz sowie aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu einem Regimegegner, ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und westlichen Orientierung in Europa. 1.
  5. Am 27.01.2023 langte der bezughabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2023 in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Ehe mit ihrem Mann bereits 2013 zustande gekommen sei. Im Zuge der Verhandlung wurde der Ehemann der BF als Zeuge einvernommen und bestätigte, dass sie Ehe bereits 2013 geschlossen worden sei.
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2023, der Einsichtnahme in das seitens der ÖB in Ankara und des BFA geführte Verfahren

§ 35Asyl

G, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2023, der Einsichtnahme in das seitens der ÖB in Ankara und des BFA geführte Verfahren

Paragraph 35, AsylG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.

  1. Zur Person der BF: 2.1.
  2. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist 31 Jahre alt. 2.1.
  3. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist 31 Jahre alt. 2.1.
  4. Die BF ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslima. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. 2.1.
  5. Die BF wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im August
  6. 2.1.
  7. Die BF wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im August
  8. 2.1.
  9. Die BF ist seit XXXX mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX geboren am XXXX , verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX in XXXX nach islamischen Recht geschlossen. Am XXXX wurde die Schließung der Ehe durch den Beschluss des Scharia-Gerichts von XXXX bestätigt und am 25.05.2016 beim Standesamt von XXXX registriert. Die Ehe bestand bereits vor der Einreise beider Ehepartner (der BF und ihres Ehemannes) nach Österreich. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der Ehe entstammen zwei Kinder, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die BF, ihr Ehemann und ihre beiden Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in Österreich.2.1.
  10. Die BF ist seit römisch 40 mit dem syrischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren am römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 in römisch 40 nach islamischen Recht geschlossen. Am römisch 40 wurde die Schließung der Ehe durch den Beschluss des Scharia-Gerichts von römisch 40 bestätigt und am 25.05.2016 beim Standesamt von römisch 40 registriert. Die Ehe bestand bereits vor der Einreise beider Ehepartner (der BF und ihres Ehemannes) nach Österreich. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der Ehe entstammen zwei Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die BF, ihr Ehemann und ihre beiden Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in Österreich. 2.1.
  11. Der Ehemann der BF, mit dem die BF seit XXXX verheiratet ist, reiste am 23.03.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016, Zl. 1054276201/150300228, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2.1.
  12. Der Ehemann der BF, mit dem die BF seit römisch 40 verheiratet ist, reiste am 23.03.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016, Zl. 1054276201/150300228, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2.1.
  13. Die BF lebte bis August 2019 in Syrien. Von August 2019 bis zur Ausreise nach Österreich lebte die BF in der Türkei. 2.1.
  14. Die BF reiste am 15.11.2021 mit dem Flugzeug und einem Visum der Österreichischen Botschaft XXXX legal in Österreich ein und stellte am 22.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
  15. Die BF reiste am 15.11.2021 mit dem Flugzeug und einem Visum der Österreichischen Botschaft römisch 40 legal in Österreich ein und stellte am 22.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
  16. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  17. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
  18. Zur Person der BF (Punkt. 2.1.): 3.1.
  19. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der BF (Punkt 2.1.1) stützen sich auf ihre Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. 3.1.
  20. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit der BF (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen der BF zu zweifeln. 3.1.
  21. Die Angaben der BF zu ihrem Geburts- und Wohnort in Syrien (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus den vorgelegten syrischen Dokumenten der BF und deren im Laufe des Verfahrens und insbesondere in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem BFA getätigten, übereinstimmenden und glaubhaften Angaben. 3.1.
  22. Die Feststellungen zum Personenstand, ihrem Ehemann und ihren Kindern (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf die dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA. Betreffend die seit XXXX rechtsgültig bestehende Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann, XXXX , ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: Betreffend die seit römisch 40 rechtsgültig bestehende Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann, römisch 40 , ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: Wie festgestellt, heirateten die BF und ihr nunmehriger Ehemann am XXXX nach islamischen Recht. Durch den Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX wurde das Bestehen der Ehe am XXXX festgestellt und die Ehe am XXXX beim Standesamt von XXXX registriert. Wie festgestellt, heirateten die BF und ihr nunmehriger Ehemann am römisch 40 nach islamischen Recht. Durch den Beschluss des Scharia-Gerichts römisch 40 wurde das Bestehen der Ehe am römisch 40 festgestellt und die Ehe am römisch 40 beim Standesamt von römisch 40 registriert. Soweit das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführt, dass es sich bei der BF um die Lebensgefährtin handelt, da die BF nicht glaubhaft machen konnte, dass eine Ehe zwischen dem Vater ihrer Kinder und ihr bereits vor der Einreise der Bezugsperson (dem Ehemann) bestanden habe und somit keine Familieneigenschaft gegeben sei, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Art. 5

des syrischen Personalstatutsgesetz 1955 kommt eine Ehe durch Angebot und Annahme des Ehevertrages zustande. Eine staatliche Mitwirkung oder Registrierung ist keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich deklarativ. Wird eine nach islamischen Recht geschlossene Ehe später registriert, gilt diese demnach als mit dem ursprünglichen Datum zustande gekommen. Dass die Ehe daher erst im Jahr 2016 registriert wurde, vermag an ihrem rechtsgültigen Zustandekommen am 03.02.2013 nichts zu ändern.

Artikel 5

, des syrischen Personalstatutsgesetz 1955 kommt eine Ehe durch Angebot und Annahme des Ehevertrages zustande. Eine staatliche Mitwirkung oder Registrierung ist keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich deklarativ. Wird eine nach islamischen Recht geschlossene Ehe später registriert, gilt diese demnach als mit dem ursprünglichen Datum zustande gekommen. Dass die Ehe daher erst im Jahr 2016 registriert wurde, vermag an ihrem rechtsgültigen Zustandekommen am 03.02.2013 nichts zu ändern. Die BF erläuterte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit den Länderberichten zum syrischen Eherecht, dass islamische Ehen insofern anerkannt werden, als der islamische Vertrag zu Gericht gebracht und dort anerkannt werde. Dies habe sie gemacht, da ihr Mann nicht mehr in Syrien gewesen sei. Im Hinblick auf die Wehrpflicht ihres Ehemannes und seiner Ausreise aus Syrien ist diese Erklärung in einer Zusammenschau mit der Rechtslage in Syrien schlüssig und nachvollziehbar. Dass der Ehemann der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Zuge des ihn selbst betreffenden Asylverfahrens angab, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, steht dazu zwar im Widerspruch, ändert aber nichts daran, dass die Ehe nichtsdestotrotz faktisch bereits seit 03.02.2013 und somit vor der Einreise des Ehemannes der BF nach Österreich bestand. Die Aussage des Ehemannes des BF war gelogen, dies wurde von ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Zusammenfassend bestand die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann bereits vor der Einreise des Ehemannes in Österreich, da diese in Anwendung des syrischen Eherechts am 03.02.2013 wirksam zustande kam. 3.1.

  1. Die Feststellung, dass der Ehemann der BF am 23.03.2015 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und ihm mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den vom BFA geführten Verfahrensakt des Ehemannes der BF und insbesondere den vorliegenden Bescheid vom 01.02.
  2. Dass es sich dabei um den Ehemann der BF handelt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt, insbesondere aus dem vorliegenden Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX und dem Auszug aus dem syrischen Familienbuch und ist unstrittig. Hinsichtlich des Datums der Eheschließung ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. 3.1.
  3. Die Feststellung, dass der Ehemann der BF am 23.03.2015 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und ihm mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den vom BFA geführten Verfahrensakt des Ehemannes der BF und insbesondere den vorliegenden Bescheid vom 01.02.
  4. Dass es sich dabei um den Ehemann der BF handelt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt, insbesondere aus dem vorliegenden Beschluss des Scharia-Gerichts römisch 40 vom römisch 40 und dem Auszug aus dem syrischen Familienbuch und ist unstrittig. Hinsichtlich des Datums der Eheschließung ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. 3.1.
  5. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der BF in Syrien und der Türkei (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf ihre im Laufe des Verfahrens getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Sie sind chronologisch stringent. 3.1.
  6. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Antrag der BF vom 22.11.
  7. 3.1.
  8. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  10. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; […] § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). […]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). 4.
  5. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrecht-Gesetzes (IPRG) lauten:

§ 16Abs.

2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 16, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

§ 3

IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die fort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G; vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277). Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG) (vgl. VwGH 06.09.2018, 2018/18/0094).

Paragraph 3, IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die fort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G; vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277). Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG) vergleiche VwGH 06.09.2018, 2018/18/0094). Die Kenntnis ausländischen Rechts stellt sich als Tatsachenfrage dar (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0100). Die Kenntnis ausländischen Rechts stellt sich als Tatsachenfrage dar vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0100). 4.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 4.3.1. Das wirksame Zustandekommen der Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann, XXXX , ist

§ 16Abs.

2 IPRG nach den Personalstatuten der beiden Ehepartner oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung zu beurteilen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kam die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung am XXXX , bereits am XXXX gültig zustande. Die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung wurden demnach im Sinne des § 16 Abs. 2 IPRG eingehalten. 4.3.1. Das wirksame Zustandekommen der Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann, römisch 40 , ist

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG nach den Personalstatuten der beiden Ehepartner oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung zu beurteilen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kam die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung am römisch 40 , bereits am römisch 40 gültig zustande. Die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung wurden demnach im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, IPRG eingehalten. 4.3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, verstößt der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025-0026, 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, sowie VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, und OGH 28.2.2011, 9 Ob 34/10f). Diese gesetzliche Bestimmung im syrischen Recht steht sohin nicht in Widerspruch zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) im Sinne des § 6 IPRG und ist daher anzuwenden. 4.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, verstößt der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025-0026, 19.9.2017, Ra 2016/20/0068, sowie VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua, und OGH 28.2.2011, 9 Ob 34/10f). Diese gesetzliche Bestimmung im syrischen Recht steht sohin nicht in Widerspruch zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) im Sinne des Paragraph 6, IPRG und ist daher anzuwenden. 4.3.
  3. Diesen Erwägungen kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die BF nur dann als Familienangehörige

§ 34Abs. 2 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am bestanden hat. 4.3.3. Diesen Erwägungen kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die BF nur dann als Familienangehörige

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am bestanden hat. Der Ehemann der BF reiste am 23.03.2015 in Österreich ein. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016, Zl. 1054276201/150300228, der Status des Asylberechtigen zuerkannt. Folglich bestand die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann in Anwendung des syrischen Eherechts bereits vor dessen Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Die BF ist daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, da sie die Ehegattin eines Asylberechtigten ist und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Folglich bestand die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann in Anwendung des syrischen Eherechts bereits vor dessen Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Die BF ist daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, da sie die Ehegattin eines Asylberechtigten ist und die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 4.3.4. Bei der BF handelt es sich somit um eine Familienangehörige von XXXX iSd § 2 Abs. 22 AsylG 2005, der

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 derselbe Schutzstatus (der Asylberechtigten) wie ihrem Ehegatten zuzuerkennen war. Dies unbeschadet der Frage, ob der BF originär der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Der VwGH hat festgestellt, dass kein Recht auf originäre Zuerkennung von Asyl besteht, da das AsylG 2005 eine solche Differenzierung nicht kennt. Dem folgend, ist der BF bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Familienangehörige des XXXX iSd § 2 Abs. 22 AsylG 2005 handelt, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und erübrigen sich daher Feststellungen dahingehend, ob sie selbst (zusätzlich) in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr wäre (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).4.3.4. Bei der BF handelt es sich somit um eine Familienangehörige von römisch 40 iSd Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005, der

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 derselbe Schutzstatus (der Asylberechtigten) wie ihrem Ehegatten zuzuerkennen war. Dies unbeschadet der Frage, ob der BF originär der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Der VwGH hat festgestellt, dass kein Recht auf originäre Zuerkennung von Asyl besteht, da das AsylG 2005 eine solche Differenzierung nicht kennt. Dem folgend, ist der BF bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Familienangehörige des römisch 40 iSd Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005 handelt, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und erübrigen sich daher Feststellungen dahingehend, ob sie selbst (zusätzlich) in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr wäre (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.Es liegen keine der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor. 4.3.5. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und der BF

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. 4.3.5. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und der BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4.3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2021 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.4.3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2021 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2266232.1.00

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