Obsah (9)
Art. 133§§ 6a§ 14a§ 4§ 10§ 84§ 85§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW261 2271379-1 Spruch, W261 2271379-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, sowie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, dass er im März 2011 als unmündiger Minderjähriger von seinem Lehrer in einer Lesenacht der Schule sexuell missbraucht worden sei. Es sei bei der LKA Wien eine Anzeige erstattet worden, es gebe jedoch kein rechtskräftiges Urteil. Er sei seitdem sechsmal in psychologischer Behandlung gewesen.
- Am 06.09.2019 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien um Übermittlung einer Kopie der Anzeige des Beschwerdeführers, sowie um Bekanntgabe, wann die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet worden sei und unter welcher Zahl diese geführt werde.
- Am 06.09.2019 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien um Übermittlung einer Kopie der Anzeige des Beschwerdeführers, sowie um Bekanntgabe, wann die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 weitergeleitet worden sei und unter welcher Zahl diese geführt werde. Am selben Tag ersuchte die belangte Behörde mittels Schreiben den Beschwerdeführer um Übermittlung einiger Unterlagen. Die belangte Behörde teilte diesem mit, dass die von ihm bekanntgegebene Psychotherapeutin noch in Ausbildung sei und nicht in der Liste der Psychotherapeuten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit angeführt werde. Die belangte Behörde könne für Therapeuten, die in der genannten Liste nicht aufscheinen würden, keinen Kostenersatz leisten.
- Mit E-Mail vom 14.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung. Weiters gab er an, dass es zu einer Retraumtisierung gekommen sei und er sich wieder in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Seine behandelnde Psychotherapeutin sei mittlerweile mit ihrer Ausbildung fertig.
- Mit E-Mail vom 15.10.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX die angeforderten Unterlagen.
- Mit E-Mail vom 15.10.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 die angeforderten Unterlagen.
- Mit Schreiben vom 16.10.2019 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers um Übermittlung einer Stellungnahme über den Grund der Therapie, der Art seiner psychischen Probleme, deren Auswirkungen, der Diagnose, der Therapieform, sowie der voraussichtlichen Dauer der Therapie. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafaktes bzw. um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafaktes bzw. um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
- Mit Schreiben vom 28.10.2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX den angeforderten Ermittlungsakt.
- Mit Schreiben vom 28.10.2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 den angeforderten Ermittlungsakt.
- Mit Schreiben vom 29.10.2019, eingelangt am 04.11.2019, übermittelte die behandelnde Psychotherapeutin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.10.2019 bei ihr in psychoanalytischer Psychotherapie befinde. Der Beschwerdeführer sei in der Hauptschule mehrmals von seinem Lehrer und Klassenvorstand sexuell missbraucht worden.
- Mit Schreiben vom 21.11.2019 ersuchte die belangte Behörde eine Amtssachverständige der Behörde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere dazu, welche Gesundheitsschäden vorliegen würden, ob die festgestellten Gesundheitsschäden kausal oder akausal auf das Verbrechen zurückzuführen seien, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beitragen habe, ob der Beschwerdeführer wegen der kausalen Gesundheitsschädigung eine psychotherapeutische Krankenbehandlung benötige und wenn ja in welchem Ausmaß er diese benötige.
- Der beauftragte Amtssachverständiger, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, datiert mit 22.01.2020, welches am 13.02.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einem „Zustand nach akuter Belastungsreaktion (ICD 10 – F43.0)“ diagnostiziert worden sei. Die von der behandelnden Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer „Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1“ werde nicht übernommen. Es bestehe ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Beschwerdebild und dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs. Das Krankheitsbild sei aus fachärztlicher Sicht als schwer anzusehen. Eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sei im gegenständlichen Fall als Mittel zur Wahl anzusehen.
- Mit Bescheid vom 02.03.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2019 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gem. § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 5 des VOG statt. Die Bewilligung erstrecke sich auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung.
- Mit Bescheid vom 02.03.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2019 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gem. Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz 5, des VOG statt. Die Bewilligung erstrecke sich auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie beabsichtige, den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG wegen Fristablaufs abzuweisen. Gem. § 10 Abs. 1 VOG würden Leistungen nach § 2 VOG nur erbracht werden, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie beabsichtige, den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG wegen Fristablaufs abzuweisen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, VOG würden Leistungen nach Paragraph 2, VOG nur erbracht werden, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Mit Bescheid vom 17.06.2020 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2019 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gem. §§ 1 Abs. 1, 6a und 10 Abs. 1 in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des VOG ab.
- Mit Bescheid vom 17.06.2020 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2019 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gem. Paragraphen eins, Absatz eins, 6 a und 10 Absatz eins, in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Ablebens des Beschuldigten eingestellt worden sei. Da sich der Vorfall bereits im März 2011 ereignet habe, sei die zweijährige Antragsfrist gem. § 10 Abs. 1 VOG versäumt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Ablebens des Beschuldigten eingestellt worden sei. Da sich der Vorfall bereits im März 2011 ereignet habe, sei die zweijährige Antragsfrist gem. Paragraph 10, Absatz eins, VOG versäumt worden. Der Beschwerdeführer erstattete keine Beschwerde, weswegen dieser Bescheid in Rechtkraft erwuchs.
- Mit Schreiben vom 30.09.2022 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Einsichtnahme an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Mit E-Mailnachricht vom 23.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei der belangten Behörde, sowie einen Antrag auf Übernahme der Selbstbehalte bei Wahlärzten und Rezeptgebühren nach dem VOG. Darin machte er dieselben Angaben wie im Antrag vom 06.08.
- Weiters übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in welchem er im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid vom 02.03.2020 bis dato nicht zugestellt worden sei, es sei keine Person von ihm bevollmächtigt worden, den eingeschriebenen Brief entgegenzunehmen, die Unterschrift sei nicht seine. Es sei ihm unmöglich gewesen, damals eine Stellungnahme abzugeben, da ihn das Erlebnis sehr getroffen habe. Er leide unter einer Depression, einem Burn-Out-Syndrom, einer schweren Schlafstörung inkl. Halluzinationen, Angstzuständen und Panikattacken, welche bereits seit längerem andauern würden. Er befinde sich in einer medikamentösen Eingewöhnungsphase, ein normales Leben sei ihm nicht mehr möglich.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 26.01.2023, eingelangt am 02.02.2023, wurde dem Beschwerdeführer
§§ 6a
und 14a des VOG von Amts wegen eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Wege des Härteausgleiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt. Die Bemessung der Pauschalentschädigung erfolge
§ 14aAbs.
2 VOG durch die belangte Behörde.15. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 26.01.2023, eingelangt am 02.02.2023, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 6 a und 14 a des VOG von Amts wegen eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Wege des Härteausgleiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt. Die Bemessung der Pauschalentschädigung erfolge
Paragraph 14 a, Absatz 2, VOG durch die belangte Behörde. Begründend führte das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darin aus, dass der Antrag vom 06.08.2019 auf Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen gewesen sei, da die Antragstellung außerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist gewesen sei. Da der Tod des Beschuldigten zum Erlöschen des staatlichen Strafanspruches geführt habe und deshalb jede weitere Strafverfolgung ausgeschlossen sei, sei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX einzustellen gewesen. Da aus dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren keine Unterlagen zu einer etwaigen Gesundheitsschädigung und auch kein medizinisches Gutachten hervorgegangen seien, seien auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a VOG nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen, zudem hätten sich die Delikte gegen die sexuelle Integrität gerichtet und es sei ein schweres Krankheitsbild manifestiert worden. Die von § 6a VOG geforderte Schadensintensität stehe außer Zweifel. Im Lichte des § 14a Abs. 1 VOG werde es somit als unbillig erachtet, dass das Nichtvorliegen dieser erforderlichen Unterlagen zulasten des zum Zeitpunkt der Tatbegehung minderjährigen Beschwerdeführers gehe, weswegen ihm der Härteausgleich zu gewähren sei.Begründend führte das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darin aus, dass der Antrag vom 06.08.2019 auf Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen gewesen sei, da die Antragstellung außerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist gewesen sei. Da der Tod des Beschuldigten zum Erlöschen des staatlichen Strafanspruches geführt habe und deshalb jede weitere Strafverfolgung ausgeschlossen sei, sei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 einzustellen gewesen. Da aus dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren keine Unterlagen zu einer etwaigen Gesundheitsschädigung und auch kein medizinisches Gutachten hervorgegangen seien, seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG nicht erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen, zudem hätten sich die Delikte gegen die sexuelle Integrität gerichtet und es sei ein schweres Krankheitsbild manifestiert worden. Die von Paragraph 6 a, VOG geforderte Schadensintensität stehe außer Zweifel. Im Lichte des Paragraph 14 a, Absatz eins, VOG werde es somit als unbillig erachtet, dass das Nichtvorliegen dieser erforderlichen Unterlagen zulasten des zum Zeitpunkt der Tatbegehung minderjährigen Beschwerdeführers gehe, weswegen ihm der Härteausgleich zu gewähren sei.
- Mit Bescheid vom 23.02.2023 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 06.08.2019 gem. §§ 1 Abs. 1, 6a in der Fassung des VOG gem. BGBl. I, Nr. 40/2009, §§ 10a Abs. 1, 14a Abs. 2 VOG für die erlittene Gesundheitsschädigung vom März 2011 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, --. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 6a Abs. 1 VOG (in der Fassung bis 31.03.2013, BGBl. I, Nr. 40/2009) für eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, -- zu leisten sei, ziehe die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gem. § 85 StGB nach sich, gebühre ein einmaliger Betrag von EUR 5.000, --. Gem. § 10 Abs. 1a VOG (BGBl. I 105/2019; Inkrafttreten mit 01.01.2020) betrage die Antragsfrist für bei der Tatbegehung minderjährige Opfer drei Jahre nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens. Ein Leistungsanspruch bestehe bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB ausdrücklich bestätigt werde. Aufgrund der Einsichtnahme in den Strafakt sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die erlittenen Straftaten eine schwere psychische Beeinträchtigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe.
- Mit Bescheid vom 23.02.2023 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 06.08.2019 gem. Paragraphen eins, Absatz eins, 6 a, in der Fassung des VOG gem. Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 40 aus 2009,, Paragraphen 10 a, Absatz eins, 14 a, Absatz 2, VOG für die erlittene Gesundheitsschädigung vom März 2011 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, --. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis 31.03.2013, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 40 aus 2009,) für eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG eine einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, -- zu leisten sei, ziehe die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gem. Paragraph 85, StGB nach sich, gebühre ein einmaliger Betrag von EUR 5.000, --. Gem. Paragraph 10, Absatz eins a, VOG Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2019,; Inkrafttreten mit 01.01.2020) betrage die Antragsfrist für bei der Tatbegehung minderjährige Opfer drei Jahre nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens. Ein Leistungsanspruch bestehe bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB ausdrücklich bestätigt werde. Aufgrund der Einsichtnahme in den Strafakt sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die erlittenen Straftaten eine schwere psychische Beeinträchtigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe.
- Mit Eingabe vom 29.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen den Bescheid vom 23.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, die am 30.03.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 17.06.2020, sowie der Bescheid vom 23.02.2023 inhaltlich rechtswidrig seien, da die falschen Fassungen der §§ 10 Abs. 1a, 6a und 14a VOG angewandt worden seien. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide anzuwenden. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die strafbare Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 Abs. 1 Z 3 StGB erlitten, da er unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leide und er seinen eigentlich angestrebten Beruf als Profifußballer aufgeben habe müssen (Berufsunfähigkeit). Aufgrund dessen gebühre ihm jedenfalls eine Geldleistung in Höhe von EUR 8.000, -- gem. § 6a Abs. 1 VOG.
- Mit Eingabe vom 29.03.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen den Bescheid vom 23.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, die am 30.03.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 17.06.2020, sowie der Bescheid vom 23.02.2023 inhaltlich rechtswidrig seien, da die falschen Fassungen der Paragraphen 10, Absatz eins a, 6 a und 14 a VOG angewandt worden seien. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide anzuwenden. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die strafbare Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, StGB erlitten, da er unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leide und er seinen eigentlich angestrebten Beruf als Profifußballer aufgeben habe müssen (Berufsunfähigkeit). Aufgrund dessen gebühre ihm jedenfalls eine Geldleistung in Höhe von EUR 8.000, -- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG.
- Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.05.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2019 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Der Beschwerdeführer wurde im März 2011 als unmündiger Minderjähriger im Alter von 12 Jahren von einem namentlich bekannten Täter, seinem damaligen Lehrer und Klassenvorstand, sexuell missbraucht. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde wegen Ablebens des Beschuldigten gem. § 190 Z 1 StPO von der Staatsanwaltschaft XXXX am 06.06.2019 eingestellt.Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde wegen Ablebens des Beschuldigten gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 06.06.2019 eingestellt. Zwischen dem Tatzeitpunkt, welcher als Zeitpunkt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung gilt, und dem Zeitpunkt der Antragstellung am 06.08.2019 liegen mehr als acht Jahre. Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2020 mit einem „Zustand nach akuter Belastungsreaktion (ICD 10 – F43.0)“ diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an einer „Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 – F43.1)“.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 06.08.2019 (Datum des Einlangens), welche sich mit dem von der belangten Behörde eingeholtem Auszug aus dem Zentralen Melderegister decken. Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer verübten Straftaten beruhen auf seinen eigenen Angaben im Antrag vom 06.08.2019 (vgl. AS 1) und seiner Stellungnahme (vgl. AS 22). Das gegen den ehemaligen Lehrer und Klassenvorstand des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren, Zl XXXX , wegen §§ 207 Abs. 1, 212 Abs. 1 Z 2, 207a Abs. 3 StGB wurde infolge seines Todes mit Anordnung vom 06.06.2019 ohne Entscheidung in der Sache eingestellt (vgl. AS 1 des StA-Aktes). Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer verübten Straftaten beruhen auf seinen eigenen Angaben im Antrag vom 06.08.2019 vergleiche AS 1) und seiner Stellungnahme vergleiche AS 22). Das gegen den ehemaligen Lehrer und Klassenvorstand des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren, Zl römisch 40 , wegen Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, Ziffer 2, 207 a, Absatz 3, StGB wurde infolge seines Todes mit Anordnung vom 06.06.2019 ohne Entscheidung in der Sache eingestellt vergleiche AS 1 des StA-Aktes). Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der zahlreichen Beweismittel (Fotos, Videos und andere Opfer), steht aber auch ohne erfolgte strafrechtliche Verurteilung mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal im März 2011 Opfer der genannten Straftaten wurde. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag vom 06.08.2019 (Datum des Einlangens), seiner Stellungnahme vom 14.10.2019 (Datum des Einlangens), sowie seiner Beschwerde vom 29.03.2023 (Datum des Einlangens) gemachten Angaben, welche durch den vorliegenden Strafakt gegen den Beschuldigten XXXX (in den Feststellungen als Beschuldigter genannt) bestätigt werden. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag vom 06.08.2019 (Datum des Einlangens), seiner Stellungnahme vom 14.10.2019 (Datum des Einlangens), sowie seiner Beschwerde vom 29.03.2023 (Datum des Einlangens) gemachten Angaben, welche durch den vorliegenden Strafakt gegen den Beschuldigten römisch 40 (in den Feststellungen als Beschuldigter genannt) bestätigt werden. Die Feststellungen zu den durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen beruhen auf den Angaben des Sachverständigengutachters (vgl. AS 51) sowie den Angaben der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers (vgl. AS 39). Die Feststellungen zu den durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen beruhen auf den Angaben des Sachverständigengutachters vergleiche AS 51) sowie den Angaben der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vergleiche AS 39). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes idgF BGBl. I Nr. 105/2019 lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. … Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(4)Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. … Härteausgleich § 14a
(1)Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 14 a,
(1)Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2)Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3)Gegen die
Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Gegen die
Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Inkrafttreten § 16
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.Paragraph 16,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …
(10)Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit
- Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem
- Mai 2009 begangen wurden.
(10)Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit
- Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
- Mai 2009 begangen wurden. …
(13)Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(13)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. …
(16)Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2 und 5, 9b, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Abs. 2 und 14a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 9b Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16)Die Paragraphen 5, Absatz 4, 9, Absatz 2 und 5, 9 b, 9 c Absatz eins und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Absatz 2 und 14 a Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Aufhebung des bisherigen Paragraph 9 b, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. …
(22)Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(22)Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit
- Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes idF BGBl. I Nr. 40/2009, d.h. vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, d.h. vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €.Paragraph 6 a, Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €. … 3.
- Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, er wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Straftat, die zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, und er erlitt durch diese Straftat eine „Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 – F43.1)“. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid jedoch richtig fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) verspätet eingebracht worden ist. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des § 16 Abs. 22 VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019 zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG, idgF BGBl. I Nr. 59/
- Diese regelt, dass Leistungen nach § 2 VOG nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 22, VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,. Diese regelt, dass Leistungen nach Paragraph 2, VOG nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im § 10 Abs. 1 VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des § 16 Abs. 22 VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, d.h. ab dem 01.01.2020 begangen wurden.Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im Paragraph 10, Absatz eins, VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 22, VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, d.h. ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen im März 2011 stattfand, ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden. Der Vorfall, der kausal für die festgestellten Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ist, ereignete sich im März 2011, die Antragstellung erfolgte am 06.08.2019, somit mehr als acht Jahre nach dem stattgefundenen Verbrechen, welches am Beschwerdeführer begangen wurde. Der Antrag war somit nach § 10 Abs. 1 VOG verspätet eingebracht worden.Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen im März 2011 stattfand, ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden. Der Vorfall, der kausal für die festgestellten Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ist, ereignete sich im März 2011, die Antragstellung erfolgte am 06.08.2019, somit mehr als acht Jahre nach dem stattgefundenen Verbrechen, welches am Beschwerdeführer begangen wurde. Der Antrag war somit nach Paragraph 10, Absatz eins, VOG verspätet eingebracht worden. Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde im § 10 Abs. 1a VOG jedoch noch eine zusätzliche Verlängerung dieser Antragsfrist für minderjährige Opfer eingeführt. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1a VOG in der Fassung (BGBl. I Nr. 105/2019) auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist dem § 16 Abs. 22 VOG nicht zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist explizit nur für die Anwendung des § 10 Abs. 1 VOG vorgesehen worden. Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde im Paragraph 10, Absatz eins a, VOG jedoch noch eine zusätzliche Verlängerung dieser Antragsfrist für minderjährige Opfer eingeführt. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,) auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist dem Paragraph 16, Absatz 22, VOG nicht zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist explizit nur für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG vorgesehen worden.
§ 10Abs. 1a VOG id
F BGBl. I 105/2019 können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach § 2 Z 10 VOG auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung
§ 84Abs. 1 St
GB ausdrücklich bestätigt wird.
Paragraph 10, Absatz eins a, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2019, können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ausdrücklich bestätigt wird. Da das Ermittlungsverfahren (GZ XXXX ) wegen §§ 207 Abs. 1, 212 Abs. 1 Z 2 und 207a Abs. 3 StGB wegen Ablebens des Beschuldigten gem. § 190 Z 1 StPO von der Staatsanwaltschaft XXXX am 06.06.2019 (vgl. AS 1 des StA-Aktes) eingestellt wurde, erfolgte der am 06.08.2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der drei-Jahresfrist. Da das Ermittlungsverfahren (GZ römisch 40 ) wegen Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, Ziffer 2 und 207 a Absatz 3, StGB wegen Ablebens des Beschuldigten gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 06.06.2019 vergleiche AS 1 des StA-Aktes) eingestellt wurde, erfolgte der am 06.08.2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der drei-Jahresfrist. § 10 Abs. 1a VOG verlangt hierbei jedoch noch zusätzlich Unterlagen oder ein medizinisches Gutachten zu einer etwaigen Gesundheitsschädigung, welche aus dem Strafverfahren bzw. einem Strafurteil hervorgehen müssen. Diese Voraussetzung erweist sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unerfüllt, da es weder ein Strafurteil gibt, noch aufgrund des Ablebens des Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wurde, in welchem eine schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers in einem medizinischen Gutachten bestätigt wurde, weswegen ein Anspruch auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gegeben ist.Paragraph 10, Absatz eins a, VOG verlangt hierbei jedoch noch zusätzlich Unterlagen oder ein medizinisches Gutachten zu einer etwaigen Gesundheitsschädigung, welche aus dem Strafverfahren bzw. einem Strafurteil hervorgehen müssen. Diese Voraussetzung erweist sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unerfüllt, da es weder ein Strafurteil gibt, noch aufgrund des Ablebens des Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wurde, in welchem eine schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers in einem medizinischen Gutachten bestätigt wurde, weswegen ein Anspruch auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gegeben ist. Wenn nun der Beschwerdeführer die analoge Heranziehung der Bestimmung des § 10 Abs. 1a VOG 1973 idF des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. Nr. 105/2019 auf den Beschwerdeführer verlangt, da ein Sachverständigengutachten vorliege und er alles für den Antrag Erforderliche rechtzeitig getan habe, ist zur Analogie auszuführen, dass ein Analogieschluss eine Gesetzeslücke voraussetzt, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (vgl. RIS-Justiz RS0098756).Wenn nun der Beschwerdeführer die analoge Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG 1973 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019, auf den Beschwerdeführer verlangt, da ein Sachverständigengutachten vorliege und er alles für den Antrag Erforderliche rechtzeitig getan habe, ist zur Analogie auszuführen, dass ein Analogieschluss eine Gesetzeslücke voraussetzt, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0098756). Eine Analogie ist zudem anhand allfällig vorliegender Gesetzesmaterialien zu prüfen. Im Lichte der Gesetzesmaterialien zum § 10 Abs. 1a VOG ist festzuhalten, dass eine Zuerkennung der Leistung in Fällen des § 10 Abs. 1a VOG dann erfolgen können soll, „wenn aus den relevanten Strafunterlagen (z.B. Urteil, medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen) eindeutig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB hervorgeht“ (vgl. GP XXVI 970/A, Gewaltschutzgesetz 2019). Es geht somit weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass der Gesetzgeber sämtliche Sachverständigengutachten mit diesem expliziten Wortlaut umfassen wollte. Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein „medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen“ vor, es handelt sich jedoch nicht um eine „relevante Strafunterlage“, da dies von der belangten Behörde im Zuge ihres behördlichen Verfahrens, und nicht eines Strafverfahrens, eingeholt wurde.Eine Analogie ist zudem anhand allfällig vorliegender Gesetzesmaterialien zu prüfen. Im Lichte der Gesetzesmaterialien zum Paragraph 10, Absatz eins a, VOG ist festzuhalten, dass eine Zuerkennung der Leistung in Fällen des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG dann erfolgen können soll, „wenn aus den relevanten Strafunterlagen (z.B. Urteil, medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen) eindeutig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB hervorgeht“ vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 26 970/A, Gewaltschutzgesetz 2019). Es geht somit weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass der Gesetzgeber sämtliche Sachverständigengutachten mit diesem expliziten Wortlaut umfassen wollte. Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein „medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen“ vor, es handelt sich jedoch nicht um eine „relevante Strafunterlage“, da dies von der belangten Behörde im Zuge ihres behördlichen Verfahrens, und nicht eines Strafverfahrens, eingeholt wurde. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass hier eine planwidrige Lücke vorliegt, da der Gesetzgeber bereits mit der Einführung des § 14a VOG einen Auffangtatbestand für Fälle mit „besonderer Härte“ abdeckte. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass hier eine planwidrige Lücke vorliegt, da der Gesetzgeber bereits mit der Einführung des Paragraph 14 a, VOG einen Auffangtatbestand für Fälle mit „besonderer Härte“ abdeckte. Da es in dem gegenständlichen Fall zu einer besonderen Härte führen würde, wenn dem Beschwerdeführer gar keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zuerkannt werden würde, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grundlage des § 14a VOG zugesprochen. Da es in dem gegenständlichen Fall zu einer besonderen Härte führen würde, wenn dem Beschwerdeführer gar keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zuerkannt werden würde, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grundlage des Paragraph 14 a, VOG zugesprochen. 3.3. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde beruht auf dem Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 26.01.2023, welcher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen wurde.
§ 14aAbs. 1 VOG idg
F des BGBl. I Nr. 71/2013, in Kraft getreten am 01.01.2014, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben. Gem. § 14a Abs. 2 VOG hat die belangte Behörde nach den Vorschriften des VOG und im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung, die Bemessung und die erforderlichen Änderungen durchzuführen.
Paragraph 14 a, Absatz eins, VOG idgF des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, in Kraft getreten am 01.01.2014, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben. Gem. Paragraph 14 a, Absatz 2, VOG hat die belangte Behörde nach den Vorschriften des VOG und im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung, die Bemessung und die erforderlichen Änderungen durchzuführen. Begründend führte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus, dass das Verbrechensopfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung minderjährig, nämlich 12 Jahre alt, gewesen sei. Erschwerend sei zudem der Umstand gewertet worden, dass die gegen das Opfer verübten Delikte gegen die sexuelle Integrität gerichtet gewesen seien und die kausale Gesundheitsschädigung sich nach den getroffenen Feststellungen in einem schweren Krankheitsbild manifestiert habe. Die Bewilligung der begehrten Hilfeleistung im Rechtsanspruch sei nur an der fehlenden Begutachtung im Strafverfahren gescheitert (vgl. AS 167-169).Begründend führte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus, dass das Verbrechensopfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung minderjährig, nämlich 12 Jahre alt, gewesen sei. Erschwerend sei zudem der Umstand gewertet worden, dass die gegen das Opfer verübten Delikte gegen die sexuelle Integrität gerichtet gewesen seien und die kausale Gesundheitsschädigung sich nach den getroffenen Feststellungen in einem schweren Krankheitsbild manifestiert habe. Die Bewilligung der begehrten Hilfeleistung im Rechtsanspruch sei nur an der fehlenden Begutachtung im Strafverfahren gescheitert vergleiche AS 167-169). Mit 23.02.2023 erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, in welchem dem Beschwerdeführer für die erlittene Gesundheitsschädigung aufgrund der Straftat vom März 2011 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, -- gem. § 1 Abs. 1, § 6a in der Fassung des Verbrechensopfergesetzes gem. BGBl. I, Nr. 40/2009, § 10a Abs. 1 sowie § 14a Abs. 2 bewilligt wurde.Mit 23.02.2023 erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, in welchem dem Beschwerdeführer für die erlittene Gesundheitsschädigung aufgrund der Straftat vom März 2011 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, -- gem. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a, in der Fassung des Verbrechensopfergesetzes gem. Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 40 aus 2009,, Paragraph 10 a, Absatz eins, sowie Paragraph 14 a, Absatz 2, bewilligt wurde. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG vertritt der Beschwerdeführer laut den Ausführungen in seiner Beschwerde (vgl. AS 177, 178) die Ansicht, dass die grundsätzlich zuerkennende Rechtsnorm des §§ 6a und 14a VOG von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.02.2023 falsch angewendet worden sei. Es sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Bescheidzustellung und somit auf den 23.02.2023 bzw. den 01.03.2023 abzustellen. Es sei unverständlich und rechtswidrig, dass die belangte Behörde den § 6a Abs. 1 VOG in der Fassung bis 31.03.2013, BGBl. I, Nr. 40/2009 angewendet habe und nicht die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 23.02.2023 bzw. Bescheidzustellung am 01.03.2023 geltenden Fassung.Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, VOG vertritt der Beschwerdeführer laut den Ausführungen in seiner Beschwerde vergleiche AS 177, 178) die Ansicht, dass die grundsätzlich zuerkennende Rechtsnorm des Paragraphen 6 a und 14 a VOG von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.02.2023 falsch angewendet worden sei. Es sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Bescheidzustellung und somit auf den 23.02.2023 bzw. den 01.03.2023 abzustellen. Es sei unverständlich und rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Fassung bis 31.03.2013, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 40 aus 2009, angewendet habe und nicht die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 23.02.2023 bzw. Bescheidzustellung am 01.03.2023 geltenden Fassung. Das Verbrechen ereignete sich laut Antrag des Beschwerdeführers ca. im März 2011 (vgl. AS 1, 3). Zum damaligen Zeitpunkt war § 6a VOG idF BGBl. I Nr. 40/2009, gem. § 16 Abs. 10 VOG seit 01.06.2009 in Kraft. Gem. § 16 Abs. 10 VOG war § 6a VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, die nach dem 31.05.2009 begangen wurden.Das Verbrechen ereignete sich laut Antrag des Beschwerdeführers ca. im März 2011 vergleiche AS 1, 3). Zum damaligen Zeitpunkt war Paragraph 6 a, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, gem. Paragraph 16, Absatz 10, VOG seit 01.06.2009 in Kraft. Gem. Paragraph 16, Absatz 10, VOG war Paragraph 6 a, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, die nach dem 31.05.2009 begangen wurden. § 6a idF des BGBl. I Nr. 58/2013 trat gem. § 16 Abs. 13 VOG mit 01.04.2013 in Kraft. Gem. § 16 Abs. 13 2. Satz VOG ist § 6a idF des BGBl. I Nr. 58/2013 auf Handlungen des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, trat gem. Paragraph 16, Absatz 13, VOG mit 01.04.2013 in Kraft. Gem. Paragraph 16, Absatz 13, 2. Satz VOG ist Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, auf Handlungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde richtig feststellte, sind in einem Bescheid die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen und das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Da das Verbrechen auf jeden Fall nach dem 31.05.2009, aber noch vor dem 01.04.2013 begangen wurde, und § 6a VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013 gem. § 16 Abs. 13 VOG nur auf Handlungen, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (01.04.2013) begangen wurden, anzuwenden ist, ist § 6a idF BGBl. I Nr. 40/2009, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte, im gegenständlichen Fall anzuwenden.Da das Verbrechen auf jeden Fall nach dem 31.05.2009, aber noch vor dem 01.04.2013 begangen wurde, und Paragraph 6 a, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, gem. Paragraph 16, Absatz 13, VOG nur auf Handlungen, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (01.04.2013) begangen wurden, anzuwenden ist, ist Paragraph 6 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte, im gegenständlichen Fall anzuwenden. Gem. § 6a Abs. 1 VOG (in der Fassung bis 31.03.2013, BGBl. I, Nr. 40/2009) ist Hilfe nach § 2 Z 10 VOG für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, -- zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von EUR 5.000, --.Gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG (in der Fassung bis 31.03.2013, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 40 aus 2009,) ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 1.000, -- zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von EUR 5.000, --. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches BGBl Nr. 60/1974 idgF BGBl I Nr. 40/2023 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt: Schwere Körperverletzung § 84
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. … Laut behandelnder Psychotherapeutin des Beschwerdeführers erlitt er eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD 10 – F43.1), das Krankheitsbild ist laut Sachverständigengutachten als schwer anzusehen (vgl. AS 52). Schwer zu qualifizierende Tatfolgen können im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem § 84 Abs. 1 entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (vgl. RIS-Justiz RS0092798). Die diagnostizierte „Posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD 10 – F43.1) stellt somit eine an sich schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB dar (vgl. OGH 01.04.2014, 14 Os 19/14x).Laut behandelnder Psychotherapeutin des Beschwerdeführers erlitt er eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD 10 – F43.1), das Krankheitsbild ist laut Sachverständigengutachten als schwer anzusehen vergleiche AS 52). Schwer zu qualifizierende Tatfolgen können im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem Paragraph 84, Absatz eins, entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen vergleiche RIS-Justiz RS0092798). Die diagnostizierte „Posttraumatische Belastungsstörung“ (ICD 10 – F43.1) stellt somit eine an sich schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB dar vergleiche OGH 01.04.2014, 14 Os 19/14x). Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist beim Beschwerdeführer aufgrund eines schweren Leidens oder einer Berufsunfähigkeit
§ 85St
GB zu prüfen. Die maßgebliche rechtliche Bestimmung aus dem Strafgesetzbuch lautet dazu wie folgt:Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist beim Beschwerdeführer aufgrund eines schweren Leidens oder einer Berufsunfähigkeit
Paragraph 85, StGB zu prüfen. Die maßgebliche rechtliche Bestimmung aus dem Strafgesetzbuch lautet dazu wie folgt: Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange ZeitParagraph 85,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
- den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, 2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
- ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Absatz eins,) beim Verletzten herbeiführt. Ob ein Leiden „schwer“ ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab (vgl. OGH 18.06.2013, 11 Os 68/13d; Burgstaller/Fabrizy in StGB § 85, WK
- Auflage, Rz 14). Ob ein Leiden „schwer“ ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab vergleiche OGH 18.06.2013, 11 Os 68/13d; Burgstaller/Fabrizy in StGB Paragraph 85,, WK
- Auflage, Rz 14). „Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. Die von § 85 alternativ geforderte „lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der 24-Tage-Grenze des § 84 Abs. 1 StGB ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, StGB 85, WK
- Auflage, Rz 18). „Für immer“ bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. Die von Paragraph 85, alternativ geforderte „lange Zeit“ hebt sich nicht nur deutlich von der 24-Tage-Grenze des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, StGB 85, WK
- Auflage, Rz 18). Als schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB kommen nur solche lang dauernden Leiden in Betracht, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für den Betroffenen bedeuten (vgl. RIS-Justiz RS0092616). Als schwere Dauerfolge im Sinne des Paragraph 85, StGB kommen nur solche lang dauernden Leiden in Betracht, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für den Betroffenen bedeuten vergleiche RIS-Justiz RS0092616). Die Feststellung, dass es sich um eine Folge „für immer oder für lange Zeit“ handelt, erfordert naturgemäß eine Prognose, die – auf der Basis des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften – eine große Wahrscheinlichkeit für das entsprechend lange Andauern der Beeinträchtigung attestiert (vgl. OGH 05.04.2017, 13 Os 28/17t). Die Feststellung, dass es sich um eine Folge „für immer oder für lange Zeit“ handelt, erfordert naturgemäß eine Prognose, die – auf der Basis des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaften – eine große Wahrscheinlichkeit für das entsprechend lange Andauern der Beeinträchtigung attestiert vergleiche OGH 05.04.2017, 13 Os 28/17t). Der Beschwerdeführer leitet an einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“, ICD 10 – F43.
- In den Erläuterungen zur Klassifikation ICD 10 – F43.1 „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird die Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer definiert. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (vgl. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ICD-10 BMSGPK 2022 – Systematisches Verzeichnis. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
- Revision, 01.01.2022).In den Erläuterungen zur Klassifikation ICD 10 – F43.1 „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird die Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer definiert. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über vergleiche Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ICD-10 BMSGPK 2022 – Systematisches Verzeichnis. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
- Revision, 01.01.2022). Im vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: abgestellt auf die Dauer des Leidens war der nunmehr 25-jährige-Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt 12 Jahre und beim Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 2019 21 Jahre alt. Dass die „Posttraumatische Belastungsstörung“ für immer oder für lange Zeit anhalten wird, lässt sich nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal sowohl die behandelnde Psychotherapeutin als auch der Sachverständigengutachter angaben, dass eine Therapie voraussichtlich 50 Stunden betragen werde (vgl. AS 39, 54) und auch in der Klassifikation der „Posttraumatischen Belastungsstörung“ (ICD 10 - F43.1) in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann. Ein chronischer Verlauf dieser Erkrankung mit einem Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung ist jedoch nicht durch medizinische Befunde objektiviert.Im vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: abgestellt auf die Dauer des Leidens war der nunmehr 25-jährige-Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt 12 Jahre und beim Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 2019 21 Jahre alt. Dass die „Posttraumatische Belastungsstörung“ für immer oder für lange Zeit anhalten wird, lässt sich nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal sowohl die behandelnde Psychotherapeutin als auch der Sachverständigengutachter angaben, dass eine Therapie voraussichtlich 50 Stunden betragen werde vergleiche AS 39, 54) und auch in der Klassifikation der „Posttraumatischen Belastungsstörung“ (ICD 10 - F43.1) in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann. Ein chronischer Verlauf dieser Erkrankung mit einem Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung ist jedoch nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Wenn der Beschwerdeführer in seinem zweiten Antrag vom 23.01.2023 angibt, dass „derzeit leider kein Ende absehbar“ sei (vgl. AS 154), ist anzumerken, dass dies nicht medizinisch objektivierbar ist, da im Rahmen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungsverpflichtung keinerlei diesbezügliche Unterlagen oder medizinische Befunde, welche diese Diagnosen bestätigten würden, vorgelegt wurden. Wenn der Beschwerdeführer in seinem zweiten Antrag vom 23.01.2023 angibt, dass „derzeit leider kein Ende absehbar“ sei vergleiche AS 154), ist anzumerken, dass dies nicht medizinisch objektivierbar ist, da im Rahmen der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungsverpflichtung keinerlei diesbezügliche Unterlagen oder medizinische Befunde, welche diese Diagnosen bestätigten würden, vorgelegt wurden. Bezugnehmend auf die Qualifikation der Berufsunfähigkeit iSd § 84 Abs. 1 StGB ist auszuführen, dass diese dann vorliegt, wenn und solange der Verletzte die wesentlichen Tätigkeiten, welche die Ausübung des maßgebenden Berufes erfordert, entweder überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse ausführen kann (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, StGB § 84, WK
- Auflage). Bezugnehmend auf die Qualifikation der Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist auszuführen, dass diese dann vorliegt, wenn und solange der Verletzte die wesentlichen Tätigkeiten, welche die Ausübung des maßgebenden Berufes erfordert, entweder überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse ausführen kann vergleiche Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, StGB Paragraph 84,, WK
- Auflage). Im Sachverständigengutachten vom 22.01.2020 (vgl. AS 50ff) wurde zur Person des Beschwerdeführers folgendes ausgeführt: „War kurze Zeit Fußballprofi. Nach Verletzung Amateurfußballer bei Verein in XXXX . […] Untauglich aufgrund einer Schambeinentzündung und weiteren Sportverletzungen“ (vgl. AS 50). Im Sachverständigengutachten vom 22.01.2020 vergleiche AS 50ff) wurde zur Person des Beschwerdeführers folgendes ausgeführt: „War kurze Zeit Fußballprofi. Nach Verletzung Amateurfußballer bei Verein in römisch 40 . […] Untauglich aufgrund einer Schambeinentzündung und weiteren Sportverletzungen“ vergleiche AS 50). In seiner Stellungnahme vom 14.10.2019 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er „[…] die Dinge verdrängt [hatte] und […] keine Probleme [hatte], da alles bereits in Vergessenheit geraten [war]. Bis zu einem Sonntag vor ein paar Monaten.“ (vgl. AS 22). In seiner Stellungnahme vom 14.10.2019 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er „[…] die Dinge verdrängt [hatte] und […] keine Probleme [hatte], da alles bereits in Vergessenheit geraten [war]. Bis zu einem Sonntag vor ein paar Monaten.“ vergleiche AS 22). Eine Berufsunfähigkeit aufgrund seines Leidens, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vorgebracht wurde „[…] weil er unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leidet und er zudem seinen eigentlich angestrebten Beruf als Profi-Fußballer aufgrund dieser Leiden aufgeben musste (Berufsunfähigkeit) […]“), ist aufgrund der obigen Ausführungen auszuschließen (vgl. AS 177). Eine Berufsunfähigkeit aufgrund seines Leidens, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vorgebracht wurde „[…] weil er unter einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leidet und er zudem seinen eigentlich angestrebten Beruf als Profi-Fußballer aufgrund dieser Leiden aufgeben musste (Berufsunfähigkeit) […]“), ist aufgrund der obigen Ausführungen auszuschließen vergleiche AS 177). Es lässt sich demnach nicht darauf schließen, dass das an ihm verübte Verbrechen eine Berufsunfähigkeit und die Nichtausübung des Profifußballs in seiner Minderjährigkeit zur Folge hatte, sondern vielmehr, wie im Sachverständigengutachten ersichtlich, Sportverletzungen der Grund für den Berufswechsel und die in weiterer Folge Untauglichkeit beim Bundesheer waren. Aufgrund dessen waren die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Z 3 StGB als nicht erfüllt anzusehen und waren dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) gem. § 6a idF BGBl. I Nr. 40/2009 EUR 1.000, -- zuzusprechen. Aufgrund dessen waren die Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, StGB als nicht erfüllt anzusehen und waren dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) gem. Paragraph 6 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, EUR 1.000, -- zuzusprechen. Sohin gehen die Argumente, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, ins Leere. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der anzuwendenden Fassung der §§ 10 Abs. 1a, 6a, 14a VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der anzuwendenden Fassung der Paragraphen 10, Absatz eins a, 6 a, 14 a, VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2271379.1.00