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{'item': 'W293 2267016-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW293 2267016-1 Spruch, W293 2267016-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 den Betrag von € 7.698,86 brutto abzugelten/zu bezahlen.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 12.01.2022 den Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig sei, ihm für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug,

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 den Betrag von € 7.698,86 brutto abzugelten/zu bezahlen. In eventu stellte der Beschwerdeführer die Anträge, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass 1. dem Antragsteller für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug,

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto abzugelten sei,1. dem Antragsteller für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug,

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto abzugelten sei, 2. dem Antragsteller für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug,

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von € 95.039,22 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von € 78.369,43 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von € 16.669,79 brutto abzüglich diverser nachgezahlter Beträge in der Höhe von € 8.970,93 ergibt eine noch offene Gehaltsforderung in Höhe von € 7.698,86, welche in dieser Höhe abzugelten sei,2. dem Antragsteller für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug,

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von € 95.039,22 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von € 78.369,43 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von € 16.669,79 brutto abzüglich diverser nachgezahlter Beträge in der Höhe von € 8.970,93 ergibt eine noch offene Gehaltsforderung in Höhe von € 7.698,86, welche in dieser Höhe abzugelten sei, 3. die Kürzung des Grundbezuges, der

§ 105

/1 GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zu Unrecht erfolgt sei,3. die Kürzung des Grundbezuges, der

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zu Unrecht erfolgt sei, 4. dem Antragsteller für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die

gemäß § 105/1 GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis brutto abzugelten sei.4. dem Antragsteller für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die

gemäß Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis brutto abzugelten sei.

  1. Mit Schreiben vom 25.08.2022 erteilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Sie führte einleitend aus, dass sich der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren richte, das im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig sei. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der (Nicht)Gebührlichkeit und Einstellung (wegen Wegfalls der anspruchsbegründenden Verwendung) auf eine Betriebssonderzulage beziehe, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, worauf sich sein diesbezüglicher behaupteter besoldungsrechtlicher Anspruch stütze. Die Angabe „15/1 DO“ sei der belangten Behörde fremd.
  2. Mit Schreiben vom 25.08.2022 erteilte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Sie führte einleitend aus, dass sich der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren richte, das im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig sei. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der (Nicht)Gebührlichkeit und Einstellung (wegen Wegfalls der anspruchsbegründenden Verwendung) auf eine Betriebssonderzulage beziehe, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, worauf sich sein diesbezüglicher behaupteter besoldungsrechtlicher Anspruch stütze. Die Angabe „15/1 DO“ sei der belangten Behörde fremd.
  3. Der Beschwerdeführer nahm nach Gewährung einer Fristerstreckung dazu mit Schreiben vom 29.09.2022 Stellung und nahm folgende Verbesserung vor. Er beantragte:
  4. die bescheidmäßige Bemessung seiner Bezüge für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, weil die Dienstbehörde § 13c GehG rechtsirrig angewendet habe, nachdem beim Beschwerdeführer einerseits keine Erkrankung im Verständnis dieser Bestimmung vorliege und andererseits die vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsplatz überprüft worden sei, der frei vom unrechtmäßigen Verhalten des Dienstgebers sei und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliegen würde; in eventu
  5. die bescheidmäßige Bemessung seiner Bezüge für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, weil die Dienstbehörde Paragraph 13 c, GehG rechtsirrig angewendet habe, nachdem beim Beschwerdeführer einerseits keine Erkrankung im Verständnis dieser Bestimmung vorliege und andererseits die vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsplatz überprüft worden sei, der frei vom unrechtmäßigen Verhalten des Dienstgebers sei und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliegen würde; in eventu
  6. die rückwirkende Auszahlung seines Monatsbezuges in ungekürzter Höhe im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu
  7. dass ihm 100 % seiner Bezüge im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zustehen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu
  8. die Zuerkennung seiner vollen/ungekürzten Bezüge im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu
  9. dass über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 der Höhe nach formell ein Bescheid erlassen werde, in welchem inhaltlich nachvollziehbar begründet werden solle, warum die entsprechenden Abzüge vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte, bescheidmäßig über die vorgenommene Bezugskürzung abzusprechen; in eventu
  10. die Neubemessung seines Monatsbezuges für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu
  11. für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 den ungekürzt vollen Gehalt/Monatsbezug (samt

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlung) brutto/netto abgegolten zu bekommen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu7. für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 den ungekürzt vollen Gehalt/Monatsbezug (samt

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlung) brutto/netto abgegolten zu bekommen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu 8. dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 eine volle Nachzahlung seines Gehalts/Monatsbezüge (Grundbezug,

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto/netto gewährt werde, hilfsweise beantrage er die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu8. dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 eine volle Nachzahlung seines Gehalts/Monatsbezüge (Grundbezug,

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) brutto/netto gewährt werde, hilfsweise beantrage er die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu 9. für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 eine Abgeltung seines ungekürzten/vollen Gehalts/Monatsbezugs Grundbezug,

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen), hilfsweise beantrage er die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu9. für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 eine Abgeltung seines ungekürzten/vollen Gehalts/Monatsbezugs Grundbezug,

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen), hilfsweise beantrage er die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu 10. für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, dass ihm ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezugs Grundbezug,

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der noch restlichen Höhe von € 7.698,86 brutto abzugelten sei/gewährt werde, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu10. für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019, dass ihm ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezugs Grundbezug,

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, BSZ - Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der noch restlichen Höhe von € 7.698,86 brutto abzugelten sei/gewährt werde, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu 11. eine bescheidmäßige Absprache, dass die Kürzung des Grundbezuges, der

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, der BSZ - Aufwand, und Erschwernis, sowie der Sonderzahlungen brutto/netto für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:11. eine bescheidmäßige Absprache, dass die Kürzung des Grundbezuges, der

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, der BSZ - Aufwand, und Erschwernis, sowie der Sonderzahlungen brutto/netto für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu: 12. dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 in voller Höhe der Grundbezug sowie die die

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/1 GG, 15/1 DO, die BSZ - Aufwand und Erschwernis und die Sonderzahlungen abzugelten seien, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:12. dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 in voller Höhe der Grundbezug sowie die die

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, die BSZ - Aufwand und Erschwernis und die Sonderzahlungen abzugelten seien, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:

  1. dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 in voller Höhe der Grundbezug brutto/netto zu gewähren sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  2. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Kürzungen des Grundbezuges, der

§ 105

/1 GG, 15/1 DO, der BSZ - Aufwand und Erschwernis, sowie der Sonderzahlung brutto/netto für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:14. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Kürzungen des Grundbezuges, der

Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, der BSZ - Aufwand und Erschwernis, sowie der Sonderzahlung brutto/netto für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:

  1. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 keine Erkrankung im Verständnis des § 13c Gehaltsgesetz vorgelegen habe, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides;
  2. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 keine Erkrankung im Verständnis des Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz vorgelegen habe, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides;
  3. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass von Februar 2017 bis Dezember 2019 die Anwendung des § 13c Gehaltsgesetz durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig gewesen sei/sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  4. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass von Februar 2017 bis Dezember 2019 die Anwendung des Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig gewesen sei/sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  5. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 durchgeführte Reduzierung des Bezuges gemäß § 13c Gehaltsgesetz in der Höhe von 20 % unrichtig/unzulässig sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  6. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 durchgeführte Reduzierung des Bezuges gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz in der Höhe von 20 % unrichtig/unzulässig sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  7. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 durchgeführte Gehaltskürzung von 20 % dem Beschwerdeführer zu ersetzen/nachzuzahlen/auszubezahlen sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  8. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass er besoldungsrechtlich wieder so zu stellen sei, als ob für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 § 13c Gehaltsgesetz nicht anzuwenden gewesen wäre, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  9. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass er besoldungsrechtlich wieder so zu stellen sei, als ob für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz nicht anzuwenden gewesen wäre, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu:
  10. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 die vollen Bezüge (Grundbezug, die

gemäß § 105/1 GG, BSZ und Sonderzahlung brutto) zustehen, hilfsweise die Erlassung eines Feststellungsbescheides.20. eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass ihm für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 die vollen Bezüge (Grundbezug, die

gemäß Paragraph 105 /, eins, GG, BSZ und Sonderzahlung brutto) zustehen, hilfsweise die Erlassung eines Feststellungsbescheides. 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2022 setzte die belangte Behörde das dienstbehördliche Verfahren über den in der Eingabe vom 12.01.2022 gestellten Antrag sowie die dazu gestellten Eventualanträge auf bescheidmäßige Feststellung sowie über die in der Stellungnahme vom 29.09.2022 gestellten Anträge gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021, Zl. XXXX aus.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2022 setzte die belangte Behörde das dienstbehördliche Verfahren über den in der Eingabe vom 12.01.2022 gestellten Antrag sowie die dazu gestellten Eventualanträge auf bescheidmäßige Feststellung sowie über die in der Stellungnahme vom 29.09.2022 gestellten Anträge gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 aus. 4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund des Sachverhalts und der Rechtsprechung eine Rechtsgrundlage für eine Unterbrechung / „Aussetzung“ des Ermittlungsverfahrens vorliege. Das Ermittlungsverfahren hätte nicht ausgesetzt werden dürfen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge die Anträge, der bekämpfte Bescheid möge ersatzlos aufgehoben werden und (

  1. a)dahingehend abgeändert werden, dass der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werden möge, (
  2. b)in eventu ausgesprochen werden möge, dass der Aussetzungsgrund (zum Entscheidungszeitpunkt) nicht bestehe / bestanden habe; (
  3. c)eine Beschwerdeverhandlung über die gegenständliche Beschwerde durchzuführen, in eventu (
  4. d)den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. 5. Mit Schreiben vom 09.02.2023 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt erhoben. Dem Beschwerdeführer wurden im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 – mit Ausnahme jener Zeiträume, in denen er dienstfrei gestellt war – gemäß § 13c GehG gekürzte Monatsbezüge ausbezahlt.Dem Beschwerdeführer wurden im Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019 – mit Ausnahme jener Zeiträume, in denen er dienstfrei gestellt war – gemäß Paragraph 13 c, GehG gekürzte Monatsbezüge ausbezahlt. Mit Bescheid vom 02.12.2021, Zl. XXXX wurden zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers vom 19.10.2020 und vom 29.04.2021 auf bescheidmäßige Feststellung betreffend die Verwendung des Beschwerdeführers und damit im Zusammenhang stehende Gewährung und Auszahlung von

n zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 wurden zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers vom 19.10.2020 und vom 29.04.2021 auf bescheidmäßige Feststellung betreffend die Verwendung des Beschwerdeführers und damit im Zusammenhang stehende Gewährung und Auszahlung von

n zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 11.05.2023 zugestellt.Mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 11.05.2023 zugestellt.

  1. Beweiswürdigung: Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinem Verständnis steht die Einstellung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinem Verständnis steht die Einstellung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Eine Einstellung des Verfahrens kommt insbesondere bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Eine Einstellung des Verfahrens kommt insbesondere bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verliert ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (siehe u.a. VwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0159). Die belangte Behörde setzte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.12.2022 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2021, Zl. XXXX aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.05.2022 entschieden.Die belangte Behörde setzte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.12.2022 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.05.2022 entschieden. Rechtskräftig entschieden ist eine Vorfrage mit der formellen Rechtskraft der Vorfragenentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42, 48 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 19.02.1992, 91/12/0255; 30.01.2002, 98/12/0522). Irrelevant ist, ob dagegen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angerufen wurden; eine etwaige Erhebung einer Revision ändert nichts an der rechtskräftigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0215).Rechtskräftig entschieden ist eine Vorfrage mit der formellen Rechtskraft der Vorfragenentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42, 48 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 19.02.1992, 91/12/0255; 30.01.2002, 98/12/0522). Irrelevant ist, ob dagegen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angerufen wurden; eine etwaige Erhebung einer Revision ändert nichts an der rechtskräftigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0215). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren XXXX kommt dem verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Rechtswirkung mehr zu (vgl. VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss der belangten Behörde nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren römisch 40 kommt dem verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Rechtswirkung mehr zu vergleiche VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss der belangten Behörde nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086). Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die belangte Behörde in ihrem Spruch als Datum des Bescheides, bis zu dessen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren ausgesetzt wurde, versehentlich das Jahr „2020“ anführte, der betreffende Bescheid jedoch im Jahr 2021 erlassen wurde. Der Begründung des Bescheides sowie auch dem Akt, in dem der betreffende Bescheid aufliegt, können jedoch eindeutig entnommen werden, dass es sich um den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021, Zl XXXX und es sich somit um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die belangte Behörde in ihrem Spruch als Datum des Bescheides, bis zu dessen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren ausgesetzt wurde, versehentlich das Jahr „2020“ anführte, der betreffende Bescheid jedoch im Jahr 2021 erlassen wurde. Der Begründung des Bescheides sowie auch dem Akt, in dem der betreffende Bescheid aufliegt, können jedoch eindeutig entnommen werden, dass es sich um den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021, Zl römisch 40 und es sich somit um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Anm 13 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im verfahrensgegenständlichen Fall anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Aussetzungsbescheides bzw. des Wegfalls der Rechtswirksamkeit mit der Beendigung des Zeitraums, für welchen die Aussetzung verfügt wurde, besteht – wie oben dargestellt – eine einheitliche Rechtsprechung. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer von einer grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage auszugehen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2267016.1.00

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