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{'item': 'W298 2269087-1'}

Obsah (12)§ 64§ 52Art. 133Art. 9Art 83Art. 4Art. 6Art. 5§ 27§ 16§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.06.2023 GeschäftszahlW298 2269087-1 Spruch, W298 2269087-1/6E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 64VSt

G auf EUR 200,--.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf gesamt EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, VStG auf EUR 200,--. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 26.08.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (einem niedergelassenen Hautarzt) mit, dass er in Verdacht stehe, als Verantwortlicher am 03.09.2021 seine Assistentin beauftragt zu haben, seinen zu ärztlichen Zwecken eingerichteten Zugang zum ELGA-Portal, dazu zu verwenden, um auf Daten aus dem elektronischen Impfpass von XXXX Einsicht zu nehmen und sich über deren Impfstatus bzw. Immunisierungsstatus in Bezug auf das COVID-19-Virus zu informieren. Dadurch habe er eine zweckwidrige und somit unrechtmäßige Datenverarbeitung von Gesundheitsdaten (sensible Daten

Art. 9Abs.

1 DSGVO) vorgenommen, indem er auf Daten der Betroffenen im e-Impfpass zugegriffen habe. Die gegenständliche Abfrage sei nicht im Auftrag oder für Zwecke im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchgeführt worden, sondern für Zwecke, die im Zusammenhang mit der Bewerbung der Betroffenen als Ordinationsassistentin in der Ordination des Beschwerdeführers gestanden hätten. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die konkrete Verarbeitung sensibler Daten zweckwidrig sowie rechtliche Grundlage

Art. 9Abs. 2 DSGVO vorgenommen habe. Die Verwaltungsübertretung würde Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c und Art. 9 Abs. 1 i

Vm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO betreffen. Der Beschwerdeführer wurde zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm wurde aufgetragen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgfaltspflichten bekanntzugeben. 1. Mit Schreiben vom 26.08.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (einem niedergelassenen Hautarzt) mit, dass er in Verdacht stehe, als Verantwortlicher am 03.09.2021 seine Assistentin beauftragt zu haben, seinen zu ärztlichen Zwecken eingerichteten Zugang zum ELGA-Portal, dazu zu verwenden, um auf Daten aus dem elektronischen Impfpass von römisch 40 Einsicht zu nehmen und sich über deren Impfstatus bzw. Immunisierungsstatus in Bezug auf das COVID-19-Virus zu informieren. Dadurch habe er eine zweckwidrige und somit unrechtmäßige Datenverarbeitung von Gesundheitsdaten (sensible Daten

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO) vorgenommen, indem er auf Daten der Betroffenen im e-Impfpass zugegriffen habe. Die gegenständliche Abfrage sei nicht im Auftrag oder für Zwecke im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchgeführt worden, sondern für Zwecke, die im Zusammenhang mit der Bewerbung der Betroffenen als Ordinationsassistentin in der Ordination des Beschwerdeführers gestanden hätten. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die konkrete Verarbeitung sensibler Daten zweckwidrig sowie rechtliche Grundlage

Artikel 9, Absatz 2, DSGVO vorgenommen habe.

Die Verwaltungsübertretung würde Artikel 5, Absatz eins, Litera a, b und c und Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO betreffen. Der Beschwerdeführer wurde zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm wurde aufgetragen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgfaltspflichten bekanntzugeben.

  1. Mit Rechtfertigung vom 06.09.2022 brachte der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten im Wesentlichen vor, dass ihm bewusst sei, dass er zweckwidrig und somit unrechtmäßig auf Daten der Betroffenen zugegriffen habe, um sich über ihren Impfstatus bzw. Immunisierungsstatus zu informieren. Der Beschwerdeführer habe im Sinne des Schutzes seiner Mitarbeiter und Patienten sowie seiner eigenen Gesundheit, im Zuge des Bewerbungsvorganges der Betroffenen als mögliche zukünftige Mitarbeiterin, besonders vorsichtig agiert. Wenngleich es dafür keine rechtliche Rechtfertigung geben möge, so sei es wohl allgemein nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer versuche, sich in verlässlicher Art und Weise über den Impfstatus der Betroffenen, die sich um eine Arbeitsstelle bei ihm beworben habe, zu informieren. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen und anstelle, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, mit Bescheid eine Mahnung zu erteilen. Ein Vorbringen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgfaltspflichten ist unterblieben.
  2. Mit Schreiben vom 07.12.2022 wurde der Beschwerdeführer nochmals (unter Anschluss eines entsprechenden Formulars) aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgfaltspflichten darzulegen. Ihm wurde mitgeteilt, dass, sollte er abermals keine Angaben dazu machen, seine Einkommensverhältnisse geschätzt werden und basierend auf den bisher angestellten Recherchen, vorläufig von einem monatlichen Bruttoverdienst von € 8.500,- ausgegangen werde.
  3. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der Bekanntgabe zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 10.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 3.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 230 Stunden)

Art 83Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO i

Vm § 16 VStG verhängt und der Beschwerdeführer

§ 64VSt

G zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 350,00 verpflichtet. 5. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 10.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 3.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 230 Stunden)

Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, VSt

G verhängt und der Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 350,00 verpflichtet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO am 03.09.2021 vorsätzlich und zweckwidrig personenbezogene Daten von XXXX im Rahmen des elektronischen Impfpasses (e-Impfregister) abfragen lassen und dadurch unrechtmäßig verarbeitet, indem er seiner Ordinationsassistentin den Auftrag erteilt habe, auf die von der Betroffenen im elektronischen Impfpass gespeicherten personenbezogenen Gesundheitsdaten (besondere Kategorie personenbezogener Daten

Art. 9Abs.

1 DSGVO) zuzugreifen, um sich über den Impfstatus bzw. Immunisierungsstatus der Betroffenen in Bezug auf das COVID-19-Virus zu informieren. Der verfahrensgegenständliche Zugriff sei laut ELGA-Protokoll am 03.09.2021 um 10:02 Uhr („Tatzeitpunkt“) erfolgt. Die Verarbeitung sei ohne Wissen und ohne Zustimmung der Betroffenen erfolgt und habe auch sonst auf keine Rechtfertigung zur Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden können.Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO am 03.09.2021 vorsätzlich und zweckwidrig personenbezogene Daten von römisch 40 im Rahmen des elektronischen Impfpasses (e-Impfregister) abfragen lassen und dadurch unrechtmäßig verarbeitet, indem er seiner Ordinationsassistentin den Auftrag erteilt habe, auf die von der Betroffenen im elektronischen Impfpass gespeicherten personenbezogenen Gesundheitsdaten (besondere Kategorie personenbezogener Daten

Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) zuzugreifen, um sich über den Impfstatus bzw.

Immunisierungsstatus der Betroffenen in Bezug auf das COVID-19-Virus zu informieren. Der verfahrensgegenständliche Zugriff sei laut ELGA-Protokoll am 03.09.2021 um 10:02 Uhr („Tatzeitpunkt“) erfolgt. Die Verarbeitung sei ohne Wissen und ohne Zustimmung der Betroffenen erfolgt und habe auch sonst auf keine Rechtfertigung zur Datenverarbeitung nach Artikel 9, Absatz 2, DSGVO gestützt werden können. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 21.01.2022 festgestellt worden sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Betroffene durch die gegenständliche Verarbeitung in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe und dieser Bescheid mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen sei und in weiterer Folge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der erhobene Impfstatus der Betroffenen als Gesundheitsdatum

Art. 4

Z 15 DSGVO zu qualifizieren sei und die Verarbeitung

Art. 9Abs.

1 DSGVO untersagt sei und nur für den Fall erfolgen dürfe, dass einer der taxativ aufgezählten Ausnahmebestände nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO im konkreten Fall vorliege. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sei. Art. 5 DSGVO lege die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest. In Bezug auf die Wahrung berechtigter Interessen

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO könne darauf hingewiesen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe keine Grundlage

Art. 9Abs.

2 DSGVO für die Verarbeitung von sensiblen Daten darstellen würden. Wenn der Beschwerdeführer weiter auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 1157 ABGB verweist, so lasse sich daraus nicht pauschal ableiten, dass jegliche Verarbeitung von Daten dadurch in Übereinstimmung mit der DSGVO rechtmäßig erfolge, dies hänge vom Einzelfall ab. So müssten stets auch sämtliche Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO erfüllt seien. Es liege auch keine Einwilligung der Betroffenen vor. Neben der mangelnden Rechtsgrundlage habe der Beschwerdeführer auch den Grundsatz der Zweckbindung

Art. 5Abs. 1 lit. b DSGVO missachtet. Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTel

G 2012) lege in diesem Zusammenhang für die Datenverwendung des elektronischen Impfpasses in ELGA ganz genau fest, wer wann für welche Zwecke wessen Daten verarbeiten dürfe. Die Zwecke seien schon aufgrund der Sensibilität der verwendeten Daten gesetzlich exakt determiniert und eine Verarbeitung dürfe nur im Rahmen dieser engen Vorgaben erfolgen. Im konkreten Fall habe sich die Betroffene zum Zeitpunkt der Abfrage nicht (mehr) in Behandlung beim Beschwerdeführer befunden. Die Verarbeitung sei aufgrund einer Bewerbung der Betroffenen erfolgt und habe in keinem Zusammenhang mit einer Behandlung durch den Beschwerdeführer gestanden. Dies stelle im Ergebnis keine zulässige Verarbeitung dar. Der Beschwerdeführer habe mit der konkreten Verarbeitung keinen legitimierten Zweck verfolgt und habe die Betroffene jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten im Rahmen ihrer Bewerbung abgefragt werden. Ebenso sei der Grundsatz der Datenminimierung

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO missachtet worden, da die konkrete Verarbeitung für den verfolgten Zweck überhaupt nicht erheblich und darüber hinaus nicht angemessen gewesen sei. Die objektive Tatseite sei demnach erfüllt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der erhobene Impfstatus der Betroffenen als Gesundheitsdatum

Artikel 4

, Ziffer 15, DSGVO zu qualifizieren sei und die Verarbeitung

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO untersagt sei und nur für den Fall erfolgen dürfe, dass einer der taxativ aufgezählten Ausnahmebestände nach Artikel 9, Absatz 2, DSGVO im konkreten Fall vorliege. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sei. Artikel 5, DSGVO lege die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest. In Bezug auf die Wahrung berechtigter Interessen

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO könne darauf hingewiesen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe keine Grundlage

Artikel 9, Absatz 2, DSGVO für die Verarbeitung von sensiblen Daten darstellen würden.

Wenn der Beschwerdeführer weiter auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1157, ABGB verweist, so lasse sich daraus nicht pauschal ableiten, dass jegliche Verarbeitung von Daten dadurch in Übereinstimmung mit der DSGVO rechtmäßig erfolge, dies hänge vom Einzelfall ab. So müssten stets auch sämtliche Grundsätze der Datenverarbeitung nach Artikel 5, DSGVO erfüllt seien. Es liege auch keine Einwilligung der Betroffenen vor. Neben der mangelnden Rechtsgrundlage habe der Beschwerdeführer auch den Grundsatz der Zweckbindung

Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO missachtet. Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTel

G 2012) lege in diesem Zusammenhang für die Datenverwendung des elektronischen Impfpasses in ELGA ganz genau fest, wer wann für welche Zwecke wessen Daten verarbeiten dürfe. Die Zwecke seien schon aufgrund der Sensibilität der verwendeten Daten gesetzlich exakt determiniert und eine Verarbeitung dürfe nur im Rahmen dieser engen Vorgaben erfolgen. Im konkreten Fall habe sich die Betroffene zum Zeitpunkt der Abfrage nicht (mehr) in Behandlung beim Beschwerdeführer befunden. Die Verarbeitung sei aufgrund einer Bewerbung der Betroffenen erfolgt und habe in keinem Zusammenhang mit einer Behandlung durch den Beschwerdeführer gestanden. Dies stelle im Ergebnis keine zulässige Verarbeitung dar. Der Beschwerdeführer habe mit der konkreten Verarbeitung keinen legitimierten Zweck verfolgt und habe die Betroffene jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten im Rahmen ihrer Bewerbung abgefragt werden. Ebenso sei der Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO missachtet worden, da die konkrete Verarbeitung für den verfolgten Zweck überhaupt nicht erheblich und darüber hinaus nicht angemessen gewesen sei. Die objektive Tatseite sei demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bewusst die Entscheidung getroffen habe, auf Impfdaten der Betroffenen Zugriff zu nehmen, um sich so über deren Impfstatus (Schutzimpfung vor COVID-19) zu informieren, was er selbst zugestanden habe. Es liege somit im Ergebnis auf der subjektiven Tatseite auch das Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bewusst die Entscheidung getroffen habe, auf Impfdaten der Betroffenen Zugriff zu nehmen, um sich so über deren Impfstatus (Schutzimpfung vor COVID-19) zu informieren, was er selbst zugestanden habe. Es liege somit im Ergebnis auf der subjektiven Tatseite auch das Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO vor. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, mangels Angaben, nicht festgestellt und folglich nicht berücksichtigt worden seien und deshalb eine behördliche Einschätzung erfolgt sei. Erschwerend sei neben der vorsätzlich begangenen Tat, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Verarbeitung gravierend in das Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung eingegriffen habe, sowie die missbräuchliche Abfrage in der e-Impfpass-Anwendung durch den Beschwerdeführer als in Österreich niedergelassener Arzt (Art. 83 Abs. 2 lit. a und k DSGVO). Das Fehlen von Vorstrafen und das vollumfängliche Geständnis des Beschwerdeführers wurde als mildernd bewertet. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, mangels Angaben, nicht festgestellt und folglich nicht berücksichtigt worden seien und deshalb eine behördliche Einschätzung erfolgt sei. Erschwerend sei neben der vorsätzlich begangenen Tat, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Verarbeitung gravierend in das Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung eingegriffen habe, sowie die missbräuchliche Abfrage in der e-Impfpass-Anwendung durch den Beschwerdeführer als in Österreich niedergelassener Arzt (Artikel 83, Absatz 2, Litera a und k DSGVO). Das Fehlen von Vorstrafen und das vollumfängliche Geständnis des Beschwerdeführers wurde als mildernd bewertet. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen.

  1. Gegen das Straferkenntnis wurde am 13.03.2023 Beschwerde eingebracht und darin zunächst ausgeführt, dass ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten werde. Es wurde vorgebracht, dass es sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, um keine schwere Verfehlung handle. Die vom Beschwerdeführer abgefragten Gesundheitsdaten würden sich ausschließlich auf den Impf- bzw. Immunisierungsstatus der Betroffenen beschränken. Der Grund bzw. das Motiv des Beschwerdeführers und der damit verbundene Zweck, sich über diesen Umstand zu informieren, lag ausschließlich daran, in der absoluten Hochphase der Pandemie, sich selbst als Facharzt, seine Angestellten und seine Patienten vor einer möglichen Infektion zu schützen. Es handle sich bei der angelasteten Tat um einen Einzelfall und nicht um ein systematisches Abfragen und sei die Handlung des Beschwerdeführers, wenngleich nicht gerechtfertigt im rechtlichen Sinn, so doch aus allgemein nachvollziehbaren Motiven zu einem „legitimen Zweck“ erfolgt. Die Betroffene habe auch keinen finanziellen oder sonstigen Schaden erlitten und er habe aus der Tat keinen Vorteil erlangt. All dies hätte von der belangten Behörde als mildernd berücksichtigt werden müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer mittlerweile in seiner fachärztlichen Ordination organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass künftig keine unrechtmäßige Datenverarbeitung mehr erfolgen könne. Die verhängte Geldstrafe sei zusammengefasst nicht angemessen.
  2. Mit Schreiben vom 23.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
  4. Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Hautfacharzt und betreibt eine Privat- bzw. Kassenordination in XXXX .
  5. Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Hautfacharzt und betreibt eine Privat- bzw. Kassenordination in römisch 40 .
  6. Der Beschwerdeführer griff durch Anweisung an seine Ordinationsassistentin am 03.09.2021 um 10:02 Uhr auf die Datenanwendung E-Impfpass zu und hat die elektronischen Impfdaten der Betroffenen betreffend die COVID-19 Schutzimpfung abgefragt.
  7. Der Beschwerdeführer wirkte in der Folge an der Aufklärung des Tathergangs mit, gab jedoch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgfaltspflichten nicht bekannt.
  8. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er für seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig ist.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Straferkenntnis und der Beschwerde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  11. Zu Spruchpunkt I.3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  13. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängten Geldstrafe.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I 2013/33 id

F BGBl. I 2018/57 (im Folgenden: "VwGVG") hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57 (im Folgenden: "VwGVG") hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann und darf angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage daher allein der Ausspruch der Strafe, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Überprüfung des Schuldspruchs und damit der Bestrafung an sich sein. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist insofern Teilrechtskraft eingetreten (siehe dazu ausdrücklich VwGH, 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; VwGH 24.07.2019, Ra 2018/02/0034 u.v.m.). 3.1.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Art. 83 DSGVO lautet auszugsweise wie folgt: 3.1.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Artikel 83, DSGVO lautet auszugsweise wie folgt: Art. 83 Abs.1, 2 und 5 lit. a DSGVO:Artikel 83, Absatz eins, 2 und 5 Litera a, DSGVO: „Artikel 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

(1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen

diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung

den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
  1. a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  2. b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  3. c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  4. d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen

den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

  1. e)etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  2. f)Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  3. g)Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  4. h)Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  5. i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  6. j)Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
  7. k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung,

den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […] 3.1.3. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten wie folgt: § 5 VStG:Paragraph 5, VStG:

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 10 VStG:Paragraph 10, VStG:
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. § 16 VStG:Paragraph 16, VStG:
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. § 19 VStG:Paragraph 19, VStG:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.
  1. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). 3.
  2. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Der Strafrahmen reicht für Nicht-Unternehmen

Art. 83Abs.

5 DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000.Der Strafrahmen reicht für Nicht-Unternehmen

Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). 3.2.

  1. Strafbemessung durch die belangte Behörde: Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bereits von der belangten Behörde bei der Strafbemessung Folgendes erschwerend berücksichtigt: - Der Beschwerdeführer hat durch die gegenständliche Verarbeitung gravierend in das Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung eingegriffen. Die Betroffene hätte sich darauf verlassen können müssen, dass ihre (Gesundheits-)Daten von grundsätzlich befugten Personen bzw. zugelassen Ärzten nicht missbräuchlich abgefragt und verarbeitet werden, sondern ausschließlich und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des GTelG
  2. Die Betroffene war zunächst als Patientin beim Beschwerdeführer in Behandlung. Zu einem späteren Zeitpunkt hat sie sich für eine offene Stelle als Ordinationsassistentin beworben. In diesem Zusammenhang wurde dann die Abfrage des Impfstatus durchgeführt. Da die Betroffene über die Verarbeitung nicht informiert wurde, konnte sie unter keinen Umständen damit rechnen, dass ihr Impfstatus gegen COVID-19 verarbeitet werden. Die Betroffene wurde daher in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 EU-GRC verletzt. Als besonders erschwerend wurde die missbräuchliche Abfrage in der E-Impfpass-Anwendung durch den Beschwerdeführer als Verantwortlicher und als in Österreich niedergelassener Arzt bewertet (Art. 83 Abs. 2 lit. a und k DSGVO);- Der Beschwerdeführer hat durch die gegenständliche Verarbeitung gravierend in das Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung eingegriffen. Die Betroffene hätte sich darauf verlassen können müssen, dass ihre (Gesundheits-)Daten von grundsätzlich befugten Personen bzw. zugelassen Ärzten nicht missbräuchlich abgefragt und verarbeitet werden, sondern ausschließlich und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des GTelG
  3. Die Betroffene war zunächst als Patientin beim Beschwerdeführer in Behandlung. Zu einem späteren Zeitpunkt hat sie sich für eine offene Stelle als Ordinationsassistentin beworben. In diesem Zusammenhang wurde dann die Abfrage des Impfstatus durchgeführt. Da die Betroffene über die Verarbeitung nicht informiert wurde, konnte sie unter keinen Umständen damit rechnen, dass ihr Impfstatus gegen COVID-19 verarbeitet werden. Die Betroffene wurde daher in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 7 und 8 EU-GRC verletzt. Als besonders erschwerend wurde die missbräuchliche Abfrage in der E-Impfpass-Anwendung durch den Beschwerdeführer als Verantwortlicher und als in Österreich niedergelassener Arzt bewertet (Artikel 83, Absatz 2, Litera a und k DSGVO); - Es waren besondere Kategorien von personenbezogenen Daten bzw. Gesundheitsdaten vom Verstoß betroffen (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO);- Es waren besondere Kategorien von personenbezogenen Daten bzw. Gesundheitsdaten vom Verstoß betroffen (Artikel 83, Absatz 2, Litera g, DSGVO); - Der Verstoß wurde von dem Beschwerdeführer vorsätzlich begangen (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO).- Der Verstoß wurde von dem Beschwerdeführer vorsätzlich begangen (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO). Mildernd wurde bei der Strafzumessung Folgendes berücksichtigt: - Gegen den Beschwerdeführer lagen bis dato keine einschlägigen Vorstrafen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG vor; - Der Beschwerdeführer zeigte sich sowohl im Beschwerde- als auch im Verwaltungsstrafverfahren vollumfänglich geständig. Mangels Bekanntgabe des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgfaltspflichten wurde durch die belangte Behörde ein monatlicher Bruttoverdienst von € 8.500,- geschätzt und als Grundlage zur Bemessung der Strafe herangezogen. Auch in dem Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weshalb davon auszugehen ist, dass er zumindest kein geringeres Einkommen erwirtschaftet. Die spätere Bekanntgabe der nicht näher determinierten Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern übersieht das Gericht dabei nicht. 3.2.
  4. Strafbemessung durch das Bundesverwaltungsgericht: Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die Position des Beschwerdeführers als niedergelassener Arzt bei der Strafbemessung miteinbezogen werden muss: Dabei ist nicht nur auf die Vorbildwirkung im Zusammenhang der Einhaltung der Rechtsvorschriften von Relevanz, sondern auch die Möglichkeiten, die ihm die grundsätzlichen Zugriffsrechte in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) geben, mit denen ein Vertrauen darauf einhergehen muss, dass eben gerade die Möglichkeiten Daten Dritter einzusehen, nicht missbraucht wird. Demnach muss – wie es die belangte Behörde angeführt hat – seine Position iSv Art. 83 Abs. 2 lit a DSGVO als erschwerend angesehen werden. Hier ist jedoch anzumerken, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt (Hochphase der Covid-19-Pandemie), verpflichtet war, über ihren Impf- bzw. Immunisierungsstatus zu informieren und der Beschwerdeführer durch seine Abfrage somit lediglich jene Daten abgefragt hat, die ihm ohnehin im Zuge des Bewerbungsgesprächs bekanntgegeben werden mussten. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die Position des Beschwerdeführers als niedergelassener Arzt bei der Strafbemessung miteinbezogen werden muss: Dabei ist nicht nur auf die Vorbildwirkung im Zusammenhang der Einhaltung der Rechtsvorschriften von Relevanz, sondern auch die Möglichkeiten, die ihm die grundsätzlichen Zugriffsrechte in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) geben, mit denen ein Vertrauen darauf einhergehen muss, dass eben gerade die Möglichkeiten Daten Dritter einzusehen, nicht missbraucht wird. Demnach muss – wie es die belangte Behörde angeführt hat – seine Position iSv Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO als erschwerend angesehen werden. Hier ist jedoch anzumerken, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt (Hochphase der Covid-19-Pandemie), verpflichtet war, über ihren Impf- bzw. Immunisierungsstatus zu informieren und der Beschwerdeführer durch seine Abfrage somit lediglich jene Daten abgefragt hat, die ihm ohnehin im Zuge des Bewerbungsgesprächs bekanntgegeben werden mussten. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde weiters zu Recht als erschwerend angesehen, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß personenbezogene Gesundheitsdaten und damit nach der DSGVO besonders schützenswerte Daten betroffen hat (siehe dazu Art. 9 DSGVO, welcher für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie u.a. Gesundheitsdaten Einschränkungen bzw. spezielle Anforderungen vorsieht; sowie Erwägungsgrund 51, wonach personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen besonderen Schutz verdienen, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können). Von der belangten Behörde wurde hier jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die einmalige Abfrage des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Impf-bzw. Immunisierungsstatus der Betroffenen bezogen hat und andere bzw. weitere (Gesundheits-) Daten nicht abgefragt wurden. Darüber hinaus ist von maßgeblicher Relevanz, dass die abgefragten Daten zwar per definitionem als besonders schützenswert im Sinne des Art. 9 DSGVO gelten, aber eben auch auskunftspflichtig waren und von der betroffenen Person von sich aus mit einem geeigneten Beweis hätte belegt werden müssen. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde weiters zu Recht als erschwerend angesehen, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß personenbezogene Gesundheitsdaten und damit nach der DSGVO besonders schützenswerte Daten betroffen hat (siehe dazu Artikel 9, DSGVO, welcher für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie u.a. Gesundheitsdaten Einschränkungen bzw. spezielle Anforderungen vorsieht; sowie Erwägungsgrund 51, wonach personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen besonderen Schutz verdienen, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können). Von der belangten Behörde wurde hier jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die einmalige Abfrage des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Impf-bzw. Immunisierungsstatus der Betroffenen bezogen hat und andere bzw. weitere (Gesundheits-) Daten nicht abgefragt wurden. Darüber hinaus ist von maßgeblicher Relevanz, dass die abgefragten Daten zwar per definitionem als besonders schützenswert im Sinne des Artikel 9, DSGVO gelten, aber eben auch auskunftspflichtig waren und von der betroffenen Person von sich aus mit einem geeigneten Beweis hätte belegt werden müssen. Auf den Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Begehung wurde bereits hingewiesen. Die Milderungsgründe, die die belangte Behörde ins Treffen geführt hat, nämlich das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und dass sich der Beschwerdeführer sowohl im Beschwerde- als auch im Verwaltungsstrafverfahren geständig gezeigt hat, werden auch vom Bundesverwaltungsgericht als solche berücksichtigt. Ergänzend bezieht der erkennende Senat außerdem die besonders herausfordernde und emotionale Situation die in der Hochphase der Covid-19-Pandemie zweifelsfrei vorlag iSv Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO als mildernd heran. Die Angst vor einer Ansteckung und die ungewisse Gesamtsituation im Hinblick auf das Covid-19-Virus hat beim Beschwerdeführer offenkundig zu einer besonderen Stresssituation geführt. Der Beschwerdeführer führte nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass sein Motiv lediglich darin lag, sich selbst als Facharzt, seine Angestellten sowie seine Patienten vor einer möglichen Infektion zu schützen. Die begründete Besorgnis des Beschwerdeführers wird naturgemäß durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer als Facharzt (Hautarzt) und seine Mitarbeiter in der Ordination zum Teil sehr nahen bzw. engen Kontakt mit Patienten pflegen. Weiters haben Ärzte im Umgang mit ihren Patienten besondere Sorgfaltspflichten, die auch auf die Auswahl von verlässlichen Personen als Mitarbeiter durchschlägt. Dem Beschwerdeführer kann dahingehend auch, wenn der Missbrauch einer ihm aufgrund seiner Position anvertrauten Befugnis zur Datenverarbeitung grundsätzlich erschwerend zu werten ist, zugutegehalten werden, dass sein Motiv der Hintanhaltung der Verbreitung des COVID-19 Virus unter besonders gefährdeten Personen (wie zB Krebspatienten), die typischer Weise häufiger Arztpraxen aufsuchen, nicht verwerflich ist. Ergänzend bezieht der erkennende Senat außerdem die besonders herausfordernde und emotionale Situation die in der Hochphase der Covid-19-Pandemie zweifelsfrei vorlag iSv Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO als mildernd heran. Die Angst vor einer Ansteckung und die ungewisse Gesamtsituation im Hinblick auf das Covid-19-Virus hat beim Beschwerdeführer offenkundig zu einer besonderen Stresssituation geführt. Der Beschwerdeführer führte nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass sein Motiv lediglich darin lag, sich selbst als Facharzt, seine Angestellten sowie seine Patienten vor einer möglichen Infektion zu schützen. Die begründete Besorgnis des Beschwerdeführers wird naturgemäß durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer als Facharzt (Hautarzt) und seine Mitarbeiter in der Ordination zum Teil sehr nahen bzw. engen Kontakt mit Patienten pflegen. Weiters haben Ärzte im Umgang mit ihren Patienten besondere Sorgfaltspflichten, die auch auf die Auswahl von verlässlichen Personen als Mitarbeiter durchschlägt. Dem Beschwerdeführer kann dahingehend auch, wenn der Missbrauch einer ihm aufgrund seiner Position anvertrauten Befugnis zur Datenverarbeitung grundsätzlich erschwerend zu werten ist, zugutegehalten werden, dass sein Motiv der Hintanhaltung der Verbreitung des COVID-19 Virus unter besonders gefährdeten Personen (wie zB Krebspatienten), die typischer Weise häufiger Arztpraxen aufsuchen, nicht verwerflich ist. 3.
  5. Art. 83 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Ein gänzliches Absehen von der Strafe kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.3.
  6. Artikel 83, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Ein gänzliches Absehen von der Strafe kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Aufgrund der oben dargelegten Umstände und der Berücksichtigung eines weiteren Milderungsgrundes muss die von der belangten Behörde verhängte Strafe angepasst werden und gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit abschließend zum Ergebnis, dass eine Geldstrafe von 2.000 EUR schuld- und tatangemessen und dementsprechend die von der belangten Behörde verhängte Strafe herabzusetzen ist. Dabei übersieht das Gericht auch nicht, dass eine Strafe auch generalpräventive Zwecke verfolgt. Jedoch erscheint auch in diesem Hinblick die Strafe in der ausgesprochenen Höhe ausreichend, um von einer Begehung von ähnlich gelagerten Straftaten abzuschrecken. Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren liegen nicht vor. Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Vermeidung der Verbreitung des COVID-19 Virus wurden beendet. Daher kann nicht mehr von einer Pandemiesituation wie vorliegenden Fall gesprochen werden, weswegen auch besonders berücksichtigungswürdige Faktoren dahingehend nicht mehr vorliegen. Entsprechend der neu festgesetzten Strafhöhe war der mit 10 % der verhängten Strafe bemessene Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anzupassen. 3.3.
  7. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

§ 16Abs. 1 VSt

G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. 3.3.1. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind – so wie hier – die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der Anpassung der Geldstrafe zu korrigieren. 3.3.2. Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise Folge zu geben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 VSt

G nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde Folge gegeben wurde.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VStG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde Folge gegeben wurde. 3.34. Diese Entscheidung konnte

§ 44Abs. 3 Z. 2 Vw

GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da sich die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde.3.34. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da sich die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. Zahlungsinformation: Sie haben den Gesamtbetrag von 2.200 EUR (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2269087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.