4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
GB, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
GB, 15 StGB und wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
205a Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren.1.5. Der BF wurde in Österreich im Juli 2022, rk mit Juli 2022, strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins, StGB, 15 StGB und wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
205a Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren. 1.5.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
GB, wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
GB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde im Juli 2022 rk wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren strafrechtlich verurteilt. Er hat seine ehemalige LG im April 2022 vergewaltigt bzw. diese zum Sex gezwungen. Dass er gewaltsam gegen seine LG als nahe Bezugsperson vorgegangen ist, ist besonders verwerflich. Der BF hatte zudem die Tochter seiner LG gefährlich bedroht gehabt, mit den Worten: „Willst du deine Mutter geschlagen haben? Ich kann sie gleich hier schlagen und sie in Stücke zerlegen.“ Der BF hat durch seine im April 2022 begangenen Straftaten seine Bereitschaft und Fähigkeit zu verbal bzw. psychisch und physisch gewaltsamen bzw. aggressiven Handlungen auch gegenüber ihm nahe bzw. nahestehende Bezugspersonen unter Beweis gestellt. Daraus war auch eine von ihm ausgehende Gefahr für seine beiden mit der ehemaligen LG gemeinsamen Söhne erkennbar. Die ehemalige LG des BF hat keinen Kontakt zum BF und möchte auch nach seiner Strafhaftentlassung keinen mehr zu ihm haben. Sie hat sich von ihm losgelöst. Soweit die Rechtsvertreterin des BF in der Beschwerde vorbrachte, dass der BF durch die Verurteilung sowie durch das Verspüren des Haftübels geläutert sei und seine Tat bereue und nach der Beendigung der Haftstrafe keine weiteren Straftaten begehen werde, wird darauf hingewiesen, dass der seit den strafbaren Handlungen des BF im April 2022 vergangene etwas mehr als einjährige – vorfallfreie – Zeitraum auf jeden Fall nicht zu seinen Gunsten wiegen kann, hat der BF diesen Zeitraum doch in Österreich in Strafhaft verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz, um im Hinblick auf die Schwere seiner strafbaren Handlungen aus dem besagten kurzen Zeitraum Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten seiner Person ziehen zu können (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785; wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).Soweit die Rechtsvertreterin des BF in der Beschwerde vorbrachte, dass der BF durch die Verurteilung sowie durch das Verspüren des Haftübels geläutert sei und seine Tat bereue und nach der Beendigung der Haftstrafe keine weiteren Straftaten begehen werde, wird darauf hingewiesen, dass der seit den strafbaren Handlungen des BF im April 2022 vergangene etwas mehr als einjährige – vorfallfreie – Zeitraum auf jeden Fall nicht zu seinen Gunsten wiegen kann, hat der BF diesen Zeitraum doch in Österreich in Strafhaft verbracht, und ist dieser zudem viel zu kurz, um im Hinblick auf die Schwere seiner strafbaren Handlungen aus dem besagten kurzen Zeitraum Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten seiner Person ziehen zu können vergleiche VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785; wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf). Im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen Straftaten und der Aggressivität bzw. Gewalt, mit welcher der BF gegen ihm nahestehende Bezugspersonen vorgegangen ist, muss im gegenständlichen Fall eine insgesamt viel längere Wohlverhaltensdauer vorliegen, um von einem positiven Gesinnungswandel beim BF sprechen zu können. An dieser Stelle wird hervorgehoben, dass der VwGH wiederholt ausgeführt hat, dass der Verhinderung von Gewalt- (und auch Eigentumsdelikten) eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zukommt (s. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). In Gesamtbetrachtung war im Hinblick auf das persönliche Verhalten des BF mitsamt seinen verwerflichen Straftaten von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefahr nach voraussichtlicher Strafhaftentlassung am 28.04.2026 (nach vier Jahre Strafhaftverbüßung) auszugehen. Das vom BFA gegen den BF erlassene durchsetzbare Aufenthaltsverbot besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im Hinblick auf die mj nunmehr 12 und 15 Jahre alten Kinder (Söhne) des BF wird auf folgende höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art 8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Aufgrund der vom Kindesvater gegen die Kindesmutter gesetzten aggressiven bzw. gewaltsamen Handlungen und des in Zusammenhang damit entstandenen Leides der Kindesmutter, das die beiden Kinder mitbekommen haben und welches zur Folge hatte, dass weder die Kindesmutter noch die beiden mj Kinder den BF während seiner nunmehr rund einjährigen Haft in der Justizanstalt besuchen gekommen sind, ist bezüglich des BF und seiner beiden Kinder der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte grundlegende Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können, weggefallen, gibt es doch bei Lieblosigkeit, Respektlosigkeit, Boshaftigkeit, Aggressivität und Gewalt keine Freude in der Beziehung mehr. Eine gegenständlich berücksichtigungswürdige familiäre Bindung des BF zu seinen beiden Kindern besteht somit nicht. Der BF hat in Haft von keiner (familiären) Bezugsperson Besuch erhalten. Seine beiden gemeinsamen mj 12 und 15 Jahre alten Kinder haben wie ihre Mutter keinen Kontakt mehr zu ihm. Eine Trennung des BF von seinen beiden mj Kindern infolge seiner Außerlandesbringung nach geplanter bzw. voraussichtlicher Strafhaftentlassung am 28.04.2026 wird in Gesamtbetrachtung als kindeswohlfördernd und nicht als kindeswohlverletzend gehalten, zumal wegen der aus seinen strafbaren Handlungen erkennbaren Bereitschaft und Fähigkeit zu aggressiven bzw. gewaltsamen Handlungen gegenüber ihm nahestehende Bezugspersonen und einer diesbezüglich niedrigen Hemmschwelle auch seine beiden zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt 15 und 18 Jahre alten Kinder bei einer Entlassung des BF nach vier Jahren Strafhaft am 28.04.2026 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, aggressiven bzw. gewaltsamen Handlungen ihres Vater ausgesetzt zu werden. Zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung ihres Vaters im April 2026 werden die beiden mj zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt 12 und 15 Jahre alten Kinder rund 15 und 18 Jahre alt sein und sich bereits in einem reifen Alter befinden werden bzw. wird der ältere Sohn zudem bereits volljährig sein. Den beiden Kindern wird es daher nach einer Rückkehr des BF nach Rumänien nach voraussichtlicher Strafhaftentlassung im April 2026 bereits altersbedingt selbstständig möglich sein, bei einem aufkommenden Interesse an Kontaktaufnahme zu ihrem Vater mit diesem über moderne Kommunikationsmittel und Besuche in Kontakt zu treten. Eine Verletzung des Wohls der beiden nunmehr 12 und 15, bei voraussichtlicher Haftentlassung ihres Vaters im April 2026 15 und 18 Jahre alten Kinder durch eine Trennung vom BF infolge Durchsetzung des gegen ihn erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nach Haftentlassung im April 2026 wird somit nicht erkannt. Einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht, ebenso wenig wie berücksichtigungswürdige soziale, berufliche oder anderweitige Bindungen. Festgehalten wird zudem, dass der BF zwar Deutsch sprechen kann, sich jedoch keine besonderen Deutschkenntnisse aneignen können hat. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach Judikatur des VwGH jedenfalls die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach Judikatur des VwGH jedenfalls die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Fest steht, dass der BF, der in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen Bindungen verfügt, den Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht hat, dort geboren worden und aufgewachsen ist, und bereits deshalb noch über genügend (soziale) Anbindungen in seinem Herkunftsstaat verfügt, die ihm bei Rückkehr eine Reintegration erleichtern können. Dem BF steht es nach einer Rückkehr nach Rumänien zudem frei, zu in Österreich aufhältigen Personen über moderne Kommunikationsmittel Kontakt zu halten bzw. von ihnen in Rumänien besucht zu werden. In Gesamtbetrachtung des persönlichen Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände und Verhältnisse wird somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren für gerechtfertigt gehalten, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der achtjährigen Dauer nach zu Recht besteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
PolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen vergleiche VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).
3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall war die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich zu halten, hat der BF doch mit seinen im April 2022, somit nicht vor langer Zeit, begangenen strafbaren Handlungen bzw. mit der Vergewaltigung seiner ehemaligen LG und die gefährliche Bedrohung deren Tochter seine Bereitschaft und Fähigkeit zu derart verwerflichen Taten unter Beweis gestellt, im Hinblick darauf all seine privaten Interessen demgegenüber in den Hintergrund zu treten hatten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die sofortige Durchsetzung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen den BF nach voraussichtlicher Strafhaftentlassung am 28.04.2026 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für notwendig zu halten, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die sofortige Durchsetzung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen den BF nach voraussichtlicher Strafhaftentlassung am 28.04.2026 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für notwendig zu halten, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, in welcher nichts Konkretes gegen die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes vorgebracht wurde, war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, in welcher nichts Konkretes gegen die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes vorgebracht wurde, war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. In der Beschwerde wurde zwar der gesamte Bescheid vom 28.04.2023 und damit auch Spruchpunkt III. dieses Bescheides angefochten, nicht jedoch etwas Konkretes gegen Spruchpunkt III. vorgebracht. In der Beschwerde wurde zwar der gesamte Bescheid vom 28.04.2023 und damit auch Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides angefochten, nicht jedoch etwas Konkretes gegen Spruchpunkt römisch drei. vorgebracht. Ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSv Art. 2, 3 oder 8 EMRK wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG nicht gesehen. Ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSv Artikel 2, 3, oder 8 EMRK wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG nicht gesehen. Die sofortige Ausreise des BF nach voraussichtlicher Strafhaftentlassung nach vier Jahren Haftstrafe am 28.04.2026 war im Hinblick auf die Schwere der vom BF an seiner ehemaligen LG bzw. an der Mutter seiner beiden Kinder bzw. an nahen Bezugspersonen begangenen aggressiven bzw. gewaltsamen Handlungen und der erkennbaren diesbezüglichen niedrigen Hemmschwelle, auch zum Schutz seiner beiden mj zum Zeitpunkt der Haftentlassung 15 und 18 Jahre alten Kinder, für unbedingt erforderlich zu halten. Die nicht konkret begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war ebenso als unbegründet abzuweisen wie die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte. Die nicht konkret begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war ebenso als unbegründet abzuweisen wie die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF nie persönlich befragt worden sei, auch die Kinder bzw. weitere Familienmitglieder des BF nicht befragt worden seien, und die Behörde sich kein persönliches Bild vom BF bzw. seinem Privat- und Familienleben gemacht habe (AS 222). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das Recht auf Gewährung von Parteiengehör mit der dem BF gesetzlich zugestandenen und von ihm auch genützten Möglichkeit, sich gegen das gegen ihn erlassene durchsetzbare Aufenthaltsverbot zu beschweren, gewahrt worden ist, der BF mit seinem Beschwerdevorbringen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht substantiiert entgegengetreten ist bzw. entgegen treten konnte. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN)Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN) Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher „eindeutiger Fall“, vor, in welchem bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn seitens des BVwG ein persönlicher Eindruck vom BF verschafft werden würde, sprechen doch die vorliegenden Fakten bzw. die dem Strafrechtsurteil von Juli 2022 zugrundeliegenden Straftaten und das daraus erkennbare Persönlichkeitsprofil des BF für sich bzw. wurde aufgrund der vorliegenden Fakten keine Möglichkeit für ein anderes Entscheidungsergebnis gesehen, hat der BF doch mit seinen strafbaren Handlungen die Fähigkeit und Bereitschaft sowohl zu verbal bzw. psychisch als auch zu physisch aggressiven bzw. gewaltsamen Handlungen gegenüber nahen Bezugspersonen unter Beweis gestellt, weshalb unter Berücksichtigung, dass sich die ehemalige LG des BF von ihm losgelöst hat und ihre beiden gemeinsamen Kinder das ihrer Mutter vom BF zugefügte Leid mitbekommen haben und wie ihre Mutter keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch kein Verstoß gegen das Kindeswohl erkennbar war. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und auch die vom BF in der Beschwerde beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme auch seiner beiden mj nunmehr 12 und 15 Jahre alten Kinder als Zeugen kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken können hätte, konnte im gegenständlichen Fall
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und auch die vom BF in der Beschwerde beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme auch seiner beiden mj nunmehr 12 und 15 Jahre alten Kinder als Zeugen kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken können hätte, konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2272702.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.