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{'item': 'I404 2264244-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlI404 2264244-1 SpruchI404 2264244-1/29E, I404 2264244-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 06.02.2022 gab Frau XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Landesstelle XXXX , eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Vortragende für die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) ab. In der Folge übermittelte die SVS diese Versicherungserklärung an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), gemäß § 412d ASVG.
  2. Am 06.02.2022 gab Frau römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Landesstelle römisch 40 , eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Vortragende für die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) ab. In der Folge übermittelte die SVS diese Versicherungserklärung an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), gemäß Paragraph 412 d, ASVG.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme der Mitbeteiligten, wurde der SVS mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert werde. Mit Schreiben vom 21.09.2022 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass vorbehaltlich einer maßgebenden Änderung des bisher festgestellten Sachverhaltes von einem Überwiegen der Merkmale, die für eine unselbständige Beschäftigung sprechen, auszugehen sei.
  4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme der Mitbeteiligten, wurde der SVS mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert werde. Mit Schreiben vom 21.09.2022 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass vorbehaltlich einer maßgebenden Änderung des bisher festgestellten Sachverhaltes von einem Überwiegen der Merkmale, die für eine unselbständige Beschäftigung sprechen, auszugehen sei.
  5. Mit Bescheid vom 04.10.2022 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmerin seit 25.01.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
  6. Mit Bescheid vom 04.10.2022 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmerin seit 25.01.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte seit 25.01.2022 für die beschwerdeführende Partei als Trainerin im Bereich Software und EDV tätig sei. Die Kurse der Mitbeteiligten hätten bisher ausschließlich online stattgefunden. Bei diesen Webinaren würden die Kurse mithilfe der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Software – darunter die Videokonferenzumgebung Microsoft Teams - abgehalten. Jede Einheit dauere 4 Stunden und beginne entweder um 08:00, 13:00, 15:00 oder 17:00 Uhr. Die Kurstermine würden die beschwerdeführende Partei und die Mitbeteiligte einvernehmlich vereinbaren. Die konkrete Uhrzeit lege die beschwerdeführende Partei fest. Der Inhalt der Kurse sei von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben. So werde der Kurs „Microsoft Office 365“ in elf Teilbereiche gegliedert und auch die einzelnen Lernergebnisse seien detailliert vorgegeben. Von diesen Seminarinhalten könne die Mitbeteiligte nur unter Rücksprache und mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei abweichen. Zur Vorbereitung auf die Kurse stelle die beschwerdeführende Partei den Trainern Checklisten zur Verfügung, zu deren Einhaltung sich die Mitbeteiligte verpflichtet habe. Diese Checklisten würden das didaktische Konzept regeln und einen Methodenmix bestehend aus Vortrag, Präsentation, Übungen, Gruppenaufgaben, Lernspielen sowie der Verwendung von Flipcharts bestimmen. Die Mitbeteiligte verpflichte sich, ausschließlich die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Präsentationsvorlagen, Teilnehmerlisten, Unterlagen, Zertifikate und Beurteilungsbögen zu verwenden. Die Checklisten würden konkrete Verhaltensanweisungen enthalten wie etwa pünktliches Erscheinen, die Verwendung der bereitgestellten Hintergrundmusik und eine vorgegebene Grußformel. Bevor die Mitbeteiligte ihren ersten Kurs gehalten habe, habe sie ihre Powerpoint-Präsentation an die beschwerdeführende Partei übermittelt und nach deren Kontrolle auszubessern gehabt. Am Ende jedes Kurses habe die Mitbeteiligte das Feedback der Teilnehmer einzuholen. Dazu könne sie die von der beschwerdeführenden Partei bereitgestellten Fragebögen in ausgedruckter oder elektronischer Form verwenden. Weiters sei der Mitbeteiligten ein Beisitzer zugeteilt worden, welcher die Tätigkeit des/der TrainerIn zu kontrollieren und Rückmeldung zu erstatten habe. Die Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei hätten vereinbart, dass sie sich von Personen, die zuvor von der beschwerdeführenden Partei genehmigt worden seien, vertreten lassen können. Zu einer tatsächlichen Vertretung sei es nicht gekommen. Eine Verhinderung habe die Mitbeteiligte unverzüglich an die beschwerdeführende Partei zu melden gehabt. Bereits übernommene Aufträge hätte sie nicht mehr ablehnen können. Die Mitbeteiligte habe zur Abhaltung der Onlinekurse ihre eigenen – ins Betriebsvermögen aufgenommenen Computer verwendet, sie sei aber über die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten virtuelle Trainingsumgebung eingestiegen. Darüber hinaus habe sie den Unternehmensaccount der beschwerdeführenden Partei zur Anmeldung im Microsoft Teams verwendet. Für die Verwendung der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Betriebsmittel habe die Mitbeteiligte kein Nutzungsentgelt bezahlt. Die Anmeldung der Teilnehmer sei über die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Webseite erfolgt, die Seminarunterlagen seien den Teilnehmern über diese Webseite auch zur Verfügung gestellt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass zwar die Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei gemeinsam entschieden hätten, wann die Kurse stattfinden würden, jedoch habe die beschwerdeführende Partei die Zeiten festgelegt. Auch die Dauer der Kurse sei durch die Vorgaben der beschwerdeführenden Partei determiniert, weil der Inhalt seitens der beschwerdeführende Partei festgelegt worden sei. Auf die Vorbereitung habe die beschwerdeführende Partei auch Einfluss genommen, da die Erstellung eines Seminarkonzeptes und dessen Abgabe eine Woche vor Kursbeginn vorgeschrieben sei. Form und Inhalt des Konzepts seien mit den Vorgaben der beschwerdeführenden Partei geprüft worden und auch die angewandten Methoden kontrolliert worden, und insofern ihre Bestimmungsfreiheit eingeschränkt worden. Die beschwerdeführende Partei wirke auf das arbeitsbezogene Verhalten der Mitbeteiligten ein, indem sie ihr vorschreibe, wann sie sich vor Kurbeginn bereiten halten müsse, dass sie die Funktionsfähigkeit der Hard- und Software vorab prüfen müssen und dass die Teilnehmer mit einer bestimmten Musik und Grußformel zu begrüßen seien. Um die Qualität der von der Mitbeteiligten abgehaltenen Kurse zu überprüfen, habe die Mitbeteiligte den Kursteilnehmern Feedback-Bögen zur Verfügung stellen müssen. Weiters sei vorgesehen, dass ein von der beschwerdeführenden Partei gestellter Beisitz ein- bis zweimal pro Jahr den Kursen beiwohne und Rückmeldung erstatte. Dieser Dokumentations- und Kontrollmechanismus schränke ebenfalls ihre persönliche Bestimmungsfreiheit ein. Da die von der Mitbeteiligten abgeschlossene Vertretungsvereinbarung vorsehe, dass eine Vertretung nur zulässig sei, wenn die beschwerdeführende Partei dazu die Genehmigung erteile, liege kein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stelle kein sanktionsloses Ablehnungsrecht dar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die beschwerdeführende Partei stelle seinen TrainerInnen Software, Seminarhilfsmittel, Trainingsunterlagen und bei Abhaltung der Kurse in Präsenz auch die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung. Es fehle der Mitbeteiligten somit an der Verfügungsgewalt über die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel. Da sie auch ein Entgelt für ihre Tätigkeit beziehe, sei auch dieses Erfordernis erfüllt. Zusammenfassend sei von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und damit die Kriterien eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt.Da die von der Mitbeteiligten abgeschlossene Vertretungsvereinbarung vorsehe, dass eine Vertretung nur zulässig sei, wenn die beschwerdeführende Partei dazu die Genehmigung erteile, liege kein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stelle kein sanktionsloses Ablehnungsrecht dar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die beschwerdeführende Partei stelle seinen TrainerInnen Software, Seminarhilfsmittel, Trainingsunterlagen und bei Abhaltung der Kurse in Präsenz auch die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung. Es fehle der Mitbeteiligten somit an der Verfügungsgewalt über die für ihre Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel. Da sie auch ein Entgelt für ihre Tätigkeit beziehe, sei auch dieses Erfordernis erfüllt. Zusammenfassend sei von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und damit die Kriterien eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllt.
  7. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben und zusammengefasst wie folgt vorgebracht: Hinsichtlich der Auftragsvergabe sei zunächst darzulegen, wie diese ablaufe: Der/die TrainerIn werde zu einem verfügbaren Arbeitsauftrag betreffend Seminarthema, Seminarumfang und Zeitraum angefragt. Abhängig von den Kapazitäten des/der angefragten TrainerIn würden dem Kunden Optionen angeboten werden. Erst wenn der Kunde von der beschwerdeführenden Partei dem Vorschlag des/der Trainerin zugestimmt habe, werde der Auftrag fixiert. Hinsichtlich des Arbeitsortes werde festgehalten, dass die Mitbeteiligte diesen bei Online Kursen frei wählen könne und sie bisher ausschließlich solche abgehalten habe. Sollten die Seminare bei einem Kunden der beschwerdeführenden Partei oder in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattfinden, dann könne die Mitbeteiligte bestimmen, ob sie diesen Arbeitsort akzeptiere oder den Auftrag ablehne. In Bezug auf die Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass weder in der Trainervereinbarung noch in der Realität die Arbeitszeiten von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben werden würden. Vielmehr könne die Mitbeteiligte selbst entscheiden, wann der Kurs stattfinde. Wenn sich die Mitbeteiligte für einen Zeitpunkt entschieden habe, werde der Beginn des Kurses dem Kunden der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und somit fixiert. Diese Fixierung liege in der Natur der Sache, zumal die Seminarteilnehmer ja wissen müssten, wann der Kurs beginne. Ebenso wenig werde die Dauer des Kurses von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben, sondern richte sich nach dem Sachthema des Kurses und der Einschätzung durch die Mitbeteiligte, in welcher Zeit das Sachthema den Kursteilnehmern ausreichend vermittelt werden könne. Die Feststellung im Bescheid, wonach Beginn und Dauer des Kurses von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben werde, entspreche daher nicht den Tatsachen. In Bezug auf das arbeitsbezogenen Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Kunden diverse Seminare anbiete, welche verschiedene Sachthemen zum Inhalt hätten. Diese Sachthemen würden den TrainerInnen bekannt gegeben werden und diese würden dann ein Seminarkonzept erstellen. In einem zweiten Schritt werde dann gemeinsam festgelegt, ob das Seminarkonzept dem angebotenen Seminarinhalt entspreche und allenfalls würden dann einvernehmlich Adaptierungen vorgenommen werden. Bei der Abhaltung des Seminars sei die Mitbeteiligte dann vollkommen frei. Auch in der Niederschrift habe die Mitbeteiligte angegeben, dass ihr die Umsetzung des Zieles freigestellt worden sei und in der Vereinbarung sei unter Punkt 2.
  8. angeführt, dass die Gestaltung der Seminarinhalte zur Zielerreichung dem Auftragnehmer obliege. Die im Bescheid angeführten Umstände, welche die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten ausschließen würden, würden nur sachliche Vorgaben und Kontrollen betreffen. Auch die Mitbeteiligte habe die sachlichen Hilfestellungen nicht als persönliche Kontrollmaßnahmen gesehen, sondern vielmehr um Hilfestellung für die Zielerreichung. Die Mitbeteiligte würde auch eine einschlägige Vortragsfähigkeit bei der Universität als Lektorin ausüben und habe sich demgemäß eine hohe fachliche Qualifikation in diesem Metier angeeignet. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten nicht weitgehend ausgestaltet, zumal sie den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten überwiegend selbst entscheiden könne. Die Arbeitserbringung habe sich nicht an den betrieblichen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei zu orientieren, sondern sei von der Mitbeteiligten eigenbestimmt vorgenommen worden. Es bestehe auch keine Einbindung in die betriebliche Organisation der beschwerdeführenden Partei wie dies auch in der Trainer-Vereinbarung geregelt sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als die Tätigkeit der Mitbeteiligten als freier Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG eingestuft werde.Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten nicht weitgehend ausgestaltet, zumal sie den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten überwiegend selbst entscheiden könne. Die Arbeitserbringung habe sich nicht an den betrieblichen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei zu orientieren, sondern sei von der Mitbeteiligten eigenbestimmt vorgenommen worden. Es bestehe auch keine Einbindung in die betriebliche Organisation der beschwerdeführenden Partei wie dies auch in der Trainer-Vereinbarung geregelt sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als die Tätigkeit der Mitbeteiligten als freier Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eingestuft werde.
  9. Mit Bescheid vom 10.11.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
  10. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2022, hat die beschwerdeführende Partei, vertreten durch die Kröll Steuerberatungsgesellschaft mbH, rechtzeitig und zulässig einen Vorlageantrag eingebracht.
  11. Mit Schreiben vom 11.01.2023 wurde der Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Sie hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.
  12. Am 25.04.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde die Mitbeteiligte und ein weiterer Trainer einvernommen. Es ist jedoch keiner der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Sachverhalt 1.
  14. Die Mitbeteiligte ist seit 25.01.2022 als Trainerin für EDV Kurse für die beschwerdeführende Partei tätig. 1.
  15. Die Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei haben einen als Trainervereinbarung bezeichneten Vertrag vom 15.11.2021 abgeschlossen. Darin finden sich auszugsweise folgende Bestimmungen:„…1.
  16. Die Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei haben einen als Trainervereinbarung bezeichneten Vertrag vom 15.11.2021 abgeschlossen. Darin finden sich auszugsweise folgende Bestimmungen:, „…
  17. Allgemeines 1.
  18. Der Auftragnehmer ist nicht in die Unternehmensstruktur von [beschwerdeführende Partei] eingebunden und nicht an die betrieblichen Ordnungsvorschriften gebunden. Ausgenommen davon sind die unter Punkt 2.5 festgelegten Regeln zur Leistungserbringung. Mit diesem Vertrag wird keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit begründet.
  19. Leistungsbeschreibung und Rahmenbedingungen: 2.
  20. Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] die Durchführung von Seminaren, Workshops u.ä. Leistungen. Darüber hinaus fallen auch sonstige Dienstleistungen, wie etwa die Erstellung von Seminarkonzepten und Unterrichtsmaterialien, Beratungstätigkeiten, Coachings oder die Entwicklung von IT-Lösungen und Software, unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung. 2.
  21. Die Seminare finden in den Seminarräumen von [beschwerdeführende Partei] oder in Höhe von Kunden bereitgestellten Räumlichkeiten statt. Software, Seminarhilfsmittel, Trainingsunterlagen und die Ausstattung der Seminarräume werden von [beschwerdeführende Partei] zur Verfügung gestellt bzw. (bei Seminaren bei Kunden) organisiert. 2.
  22. Der Auftragnehmer ist für die vollständige Rückgabe der Materialien sowie der ausgefüllten und von den Teilnehmern unterschriebenen Teilnehmerlisten bzw., sollte keine computerunterstützte Seminarbeurteilung erfolgen, ausgefüllten Beurteilungsbögen verantwortlich. 2.
  23. Der Auftragnehmer hält die Seminare im Sinne der von [beschwerdeführenden Partei] zur Verfügung gestellten Seminarbeschreibung ab. Eine Abänderung der vereinbarten Ziele und Seminarinhalte kann nur in Absprache mit [beschwerdeführende Partei] erfolgen. Die Gestaltung der Seminareninhalte zur Zielerreichung obliegt dem Auftragnehmer. 2.
  24. Der Auftragnehmer erfüllt die Leistungsverpflichtung in didaktisch geeigneter Weise sowie nach den von [beschwerdeführende Partei] in der Trainercheckliste festgelegten Regeln, um die Erreichung des Bildungsziels zu sichern. Dementsprechend haftet er für die erforderliche Sorgfalt und für sämtliche Mängel der Arbeit. Ausgenommen davon sind Fehler in der verwendeten Software und der Dokumentation. 2.
  25. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmer im Namen der [beschwerdeführende Partei] zu begrüßen und ausschließlich Präsentationsvorlagen, Teilnehmerlisten, Unterlagen, Zertifikate, Beurteilungsbögen und sonstige Hilfsmittel von [beschwerdeführende Partei] zu verwenden. Korrektes Auftreten des Auftragnehmers, das einem seriösen Unternehmen gerecht wird, setzen wir voraus. 2.
  26. Der Auftragnehmer unterlässt jede werbliche Betätigung und Anpreisung bestimmter (auch eigene) Erzeugnisse oder Dienstleistungen. Ausgenommen davon sind die Dienstleistungen von [beschwerdeführende Partei]. Das Verteilen von Visitenkarten, Kontaktdaten oder Mailadresse des Auftraggebers ist ausdrücklich untersagt. 2.
  27. Leistungstermine werden frei vereinbart. Bei Ausfall seiner Arbeitskraft hat der Auftragnehmer [beschwerdeführende Partei] davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2.
  28. Der Auftragnehmer kann sich auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen zur Leistung weitere Seminare bzw. Dienstleistungen verpflichten. Dies bedarf einer zwischen [beschwerdeführende Partei] und dem Auftragnehmer erfolgten Terminabsprache sowie einer mündlichen oder schriftlichen Bestätigung. Von dieser Vereinbarung abweichende Honorare oder Konditionen sind jedenfalls schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten, ebenfalls schriftlich, zu bestätigen. 2.
  29. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung weiterer Gehilfen oder auch eines Vertreters, der jedoch von [beschwerdeführende Partei] schriftlich genehmigt sein muss, zu bedienen. Rechtsbeziehungen betreffend Honorar und Gewährleistung entstehen jedoch nur zwischen den Vertrag abschließenden Parteien.
  30. Honorar 3.
  31. Das vereinbarte Honorar setzt die ordnungsgemäße Leistungserbringung wie unter Punkt 2 beschrieben voraus und gilt als Pauschalentgelt, womit, wenn nicht abweichend vereinbart, sämtliche etwaigen Aufwendungen und Kosten des Auftragnehmers ebenso wie die Vorbereitungsleistungen und allfällige Nachbereitung zum Seminar abgegolten sind. 3.
  32. Etwaige anfallende Fahrt-und Reisekosten werden zusätzlich vergütet. […] Darüber hinaus bestehen keine wie immer gearteten Entgelt- oder Vergütungsansprüche. 3.
  33. Honorare für zusätzliche Leistungen (z.B. die Erstellung von Skripten oder Unterrichtsmaterialien) können nur dann bezahlt werden, wenn dies vor der Leistungserbringung schriftlich vereinbart wurde. 3.
  34. […]. 3.
  35. Für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte sowie für die Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. […]. Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen, die [beschwerdeführende Partei] aufgrund unrichtiger Angaben des Auftragnehmers erwachsen, hat der Auftragnehmer [beschwerdeführende Partei] über Aufforderung umgehend zu ersetzen. 3.
  36. Das Honorar beinhaltet die Verwendung des IT-Equipments des Auftragnehmers sowie der von ihm mitgebrachten Seminarhilfsmittel. Die Seminarräume werden von [beschwerdeführende Partei] zur Verfügung gestellt. 3.
  37. Es wird festgehalten, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen über Dienstverhältnisse keine Anwendung finden.
  38. Geheimhaltung, Daten-und Kundenschutz: 4.
  39. Allen dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses mittgeteilten oder zugänglich gemachten Informationen, welche im Rahmen eines normalen Geschäftsablaufes einem Kunden von [beschwerdeführende Partei] nicht zugänglich wären, unterliegen einer strikten Geheimhaltungspflicht. 4.
  40. Der Auftragnehmer erklärt unwiderruflich, dass er während und nach seiner Tätigkeit als Auftragnehmer von [beschwerdeführende Partei]: ● Alle ihm zur Kenntnis gelangenden Kunden-, Personen-und Projektdaten absolutes Stillschweigen bewahrt. ● Daten, die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit oder zu welchem Zweck auch immer übergeben werden, vertraulich behandelt und nach erfolgter Tätigkeit unverzüglich dem Eigentümer retourniert oder vernichtet. ● Software aus dem internen Archiv von [beschwerdeführende Partei] nur zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung seiner Tätigkeit und für Weiterbildungszwecke verwendet und Dies nur im Rahmen der lizenzrechtlichen Bestimmungen der Softwarehersteller. ● Daten aus der internen Verarbeitung oder dem Archiv von [beschwerdeführende Partei] keinesfalls kopiert oder in anderer Form an Dritte weitergibt. ● Seminarkonzepte, Unterrichtsmaterialien und Software, die er im Rahmen seines Vertrages für [beschwerdeführende Partei] entwickelt, nicht in sein Eigentum übergehen und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von ihm weder weitergegeben noch benutzt werden dürfen. ● Die Abwerbung von Kunden, mit denen der Vertragspartner durch [beschwerdeführende Partei] in Kontakt gekommen ist (z.B. der Auftragnehmer hat im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] bei einem Kunden ein Seminar abgehalten oder eine Dienstleistung erbracht, es hat im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] eine Kundenberatung stattgefunden, es wurde von [beschwerdeführende Partei] eine Anfrage für einen Auftrag des Kunden an den Auftragnehmer gestellt, …) Ist während des Vertragsverhältnisses und bis zu 1 Jahr nach Beendigung Desselben nicht gestattet. ● Der Auftragnehmer verpflichtet sich Fragen, Wünsche oder Aufträge von Interessenten oder Kunden an [beschwerdeführende Partei] weiterzuleiten, sofern ihm diese im Rahmen seiner Tätigkeiten im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] zugetragen werden. Es ist nicht gestattet private Telefonnummern bzw. Visitenkarten beizugeben. 4.
  41. Bei Verstoß gegen den Punkt 4.
  42. Dieser Vereinbarung ist der Auftraggeber berechtigt für den Verstoß dem Auftragnehmer EUR 10.000,- in Rechnung zustellen unabhängig von etwaigen sonstigen Schadenersatzansprüchen.
  43. Kündigung 5.
  44. Beide Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, sollte der jeweils andere Vertragspartner gegen eine der wesentlichen Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses verstoßen. Wesentliche Verstöße sind insbesondere: Verletzung der Geheimhaltungs-und Datenschutzpflicht, mehrmaliges unentschuldigtes Versäumen der Seminartermine, wiederholt ungenügende Seminarbeurteilungen bzw. die Verzögerung bei der Auszahlung von Honorar im Ausmaß von mehr als 14 Tagen. Die in Punkt 4.
  45. beschriebene Vereinbarung bleibt allerdings für die Dauer von einem Jahr bestehen.
  46. Sonstiges 6.
  47. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Weiterbildung (nach Maßgabe der Möglichkeiten und Absprache mit [beschwerdeführende Partei]) an allen von [beschwerdeführende Partei] durchgeführten offenen Seminaren als auch ein speziell für Trainingspersonal organisierten Veranstaltungen kostenlos teilzunehmen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer in weiterführenden Seminaren eine Spezialausbildung oder eine Zertifizierung (TTT, MCP, CNE, …) absolviert, kann zuvor eine Leistungverpflichtung vereinbart werden. 6.
  48. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der [beschwerdeführende Partei] zur Verfügung gestellte Lebenslauf sowie Fotos im Rahmen von Angebotslegung potentielle Kunden auf der Webseite von [beschwerdeführende Partei Partei] bzw. sonstigen Werbemaßnahmen verwendet werden darf.“ 1.
  49. Die Mitbeteiligte hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an folgenden Tagen Kurse für die beschwerdeführende Partei abgehalten: 25.01.2023, 27.01.2022, 31.01.2022, 01.02.2022, 03.02.2022, 07.02.2022, 08.02.2022, 10.02.2022, 14.02.2022, 15.02.2022, 16.02.2022, 17.02.2022, 21.02.2022, 22.02.2022, 24.02.2022, 28.02.2022, 01.03.2022, 03.03.2022, 07.03.2022, 08.03.2022, 14.03.2022, 15.03.2022, 17.03.2022, 21.03.2022, 22.03.2022, 24.03.2022, 28.03.2022, 29.03.2022, 31.03.2022, 05.04.2022, 07.04.2022, 11.04.2022 und 14.04.
  50. Zumindest eine Woche oder länger dauerten folgende Kundenprojekte an: In dem Zeitraum vom 19.04.2022 bis 14.12.2022 hat die Mitbeteiligte für den Kunden XXXX mehrere Kurse im Rahmen eines Kundenprojektes abgehalten. Vom 01.06.2022 bis 22.02.2023 hat die Mitbeteiligte für die Firma XXXX ebenfalls im Rahmen eines Kundenprojektes mehrere Kurse abgehalten. Vom 29.06.2022 bis 19.10.2022 war die Mitbeteiligte als Vortragende für den Kunden XXXX tätig. Für die Firma XXXX hielt die Mitbeteiligte im Zeitraum 20.10 – 01.12.2022 Kurse an. Vom 03.11.2022 bis 05.12.2022 hielt sie für den Kunden XXXX Kurse. Dem Kunden Fachhochschule XXXX wurden vom 17.01.2023 bis 24.01.2023 Kurse vorgetragen. Seit dem 27.02.2023 bis laufend hält die Mitbeteiligte für den Kunden XXXX Kurse ab.In dem Zeitraum vom 19.04.2022 bis 14.12.2022 hat die Mitbeteiligte für den Kunden römisch 40 mehrere Kurse im Rahmen eines Kundenprojektes abgehalten. Vom 01.06.2022 bis 22.02.2023 hat die Mitbeteiligte für die Firma römisch 40 ebenfalls im Rahmen eines Kundenprojektes mehrere Kurse abgehalten. Vom 29.06.2022 bis 19.10.2022 war die Mitbeteiligte als Vortragende für den Kunden römisch 40 tätig. Für die Firma römisch 40 hielt die Mitbeteiligte im Zeitraum 20.10 – 01.12.2022 Kurse an. Vom 03.11.2022 bis 05.12.2022 hielt sie für den Kunden römisch 40 Kurse. Dem Kunden Fachhochschule römisch 40 wurden vom 17.01.2023 bis 24.01.2023 Kurse vorgetragen. Seit dem 27.02.2023 bis laufend hält die Mitbeteiligte für den Kunden römisch 40 Kurse ab. 1.
  51. Die Mitbeteiligte gibt über das „MS Teams“ in eine Excel Liste ein, an welchen Tagen sie keine Zeit für die Abhaltung von Kursen hat. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vorab möglich. Die Mitbeteiligte hat kurzfristig, also zwei bis drei Tage vorher, nur Termine blockiert, wenn seitens der beschwerdeführenden Partei an diesen Tagen kein Kurs eingetragen war. Sofern die Mitbeteiligte keine Tage blockiert hat, kann die beschwerdeführende Partei davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte Kurse abhaltet. Kurzfristige Kurse und Standard-Webinare, die nicht über einen längeren Zeitraum gingen, hat die beschwerdeführende Partei der Mitbeteiligten über das MS Teams eingetragen. Bei Kursen, die über einen längeren Zeitraum gehen, bekommt die Mitbeteiligte meistens von einem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, eine E-Mail mit einer Anfrage. Eine Zusage erfolgt dann per E-Mail oder über das MS Teams. Es war aber auch möglich, diese Anfragen sanktionslos abzulehnen. 1.
  52. Die beschwerdeführende Partei konnte davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte einen angenommenen Kurs auch abhält. Die Mitbeteiligte hat auch alle angenommenen Kurse abgehalten. Es gab keine Vereinbarung, wonach nach einer Zusage für einen Kurs weiterhin eine sanktionslose Ablehnung möglich war. Eine Verhinderung hätte die Mitbeteiligte so schnell wie möglich der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt. 1.
  53. Es war weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass nach Abschluss eines zugesagten Kurses für die Mitbeteiligten eine im Voraus bestimmte periodische Leistungspflicht für sie und eine korrespondierende Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, sie zu beschäftigen, besteht. Jedoch hat die Mitbeteiligte Kurse für Kunden zugesagt, die über mehrere Monate (sog. Kundenprojekte) stattgefunden haben. 1.
  54. Die Präsenzkurse der Mitbeteiligten finden entweder in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei oder beim Kunden statt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung Ende April 2023 hatte die Mitbeteiligte Präsenzkurse ausschließlich in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei abgehalten. Die Webinare konnte die Mitbeteiligte von zu Hause bzw. an einem von ihr frei gewählten Ort aus abhalten und finden über den MS-Teams Account der beschwerdeführenden Partei statt. Ob ein Präsenzkurs oder ein Webinar stattfindet, wird von der beschwerdeführenden Partei mit dem Kunden vereinbart. Die Mitbeteiligte hat mindestens 80% ihrer Kurse als Webinare abgehalten. 1.
  55. Die Uhrzeit und die Dauer der Kurse werden von der beschwerdeführenden Partei festgelegt. 1.
  56. Der Inhalt der angebotenen Kurse wurde von der beschwerdeführenden Partei als Agenda festgelegt. Auf Kundenwunsch konnte davon abgewichen werden, dies muss bei größeren Abweichungen mit der beschwerdeführenden Partei abgesprochen werden. 1.
  57. Die Vorbereitung und der Ablauf des Seminars sind seitens der beschwerdeführenden Partei in einer als „Information für Trainer“ bezeichneten Unterlage wie folgt festgelegt: Sollte ein Seminar zu einem Thema das erste Mal gehalten werden, so ist ein schriftliches Seminarkonzept an die Qualitätssicherung der beschwerdeführenden Partei zu senden. Dies beinhaltet den geplanten Seminarablauf der entsprechenden Tage (Folien, Unterlagen, Beispiele, etc.). Idealerweise ist die entsprechende Vorlage der beschwerdeführenden Partei zu verwenden. Die Präsentationen müssen ein einheitliches Corporate Design haben und es ist die Vorlage der beschwerdeführenden Partei zu verwenden. Am ersten Seminartag soll der/die TrainerIn mindestens 30 Minuten, an weiteren Seminartagen 15 Minuten vor Seminarbeginn erscheinen. Vor dem Seminarbeginn sind die TrainerInnen unter anderem angehalten, den Raum zu lüften und ein entsprechendes Raumklima zu prüfen, die Medienkontrolle (Beamer, Flipchart-Papier) durchzuführen, zu prüfen, ob die Teilnehmerliste und die Teilnehmerunterlagen vorhanden sind und die Hintergrundmusik für den Seminarstart abzuspielen. Im Anschluss wurde weiter vorgegeben, dass pünktlich zu beginnen ist, die Teilnehmer begrüßt und eine Vorstellungsrunde anzuschließen ist. In der Folge sollen die TrainerInnen die Inhalte und Unterlagen vorstellen. Die TrainerInnen haben die Teilnehmer elektronisch anzumelden und auf Wunsch des Kunden zusätzlich auch täglich eine gedruckte Teilnehmerliste unterschreiben zu lassen. Diese ist am Ende des Seminars bei der Seminarorganisation abzugeben. An die Teilnehmer ist ein Seminar Starter-Paket auszuteilen. Die Seminarzeiten sind sofern nicht anders vereinbart von 09:00 bis 17:
  58. Am Ende sollte auf Folgeseminare und die Facebookseite der beschwerdeführenden Partei verwiesen werden. Abschließend ist ein Feedback aller Teilnehmer ausfüllen zu lassen. Bei Verlassen des Seminarraumes ist zu beachten, dass das Licht und der Beamer ausgeschalten sind, die Jalousien sind hochzuziehen, etc. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um die unter Punkt 2.5 der Trainervereinbarung bezeichnete „Trainercheckliste“. 1.
  59. Einzelne Punkte, wie das Abspielen vorgegebener Musik, welches von keinem Trainer mehr verwendet wurde, oder der Hinweis auf die Facebookseite der beschwerdeführenden Partei, hat die Mitbeteiligte nicht daraus übernommen. Außerdem kann es aufgrund zeitlicher Engpässe vorkommen, dass sich nicht alle Punkte beim Ablauf ausgehen wie etwa die Vorstellungsrunde der TeilnehmerInnen. Darüberhinaus waren bei den Webinaren nicht alle Punkte relevant, wie etwa das Lüften des Raums, Austeilen von Anwesenheitsleisten etc. 1.
  60. Im Archiv der beschwerdeführenden Partei werden die Trainerkonzepte und Präsentationen für die Kurse abgespeichert. Die Mitbeteiligte hat spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung ihrer Honorarnoten die Präsentation und das Konzept des jeweiligen Kurses abgespeichert bzw. ein Konzept „verlinkt“. 1.
  61. Die von der Mitbeteiligten verwendeten Unterlagen und Power-Point Folien müssen das Logo der beschwerdeführenden Partei aufweisen, ansonsten konnte die Mitbeteiligte ihre Präsentation selbst gestalten. Die Mitbeteiligte hat ihre erste Präsentation der beschwerdeführenden Partei vorgelegt, um ein Feedback dazu bekommen. 1.
  62. Für die Seminarkonzepte wird ein Methodenmix aus Vortrag, Präsentation, Übungen, Gruppeneinteilung, Flipchart und Lernspielen gefordert. Der Inhalt des Konzepts soll den Modulen der Agenda entsprechen und zur Seminardauer passend sein. 1.
  63. Die an die TeilnehmerInnen auszuteilenden Feedbackbögen enthalten einen eigenen Fragenblock zu den TrainerInnen. Darin wird nachgefragt, ob die fachliche Qualifikation der TrainerIn den Anforderungen des Seminars entspricht und alle Fragen zufriedenstellend beantwortet wurden, inwiefern der Trainer auf Anliegen der TeilnehmerInnen einging und er Fragen und Diskussionen förderte, ob die Ausführungen des Trainers verständlich waren und es ihm gelungen ist, sein Wissen an die TeilnehmerInnen weiterzugeben und inwiefern die im Seminar eingesetzten Übungen helfen, das Gelernte in die Praxis umzusetzen. Über das Trainer-Web kann das Ergebnis der Beurteilung vom Trainer abgefragt werden. 1.
  64. Weiters hat auch seitens der beschwerdeführenden Partei eine Person einen Kurs der Mitbeteiligten besucht. Dies wurde der Mitbeteiligten vorab mitgeteilt und hat sie dann von dieser Person ein Feedback bekommen. 1.
  65. Bei den Präsenzkursen im Gebäude der beschwerdeführenden Partei hat die Mitbeteiligte ausschließlich die Betriebsmittel der beschwerdeführenden Partei verwendet (Räumlichkeiten, Laptops, Beamer, etc.). Bei den Webinaren verwendete die Mitbeteiligte neben der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Software ihren eigenen Laptop, einen zweiten Bildschirm, ihre Kamera und ihr Mikrofon. Sämtliche Betriebsmittel, die im Eigentum der Mitbeteiligten stehen, hat sie steuerrechtlich als Ausgaben im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses geltend gemacht. Für das Jahr 2022 hat die Mitbeteiligte noch keine Steuererklärung abgegeben. 1.
  66. Bei größeren Kundenprojekten benötigt die Mitbeteiligte Vorbereitungszeit, bei den Standardkursen sind nur Kleinigkeiten wie das Datum abzuändern. Die Vorbereitungszeit hat sie der beschwerdeführenden Partei noch nie in Rechnung gestellt. 1.
  67. Die von der Mitbeteiligten an die beschwerdeführende Partei gelegten Honorare für die Durchführung der Kurse hat monatlich die Grenze von € 500,91 überstiegen. 1.
  68. Die beschwerdeführende Partei bietet für ihre Trainer unentgeltlich „Train the Trainer“ Kurse an. In einem ersten Kurs wird über die organisatorische Abwicklung mit der beschwerdeführenden Partei vorgetragen, aber auch dargestellt, wie man ein Konzept erstellen kann und verschiedene Methoden für Trainer aufgezeigt. In einem weiteren Kurs findet insbesondere ein Austausch bei Problemen mit Kunden statt. Die Mitbeteiligte hat zwei dieser Kurse besucht. 1.
  69. Neben ihrer Trainertätigkeit für die beschwerdeführende Partei ist die Mitbeteiligte auch als Lektorin für die Universität als Angestellte tätig. 1.
  70. In der Zustellverfügung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde festgehalten, dass der Bescheid der Kröll Steuerberatungsgesellschaft und der Mitbeteiligten zugestellt wird. Eine Vollmacht zur Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten wurde der belangten Behörde weder angezeigt noch vorgelegt. Erstmals im Vorlageantrag vom 23.11.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2022, berief sich die Kröll Steuerberatungsgesellschaft mbH auf die erteilte Vollmacht.
  71. Beweiswürdigung: 2.
  72. Die Feststellungen, seit wann die Mitbeteiligte für die beschwerdeführende Partei tätig ist, wurde den vorgelegten Rechnungen entnommen. 2.
  73. Die Feststellungen zu der abgeschlossenen Vereinbarung wurden dem vorgelegten Vertrag entnommen. 2.
  74. Wann die Mitbeteiligte ihre Kurse für die beschwerdeführende Partei abgehalten hat, wurde den Honorarnoten der Mitbeteiligten entnommen. Dass die Mitbeteiligte Kurse zugesagt hat, welche dann über einen längeren Zeitraum stattgefunden haben, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben und wurden durch die vorgelegten Honorare sowie einen E-Mail-Verkehr zwischen der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei belegt. Dass die Mitbeteiligte derzeit für ein laufendes Kundenprojekt Kurse hält, hat sie in der Stellungnahme vom 24.05.2023 angegeben. 2.
  75. Wie sich der Ablauf der Terminvereinbarung gestaltet hat, basiert auf den glaubwürdigen Angaben der Mitbeteiligten und deckt sich insoweit auch mit dem Beschwerdevorbringen. Die Mitbeteiligte hat auch in der Verhandlung angegeben, dass die beschwerdeführende Partei davon ausgehen konnte, dass die Mitbeteiligte einen Kurs übernimmt, sofern sie diese Tage nicht ausdrücklich blockiert hat. Weiters hat die Mitbeteiligte auch angegeben, dass sie bei Kursen, die über einen längeren Zeitraum gehen, meistens von dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei eine E-Mail mit einer Anfrage bekommt, diese dann in der Regel per E-Mail oder über das MS Teams zusagt. Dass es aber auch möglich ist, diese Anfragen sanktionslos abzulehnen, hat sie vor der belangten Behörde angegeben. 2.
  76. Die Mitbeteiligte hat in der Verhandlung angegeben, dass die beschwerdeführende Partei nach einer Zusage davon ausgehen konnte, dass die Mitbeteiligte auch diese Kurse abgehalten hat. Zwar hat die Mitbeteiligte vor der belangten Behörde und dem BVwG angegeben, dass sie auch nach Zusage eines Kurses diesen nach wie vor ablehnen kann, auf nähere Nachfrage ergab sich jedoch, dass die Mitbeteiligte bei einer Verhinderung nach einer Zusage den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei kontaktiert und ihre Absage begründen würde und eine Lösung suchen würden. Sie ginge davon aus, dass man nachfragen würde, wenn sie viele Termine absagen würde. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass vereinbart war, dass die Mitbeteiligte auch nach Annahme eines Kurses diesen jederzeit nach Gutdünken wieder ablehnen kann. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet und wäre auch nur schwer vorstellbar, wie dies organisatorisch umzusetzen wäre, wenn dem Kunden fix zugesagte Kurse, dann doch wiederum kurzfristig vom Trainer abgelehnt werden würden. Es würde dann auch das System des MS Teams, in welchen die Mitbeteiligte ihre Verhinderung einträgt, und dann die Kurse zugebucht werden, komplett überflüssig machen. Dass sie eine Verhinderung so schnell wie möglich der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt hätte, hat die Mitbeteiligte vor der belangten Behörde angegeben und ergibt sich aus Punkt 2.
  77. der Vereinbarung. 2.
  78. Dass nach einem abgeschlossenen Kurs keine weitere Leistungspflicht der Mitbeteiligten bestand und auch die beschwerdeführende Partei ihrerseits keine Verpflichtung traf, der Mitbeteiligten eine Mindestanzahl an Kursen anzubieten, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben. Sie hat auch angegeben, dass sie Kurse für Kunden zugesagt hat, die über mehrere Monate stattgefunden haben. Dies wird auch durch die vorgelegten Honorarnoten und einen E-Mail-Verkehr zwischen der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei bestätigt 2.
  79. Dass die Präsenzkurse in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei oder beim Kunden stattfanden haben die Mitbeteiligte und der zweite in der Verhandlung befragte Trainer übereinstimmend angegeben. Die Mitbeteiligte hat vor der Behörde angegeben, dass sie den Ort des Webinars frei wählen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass etwa 80% ihrer Kurse Webinare waren. Dass die beschwerdeführende Partei zusammen mit dem Kunden entschieden hat, ob der Kurs als Präsenzseminar oder Webinar angeboten wird, hat die Mitbeteiligte ebenfalls in der Verhandlung ausgesagt. 2.
  80. Dass die Uhrzeit und die Dauer der Kurse von der beschwerdeführenden Partei festgelegt wurden, hat die Mitbeteiligte vor der belangten Behörde und dem BVwG angegeben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Mitbeteiligte die Arbeitszeiten frei wählen könne, widerspricht dies den Angaben der Mitbeteiligten. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Mitbeteiligte zu diesem Punkt hätte falsche Angaben machen sollen. Allenfalls wollte die beschwerdeführende Partei mit ihrem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck bringen, dass es der Mitbeteiligten oblag, den Kurs anzunehmen oder eben abzulehnen und damit Einfluss auf ihre Arbeitszeiten zu nehmen. 2.
  81. Die Feststellung, dass es für jeden Kurs eine Agenda gab, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. Sie hat auch in der Verhandlung ausgeführt, dass auf Kundenwunsch davon abgewichen wurde. Dass dies bei größeren Abweichungen mit der beschwerdeführenden Partei abgesprochen werden muss, ergibt sich aus Punkt 2.4 der Trainervereinbarung und auch die Mitbeteiligte hat angegeben, dass sie dies mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei besprochen hat. 2.
  82. Der Inhalt des Informationsschreibens für Trainer wurde der diesbezüglichen im Akt einliegenden schriftlichen Unterlage entnommen. Dass es sich dabei um die unter Punkt 2.5 der Trainervereinbarung bezeichnete „Trainercheckliste“ handelt, haben beide befragte TrainerInnen in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  83. Dass die Mitbeteiligte einzelne Punkte, wie das Abspielen vorgegebener Musik, welches von keinem Trainer mehr verwendet wurde, oder der Hinweis auf die Facebookseite der beschwerdeführenden Partei, nicht übernommen hat, ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Dass es aufgrund zeitlicher Engpässe vorkommen kann, dass sich nicht alle Punkte beim Ablauf ausgehen wie etwa die Vorstellungsrunde der TeilnehmerInnen und bei den Webinaren ohnehin nicht alle Punkte –relevant sind, hat die Mitbeteiligte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  84. Die Feststellung, dass die Mitbeteiligte spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung ihrer Honorarnoten die Präsentation und das Konzept des jeweiligen Kurses abgespeichert bzw. ein Konzept „verlinkt“ hat, basiert auf den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. 2.
  85. Dass die von der Mitbeteiligten verwendeten Unterlagen und Präsentationen das Logo der beschwerdeführenden Partei aufweisen müssen, basiert auf den Angaben des Mitbeteiligten in der Verhandlung. 2.
  86. Die Anforderungen an die Seminarkonzepte wurde der Checkliste Seminarkonzepte entnommen. 2.
  87. Der Inhalt der Feedbackbögen wurde den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen entnommen. Dass über das Trainer-Web das Ergebnis der Beurteilung vom Trainer abgefragt werden kann, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  88. Dass seitens der beschwerdeführenden Partei eine Person den Kurs der Mitbeteiligten besuchte, die Mitbeteiligte darüber informiert wurde und sie im Anschluss von dieser Person ein Feedback bekam, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
  89. Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln, welche davon die Mitbeteiligte selbst besaß und die steuerrechtliche Behandlung, hat die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung und vor der belangten Behörde ausgeführt. 2.
  90. Die Feststellungen zur Vorbereitungszeit basieren auf den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. 2.
  91. Dass die Höhe der Honorare monatlich € 500,91 übersteigt, wurde nach Durchsicht sämtlicher Honorarnoten festgestellt. 2.
  92. Der Inhalt der „Train the Trainer“ Kurse wurden den Angaben der beiden in der Verhandlung befragten TrainerInnen entnommen. Dass die Mitbeteiligte zwei Kurse besucht hat, gab sie in der mündlichen Verhandlung an. 2.
  93. Die Feststellung zur weiteren Tätigkeit der Mitbeteiligten basieren auf ihren Angaben vor der belangten Behörde. 2.
  94. Dass die Kröll Steuerberatungsgesellschaft im Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten der belangten Behörde keine Vollmacht vorgelegt hat oder eine solche angezeigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde. Auch nach ausdrücklicher Nachfrage bei der belangten Behörde wurde lediglich eine Zugriffsberechtigung der Steuerberatungskanzlei vom 12.06.2012 vorgelegt.
  95. Rechtliche Beurteilung: 3.
  96. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.1.
  97. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde 3.1.1.
  98. Die wesentlichen Bestimmungen des ZustG lauten wie folgt: Zustellverfügung §
  99. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Heilung von Zustellmängeln §
  100. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigter § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9 Punkt (, eins,) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[…]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. § 7 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7 Punkt (, eins,) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht " für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl. VwGH vom 30.03.2016, Ra 2016/09/0023; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0080, und vom 24.09.1999, Zl. 97/19/0104).Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht " für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden vergleiche VwGH vom 30.03.2016, Ra 2016/09/0023; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0080, und vom 24.09.1999, Zl. 97/19/0104). Nach der Rechtsprechung des VwGH regelt § 7 Zustellgesetz den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des § 9 Abs. 1 [nunmehr § 9 Abs. 3] Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich (vgl. bsp. VwGH vom 08.09.1987, Zl. 86/09/0023).Nach der Rechtsprechung des VwGH regelt Paragraph 7, Zustellgesetz den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, [nunmehr Paragraph 9, Absatz 3 ], Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich vergleiche bsp. VwGH vom 08.09.1987, Zl. 86/09/0023). Wie im Sachverhaltsteil näher ausgeführt, hat die Kröll Steuerberatungsgesellschaft mbH im Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten weder auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis hingewiesen noch eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt. Die belangte Behörde hätte daher an die beschwerdeführende Partei selbst zustellen müssen. Da in der Zustellverfügung jedoch die Zustellung an die Steuerberatungskanzlei verfügt ist, liegt ein Zustellmangel vor. Dieser kann auch nicht gemäß § 7 ZustG heilen, da eine Heilung gemäß § 7 ZustG nicht für Mängel bei der Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vorgesehen ist und eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG hier ebenfalls nicht in Frage kommt. Wie im Sachverhaltsteil näher ausgeführt, hat die Kröll Steuerberatungsgesellschaft mbH im Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten weder auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis hingewiesen noch eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt. Die belangte Behörde hätte daher an die beschwerdeführende Partei selbst zustellen müssen. Da in der Zustellverfügung jedoch die Zustellung an die Steuerberatungskanzlei verfügt ist, liegt ein Zustellmangel vor. Dieser kann auch nicht gemäß Paragraph 7, ZustG heilen, da eine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG nicht für Mängel bei der Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vorgesehen ist und eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hier ebenfalls nicht in Frage kommt. Der Bescheid wurde jedoch erlassen und gehört damit dem Rechtsbestand an, zumal er auch an die Mitbeteiligte adressiert ist und hier kein Zustellmangel vorliegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine "übergangene Partei" gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen worden ist (VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, 0053, 0160, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine "übergangene Partei" gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen worden ist (VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, 0053, 0160, mwN). Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei war daher zulässig und rechtzeitig und ist daher inhaltlich zu prüfen. 3.2. Zur inhaltlichen Prüfung der Beschwerde 3.2.1. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; […]
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Beginn der Pflichtversicherung § 10.
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.[…]Paragraph 10,
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.[…] Ende der Pflichtversicherung § 11.
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. […] Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1){…]Paragraph 33,
(1){…]
(3)Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient. 3.2.
  1. Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten seit 25.01.2022 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt.3.2.
  2. Die belangte Behörde hat die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten seit 25.01.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die Mitbeteiligte als freie Dienstnehmerin tätig wurde. Nach § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).Nach Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (vgl. bsp. VwGH vom 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor vergleiche bsp. VwGH vom 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). 3.2.
  3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt zunächst dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). 3.2.
  4. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt zunächst dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Hingegen ist es für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256).Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Hingegen ist es für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertretungsrecht in Punkt 2.
  5. vereinbart wurde. In diesem Vertrag finden sich jedoch auch eine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung (siehe Punkt
  6. der Trainervereinbarung). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Die Mitbeteiligte hat sich auch tatsächlich nie vertreten lassen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertretungsrecht in Punkt 2.
  7. vereinbart wurde. In diesem Vertrag finden sich jedoch auch eine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung (siehe Punkt
  8. der Trainervereinbarung). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Die Mitbeteiligte hat sich auch tatsächlich nie vertreten lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Ein solches Ablehnungsrecht im Sinne dieser Rechtsprechung wurde nicht vereinbart: Weder geht ein solches Ablehnungsrecht aus der schriftlichen Vereinbarung hervor, noch konnte eine solche mündliche Vereinbarung festgestellt werden (siehe dazu Ausführungen zu Punkt 1.
  9. samt Beweiswürdigung). Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268). Aus der Trainervereinbarung geht keine bestimmte Arbeitspflicht der Mitbeteiligten hervor. Wie im Sachverhalt dargelegt, traf die Mitbeteiligte auch keine periodische Arbeitspflicht, sondern war es ihr überlassen, bei einer Anfrage der beschwerdeführenden Partei diesen Kurs zu übernehmen oder nicht bzw. Sperrtage einzutragen. Dieses Recht schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074).Aus der Trainervereinbarung geht keine bestimmte Arbeitspflicht der Mitbeteiligten hervor. Wie im Sachverhalt dargelegt, traf die Mitbeteiligte auch keine periodische Arbeitspflicht, sondern war es ihr überlassen, bei einer Anfrage der beschwerdeführenden Partei diesen Kurs zu übernehmen oder nicht bzw. Sperrtage einzutragen. Dieses Recht schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074). 3.2.
  10. Es war daher weiter zu prüfen, ob die Mitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beschwerdeführende Partei an den einzelnen Tagen bzw. in den Zeiträumen der Beschäftigung tätig wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204 sowie VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204 sowie VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074). In hier zu prüfenden Verfahren, war die Tätigkeit der Mitbeteiligten durch verschiedenste Vorgaben der beschwerdeführenden Partei determiniert und es bestand auch eine Kontrollmöglichkeit. So wird neben dem Inhalt im Rahmen einer Agenda auch der Ablauf eines Seminars von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben. Es wurde festgelegt, wann der/die TrainerIn vor einem Seminar zu erscheinen hat, dass zu Beginn die Teilnehmer im Namen der beschwerdeführenden Partei zu begrüßen sind, in der Folge eine Vorstellungsrunde abzuhalten und dann die Inhalte und Unterlagen vorzustellen sind. Weiters ist der/die TrainerIn verpflichtet, die Teilnehmer anzumelden und am Ende Feedbackbögen auszuteilen und auf Folgeseminare hinzuweisen. Die Mitbeteiligte ist auch verpflichtet, das jeweilige Konzept und die Präsentation des Kurses zu speichern. Auf den Unterlagen und Präsentationen musste das Logo der beschwerdeführenden Partei verwendet werden und von den TrainerInnen wurde ein seriöses Äußeres erwartet (siehe Punkt 2.
  11. der Vereinbarung). Andererseits war der Mitbeteiligten jede werbliche Betätigung und Anpreisung bestimmter (auch eigene) Erzeugnisse oder Dienstleistungen, ausgenommen jener der beschwerdeführenden Partei sowie das Verteilen von Visitenkarten, Kontaktdaten oder Mailadresse der eigenen Person ausdrücklich untersagt (siehe Punkt 2.
  12. sowie 4.
  13. der Trainervereinbarung). Darüberhinaus war die Mitbeteiligte verpflichtet, Fragen, Wünsche oder Aufträge von Interessenten oder Kunden an die beschwerdeführende Partei weiterzuleiten, sofern ihr diese im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Auftrag der beschwerdeführenden Partei zugetragen werden (Punkt 4.
  14. der Trainervereinbarung). Im Rahmen der verpflichtend auszugebenden (bzw. darauf hinzuweisenden) Feedbackbögen wurden die TeilnehmerInnen auch gefragt, ob die TrainerInnen auf die Anliegen der TeilnehmerInnen eingegangen sind, Fragen und Diskussionen gefördert, und ob die Ausführungen verständlich waren. Es erfolgte diesbezüglich auch eine Auswertung für die einzelnen TrainerInnen. Im Vertrag ist unter Punkt 5.
  15. vorgesehen, dass wiederholt ungenügende Seminarbeurteilungen als wesentliche Verstöße anzusehen sind und zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen. Neben den Feedbackbögen erfolgt auch eine Kontrolle durch Personen der beschwerdeführenden Partei, welche Kurse der Mitbeteiligten besuchten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Ablauf, Inhalt und die Präsentation der Kurse nach den Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen sind und auch Kontrollmöglichkeiten der beschwerdeführenden Partei bestanden und daher von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Tätigkeit auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Prinzipiell verfügt die beschwerdeführende Partei über sämtliche notwendigen Betriebsmittel wie die Räumlichkeiten, Computer für die TeilnehmerInnen und die Vortragenden, Beamer, Software, etc. Bei den Webinaren hat die Mitbeteiligte, da sie diese von zu Hause hielt, ihren eigenen Laptop, einen zweiten Bildschirm, ihre Kamera und ihr Mikrofon verwendet. Allesamt Arbeitsmittel, die sie bereits aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte einer Universität angeschafft hatte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, kann selbst der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (beim vom VwGH zu prüfenden Verfahren war dies das KFZ des Beschäftigten), dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  16. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, mwN). Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an (vgl. hingegen zur Frage des Vorliegens wesentlicher eigener Betriebsmittel in Fällen von Tätigkeiten in persönlicher Unabhängigkeit im Hinblick auf § 4 Abs. 4 ASVG das Erkenntnis des VwGH vom
  17. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0030, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, kann selbst der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (beim vom VwGH zu prüfenden Verfahren war dies das KFZ des Beschäftigten), dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  18. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, mwN). Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche hingegen zur Frage des Vorliegens wesentlicher eigener Betriebsmittel in Fällen von Tätigkeiten in persönlicher Unabhängigkeit im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG das Erkenntnis des VwGH vom
  19. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0030, mwN). 3.2.
  20. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Mitbeteiligte den Arbeitsort frei wählen könne, ist auszuführen, dass dies der Mitbeteiligten bei den Webinaren tatsächlich zustand. Bei den Präsenzkursen, welche nur etwa 20 Prozent sämtlicher Kurse ausmachten, wurde der Arbeitsort von der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Kunden festgelegt. Dies alleine führt jedoch aufgrund der oben angeführten Vorgaben nicht zu einem Überwiegen der Merkmale selbständiger Tätigkeit. Zum Vorbringen, dass die Mitbeteiligte für weitere Auftraggeber ähnliche Tätigkeiten ausübe und sich eine hohe fachliche Qualifikation angeeignet habe, ist zunächst auszuführen, dass die Mitbeteiligte als Lektorin angestellt ist und im Übrigen eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht ausschließt (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0180 und vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).Zum Vorbringen, dass die Mitbeteiligte für weitere Auftraggeber ähnliche Tätigkeiten ausübe und sich eine hohe fachliche Qualifikation angeeignet habe, ist zunächst auszuführen, dass die Mitbeteiligte als Lektorin angestellt ist und im Übrigen eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht ausschließt vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0180 und vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Zwar ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass eine hohe Qualifikation dafür spricht, dass sich die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis damit erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Bei der Mitbeteiligten ist eine solche Entscheidungsbefugnis allenfalls bei der Wahl der Methoden in ihren Kursen ersichtlich. Auch hier hat die Mitbeteiligte jedoch gemäß Punkt 2.
  21. der Vereinbarung zu beachten, dass sie ihre Leistungsverpflichtung in didaktisch geeigneter Weise sowie laut Checkliste für Konzepte in einem Methodenmix ausführt. Weitere Dispositionsmöglichkeiten der Mitbeteiligten sind nicht ersichtlich. Ein Überwiegen der Merkmale selbständiger Tätigkeit ist dadurch jedenfalls nicht gegeben. 3.2.
  22. Für die erkennende Richterin steht daher fest, dass im Zeitraum 25.01.2022 bis 14.04.2022 (nur) an den tatsächlichen Beschäftigungstagen Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Da sich die Mitbeteiligte vom 19.04.2022 bis 22.02.2023 und seit dem 27.02.2023 länger als eine Woche im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG für die Haltung von Kursen für bestimmte Kundenprojekte verpflichtet hat, liegt in diesen Zeiträumen jeweils eine durchgehende Versicherungspflicht fest. Da sich die Mitbeteiligte vom 19.04.2022 bis 22.02.2023 und seit dem 27.02.2023 länger als eine Woche im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG für die Haltung von Kursen für bestimmte Kundenprojekte verpflichtet hat, liegt in diesen Zeiträumen jeweils eine durchgehende Versicherungspflicht fest. Die Mitbeteiligte wurde im Rahmen von vollversicherungspflichten Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG an den im Spruch angeführten Tagen bzw. Zeiträumen für die beschwerdeführende Partei tätig und unterliegt daher an diesen Tagen bzw. Zeiträumen der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung.Die Mitbeteiligte wurde im Rahmen von vollversicherungspflichten Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG an den im Spruch angeführten Tagen bzw. Zeiträumen für die beschwerdeführende Partei tätig und unterliegt daher an diesen Tagen bzw. Zeiträumen der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung. Da die Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert ist, unterliegt sie für diese Tage bzw. Zeiträume auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.Da die Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert ist, unterliegt sie für diese Tage bzw. Zeiträume auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung. Da die belangte Behörde zunächst ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis festgestellt hat und die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen hat, war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern. 3.
  23. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das vorliegende Erkenntnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Versicherungspflicht von Vortragenden, insbesondere dem Erkenntnis vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das vorliegende Erkenntnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Versicherungspflicht von Vortragenden, insbesondere dem Erkenntnis vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2264244.1.00

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