RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlI404 2264245-1 Spruch, I404 2264245-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.06.2022 gab Herr XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Landesstelle XXXX , eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vortragender für die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) ab. In der Folge übermittelte die Sozialversicherungsanstalt diese Versicherungserklärung an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), gemäß § 412d ASVG.
- Am 28.06.2022 gab Herr römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), Landesstelle römisch 40 , eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vortragender für die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) ab. In der Folge übermittelte die Sozialversicherungsanstalt diese Versicherungserklärung an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), gemäß Paragraph 412 d, ASVG.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Mitbeteiligten, wurde der SVS mitgeteilt, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert werde. Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass vorbehaltlich einer maßgebenden Änderung des bisher festgestellten Sachverhaltes von einem Überwiegen der Merkmale, die für eine unselbständige Beschäftigung sprechen, auszugehen sei.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Mitbeteiligten, wurde der SVS mitgeteilt, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert werde. Mit Schreiben vom 22.09.2022 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass vorbehaltlich einer maßgebenden Änderung des bisher festgestellten Sachverhaltes von einem Überwiegen der Merkmale, die für eine unselbständige Beschäftigung sprechen, auszugehen sei.
- Mit Bescheid vom 04.10.2022 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmer seit 16.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
- Mit Bescheid vom 04.10.2022 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmer seit 16.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte seit 16.05.2022 für die beschwerdeführende Partei als Trainer im Bereich Software und EDV tätig sei. Die Kurse würden entweder in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei oder als Webinare stattfinden. Bei einem Webinar würden die Kurse mithilfe der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Software abgehalten. Die beschwerdeführende Partei vereinbare mit ihren Kunden, an welchen Tagen, die Kurse stattfinden würden. Der Mitbeteiligte entscheide, ob er einen dieser Kurse übernehme. Über die konkrete Uhrzeit, zu welcher der jeweilige Kurs beginne, entscheide der Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei im Einvernehmen. Der Inhalt der Kurstage sei von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben. So werde der Kurs „Microsoft Office 365“ in elf Teilbereiche gegliedert und auch die einzelnen Lernergebnisse seien detailliert vorgegeben. Von diesen Seminarinhalten könne der Mitbeteiligte nur unter Rücksprache und mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei abweichen. Zur Vorbereitung auf die Kurse stelle die beschwerdeführende Partei den Trainern Checklisten zur Verfügung, zu deren Einhaltung sich der Mitbeteiligte verpflichtet habe. Diese Checklisten würden das didaktische Konzept regeln und einen Methodenmix bestehend aus Vortrag, Präsentation, Übungen, Gruppenaufgaben, Lernspielen sowie der Verwendung von Flipcharts bestimmen. Der Mitbeteiligte verpflichte sich, ausschließlich die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Präsentationsvorlagen, Teilnehmerlisten, Unterlagen, Zertifikate und Beurteilungsbögen zu verwenden. Die Folien der PowerPoint-Präsentation müssten mit dem Logo der beschwerdeführenden Partei versehen sein. Weiters habe die beschwerdeführende Partei dem Mitbeteiligten vorgeschrieben, wie dieser sich zu verhalten habe, um ein seriöses Auftreten sicherzustellen. Auch habe der Mitbeteiligte an dem von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Kurs „Train the Trainer“ teilgenommen. Am Ende jedes Kurses habe der Mitbeteiligte das Feedback der Teilnehmer einzuholen. Dazu könne er die von der beschwerdeführenden Partei bereitgestellten Fragebögen in ausgedruckter oder elektronischer Form verwenden. Der Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei hätten vereinbart, dass sich der Mitbeteiligte von Personen, die zuvor von der beschwerdeführenden Partei genehmigt worden seien, vertreten lassen können. Zu einer tatsächlichen Vertretung sei es nicht gekommen. Eine Verhinderung habe der Mitbeteiligte unverzüglich an die beschwerdeführende Partei zu melden gehabt. Bereits übernommene Aufträge hätte er nicht mehr ablehnen können. Der Mitbeteiligte habe zur Abhaltung der Onlinekurse seinen eigenen Computer verwendet, er sei aber über die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellte virtuelle Trainingsumgebung eingestiegen. Darüber hinaus habe er den Unternehmensaccount der beschwerdeführenden Partei zur Anmeldung im Microsoft Teams verwendet. Für die Verwendung der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Betriebsmittel habe der Mitbeteiligte kein Nutzungsentgelt bezahlt. Sofern Kurse am Sitz der Kunden der beschwerdeführenden Partei stattgefunden hätten, sei dem Mitbeteiligten entweder die Anreise ersetzt oder er habe den im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befindlichen Pkw nutzen können. Die Anmeldung der Teilnehmer sei über die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Webseite erfolgt, die Seminarunterlagen seien den Teilnehmern über diese Webseite auch zur Verfügung gestellt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass zwar der Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei gemeinsam entschieden hätten, zu welcher Uhrzeit die Kurse abgehalten werden würden, jedoch habe die beschwerdeführende Partei mit ihren Kunden festgelegt, an welchen Tagen die Kurse stattfinden sollten. Auch die Dauer der Kurse sei durch die Vorgaben der beschwerdeführenden Partei determiniert, weil der Inhalt seitens der beschwerdeführenden Partei festgelegt worden sei. Auf die Vorbereitung und Abhaltung der Kurse nehme die beschwerdeführende Partei erheblichen Einfluss, indem sie dem Mitbeteiligten verbindliche Checklisten zur Verfügung stelle, welche das didaktische Konzept, den Methodenmix sowie das korrekte Auftreten gegenüber den Kursteilnehmern betreffen würden. Darüber hinaus sei es dem Mitbeteiligten nicht gestattet, Kursmaterial zu verwenden, das nicht von der beschwerdeführenden Partei stamme. Dies führe zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten. Weiters sei der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, um die Qualität seiner abgehaltenen Kurse überprüfen zu können, von den Kursteilnehmern Feedback-Bögen zur Verfügung zu stellen. Dieser Dokumentations- und Kontrollmechanismus schränke ebenfalls seine persönliche Bestimmungsfreiheit ein. Da die vom Mitbeteiligten abgeschlossene Vertretungsvereinbarung vorsehe, dass eine Vertretung nur zulässig sei, wenn die beschwerdeführende Partei dazu die Genehmigung erteile, liege kein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stelle kein sanktionsloses Ablehnungsrecht dar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die beschwerdeführende Partei stelle seinen TrainerInnen Software, Seminarhilfsmittel, Trainingsunterlagen und bei Abhaltung der Kurse in Präsenz auch die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung. Darüber hinaus leiste die beschwerdeführende Partei Fahrkostenersatz oder stelle den TrainerInnen das Firmenfahrzeug zur Verfügung. Es fehle dem Mitbeteiligten somit an der Verfügungsgewalt über die für seine Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel. Da er auch ein Entgelt für seine Tätigkeit beziehe, sei auch dieses Erfordernis erfüllt. Zusammenfassend sei von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und damit die Kriterien eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass zwar der Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei gemeinsam entschieden hätten, zu welcher Uhrzeit die Kurse abgehalten werden würden, jedoch habe die beschwerdeführende Partei mit ihren Kunden festgelegt, an welchen Tagen die Kurse stattfinden sollten. Auch die Dauer der Kurse sei durch die Vorgaben der beschwerdeführenden Partei determiniert, weil der Inhalt seitens der beschwerdeführenden Partei festgelegt worden sei. Auf die Vorbereitung und Abhaltung der Kurse nehme die beschwerdeführende Partei erheblichen Einfluss, indem sie dem Mitbeteiligten verbindliche Checklisten zur Verfügung stelle, welche das didaktische Konzept, den Methodenmix sowie das korrekte Auftreten gegenüber den Kursteilnehmern betreffen würden. Darüber hinaus sei es dem Mitbeteiligten nicht gestattet, Kursmaterial zu verwenden, das nicht von der beschwerdeführenden Partei stamme. Dies führe zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten. Weiters sei der Mitbeteiligte verpflichtet gewesen, um die Qualität seiner abgehaltenen Kurse überprüfen zu können, von den Kursteilnehmern Feedback-Bögen zur Verfügung zu stellen. Dieser Dokumentations- und Kontrollmechanismus schränke ebenfalls seine persönliche Bestimmungsfreiheit ein. Da die vom Mitbeteiligten abgeschlossene Vertretungsvereinbarung vorsehe, dass eine Vertretung nur zulässig sei, wenn die beschwerdeführende Partei dazu die Genehmigung erteile, liege kein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stelle kein sanktionsloses Ablehnungsrecht dar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die beschwerdeführende Partei stelle seinen TrainerInnen Software, Seminarhilfsmittel, Trainingsunterlagen und bei Abhaltung der Kurse in Präsenz auch die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung. Darüber hinaus leiste die beschwerdeführende Partei Fahrkostenersatz oder stelle den TrainerInnen das Firmenfahrzeug zur Verfügung. Es fehle dem Mitbeteiligten somit an der Verfügungsgewalt über die für seine Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel. Da er auch ein Entgelt für seine Tätigkeit beziehe, sei auch dieses Erfordernis erfüllt. Zusammenfassend sei von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und damit die Kriterien eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllt.
- Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst wie folgt vorgebracht: Hinsichtlich der Auftragsvergabe sei zunächst darzulegen, wie diese ablaufe: Der/die TrainerIn werde zu einem verfügbaren Arbeitsauftrag betreffend Seminarthema, Seminarumfang und Zeitraum angefragt. Abhängig von den Kapazitäten des/der angefragten TrainerIn würden dem Kunden Optionen angeboten werden. Erst wenn der Kunde von der beschwerdeführenden Partei dem Vorschlag des/der Trainerin zugestimmt habe, werde der Auftrag fixiert. Hinsichtlich des Arbeitsortes werde festgehalten, dass der Mitbeteiligte diesen frei wählen könne. Sollten die Seminare bei einem Kunden der beschwerdeführenden Partei oder in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattfinden, dann könne der Mitbeteiligte bestimmen, ob er diesen Arbeitsort akzeptiere oder den Auftrag ablehne. In Bezug auf die Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass weder in der Trainervereinbarung noch in der Realität die Arbeitszeiten von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben werden würden. Vielmehr könne der Mitbeteiligte selbst entscheiden, wann der Kurs stattfinde. Wenn sich der Mitbeteiligte für einen Zeitpunkt entschieden habe, werde der Beginn des Kurses dem Kunden der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und somit fixiert. Diese Fixierung liege in der Natur der Sache, zumal die Seminarteilnehmer ja wissen müssten, wann der Kurs beginne. Ebenso wenig werde die Dauer des Kurses von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben, sondern richte sich nach dem Sachthema des Kurses und der Einschätzung durch den Mitbeteiligten, in welcher Zeit das Sachthema den Kursteilnehmern ausreichend vermittelt werden könne. Die Feststellung im Bescheid, wonach Beginn und Dauer des Kurses von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben werde, entspreche daher nicht den Tatsachen. In Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Kunden diverse Seminare anbiete, welche verschiedene Sachthemen zum Inhalt hätten. Diese Sachthemen würden den TrainerInnen bekannt gegeben und diese würden dann ein Seminarkonzept erstellen. In einem zweiten Schritt werde dann gemeinsam festgelegt, ob das Seminarkonzept dem angebotenen Seminarinhalt entspreche und allenfalls würden dann einvernehmlich Adaptierungen vorgenommen werden. Bei der Abhaltung des Seminars sei der Mitbeteiligte dann vollkommen frei. Somit werde von der beschwerdeführenden Partei nur der Kursinhalt vorgegeben, die Umsetzung des Kurszieles sei dann aber der Trainerin vorbehalten. Im Bescheid werde nicht dargelegt, welche Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei das persönliche Verhalten des Mitbeteiligten steuern sollten. Die Vorgabe des Kursinhaltes, die Verwendung von Kursmaterialien und Checklisten sowie die Ausgabe von Feedback-Bögen an die Kursteilnehmer würden nur sachliche Vorgaben und Kontrollen betreffen. Der Mitbeteiligte würde auch für weitere Auftraggeber ähnliche Tätigkeiten ausüben und habe sich demgemäß eine hohe fachliche Qualifikation in diesem Metier angeeignet. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten nicht weitgehend ausgestaltet, zumal er den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten überwiegend selbst entscheiden könne. Die Arbeitserbringung habe sich nicht an den betrieblichen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei zu orientieren, sondern sei vom Mitbeteiligten eigenbestimmt vorgenommen. Es bestehe auch keine Einbindung in die betriebliche Organisation der beschwerdeführenden Partei wie dies auch in der Trainer-Vereinbarung geregelt sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als die Tätigkeit des Mitbeteiligten als freier Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG eingestuft werde.Hinsichtlich der Auftragsvergabe sei zunächst darzulegen, wie diese ablaufe: Der/die TrainerIn werde zu einem verfügbaren Arbeitsauftrag betreffend Seminarthema, Seminarumfang und Zeitraum angefragt. Abhängig von den Kapazitäten des/der angefragten TrainerIn würden dem Kunden Optionen angeboten werden. Erst wenn der Kunde von der beschwerdeführenden Partei dem Vorschlag des/der Trainerin zugestimmt habe, werde der Auftrag fixiert. Hinsichtlich des Arbeitsortes werde festgehalten, dass der Mitbeteiligte diesen frei wählen könne. Sollten die Seminare bei einem Kunden der beschwerdeführenden Partei oder in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattfinden, dann könne der Mitbeteiligte bestimmen, ob er diesen Arbeitsort akzeptiere oder den Auftrag ablehne. In Bezug auf die Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass weder in der Trainervereinbarung noch in der Realität die Arbeitszeiten von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben werden würden. Vielmehr könne der Mitbeteiligte selbst entscheiden, wann der Kurs stattfinde. Wenn sich der Mitbeteiligte für einen Zeitpunkt entschieden habe, werde der Beginn des Kurses dem Kunden der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und somit fixiert. Diese Fixierung liege in der Natur der Sache, zumal die Seminarteilnehmer ja wissen müssten, wann der Kurs beginne. Ebenso wenig werde die Dauer des Kurses von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben, sondern richte sich nach dem Sachthema des Kurses und der Einschätzung durch den Mitbeteiligten, in welcher Zeit das Sachthema den Kursteilnehmern ausreichend vermittelt werden könne. Die Feststellung im Bescheid, wonach Beginn und Dauer des Kurses von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben werde, entspreche daher nicht den Tatsachen. In Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Kunden diverse Seminare anbiete, welche verschiedene Sachthemen zum Inhalt hätten. Diese Sachthemen würden den TrainerInnen bekannt gegeben und diese würden dann ein Seminarkonzept erstellen. In einem zweiten Schritt werde dann gemeinsam festgelegt, ob das Seminarkonzept dem angebotenen Seminarinhalt entspreche und allenfalls würden dann einvernehmlich Adaptierungen vorgenommen werden. Bei der Abhaltung des Seminars sei der Mitbeteiligte dann vollkommen frei. Somit werde von der beschwerdeführenden Partei nur der Kursinhalt vorgegeben, die Umsetzung des Kurszieles sei dann aber der Trainerin vorbehalten. Im Bescheid werde nicht dargelegt, welche Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei das persönliche Verhalten des Mitbeteiligten steuern sollten. Die Vorgabe des Kursinhaltes, die Verwendung von Kursmaterialien und Checklisten sowie die Ausgabe von Feedback-Bögen an die Kursteilnehmer würden nur sachliche Vorgaben und Kontrollen betreffen. Der Mitbeteiligte würde auch für weitere Auftraggeber ähnliche Tätigkeiten ausüben und habe sich demgemäß eine hohe fachliche Qualifikation in diesem Metier angeeignet. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten nicht weitgehend ausgestaltet, zumal er den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten überwiegend selbst entscheiden könne. Die Arbeitserbringung habe sich nicht an den betrieblichen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Partei zu orientieren, sondern sei vom Mitbeteiligten eigenbestimmt vorgenommen. Es bestehe auch keine Einbindung in die betriebliche Organisation der beschwerdeführenden Partei wie dies auch in der Trainer-Vereinbarung geregelt sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als die Tätigkeit des Mitbeteiligten als freier Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eingestuft werde.
- Mit Schreiben vom 11.1.2023 wurde dem Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Er hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.
- Mit Schreiben vom 06.04.2023 wurde die schriftliche Vollmacht der KRÖLL Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. vom 05.04.2023 dem BVwG vorgelegt.
- Am 25.04.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Mitbeteiligte und eine weitere Trainerin einvernommen. Ein Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei hat nicht daran teilgenommen. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG wurden die Verfahren I404 2264244-1 und I404 2264245-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Verfahren zur Erlassung des Erkenntnisses wieder getrennt.
- Am 25.04.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Mitbeteiligte und eine weitere Trainerin einvernommen. Ein Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei hat nicht daran teilgenommen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Verfahren I404 2264244-1 und I404 2264245-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Verfahren zur Erlassung des Erkenntnisses wieder getrennt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt 1.
- Der Mitbeteiligte ist seit 01.12.2021 als Trainer für EDV Kurse für die beschwerdeführende Partei tätig. Von 01.12.2021 bis 15.05.2022 war er als Angestellter der beschwerdeführenden Partei gemeldet. 1.
- Der Mitbeteiligte hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 16.05.2022 bis laufend an folgenden Tagen Kurse für die beschwerdeführende Partei abgehalten: 16.- 17.05.2022, 18.- 20.05.2022, 23.05.2022, 24.05.2022, 01.- 02.06.2022, 07.- 08.06.2022, 09.- 10.06.2022, 20.- 21.06.2022, 22.- 23.06.2022, 24.06.2022, 06.- 07.07.2022, 13.- 14.07 und 20.07.- 21.07.2022, 18.-19.07.2022, 05.09.2022, 06.09.2022, 12.09.2022, 15.09.2022, 19.09.2022, 20.09.2022,
- -22.09.2022, 27.- 28.09.2022, 05.- 06.10.2022, 07.10.2022,
- -13.10.2022, 14.10.2022, 19.10.2022, 20.10.2022,
- -25.10.2022,
- -04.11.2022, 08.- 09.11.2022, 11.11.2022, 16.- 17.11.2022, 18.11.2022, 22.11.2022, 23.- 24.11.2022, 28.- 29.11.2022, 30.11.2022, 01.12.2022, 05.12.2022, 06.12.2022, 15.12.2022, 16.- 18.01.2023, 19.01.2023, 23.- 24.01.2023, 25.01.2023, 01.02.2023, 06.-07.02.2023, 27.- 28.02.2023, 01.- 02.03.2023, 07.- 09.03.2023, 14.- 15.03.2023, 16.- 17.03.2023, 21.03.2023, 22.- 23.03.2023, 27.03.2023, 28.09.2023, 29.03.2023, 30.03.2023 und 31.03.2023; 1.
- Der Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei haben einen als Trainervereinbarung bezeichneten Vertrag vom 17.05.2022 abgeschlossen. Darin finden sich auszugsweise folgende Bestimmungen:„…1.
- Der Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei haben einen als Trainervereinbarung bezeichneten Vertrag vom 17.05.2022 abgeschlossen. Darin finden sich auszugsweise folgende Bestimmungen:, „…
- Allgemeines 1.
- Der Auftragnehmer ist nicht in die Unternehmensstruktur von [beschwerdeführende Partei] eingebunden und nicht an die betrieblichen Ordnungsvorschriften gebunden. Ausgenommen davon sind die unter Punkt 2.5 festgelegten Regeln zur Leistungserbringung. Mit diesem Vertrag wird keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit begründet.
- Leistungsbeschreibung und Rahmenbedingungen: 2.
- Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] die Durchführung von Seminaren, Workshops u.ä. Leistungen. Darüber hinaus fallen auch sonstige Dienstleistungen, wie etwa die Erstellung von Seminarkonzepten und Unterrichtsmaterialien, Beratungstätigkeiten, Coachings oder die Entwicklung von IT-Lösungen und Software, unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung. 2.
- Die Seminare finden in den Seminarräumen von [beschwerdeführende Partei] oder in Höhe von Kunden bereitgestellten Räumlichkeiten statt. Software, Seminarhilfsmittel, Trainingsunterlagen und die Ausstattung der Seminarräume werden von [beschwerdeführende Partei] zur Verfügung gestellt bzw. (bei Seminaren bei Kunden) organisiert. 2.
- Der Auftragnehmer ist für die vollständige Rückgabe der Materialien sowie der ausgefüllten und von den Teilnehmern unterschriebenen Teilnehmerlisten bzw., sollte keine computerunterstützte Seminarbeurteilung erfolgen, ausgefüllten Beurteilungsbögen verantwortlich. 2.
- Der Auftragnehmer hält die Seminare im Sinne der von [beschwerdeführenden Partei] zur Verfügung gestellten Seminarbeschreibung ab. Eine Abänderung der vereinbarten Ziele und Seminarinhalte kann nur in Absprache mit [beschwerdeführende Partei] erfolgen. Die Gestaltung der Seminareninhalte zur Zielerreichung obliegt dem Auftragnehmer. 2.
- Der Auftragnehmer erfüllt die Leistungsverpflichtung in didaktisch geeigneter Weise sowie nach den von [beschwerdeführende Partei] in der Trainercheckliste festgelegten Regeln, um die Erreichung des Bildungsziels zu sichern. Dementsprechend haftet er für die erforderliche Sorgfalt und für sämtliche Mängel der Arbeit. Ausgenommen davon sind Fehler in der verwendeten Software und der Dokumentation. 2.
- Der Auftragnehmer hat die Teilnehmer im Namen der [beschwerdeführende Partei] zu begrüßen und ausschließlich Präsentationsvorlagen, Teilnehmerlisten, Unterlagen, Zertifikate, Beurteilungsbögen und sonstige Hilfsmittel von [beschwerdeführende Partei] zu verwenden. Korrektes Auftreten des Auftragnehmers, das einem seriösen Unternehmen gerecht wird, setzen wir voraus. 2.
- Der Auftragnehmer unterlässt jede werbliche Betätigung und Anpreisung bestimmter (auch eigene) Erzeugnisse oder Dienstleistungen. Ausgenommen davon sind die Dienstleistungen von [beschwerdeführende Partei]. Das Verteilen von Visitenkarten, Kontaktdaten oder Mailadresse des Auftraggebers ist ausdrücklich untersagt. 2.
- Leistungstermine werden frei vereinbart. Bei Ausfall seiner Arbeitskraft hat der Auftragnehmer [beschwerdeführende Partei] davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2.
- Der Auftragnehmer kann sich auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen zur Leistung weitere Seminare bzw. Dienstleistungen verpflichten. Dies bedarf einer zwischen [beschwerdeführende Partei] und dem Auftragnehmer erfolgten Terminabsprache sowie einer mündlichen oder schriftlichen Bestätigung. Von dieser Vereinbarung abweichende Honorare oder Konditionen sind jedenfalls schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten, ebenfalls schriftlich, zu bestätigen. 2.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung weiterer Gehilfen oder auch eines Vertreters, der jedoch von [beschwerdeführende Partei] schriftlich genehmigt sein muss, zu bedienen. Rechtsbeziehungen betreffend Honorar und Gewährleistung entstehen jedoch nur zwischen den Vertrag abschließenden Parteien.
- Honorar 3.
- Das vereinbarte Honorar setzt die ordnungsgemäße Leistungserbringung wie unter Punkt 2 beschrieben voraus und gilt als Pauschalentgelt, womit, wenn nicht abweichend vereinbart, sämtliche etwaigen Aufwendungen und Kosten des Auftragnehmers ebenso wie die Vorbereitungsleistungen und allfällige Nachbereitung zum Seminar abgegolten sind. 3.
- Etwaige anfallende Fahrt-und Reisekosten werden zusätzlich vergütet. […] Darüber hinaus bestehen keine wie immer gearteten Entgelt- oder Vergütungsansprüche. 3.
- Honorare für zusätzliche Leistungen (z.B. die Erstellung von Skripten oder Unterrichtsmaterialien) können nur dann bezahlt werden, wenn dies vor der Leistungserbringung schriftlich vereinbart wurde. 3.
- […]. 3.
- Für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte sowie für die Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. […]. Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen, die [beschwerdeführende Partei] aufgrund unrichtiger Angaben des Auftragnehmers erwachsen, hat der Auftragnehmer [beschwerdeführende Partei] über Aufforderung umgehend zu ersetzen. 3.
- Das Honorar beinhaltet die Verwendung des IT-Equipments des Auftragnehmers sowie der von ihm mitgebrachten Seminarhilfsmittel. Die Seminarräume werden von [beschwerdeführende Partei] zur Verfügung gestellt. 3.
- Es wird festgehalten, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen über Dienstverhältnisse keine Anwendung finden.
- Geheimhaltung, Daten-und Kundenschutz: 4.
- Allen dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses mittgeteilten oder zugänglich gemachten Informationen, welche im Rahmen eines normalen Geschäftsablaufes einem Kunden von [beschwerdeführende Partei] nicht zugänglich wären, unterliegen einer strikten Geheimhaltungspflicht. 4.
- Der Auftragnehmer erklärt unwiderruflich, dass er während und nach seiner Tätigkeit als Auftragnehmer von [beschwerdeführende Partei]: ● Alle ihm zur Kenntnis gelangenden Kunden-, Personen-und Projektdaten absolutes Stillschweigen bewahrt. ● Daten, die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit oder zu welchem Zweck auch immer übergeben werden, vertraulich behandelt und nach erfolgter Tätigkeit unverzüglich dem Eigentümer retourniert oder vernichtet. ● Software aus dem internen Archiv von [beschwerdeführende Partei] nur zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung seiner Tätigkeit und für Weiterbildungszwecke verwendet und Dies nur im Rahmen der lizenzrechtlichen Bestimmungen der Softwarehersteller. ● Daten aus der internen Verarbeitung oder dem Archiv von [beschwerdeführende Partei] keinesfalls kopiert oder in anderer Form an Dritte weitergibt. ● Seminarkonzepte, Unterrichtsmaterialien und Software, die er im Rahmen seines Vertrages für [beschwerdeführende Partei] entwickelt, nicht in sein Eigentum übergehen und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von ihm weder weitergegeben noch benutzt werden dürfen. ● Die Abwerbung von Kunden, mit denen der Vertragspartner durch [beschwerdeführende Partei] in Kontakt gekommen ist (z.B. der Auftragnehmer hat im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] bei einem Kunden ein Seminar abgehalten oder eine Dienstleistung erbracht, es hat im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] eine Kundenberatung stattgefunden, es wurde von [beschwerdeführende Partei] eine Anfrage für einen Auftrag des Kunden an den Auftragnehmer gestellt, …) Ist während des Vertragsverhältnisses und bis zu 1 Jahr nach Beendigung Desselben nicht gestattet. ● Der Auftragnehmer verpflichtet sich Fragen, Wünsche oder Aufträge von Interessenten oder Kunden an [beschwerdeführende Partei] weiterzuleiten, sofern ihm diese im Rahmen seiner Tätigkeiten im Auftrag von [beschwerdeführende Partei] zugetragen werden. Es ist nicht gestattet private Telefonnummern bzw. Visitenkarten beizugeben. 4.
- Bei Verstoß gegen den Punkt 4.
- Dieser Vereinbarung ist der Auftraggeber berechtigt für den Verstoß dem Auftragnehmer EUR 10.000,- in Rechnung zustellen unabhängig von etwaigen sonstigen Schadenersatzansprüchen.
- Kündigung 5.
- Beide Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, sollte der jeweils andere Vertragspartner gegen eine der wesentlichen Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses verstoßen. Wesentliche Verstöße sind insbesondere: Verletzung der Geheimhaltungs-und Datenschutzpflicht, mehrmaliges unentschuldigtes Versäumen der Seminartermine, wiederholt ungenügende Seminarbeurteilungen bzw. die Verzögerung bei der Auszahlung von Honorar im Ausmaß von mehr als 14 Tagen. Die in Punkt 4.
- beschriebene Vereinbarung bleibt allerdings für die Dauer von einem Jahr bestehen.
- Sonstiges 6.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Weiterbildung (nach Maßgabe der Möglichkeiten und Absprache mit [beschwerdeführende Partei]) an allen von [beschwerdeführende Partei] durchgeführten offenen Seminaren als auch ein speziell für Trainingspersonal organisierten Veranstaltungen kostenlos teilzunehmen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer in weiterführenden Seminaren eine Spezialausbildung oder eine Zertifizierung (TTT, MCP, CNE, …) absolviert, kann zuvor eine Leistungverpflichtung vereinbart werden. 6.
- Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der [beschwerdeführende Partei] zur Verfügung gestellte Lebenslauf sowie Fotos im Rahmen von Angebotslegung potentielle Kunden auf der Webseite von [beschwerdeführende Partei Partei] bzw. sonstigen Werbemaßnahmen verwendet werden darf.“ 1.
- Der Mitbeteiligte gibt über das „MS Teams“ in eine Excel Liste ein, an welchen Tagen er Zeit für die Abhaltung von Kursen hat. Dies macht er in der Regel für einen Zeitraum von zwei Monaten im Voraus, in letzter Zeit auch für einen länger in der Zukunft liegenden Zeitraum. Entsprechend den angegebenen Tagen werden dann seitens der beschwerdeführenden Partei Kurse in diese Excel Liste eingetragen, die der Mitbeteiligte abhalten kann. Eine Verpflichtung zur Abhaltung von Kursen nach Eintragung verfügbarer Tage gibt es nicht. Vielmehr konnte der Mitbeteiligte angebotene Kurse ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies wurde ebenfalls über das MS Teams vorgenommen. In der Regel hat der Mitbeteiligte seine Termine spätestens 10 Tage vor Kursbeginn abgesagt. Die beschwerdeführende Partei konnte davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte den angebotenen Kurs annimmt, sofern dieser eben nicht von ihm abgelehnt wurde. Sollte der Mitbeteiligte einen eingetragenen Termin nicht ablehnen und wurde der Termin auch vom Kunden bestätigt, dann wurde der Kurs im MS Teams von der beschwerdeführenden Partei grün markiert und war damit bestätigt. 1.
- In der Folge sah der Mitbeteiligte, ob es sich bei dem Kurs um ein Webinar oder Präsenzseminar handelt, hat die Agenda bekommen, die Uhrzeit und alle weiteren relevanten Informationen. In den meisten Fällen hat der Mitbeteiligte dann auch mit dem Kunden Kontakt aufgenommen und hat sich diese Informationen auch vom Kunden bestätigen lassen. Auch dem Kunden wurde in der Regel der Name des Vortragenden von der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt. 1.
- Es wurde nicht vereinbart, dass nach Zusage eines Kurses der Mitbeteiligte diesen jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. 1.
- Wenn der Mitbeteiligte verhindert war, einen Kurs abzuhalten, dann hat er dies der beschwerdeführenden Partei bekannt geben. Dies kam in drei oder vier Fällen krankheitsbedingt vor. Der Mitbeteiligte hat die beschwerdeführende Partei telefonisch von seiner Verhinderung und dem Grund seiner Verhinderung verständigt und eine Vertretung durch einen anderen Trainer der beschwerdeführenden Partei organisiert. 1.
- Es war weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass nach Abschluss eines zugesagten Kurses für den Mitbeteiligten eine im Voraus bestimmte periodische Leistungspflicht für ihn und eine korrespondierende Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, ihn zu beschäftigen, besteht. 1.
- Die Präsenzkurse finden entweder in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei oder des Kunden statt. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei mit dem jeweiligen Kunden vereinbart, der Mitbeteiligte hatte darauf keinen Einfluss. Die Webinare konnte der Mitbeteiligte von zu Hause bzw. an einem von ihm frei gewählten Ort aus abhalten und finden über den MS-Teams Account der beschwerdeführenden Partei statt. Ob ein Präsenzkurs oder ein Webinar stattfand, wurde von der beschwerdeführenden Partei mit dem Kunden vereinbart. Der Mitbeteiligte hat etwa 70% seiner Kurse in Präsenz abgehalten, die restlichen 30% waren Webinare. 1.
- Die Uhrzeit und die Dauer der Kurse wurde von der beschwerdeführenden Partei mit dem Kunden festgelegt. Der Mitbeteiligte konnte allenfalls eine davon abweichende Kurszeit vereinbaren. 1.
- Der Inhalt der angebotenen Kurse wurde von der beschwerdeführenden Partei als Agenda festgelegt. Dieser Inhalt wird auch von der beschwerdeführenden Partei mit dem Kunden vereinbart. 1.
- Die Vorbereitung und der Ablauf des Seminars sind seitens der beschwerdeführenden Partei in einer als „Information für Trainer“ bezeichneten Unterlage wie folgt festgelegt: Sollte ein Seminar zu einem Thema das erste Mal gehalten werden, so ist ein schriftliches Seminarkonzept an die Qualitätssicherung der beschwerdeführenden Partei zu senden. Dies beinhaltet den geplanten Seminarablauf der entsprechenden Tage (Folien, Unterlagen, Beispiele, etc.). Idealerweise ist die entsprechende Vorlage der beschwerdeführenden Partei zu verwenden. Die Präsentationen müssen ein einheitliches Corporate Design haben und es ist die Vorlage der beschwerdeführenden Partei zu verwenden. Am ersten Seminartag soll der/die TrainerIn mindestens 30 Minuten, an weiteren Seminartagen 15 Minuten vor Seminarbeginn erscheinen. Vor dem Seminarbeginn sind die TrainerInnen unter anderem angehalten, den Raum zu lüften und ein entsprechendes Raumklima zu prüfen, die Medienkontrolle (Beamer, Flipchart-Papier) durchzuführen, zu prüfen, ob die Teilnehmerliste und die Teilnehmerunterlagen vorhanden sind und die Hintergrundmusik für den Seminarstart abzuspielen. Im Anschluss wurde weiter vorgegeben, dass pünktlich zu beginnen ist, die Teilnehmer begrüßt und eine Vorstellungsrunde anzuschließen ist. In der Folge sollen die TrainerInnen die Inhalte und Unterlagen vorstellen. Die TrainerInnen haben die Teilnehmer elektronisch anzumelden und auf Wunsch des Kunden zusätzlich auch täglich eine gedruckte Teilnehmerliste unterschreiben zu lassen. Diese ist am Ende des Seminars bei der Seminarorganisation abzugeben. An die Teilnehmer ist ein Seminar Starter-Paket auszuteilen. Die Seminarzeiten sind sofern nicht anders vereinbart von 09:00 bis 17:
- Am Ende sollte auf Folgeseminare und die Facebookseite der beschwerdeführenden Partei verwiesen werden. Abschließend ist ein Feedback aller Teilnehmer ausfüllen zu lassen. Bei Verlassen des Seminarraumes ist zu beachten, dass das Licht und der Beamer ausgeschalten sind, die Jalousien sind hochzuziehen, etc. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um die unter Punkt 2.5 der Trainervereinbarung bezeichnete „Trainercheckliste“. 1.
- Der Mitbeteiligte hat mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart, dass er sich entgegen Punkt 2.
- der Trainervereinbarung nicht als Trainer der beschwerdeführenden Partei vorstellen muss. Auch wurde vereinbart, dass die Trainer Checkliste von ihm nicht zu 100% einzuhalten ist. Es wurde jedoch nicht näher besprochen, welche Punkte konkret nicht einzuhalten sind. Der Mitbeteiligte hat sich an den vorgegebenen Ablauf gehalten. Nicht verwendet wurde die Musik zu Beginn des Kurses und es wurde auch nicht auf die Facebookseite der beschwerdeführenden Partei verwiesen, wobei auch die zweite befragte Trainerin dies ebenfalls nicht gemacht hat. 1.
- Im Archiv der beschwerdeführenden Partei werden die Trainerkonzepte und Präsentationen der Kurse abgespeichert. Der Mitbeteiligte hat keinen generellen Zugriff auf das Archiv, sondern dieser muss ihm in jedem einzelnen Fall freigeschaltet werden. Die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Konzepte und Präsentationen hat der Mitbeteiligte nicht 1:1 übernommen, sondern abgeändert und dann verwendet. Die abgeänderten Unterlagen muss der Mitbeteiligte der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stellen und darf diese auch nicht für andere Kurse verwenden. Der Mitbeteiligte hat seine erste Präsentation mit der beschwerdeführenden Partei besprochen, die weiteren nicht mehr. Vor jedem Kurs muss ein Konzept im Archiv gespeichert werden. Der Mitbeteiligte speichert dafür lediglich das von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellte Standardkonzept ab. Die Präsentation muss nicht abgespeichert werden. 1.
- Die vom Mitbeteiligten verwendeten Unterlagen und Power-Point Folien müssen das Logo der beschwerdeführenden Partei aufweisen. 1.
- Für die Seminarkonzepte wird ein Methodenmix aus Vortrag, Präsentation, Übungen, Gruppeneinteilung, Flipchart und Lernspielen gefordert. Der Inhalt des Konzepts soll den Modulen der Agenda entsprechen und zur Seminardauer passend sein. 1.
- Die an die TeilnehmerInnen auszuteilenden Feedbackbögen enthalten einen eigenen Fragenblock zu den TrainerInnen. Darin wird nachgefragt, ob die fachliche Qualifikation der TrainerIn den Anforderungen des Seminars entspricht und alle Fragen zufriedenstellend beantwortet wurden, inwiefern der Trainer auf Anliegen der TeilnehmerInnen einging und er Fragen und Diskussionen förderte, ob die Ausführungen des Trainers verständlich waren und es ihm gelungen ist, sein Wissen an die TeilnehmerInnen weiterzugeben und inwiefern die im Seminar eingesetzten Übungen helfen, das Gelernte in die Praxis umzusetzen. Über das Trainer-Web kann das Ergebnis der Beurteilung vom Trainer abgefragt werden. 1.
- Weiters hat auch seitens der beschwerdeführenden Partei eine Person einen Kurs des Mitbeteiligten besucht. Dies wurde dem Mitbeteiligten vorab mitgeteilt und hat er dann von dieser Person selbst und auch von der beschwerdeführenden Partei ein Feedback bekommen. 1.
- Wenn ein Kurs in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, kann der Mitbeteiligte das firmeneigene Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei verwenden oder er bekommt das Ticket für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels von der beschwerdeführenden Partei ersetzt. Allenfalls würde bei Benutzung seines eigenen PKWs Kilometergeld seitens der beschwerdeführenden Partei erstattet werden. 1.
- Bei den Präsenzkursen im Gebäude der beschwerdeführenden Partei hat der Mitbeteiligte mietfrei das Inventar der beschwerdeführenden Partei verwendet (Räumlichkeiten, Laptops, Beamer, etc.). Der Mitbeteiligte hat lediglich seinen eigenen Laptop, seine Maus und seinen Laserpointer mitgenommen und verwendet. Bei einem Kurs in den Räumlichkeiten des Kunden, hat der Mitbeteiligte zusätzlich allenfalls Laptops für TeilnehmerInnen, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, mitgenommen, sofern diese nicht seitens des Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Bei den Webinaren verwendete der Mitbeteiligte neben der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Software seinen eigenen PC, seine Kamera und sein Mikrofon. Sämtliche Betriebsmittel, die im Eigentum des Mitbeteiligten stehen, hat er steuerrechtlich ins Betriebsvermögen aufgenommen. 1.
- Der Mitbeteiligte benötigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Vor- und Nachbereitungszeit für die Kurse mehr. 1.
- Die vom Mitbeteiligten an die beschwerdeführende Partei gelegten Honorare für die Durchführung der Kurse hat monatlich die Grenze von € 500,91 überstiegen. 1.
- Die beschwerdeführende Partei bietet für ihre Trainer unentgeltlich „Train the Trainer“ Kurse an. In einem ersten Kurs wird über die organisatorische Abwicklung mit der beschwerdeführenden Partei vorgetragen, aber auch dargestellt, wie man ein Konzept erstellen kann und verschiedene Methoden für Trainer aufgezeigt. In einem weiteren Kurs findet insbesondere ein Austausch bei Problemen mit Kunden statt. Der Mitbeteiligte hat einen solchen Kurs besucht. 1.
- Neben seiner Trainertätigkeit für die beschwerdeführende Partei ist der Mitbeteiligte auch als Berichterstatter und für Sprach- und Tonaufnahmen für andere Auftraggeber tätig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen, dass der Mitbeteiligte zuvor als Angestellter für die beschwerdeführende Partei tätig war, wurde einem Versicherungsauszug entnommen und durch Mitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 2.
- Wann der Mitbeteiligte seine Kurse für die beschwerdeführende Partei abgehalten hat, wurde den vorgelegten Honorarnoten des Mitbeteiligten entnommen. 2.
- Die Feststellungen zu der abgeschlossenen Vereinbarung wurden dem vorgelegten Vertrag entnommen. 2.
- Wie sich der Ablauf der Terminvereinbarung gestaltet hat, basiert auf den Angaben des Mitbeteiligten und deckt sich insoweit auch mit dem Beschwerdevorbringen. Der Mitbeteiligte hat auch in der Verhandlung angegeben, dass die beschwerdeführende Partei davon ausgehen konnte, dass der Mitbeteiligte einen Kurs annimmt, sofern er diesen nicht ausdrücklich abgelehnt hat. 2.
- Dass nach einer Bestätigung des Termins die Einzelheiten des Kurses, wie Uhrzeit, Agenda, ob Präsenzseminar oder Webinar etc. in der Tabelle sichtbar waren, hat der Mitbeteiligte vor dem BVwG angegeben. In der Verhandlung hat der Mitbeteiligte angegeben, dass er mit dem Kunden vorab Kontakt aufnimmt und dass auch dem Kunden in der Regel der Name des Vortragenden von der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben wird. 2.
- Zwar hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde und dem BVwG angegeben, dass auch nach Zusage eines Kurses er diesen nach wie vor ablehnen kann, auf nähere Nachfrage ergab sich jedoch, dass es sich dabei um Verhinderungen aus gesundheitlichen Gründen gehandelt hat. Der Mitbeteiligte hat klar dargelegt, dass er bei einem Angebot für einen Kurs diesen ohne Angaben von Gründen über das MS Teams ablehnen konnte. Nach einer Zusage bzw. beim Mitbeteiligten erfolgte eine Zusage ja nur dadurch, dass er den Kurs nicht abgelehnt hat, hat er lediglich bei einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen den Kurs abgesagt und dafür telefonischen Kontakt mit der beschwerdeführenden Partei aufgenommen und den Grund der Verhinderung dargelegt. Lediglich in einem Fall erfolgte eine Ablehnung nicht aus gesundheitlichen Gründen sieben Tage im Voraus, wobei der Mitbeteiligte auch hier nicht eine Ablehnung über das MS Teams vornahm, sondern der beschwerdeführenden Partei eine E-Mail übermittelte und eine Verhinderung als Grund angab. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass vereinbart war, dass sich der Mitbeteiligte auch nach Annahme eines Kurses diesen jederzeit nach Gutdünken wieder ablehnen kann. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet und wäre auch nur schwer vorstellbar, zumal der Kunde ja nach der Kursbestätigung über den Trainer informiert wurde und dies auch organisatorisch nur schwer umzusetzen wäre, wenn dem Kunden fix zugesagte Kurse, dann doch wiederum kurzfristig vom Trainer abgelehnt werden würden. Es würde dann auch das System des MS Teams, in welchen der Mitbeteiligte die freien Tage eingetragen hat und dann von der beschwerdeführenden Partei die Kurse zugebucht werden, komplett überflüssig machen. 2.
- Weiters hat der Mitbeteiligte auch vor der belangten Behörde angegeben, dass er eine Verhinderung der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben hatte. Dass dies drei- oder viermal krankheitsbedingt erfolgte und der Mitbeteiligte dann einen anderen Trainer der beschwerdeführenden Partei für den Kurs organisiert hat, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
- Dass nach einem abgeschlossenen Kurs keine weitere Leistungspflicht des Mitbeteiligten bestand und auch die beschwerdeführende Partei ihrerseits keine Verpflichtung traf, dem Mitbeteiligten eine Mindestanzahl an Kursen anzubieten, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben. 2.
- Dass die Präsenzkurse in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei oder beim Kunden stattfanden und der Ort vom Kunden mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart wurde, hat der Mitbeteiligte gleichbleibend vor der belangten Behörde und dem BVwG ausgeführt. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Mitbeteiligte angegeben, dass er den Ort des Webinars frei wählen konnte und dass etwa 30% seiner Kurse Webinare waren. Dass die beschwerdeführende Partei zusammen mit dem Kunden entschieden hat, ob der Kurs als Präsenzseminar oder Webinar angeboten wird, hat der Mitbeteiligte ebenfalls in der Verhandlung ausgesagt. 2.
- Dass die Uhrzeit und die Dauer der Kurse von der beschwerdeführenden Partei mit dem Kunden festgelegt wurden, ergibt sich aus den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Dass der Mitbeteiligte allenfalls eine abweichende Kurszeit vereinbaren kann, hat er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Mitbeteiligte die Arbeitszeiten frei wählen könne, so stimmt dies nicht mit den Beweisergebnissen überein: Der Mitbeteiligte hat in der Verhandlung angegeben, dass er die Uhrzeit des Kurses bei Bestätigung im MS Teams sehe. Außerdem hat er auch ausgeführt, dass die Dauer des Kurses bereits ersichtlich ist, wenn ein Kurs ihm über das MS Teams angeboten wird. Weiters hat der Mitbeteiligte auch angegeben, dass die Uhrzeit vom Kunden festgelegt wird, er jedoch bei einer Verhinderung eine Verlegung vereinbaren kann. Eine freie Zeiteinteilung des Mitbeteiligten in Hinblick auf die Festlegung der Kurszeiten und der Kursdauer lässt sich daraus nicht ableiten. 2.
- Dass es für jeden Kurs eine Agenda gab, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. Dass dieser Inhalt von der beschwerdeführenden Partei mit dem Kunden vereinbart war, wurde ebenfalls den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung entnommen. 2.
- Der Inhalt des Informationsschreibens für Trainer wurde der diesbezüglichen im Akt einliegenden schriftlichen Unterlage entnommen. Dass es sich dabei um die unter Punkt 2.5 der Trainervereinbarung bezeichnete „Trainercheckliste“ handelt, haben beide befragte TrainerInnen in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
- Dass der Mitbeteiligte ausdrücklich vereinbart hat, dass er sich entgegen der schriftlichen Vereinbarung nicht als Trainer der beschwerdeführenden Partei vorstellen muss und auch nicht die Trainercheckliste zu 100% einzuhalten hat, hat der Mitbeteiligte vor der belangten Behörde angegeben. Der Mitbeteiligte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er sich nach seinem Ermessen an den Ablauf laut Checkliste halte. Er hat in der Verhandlung auch angegeben, dass er nicht gesagt habe, dass er die Checklisten nicht einhalten werde, es aber aus dem Gespräch klar gewesen sei, dass er sich nicht Punkt für Punkt daran halten werde. Daraus ergibt sich für die erkennende Richterin, dass der Mitbeteiligte sich jedoch ebenfalls an den Ablauf halten musste, er dies auch gemacht hat, jedoch einzelne Punkte wie das Abspielen der Musik, oder der Hinweis auf die Facebookseite der beschwerdeführenden Partei nicht gemacht hat, vermutlich weil dies auch nicht mehr zeitgemäß war, da auch die andere befragte TrainerIn dies nicht gemacht hat. 2.
- Die Feststellungen zum Archiv der beschwerdeführenden Partei wurden aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten vor der belangten Behörde getroffen. Vor der belangten Behörde hat der Mitbeteiligte auch angegeben, dass er die abgeänderten Unterlagen der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stellen muss und diese auch nicht für eigene Kurse verwenden darf. In der mündlichen Verhandlung hat der Mitbeteiligte ausgeführt, dass er lediglich seine erste Präsentation mit der beschwerdeführenden Partei besprochen hat. Dass der Mitbeteiligte das Konzept vor dem Kurs dort speichern musste und er dazu lediglich das Standardkonzept abgespeichert hat, wurde den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung entnommen. 2.
- Dass die vom Mitbeteiligten verwendeten Unterlagen und Präsentationen das Logo der beschwerdeführenden Partei aufweisen müssen, basiert auf den Angaben des Mitbeteiligten in der Verhandlung. 2.
- Die Anforderungen an die Seminarkonzepte wurden der Checkliste „Seminarkonzepte“ entnommen. 2.
- Der Inhalt der Feedbackbögen wurde den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen entnommen. Dass das Ergebnis der Fragebögen über das Trainer-Web abgefragt werden kann, hat die andere befragte Trainerin in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
- Dass seitens der beschwerdeführenden Partei eine Person den Kurs des Mitbeteiligten besuchte, der Mitbeteiligte darüber informiert wurde und er im Anschluss von dieser Person und auch von der beschwerdeführenden Partei ein Feedback bekam, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung angegeben. 2.
- Dass der Mitbeteiligte für die Fahrt zum Kunden das firmeneigene Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei verwenden kann oder er das Ticket für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bekommt bzw. Kilometergeld verrechnen kann, ergibt sich aus der Trainervereinbarung und den Angaben des Mitbeteiligten vor der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellungen zu den verwendeten Betriebsmitteln, welche davon der Mitbeteiligte selbst besaß und dass er diese steuerrechtlich ins Betriebsvermögen aufgenommen hat, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung und vor der belangten Behörde ausgeführt. 2.
- Der Mitbeteiligte hat auch angegeben, dass er in der Regel keine Vor- und Nachbearbeitungszeit mehr benötigt. 2.
- Dass die Höhe der Honorare monatlich € 500,91 übersteigt, wurde nach Durchsicht sämtlicher Honorarnoten festgestellt. 2.
- Der Inhalt der „Train the Trainer“ Kurse wurden den Angaben der beiden in der Verhandlung befragten TrainerInnen entnommen. Dass der Mitbeteiligte einen Kurs „Train the Trainer“ besucht hat, hat der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung und vor der belangten Behörde angegeben. 2.
- Die Feststellung zu den weiteren Tätigkeiten des Mitbeteiligten basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.1.
- Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
- einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
- eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; […]
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Beginn der Pflichtversicherung § 10.
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.[…]Paragraph 10,
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.[…] Ende der Pflichtversicherung § 11.
(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. […] Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1){…]Paragraph 33,
(1){…]
(3)Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient. 3.1.
- Die belangte Behörde hat die (durchgehende) Versicherungspflicht des Mitbeteiligten seit 15.06.2022 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt.3.1.
- Die belangte Behörde hat die (durchgehende) Versicherungspflicht des Mitbeteiligten seit 15.06.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer tätig wurde. Nach § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).Nach Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens vergleiche VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (vgl. bsp. VwGH vom 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor vergleiche bsp. VwGH vom 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). 3.1.
- Die persönliche Arbeitspflicht fehlt zunächst dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). 3.1.
- Die persönliche Arbeitspflicht fehlt zunächst dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Hingegen ist es für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256).Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Hingegen ist es für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertretungsrecht in Punkt 2.
- vereinbart wurde. In diesem Vertrag finden sich jedoch auch eine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung (siehe Punkt
- der Trainervereinbarung). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Der Mitbeteiligte hat sich auch tatsächlich lediglich im Krankheitsfall durch andere TrainerInnen der beschwerdeführenden Partei vertreten lassen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertretungsrecht in Punkt 2.
- vereinbart wurde. In diesem Vertrag finden sich jedoch auch eine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung (siehe Punkt
- der Trainervereinbarung). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Der Mitbeteiligte hat sich auch tatsächlich lediglich im Krankheitsfall durch andere TrainerInnen der beschwerdeführenden Partei vertreten lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Ein solches Ablehnungsrecht im Sinne dieser Rechtsprechung wurde nicht vereinbart: Weder geht ein solches Ablehnungsrecht aus der schriftlichen Vereinbarung hervor, noch konnte eine solche mündliche Vereinbarung festgestellt werden (siehe dazu Ausführungen zu Punkt 1.
- samt Beweiswürdigung). Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche bsp. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung. Mit dieser lediglich die Dauer der Beschäftigung und damit der Pflichtversicherung berührenden Konsequenz wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268). Aus der Trainervereinbarung geht keine Arbeitspflicht des Mitbeteiligten hervor. Wie im Sachverhalt dargelegt, traf den Mitbeteiligten auch keine periodische Arbeitspflicht, sondern war es ihm überlassen, bei einer Anfrage der beschwerdeführenden Partei diesen Kurs zu übernehmen oder nicht. Dieses Recht schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. bsp. VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074).Aus der Trainervereinbarung geht keine Arbeitspflicht des Mitbeteiligten hervor. Wie im Sachverhalt dargelegt, traf den Mitbeteiligten auch keine periodische Arbeitspflicht, sondern war es ihm überlassen, bei einer Anfrage der beschwerdeführenden Partei diesen Kurs zu übernehmen oder nicht. Dieses Recht schließt daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes folgend das Vorliegen eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen können aber jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche bsp. VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074). 3.1.
- Es war daher weiter zu prüfen, ob der Mitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beschwerdeführende Partei tätig wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204 sowie VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204 sowie VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074). In hier zu prüfenden Verfahren, war die Tätigkeit des Mitbeteiligten durch verschiedenste Vorgaben der beschwerdeführenden Partei determiniert und es bestand auch eine Kontrollmöglichkeit. So wird neben dem Inhalt im Rahmen einer Agenda auch der Ablauf eines Seminars von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben. Es wurde festgelegt, wann der/die TrainerIn vor einem Seminar zu erscheinen hat, dass zu Beginn die Teilnehmer zu begrüßen sind, in der Folge eine Vorstellungsrunde abzuhalten und dann die Inhalte und Unterlagen vorzustellen sind. Weiters ist der/die TrainerIn verpflichtet, die Teilnehmer anzumelden und am Ende Feedbackbögen auszuteilen und auf Folgeseminare hinzuweisen. Der Mitbeteiligte war auch verpflichtet, das jeweilige Konzept des Kurses vorab zu speichern. Auf den Unterlagen und Präsentationen musste das Logo der beschwerdeführenden Partei verwendet werden und von den TrainerInnen wurde ein seriöses Äußeres erwartet (siehe Punkt 2.
- der Vereinbarung). Andererseits war dem Mitbeteiligten jede werbliche Betätigung und Anpreisung bestimmter (auch eigene) Erzeugnisse oder Dienstleistungen, ausgenommen jener der beschwerdeführenden Partei sowie das Verteilen von Visitenkarten, Kontaktdaten oder Mailadresse der eigenen Person ausdrücklich untersagt (siehe Punkt 2.
- sowie 4.
- der Trainervereinbarung). Darüberhinaus ist der Mitbeteiligte verpflichtet, Fragen, Wünsche oder Aufträge von Interessenten oder Kunden an die beschwerdeführende Partei weiterzuleiten, sofern ihm diese im Rahmen seiner Tätigkeiten im Auftrag der beschwerdeführenden Partei zugetragen werden (Punkt 4.
- der Trainervereinbarung). Im Rahmen der verpflichtend auszugebenden (bzw. darauf hinzuweisenden) Feedbackbögen wurden die TeilnehmerInnen auch gefragt, ob die TrainerInnen auf die Anliegen der TeilnehmerInnen eingegangen sind, Fragen und Diskussionen gefördert, und ob die Ausführungen verständlich waren. Es erfolgt diesbezüglich auch eine Auswertung für die einzelnen TrainerInnen. Im Vertrag ist unter Punkt 5.
- vorgesehen, dass wiederholt ungenügende Seminarbeurteilungen als wesentliche Verstöße anzusehen sind und zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen. Neben den Feedbackbögen erfolgte auch eine Kontrolle durch Personen der beschwerdeführenden Partei, welche Kurse der Mitbeteiligten besuchten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Ablauf, Inhalt und die Präsentation der Kurse nach den Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen sind und auch Kontrollmöglichkeiten der beschwerdeführenden Partei bestanden und daher von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Tätigkeit auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Die beschwerdeführende Partei verfügt über sämtliche notwendigen Betriebsmittel wie die Räumlichkeiten, Computer für die TeilnehmerInnen und die Vortragenden, Beamer, Software, etc. Lediglich einen Computer für sich selbst, einen Laserpointer und eine Maus bzw. bei Webinaren die Kamera hat der Mitbeteiligte als eigene Betriebsmittel verwendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, kann selbst der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (beim vom VwGH zu prüfenden Verfahren war dies das KFZ des Beschäftigten), dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, mwN). Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an (vgl. hingegen zur Frage des Vorliegens wesentlicher eigener Betriebsmittel in Fällen von Tätigkeiten in persönlicher Unabhängigkeit im Hinblick auf § 4 Abs. 4 ASVG das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2013, Zl. 2013/08/0030, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, kann selbst der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (beim vom VwGH zu prüfenden Verfahren war dies das KFZ des Beschäftigten), dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, mwN). Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche hingegen zur Frage des Vorliegens wesentlicher eigener Betriebsmittel in Fällen von Tätigkeiten in persönlicher Unabhängigkeit im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2013, Zl. 2013/08/0030, mwN). 3.1.
- Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass der Mitbeteiligte den Arbeitsort frei wählen könne, ist auszuführen, dass der Mitbeteiligte lediglich bei den Webinaren seinen Arbeitsort frei wählen konnte. Bei den überwiegenden Präsenzkursen wurde der Arbeitsort von der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Kunden festgelegt. Der Umstand, dass der Mitbeteiligte selbst entscheidet, ob er den Kurs annimmt oder ablehnt, führt nicht zu einer Entscheidungsbefugnis über den Arbeitsort oder die Arbeitszeit, sondern schließt hier ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis aus. Zum Vorbringen, dass der Mitbeteiligte für weitere Auftraggeber ähnliche Tätigkeiten ausübe und sich eine hohe fachliche Qualifikation angeeignet habe, ist zunächst auszuführen, dass der Mitbeteiligte für andere Auftraggeber nicht als Vortragender tätig ist, sondern als Sprecher und Berichterstatter und im Übrigen eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht ausschließt (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0180 und vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).Zum Vorbringen, dass der Mitbeteiligte für weitere Auftraggeber ähnliche Tätigkeiten ausübe und sich eine hohe fachliche Qualifikation angeeignet habe, ist zunächst auszuführen, dass der Mitbeteiligte für andere Auftraggeber nicht als Vortragender tätig ist, sondern als Sprecher und Berichterstatter und im Übrigen eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht ausschließt vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0180 und vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Zwar ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass eine hohe Qualifikation dafür spricht, dass sich die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis damit erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Beim Mitbeteiligten ist eine solche Entscheidungsbefugnis allenfalls bei der Wahl der Methoden in seinen Kursen ersichtlich. Auch hier hat der Mitbeteiligte jedoch gemäß Punkt 2.
- der Vereinbarung zu beachten, dass er seine Leistungsverpflichtung in didaktisch geeigneter Weise sowie laut Checkliste für Konzepte in einem Methodenmix ausführt. Weitere Dispositionsmöglichkeiten des Mitbeteiligten sind nicht ersichtlich. Ein Überwiegen der Merkmale selbständiger Tätigkeit ist dadurch jedenfalls nicht gegeben. 3.1.
- Für die erkennende Richterin steht daher fest, dass (nur) in den tatsächlichen Beschäftigungszeiträumen daher Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Der Mitbeteiligte wurde im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG an den im Spruch angeführten Tagen bzw. Zeiträumen für die beschwerdeführende Partei tätig und unterliegt daher an diesen Tagen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Bei den Kursen, die kürzer als eine Woche vereinbart waren, liegt daher nur an den einzelnen Tagen eine Beschäftigung im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG vor, bei jenem Kurs, der am 13.07, 14.07 sowie am 20.07 und 21.07.2022 stattfand, war der gesamte Zeitraum festzustellen, da dieser nicht kürzer als eine Woche vereinbart war.Der Mitbeteiligte wurde im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG an den im Spruch angeführten Tagen bzw. Zeiträumen für die beschwerdeführende Partei tätig und unterliegt daher an diesen Tagen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Bei den Kursen, die kürzer als eine Woche vereinbart waren, liegt daher nur an den einzelnen Tagen eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG vor, bei jenem Kurs, der am 13.07, 14.07 sowie am 20.07 und 21.07.2022 stattfand, war der gesamte Zeitraum festzustellen, da dieser nicht kürzer als eine Woche vereinbart war. Da der Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert ist, unterliegt er für diese Zeiträume auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.Da der Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert ist, unterliegt er für diese Zeiträume auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung. Da die belangte Behörde von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis ab dem 15.06.2022 ausging, war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Spruch entsprechend den Tagen bzw. Zeiträumen der Beschäftigung abzuändern. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das vorliegende Erkenntnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Versicherungspflicht von Vortragenden, insbesondere dem Erkenntnis vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das vorliegende Erkenntnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Versicherungspflicht von Vortragenden, insbesondere dem Erkenntnis vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2264245.1.00