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{'item': 'I405 2204388-5'}

Obsah (16)§ 19aArt. 133§ 39§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 4§ 68§ 53§ 28§ 58§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlI405 2204388-5 SpruchI405 2204388-5/4E, I405 2204388-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 19aRAO wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag des gefertigten Rechtsanwalts auf Kostenersatz

Paragraph 19 a, RAO wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass er Nigeria verlassen habe, da ihn zunächst die Leute aus seinem Dorf bei religiösen Zeremonien opfern haben wollen, weswegen er nach Kano geflüchtet sei, wo er jedoch als Christ Probleme mit den Muslimen gehabt habe und schlussendlich ausgereist sei.
  4. Mit medizinischem Sachverständigengutachten von DDR. XXXX vom 10.03.2017, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 17,42 Jahre alt gewesen sei und das spätmöglichste fiktive Geburtsdatum der 01.09.1999 sei.
  5. Mit medizinischem Sachverständigengutachten von DDR. römisch 40 vom 10.03.2017, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 17,42 Jahre alt gewesen sei und das spätmöglichste fiktive Geburtsdatum der 01.09.1999 sei.
  6. Mit Verfahrensanordnung

§ 39Abs. 2 AVG sowie § 7 Vw

GVG vom 16.05.2017 wurde als Geburtsdatum des BF der 01.09.1999 festgesetzt und ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum festgestellten Geburtsdatum einzubringen, gewährt.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 39, Absatz 2, AVG sowie Paragraph 7, VwGVG vom 16.05.2017 wurde als Geburtsdatum des BF der 01.09.1999 festgesetzt und ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum festgestellten Geburtsdatum einzubringen, gewährt.

  1. Am 15.03.2018 wurde der BF niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Der BF erklärte, dass er sein Dorf verlassen habe, da er bei einer Voodoo/JuJu-Zeremonie geopfert werden hätte sollen. Er sei dann nach Kano gegangen, wo er drei Jahre lang gelebt habe. In Kano seien viele Moslems gewesen und er habe Nigeria schlussendlich wegen der Ermordung von Christen verlassen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.07.2018 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Asyl

G) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.07.2018 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, E 1190/2019-7, wurde die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2019, Ra 2019/20/0458-4, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E, zurückgewiesen.
  4. In weiterer kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.03.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G. 10. In weiterer kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.03.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. 11. Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom 17.03.2021

§§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.). 11. Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 17.03.2021

Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 26.01.2022, Zl. I405 2204388-4/2E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.04.2022, E 575/2022-5, wurde die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2022, Ra 2022/17/0116-7, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, Zl. I405 2204388-4/2E, zurückgewiesen.
  4. Am 24.04.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.04.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammenfassend an, dass er seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da sich die Lage in Nigeria noch nicht verbessert hätte dort Krieg herrschen würde. Er sei Christ und würde aufgrund seiner Religion verfolgt, da in Nigeria der islamische Glauben vorherrschen würde. Christen wären nicht sicher. Auch würden in Nigeria ständig Bomben fallen.
  6. Am 06.10.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab der BF an, dass er den gegenständlichen Antrag gestellt habe, da sein Anwalt ihm dazu angeraten hätte. Die Situation in seinem Herkunftsstaat habe sich verschlimmert. Er habe Nigeria wegen des Krieges verlassen, in welchem Christen von Moslems getötet würden. Er habe seine Eltern durch Bombenangriffe verloren, ebenso das Gehör auf einem Ohr. Er sei deshalb zwar in Österreich beim Arzt gewesen, welcher ihm ein Hörgerät empfohlen habe, jedoch habe er es sich nicht leisten können. Er fühle sich noch nicht sicher, weshalb er nicht nachhause zurückkehren könne. Diese Umstände seien ihm bereits seit zehn Jahren bekannt. Es würden immer Christen getötet und Bomben auf Kirchen geworfen. Man könne weder in die Schule noch generell rausgehen. Zu seinem Privat- und Familienleben führte aus, dass er im Juli 2018 begonnen habe als Platten- und Fliesenleger zu arbeiten, wo er ein Jahr gewesen sei. Er sei in einem Lehrverhältnis gewesen ( XXXX in XXXX ) und sei auch ein Jahr zur Schule (Oberstufe HTL XXXX ) gegangen. Ebenso habe er einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert. Nach dieser Tätigkeit sei er zur Schule (BFI XXXX ) gegangen, um die Matura zu erlangen. Er habe den Kurs am BFI ohne Matura beendet und habe anschließend wiederum Deutschkurse in Graz besucht. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er eine österreichische Freundin und Familie hier habe. Es sei keine richtige Familie, aber sie würde sich seit seiner Einreise in Österreich um ihn kümmern. Seine Beziehung bestehe seit etwa zwei Jahren. Ein gemeinsamer Haushalt liege nicht vor. Seine Freundin habe ihn im PAZ noch nicht besucht, seine „Mutter“, ein Pastor und Freunde hätten ihn hingegen schon besucht. Zu seinem Privat- und Familienleben führte aus, dass er im Juli 2018 begonnen habe als Platten- und Fliesenleger zu arbeiten, wo er ein Jahr gewesen sei. Er sei in einem Lehrverhältnis gewesen ( römisch 40 in römisch 40 ) und sei auch ein Jahr zur Schule (Oberstufe HTL römisch 40 ) gegangen. Ebenso habe er einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert. Nach dieser Tätigkeit sei er zur Schule (BFI römisch 40 ) gegangen, um die Matura zu erlangen. Er habe den Kurs am BFI ohne Matura beendet und habe anschließend wiederum Deutschkurse in Graz besucht. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er eine österreichische Freundin und Familie hier habe. Es sei keine richtige Familie, aber sie würde sich seit seiner Einreise in Österreich um ihn kümmern. Seine Beziehung bestehe seit etwa zwei Jahren. Ein gemeinsamer Haushalt liege nicht vor. Seine Freundin habe ihn im PAZ noch nicht besucht, seine „Mutter“, ein Pastor und Freunde hätten ihn hingegen schon besucht.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a wurde bestimmt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe – er hätte Nigeria verlassen, weil Christen von Moslems getötet worden wären – geltend gemacht habe, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe, welche jedoch bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Somit habe sich ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.18. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, wurde bestimmt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe – er hätte Nigeria verlassen, weil Christen von Moslems getötet worden wären – geltend gemacht habe, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe, welche jedoch bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Somit habe sich ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.05.2022 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und beantrag wurde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in den angefochtenen Punkten zu beheben. Ferner begehrte der rechtsfreundliche Vertreter gem. § 19a RAO die Bezahlung der Kosten zu eigenen Handen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.05.2022 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und beantrag wurde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in den angefochtenen Punkten zu beheben. Ferner begehrte der rechtsfreundliche Vertreter gem. Paragraph 19 a, RAO die Bezahlung der Kosten zu eigenen Handen.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 17.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  5. Zur Person des BF: Beim BF handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe Igbo an. Der BF besuchte in Nigeria neun Jahre lang die Schule. Er hat in Österreich Berufserfahrung als Fliesenleger gesammelt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Es leben noch Angehörige des BF in Nigeria, zu denen Kontakt besteht. Außerdem verfügt seine Familie über ein Eigentumshaus. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Der BF reiste (spätestens) am 01.02.2017 in das Bundesgebiet ein und hält er sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anbindungen und leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Der BF führt seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer Österreich, ein gemeinsamer Haushalt besteht jedoch nicht. Der BF schloss die Übergangsstufe an BMHS mit der Fachpraxis „Werkstatt“ ab, bestand eine Deutschprüfung Niveau A1 und A2 positiv. Er absolvierte 236 Unterrichtseinheiten bei „ XXXX “. Des Weiteren ging der BF im Zeitraum vom 04.07.2018 bis 20.02.2019 einer Lehre als Fliesenleger nach, welche aufgrund des negativen Ausganges seines Asylverfahrens abgebrochen wurde. Der BF schloss die Übergangsstufe an BMHS mit der Fachpraxis „Werkstatt“ ab, bestand eine Deutschprüfung Niveau A1 und A2 positiv. Er absolvierte 236 Unterrichtseinheiten bei „ römisch 40 “. Des Weiteren ging der BF im Zeitraum vom 04.07.2018 bis 20.02.2019 einer Lehre als Fliesenleger nach, welche aufgrund des negativen Ausganges seines Asylverfahrens abgebrochen wurde. Derzeit befindet sich der BF im PAZ in Schubhaft. Er geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der BF engagierte sich ehrenamtlich bei der Österreichischen Gesellschaft für Herpetologie. Er ist auch Mitglied bei der christlichen Kirche XXXX und engagiert sich auch für das Evangelische Pfarramt in XXXX . Er war auch in einer Musikgruppe aktiv. Der BF verfügt über zahlreiche freundschaftliche Kontakte, welche ihn auch unterstützen. Der BF engagierte sich ehrenamtlich bei der Österreichischen Gesellschaft für Herpetologie. Er ist auch Mitglied bei der christlichen Kirche römisch 40 und engagiert sich auch für das Evangelische Pfarramt in römisch 40 . Er war auch in einer Musikgruppe aktiv. Der BF verfügt über zahlreiche freundschaftliche Kontakte, welche ihn auch unterstützen. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.2. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF stellte am 01.02.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatdorf in Nigeria der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder eines Voodoo-Kultes ausgesetzt gewesen wäre, da man ihn bei einer Zeremonie opfern habe wollen. Daraufhin sei er nach Kano gegangen, wo er bis zu seiner Flucht drei Jahre lang gelebt habe. Nigeria habe er dann wegen der Ermordung von Christen verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.07.2018 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Asyl

G) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.07.2018 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Lage in Nigeria noch nicht verbessert hätte und dort Krieg herrschen würde. Er sei Christ und würde aufgrund seiner Religion verfolgt, da in Nigeria der islamische Glauben vorherrschen würde. Christen wären nicht sicher. Auch würden in Nigeria ständig Bomben fallen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. 1.

  1. Zur allgemeinen Situation in Nigeria: Zur allgemeinen Lage in Nigeria werden nachstehende Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 26.01.2023, Version 8) zitiert: 1.3.1.
  2. Politische Lage Letzte Änderung: 25.01.2023 Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
  3. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a).Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vergleiche BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
  4. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vgl. INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022).Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vergleiche INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022). Aus den Parlamentswahlen [Anm.: Parallel zu den Präsidentschaftswahlen] im Feber 2019 ging die Regierungspartei APC siegreich hervor. Der Regierungspartei APC gelang es zudem, ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung zu vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die PDP hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Die nächsten Parlamentswahlen finden im Februar 2023 statt (INEC o.D.). Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019). Die nächste Wahl der Gouverneure und Regionalparlamente findet im März 2023 statt (INEC o.D.) Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" dient als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 - BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022 - DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 24.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - INEC - Independent National Electoral Commission [Nigeria] (o.D.): TIMETABLE AND SCHEDULE OF ACTIVITIES FOR 2023 GENERAL ELECTION, https://inecnigeria.org/timetable-and-schedule-of-activities-for-2023-general-election/, Zugriff 25.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - PT - Premium Times (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022 - RANE Worldview (17.6.2022): A Presidential Election Threatens Nigeria’s Informal Power-Sharing System, Website mit kostenpflichtigem Zugang, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/presidential-election-threatens-nigeria-s-informal-power-sharing-system?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=3e663d92-dc75-4be6-9482-f02d84fc3072&mc_cid=61f395a981&mc_eid=43cabd063c, Zugriff 8.11.2022 - Stears News (24.10.2022): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 24.10.2022 1.3.1.
  5. Sicherheitslage Letzte Änderung: 25.01.2023 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023). Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde tatsächlich nicht aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Die politischen Spannungen sind groß, während sich Nigeria auf die Parlamentswahlen 2023 vorbereitet, bei denen ein neuer Präsident gewählt werden soll. Die Wahlen finden inmitten einer zunehmenden Unsicherheit und der Bedrohung durch mehrere bewaffnete Gruppen statt (HRW 12.1.2023). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie Gombe (UKFCDO 17.12023). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 17.1.2023). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWA im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 17.1.2023). In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara

(995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(4), Gombe
(9), Kano
(17)(CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023 - CFR - Council on Foreign Relations (1.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.1.2023 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 - UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023 1.3.1.
  1. Grundversorgung Letzte Änderung: 26.01.2023 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 12.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
  2. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022). Das Wirtschaftswachstum liegt in Nigeria unter dem Bevölkerungswachstum. Auch mittelfristig ist keine nennenswerte Veränderung dieser Situation zu erwarten (geschätztes BIP-Wachstum für 2022: 2,5 Prozent; geschätztes Bevölkerungswachstum 2,6-3,2 Prozent).

Weltbank ist das geschätzte Wirtschaftswachstum für 2022-2024 durchschnittlich 3,2 Prozent. Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt (WB 14.9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 12.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt. Außerdem wurde festgestellt, dass Ad-hoc-Initiativen wie das CCT-Programm nicht in der Lage waren, das Recht der Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard während der Covid-19-Pandemie zu schützen (HRW 12.1.2023). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (12.2022): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 17.1.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 - NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria]

(2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 - TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 - WB - World Bank (14.9.2022): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 11.11.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.10.2022 1.3.1.5. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 26.01.2023 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022).

einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022 - EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 1.3.1.

  1. Rückkehr Letzte Änderung: 26.01.2023 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 1.3.1.
  2. „Kulte“ und Geheimgesellschaften Letzte Änderung: 16.11.2022 Der Begriff „Kult“ ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB 9.2022). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 10.2021; vgl. EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017).Der Begriff „Kult“ ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vergleiche EASO 11.2018b). Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB 9.2022). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 10.2021; vergleiche EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017). Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vgl. ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v. a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021). Hochorganisierte kriminelle Gruppen, die manchmal mit nigerianischen Sekten oder Bruderschaften verbunden sind, sind für den Großteil des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung nach Europa verantwortlich (USDOS 20.7.2022). In Edo State sollen die Gesetze zum Verbot von Kulten gestärkt werden. Grund sind Zusammenstöße zwischen Kultgruppen, die eine beunruhigende Dimension angenommen haben (TNO 5.9.2022).Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vergleiche ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v. a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021). Hochorganisierte kriminelle Gruppen, die manchmal mit nigerianischen Sekten oder Bruderschaften verbunden sind, sind für den Großteil des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung nach Europa verantwortlich (USDOS 20.7.2022). In Edo State sollen die Gesetze zum Verbot von Kulten gestärkt werden. Grund sind Zusammenstöße zwischen Kultgruppen, die eine beunruhigende Dimension angenommen haben (TNO 5.9.2022). Mafiöse „Kulte“ prägen – trotz Verboten – das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2021). Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte“ pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind „Kulte“ eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (EASO 6.2017). „Kulte“ schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei „Ritualists“ führt (ÖB 10.2021). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von „Kulten“ ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen „Kult“-Mitglieder (EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). Die Mitgliedschaft in einer „ungesetzlichen Gesellschaft“ ist unter dem Bundesgesetz verboten und Kulte sind in verschiedenen Bundesstaaten verboten, jedoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach und hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (EASO 6.2021).Mafiöse „Kulte“ prägen – trotz Verboten – das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2021). Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte“ pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind „Kulte“ eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (EASO 6.2017). „Kulte“ schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei „Ritualists“ führt (ÖB 10.2021). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von „Kulten“ ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen „Kult“-Mitglieder (EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle (EASO 6.2017; vergleiche EASO 11.2018b). Die Mitgliedschaft in einer „ungesetzlichen Gesellschaft“ ist unter dem Bundesgesetz verboten und Kulte sind in verschiedenen Bundesstaaten verboten, jedoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach und hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (EASO 6.2021). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vgl. EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Auch eine angebotene Mitgliedschaft von vornherein abzulehnen kann Konsequenzen nach sich ziehen (EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der „Kulte“ nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen „Kult“ ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b).Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vergleiche EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Auch eine angebotene Mitgliedschaft von vornherein abzulehnen kann Konsequenzen nach sich ziehen (EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der „Kulte“ nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen „Kult“ ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 10.10.2022 - EASO - European Asylum Support office (10.2021): Country Guidance: Nigeria: Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063766/Country_Guidance_Nigeria_2021.pdf, Zugriff 10.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 10.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria- Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 10.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 10.10.2022 - IFRA - French Institute for Research in Africa (15.3.2019): Nigeria Watch - Eighth Report on Violence in Nigeria, https://www.ifra-nigeria.org/ongoing-research-programs/nigeria-watch/287-2019-nigeria-watch-eighth-report-on-violence-in-nigeria, Zugriff 10.10.2022 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2021): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/31/37country-of-origin-information-report-nigeria-march-2021/EN_AAB+Nigeria+2018-2021+-+DEFINITIEF+-+31+maart+2021_final.pdf, Zugriff 10.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 - TNO - The Nigerian Observer (5.9.2022): Anti-Cultism Laws to Be Strengthened To Curb Menace – EDHA Speaker, https://nigerianobservernews.com/2022/09/anti-cultism-laws-to-be-strengthened-to-curb-menace-edha-speaker/, Zugriff 25.10.2022 - USDOS - U.S. Departmewnt of State [USA] (20.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report Nigeria, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/nigeria/, Zugriff 25.10.2022
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des BF gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung, dass der BF den Schengenraum nachweislich nicht verlassen hat, ergibt sich aus der Aktenlage sowie seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im gegenständlichen Verfahren und im Rahmen des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Sein erstmals im gegenständlichen Verfahren geltend gemachter Gehörverlust konnte mangels Vorlage medizinischer Dokumente nicht festgestellt werden. Zudem erweist es sich aufgrund der erstmaligen Geltendmachung im gegenständlichen Verfahren als unglaubwürdig, zumal es ja auch mit seinem als rechtskräftig unglaubhaft qualifizierten Fluchtgrund im Zusammenhang steht. Jedoch selbst wenn er tatsächlich an einem Gehörverlust leiden sollte, stellt dies keine schwere Krankheit dar und schränkt den BF auch nicht in seiner Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des BF gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeiten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur österreichischen Freundin des BF und zum fehlenden gemeinsamen Haushalt in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF und aufgrund der in Vorlage gebrachten entsprechenden Unterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist durch einen aktuellen Auszug des Strafregisterauszuges bestätigt. Dass sich der BF aktuell in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Aktenlage, den entsprechenden Auszügen aus ZMR sowie IZR. 2.
  5. Zum Vorbringen des BF: Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt entnommen. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2023 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist bzw. dem nunmehrigen Vorbringen des BF ein glaubhafter Kern innewohnt. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren stützte der BF sein Fluchtvorbringen darauf, dass er in seinem Heimatdorf in Nigeria der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder eines Voodoo-Kultes ausgesetzt gewesen wäre, da man ihn bei einer Zeremonie opfern habe wollen. Daraufhin sei er nach Kano gegangen, wo er bis zu seiner Flucht drei Jahre lang gelebt habe. Nigeria habe er dann wegen der Ermordung von Christen verlassen. Seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF nunmehr damit, dass sich die Lage in Nigeria noch nicht verbessert hätte und dort Krieg herrschen würde. Er sei Christ und würde aufgrund seiner Religion verfolgt, da in Nigeria der islamische Glauben vorherrschen würde. Christen wären nicht sicher. Auch würden in Nigeria ständig Bomben fallen. Damit stützt der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgrund, was jedoch eine Fortschreibung des als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens darstellt. Das neue Vorbringen des BF ist somit nicht geeignet, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun. Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.05.2023, ZI. 1141589800-230804112 vor. Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 08.05.2023 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor. Darüber hinaus ist aufgrund der allgemeinen Lage im Land festzuhalten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 ist folglich keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist bzw. nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig war. Dass der BF zudem seinen gegenständlichen Folgeantrag erst im Rahmen seiner Schubhaft gestellt hat, zeigt, dass er den gegenständlichen Antrag nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung, sondern deshalb gestellt hat, um einem Verbleib in der Schubhaft und einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenzuwirken bzw. seine Abschiebung zu vereiteln. Wäre er tatsächlich wie von ihm behauptet, verfolgt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylfolgeantrag stellt. Somit ist im Verhalten des BF auch sein Versuch zu erblicken, durch die Stellung des gegenständlichen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens zu umgehen bzw. seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. Gegenständlich ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass die seitens des BF im gegenständlichen Folgeverfahren behauptete Sachverhaltsänderung nicht eingetreten ist und er im nunmehr zweiten Asylverfahren somit keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorbrachte. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde jedoch im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht behauptet und ergeben sich auch sonst keine fundierten Anhaltpunkte dafür. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde jedoch im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht behauptet und ergeben sich auch sonst keine fundierten Anhaltpunkte dafür. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Im gegenständlichen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt vom 23.01.2023 von der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen im Erstverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet. 2.
  6. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Wie oben bereits näher ausgeführt, wiederholt der BF seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, worüber jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit konnte der BF keine neuen Fluchtgründe geltend machen. Er war nicht in der Lage, eine seine Person betreffende Bedrohungssituation aufzuzeigen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Wesentliche Änderungen in der Lage in Nigeria wurden auch nicht behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war. Das BFA hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und, dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist diesem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist diesem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Aufenthalt des BF seit seiner illegalen Einreise am 01.02.2017 beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist – wie oben ausgeführt – seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF (18.02.2019) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet eingetreten. Der BF ist ledig, arbeitsfähig und leidet an

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.