2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, wurde am 19.11.2022 im Bundesgebiet im Zuge von Observationsmaßnahmen durch Beamte des LKA Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach § 164 StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach § 147 StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Am 21.11.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, wurde am 19.11.2022 im Bundesgebiet im Zuge von Observationsmaßnahmen durch Beamte des LKA Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach Paragraph 147, StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Am 21.11.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge aufgrund einer offenen Verwaltungsstrafe in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge aufgrund einer offenen Verwaltungsstrafe in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am 05.04.2023 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er insbesondere zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich einvernommen wurde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien und Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien und Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde über ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023, Zl. XXXX
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ferner wurde über ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023, Zl. römisch 40
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 07.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien. Dieser wurde am 11.04.2023 seitens des Bundesamtes abgelehnt, am 12.04.2023 wurde ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgegeben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2023 über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.Am 07.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien. Dieser wurde am 11.04.2023 seitens des Bundesamtes abgelehnt, am 12.04.2023 wurde ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgegeben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2023 über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Mit dem am 03.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesamtes rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass er sich als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ drei Monate zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten hätte dürfe. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt, die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe außer Acht gelassen und auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität Bezug genommen, dies obwohl der Beschwerdeführer wegen anderer Straftaten verurteilt worden sei und gehe von ihm jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anbindungen in Form seiner Mutter und seines Bruders und sei im Besitz eines Aufenthaltstitels der Slowakei, wo er seinen Lebensmittelpunkt, seinen Wohnsitz, eine Firma und familiäre Anknüpfungspunkte habe, sodass das verhängte Einreiseverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits in sein Heimatland ausgereist und sei es weder notwendig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen, weshalb Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos zu beheben seien. Mit dem am 03.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesamtes rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass er sich als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ drei Monate zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten hätte dürfe. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt, die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe außer Acht gelassen und auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität Bezug genommen, dies obwohl der Beschwerdeführer wegen anderer Straftaten verurteilt worden sei und gehe von ihm jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anbindungen in Form seiner Mutter und seines Bruders und sei im Besitz eines Aufenthaltstitels der Slowakei, wo er seinen Lebensmittelpunkt, seinen Wohnsitz, eine Firma und familiäre Anknüpfungspunkte habe, sodass das verhängte Einreiseverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits in sein Heimatland ausgereist und sei es weder notwendig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen, weshalb Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben seien. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Doppelstaatsbürger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Doppelstaatsbürger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente ein und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, gültig vom 18.08.2022 bis zum 09.11.2023. In der Slowakei, wo mehrere Cousins des Beschwerdeführers leben, führt er eine Firma und verfügt er seit dem 09.08.2022 in Bratislava über einen Wohnsitz. Er pendelte regelmäßig zwischen der Slowakei und Österreich und reiste im Oktober 2022 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.11.2022 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge von Observationsmaßnahmen durch Beamte des LKA Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach § 164 StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach § 147 StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 21.11.2022, Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.11.2022 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge von Observationsmaßnahmen durch Beamte des LKA Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach Paragraph 147, StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge aufgrund einer offenen Verwaltungsstrafe in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge aufgrund einer offenen Verwaltungsstrafe in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der vorangeführten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden P.A.) und D.D. in Wien und andernorts in Kenntnis des gesamten Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in verschiedenen Mittäterkonstellationen, (…) II.) nämlich D.D. gewerbsmäßig und P.A. (nicht gewerbsmäßig) den noch unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt haben, eine Sache mit einem den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, die dieser durch sie erlangt hat, zu verwerten, indem sierömisch zwei.) nämlich D.D. gewerbsmäßig und P.A. (nicht gewerbsmäßig) den noch unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt haben, eine Sache mit einem den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, die dieser durch sie erlangt hat, zu verwerten, indem sie 1.) am 30.09.2022 nach vorheriger Inseratschaltung im Internet den in Italien gestohlenen und nach Österreich verbrachten LKW Renault Master, xxx, Wert zirka EUR 45.000,00, dem Kaufinteressenten E.G. unter Vorweis eines gefälschten Zulassungsscheins zu einem Verkaufspreis von EUR 35.500,00 zum Kauf anboten; 2.) am 19.11.2022 nach vorheriger Inseratschaltung im Internet den in Italien gestohlenen und nach Österreich verbrachten LKW Renault Master, xxx, Wert zirka EUR 45.000,00, einem verdeckten Ermittler unter Vorweis eines gefälschten Zulassungsscheins zu einem Verkaufspreis von EUR 35.500,00 zum Kauf anboten; III.) nämlich D.D. und P.A. am 30.09.2022 und 19.11.2022römisch drei.) nämlich D.D. und P.A. am 30.09.2022 und 19.11.2022 1.) zwei falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht haben, und zwar die zwei Kaufverträge, die unter II.) beschriebenen LKW mit dem nicht existenten Verkäufer „R.S., geb. xxx", herstellte, um die Herkunft des LKWs zu verschleiern und den unter II.) beschriebenen Verkauf zu erleichtern;1.) zwei falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht haben, und zwar die zwei Kaufverträge, die unter römisch zwei.) beschriebenen LKW mit dem nicht existenten Verkäufer „R.S., geb. xxx", herstellte, um die Herkunft des LKWs zu verschleiern und den unter römisch zwei.) beschriebenen Verkauf zu erleichtern; 2.) eine falsche, inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht haben, indem sie für das unter II.) 1.) beschriebene Verkaufsgespräch einen von ihnen gefälschten Zulassungsschein auf die nicht existente Person „R.S., geb. xxx“ als echten, zum LKW Renault Master dazugehörigen Zulassungsschein ausgaben;2.) eine falsche, inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht haben, indem sie für das unter römisch zwei.) 1.) beschriebene Verkaufsgespräch einen von ihnen gefälschten Zulassungsschein auf die nicht existente Person „R.S., geb. xxx“ als echten, zum LKW Renault Master dazugehörigen Zulassungsschein ausgaben; IV.) nämlich D.D. und P.A. die Herkunft von Vermögensbestandteilen verschleiert und einem anderen zu übertragen versucht haben, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten, herrührten, indem sierömisch vier.) nämlich D.D. und P.A. die Herkunft von Vermögensbestandteilen verschleiert und einem anderen zu übertragen versucht haben, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten, herrührten, indem sie 1.) am 30.09.2022 die zu II.) 1.) beschriebene Tat begingen, ohne dem Kaufinteressenten gegenüber zu erwähnen, dass der LKW Renault Master in Italien gestohlen worden war und unter Vorhalt eines gefälschten Zulassungsscheins, wobei es beim Versuch blieb, weil der LKW Renault Master doch nicht gekauft wurde.1.) am 30.09.2022 die zu römisch zwei.) 1.) beschriebene Tat begingen, ohne dem Kaufinteressenten gegenüber zu erwähnen, dass der LKW Renault Master in Italien gestohlen worden war und unter Vorhalt eines gefälschten Zulassungsscheins, wobei es beim Versuch blieb, weil der LKW Renault Master doch nicht gekauft wurde. 2.) am 19.11.2022 die zu II.) 2.) beschriebene Tat begingen, ohne dem Kaufinteressenten gegenüber zu erwähnen, dass der LKW Renault Master in Italien gestohlen worden war und unter Vorhalt eines gefälschten Zulassungsscheins, wobei es beim Versuch blieb, weil die Angeklagten von der Polizei aus eigenem festgenommen wurden.2.) am 19.11.2022 die zu römisch zwei.) 2.) beschriebene Tat begingen, ohne dem Kaufinteressenten gegenüber zu erwähnen, dass der LKW Renault Master in Italien gestohlen worden war und unter Vorhalt eines gefälschten Zulassungsscheins, wobei es beim Versuch blieb, weil die Angeklagten von der Polizei aus eigenem festgenommen wurden. (…) Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer die geständige Verantwortung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht. Bereits im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2008, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach §§ 233 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall SMG, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs. 1, 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei die Verurteilung inzwischen getilgt ist. Ferner wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.09.2008, Zl. XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018, Zl. XXXX aufgehoben wurde. Bereits im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2008, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraphen 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall SMG, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, eins, Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei die Verurteilung inzwischen getilgt ist. Ferner wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.09.2008, Zl. römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 aufgehoben wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 07.04.2023 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien. Dieser wurde am 11.04.2023 seitens des Bundesamtes abgelehnt, am 12.04.2023 wurde ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgegeben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2023 über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschobenMit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 07.04.2023 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien. Dieser wurde am 11.04.2023 seitens des Bundesamtes abgelehnt, am 12.04.2023 wurde ein Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgegeben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2023 über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben In Österreich, wo der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist er seit dem 26.11.2021 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst und ist er seit seiner Einreise im Oktober 2022 zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Mutter und sein Bruder leben in Österreich und besucht der Beschwerdeführer diese regelmäßig, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Über weitere familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat ein minderjähriges Kind, welches – wie auch seine restliche Familie und insbesondere sein Vater – in Bosnien lebt, wo er als Kellner sowie auf einer Baustelle erwerbstätig war. In Serbien war der Beschwerdeführer das letzte Mal vor rund zwei bis drei Jahren und verfügt er ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form mehrerer Onkel und Tanten.
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Wie im Folgenden unter Punkt 3.2. noch darzulegen sein wird, war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie im Folgenden unter Punkt 3.2. noch darzulegen sein wird, war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden. Da der Beschwerdeführer bereits am 14.04.2023 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und insbesondere ausgeführt wurde, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zweifelsfrei der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstrebe.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und insbesondere ausgeführt wurde, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zweifelsfrei der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstrebe.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der Beschwerdeführer bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurde und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass er mit einem ungültigen Reisepass sowie zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und damit illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und er seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt offensichtlich zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten weise auf seine Bereitwilligkeit sich durch Strafdelikte unrechtmäßig zu bereichern und sich eine Einnahmequelle zu verschaffen hin und erschließe sich daraus eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle. Eine positive Zukunftsprognose könne dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden und stelle sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass er mit einem ungültigen Reisepass sowie zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und damit illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und er seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt offensichtlich zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten weise auf seine Bereitwilligkeit sich durch Strafdelikte unrechtmäßig zu bereichern und sich eine Einnahmequelle zu verschaffen hin und erschließe sich daraus eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle. Eine positive Zukunftsprognose könne dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden und stelle sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass
4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbisch sowie bosnisch-herzegowinischen Doppelstaatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbisch sowie bosnisch-herzegowinischen Doppelstaatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen keineswegs verkannt, dass das Strafgericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet hat. Erschwerend fiel jedoch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen keineswegs verkannt, dass das Strafgericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet hat. Erschwerend fiel jedoch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm – unter anderem kurz nach seiner Einreise – begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Im Hinblick auf seine Delinquenz ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081), sowie von Eigentums- und Vermögenskriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) und an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei – deren Regelungsziel die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse und deren Normzweck die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens ist (vgl. dazu Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165 Rz 3 (Stand 6.7.2022, rdb.at)) – im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Darüber hinaus bleibt in Bezug auf das Vergehen der Hehlerei fallbezogen nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu D.D. nicht gewerbsmäßig gehandelt hat, jedoch ist zu seinen Lasten das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 – das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war – in Anschlag zu bringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass das Fahrzeug einen EUR 5.000,00 übsteigenden Wert hat und hielt er es außerdem sowohl am 30.09.2022 als auch am 19.11.2022 zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie durch den Verkauf des Fahrzeuges den Täter des gestohlenen Fahrzeuges dabei unterstützen, diesen zu verwerten sowie die Herkunft des Fahrzeuges zu verschleiern und wollte er dies auch. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dem Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB anbelangt, gilt ferner anzumerken, dass es offenbar lediglich aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers und der weiteren Beteiligten bzw. im Hinblick auf die am 30.09.2022 beschriebene Tat lediglich aufgrund des Umstandes, dass es letztlich nicht zum Kaufvertragsabschluss kam, beim Versuch geblieben ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen und lässt die Art der Begehung der Delikte erkennen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah er sich weder am 30.09.2022 noch am 19.11.2022 dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen.Im Hinblick auf seine Delinquenz ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081), sowie von Eigentums- und Vermögenskriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) und an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei – deren Regelungsziel die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse und deren Normzweck die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens ist vergleiche dazu Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 165, Rz 3 (Stand 6.7.2022, rdb.at)) – im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Darüber hinaus bleibt in Bezug auf das Vergehen der Hehlerei fallbezogen nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu D.D. nicht gewerbsmäßig gehandelt hat, jedoch ist zu seinen Lasten das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 – das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war – in Anschlag zu bringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass das Fahrzeug einen EUR 5.000,00 übsteigenden Wert hat und hielt er es außerdem sowohl am 30.09.2022 als auch am 19.11.2022 zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie durch den Verkauf des Fahrzeuges den Täter des gestohlenen Fahrzeuges dabei unterstützen, diesen zu verwerten sowie die Herkunft des Fahrzeuges zu verschleiern und wollte er dies auch. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dem Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB anbelangt, gilt ferner anzumerken, dass es offenbar lediglich aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers und der weiteren Beteiligten bzw. im Hinblick auf die am 30.09.2022 beschriebene Tat lediglich aufgrund des Umstandes, dass es letztlich nicht zum Kaufvertragsabschluss kam, beim Versuch geblieben ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen und lässt die Art der Begehung der Delikte erkennen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah er sich weder am 30.09.2022 noch am 19.11.2022 dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer und D.D. zwei falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zwei gefälschte Kaufverträge gebraucht haben, um die Herkunft des LKWs zu verschleiern und den unter II.) beschriebenen Verkauf zu erleichtern. Ferner haben sie eine falsche, inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem sie für das unter II.) 1.) beschriebene Verkaufsgespräch einen von ihnen gefälschten Zulassungsschein auf eine nicht existente Person als echten, zum LKW Renault Master dazugehörigen Zulassungsschein ausgaben, weshalb der Beschwerdeführer auch wegen dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt wurde. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach § 224 StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch § 223 StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 224 Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer und D.D. zwei falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zwei gefälschte Kaufverträge gebraucht haben, um die Herkunft des LKWs zu verschleiern und den unter römisch zwei.) beschriebenen Verkauf zu erleichtern. Ferner haben sie eine falsche, inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem sie für das unter römisch zwei.) 1.) beschriebene Verkaufsgespräch einen von ihnen gefälschten Zulassungsschein auf eine nicht existente Person als echten, zum LKW Renault Master dazugehörigen Zulassungsschein ausgaben, weshalb der Beschwerdeführer auch wegen dem Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt wurde. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch Paragraph 223, StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 224, Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Beim Gebrauch der Kaufverträge und des Zulassungsscheines – der als besonders geschützte Urkunde zu qualifizieren ist – wusste der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei um private bzw. öffentliche Dokumente handelt, die zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses bzw. von Tatsachen dienen und wurden diese während der Verkaufsgespräche mit potentiellen Käufern gebraucht, um die vermeintliche Identität eines Vorbesitzers und die ordnungsgemäße Zulassung auf diesen zu belegen und somit um beim potentiellen Käufer den Eindruck zu erwecken, es handle sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und ist fallbezogen insbesondere auch zu Lasten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach § 224 StGB sowie der Umstand, dass er die den Feststellungen zu entnehmenden Urkundendelikte zur Ermöglichung und zugleich Verdeckung gerichtlich strafbarer Handlungen begangen hat, zu berücksichtigen. Beim Gebrauch der Kaufverträge und des Zulassungsscheines – der als besonders geschützte Urkunde zu qualifizieren ist – wusste der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei um private bzw. öffentliche Dokumente handelt, die zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses bzw. von Tatsachen dienen und wurden diese während der Verkaufsgespräche mit potentiellen Käufern gebraucht, um die vermeintliche Identität eines Vorbesitzers und die ordnungsgemäße Zulassung auf diesen zu belegen und somit um beim potentiellen Käufer den Eindruck zu erwecken, es handle sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und ist fallbezogen insbesondere auch zu Lasten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach Paragraph 224, StGB sowie der Umstand, dass er die den Feststellungen zu entnehmenden Urkundendelikte zur Ermöglichung und zugleich Verdeckung gerichtlich strafbarer Handlungen begangen hat, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 04.04.2023 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, welche sich durch die Begehung des Vergehens der Hehlerei, des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Verbrechens der Geldwäscherei unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. Es bedarf eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wir, dies umso mehr als er sich nach seiner Entlassung aus der Haft im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt in Bezug auf sein strafrechtswidriges Verhalten nicht geständig zeigte: „Ich habe nichts gemacht. Das war alles zufällig. Mein Freund hat mich gebeten das Fahrzeug ein Stück zu bewegen und danach soll ein Käufer kommen. Ich wurde dann festgenommen. Ich habe kein Geld bekommen“ (AS 90), was jedenfalls für eine mangelnde Verantwortungsübernahme spricht. Darüber hinaus ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 04.04.2023 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, welche sich durch die Begehung des Vergehens der Hehlerei, des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie des Verbrechens der Geldwäscherei unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. Es bedarf eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wir, dies umso mehr als er sich nach seiner Entlassung aus der Haft im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt in Bezug auf sein strafrechtswidriges Verhalten nicht geständig zeigte: „Ich habe nichts gemacht. Das war alles zufällig. Mein Freund hat mich gebeten das Fahrzeug ein Stück zu bewegen und danach soll ein Käufer kommen. Ich wurde dann festgenommen. Ich habe kein Geld bekommen“ (AS 90), was jedenfalls für eine mangelnde Verantwortungsübernahme spricht. Nicht außer Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2023 bedingt
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen wurde. Festzuhalten gilt jedoch, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001 mwN) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich nicht entgegen.Nicht außer Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2023 bedingt
Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen wurde. Festzuhalten gilt jedoch, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001 mwN) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich nicht entgegen. Das sich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt in einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Durch sein strafrechtswidriges Verhalten hat er seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich Ausdruck verliehen und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz nochmals das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei sowie an der Verhinderung von Eigentums- und Vermögenskriminalität sowie von Urkundendelikten hervorzuheben. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer – der bereits im Jahr 2008 strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Verurteilung bereits getilgt ist – in Zukunft wohlverhalten werde und rechtfertigt das von ihm gesetzte Fehlverhalten demnach sowohl vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose aber auch der zitierten Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes
Vm Abs. 3 Z 1 FPG. Der Annahme des Bundesamtes, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, ist sohin im Ergebnis beizutreten, woran schließlich auch der im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigte Umstand, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über seine Identität getäuscht und stets an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt habe, nichts zu ändern vermag. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer – der bereits im Jahr 2008 strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Verurteilung bereits getilgt ist – in Zukunft wohlverhalten werde und rechtfertigt das von ihm gesetzte Fehlverhalten demnach sowohl vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose aber auch der zitierten Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Annahme des Bundesamtes, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, ist sohin im Ergebnis beizutreten, woran schließlich auch der im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigte Umstand, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über seine Identität getäuscht und stets an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt habe, nichts zu ändern vermag. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – es leben zwar die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, zu diesen besteht allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis und verfügt er darüber hinaus über keine weiteren familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – es leben zwar die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, zu diesen besteht allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis und verfügt er darüber hinaus über keine weiteren familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seinem Bruder sowie zu seinen Cousins in der Slowakei bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina, in Serbien oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Insofern in der Beschwerdeschrift ferner darauf Bezug genommen wird, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowakei befände und er ebendort eine Firma führe, gilt schließlich festzuhalten, dass dahingehende Einschränkungen angesichts des von ihm gesetzten Fehlverhaltens ebenso in seiner eigenen Verantwortung liegen und ist es ihm zuzumuten, seinen Betrieb gegebenenfalls umzustrukturieren. Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei sowie an der Verhinderung von Eigentums- und Vermögenskriminalität sowie von Urkundendelikten zuwiderläuft, gilt die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, zu berücksichtigen. Das Bundesamt schöpfte mit dem verhängten fünfjährigen Einreiseverbot die Hälfte des Höchstmaßes von zehn Jahren aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch aufgrund des Zusammentreffens mehrere strafbarer Handlungen, der angeführten Deliktsqualifikationen (Übersteigen der Wertgrenze, Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie aufgrund des Umstandes, dass es im Hinblick auf das Verbrechen der Geldwäscherei lediglich mangels Kaufvertragsabschluss bzw. aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers beim Versuch geblieben ist, nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund zwei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt, selbst die Einvernahme des beantragten Zeugen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2271638.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.