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{'item': 'I416 2273067-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 55§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlI416 2273067-1 Spruch, I416 2273067-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 11.12.2022 ins Bundesgebiet ein und wurde am 14.12.2022 festgenommen. Am 16.12.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verhängt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 11.12.2022 ins Bundesgebiet ein und wurde am 14.12.2022 festgenommen. Am 16.12.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verhängt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, vom BF übernommen am 28.12.2022, bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

§ 76

FPG stattgefunden habe und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen zehn Tagen eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, vom BF übernommen am 28.12.2022, bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides

Paragraph 76, FPG stattgefunden habe und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen zehn Tagen eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , als Schöffengericht, vom 04.05.2023, GZ XXXX , wurde der BF, wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und unter Anwendung des 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 (sechszehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht unter Einberechnung seiner Vorhaft aus der Strafhaft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , als Schöffengericht, vom 04.05.2023, GZ römisch 40 , wurde der BF, wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und unter Anwendung des 28 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 (sechszehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht unter Einberechnung seiner Vorhaft aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund eines Festnahmeauftrags durch die belangte Behörde wurde der BF nach seiner Haftentlassung festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF zusammengefasst an, dass er verheiratet und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig sei. Er würde zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Serbien leben, darüber hinaus würden noch seine Eltern und sein Bruder dort leben. Er führte weiters aus, dass er in Serbien die Grundschule absolviert habe und anschließend drei Jahre die Mittelschule mit einer Lehre und habe er danach auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Er gab weiters an, dass er einen gültigen serbischen Reisepass besitze, gesund sei und nach Deutschland habe wollen, um dort „schwarz“ zu arbeiten. Letztlich führte aus, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würde. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Sicherung der Abschiebung angeordnet.Aufgrund eines Festnahmeauftrags durch die belangte Behörde wurde der BF nach seiner Haftentlassung festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF zusammengefasst an, dass er verheiratet und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig sei. Er würde zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Serbien leben, darüber hinaus würden noch seine Eltern und sein Bruder dort leben. Er führte weiters aus, dass er in Serbien die Grundschule absolviert habe und anschließend drei Jahre die Mittelschule mit einer Lehre und habe er danach auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Er gab weiters an, dass er einen gültigen serbischen Reisepass besitze, gesund sei und nach Deutschland habe wollen, um dort „schwarz“ zu arbeiten. Letztlich führte aus, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würde. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dem BF, persönlich ausgefolgt am 04.05.2023, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen habe und sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befinden würde. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sei straffällig geworden. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgeführt, dass sein, der genannten Verurteilung zugrunde liegendes Fehlverhalten nicht nur geeignet sei die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen, sodass sein Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv beeinträchtige, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Personen und an sozialem Frieden. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF persönlich ausgehändigt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dem BF, persönlich ausgefolgt am 04.05.2023, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen habe und sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befinden würde. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sei straffällig geworden. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgeführt, dass sein, der genannten Verurteilung zugrunde liegendes Fehlverhalten nicht nur geeignet sei die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen, sodass sein Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv beeinträchtige, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Personen und an sozialem Frieden. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF persönlich ausgehändigt. Mit Schreiben vom 08.05.2023 wurde der belangten Behörde durch die BBU ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. des oben angeführten Bescheides übermittelt und um gleichzeitig um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien ersucht. Mit Schreiben vom 08.05.2023 wurde der belangten Behörde durch die BBU ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. des oben angeführten Bescheides übermittelt und um gleichzeitig um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien ersucht. Mit Schriftsatz vom 31.05.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt habe, da aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung falsche Feststellungen getroffen worden seien. Zum Einreiseverbot, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen habe und die vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die belangte Behörde würde sich auf eine einmalige strafgerichtliche Verurteilung stützen und würde die bloße Tatsache einer Straftat nicht ausreichen, um von einer tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu sprechen, der BF bereue die Begehung seiner Straftat und habe die belangte Behörde die Begleitumstände der Tatbegehung nicht erhoben. Letztlich erweise sich sohin die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Frist zur freiwillig Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei, zudem sei auch eine Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht enthalten und seien im Sinne der Judikatur des VwGH durch die bereits erfolgte Ausreise des BF die Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos zu beheben. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines Antrages auf Verkürzung eines Einreiseverbotes verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos beheben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen. Es werde daher weiters beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Weiters wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt habe, da aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung falsche Feststellungen getroffen worden seien. Zum Einreiseverbot, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen habe und die vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die belangte Behörde würde sich auf eine einmalige strafgerichtliche Verurteilung stützen und würde die bloße Tatsache einer Straftat nicht ausreichen, um von einer tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu sprechen, der BF bereue die Begehung seiner Straftat und habe die belangte Behörde die Begleitumstände der Tatbegehung nicht erhoben. Letztlich erweise sich sohin die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Frist zur freiwillig Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei, zudem sei auch eine Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht enthalten und seien im Sinne der Judikatur des VwGH durch die bereits erfolgte Ausreise des BF die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines Antrages auf Verkürzung eines Einreiseverbotes verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos beheben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen. Es werde daher weiters beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Weiters wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2023 vorgelegt und langte bei der zuständigen Gerichtabteilung am 07.06.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Serbien. Die Eltern des BF und ein Bruder leben ebenfalls in Serbien. Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Der BF ist im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen, war nicht krankenversichert und nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA XXXX und dem PAZ- XXXX im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA römisch 40 und dem PAZ- römisch 40 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Der BF wurde am 14.12.2022 im Bundesgebiet festgenommen und befand sich bis zu seiner Ausreise durchgehend in Haft (Untersuchung-, Schubhaft). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , als Schöffengericht, vom 04.05.2023, GZ XXXX , wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und unter Anwendung des 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 (sechszehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit B.V. und A.P. in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren abgesondert verfolgten Mittätern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung in einer das 15 -fache bzw. fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut habe, das dieses in Verkehr gesetzt werde. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF zusammen mit B.V. und A.P. aufgrund seiner tristen finanziellen Situation beschlossen hatte sich den Lebensunterhalt durch die Aufzucht von Marihuanapflanzen in illegalen Plantagen aufzubessern. Zur Umsetzung dieses Vorhabens schlossen sich der BF und B.V. und A.P. einer kriminellen Vereinigung an, der eine Vielzahl von Leuten zwecks Anbau, Pflege, Aufzucht, Aberntung der Marihuanapflanzen, wie Verkauf des geernteten Marihuanas angehören und deren Ziel es ist große Mengen an Marihuana in Österreich an eine Vielzahl von Endabnehmern gewinnbringend zu verkaufen, wobei sich der BF zusammen mit B.V. und A.P. um die Pflege der Cannabispflanzen in den betroffenen Cannabisplantagen kümmerte. Hinsichtlich der Strafbemessung war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts zu berücksichtigen Erschwerungsgründe waren keine vorhanden.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , als Schöffengericht, vom 04.05.2023, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und unter Anwendung des 28 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 (sechszehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit B.V. und A.P. in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren abgesondert verfolgten Mittätern, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung in einer das 15 -fache bzw. fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut habe, das dieses in Verkehr gesetzt werde. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF zusammen mit B.V. und A.P. aufgrund seiner tristen finanziellen Situation beschlossen hatte sich den Lebensunterhalt durch die Aufzucht von Marihuanapflanzen in illegalen Plantagen aufzubessern. Zur Umsetzung dieses Vorhabens schlossen sich der BF und B.V. und A.P. einer kriminellen Vereinigung an, der eine Vielzahl von Leuten zwecks Anbau, Pflege, Aufzucht, Aberntung der Marihuanapflanzen, wie Verkauf des geernteten Marihuanas angehören und deren Ziel es ist große Mengen an Marihuana in Österreich an eine Vielzahl von Endabnehmern gewinnbringend zu verkaufen, wobei sich der BF zusammen mit B.V. und A.P. um die Pflege der Cannabispflanzen in den betroffenen Cannabisplantagen kümmerte. Hinsichtlich der Strafbemessung war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts zu berücksichtigen Erschwerungsgründe waren keine vorhanden. Der BF hat hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Abschiebung nach Serbien und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.Der BF hat hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Abschiebung nach Serbien und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Der BF wurde am 11.5.2023 im Rahmen eines Sammeltransportes über Ungarn nach Serbien abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt. Die Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten (gültiger Reisepass der Republik Serbien). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen privaten und familiären Verhältnissen, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere seiner niederschriftlichen Einvernahme, sowie aus dem Umstand, dass die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Der BF machte keine Angaben, die die Annahme einer zu berücksichtigenden umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde hat der BF keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2023.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.05.
  2. Die Feststellung hinsichtlich des Rechtsmittelverzichts ergibt sich unbestritten aus dem Akt der belangten Behörde, ebenso wie die Feststellung bezüglich seiner erfolgten Außerlandesbringung.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2), oder Fluchtgefahr besteht (Z3).

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Da der BF unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig wurde, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 und 2 BFA-VG unabhängig davon auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18Abs.

5 BFA-VG liegen nicht vor. Daran anknüpfend ist

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen; dies gilt unabhängig von einem später allenfalls geplanten Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots. Zudem zeigt der BF hinsichtlich seiner allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, dass er dadurch die Möglichkeit verliere, in Hinkunft eine Reduzierung des Einreiseverbotes zu beantragen damit nicht auf, inwiefern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sodass sein diesbezügliches im Vorbringen ins Leere geht. Daher ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen, wobei dahingehend ergänzend ausgeführt wird, dass die im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, bei der hier vorliegenden Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs. 2 AsylG bzw. § 52 Abs. 1 FPG und der Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG von vornherein nicht zum Tragen kommen (siehe VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).Da der BF unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig wurde, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BFA-VG unabhängig davon auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG liegen nicht vor. Daran anknüpfend ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen; dies gilt unabhängig von einem später allenfalls geplanten Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots. Zudem zeigt der BF hinsichtlich seiner allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, dass er dadurch die Möglichkeit verliere, in Hinkunft eine Reduzierung des Einreiseverbotes zu beantragen damit nicht auf, inwiefern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt habe, sodass sein diesbezügliches im Vorbringen ins Leere geht. Daher ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen, wobei dahingehend ergänzend ausgeführt wird, dass die im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, bei der hier vorliegenden Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG bzw. Paragraph 52, Absatz eins, FPG und der Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG von vornherein nicht zum Tragen kommen (siehe VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [ ]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [ ]“ Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt und weist eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung in Serbien auf. Bei der für die Erlassung eines Einreiseverbotes zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  3. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der für die Erlassung eines Einreiseverbotes zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
  4. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  5. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Die belangte Behörde hat eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt und unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchgeführt und unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht zudem nicht verkannt, dass der BF erst am 04.05.2023 bedingt entlassen wurde und deshalb noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens besteht, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Es wird vom Bundesverwaltungsgericht zudem nicht verkannt, dass der BF erst am 04.05.2023 bedingt entlassen wurde und deshalb noch kein Zeitraum des Wohlverhaltens besteht, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Auch die triste finanzielle Situation des BF, die die sich insbesondere auch dadurch zeigt, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor belangten Behörde selbst angegeben hat, zum Zwecke der „Schwarzarbeit“ nach Deutschland reisen zu wollen, lässt eine positive Zukunftsprognose nicht zu, wobei dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise im Bundesgebiet mit seinem strafgesetzwidrigen Fehlverhalten begonnen hat. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es im konkreten Fall davon ausgeht, dass auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geboten ist. Der Vollständigkeithalber darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seine Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat und dies gerade im Bereich der Suchtgiftkriminalität besonders verwerflich ist und ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, auch wenn es sich um seine erste Verurteilung handelt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts des Fehlverhaltens des BF gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sohin die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich einerseits bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts des Fehlverhaltens des BF gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sohin die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich einerseits bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Auch hat der BF keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Auch hat der BF keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung hat der BF die Dauer von 6 Monaten nicht unwesentlich überschritten. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von sechs Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang. Dies selbst wenn man berücksichtigt, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG), der einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Dies selbst wenn man berücksichtigt, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG), der einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Im gegenständlichen Fall ist nämlich auch herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB gehandelt hat und dass darüberhinaus Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). An der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art besteht zudem ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Im gegenständlichen Fall ist nämlich auch herauszustreichen, dass es sich bei dem vom BF begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB gehandelt hat und dass darüberhinaus Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). An der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art besteht zudem ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.

  1. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Gerade die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte Tatbegehung des BF, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  2. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Gerade die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte Tatbegehung des BF, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist. Es ist im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bringen. Zudem führt der BF in Österreich kein Familienleben und ist hier auch nicht nachhaltig integriert. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Einreiseverbot als gering anzusehen. Die Erlassung eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände in angemessener Relation, zumal die dargestellte Vorgangsweise des BF, nämlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu handeln, unmissverständlich zeigt, dass die Straftat nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise, begangen wurde. Wenn der BF zum Einreiseverbot letztlich unsubstantiiert weiters ausführt, dass sich die Behörde ein umfassendes Bild zu seiner Persönlichkeit hätte machen müssen und sich die von der Behörde getroffene Zukunftsprognose lediglich auf seine Verurteilung stützen würde, so ist dem entgegenzuhalten, das sich die Behörde sehr wohl mit seinen persönlichen Interessen auseinandergesetzt hat und letztlich aufgrund der nicht gewichtigen Interessen in einer Gesamtschau mit seiner Verurteilung zu einer negativen Zukunftsprognose gekommen ist. Darüberhinaus ist sein Vorbringen in der Beschwerde im Ergebnis nicht dergestalt, um damit den Feststellungen und der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten und wurden sohin keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit als auch der Dauer eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Auch eine zeitweilige Unmöglichkeit, Reisen oder berufliche Tätigkeiten auszuüben, als Konsequenz des Einreiseverbots, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal eine besondere Notwendigkeit ihm Reisen zu ermöglichen oder Arbeitsmöglichkeiten in vom Einreiseverbot umfassten Staaten nicht festgestellt werden konnte. Auch eine zeitweilige Unmöglichkeit, Reisen oder berufliche Tätigkeiten auszuüben, als Konsequenz des Einreiseverbots, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal eine besondere Notwendigkeit ihm Reisen zu ermöglichen oder Arbeitsmöglichkeiten in vom Einreiseverbot umfassten Staaten nicht festgestellt werden konnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für die Entscheidung maßgeblichen Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor, bzw. wurde dazu weder in der Einvernahme noch der in der Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180), wobei der Beschwerdeführer auch dahingehend nichts vorgebracht hat.Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für die Entscheidung maßgeblichen Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor, bzw. wurde dazu weder in der Einvernahme noch der in der Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180), wobei der Beschwerdeführer auch dahingehend nichts vorgebracht hat. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war weder die Erlassung eines Einreiseverbotes, noch die Dauer des Einreiseverbots zu beanstanden und war die Beschwerde auch insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war weder die Erlassung eines Einreiseverbotes, noch die Dauer des Einreiseverbots zu beanstanden und war die Beschwerde auch insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum eine (mögliche) Rechtsfolge ist, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat sohin nicht in jedem Fall entgegen (siehe vgl. VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446).Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat sohin nicht in jedem Fall entgegen (siehe vergleiche VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Der BF wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen niederschriftlich einvernommen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt. Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2273067.1.00

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