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{'item': 'L507 1438285-5'}

Obsah (20)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 201§ 68§ 18§ 53§ 13§ 17Art. 130§ 58§ 7§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlL507 1438285-5 Spruch, L507 1438285-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 25.05.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 25.05.2012 und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2013 und 25.04.2013 im Wesentlichen aus, er habe die Türkei im Jahr 2012 verlassen, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf seine zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige, weil einem Rechtsmittelverfahren unterliegende Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Haft wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK zu entgehen. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 20.09.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl

G wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 20.09.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang. Die Beschwerdevorlage des BAA an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 15.10.2013. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) per 1.1.2014 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L515 des BVwG zugewiesen. Das BVwG führte am 02.05.2016 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2016, Zl. L515 1438285-1/29E, wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 20.09.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen, unter einem wurde der Spruchpunkt III. behoben und das Verfahren

§ 75Abs. 19 und 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2016, Zl. L515 1438285-1/29E, wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 20.09.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, unter einem wurde der Spruchpunkt römisch drei. behoben und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. In Stattgebung einer vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten ao. Revision wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/01/0126-8, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, es seien insbesondere für die Beurteilung der Asylrelevanz einer staatlichen Strafverfolgung die Feststellungen erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellungen können eine Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte, darstellen. Entsprechende Feststellungen habe das BVwG nicht getroffen. Am 02.11.2017 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie vom Gericht ergänzende länderkundliche Informationen als Beweismittel herangezogen wurden. Der Beschwerdeführer legte wiederum ein handschriftliches Schreiben eines Freundes vor, das Drohungen gegen ihn über Facebook wiedergeben würde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E, wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese folgendermaßen zu laugen haben: Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E, wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese folgendermaßen zu laugen haben: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG abgewiesen.“„I. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG abgewiesen.“ „II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG abgewiesen.“„II. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.“ In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. behoben und das Verfahren

§ 75Abs. 19 und 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch drei. behoben und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. 2. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. 13-820647701-1494834, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. 13-820647701-1494834, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, ZL. L510 1438285-2/33E, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich einen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und bereits niederschriftlich einvernommen worden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei jedoch nicht zulässig, weshalb die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben gewesen seien.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2019 und 22.06.2020 Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018 abgeschlossenen Verfahrens. Mit Beschluss des BVwG vom 07.01.2020, Zl. L502 1438285-3/2E, wurde der Antrag vom 05.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 23.07.2020, Zl. L502 1438285-4/3E, wurde der Antrag vom 22.06.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.06.2020 legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.06.2020 vor. Mit diesem Beschluss wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchens vom 05.09.2019 für unzulässig erklärt. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen Verstößen gegen Art.
  2. Abs. 2 des türkischen Strafgesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus erhoben. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen ereigneten sich im Tatzeitraum 31.01.2018 bis 13.09.
  3. Am 26.02.2019 erging diesbezüglich in der Türkei ein nationaler und am 08.03.2019 ein internationaler Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 22.06.2020 wurde deutlich außerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht und deshalb als verspätet zurückgewiesen.Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.06.2020 legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.06.2020 vor. Mit diesem Beschluss wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchens vom 05.09.2019 für unzulässig erklärt. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage wegen Verstößen gegen Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus erhoben. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen ereigneten sich im Tatzeitraum 31.01.2018 bis 13.09.
  4. Am 26.02.2019 erging diesbezüglich in der Türkei ein nationaler und am 08.03.2019 ein internationaler Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 22.06.2020 wurde deutlich außerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht und deshalb als verspätet zurückgewiesen.
  5. Am 25.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass die türkische Regierung einen Auslieferungsbescheid für ihn ausgestellt habe, weil er in der Türkei politisch verfolgt werde. Das Landesgericht XXXX wolle ihn daher nicht zurück in die Türkei schicken, weshalb er einen neuen Asylantrag brauche. Geflüchtet sei er, weil er aufgrund der HDP drei Jahre ins Gefängnis gekommen sei. Als er entlassen worden sei, wäre er nochmal sechs Jahre und sechs Monate ins Gefängnis gekommen. Wenn er zurückmüsse, werde er von der türkischen Regierung getötet.
  6. Am 25.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass die türkische Regierung einen Auslieferungsbescheid für ihn ausgestellt habe, weil er in der Türkei politisch verfolgt werde. Das Landesgericht römisch 40 wolle ihn daher nicht zurück in die Türkei schicken, weshalb er einen neuen Asylantrag brauche. Geflüchtet sei er, weil er aufgrund der HDP drei Jahre ins Gefängnis gekommen sei. Als er entlassen worden sei, wäre er nochmal sechs Jahre und sechs Monate ins Gefängnis gekommen. Wenn er zurückmüsse, werde er von der türkischen Regierung getötet. Am 17.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 und 2 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren verurteilt.Am 17.06.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins und 2

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren verurteilt. Am 06.02.2023 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil mittlerweile der Prozess in der Türkei beendet sei und er zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt worden sei. Es seien neue Klagen gegen ihn eingereicht worden und gebe es einen Haftbefehl gegen ihn. Zuletzt seien Polizisten im März 2022 bei seiner Familie gewesen und hätten den Beschwerdeführer verhaften wollen. Im Oktober oder November 2019 habe es in Tirol eine Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien gegeben. Ein Mann und eine Frau hätten die Demonstranten mit dem Handy aufgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dem Mann das Handy weggenommen und der Polizei übergeben. Diese habe das Handy aber wieder zurückgegeben und seien die Aufnahmen in allen türkischen Sendungen veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer sei gezeigt, mit seinem Namen erwähnt und als Terrorist bezeichnet worden. Dies sei ein Indikator dafür, dass er in der Türkei verhaftet und wegen Terrorismus beschuldigt werden würde. Nach diesen Ereignissen sei seine Schwester zur Polizei bestellt und befragt worden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie habe Angst gehabt und angegeben, dass sie keinen Kontakt zu ihm habe. Der Beschwerdeführer hat anfangs auch auf seine Kindheit verwiesen, zumal er die Schule nicht abschließen habe können, weil er kein Türkische gesprochen habe. Er habe die Schule deshalb abgebrochen und sei von türkischen Soldaten deshalb und weil er Kurdisch gesprochen habe gefoltert und geschlagen worden. In deren Augen sei er ein Terrorist gewesen, obwohl er noch ein Kind gewesen sei.Am 06.02.2023 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil mittlerweile der Prozess in der Türkei beendet sei und er zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt worden sei. Es seien neue Klagen gegen ihn eingereicht worden und gebe es einen Haftbefehl gegen ihn. Zuletzt seien Polizisten im März 2022 bei seiner Familie gewesen und hätten den Beschwerdeführer verhaften wollen. Im Oktober oder November 2019 habe es in Tirol eine Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien gegeben. Ein Mann und eine Frau hätten die Demonstranten mit dem Handy aufgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe dem Mann das Handy weggenommen und der Polizei übergeben. Diese habe das Handy aber wieder zurückgegeben und seien die Aufnahmen in allen türkischen Sendungen veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer sei gezeigt, mit seinem Namen erwähnt und als Terrorist bezeichnet worden. Dies sei ein Indikator dafür, dass er in der Türkei verhaftet und wegen Terrorismus beschuldigt werden würde. Nach diesen Ereignissen sei seine Schwester zur Polizei bestellt und befragt worden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie habe Angst gehabt und angegeben, dass sie keinen Kontakt zu ihm habe. Der Beschwerdeführer hat anfangs auch auf seine Kindheit verwiesen, zumal er die Schule nicht abschließen habe können, weil er kein Türkische gesprochen habe. Er habe die Schule deshalb abgebrochen und sei von türkischen Soldaten deshalb und weil er Kurdisch gesprochen habe gefoltert und geschlagen worden. In deren Augen sei er ein Terrorist gewesen, obwohl er noch ein Kind gewesen sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.02.2023, Zl. 820647701/200770186, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Türkei zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 13Abs. 2 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2020 verloren hat.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.02.2023, Zl. 820647701/200770186, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

, Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.06.2020 verloren hat. Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Fortbestehen der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgung gestützt habe und er die Teilnahme an einer Demonstration in Tirol sowie weitere Festnahmeversuche in der Türkei nicht glaubhaft vorgebracht habe. Somit würden die erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Antragsgründe keinen glaubhaften Kern aufweisen. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen. Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung begründet.Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung begründet.

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 15.03.2023 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2023, XXXX , wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des BVw

G vom 27.03.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Weiters durch Einsichtnahme in die Entscheidungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zu den Verfahren der Anträge auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend. Der obenstehende Verfahrensgang und Sachverhalt stellt sich angesichts der vorliegenden Akteninhalte als unstrittig dar. Die Feststellungen stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den oben genannten Datenbanken den Beschwerdeführer betreffend durch das BVwG und stellen sich ebenso als unstrittig dar.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 3.2.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.05.2012 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E,

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G rechtskräftig abgewiesen.3.2.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.05.2012 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E,

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG rechtskräftig abgewiesen. Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten – mit Erkenntnis vom 27.07.2018 abgeschlossene – Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 3.2.

  1. Im ersten Verfahrensgang brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Türkei im Jahr 2012 verlassen habe, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf seine zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige – damals noch einem Rechtsmittelverfahren unterliegende – Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten unbedingter Haft wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation PKK zu entgehen. Zudem seien in seiner Abwesenheit zwei Verhandlungen wegen der Teilnahme an unerlaubten Versammlungen durchgeführt worden. 3.2.4 Im gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer am 25.08.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass die türkische Regierung ein Auslieferungsbegehren für den Beschwerdeführer gestellt habe, er seitens der österreichischen Behörden jedoch nicht wieder in die Türkei geschickt werde. Am 25.08.2020 brache der Beschwerdeführer vor dem BFA weiters vor, dass mittlerweile der Prozess in der Türkei beendet sei und er zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden sei. Weiters seien neue Klagen gegen ihn erhoben und Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden, weshalb die Familie in der Türkei zuletzt im März 2022 von türkischen Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sei, um den Beschwerdeführer zu verhaften. 2019 habe er zudem in Tirol an einer Demonstration gegen den Einmarsch der Türkei in Syrien teilgenommen und sei dabei von einem Mann und einer Frau gefilmt worden. Diese Aufnahmen seien mit seinem Namen in allen türkischen Sendungen veröffentlich worden, wobei er als Terrorist bezeichnet worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers sei danach in der Türkei zur Polizei bestellt und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Dieses Vorbringen war nicht Teil jenes Vorbringens, welches der Sachentscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz zugrunde lag. Der Beschwerdeführer führte mit dem neuen Vorbringen auch Umstände ins Treffen, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 27.07.2018, Zl. L502 1438285-1/69E, zugetragen haben. Das BFA kam jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen erstattet habe, dem ein „glaubhafter Kern“ zukomme. Konkret führte das BFA aus, dass die Hinweise des Beschwerdeführers auf die in der Türkei erfolgte Verurteilung zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei und ihm dahingehend mangels Asylrelevanz der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Hinsichtlich des in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auslieferungsverfahrens der türkischen Behörden wies das BFA darauf hin, dass ihm diese Umstände bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen seien, weshalb dies keinen neuen Sachverhalt darstelle, welcher einer neuerlichen Beurteilung durch das BFA bedürfe. Bezüglich der weiteren Antragsgründen berief sich das BFA im Wesentlichen auf ein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers, welches den Schluss zulasse, dass es keinen glaubhaften Kern enthalte. Im Detail führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung weder die Demonstrationsteilnahme in XXXX oder die Festnahmeversucht seiner Person in der Türkei, noch die Befragung seiner Schwester in der Türkei erwähnte. Der Beschwerdeführer habe seinen zweiten Asylantrag auch erst im August 2020 gestellt, obwohl er schon im Oktober oder November 2011 an der Demonstration teilgenommen habe und habe er die Festnahmeversuche in der Türkei zeitlich nicht konkret genug festlegen können.Bezüglich der weiteren Antragsgründen berief sich das BFA im Wesentlichen auf ein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers, welches den Schluss zulasse, dass es keinen glaubhaften Kern enthalte. Im Detail führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung weder die Demonstrationsteilnahme in römisch 40 oder die Festnahmeversucht seiner Person in der Türkei, noch die Befragung seiner Schwester in der Türkei erwähnte. Der Beschwerdeführer habe seinen zweiten Asylantrag auch erst im August 2020 gestellt, obwohl er schon im Oktober oder November 2011 an der Demonstration teilgenommen habe und habe er die Festnahmeversuche in der Türkei zeitlich nicht konkret genug festlegen können. Das BFA kam zusammengefasst daher zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer teilweise auf bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte Antragsgründe (Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden) stützte und er zudem auch Antragsgründe ausführte, welchen ein „glaubhafter Kern“ abzusprechen sei. Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Auslieferungsbegehrens der türkischen Behörden ist jedoch auszuführen, dass ihm dieses und die ihm seitens der türkischen Behörden nunmehr angelasteten Tatvorwürfe erst am 14.05.2020 im Rahmen einer Einvernahme vor dem Landesgericht XXXX zu Kenntnis gebracht wurden. Dem Beschwerdeführer werden Tathandlungen vorgeworfen, welche sich in einem Zeitraum von 31.01.2018 und 13.09.2018 ereignet hätten und seien am 26.02.2019 und 08.03.2019 Haftbefehle ausgestellt worden.Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Auslieferungsbegehrens der türkischen Behörden ist jedoch auszuführen, dass ihm dieses und die ihm seitens der türkischen Behörden nunmehr angelasteten Tatvorwürfe erst am 14.05.2020 im Rahmen einer Einvernahme vor dem Landesgericht römisch 40 zu Kenntnis gebracht wurden. Dem Beschwerdeführer werden Tathandlungen vorgeworfen, welche sich in einem Zeitraum von 31.01.2018 und 13.09.2018 ereignet hätten und seien am 26.02.2019 und 08.03.2019 Haftbefehle ausgestellt worden. Im Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018 wurde sohin nicht über eine allfällige Asylrelevanz des seitens der türkischen Asylbehörden gestellten Auslieferungsbegehrens oder des nunmehr gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten (weiteren) Strafverfahrens entschieden und liegt der Tatzeitraum teilweise vor und teilweise nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 27.07.
  2. Hätte das BFA den Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens genau erhoben, so hätte es festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht auf bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte Antragsgründe stützte und wäre dies bei der Würdigung des Vorliegens eines „glaubhaften Kerns“ in Bezug auf die behaupteten Sachverhaltsänderungen einzubeziehen gewesen. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29.11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, mwN). Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29.11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, mwN). Das BFA hat in der Beweiswürdigung zum „glaubhaften Kern“ das Auslieferungsansuchen der türkischen Behörden vom 05.09.2019 aufgrund der gegen den Beschwerdeführer in der Türkei erhobenen Anklagen wegen Aktivitäten, die unter Art. 7 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus (wegen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien) zu subsumieren wären, nicht berücksichtigt.Das BFA hat in der Beweiswürdigung zum „glaubhaften Kern“ das Auslieferungsansuchen der türkischen Behörden vom 05.09.2019 aufgrund der gegen den Beschwerdeführer in der Türkei erhobenen Anklagen wegen Aktivitäten, die unter Artikel 7, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzes Nr. 3713 über die Bekämpfung des Terrorismus (wegen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien) zu subsumieren wären, nicht berücksichtigt. Es ist aber erst dann, wenn die Ermittlungen des BFA ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 21.11.2002, 2002/20/0315, 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).Es ist aber erst dann, wenn die Ermittlungen des BFA ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Der Tatbestand der entschiedenen Sache ist im gegenständlichem Fall daher nicht erfüllt und liegt ein sachlich differenter Sachverhalt vor, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstellt, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG zu beurteilen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Rz 25]). Der Tatbestand der entschiedenen Sache ist im gegenständlichem Fall daher nicht erfüllt und liegt ein sachlich differenter Sachverhalt vor, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstellt, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des , Paragraph 68, AVG zu beurteilen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, [Rz 25]). Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt erfolgte im gegenständlichen Fall sohin zu Unrecht, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt erfolgte im gegenständlichen Fall sohin zu Unrecht, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2.

  1. Für das vom BFA fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).3.2.
  2. Für das vom BFA fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur – nach einem allenfalls durchzuführenden Ermittlungsverfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben. Das BFA daher zu erwägen, ob dieses neue Vorbringen des Auslieferungsbegehehrens der türkischen Behörden infolge der Anklageerhebung in der Türkei wegen den Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken glaubhaft und asylrelevant ist. 3.2.
  3. Infolge dessen liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie der Feststellung über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Asyl

G nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig auch diese Spruchpunkte aufzuheben und damit der ganze Bescheid zu beheben war.3.2.6. Infolge dessen liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie der Feststellung über den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet

, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig auch diese Spruchpunkte aufzuheben und damit der ganze Bescheid zu beheben war. 3.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.1438285.5.01

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