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{'item': 'L530 2269159-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlL530 2269159-1 Spruch, L530 2269159-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. F

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.

  1. Am
  2. Juni 2023 langte ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein: „In umseits bezeichneter Asylsache teilt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich in sein Heimatland abgeschoben und gegenüber dem einschreitenden Rechtsanwalt mitgeteilt hat, kein Interesse mehr zu haben, die Angelegenheit weiter zu betreiben.“ Am
  3. Juni 2023 langte ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein: „In umseits bezeichneter Asylsache teilt der ausgewiesene Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer mit, dass am 01.06.2023 die Beschwerde zurückgezogen worden ist. Die Zurückziehung ist erfolgt, nachdem zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt eine ausführliche telefonische Besprechung und Belehrung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die Beschwerde zurückgezogen werden soll. Am 01.06.2023 um 21.30 Uhr erhielt der Rechtsanwalt einen Anruf, dass der Beschwerdeführer das Verfahren doch führen und hiefür nach Österreich reisen möchte. Hiemit zieht der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde vom 01.06.2023 zurück.“ 1.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.1.
  5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde. Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
  6. April 2015, Fr 2014/20/0047, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom
  8. Juni 2023 seine Beschwerde zurückgezogen und diese Zurückziehung mit Schriftsatz vom
  9. Juni 2023 wiederum zurückgezogen. Allerdings ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Juni 2021, Ro 2021/11/0006). Allerdings ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Juni 2021, Ro 2021/11/0006).
  12. Daher war das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L530.2269159.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.