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{'item': 'W122 2258888-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW122 2258888-1 Spruch, W122 2258888-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen festgesetzt.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.07.2022 Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass eine gänzliche Anrechnung seiner Schulzeiten und zusätzlich eine Vollanrechnung seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft erfolgen hätte müssen. Seine Tätigkeiten als Elektrotechniker seien diesbezüglich insoweit nützlich und gleichwertig zu jenen im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis gewesen, als er dort Prüfberichte erstellt habe, sohin eine exakte Arbeitsweise und Berichterstattung erforderlich gewesen und von ihm angeeignet worden sei. Er habe zusätzlich Maschinenlisten und Schaltpläne erstellt sowie Ausführungen in der Produktionshalle überwacht. Eine fachliche Einarbeitung auf seinen neuen Arbeitsplatz hätte überwiegend unterbleiben können und ein erheblich höherer Arbeitserfolg sei zu erwarten gewesen.
  4. Mit Schreiben vom 23.08.2022 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Zeit der Absolvierung der
  5. und
  6. Schulstufe zur Gänze angerechnet worden sei. Die vorangegangenen Schuljahre ab Vollendung des
  7. Lebensjahrs seien als sonstige Zeiten erfasst worden. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft als Techniker könne nicht von Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Vergleichsmaßstab sei jener Arbeitsplatz, mit dem der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen war. Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inspektor der BPD Wien. Eine Anrechnung dieser Tätigkeit sei nicht vorgenommen worden, da die Tätigkeit eines Elektrotechnikers jener eines Inspektors weder als gleichwertig noch für diese als nützlich angesehen werden könne.
  8. Am 11.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Vordienstzeiten befragt wurde. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 16.05.2023 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX als Inspektor (W3) bei der BPD Wien. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde er in die Verwendungsgruppe B, allgemeiner Verwaltungsdienst (BMI) überstellt und war für die Sicherheitsdirektion Burgenland tätig.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 als Inspektor (W3) bei der BPD Wien. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde er in die Verwendungsgruppe B, allgemeiner Verwaltungsdienst (BMI) überstellt und war für die Sicherheitsdirektion Burgenland tätig. Der Beschwerdeführer vollendete am XXXX das
  10. Lebensjahr.Der Beschwerdeführer vollendete am römisch 40 das
  11. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer ist nicht nach dem 31.03.2000 in das Dienstverhältnis eingetreten. Der Beschwerdeführer absolvierte am XXXX die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt (Schultyp: 13 Schulstufen). Den Präsenzdienst absolvierte der Beschwerdeführer von XXXX bis zum XXXX . Dem gleichzuhalten sind Zeiten beim Bundesheer vom XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer absolvierte am römisch 40 die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt (Schultyp: 13 Schulstufen). Den Präsenzdienst absolvierte der Beschwerdeführer von römisch 40 bis zum römisch 40 . Dem gleichzuhalten sind Zeiten beim Bundesheer vom römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer begehrt die volle Anrechnung seiner Schulzeiten vom XXXX als „Studium an einer höheren Schule“ und jener Zeiten, in denen er in der Privatwirtschaft vom XXXX sowie vom XXXX als Elektrotechniker tätig war. Der Beschwerdeführer begehrt die volle Anrechnung seiner Schulzeiten vom römisch 40 als „Studium an einer höheren Schule“ und jener Zeiten, in denen er in der Privatwirtschaft vom römisch 40 sowie vom römisch 40 als Elektrotechniker tätig war. In der Zeit ab Vollendung seines
  12. Lebensjahres bis zum Tag vor der Anstellung im letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund am XXXX weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit ab Vollendung seines
  13. Lebensjahres bis zum Tag vor der Anstellung im letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% JMT Basis 50 % JMT Sonstige Zeit XXXX römisch 40 03 J; 04 M; 07 T Studium höhere Schule - Matura XXXX römisch 40 1 J; 10 M; 00 T Sonstige Zeit XXXX römisch 40 00 J; 09 M; 00 T Präsenzdienst XXXX römisch 40 00 J; 06 M; 00 T Sonstige Zeit XXXX römisch 40 02 J; 01 M; 18 T Bundesheer - BTÜ XXXX römisch 40 00 J; 00 M; 06 T Sonstige Zeit XXXX römisch 40 01 J; 04 M; 13 T Bundesheer - BTÜ XXXX römisch 40 00 J; 00 M; 06 T Sonstige Zeit XXXX römisch 40 00 J; 01 M; 19 T Dienstverhältnis zum Bund – BPD Wien XXXX römisch 40 06 J; 09 M; 00 T Summe 100%ig anrechenbare Zeiten XXXX römisch 40 Summe 50%ig anrechenbare sonstige Zeiten (halbiert) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss seiner vor dem
  14. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der XXXX . Die belangte Behörde errechnete einen Vergleichsstichtag zum XXXX , was eine Differenz zum Vorrückungsstichtag von XXXX Tagen ergab., Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss seiner vor dem
  15. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der römisch 40 . Die belangte Behörde errechnete einen Vergleichsstichtag zum römisch 40 , was eine Differenz zum Vorrückungsstichtag von römisch 40 Tagen ergab. Die Einstufung des Beschwerdeführers erfolgte bislang auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem, das für diskriminierend befunden wurde. Dieses System erlaubte für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten, die nach Vollendung des
  16. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Im Zuge der Überleitung aus einem alten Besoldungssystem am 12.02.2015 wurden dem Beschwerdeführer– im Wege eines Überleitungsbetrages – sonstige Zeiten zwischen dem
  17. und dem
  18. Geburtstag nur soweit angerechnet, als sie vier Jahre überstiegen. Die gesetzliche Erhöhung der Berücksichtigungsmöglichkeit sonstiger Zeiten vor dem
  19. Geburtstag auf sieben Jahre führte daher nicht zu einer Voranstellung sonstiger Zeiten vor dem
  20. Geburtstag. Nach dem
  21. Geburtstag zurückgelegte sonstige Zeiten wurden dem Beschwerdeführer angerechnet, während jene sonstigen Zeiten vor dem
  22. Geburtstag unberücksichtigt blieben. Bei der bislang nicht berücksichtigten sonstigen Zeit vor dem
  23. Geburtstag ( XXXX , also XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage, also XXXX Tage) handelt es sich weder um bereits angerechnete Zeiten der
  24. und
  25. Schulstufe, gleichwertige Zeiten, noch um Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft. Bei der bislang nicht berücksichtigten sonstigen Zeit vor dem
  26. Geburtstag ( römisch 40 , also römisch 40 Jahre, römisch 40 Monate und römisch 40 Tage, also römisch 40 Tage) handelt es sich weder um bereits angerechnete Zeiten der
  27. und
  28. Schulstufe, gleichwertige Zeiten, noch um Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft. Das (unter Nichtberücksichtigung der sonstigen Zeiten zwischen dem
  29. Geburtstag und dem
  30. Geburtstag festgestellte) Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 betrug: XXXX Tage.Das (unter Nichtberücksichtigung der sonstigen Zeiten zwischen dem
  31. Geburtstag und dem
  32. Geburtstag festgestellte) Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 betrug: römisch 40 Tage. Nach Hälfteanrechnung der bis dato nicht angerechneten sonstigen Zeit XXXX geteilt durch zwei = XXXX ) zwischen dem
  33. und dem
  34. Geburtstag hat daher das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 zu lauten: XXXX Tage.Nach Hälfteanrechnung der bis dato nicht angerechneten sonstigen Zeit römisch 40 geteilt durch zwei = römisch 40 ) zwischen dem
  35. und dem
  36. Geburtstag hat daher das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 zu lauten: römisch 40 Tage.
  37. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und hinsichtlich der historischen Rechtslage aus den Feststellungen des EuGH. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und die beschwerdeführende Partei stellte die Feststellungen insbesondere zum diskriminierenden Besoldungsdienstalter und zu den Zeiten der
  38. und
  39. Schulstufe nicht in Abrede. Insoweit der Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner Vordienstzeiten monierte, sei er darauf verwiesen, dass die Tätigkeit im Ausbildungsverhältnis W3 eine offenkundig andere Tätigkeit war, als jene, die der Beschwerdeführer als Techniker in der Privatwirtschaft ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer selbst hielt sein Begehren, die Gleichwertigkeit des W3 Ausbildungsverhältnisses im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Elektrotechniker im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufrecht.
  40. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  41. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  42. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2010 ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom
  43. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359), festgestellt wurde, wurde das GehG 2010 durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I 32/2015), durch die Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I 65/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGBl. I 104/2016) rückwirkend geändert (im Folgenden: GehG 2015).Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2010 ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom
  44. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359), festgestellt wurde, wurde das GehG 2010 durch die Bundesbesoldungsreform 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015,), durch die Dienstrechts-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016,) rückwirkend geändert (im Folgenden: GehG 2015). § 8 („Einstufung und Vorrückung“) Abs. 1 GehG 2015 sah vor:Paragraph 8, („Einstufung und Vorrückung“) Absatz eins, GehG 2015 sah vor: „… Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.“ In § 12 („Besoldungsdienstalter“) Abs. 1 GehG 2015 hieß es:In Paragraph 12, („Besoldungsdienstalter“) Absatz eins, GehG 2015 hieß es: „Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.“ In § 169f GehG 2020 heißt es:In Paragraph 169 f, GehG 2020 heißt es: „

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019 … im Dienststand befinden und
  3. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  4. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  5. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  7. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen [der Bundesbesoldungsreform 2010] vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit [dieser Reform] bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen [der Bundesbesoldungsreform 2010] vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit [dieser Reform] bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. …
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019 … anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung [der Bundesbesoldungsreform 2010], der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019 … anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019 … anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung [der Bundesbesoldungsreform 2010], der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019 … anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. …
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 …) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters …
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 …) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters … …“ § 169g GehG 2020 bestimmt:Paragraph 169 g, GehG 2020 bestimmt: „
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung …, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.„
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung …, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden: … Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie [94/33] liegenden Zeiten;1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie [94/33] liegenden Zeiten; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.[konträr hiezu EUGH, 20.04.2023, C-650/21]
(5)Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
(5)Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des
  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“ Der österreichische Gesetzgeber wollte „mit dem Erlass von § 169f Abs. 1 GehG 2020 von Amts wegen die besoldungsrechtliche Stellung von im Dienststand befindlichen Beamten, auf die ein Mechanismus zu einer Neueinstufung angewandt wurde, die anhand eines ‚Überleitungsbetrags‘ gemäß § 169c Abs. 2 GehG 2015 vorgenommen wurde, festlegen, obwohl dieser Überleitungsbetrag auf der Grundlage von Vorschriften ermittelt worden war, die für die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten danach unterschieden, ob die fraglichen Zeiten vor oder nach dem
  2. Geburtstag der Betroffenen lagen.“ (EuGH, 20.04.2023, C-650/21, Rz 50)Der österreichische Gesetzgeber wollte „mit dem Erlass von Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 2020 von Amts wegen die besoldungsrechtliche Stellung von im Dienststand befindlichen Beamten, auf die ein Mechanismus zu einer Neueinstufung angewandt wurde, die anhand eines ‚Überleitungsbetrags‘ gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG 2015 vorgenommen wurde, festlegen, obwohl dieser Überleitungsbetrag auf der Grundlage von Vorschriften ermittelt worden war, die für die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten danach unterschieden, ob die fraglichen Zeiten vor oder nach dem
  3. Geburtstag der Betroffenen lagen.“ (EuGH, 20.04.2023, C-650/21, Rz 50) Der in § 169g Abs. 4 GehG geregelte Pauschalabzug von 4 Jahren („nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen“) wurde auf die beschwerdeführende Partei angewendet, widerspricht aber – nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des EuGH (20.04.2023, C-650/21) – dem Unionsrecht:Der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG geregelte Pauschalabzug von 4 Jahren („nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen“) wurde auf die beschwerdeführende Partei angewendet, widerspricht aber – nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des EuGH (20.04.2023, C-650/21) – dem Unionsrecht: „Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  4. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen,„Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  5. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  6. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
  7. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  8. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  9. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden ‚sonstigen Zeiten‘ berücksichtigt werden und zum anderen diese ‚sonstigen Zeiten‘ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen.“ Die Benachteiligung des Alters lag darin, dass der beschwerdeführenden Partei sonstige Zeiten vor dem
  10. Geburtstag nicht angerechnet werden konnten, obgleich sie angerechnet wurden, wenn sie nach dem
  11. Geburtstag zurückgelegt wurden. Die nunmehr heranzuziehende Grenze des
  12. Geburtstages entspricht der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom
  13. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz. Durch die Verbesserung der sonstigen Zeiten um die Hälfte der zwischen Vollendung des
  14. und der Vollendung des
  15. Lebensjahres liegenden - bis dato nicht angerechneten Zeit – wird diese Unionsrechtswidrigkeit beseitigt. Eine Beschränkung der Berechnung auf den vor Vollendung des
  16. Lebensjahres liegenden Teil des Besoldungsdienstalters ist – abweichend vom Prinzip der ungeteilten Feststellung des Besoldungsdienstalters – möglich, da die Teilrechtskraft des seinerzeitigen Vorrückungsstichtagsbescheides in § 169g Abs. 6 GehG normiert wird. In diese entschiedene Sache war – nach unionsrechtlich gebotener minimalinvasiver Anpassung der sonstigen Zeiten – nicht einzugreifen.Eine Beschränkung der Berechnung auf den vor Vollendung des
  17. Lebensjahres liegenden Teil des Besoldungsdienstalters ist – abweichend vom Prinzip der ungeteilten Feststellung des Besoldungsdienstalters – möglich, da die Teilrechtskraft des seinerzeitigen Vorrückungsstichtagsbescheides in Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG normiert wird. In diese entschiedene Sache war – nach unionsrechtlich gebotener minimalinvasiver Anpassung der sonstigen Zeiten – nicht einzugreifen. Dem Begehren, über die
  18. und
  19. Schulstufe hinaus Schulzeiten vollständig anzurechnen, konnte aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 169g Abs. 3 Z 2 GehG nicht entsprochen werden. Eine etwaige durch diese Bestimmung resultierende Diskriminierung ist in Hinblick auf das Unionsrecht nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht.Dem Begehren, über die
  20. und
  21. Schulstufe hinaus Schulzeiten vollständig anzurechnen, konnte aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, GehG nicht entsprochen werden. Eine etwaige durch diese Bestimmung resultierende Diskriminierung ist in Hinblick auf das Unionsrecht nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausbildungsverhältnis W3, in dem der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses stand, offenkundig eine andere als jene als Techniker in der Privatwirtschaft dar. Die vormalige Tätigkeit als Techniker entspricht ganz augenscheinlich nicht zu einem Mindestmaß von 75% den Aufgaben eines auszubildenden Wachebeamten bei der BPD Wien. Eine nähere Analyse der einzelnen Tätigkeitsbereiche konnte daher unterbleiben. Eine Gleichwertigkeit ist zu verneinen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung fehlt. Insbesondere das Zusammenwirken der beiden in den Spruchpunkten 1. und 2. des oben genannten EuGH Urteils vom 20.04.2023 beschriebenen Diskriminierungen erscheint ungelöst.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung fehlt. Insbesondere das Zusammenwirken der beiden in den Spruchpunkten

  1. und
  2. des oben genannten EuGH Urteils vom 20.04.2023 beschriebenen Diskriminierungen erscheint ungelöst. Die Heranziehung der mittels Verkürzung der fünfjährigen Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 (unionsrechtsunmittelbar und contra legem) entdiskriminierten Fälle als Maßstab zur nunmehrigen Entdiskriminierung scheidet aus, da gem. § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, auch für jene Fälle maßgebend ist.Die Heranziehung der mittels Verkürzung der fünfjährigen Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 (unionsrechtsunmittelbar und contra legem) entdiskriminierten Fälle als Maßstab zur nunmehrigen Entdiskriminierung scheidet aus, da gem. Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, auch für jene Fälle maßgebend ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2258888.1.00

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