RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW124 2258720-1 Spruch, W124 2258720-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und in „ XXXX / Somalia“ am XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “ an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe die Grundschule besucht. Nach Belehrung, dass es gerichtlich strafbar sei, wenn er aufgrund von bewussten Falschangaben bewirke, dass in staatlichen Ausweisen bzw. öffentlichen Urkunden unrichtige Daten festgehalten werden, gab der BF an, dass sein Name „ XXXX “ laute. Seine Eltern, eine Schwester und sechs Brüder würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „Stadt: XXXX “, „Bezirk: XXXX “. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Er sei im XXXX aus seinem Wohnort abgereist und habe sich über die Türkei sowie nach einem zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland nach Serbien begeben und sei nach einem zirka zweijährigen Aufenthalt in Serbien über Ungarn nach Österreich gelangt, wo er seit dem XXXX aufhältig sei.Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und in „ römisch 40 / Somalia“ am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “ an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe die Grundschule besucht. Nach Belehrung, dass es gerichtlich strafbar sei, wenn er aufgrund von bewussten Falschangaben bewirke, dass in staatlichen Ausweisen bzw. öffentlichen Urkunden unrichtige Daten festgehalten werden, gab der BF an, dass sein Name „ römisch 40 “ laute. Seine Eltern, eine Schwester und sechs Brüder würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „Stadt: römisch 40 “, „Bezirk: römisch 40 “. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst. Er sei im römisch 40 aus seinem Wohnort abgereist und habe sich über die Türkei sowie nach einem zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland nach Serbien begeben und sei nach einem zirka zweijährigen Aufenthalt in Serbien über Ungarn nach Österreich gelangt, wo er seit dem römisch 40 aufhältig sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Somalia eine Frau kennengelernt und sie hätten sich verliebt. Einer ihrer Angehörigen habe davon erfahren und habe den BF mit einem Gewehrkolben attackiert, geschlagen und misshandelt. Der BF sei Angehöriger eines Minderheitsstammes und sie sei Angehörige eines größeren Stammes. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Angehörigen seiner Freundin ihn töten würden.
- Am XXXX wurde der damals noch minderjährige BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson einvernommen und brachte zwei Deutschkursbestätigungen sowie Fotos in Kopie zum Nachweis seiner Verletzungen in Vorlage.
- Am römisch 40 wurde der damals noch minderjährige BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson einvernommen und brachte zwei Deutschkursbestätigungen sowie Fotos in Kopie zum Nachweis seiner Verletzungen in Vorlage. Zu seiner Person gab er an, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen namens „ XXXX “ gehabt. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Hauptclan „Gabooye“, Subclan „ XXXX “ an und sei Sunnit. Bei seiner Erstbefragung stehe, dass er in die Grundschule gegangen sei, dass stimme nicht, er sei nicht in die Schule gegangen, sein Vater habe ihm beigebracht, wie man schreiben könne. Er habe in Somalia nicht gearbeitet, sei zu Hause gewesen und habe seiner Mutter geholfen. Er habe keinen Beruf erlernt und seinem Vater nie bei der Arbeit geholfen. Der BF habe in Somalia in „ XXXX (Dorf), XXXX , HirShabelle“ gelebt. Vor seiner Ausreise habe er 13 Tage in XXXX (Middle Shabelle) bei einem Freund von seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Befragt zu seinem Onkel gab der BF weiters an, sein Onkel habe im gleichen Dorf gelebt. Dann sei er mit seinem Onkel gemeinsam geflüchtet vom Dorf Richtung XXXX . Dort hätten sie 13 Tage gelebt. Zu seiner Person gab er an, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen namens „ römisch 40 “ gehabt. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Hauptclan „Gabooye“, Subclan „ römisch 40 “ an und sei Sunnit. Bei seiner Erstbefragung stehe, dass er in die Grundschule gegangen sei, dass stimme nicht, er sei nicht in die Schule gegangen, sein Vater habe ihm beigebracht, wie man schreiben könne. Er habe in Somalia nicht gearbeitet, sei zu Hause gewesen und habe seiner Mutter geholfen. Er habe keinen Beruf erlernt und seinem Vater nie bei der Arbeit geholfen. Der BF habe in Somalia in „ römisch 40 (Dorf), römisch 40 , HirShabelle“ gelebt. Vor seiner Ausreise habe er 13 Tage in römisch 40 (Middle Shabelle) bei einem Freund von seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Befragt zu seinem Onkel gab der BF weiters an, sein Onkel habe im gleichen Dorf gelebt. Dann sei er mit seinem Onkel gemeinsam geflüchtet vom Dorf Richtung römisch 40 . Dort hätten sie 13 Tage gelebt. Die Befragung des BF zu seinen Lebensumständen vor Ort und zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf: „(…) FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort: LA: Nennen Sie Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeine, Wohnviertel, Straße, Hausnummer) bzw. Herkunftsland! AW: Somalia, HirShabelle, Middle Shabelle, XXXX AW: Somalia, HirShabelle, Middle Shabelle, römisch 40 LA: Wie ist die Wohnsituation dort? Wem gehört die Wohnung/das Haus? AW: Hütte mit einem Zimmer, wir haben Miete bezahlt. LA: Wer wohnt an dieser Adresse jetzt noch? AW: Das ich weiß nicht. LA: Als Sie abgereist sind vom Wohnort, war die Familie da noch dort? AW: Meine Familie ist gleichzeitig geflüchtet. Auf Nachfrage, nach einer Stunde ist meine Familie auch geflüchtet. LA: Woher wissen Sie das? AW: Mein Onkel hat das gesagt. LA: Wie ist es Ihrer Familie gegangen, als Sie in Serbien waren? AW: Ich habe meinen Onkel schon gefragt, er hat gesagt, er weiß nicht, wo meine Familie sich befindet. LA: Warum sind Sie mit Ihrem Onkel vom Wohnort abgereist und nicht mit Ihrer Familie? AW: Ich bin allein geflüchtet in Richtung, wo mein Onkel wohnt und er hat mich begleitet nach XXXX .AW: Ich bin allein geflüchtet in Richtung, wo mein Onkel wohnt und er hat mich begleitet nach römisch 40 . LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) AW: 2000 US-Dollar. LA: Wer hat Ihnen die Reise bezahlt? AW: Ein Teil mein Onkel, den zweiten Teil hat die somalische Community bezahlt, als ich auf dem Fluchtweg war. LA: Woher hatte er das Geld? AW: Das weiß ich nicht, aber er hat schon bezahlt, kann sein, er hat die Leute um Unterstützung gebeten. LA: Was war Ihr Zielland? AW: Ich wollte irgendwo, wo ich in Sicherheit bin, um dort Asyl zu bekommen und wo ich ein normales Leben führen kann. LA: Seit wann ist Ihnen der Begriff Asyl bekannt? AW: Asyl ist Asyl. F wird wiederholt. AW: Als ich in Serbien war, habe ich verstanden, was Asyl ist. LA: Erklären Sie mir bitte den Begriff! AW: Ich habe so verstanden, jemand braucht Unterstützung. LA: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? AW: Wegen der Clanzugehörigkeit ja. Wegen der Religion nicht. LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland? AW: Nein. LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland? AW: Nein. LA: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? AW: Ja. Als ich in Griechenland war. LA: Weshalb waren Sie in Haft? AW: Ich habe auf der Straße gelebt, sie haben mich ED-behandelt, sie haben mich aufgefordert, das Land innerhalb von 6 Monaten zu verlassen. LA: Haben sie dort einen Asylantrag gestellt? AW: Nein. LA: Warum nicht? AW: Ich hatte keine Info und ich habe auf der Straße gelebt. Sie haben mich ED-behandelt und mich aufgefordert, das Land innerhalb von 6 Monaten zu verlassen. FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Somalia verlassen haben? Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. Auf Wunsch der gesetzlichen Vertretung wird eine kurze Pause gemacht – Raum wird gelüftet. AW: Ich bin Angehöriger des Clan XXXX , wir sind ein Minderheitenclan, als ich in Somalia war, hat meine Mutter mir gesagt, ich muss einkaufen gehen, die Leute haben sie beleidigt wegen des Clans, sie haben uns regelmäßig gedemütigt. Ich hatte auch Problem wegen Fußballspielen, ich wurde auch gedemütigt. Andere haben mir nicht erlaubt, mit ihnen zu spielen, ich hatte keine Freunde. Dann habe ich ein Mädchen kennengelernt, XXXX , wir haben uns ineinander verliebt. Die Leute, die Nachbarn haben erfahren, dass ich eine Beziehung mit XXXX habe, sie haben den Onkel von XXXX informiert, der Onkel von XXXX ist ein Mitglied von al Shabaab. Eines Tages, als ich im Eingangsbereich von unserem Haus war, kommt der Onkel von XXXX mit dem Motorrad, er hat auch eine Waffe gehabt, ich habe da nicht erwartet, ich war mit XXXX dort, er hat Gas gegeben, er wollte mich töten, er überfährt mich mit dem Motorrad. Dann als ich auf den Boden gefallen bin, er hat gestoppt, ist zu mir gekommen und hat mich mit dem Kolben geschlagen auf meinen rechten Oberschenkel. Er hat mehrmals zugeschlagen. Er hat gesagt: „Wenn ich dich nochmals mit XXXX sehe, töte ich dich.“ Ich war bewusstlos. Das letzte, was ich gehört habe, waren diese Worte: „Wenn ich dich noch einmal mit XXXX sehe, töte ich dich.“ Als ich wieder zu mir kam, war ich in XXXX im Krankenhaus. Ich war zur medizinischen Behandlung 10 Monate lang im Krankenhaus in XXXX . Ich habe im XXXX das Krankenhaus verlassen und bin zurück nach Hause. Mein Vater hat gesagt, ich muss weg von XXXX . Eines Tages, als ich beim Eingangsbereich von unserem Haus war, ist die XXXX zu uns gekommen. Ich habe zu XXXX gesagt, „Unsere Beziehung ist beendet und wir dürfen nicht mehr Kontakt haben.“ Sie hat gesagt: „Tut mir sehr leid, was dir passiert ist, aber ich liebe dich. Ich kann nicht ohne dich leben.“ Jemand hat uns gesehen, und hat dem Onkel das mitgeteilt. XXXX ist gegangen und ich bin zu Hause geblieben. Am gleichen Tag am Nachmittag war ich im Eingangsbereich von unserem Haus, da kam der Onkel von XXXX . Als ich ihn gesehen habe, bin ich weggelaufen, er hat dreimal geschossen, ich bin weitergelaufen in Richtung zu meinem Onkel. Der Onkel von XXXX (väterlicherseits) ist in unser Haus hinein und mein Onkle väterlicherseits war zu Hause und ist getötet worden vom Onkel von XXXX . Dann ist meine Familie auch geflüchtet. Ich bin am gleichen Tag am Abend von meinem Onkel nach XXXX gebracht worden. In XXXX hat sich mein Onkel mit einem Schlepper in Verbindung gesetzt und meine Flucht organisiert.AW: Ich bin Angehöriger des Clan römisch 40 , wir sind ein Minderheitenclan, als ich in Somalia war, hat meine Mutter mir gesagt, ich muss einkaufen gehen, die Leute haben sie beleidigt wegen des Clans, sie haben uns regelmäßig gedemütigt. Ich hatte auch Problem wegen Fußballspielen, ich wurde auch gedemütigt. Andere haben mir nicht erlaubt, mit ihnen zu spielen, ich hatte keine Freunde. Dann habe ich ein Mädchen kennengelernt, römisch 40 , wir haben uns ineinander verliebt. Die Leute, die Nachbarn haben erfahren, dass ich eine Beziehung mit römisch 40 habe, sie haben den Onkel von römisch 40 informiert, der Onkel von römisch 40 ist ein Mitglied von al Shabaab. Eines Tages, als ich im Eingangsbereich von unserem Haus war, kommt der Onkel von römisch 40 mit dem Motorrad, er hat auch eine Waffe gehabt, ich habe da nicht erwartet, ich war mit römisch 40 dort, er hat Gas gegeben, er wollte mich töten, er überfährt mich mit dem Motorrad. Dann als ich auf den Boden gefallen bin, er hat gestoppt, ist zu mir gekommen und hat mich mit dem Kolben geschlagen auf meinen rechten Oberschenkel. Er hat mehrmals zugeschlagen. Er hat gesagt: „Wenn ich dich nochmals mit römisch 40 sehe, töte ich dich.“ Ich war bewusstlos. Das letzte, was ich gehört habe, waren diese Worte: „Wenn ich dich noch einmal mit römisch 40 sehe, töte ich dich.“ Als ich wieder zu mir kam, war ich in römisch 40 im Krankenhaus. Ich war zur medizinischen Behandlung 10 Monate lang im Krankenhaus in römisch 40 . Ich habe im römisch 40 das Krankenhaus verlassen und bin zurück nach Hause. Mein Vater hat gesagt, ich muss weg von römisch 40 . Eines Tages, als ich beim Eingangsbereich von unserem Haus war, ist die römisch 40 zu uns gekommen. Ich habe zu römisch 40 gesagt, „Unsere Beziehung ist beendet und wir dürfen nicht mehr Kontakt haben.“ Sie hat gesagt: „Tut mir sehr leid, was dir passiert ist, aber ich liebe dich. Ich kann nicht ohne dich leben.“ Jemand hat uns gesehen, und hat dem Onkel das mitgeteilt. römisch 40 ist gegangen und ich bin zu Hause geblieben. Am gleichen Tag am Nachmittag war ich im Eingangsbereich von unserem Haus, da kam der Onkel von römisch 40 . Als ich ihn gesehen habe, bin ich weggelaufen, er hat dreimal geschossen, ich bin weitergelaufen in Richtung zu meinem Onkel. Der Onkel von römisch 40 (väterlicherseits) ist in unser Haus hinein und mein Onkle väterlicherseits war zu Hause und ist getötet worden vom Onkel von römisch 40 . Dann ist meine Familie auch geflüchtet. Ich bin am gleichen Tag am Abend von meinem Onkel nach römisch 40 gebracht worden. In römisch 40 hat sich mein Onkel mit einem Schlepper in Verbindung gesetzt und meine Flucht organisiert. LA: Haben Sie alle Vorfälle erzählt, die zu Ihrer Flucht geführt haben? AW: Ja. LA: Sind das alle Fluchtgründe? AW: Ja. Hinweis: Zu der Volksgruppe der XXXX wird Ihnen die Anfragebeantwortung vom 19.1.2012 zum Thema: XXXX , Midgan zur Kenntnis gebracht. Dazu ein Ausschnitt: Hinweis: Zu der Volksgruppe der römisch 40 wird Ihnen die Anfragebeantwortung vom 19.1.2012 zum Thema: römisch 40 , Midgan zur Kenntnis gebracht. Dazu ein Ausschnitt: […] Über eine direkte Verfolgung der Volksgruppe der XXXX ist in allen zur Verfügung stehenden Quellen nichts bekannt.Über eine direkte Verfolgung der Volksgruppe der römisch 40 ist in allen zur Verfügung stehenden Quellen nichts bekannt. […] Was sagen Sie dazu? AW: Ich hatte Probleme erlebt. V: Die ist von
- Pause von 11:23 bis 11:52 Uhr Raum wird gelüftet. LA: Wann und wo haben Sie XXXX kennengelernt?LA: Wann und wo haben Sie römisch 40 kennengelernt? AW: In unserem Dorf XXXX , ich kenne XXXX von klein auf, sie wohnt nicht so weit weg von uns.AW: In unserem Dorf römisch 40 , ich kenne römisch 40 von klein auf, sie wohnt nicht so weit weg von uns. LA: Wie lange hat Ihre Beziehung zu XXXX gedauert?LA: Wie lange hat Ihre Beziehung zu römisch 40 gedauert? AW: Von XXXX weg.AW: Von römisch 40 weg. LA: Wer wusste von Ihrer Beziehung von XXXX ?LA: Wer wusste von Ihrer Beziehung von römisch 40 ? AW: Niemand, es war geheim. Vorhalt: Wie können Sie dann im Eingangsbereich von Ihrem Haus mit XXXX stehen?Vorhalt: Wie können Sie dann im Eingangsbereich von Ihrem Haus mit römisch 40 stehen? AW: Vorher hat niemand davon gewusst, eines Tages als ich in unserem Hauseingang war, ist sie gekommen, und dann haben die Leute uns gesehen, als wir uns unterhalten haben. LA: Haben Sie ein Foto von XXXX ?LA: Haben Sie ein Foto von römisch 40 ? AW: Nein. LA: Wie groß ist XXXX ?LA: Wie groß ist römisch 40 ? AW: Gleich wie ich. LA: Können Sie sie sonst noch beschreiben? AW: Ja. Sie ist nicht dick, nicht dünn, hat eine normale Statur, XXXX ist ein bisschen dunkel, die Hautfarbe von XXXX ist schwarz. Sie ist nicht groß und nicht klein, so wie ich.AW: Ja. Sie ist nicht dick, nicht dünn, hat eine normale Statur, römisch 40 ist ein bisschen dunkel, die Hautfarbe von römisch 40 ist schwarz. Sie ist nicht groß und nicht klein, so wie ich. LA: Hat sie besondere Merkmale? AW: Nein. LA: Wie stehen Sie aktuell zu XXXX ?LA: Wie stehen Sie aktuell zu römisch 40 ? AW: Aktuell weiß ich nicht, wo sie sich befindet. F wird wiederholt. AW: Ich habe keinen Kontakt zu ihr, der letzte Kontakt war, als ich mein Dorf verlassen habe, als der Onkel von XXXX mich attackiert hat.AW: Ich habe keinen Kontakt zu ihr, der letzte Kontakt war, als ich mein Dorf verlassen habe, als der Onkel von römisch 40 mich attackiert hat. LA: Meinen Sie jetzt als sie sagte, dass sie ohne Sie nicht leben kann? AW: Ja. LA: Wer war gegen Ihre Beziehung zu XXXX ?LA: Wer war gegen Ihre Beziehung zu römisch 40 ? AW: Ich bin Angehöriger des Minderheitenstammes und XXXX ist Angehörige von Abgaal.AW: Ich bin Angehöriger des Minderheitenstammes und römisch 40 ist Angehörige von Abgaal. LA: Warum war man gegen Ihre Beziehung zu XXXX ?LA: Warum war man gegen Ihre Beziehung zu römisch 40 ? AW: Man darf nicht heiraten zwischen Angehörigen von Minderheitenclans und starken Clans. LA: Wie viel Angehörige von XXXX in Prozent leben in Ihrem Dorf?LA: Wie viel Angehörige von römisch 40 in Prozent leben in Ihrem Dorf? AW: Ich haben nicht gesehen Angehörige von XXXX in unserem Dorf, nur ich und mein Onkel väterlicherseits.AW: Ich haben nicht gesehen Angehörige von römisch 40 in unserem Dorf, nur ich und mein Onkel väterlicherseits. Vorhalt: Aber auch Ihre Familie lebte in Ihrem Dorf. Ist das korrekt? AW: Mit ich meine ich meine Familie. LA: Wie genau ist Ihre Verletzung entstanden? AW: Er hat mich überfahren und dann hat er den Kolben auf meinen Oberschenkel geschlagen. Und auch auf meinen Brustbereich und auch auf meinen Kopfbereich. Durch den schlag ist mein Oberschenkel gebrochen. LA: Wann genau wurden Sie verletzt? AW: Mitte XXXX .AW: Mitte römisch 40 . LA: Wer hat Sie ins Krankenhaus gebracht? AW: Das weiß ich nicht, ich war bewusstlos. Das hat mir niemand erzählt, als ich wieder wach war, hat mein Onkel neben mir gesessen. LA: Welcher Onkel? AW: Der Onkel väterlicherseits, XXXX .AW: Der Onkel väterlicherseits, römisch 40 . LA: Wer hat Sie im Krankenhaus sonst noch besucht? AW: Mein Vater hat mich einmal besucht. LA: Wie weit ist das Krankenhaus von Ihrem Wohnort entfernt? AW: Das weiß ich nicht. LA: Sonst hat Sie niemand besucht? AW: Niemand. LA: Verstehe ich Sie richtig, in 10 Monaten hat Sie niemand sonst von Ihrer Familie besucht? AW: Nein. LA: Warum nicht? AW: Das weiß ich nicht, mein Onkel war bei mir im Krankenhaus. LA: Wie viele Operationen hatten Sie? AW: Zweimal. Das zweite Mal hat man das Metall herausgenommen. LA: Wer hat diese Fotos von den Verletzungen gemacht? AW: Der Doktor. LA: Was bezweckte man mit diesen Fotos? AW: Ich habe dem Doktor gesagt, ob er das fotografieren kann, ich wollte es sehen. LA: Warum war Ihr anderer Onkel in Ihrem Haus? AW: Er hat bei uns gelebt. Er hat dort gewohnt. LA: Wie heißt der Onkel? AW: XXXX .AW: römisch 40 . LA: Wie weit weg ist Ihr anderer Onkel von Ihrem Haus entfernt. AW: Zwischen 20 und 30 Minuten zu Fuß. LA: Bei wem lebte XXXX ?LA: Bei wem lebte römisch 40 ? AW: Bei ihrer Mutter. Ihr Onkel kommt ab und zu. LA: Waren Sie oder jemand von Ihrer Familie jemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung in Somalia? AW: Nein. LA: Haben Sie jemals eine Waffe getragen bzw. abgefeuert? AW: Nein. LA: Sind Sie im Heimatland oder in einem anderen Land schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? AW: Nein. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Dort würde ich umgebracht. LA: Von wem? AW: Vom Onkel von XXXX und vom Clan Abgal.AW: Vom Onkel von römisch 40 und vom Clan Abgal. LA: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? AW: Nein. LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? AW: Ja. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? AW: Ja. LA: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? AW: Ich habe zwar keine Ausbildung. Aber ja. Wenn es Sicherheit geben würde. LA: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? AW: Nein. (…)“
- Am XXXX wurden im Wege der Vertretung des BF medizinische Unterlagen übermittelt und es wurde vorgebracht, dass die bei der Befragung angeführte Beinverletzung in Österreich aufgrund von Schmerzen erneut behandelt werden müsse, vermutlich stehe dem BF eine erneute Operation jener Oberschenkelfraktur bevor. Am XXXX finde ein Termin für die Operationsplanung statt.
- Am römisch 40 wurden im Wege der Vertretung des BF medizinische Unterlagen übermittelt und es wurde vorgebracht, dass die bei der Befragung angeführte Beinverletzung in Österreich aufgrund von Schmerzen erneut behandelt werden müsse, vermutlich stehe dem BF eine erneute Operation jener Oberschenkelfraktur bevor. Am römisch 40 finde ein Termin für die Operationsplanung statt.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Version 3, eingebracht, worin nach Wiederholung des Vorbringens des BF im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesamt aufgrund der Minderjährigkeit des BF dazu angehalten sei, bei der Prüfung des Antrags das Kindeswohl als oberste Priorität zu beachten. Es sei auf die „Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ von UNHCR Bedacht zu nehmen. Der XXXX -jährige BF gelte als besonders vulnerabel, weshalb seine individuellen Umstände anhand eines verringerten Beweismaßstabes zu berücksichtigen seien. Um ein abschließendes Bild über die Lage in Somalia zu erhalten, würden die Länderberichte des Bundesamtes mit den in der Beschwerde zitierten, frei zugänglichen Berichten zur Lage der Minderheitengruppe der Gabooye, zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia insbesondere in der Region Middle Shabelle und zur Lebensweise auf Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab ergänzt. Der BF gehöre der Minderheitengruppe der Gabooye an und es liege ein Verfolgungsrisiko wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der Minderheitengruppe der Gabooye in Somalia, die hilflos den Übergriffen der großen Stämme ausgesetzt sei, vor. Angehörige von Minderheitenclans hätten vor allem Probleme, wenn sie Beziehungen mit Personen aus den Hauptclans eingehen würden, wie in den in der Beschwerde zitierten Berichten angedeutet werde. Eine solche Verbindung stelle noch immer ein großes Tabu dar und könne von Verstoßungen aus dem Mehrheitsclan bis hin zu körperlichen Übergriffen und Ermordungen gehen. Die Länderberichte des Bundesamtes würden zeigen, dass es als besonders problematisch angesehen werde, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, genau diese Konstellation liege im Fall des BF vor. Zur Bedrohung von Minderheitenclanangehörigen, die eine Ehe mit einer Person aus einem Hauptclan eingehen, gebe es auch zahlreiche Rechtsprechung, wie etwa BVwG 30.05.2016, Zl. W236 2124333-1, BVwG 04.04.2017, Zl. W159 2143744-1, oder BVwG 04.01.2018, Zl. W235 2111728-
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den BF als Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten außerhalb seines Heimatortes nicht in Frage.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Version 3, eingebracht, worin nach Wiederholung des Vorbringens des BF im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesamt aufgrund der Minderjährigkeit des BF dazu angehalten sei, bei der Prüfung des Antrags das Kindeswohl als oberste Priorität zu beachten. Es sei auf die „Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ von UNHCR Bedacht zu nehmen. Der römisch 40 -jährige BF gelte als besonders vulnerabel, weshalb seine individuellen Umstände anhand eines verringerten Beweismaßstabes zu berücksichtigen seien. Um ein abschließendes Bild über die Lage in Somalia zu erhalten, würden die Länderberichte des Bundesamtes mit den in der Beschwerde zitierten, frei zugänglichen Berichten zur Lage der Minderheitengruppe der Gabooye, zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia insbesondere in der Region Middle Shabelle und zur Lebensweise auf Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab ergänzt. Der BF gehöre der Minderheitengruppe der Gabooye an und es liege ein Verfolgungsrisiko wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der Minderheitengruppe der Gabooye in Somalia, die hilflos den Übergriffen der großen Stämme ausgesetzt sei, vor. Angehörige von Minderheitenclans hätten vor allem Probleme, wenn sie Beziehungen mit Personen aus den Hauptclans eingehen würden, wie in den in der Beschwerde zitierten Berichten angedeutet werde. Eine solche Verbindung stelle noch immer ein großes Tabu dar und könne von Verstoßungen aus dem Mehrheitsclan bis hin zu körperlichen Übergriffen und Ermordungen gehen. Die Länderberichte des Bundesamtes würden zeigen, dass es als besonders problematisch angesehen werde, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, genau diese Konstellation liege im Fall des BF vor. Zur Bedrohung von Minderheitenclanangehörigen, die eine Ehe mit einer Person aus einem Hauptclan eingehen, gebe es auch zahlreiche Rechtsprechung, wie etwa BVwG 30.05.2016, Zl. W236 2124333-1, BVwG 04.04.2017, Zl. W159 2143744-1, oder BVwG 04.01.2018, Zl. W235 2111728-
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den BF als Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten außerhalb seines Heimatortes nicht in Frage.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung durch den somalischen Staat zu befürchten hätte, zumal er eine solche Verfolgung nicht vorgebracht habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er eine Beziehung zu XXXX gehabt habe, weil sein Vorbringen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft sei. Für das Bundesamt stehe fest, dass er keiner persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei oder wäre. Laut einer Anfragebeantwortung vom 19.01.2012 sei über eine direkte Verfolgung der Volksgruppe der XXXX in allen zur Verfügung stehenden Quellen nichts bekannt, und das Bundesamt gehe nicht davon aus, dass sich in dieser Hinsicht seit 2012 wesentliche Änderungen ergeben hätten. Der BF habe nie persönlich Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung durch den somalischen Staat zu befürchten hätte, zumal er eine solche Verfolgung nicht vorgebracht habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er eine Beziehung zu römisch 40 gehabt habe, weil sein Vorbringen aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft sei. Für das Bundesamt stehe fest, dass er keiner persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei oder wäre. Laut einer Anfragebeantwortung vom 19.01.2012 sei über eine direkte Verfolgung der Volksgruppe der römisch 40 in allen zur Verfügung stehenden Quellen nichts bekannt, und das Bundesamt gehe nicht davon aus, dass sich in dieser Hinsicht seit 2012 wesentliche Änderungen ergeben hätten. Der BF habe nie persönlich Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX , der ein bereits im Verwaltungsakt aufliegendes Foto angeschlossen war, wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Aus dem Protokoll der Einvernahme ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei der Befragung des BF auf seine Minderjährigkeit Rücksicht genommen worden sei und die Fragen seien nicht entsprechend an sein Alter angepasst worden. Außerdem werde auf die Stellungnahme vom XXXX an keiner Stelle der Entscheidung Bezug genommen, sodass nicht ersichtlich sei, ob diese überhaupt berücksichtigt worden sei. Es bleibe auch offen, welche Beweise die Behörde für die Entscheidung tatsächlich herangezogen habe und wie die einzelnen Beweisstücke gewürdigt worden seien. Es sei nur ein „Konvolut an Fotos“ genannt worden, ohne auszuführen, was auf den Bildern zu sehen sei. Zudem sei auf den Inhalt der „ärztlichen Unterlagen“ nicht näher eingegangen worden. Die veraltete Anfragebeantwortung sei kein geeignetes Beweismittel mangels Aktualität. Das Bundesamt habe darüber hinaus keine weiteren Fragen zur konkreten Situation des BF betreffend seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan gestellt. Wäre es dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie über bereits erlebte Diskriminierungen, welche der BF erlebt habe, erfahren. So sei er ständig als „Affe“ beleidigt worden und habe nicht einmal die Koranschule besuchen dürfen. Das Bundesamt sei des Weiteren dem Umstand nicht weiter nachgegangen, dass der Onkel seiner damaligen Freundin Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, und habe auch nicht näher ermittelt, welche Folgen das Führen einer Mischehe habe. Insofern das Bundesamt die Abweisung von Asyl unter anderem mit angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme begründe, sei anzumerken, dass der BF von sich aus Fehler in der Erstbefragung geltend gemacht habe und es offenbar Probleme bei der Erstbefragung gegeben habe, weshalb dies berücksichtigt werden müsste. Außerdem seien die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen teilweise unrichtig und als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend, weshalb auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Angehörigen von Minderheitenclans und zum Sub-Clan XXXX , verwiesen werde. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft, weil bei einzelnen scheinbaren Widersprüchen das Alter des BF zum Zeitpunkt der erzählten Ereignisse und auch das noch minderjährige Alter bei der Einvernahme kaum berücksichtigt worden seien. Der erforderliche erhöhte Maßstab in Bezug auf Minderjährige ende auch nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit des BF. Im Fall des BF liege ein Verfolgungsrisiko wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe des Minderheitenstammes der Gabooye in Somalia, welche hilflos den Übergriffen der großen Stämme ausgesetzt sei, vor. Auch Diskriminierungen und die Verletzung von wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechten könnten kumulativ als Verfolgung gewertet werden. UNHCR sehe unter anderem Mitglieder von Minderheitenclans und Kinder als besonders gefährdete Personengruppen an. Dem BF drohe auch wegen des Führens einer Mischbeziehung asylrelevante Verfolgung und hinzu komme die Verfolgung durch Al Shabaab, weil der Onkel des Mädchens Mitglied von Al Shabaab sei und der BF daher zum persönlichen Feind der Al Shabaab geworden sei. Aufgrund der Ähnlichkeit des Falles betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2018, Zl. W148 2133189-1/20E, sei dem BF auch Asyl zu gewähren.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 , der ein bereits im Verwaltungsakt aufliegendes Foto angeschlossen war, wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Aus dem Protokoll der Einvernahme ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei der Befragung des BF auf seine Minderjährigkeit Rücksicht genommen worden sei und die Fragen seien nicht entsprechend an sein Alter angepasst worden. Außerdem werde auf die Stellungnahme vom römisch 40 an keiner Stelle der Entscheidung Bezug genommen, sodass nicht ersichtlich sei, ob diese überhaupt berücksichtigt worden sei. Es bleibe auch offen, welche Beweise die Behörde für die Entscheidung tatsächlich herangezogen habe und wie die einzelnen Beweisstücke gewürdigt worden seien. Es sei nur ein „Konvolut an Fotos“ genannt worden, ohne auszuführen, was auf den Bildern zu sehen sei. Zudem sei auf den Inhalt der „ärztlichen Unterlagen“ nicht näher eingegangen worden. Die veraltete Anfragebeantwortung sei kein geeignetes Beweismittel mangels Aktualität. Das Bundesamt habe darüber hinaus keine weiteren Fragen zur konkreten Situation des BF betreffend seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan gestellt. Wäre es dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie über bereits erlebte Diskriminierungen, welche der BF erlebt habe, erfahren. So sei er ständig als „Affe“ beleidigt worden und habe nicht einmal die Koranschule besuchen dürfen. Das Bundesamt sei des Weiteren dem Umstand nicht weiter nachgegangen, dass der Onkel seiner damaligen Freundin Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, und habe auch nicht näher ermittelt, welche Folgen das Führen einer Mischehe habe. Insofern das Bundesamt die Abweisung von Asyl unter anderem mit angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme begründe, sei anzumerken, dass der BF von sich aus Fehler in der Erstbefragung geltend gemacht habe und es offenbar Probleme bei der Erstbefragung gegeben habe, weshalb dies berücksichtigt werden müsste. Außerdem seien die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen teilweise unrichtig und als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend, weshalb auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Angehörigen von Minderheitenclans und zum Sub-Clan römisch 40 , verwiesen werde. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft, weil bei einzelnen scheinbaren Widersprüchen das Alter des BF zum Zeitpunkt der erzählten Ereignisse und auch das noch minderjährige Alter bei der Einvernahme kaum berücksichtigt worden seien. Der erforderliche erhöhte Maßstab in Bezug auf Minderjährige ende auch nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit des BF. Im Fall des BF liege ein Verfolgungsrisiko wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe des Minderheitenstammes der Gabooye in Somalia, welche hilflos den Übergriffen der großen Stämme ausgesetzt sei, vor. Auch Diskriminierungen und die Verletzung von wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechten könnten kumulativ als Verfolgung gewertet werden. UNHCR sehe unter anderem Mitglieder von Minderheitenclans und Kinder als besonders gefährdete Personengruppen an. Dem BF drohe auch wegen des Führens einer Mischbeziehung asylrelevante Verfolgung und hinzu komme die Verfolgung durch Al Shabaab, weil der Onkel des Mädchens Mitglied von Al Shabaab sei und der BF daher zum persönlichen Feind der Al Shabaab geworden sei. Aufgrund der Ähnlichkeit des Falles betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2018, Zl. W148 2133189-1/20E, sei dem BF auch Asyl zu gewähren.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somali. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Es geht mir sehr gut. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) RI: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie beim BFA und bei der Polizei gemacht haben? Halten Sie die Angaben aufrecht? Sind diese Angaben korrekt? BF: Ja, ich bleibe dabei. Der RI prüft die Identität des BF. RI: Geben Sie bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum an. BF: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 geboren. RI: Wo sind Sie geboren? In einer Stadt oder in einem Dorf? BF: Ich bin im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX geboren.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren. RI: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Bitte geben Sie chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchem Dorf, Ort, Stadt, gelebt haben. BF: Von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise lebte ich in diesem Dorf, aber von XXXX bis XXXX war ich in einem Spital in XXXX .BF: Von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise lebte ich in diesem Dorf, aber von römisch 40 bis römisch 40 war ich in einem Spital in römisch 40 . RI: Wie weit ist das Spital von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Genau weiß ich das nicht. RI: Wie weit ist es ungefähr entfernt? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wann sind Sie dann genau ausgereist? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . RI: Wo haben Sie dann die Zeit verbracht, nachdem Sie vom Krankenhaus entlassen worden sind, bis zu Ihrer Ausreise? BF: In unserem Dorf, im Haus meiner Eltern. RI: Mit wem haben Sie in Ihrem Elternhaus zusammengelebt? BF: Mit meinen Eltern, meinem Onkel vs und meinen sieben Geschwistern. (sechs Brüder und eine Schwester) RI: Haben Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister als Sie Somalia verlassen haben auch noch in diesem Elternhaus gelebt? BF: Nein, als ich Somalia verlassen habe, waren meine Eltern nicht in unserem Haus und ich bin alleine zu meinem Onkel gegangen, der nicht sehr weit von uns lebte. Bis dahin habe ich 20 Minuten zu Fuß gebraucht. RI: War das ein Onkel ms oder ein Onkel vs? BF: Ja, auch ein Onkel vs. RI: Wie lange vorher haben Ihre Geschwister das Elternhaus verlassen bzw. wie lange haben Sie dort dann alleine gelebt? BF: Als ich zu meinem Onkel gegangen bin, waren meine Eltern und Geschwister zuhause. RI: Wie viele Onkel vs haben Sie? BF: Zwei. RI: Und wie viele Onkel ms? BF: Meine Mutter war ein Einzelkind. RI: Wo hat der zweite Onkel vs gelebt? BF: Er hat auch im selben Dorf gelebt. RI: Wie geht es Ihren Eltern bzw. Ihren Geschwistern? BF: Ich weiß es nicht, seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mit ihnen. RI: Warum nicht? BF: Das Dorf, indem ich gelebt habe, war ein kleines Dorf. Es gab dort kein Telefonnetz und es gibt keine Möglichkeiten mit ihnen in Kontakt zu treten. RI: Haben Sie versucht mit Ihrem Onkel oder mit Ihren Onkeln vs Kontakt aufzunehmen? BF: Mein Onkel, der bei uns in unserem Haus gelebt hatte, wurde umgebracht. Zu meinem zweiten Onkel habe ich keinen Kontakt mehr. RI: Warum nicht? BF: Ich weiß es nicht, ob er noch dort lebt und er hat auch kein Telefon. RI: Wie lange sind Sie jetzt in Österreich? BF: Ein Jahr und fünf Monate. RI: Haben Sie versucht über das Rote Kreuz bzw. über den Roten Halbmond Kontakt mit Ihren Eltern, Onkeln, Geschwistern aufzunehmen? BF: Ja, ich war einmal dort und ich habe sie gebeten meine Familie zu finden, bis jetzt ohne Erfolg. BF wird aufgetragen, die Bestätigung vom Roten Kreuz bzw. vom Roten Halbmond hinsichtlich der Suchanfrage dem BVwG vorzulegen. RI: Wann waren Sie dort, beim Roten Kreuz bzw. beim Roten Halbmond? BF: Das war entweder im XXXX .BF: Das war entweder im römisch 40 . RI: Wo waren Sie da genau? BF: Ich war damals in der Asylunterkunft in XXXX . (Phonetisch: XXXX )BF: Ich war damals in der Asylunterkunft in römisch 40 . (Phonetisch: römisch 40 ) RI: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Mein Vater hat uns versorgt. Er hat Tiere geschlachtet. RI: Hat Ihr Vater eigene Tiere gehabt? BF: Nein, wir haben keine Tiere gehabt, aber man ist zu uns gekommen, wenn man Tiere schlachten wollte. RI: Haben Sie Ihrem Vater dabei geholfen? BF: Nein. RI: Hat er Ihnen etwas gelernt in diese Richtung? BF: Nein, ich habe nie gearbeitet. RI: Hat Ihnen Ihr Vater etwas gelernt? BF: Nein, ich habe nur meiner Mutter geholfen. RI: Bei was haben Sie Ihrer Mutter geholfen? BF: Wenn sie etwas kaufen wollte bzw. zuhause etwas gemacht hat, dann habe ich ihr geholfen. RI: Sie haben gesagt, Sie haben in einem kleinen Dorf gelebt. Was heißt für Sie „kleines Dorf“? BF: Mit kleinem Dorf habe ich gemeint, dass dort nicht mehr so viele Familien leben. RI: Wie viele Familien haben dort ca. gelebt? BF: Das weiß ich nicht genau. RI: Wie viele Familien haben dort ungefähr gelebt? BF: Ich weiß es nicht. RI: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe keine Schule und auch keine Koranschule besucht. Aber Somali kann ich schreiben und lesen, mein Vater hat es mir zuhause beigebracht. RI: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia gehabt? BF: Nein, ich habe keine Freunde gehabt. RI: Haben Sie in der Freizeit zum Beispiel Fußball gespielt? BF: Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit, konnte ich nicht mit ihnen zusammen Fußball spielen. RI: Was haben Sie dann den ganzen Tag gemacht? BF: Ich habe nur meiner Mutter geholfen. Wenn sie etwas braucht, dann hat sie mich geschickt. RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? BF: Nach der Entlassung aus dem Spital war ich kurzzeitig in unserem Haus. Der letzte Kontakt mit meiner Familie war im XXXX .BF: Nach der Entlassung aus dem Spital war ich kurzzeitig in unserem Haus. Der letzte Kontakt mit meiner Familie war im römisch 40 . RI: Wo haben Sie sich da aufgehalten, wo hat sich Ihre Familie aufgehalten? BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt in unserem Haus, danach bin ich zu meinem Onkel gegangen. RI: Haben Sie für die Reise nach Österreich Geld zahlen müssen? BF: 2.000 US-DOLLAR. RI: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Teilweise habe ich es von meinem Onkel bekommen, teilweise haben mir meine Landsleute geholfen. RI: Waren diese Landsleute Freunde von Ihnen, dass sie so viel Geld aufgebracht haben? BF: Nein, als sie für mich das Geld gesammelt haben, war ich in Serbien. RI: Musste das Geld vorher oder nachher für die Schleppung bezahlt werden? BF: Man musste vorher zahlen. RI: Wer hat jetzt vorher bezahlt? BF: Mein Onkel hat das bis Serbien alles organisiert. RI: Sie haben zuerst gesagt, Landsleute haben auch gezahlt, waren das Freunde von Ihnen? BF: Nein, die waren nicht meine Freunde, ich habe sie erst in Serbien kennengelernt. RI: Es ist mir jetzt nicht klar, das Geld haben Sie gesagt wurde vor Ihrer Schleppung nach Serbien bezahlt, wer hat das jetzt bezahlt? BF: Mathematik kann ich nicht sehr gut und ich habe nur gehört, dass mein Onkel 2.000 US-Dollar für die Reise nach Serbien bezahlt hat und in Serbien haben ein paar somalische Leute, die ich dort kennengelernt und um Hilfe gebeten habe, den Betrag bezahlt um weiter von Serbien nach Österreich zu kommen. RI: Wie viel Geld haben Sie von denen nochmal bekommen? BF: 500 US-Dollar. RI: Haben Sie die schon zurückbezahlt? BF: Nein, sie haben mir das Geld geschenkt. RI: Woher hat Ihr Onkel so viel Geld? BF: Das weiß ich nicht. RI: Was hat Ihr Onkel, der Ihnen so viel Geld gegeben hat, gearbeitet? BF: Er hat als Schuster gearbeitet. RI: Warum haben Sie dann Somalia eigentlich verlassen? BF: Ich gehöre dem Minderheitenstamm Namens XXXX an. Wir sind dort diskriminiert worden. Wenn meine Mutter mir sagt, ich soll zum Supermarkt gehen um Fleisch zu kaufen, werde ich auch immer wieder diskriminiert oder beschimpft. Wenn ich auch manchmal mit Freunden oder Bekannten Fußball spielen wollte, haben sie mich auch beschimpft. Die sagten mir, ich darf nicht mit ihnen Fußball spielen, weil ich Angehöriger der XXXX bin. BF: Ich gehöre dem Minderheitenstamm Namens römisch 40 an. Wir sind dort diskriminiert worden. Wenn meine Mutter mir sagt, ich soll zum Supermarkt gehen um Fleisch zu kaufen, werde ich auch immer wieder diskriminiert oder beschimpft. Wenn ich auch manchmal mit Freunden oder Bekannten Fußball spielen wollte, haben sie mich auch beschimpft. Die sagten mir, ich darf nicht mit ihnen Fußball spielen, weil ich Angehöriger der römisch 40 bin. RI: Welche Freunde haben Sie denn da gehabt? BF: Freunde meine ich, irgendwelche Jugendliche mit denen ich im Dorf gemeinsam aufgewachsen bin. Nachdem sie mich mehrmals beschimpft haben, habe ich aufgehört mit ihnen mitzuspielen, dann war ich immer nur alleine mit meiner Mutter zuhause. Nachdem ich dann groß geworden bin, lernte ich ein Mädchen namens XXXX kennen und sie ist Angehörige der ABGAAL. Ich habe sie geliebt und sie mich auch. Dann hatten wir eine Beziehung miteinander. Eines Tages waren wir gemeinsam unterwegs, man hat uns gesehen. Diejenigen, die uns gesehen haben, haben es im Dorf weitergesagt. Die Familie von XXXX hat diese Gerüchte gehört. XXXX Onkel vs war ein Soldat und er hatte ein Motorrad und er hat mich mal gesehen, als ich auf der Straße gegangen bin. Dann hat er mich angefahren. Zuerst hat er mich mit seinem Motorrad angefahren. Nachdem ich auf den Boden gefallen bin, hat er mit seinem Motorrad angehalten und ist zu mir gekommen. Er war mit einer Waffe bewaffnet. Ich war noch immer auf dem Boden. Er hat mich mit seinem Gewehrkolben geschlagen und während er mich geschlagen hat, sagte er, dass er gehört hat, dass ich und seine Nichte zusammen sind. Er hat mir gedroht, wenn ich diese Beziehung nicht beenden würde, würde er mich töten. Danach bin ich bewusstlos geworden. Als ich wieder zu mir gekommen bin, war ich in einem Spital in XXXX .BF: Freunde meine ich, irgendwelche Jugendliche mit denen ich im Dorf gemeinsam aufgewachsen bin. Nachdem sie mich mehrmals beschimpft haben, habe ich aufgehört mit ihnen mitzuspielen, dann war ich immer nur alleine mit meiner Mutter zuhause. Nachdem ich dann groß geworden bin, lernte ich ein Mädchen namens römisch 40 kennen und sie ist Angehörige der ABGAAL. Ich habe sie geliebt und sie mich auch. Dann hatten wir eine Beziehung miteinander. Eines Tages waren wir gemeinsam unterwegs, man hat uns gesehen. Diejenigen, die uns gesehen haben, haben es im Dorf weitergesagt. Die Familie von römisch 40 hat diese Gerüchte gehört. römisch 40 Onkel vs war ein Soldat und er hatte ein Motorrad und er hat mich mal gesehen, als ich auf der Straße gegangen bin. Dann hat er mich angefahren. Zuerst hat er mich mit seinem Motorrad angefahren. Nachdem ich auf den Boden gefallen bin, hat er mit seinem Motorrad angehalten und ist zu mir gekommen. Er war mit einer Waffe bewaffnet. Ich war noch immer auf dem Boden. Er hat mich mit seinem Gewehrkolben geschlagen und während er mich geschlagen hat, sagte er, dass er gehört hat, dass ich und seine Nichte zusammen sind. Er hat mir gedroht, wenn ich diese Beziehung nicht beenden würde, würde er mich töten. Danach bin ich bewusstlos geworden. Als ich wieder zu mir gekommen bin, war ich in einem Spital in römisch 40 . RI: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie keine Freunde haben in Somalia. Sie sind nicht die Schule gegangen. Wie sind Sie mit diesem Mädchen in Kontakt getreten? BF: Ihre Frage war Freundeskreis und einen männlichen Freundeskreis habe ich nicht gehabt. RI: Wie sind Sie mit diesem Mädchen Kontakt getreten, wenn Sie vorher gesagt haben, dass Sie keine Freunde haben? BF: XXXX kenne ich seit meiner Kindheit. Nachdem wir beide groß geworden sind, waren wir ineinander verliebt. Unsere Beziehung hat erst im Jahr XXXX angefangen.BF: römisch 40 kenne ich seit meiner Kindheit. Nachdem wir beide groß geworden sind, waren wir ineinander verliebt. Unsere Beziehung hat erst im Jahr römisch 40 angefangen. RI wiederholt die Frage. BF wiederholt seine Antwort. RI: Sie haben zuerst erklärt, dass Sie keine Freunde und keinen Freundeskreis gehabt hatten. Dass sie dort gelebt und aufgewachsen ist kann sein, aber mich interessiert, wie sind Sie mit diesem Mädchen in Kontakt getreten? BF: Früher haben wir uns miteinander getroffen und einfach mit einander geredet. Eines Tages im XXXX hat sie mir gesagt, dass sie in mich verliebt ist. Dann hat die Beziehung begonnen.BF: Früher haben wir uns miteinander getroffen und einfach mit einander geredet. Eines Tages im römisch 40 hat sie mir gesagt, dass sie in mich verliebt ist. Dann hat die Beziehung begonnen. RI: Seit wann haben Sie sich mit dieser XXXX getroffen?RI: Seit wann haben Sie sich mit dieser römisch 40 getroffen? BF: Das war im XXXX . Früher haben wir uns nur einander gesehen und nicht gesprochen.BF: Das war im römisch 40 . Früher haben wir uns nur einander gesehen und nicht gesprochen. RI: Wann haben Sie dann zum ersten Mal mit dem Mädchen XXXX gesprochen? Wann ist es zum ersten Mal zum Kontakt gekommen?RI: Wann haben Sie dann zum ersten Mal mit dem Mädchen römisch 40 gesprochen? Wann ist es zum ersten Mal zum Kontakt gekommen? BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie mir eines Tages im XXXX gesagt hat, dass sie mich liebt.BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie mir eines Tages im römisch 40 gesagt hat, dass sie mich liebt. RI: Hat es bevor sie ihnen das gesagt hat, ein Treffen oder einen Kontakt mit diesem Mädchen gegeben? BF: Nein. RI: Habe ich Sie richtig verstanden, dass das Mädchen, als sie Sie das erste Mal getroffen hat, ihnen gleich gesagt hat, dass sie in Sie verliebt ist? BF: Ja. RI: Wie ist das Treffen an diesem Tag gegangen, können Sie mir das bitte genau erklären? BF: Das war eines Tages im XXXX , wir haben uns zufällig in der Nähe von unserem Haus getroffen. Wir beide waren allein, sie war alleine und ich war alleine. Wir haben uns einander gegrüßt, dann haben wir angefangen uns normal zu unterhalten und auf einmal hat sie mir das gesagt. Ich habe ihr auch gesagt, dass ich in sie verliebt bin.BF: Das war eines Tages im römisch 40 , wir haben uns zufällig in der Nähe von unserem Haus getroffen. Wir beide waren allein, sie war alleine und ich war alleine. Wir haben uns einander gegrüßt, dann haben wir angefangen uns normal zu unterhalten und auf einmal hat sie mir das gesagt. Ich habe ihr auch gesagt, dass ich in sie verliebt bin. RI: Sie haben gesagt, Sie haben sie vor ihrem Haus oder in der Nähe von Ihrem Haus getroffen. War das in der Öffentlichkeit? BF: Ja, aber dort waren zu diesem Zeitpunkt am Nachmittag nicht so viele Leute. RI: Wie lange haben Sie dann mit diesem Mädchen in der Öffentlichkeit gesprochen? BF: Wir sind so ca. 3 Stunden beisammen gewesen, dann ist sie nach Hause gegangen. RI: Ist es üblich mit einem Mädchen in Ihrer Gegend 3 Stunden in der Öffentlichkeit miteinander zu sprechen? BF: Ja, aber niemand hat uns gesehen. RI: Wie haben Sie denn gemerkt, wie Sie das Mädchen zum ersten Mal getroffen haben, dass Sie in das Mädchen verliebt sind? RV merkt an, dass der BF zu diesem Zeitpunkt XXXX Jahre alt war.Regierungsvorlage merkt an, dass der BF zu diesem Zeitpunkt römisch 40 Jahre alt war. BF: Ich habe sie auch geliebt, ich war verliebt. RI wiederholt die Frage. BF: Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht. Ich war damals klein und ich kann mich nicht erinnern, was ich dazu sagen soll. RI: Wann war dieser Tag, als Sie einem Mädchen die Liebe ausgesprochen haben, wann genau war dieser Tag? BF: Ich habe die Frage nicht richtig verstanden. RI wiederholt die Frage. BF: Das war ein Tag im XXXX und am Nachmittag war ich unterwegs und ich habe sie zufällig getroffen. BF: Das war ein Tag im römisch 40 und am Nachmittag war ich unterwegs und ich habe sie zufällig getroffen. RI: Haben Sie das Mädchen dann nach diesem Treffen wieder getroffen? Wurde nach dem 3 stündigen Gespräch etwas vereinbart? BF: Danach haben wir uns nur noch ein einziges Mal getroffen und an diesem Tag hat man uns gesehen. RI: Wann war das? BF: Ich weiß nicht, ich kann mich nicht mehr erinnern. RI: Wie viele Tage, Wochen, Monate, sind dann vom ersten Treffen bis zum nächsten Treffen vergangen? Wurde beim ersten Treffen etwas vereinbart? BF: Ich weiß es nicht, aber das war im XXXX .BF: Ich weiß es nicht, aber das war im römisch 40 . RI: Anfang, Mitte, Ende XXXX ?RI: Anfang, Mitte, Ende römisch 40 ? BF: Mitte XXXX .BF: Mitte römisch 40 . RI: Wie wurde dieses zweite Treffen vereinbart? Wie ist es zustande gekommen? BF: Wir haben uns nicht miteinander verabredet oder einen Treffpunkt vereinbart. Nächstes Treffen war im XXXX . Es war zufällig.BF: Wir haben uns nicht miteinander verabredet oder einen Treffpunkt vereinbart. Nächstes Treffen war im römisch 40 . Es war zufällig. RI: Jetzt sagen Sie, Sie haben mit diesem Mädchen eine Beziehung geführt. Was meinen Sie, wenn Sie sagen Sie haben mit diesem Mädchen eine Beziehung geführt? BF: Mit einer Beziehung habe ich gemeint, dass wenn ich groß bin ich sie heiraten werde. RI: Das meinen Sie mit einer Beziehung? BF: Ja. RI: Hat es über diesen Willen jemanden einmal zu heiraten darüber hinaus noch irgendwelche Dinge gegeben, die Sie einer Beziehung zuschreiben würden? BF: Ja, sie hat mir gesagt, dass sie mich in der Zukunft heiraten will und das war beim zweiten Treffen. RI: Wo hat das zweite Treffen stattgefunden? BF: Sie ist zu mir vor unser Haus gekommen. Ich habe sie vom Fenster aus gesehen und bin dann raus gekommen. RI: Wo hat das erste Treffen stattgefunden? Wie weit war das von Ihrem Elternahaus entfernt? BF: Man braucht bis dahin ca. 5 Minuten zu Fuß. RI: Hat die Freundin bei Ihnen beim zweiten Mal angeklopft? BF: Nein, nachdem ich sie gesehen habe, ging ich zu ihr. RI: Hat Ihre Freundin gewusst wo Sie wohnen? BF: Ja. RI: War das zufällig, dass Ihre Freundin beim zweiten Mal treffen? BF: Sie wollte mich sehen und deswegen ist zu uns nach Hause gekommen. RI: Was wollte Sie dann von Ihnen? Wie ist dann das zweite Treffen dann abgelaufen? BF: Das zweiten Treffen war, nachdem ich das Spital verlassen habe. Sie hat sich zunächst für das Verhalten ihres Onkels entschuldigt, und sie sagte zu mir „ich liebe dich und ich will dich auch heiraten“. RI: Wie alt war denn das Mädchen als sie das gesagt hat? BF: Sie war ein Jahr älter als ich. RI wiederholt die Frage. BF wiederholt die Antwort. RI wiederholt die Frage erneut. BF denkt nach: XXXX Jahre bzw. XXXX Jahre alt. Ich schätze es einmal so.BF denkt nach: römisch 40 Jahre bzw. römisch 40 Jahre alt. Ich schätze es einmal so. RI: Was war denn der Inhalt des ersten 3 Stündigen Gespräches mit Ihrer Freundin? BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern, wir haben mit einander geredet und gespielt. RI: Was haben Sie da auf der Straße gespielt? BF: In unserem Dorf gab es eine Art Schachspiel, man spielte es mit den Steinen. RI: War das in einem Park oder auf der Straße? BF: Wir waren nicht genau auf der Straße, aber in der Nähe der Straße unter einem Baum. RI: Wie lange hat dann das zweite Treffen gedauert? BF: Wie lang das war, kann ich mich nicht mehr erinnern. Nachdem sie sich entschuldigt hat, habe ich die Entschuldigung angenommen. Ich habe ihr gesagt, was mein Vater mir gesagt hat und zwar, dass ich einer Minderheit angehöre und nicht solche Mädchen heiraten darf. Die Verhandlung wird um 10:40 unterbrochen und um 10:46 wiederaufgenommen. RI: Was war noch der Inhalt des zweiten Gespräches? BF: Nachdem ich das gesagt habe, sagte sie mir, dass sie mich sehr liebt und ohne mich nicht mehr leben kann. Sie will mich heiraten und mit mir zusammenleben. Danach hat sie angefangen zu weinen und unmittelbar danach sind die Nachbarn nach draußen gekommen. Danach ist jeder wohin gegangen. RI: Wieso haben Sie dann das Gespräch draußen geführt, wenn Sie gewusst haben, dass es Probleme geben könnte? BF: Wir haben uns zufällig einander getroffen und ich weiß nicht, wer ihr gesagt hat, dass ich zuhause bin. RI: Hätten Sie das Gespräch nicht auch wo anders führen können? BF: Mir ist kein anderer Ort eingefallen. RI: Wohin ist dann das Mädchen gegangen? BF: Ich weiß nicht, wahrscheinlich zu ihr nach Hause. RI: Wie geht es Ihrer Freundin? BF: Das weiß ich nicht, nachdem ich das Land verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr. RI: Nachdem Sie das Mädchen heiraten wollten oder wollen, haben Sie jemals versucht Kontakt zu diesem Mädchen aufzunehmen zum Bespiel über den Roten Halbmond oder das Rote Kreuz? BF: Nein. RI: Wie lange waren Sie insgesamt im Krankenhaus? BF: 10 Monate. RI: Wann hat sich dieser Vorfall mit diesem Onkel Ihrer Freundin ereignet? BF: Das war im XXXX . BF: Das war im römisch 40 . RI: Wann im XXXX ?RI: Wann im römisch 40 ? BF: Mitte XXXX .BF: Mitte römisch 40 . RI: Sie haben den Vorfall mit dem Onkel des Mädchens geschildert, als er Sie mit dem Motorrad attackiert hat. Woher hat denn ihr Onkel sie überhaupt gekannt? BF: Wahrscheinlich hat der Nachbar es ihm erzählt. Er hat mich nicht gekannt. RI: Sie haben gesagt, beim ersten Mal sind Sie nicht gesehen worden und der Onkel ist mit dem Motorrad angefahren bzw. attackiert, nachdem Sie den ersten Kontakt hatten. Wie hätte der Onkel Sie erkennen können, wenn Sie niemand zuerst miteinander gesehen hat? BF: Der Onkel hat mich nach dem zweiten Treffen attackiert. RI: Wann war dann das zweite Treffen? BF: Das war Mitte XXXX als man uns gesehen hat.BF: Das war Mitte römisch 40 als man uns gesehen hat. RI: Sie haben zuerst gesagt es hat insgesamt nur zwei Treffen gegeben, stimmt das? BF: Nein, drei Mal. RI: Sie haben zuerst immer nur gesagt, es waren zwei Treffen? BF: Wir haben uns das erste Mal getroffen, da hat man uns nicht gesehen. Das zweite Treffen war dann vor unserem Haus, wo die Nachbarn uns gesehen haben. Das dritte Treffen war nach der Entlassung aus dem Spital. RI: Nach dem Treffen, bei dem das Mädchen bei Ihnen zuhause war und sich für das Verhalten ihres Onkels entschuldigt hat und das Mädchen dann weggegangen ist, hat es danach noch einen Vorfall gegeben? BF: Das war nicht das zweite Treffen, das war das dritte Treffen. Das zweite Treffen war als ihr Onkel uns gesehen hat. Er hat mich mit seinem Motorrad verletzt und danach hat er mich bedroht. RI: Wo haben Sie sich dann das zweite Mal getroffen? BF: Das war vor unserem Haus. RI: Wieso wissen Sie, dass Sie dort ihr Onkel gesehen hat? BF: Das weiß ich nicht, er hat mich mit dem Motorrad verletzt. RI: Hat er Sie im Zuge des zweiten Treffens mit dem Motorrad verletzt? BF: Ja. RI: Hat das Ihre Freundin gesehen? BF: Ja, das hat sie gesehen. RI: Was hat Ihre Freundin gemacht, nachdem sie das gesehen hat? BF: Sie war in der Nähe und hat geschrien und hat geweint. RI: Wie ist es Ihnen gegangen, nachdem Sie da angefahren geworden sind? BF: Ich habe ihn vorher nicht gesehen, auf einmal ist er mit dem Motorrad auf mich zugefahren und ich bin auf den Boden gefallen. Mein rechter Fuß ist gebrochen. RI wiederholt die Frage. BF: Er hat sein Motorrad irgendwo hingestellt und ist mit einer Waffe zu mir gekommen. Ich war auf dem Boden und dann hat er mich mit dem Gewehrkolben geschlagen bis ich bewusstlos geworden bin. Ich kam im Krankenhaus zu mir. RI: Hat Ihre Freundin das alles mitbekommen? War sie Augenzeuge? BF: Ja, sie hat alles gesehen und hat auch geschrien und auch geweint. Sie hat auch gesagt, er soll aufhören und mich nicht mehr schlagen. RI: Hat Ihre Freundin um Hilfe gerufen? Haben andere Personen um Hilfe gerufen? BF: Das weiß ich nicht. RI: Hat Ihnen Ihre Freundin im Nachhinein etwas erzählt? Haben Sie darüber gesprochen? BF: Nein, sie hat mir nichts gesagt. RI: Hat es dann, nachdem Sie Ihrer Freundin gesagt haben, dass Sie sie nicht heiraten können, noch einen Vorfall Ihnen gegenüber gegeben? BF: Ja. RI: Inwiefern hat es dann noch Ihnen gegenüber einen Vorfall gegeben? BF: Ja, nachdem ich ihr gesagt habe, was mir mein Vater gesagt hat, ist der Onkel der Freundin nochmal zu mir gekommen und hat versucht mich zu töten. Ich bin von zuhause weggelaufen und während ich weggelaufen bin, hat er in meine Richtung dreimal geschossen, aber er hat mich nicht getroffen. RI: Wie weit war er ungefähr entfernt, als er auf Sie geschossen hat? BF: Ich weiß es nicht, als ich ihn gesehen habe, bin ich von da an weggelaufen. Nachdem er mich nicht getroffen hat, ging der Onkel der Freundin direkt nach Hause und er hat meinen Onkel erschossen. RI: Mit welcher Waffe hat er auf Sie geschossen? BF: Ich weiß nicht. RI: War das eine vollautomatische Waffe oder wurden einzelne Schüsse abgegeben? BF: Ich weiß es nicht welche Waffe er gehabt hat. Es war dreimal hintereinander. RI: Waren die Schüsse direkt hintereinander oder waren sie in einem gewissen Abstand? BF: Die drei Schüsse wurden in gewissen Abständen abgefeuert. RI: Wie weit war er entfernt als Sie weggelaufen sind? BF: Ich weiß es nicht genau. RI: Auf den Meter kann man das nicht genau sagen, aber wie weit war er ungefähr entfernt? BF: Der war ca. 3 Häuser von mir entfernt. RI: Wie hat sich das ganze überhaupt abgespielt, als der Onkel der Freundin zu Ihnen nach Hause gekommen ist. Dieser Tag, wo Sie zum zweiten Mal attackiert worden sind. Wie hat sich das genau abgespielt? BF: Das war Mitte XXXX an einem Nachmittag. Zuhause waren ich, mein Onkel und meine Mutter und meine sechs Geschwister. Ich stand zu diesem Zeitpunkt vor unserem Haus. Nachdem ich den Onkel meiner Freundin gesehen habe, er war bewaffnet, bin ich weggelaufen. BF: Das war Mitte römisch 40 an einem Nachmittag. Zuhause waren ich, mein Onkel und meine Mutter und meine sechs Geschwister. Ich stand zu diesem Zeitpunkt vor unserem Haus. Nachdem ich den Onkel meiner Freundin gesehen habe, er war bewaffnet, bin ich weggelaufen. RI: Aus welcher Entfernung haben Sie den Onkel Ihrer Freundin gesehen? BF: Drei Häuser entfernt. RI: Haben Sie aus dieser Entfernung gesehen, dass er bewaffnet ist? BF: Ja, er war nicht mit dem Motorrad unterwegs, er war zu Fuß. Als ich ihn gesehen habe, bin ich weggelaufen und er hat in meine Richtung geschossen. RI: Welche Waffe haben Sie da gesehen? War das eine Pistole oder ein Gewehr? BF: Es war eine automatische Waffe aber keine Pistole. RI: Wohin sind Sie dann gelaufen? BF: Ich bin nicht zu uns nach Hause gelaufen, sondern an unserem Haus vorbei. Ich bin dann in die Richtung meines Onkels gelaufen. Nachdem er mich nicht getroffen, ist der Onkel meiner Freundin zu uns nach Hause gegangen. RI: „Ich bin die Richtung meines Onkels gelaufen“, was haben Sie dann weiter gemacht? BF: Ich habe damals Schmerzen gehabt, aber kurze Zeit danach kam ich in dem Haus meines Onkels an. Mein Onkel war alleine im Haus. RI: Ist der Onkel der Freundin dann bei Ihrem Onkel, zu dem Sie gelaufen sind, aufgetaucht? BF: Nein. RI: Wie lange haben Sie sich bei diesem Onkel aufgehalten, zu dem Sie gelaufen sind? BF: Am folgenden Abend sind wir gemeinsam von unserem Dorf XXXX . Dort war ich 13 Tage.BF: Am folgenden Abend sind wir gemeinsam von unserem Dorf römisch 40 . Dort war ich 13 Tage. RI: Ist es während Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel zu dem Sie gelaufen sind zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ich war nur ein paar Stunden dort, dann sind wird nach XXXX gefahren. Gegen Nachmittag bin ich zu meinem Onkel gelaufen und nach Sonnenuntergang gingen wir von dort nach XXXX .BF: Ich war nur ein paar Stunden dort, dann sind wird nach römisch 40 gefahren. Gegen Nachmittag bin ich zu meinem Onkel gelaufen und nach Sonnenuntergang gingen wir von dort nach römisch 40 . RI: Sie sagen jetzt Sie sind am selben Tag nach XXXX gegangen, aber zuerst haben Sie gesagt, Sie sind am darauffolgendem Abend nach XXXX gefahren. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?RI: Sie sagen jetzt Sie sind am selben Tag nach römisch 40 gegangen, aber zuerst haben Sie gesagt, Sie sind am darauffolgendem Abend nach römisch 40 gefahren. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Ich war nur ein paar Stunden bei meinem Onkel, nachdem es dunkel geworden ist, sind wir dort weggegangen. RI an RV: Haben Sie Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Nein, aber ich verweise hinsichtlich einer Stellungnahme auf die eingebrachte Beschwerde.Regierungsvorlage, Nein, aber ich verweise hinsichtlich einer Stellungnahme auf die eingebrachte Beschwerde. RI: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben oder reicht es, wenn Ihre RV das Protokoll durchliest?RI: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben oder reicht es, wenn Ihre Regierungsvorlage das Protokoll durchliest? BF: Ja, ich möchte es rückübersetzt haben.(…)“BF: Ja, ich möchte es rückübersetzt haben., (…)“
- Mit Schreiben vom XXXX wurde ein Suchantrag beim XXXX samt diesbezüglichem Schriftverkehr zwischen dem XXXX und der XXXX in Vorlage gebracht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde ein Suchantrag beim römisch 40 samt diesbezüglichem Schriftverkehr zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, ist der berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe XXXX , zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Region Middle Shabelle. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, ist der berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe römisch 40 , zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Region Middle Shabelle. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er sich mit einem Mädchen eines Mehrheitsclans getroffen habe und von ihrem Onkel, der Al Shabaab angehöre, angegriffen worden sei, ist nicht glaubhaft. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe XXXX , verfolgt zu werden.Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe römisch 40 , verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 26.07.2022 Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, S. 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, S. 2). Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden 8.11.2021). Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar (AA 28.6.2022, S. 11). 1.2.1.
- Gebiete unter Regierungskontrolle Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist (AA 28.6.2022, S. 11). Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 28.6.2022, S. 14f; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 2.6.2022, S. 1ff), alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 2.6.2022, S. 1ff).Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist (AA 28.6.2022, S. 11). Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 28.6.2022, S. 14f; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 2.6.2022, S. 1ff), alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 2.6.2022, S. 1ff). Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind Straftatbestände (USDOS 2.6.2022, S. 2f). Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen (AA 28.6.2022, S. 15). Jedenfalls sind Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen laut Verfassung verboten (FH 2022a, D2; vgl. AA 28.6.2022, S. 15). Andererseits bekennt sich die Verfassung zu Religionsfreiheit (AA 28.6.2022, S. 15). Auch sind dort ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 2022a, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben (USDOS 2.6.2022, S. 2).Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind Straftatbestände (USDOS 2.6.2022, S. 2f). Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen (AA 28.6.2022, S. 15). Jedenfalls sind Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen laut Verfassung verboten (FH 2022a, D2; vergleiche AA 28.6.2022, S. 15). Andererseits bekennt sich die Verfassung zu Religionsfreiheit (AA 28.6.2022, S. 15). Auch sind dort ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 2022a, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben (USDOS 2.6.2022, S. 2). Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (28.6.2022, S. 15). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 2.6.2022, S. 7). 1.2.1.
- Gebiete von al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 In Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt (AA 28.6.2022, S. 15). Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 2022a, D2; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 6). Al Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten (USDOS 2.6.2022, S. 1). Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht. Zudem droht al Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren (USDOS 2.6.2022, S. 6). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 2022a, D2). Scheinbar gilt dies auch für Blasphemie, denn am 5.8.2021 wurde ein 83-Jähriger in der Nähe der Stadt Ceel Buur (Galmudug) von al Shabaab durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Dem urteilenden Gericht zufolge hatte der Mann gestanden, den Propheten beleidigt zu haben (BAMF 9.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 6).In Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt (AA 28.6.2022, S. 15). Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 2022a, D2; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 6). Al Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten (USDOS 2.6.2022, S. 1). Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht. Zudem droht al Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren (USDOS 2.6.2022, S. 6). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 2022a, D2). Scheinbar gilt dies auch für Blasphemie, denn am 5.8.2021 wurde ein 83-Jähriger in der Nähe der Stadt Ceel Buur (Galmudug) von al Shabaab durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Dem urteilenden Gericht zufolge hatte der Mann gestanden, den Propheten beleidigt zu haben (BAMF 9.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 6). In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt (BS 2022, S. 10). Al Shabaab verbietet dort generell "un-islamisches Verhalten" - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 2.6.2022, S. 7; vgl. CFR 19.5.2021). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, S. 7).In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt (BS 2022, S. 10). Al Shabaab verbietet dort generell "un-islamisches Verhalten" - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 2.6.2022, S. 7; vergleiche CFR 19.5.2021). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, S. 7). 1.2.
- Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 26.07.2022 (…) Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). 1.2.2.
- Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). 1.2.2.
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland 1.2.2.2.
- Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80% der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9). 1.2.2.2.
- Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 13.06.2022 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). 1.2.
- Kinder Letzte Änderung: 26.07.2022 (…) Die Übergangsverfassung definiert Kinder als Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind (USDOS 12.4.2022, S. 46). Traditionell werden Kinder allerdings ab einem Alter von 15 Jahren als volljährig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S. 10/12). Nach anderen Angaben sehen viele Somali - und auch somalische Behörden - die Pubertät als relevantes Kriterium, um ein Kind als erwachsen zu erachten. Dem Geburtsdatum kommt im somalischen Kontext demnach nur eine geringe praktische und kulturelle Bedeutung zu (NLMBZ 1.12.2021, S. 41). Im April 2022 waren knapp 1,4 Millionen Kinder in ganz Somalia von akuter Unterernährung betroffen, davon 330.000 von schwerer Unterernährung (UNOCHA 20.4.2022, S. 2). Somalia hat weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate (AI 18.8.2021, S. 5). Eines von sieben Kindern stirbt vor dem fünften Geburtstag, schuld daran sind u. a. Unterernährung, Pneumonie, Masern und Durchfallerkrankungen (LIFOS 3.7.2019, S. 11); nach anderen Angaben sind es sogar 117 Todesfälle bei 1.000 Lebendgeburten. Die grundlegenden Impfungen erfolgen bei Kindern in nomadischen Gebieten bei nur 1 %, bei der restlichen ländlichen Bevölkerung bei 14 % und in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 30). Gewalt: Somalia findet sich unter den Ländern mit der größten Zahl an Verbrechen an Kindern weltweit (SPC 9.2.2022). Alle am Konflikt in Somalia beteiligten Parteien haben schwere Vergehen gegen Kinder begangen – darunter Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum 6.11.2021-31.1.2022 wurden 767 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen an Kindern dokumentiert, 635 Kinder waren betroffen (467 Buben, 168 Mädchen). Für ca. 67 % der Vergehen war al Shabaab verantwortlich. Die registrierten Fälle umfassen 289 Kinder, die rekrutiert und eingesetzt wurden; 182 Kinder, die getötet oder verstümmelt wurden; 220 Kinder, die entführt wurden; und 68 Kinder, die einer Vergewaltigung oder einer anderen Form sexueller Gewalt ausgesetzt waren (UNSC 8.2.2022, Abs. 59). Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl an schweren Verbrechen an Kindern weit höher liegt, als die der gemeldeten und verifizierten Fälle (SPC 9.2.2022).Gewalt: Somalia findet sich unter den Ländern mit der größten Zahl an Verbrechen an Kindern weltweit (SPC 9.2.2022). Alle am Konflikt in Somalia beteiligten Parteien haben schwere Vergehen gegen Kinder begangen – darunter Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum 6.11.2021-31.1.2022 wurden 767 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen an Kindern dokumentiert, 635 Kinder waren betroffen (467 Buben, 168 Mädchen). Für ca. 67 % der Vergehen war al Shabaab verantwortlich. Die registrierten Fälle umfassen 289 Kinder, die rekrutiert und eingesetzt wurden; 182 Kinder, die getötet oder verstümmelt wurden; 220 Kinder, die entführt wurden; und 68 Kinder, die einer Vergewaltigung oder einer anderen Form sexueller Gewalt ausgesetzt waren (UNSC 8.2.2022, Absatz 59,). Es ist