RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.06.2023 GeschäftszahlW124 2260084-1 Spruch, W124 2260084-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “ an und bekenne sich zum Islam. In Somalia habe er in „ XXXX , Shabeelaha Hoose“ gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe den Beruf des Verkäufers zuletzt ausgeübt. Sein Vater, seine Ehepartnerin, drei Söhne, zwei Töchter, fünf Halbbrüder und drei Halbschwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Seine Mutter halte sich in Belgien auf, ein Sohn seiner Mutter lebe in Norwegen und der BF habe keinen Kontakt zu ihm. Im XXXX habe der BF per Flugzeug Somalia verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er sich seit dem XXXX aufhalte. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “ an und bekenne sich zum Islam. In Somalia habe er in „ römisch 40 , Shabeelaha Hoose“ gewohnt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe den Beruf des Verkäufers zuletzt ausgeübt. Sein Vater, seine Ehepartnerin, drei Söhne, zwei Töchter, fünf Halbbrüder und drei Halbschwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Seine Mutter halte sich in Belgien auf, ein Sohn seiner Mutter lebe in Norwegen und der BF habe keinen Kontakt zu ihm. Im römisch 40 habe der BF per Flugzeug Somalia verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er sich seit dem römisch 40 aufhalte. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe von XXXX bis XXXX in Saudi-Arabien gelebt, sei im Jahr XXXX von dort nach Somalia abgeschoben worden und habe in XXXX gelebt. Nach seiner Rückkehr nach Somalia habe er als LKW-Fahrer und Standverkäufer gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Al Shabaab hätten von ihm eine Zakat (verpflichtende Abgabe) verlangt, die er nicht jeden Tag leisten habe können. Sie hätten ihm unterstellt, dass er das Geld nicht bezahlen könnte und hätten ihm mit dem Umbringen bedroht. Außerdem hätten sie von ihm verlangt, für sie zu kämpfen, weil er die Zakat nicht bezahlen habe können. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn Al Shabaab töte. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe von römisch 40 bis römisch 40 in Saudi-Arabien gelebt, sei im Jahr römisch 40 von dort nach Somalia abgeschoben worden und habe in römisch 40 gelebt. Nach seiner Rückkehr nach Somalia habe er als LKW-Fahrer und Standverkäufer gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Al Shabaab hätten von ihm eine Zakat (verpflichtende Abgabe) verlangt, die er nicht jeden Tag leisten habe können. Sie hätten ihm unterstellt, dass er das Geld nicht bezahlen könnte und hätten ihm mit dem Umbringen bedroht. Außerdem hätten sie von ihm verlangt, für sie zu kämpfen, weil er die Zakat nicht bezahlen habe können. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn Al Shabaab töte.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen und brachte Geburtsurkunden der Kinder in Kopie in Vorlage.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen und brachte Geburtsurkunden der Kinder in Kopie in Vorlage. Zu seiner Person gab er an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Somali, er beherrsche Arabisch mittelmäßig und lerne gerade Deutsch. Es gehe ihm gut, er sei gesund, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente zu sich. Er habe eine Verletzung auf den Augen. Ein Auge sei davon betroffen und er könne auf einem Auge nichts sehen. Seine Stiefmutter habe ihn mit einem Gürtel geschlagen, das sei XXXX gewesen und zirka 13 Tage später sei er erst untersucht worden. Der Arzt habe gesagt, dass es zu spät sei. Der BF sei sunnitischer Moslem, gehöre dem Hauptclan „ XXXX “ und dem Subclan „ XXXX “ an. Acht Jahre lang habe er die Grundschule besucht und er habe in Somalia als Verkäufer zirka zwei Jahre sowie als LKW-Fahrer zirka vier Jahre lang gearbeitet. In Saudi-Arabien habe er in einer Firma gearbeitet. Er habe in Somalia in „ XXXX , Dorf XXXX “ gewohnt. Das Haus seiner Schwiegermutter gebe es noch und seine Frau sowie Kinder würden dort leben. Er stehe in Kontakt zu seiner Mutter, seiner Frau und den Kindern. Seine Frau bzw. Kinder seien keinen persönlichen Problemen ausgesetzt, ab und zu gebe es Krankheitsbeschwerden. Zu seiner Person gab er an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei Somali, er beherrsche Arabisch mittelmäßig und lerne gerade Deutsch. Es gehe ihm gut, er sei gesund, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente zu sich. Er habe eine Verletzung auf den Augen. Ein Auge sei davon betroffen und er könne auf einem Auge nichts sehen. Seine Stiefmutter habe ihn mit einem Gürtel geschlagen, das sei römisch 40 gewesen und zirka 13 Tage später sei er erst untersucht worden. Der Arzt habe gesagt, dass es zu spät sei. Der BF sei sunnitischer Moslem, gehöre dem Hauptclan „ römisch 40 “ und dem Subclan „ römisch 40 “ an. Acht Jahre lang habe er die Grundschule besucht und er habe in Somalia als Verkäufer zirka zwei Jahre sowie als LKW-Fahrer zirka vier Jahre lang gearbeitet. In Saudi-Arabien habe er in einer Firma gearbeitet. Er habe in Somalia in „ römisch 40 , Dorf römisch 40 “ gewohnt. Das Haus seiner Schwiegermutter gebe es noch und seine Frau sowie Kinder würden dort leben. Er stehe in Kontakt zu seiner Mutter, seiner Frau und den Kindern. Seine Frau bzw. Kinder seien keinen persönlichen Problemen ausgesetzt, ab und zu gebe es Krankheitsbeschwerden. Die Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen nahm folgenden Verlauf: „(…) Angaben zum Fluchtgrund: F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihres Religionsbekenntnisses, Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Ich hatte nur Stammesprobleme, diese sind allgemeiner Natur. Ab und zu ist es vorgekommen, dass man mir etwas weggenommen hat. F: Gibt es sonst noch Probleme bezüglich Ihrer Clanzugehörigkeit? A: Ab und zu wird man auch in der Gruppe, wenn man diesem Clan angehört, beleidigt, persönlich aber nicht. F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Die Al Shabab haben meinen Arbeitgeber angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihnen Geld bezahlen soll. Er hat das nicht gemacht, er hat sein Telefon einfach ausgeschaltet. Die Al Shabab haben mich dann angerufen und mich aufgefordert ihnen Schmiergeld bzw. Geld zu bezahlen. Ich habe das abgelehnt. Sie haben gesagt, dass sie nun mein Arbeitgeber sind und ihnen das Geld zu bezahlen habe. Eines Tages war ich am Arbeiten. Dann war ich auf dem Weg etwas abzuliefern und ich begegnete den Al Shabab. Es waren 6 Mitglieder anwesend. Sie haben mich aufgefordert stehen zu bleiben und auszusteigen. Ich habe dem Folge geleistet. Sie haben mir dann die Augen verbunden und vier dieser Männer brachten mich fort. Sie haben mich festgenommen und entführt. Wir sind eine Weile gefahren und ich wurde dann in einem Waldstück in ein Zimmer eingesperrt. Die Mitglieder haben mich dann dort befragt, warum ich das Geld nicht bezahlt habe. Ich habe ihnen gesagt, dass ich kein Geld habe, da ich nur 10 Dollar am Tag verdiene und eine Familie ernähren muss. Die Mitglieder der Al Shabab haben mir gesagt, dass ich das Geld bezahlen muss, oder ansonsten würden sie mich töten. Sie haben aber auch angegeben, dass ich mich ihnen anschließen könnte. Ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte und das Geld nicht bezahlen kann. Sie haben gesagt, dass sie mich verurteilen werden und ich hierbleiben muss. Ich bin dann dort 13 Tage gewesen. Sie haben mich regelmäßig geschlagen und befragt. Einer hatte einen Ring auf dem Finger, er hat mir Faustschläge verpasst. Dann gab es nach diesen 13 Tagen einen Krieg zwischen der Regierung und den Al Shabab. Die Mitglieder der Al Shabab sind dann weggelaufen und die Soldaten der Regierung konnten mich befreien. Ich habe XXXX dann verlassen und bin nach Mogadischu gefahren. Meine Schwester XXXX lebt in Mogadischu. Auch in dieser Zeit hat man nach mir gesucht, ein Mitglied der Al Shabab ist zu meiner Frau gegangen und hat bei mir zu Hause nach mir gesucht. Auch ist dieser zu meiner Schwester gekommen und hat mich dort gesucht, ich war aber auf der Arbeit. Ich habe dann mit meiner Frau gesprochen und wir beide haben entschieden, dass ich ausreisen muss. Ich hatte aber noch Schwierigkeiten, da ich von den Al Shabab verschlagen wurde. Dann habe ich die Entscheidung getroffen das Heimatland zu verlassen. Meine Frau hatte Grundstücke und ich Gold, somit haben wir meine Flucht finanziert. Das war alles.A: Die Al Shabab haben meinen Arbeitgeber angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihnen Geld bezahlen soll. Er hat das nicht gemacht, er hat sein Telefon einfach ausgeschaltet. Die Al Shabab haben mich dann angerufen und mich aufgefordert ihnen Schmiergeld bzw. Geld zu bezahlen. Ich habe das abgelehnt. Sie haben gesagt, dass sie nun mein Arbeitgeber sind und ihnen das Geld zu bezahlen habe. Eines Tages war ich am Arbeiten. Dann war ich auf dem Weg etwas abzuliefern und ich begegnete den Al Shabab. Es waren 6 Mitglieder anwesend. Sie haben mich aufgefordert stehen zu bleiben und auszusteigen. Ich habe dem Folge geleistet. Sie haben mir dann die Augen verbunden und vier dieser Männer brachten mich fort. Sie haben mich festgenommen und entführt. Wir sind eine Weile gefahren und ich wurde dann in einem Waldstück in ein Zimmer eingesperrt. Die Mitglieder haben mich dann dort befragt, warum ich das Geld nicht bezahlt habe. Ich habe ihnen gesagt, dass ich kein Geld habe, da ich nur 10 Dollar am Tag verdiene und eine Familie ernähren muss. Die Mitglieder der Al Shabab haben mir gesagt, dass ich das Geld bezahlen muss, oder ansonsten würden sie mich töten. Sie haben aber auch angegeben, dass ich mich ihnen anschließen könnte. Ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte und das Geld nicht bezahlen kann. Sie haben gesagt, dass sie mich verurteilen werden und ich hierbleiben muss. Ich bin dann dort 13 Tage gewesen. Sie haben mich regelmäßig geschlagen und befragt. Einer hatte einen Ring auf dem Finger, er hat mir Faustschläge verpasst. Dann gab es nach diesen 13 Tagen einen Krieg zwischen der Regierung und den Al Shabab. Die Mitglieder der Al Shabab sind dann weggelaufen und die Soldaten der Regierung konnten mich befreien. Ich habe römisch 40 dann verlassen und bin nach Mogadischu gefahren. Meine Schwester römisch 40 lebt in Mogadischu. Auch in dieser Zeit hat man nach mir gesucht, ein Mitglied der Al Shabab ist zu meiner Frau gegangen und hat bei mir zu Hause nach mir gesucht. Auch ist dieser zu meiner Schwester gekommen und hat mich dort gesucht, ich war aber auf der Arbeit. Ich habe dann mit meiner Frau gesprochen und wir beide haben entschieden, dass ich ausreisen muss. Ich hatte aber noch Schwierigkeiten, da ich von den Al Shabab verschlagen wurde. Dann habe ich die Entscheidung getroffen das Heimatland zu verlassen. Meine Frau hatte Grundstücke und ich Gold, somit haben wir meine Flucht finanziert. Das war alles. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja, das sind meine Gründe. F: Wann haben die Probleme angefangen? A: XXXX , das war der Tag der Festnahme.A: römisch 40 , das war der Tag der Festnahme. F: Wann haben die Mitglieder Al Shabab Sie angerufen? A: Ca. Mitte XXXX . Ich habe drei Mal Anrufe erhalten.A: Ca. Mitte römisch 40 . Ich habe drei Mal Anrufe erhalten. F: In welchem Zeitabstand sind diese Anrufe erfolgt? A: Ich weiß es nicht genau. Paar Tage und dann folgte der nächste Anruf. F: Was hat man Ihnen jeweils am Telefon mitgeteilt? A: Sie haben gesagt, dass sie jetzt mein Arbeitgeber sind. Sie haben gesagt, dass ich Steuergeld zahlen muss. Sie haben mir gesagt, dass mein Chef das Geld nicht bezahlt hat und jetzt muss ich das machen. F: Wie viel Geld haben die Mitglieder der Al Shabab von Ihnen verlangt? A: 800 Dollar. F: Wurde Ihnen auch eine Frist für die Bezahlung eingeräumt? A: Sie haben nur gesagt, dass ich die Summe bezahlen muss. Sie haben mir keine Frist dafür gegeben. F: Wie haben Sie auf diese Anrufe reagiert? A: Ich habe immer wieder gesagt, dass ich täglich nur 10 Dollar Gehalt bekomme und das Geld somit nicht bezahlen kann. F: Wie haben diese dann darauf reagiert? A: Sie haben mir dann gesagt, dass ich es sehen werde wie es weitergehen wird. F: Sind die Mitglieder der Al Shabab auch in diesem Zeitraum an Sie persönlich herangetreten? A: Persönlich nicht. Ich habe dann versucht herauszufinden wem die Nummer geöhrt. Ich habe dann herausgefunden, dass es sich hierbei um Mitglieder der Al Shabab handelt. F: Wussten Sie demnach noch gar nicht, dass Sie von den Al Shabab bedroht bzw. angerufen werden? A: Der erste Anruf war so: ich habe einen Anruf erhalten und mir wurde gesagt, dass ich 800 Dollar zahlen soll. Dann habe ich Nachforschungen betrieben wem die Nummer gehört. Ich habe dann erst herausgefunden, dass es sich um die Al Shabab handelt. Anmerkung: Pause und EV- Raum wird gelüftet. F: Wurde Ihnen auch beim zweiten und dritten Anruf jeweils mitgeteilt, dass Sie das Geld zu bezahlen haben, oder was wurde Ihnen mitgeteilt? A: Beim zweiten Mal wurde ich von einer anderen Nummer angerufen. Die Person am Telefon hat gesagt, dass hier ein Mitglied der Al Shabab spricht und ich wurde aufgefordert das Geld zu bezahlen. Wenn ich nicht bezahle würde ich mit meinem Leben bezahlen. Beim Dritten Anruf hat man mir auch gesagt, dass wenn ich leben will, das Geld bezahlen muss. F: Wurde Ihnen sonst noch etwas während dieser Telefonate mitgeteilt? A: Nein. Ich wurde nur bedroht. Sie haben auch gesagt, dass ich meinem Arbeitgeber das mitteilen soll. F: Wie viel Zeit zwischen letztem Anruf und Entführung ist vergangen? A: Der letzte Anruf war ca. XXXX oder XXXX . Die Entführung war am XXXX .A: Der letzte Anruf war ca. römisch 40 oder römisch 40 . Die Entführung war am römisch 40 . Also sind zwei Wochen vergangen. F: Wer ist nun Ihr Arbeitgeber? A: Ich habe für eine Person gearbeitet. Diese Person hatte auch eine Firma für die ich angestellt war. Ich bin quasi Vorarbeiter, bzw. Teamleiter. Mein Arbeitgeber wurde angerufen und ihm wurde mitgeteilt, dass er das Geld zu bezahlen hat. Er hat das aber nicht gemacht und hat auch sein Telefon ausgeschaltet. Daher haben sich die Al Shabab an mich gewendet. F: Von wem wollten die Al Shabab das Geld nun ursprünglich, von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber? A: Eigentlich wollten die das Geld von meinem Arbeitgeber. Er hat das Geld aber nicht bezahlt. Er hat sein Telefon ausgeschaltet. Deshalb sind sie zu mir gekommen. F: Ist Ihrem Arbeitgeber jemals etwas passiert? Sind die Mitglieder der Al Shabab jemals an Ihren Arbeitgeber herangetreten? A: Aktuell weiß ich es nicht. Ich weiß nicht wo er ist. Nach meinem letzten Stand war er in Mogadischu. Er hat sein Telefon ausgeschaltet. F: Haben die Al Shabab das so hingenommen oder warum sind diese nicht an Ihren Arbeitgeber herangetreten? A: Die Arbeitgeber hat das Geld nicht bezahlt und hat das Handy einfach ausgeschaltet. Die Mitglieder haben mich dann kontaktiert. Es gibt keine weiteren Vorarbeiter. Somit bin ich dann betroffen. F: Woher hatten die Mitglieder Al Shabab Ihre Nummer? A: Die finden alles heraus. Wenn man jemanden sucht oder braucht ist das leicht für sie herauszufinden. F: Wussten Sie bei Ihrer Festnahme, dass es sich hierbei um die Mitglieder der Al Shabab handelt? A: Nein. Aber ich dachte es. F: Wann haben Sie dann tatsächlich erfahren, dass es sich um die Mitglieder der Al Shabab handelt? A: Als sie mir die Augen verbunden haben. F: Wie haben Sie, dass dann erfahren? A: Sie haben mit mir gesprochen. Sie haben gefragt warum ich die Befehle nicht befolgt habe. Dann wusste ich es. F: Wieso haben nur vier Personen von den sechs anwesenden Personen Sie zu dem Waldstück gebracht - was haben die anderen zwei Personen gemacht? A: Das Auto war klein, es gab nicht mehr Platz. F: Wieso wurden Ihnen die Augen verbunden? A: Damit ich nicht weiß wohin sie mich bringen und einsperren werden. F: Wann wurde Ihnen die Augenbinde abgenommen? A: Als ich dort hingekommen bin. F: Etwas genauer? A: In der Zelle erst. F: Haben Sie während der Inhaftnahme zu Essen und zu trinken bekommen? A: 24 Stunden nur eine Mahlzeit und ein Liter Wasser. F: Wo konnten Sie Ihre Notdurft verrichten? A: In der Zelle gab es eine Toilette. F: Waren Sie allein in der Zelle oder waren dort mehre Personen? A: Alleine, es gab auch eine Matratze. F: Sie haben angegeben, dass die Mitglieder der Al Shabab Sie befragt haben. Was wollten diese von Ihnen wissen? A: Sie haben mich gefragt warum ich ihre Befehle nicht befolgt habe. Sie haben immer gefragt warum ich nicht bezahlt habe und ob mir mein Leben nichts wert ist. Es war eigentlich keine Befragung, sondern haben sich immer wieder wiederholt. F: Haben Sie umgehend, nachdem die Soldaten der Regierung Sie gerettet haben, die Flucht nach Mogadischu veranlasst? A: Die Soldaten der Regierung haben mich nach Mogadischu gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass am nächsten Tag war. F: Erklären Sie mir das etwas genauer? A: Die Soldaten sind gekommen haben mich gefunden und haben gefragt was ich hier mache. Ich habe ihnen gesagt, dass die Mitglieder der Al Shabab mich inhaftiert haben. Sie haben mich freigelassen und mich zu einer Haltestelle gebracht. Am nächsten Tag bin ich in ein Fahrzeug gestiegen und bin alleine nach Mogadischu gereist. F: Wo haben Sie die Nacht verbracht bis Sie nach Mogadischu gekommen sind? A: Ich habe die Nacht mit den Soldaten verbracht. Am Morgen in der Früh haben sie mich zur Bushaltestelle gebracht. F: Und wo war das? A: Ich weiß es nicht. Ich kenne den Namen der Stadt nicht, aber in der Umgebung. F: Warum sind Sie nicht nach Hause gegangen? A: Ich konnte nicht. Ich hatte das Gefühl, dass es unsicher ist. F: Wie sind Sie nach Mogadischu gekommen? A: Mit einem LKW. F: Wie lange haben Sie gebraucht um nach Mogadischu zu gelangen? A: Ca. 2 Stunden. F: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? A: Ca. 1 1/2 Monate. Ich habe im XXXX Mogadischu verlassen.A: Ca. 1 1/2 Monate. Ich habe im römisch 40 Mogadischu verlassen. F: Wie weit ist XXXX von Mogadischu entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von Mogadischu entfernt? A: Ca. 35-36 Kilometer. F: Wie viele Mitglieder der Al Shabab sind zu Ihrer Frau gegangen und haben nach Ihnen gesucht? A: Eine Person. F: Wann war das? A: Ich weiß es nicht. F: Wie viel Zeit zwischen Freilassung und dem Besuch der Al Shabab bei Ihrer Frau ist vergangen? A: Ca. 20 Tage. F: Was hat dieser Mann zu Ihrer Frau gesagt? A: Er ist zu meiner Frau hingegangen in Zivil. Er hat sich als normale Person ausgegeben. Er hat sie gefragt ob ich noch inhaftiert bin oder was mit mir los ist, wo ich mich befinde. Sie hat ihm mitgeteilt, dass ich nach Mogadischu gegangen bin. Dann hat mich meine Frau angerufen und mir das mitgeteilt. Ich kenne diesen Mann persönlich, er war Elektriker in XXXX . Meine Schwester kannte diesem Mann auch, er war auch mal von den Al Shabab eingesperrt worden. Er ist ein Verräter.A: Er ist zu meiner Frau hingegangen in Zivil. Er hat sich als normale Person ausgegeben. Er hat sie gefragt ob ich noch inhaftiert bin oder was mit mir los ist, wo ich mich befinde. Sie hat ihm mitgeteilt, dass ich nach Mogadischu gegangen bin. Dann hat mich meine Frau angerufen und mir das mitgeteilt. Ich kenne diesen Mann persönlich, er war Elektriker in römisch 40 . Meine Schwester kannte diesem Mann auch, er war auch mal von den Al Shabab eingesperrt worden. Er ist ein Verräter. F: Gehört dieser Mann nun den Al Shabab an oder nicht? A: Ich weiß es nicht genau. Meine Schwester und ich denken, dass er Mitglied der Al Shabab ist, denn er ist ein Verräter. Ich bin mir aber nicht 100 % sicher. F: Kannte Ihre Frau diesen Mann? A: Ja, da er Eklektiker ist. Er hat bei uns die Stromzählung gemacht. F: Wann hat ihre Frau erfahren, dass Sie von den Al Shabab verhaftet worden sind? A: Als ich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt bin. Die Mitglieder der Al Shabab haben mir das Telefon weggenommen und haben es ausgeschaltet. F: Wann hat Ihre Frau erfahren, dass Sie freigelassen worden sind? A: Ich habe meine Frau als ich in Mogadischu war angerufen und ihr das mitgeteilt. Ich habe sie vom Telefon meiner Schwester aus angerufen. F: Warum hat Ihre Frau diesem Mann mitgeteilt, dass Sie sich in Mogadischu befinden? A: Sie wusste nicht, dass dieser Mann Mitglied der Al Shabab ist. Sie hat gemeint, dass das ein Mitarbeiter der Elektrikerfirma ist. F: Sie haben angeben, dass Ihre Schwester diesen Mann ebenfalls kannte, da er ebenfalls einmal von den Al Shabab eingesperrt gewesen ist. Woher wusste Ihre Schwester das? A: Dieser Mann hat vorher im selben Bezirk gewohnt wo auch meine Schwester gewohnt hat. Deshalb ist sie darauf gekommen. Sie sind alte Bekannte oder Nachbaren. F: Wann ist dieser Mann zu Ihrer Schwester gegangen und hat nach Ihnen gesucht? A: Zwei Tage später nachdem er bei meiner Frau war. F: Was wollte er von Ihrer Schwester wissen, was hat er Ihrer Schwester ausgerichtet? A: Er hat sie gefragt wo ich bin, ob die Al Shabab mich freigelassen haben. Sie hat gesagt, dass ich bei der Arbeit und nicht zu Hause bin. F: Wie ging das Gespräch weiter? A: Dann ist er gegangen. Ich bin nach der Arbeit dann nach Hause gekommen und meine Schwester teilte mir das mit, dass diese Person mich gesucht hat. Ich habe ihr dann gesagt, dass er vor zwei Tagen bei meiner Frau gewesen ist. Ich habe mich dann gefragt warum er nach mir sucht und was er von mir will. Ich habe Angst bekommen. Ich habe dann aufgehört zu arbeiten. F: Warum hat Ihre Schwester dieser Person mitgeteilt wo Sie sind? A: Er stellte ihr eine Frage und sie hat halt geantwortet. F: Sie haben angegeben, dass Ihre Schwester und Sie selbst die Vermutung haben, dass dieser Mann Mitglied der Al Shabab ist. Warum teilt Ihre Schwester dann diesem Mann mit, wo Sie sich aufhalten? A: Ich weiß es nicht. F: Es ist nicht glaubhaft, dass Ihre Schwester diesem Mann mitteilt wo Sie sich aufhalten, wo Sie doch der Überzeugung ist, dass dieser Mann Mitglied der Al Shabab ist und Sie von dieser Gruppierung mit dem Tode bedroht wurden. Beziehen Sie dazu Stellung! A: Meine Schwester kannte ihn von früher. Sie waren alte Bekannte. F: Lebt Ihre Schwester nach wie vor in Mogadischu? A: Ja, aber ich habe keinen Kontakt. F: Lebt noch jemand von Ihrer Familie in Mogadischu? A: XXXX ist auch in Mogadischu. Ich habe auch mit diesem keinen Kontakt.A: römisch 40 ist auch in Mogadischu. Ich habe auch mit diesem keinen Kontakt. F: Wann haben Sie aufgehört zu arbeiten? A: Mitte XXXX .A: Mitte römisch 40 . F: Was haben Sie dann von Mitte XXXX bis zu Ihrer Ausreise gemacht?F: Was haben Sie dann von Mitte römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise gemacht? A: Ich habe mir einen Reisepass ausstellen lassen und habe mir ein Flugticket gekauft. F: Wann haben Sie Somalia verlassen? A: Am XXXX .A: Am römisch 40 . F: Wohin sind Sie geflogen? A: Von Mogadischu bis nach XXXX . Es gab einen Zwischenflug Dschibuti.A: Von Mogadischu bis nach römisch 40 . Es gab einen Zwischenflug Dschibuti. F: Gab es in diesem Zeitraum bis zu Ihrer Ausreise noch irgendwelche Vorfälle Ihrer Person betreffend? A: Nein. F: Haben Sie in diesem Zeitraum jemals wieder was von den Mitgliedern der Al Shabab gehört oder haben Sie diese gesehen? A: Nein. Ich habe meine Nummer gewechselt und das niemandem gemeldet. F: Ist Ihre Frau dann irgendwann nach Mogadischu gekommen? A: Sie ist nie nach Mogadischu gekommen. Sie ist dort bei der Schwiegermutter. F: Sind Sie im gesamten Staatsgebiets von diesem Problem betroffen, oder könnten Sie sich in einer anderen Ortschaft von diesem Problem entziehen? A: Nein, man kann dich überall finden. Auch in Mogadischu. Anmerkung: Pause und EV- Raum wird gelüftet. F: Haben Sie von Ihrer Familie jemals wieder gehört, dass dieser Mann oder eine sonstige Person nach Ihnen sucht? A: Nein, seitdem ich hier bin nicht. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin das verstanden.(…)“A: Ja, Ich bin das verstanden., (…)“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sei oder wäre. Die von ihm geschilderten Bedrohungen hätten sich nicht gegen seine Person, sondern sich vielmehr gegen seinen Arbeitgeber gerichtet. Es sei weder ersichtlich noch plausibel, weshalb ausgerechnet er nun ins Visier der Al Shabaab hätte fallen sollen, obwohl doch sein Arbeitgeber den Al Shabaab Geld geschuldet hätte. Abgesehen von diesem Umstand habe der BF aus näher dargelegten Gründen während der Vernehmung keine sonstig glaubhafte Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgeschichte betreffend sein Heimatland vorbringen können. Er habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sei oder wäre. Die von ihm geschilderten Bedrohungen hätten sich nicht gegen seine Person, sondern sich vielmehr gegen seinen Arbeitgeber gerichtet. Es sei weder ersichtlich noch plausibel, weshalb ausgerechnet er nun ins Visier der Al Shabaab hätte fallen sollen, obwohl doch sein Arbeitgeber den Al Shabaab Geld geschuldet hätte. Abgesehen von diesem Umstand habe der BF aus näher dargelegten Gründen während der Vernehmung keine sonstig glaubhafte Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgeschichte betreffend sein Heimatland vorbringen können. Er habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen können.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Hätte das Bundesamt weitere Ermittlungen im Zuge der Befragung angestellt, hätte der BF erläutern können, dass Al Shabaab ihn aufgefordert hätten, entweder Schutzgeld zu bezahlen oder seine Arbeit aufzugeben. Ebenso hätte sich herausgestellt, dass die Miliz üblicherweise ihre Aufforderungen wiederholen würden, ehe sie Konsequenzen ziehen würde. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürften neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden. Darüber hinaus seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, sich jedoch kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF befassen und seien als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Hinsichtlich der Gefährdungssituation durch Al Shabaab zeige sich aufgrund der Länderberichte zu Somalia deutlich, dass es hier zu keiner Entspannung gekommen sei und sich diese auch mit dem Fluchtvorbringen des BF decken würden. Außerdem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid aus näher dargelegten Gründen mangelhaft. Der BF falle auch in mehrere von UNHCR in den aktuellen Schutzerwägungen zu Somalia beschriebene Risikoprofile, nämlich Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die Al-Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden würden, sowie Personen, die Besteuerung und/oder Erpressung durch Al-Shabaab ausgesetzt seien. Aus den genannten Erwägungen des UNHCR ergebe sich zudem, dass derzeit eine innerstaatliche Fluchtalternative für von der Al Shabaab Miliz verfolgte Personen nicht in Frage komme. Der BF werde daher in seinem Heimatstaat aufgrund seiner (unterstellten) politischen Überzeugung verfolgt, sodass ihm jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Hätte das Bundesamt weitere Ermittlungen im Zuge der Befragung angestellt, hätte der BF erläutern können, dass Al Shabaab ihn aufgefordert hätten, entweder Schutzgeld zu bezahlen oder seine Arbeit aufzugeben. Ebenso hätte sich herausgestellt, dass die Miliz üblicherweise ihre Aufforderungen wiederholen würden, ehe sie Konsequenzen ziehen würde. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürften neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden. Darüber hinaus seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, sich jedoch kaum mit den konkreten Fluchtgründen des BF befassen und seien als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Hinsichtlich der Gefährdungssituation durch Al Shabaab zeige sich aufgrund der Länderberichte zu Somalia deutlich, dass es hier zu keiner Entspannung gekommen sei und sich diese auch mit dem Fluchtvorbringen des BF decken würden. Außerdem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid aus näher dargelegten Gründen mangelhaft. Der BF falle auch in mehrere von UNHCR in den aktuellen Schutzerwägungen zu Somalia beschriebene Risikoprofile, nämlich Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die Al-Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden würden, sowie Personen, die Besteuerung und/oder Erpressung durch Al-Shabaab ausgesetzt seien. Aus den genannten Erwägungen des UNHCR ergebe sich zudem, dass derzeit eine innerstaatliche Fluchtalternative für von der Al Shabaab Miliz verfolgte Personen nicht in Frage komme. Der BF werde daher in seinem Heimatstaat aufgrund seiner (unterstellten) politischen Überzeugung verfolgt, sodass ihm jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somali. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) R: Wie ist Ihr Name und wo sind Sie geboren? BF: Ich bin XXXX . Ich bin in XXXX geboren. Es liegt in der Region XXXX . BF: Ich bin römisch 40 . Ich bin in römisch 40 geboren. Es liegt in der Region römisch 40 . R: Wo haben Sie von Geburt bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Wenn Sie das bitte chronologisch angeben und in welchen Zeiträumen Sie dort gelebt haben. BF: Ich bin im Jahr XXXX in XXXX geboren. Dort habe ich bis zum Jahr XXXX gelebt. Dann bin ich nach Saudi-Arabien gegangen. Ich habe dort eine Weile gelebt. Dann bin ich wieder zurück zu meinem Heimatort im Jahr XXXX . Dort war ich in meinem Heimatort XXXX bis XXXX . Dann bin ich in die Türkei geflogen.BF: Ich bin im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren. Dort habe ich bis zum Jahr römisch 40 gelebt. Dann bin ich nach Saudi-Arabien gegangen. Ich habe dort eine Weile gelebt. Dann bin ich wieder zurück zu meinem Heimatort im Jahr römisch 40 . Dort war ich in meinem Heimatort römisch 40 bis römisch 40 . Dann bin ich in die Türkei geflogen. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: In Saudi-Arabien habe ich die Schule besucht. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Ich habe mit meinem Vater gelebt. R: Was heißt „Ich habe mit meinem Vater gelebt“ in diesem Zusammenhang? Können Sie mir das bitte erklären? BF: Mein Vater ist für meinen Lebensunterhalt, als ich noch jung war, aufgekommen. R: Was heißt für Sie „als Sie noch jung waren“? BF: Bis zu meinem
- Lebensjahr. R: Wie haben Sie dann Ihren Lebensunterhalt ab Ihren
- Lebensjahr bestritten? BF: Von XXXX bis XXXX habe ich bei meiner Großmutter mütterlicherseits gelebt. Sie hat meinen Lebensunterhalt bezahlt. Ab XXXX habe ich in Saudi-Arabien zu arbeiten begonnen.BF: Von römisch 40 bis römisch 40 habe ich bei meiner Großmutter mütterlicherseits gelebt. Sie hat meinen Lebensunterhalt bezahlt. Ab römisch 40 habe ich in Saudi-Arabien zu arbeiten begonnen. R: Als was haben Sie dort gearbeitet? BF: Ich habe in einer Firma gearbeitet. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe dort mit einem Hubstapler gearbeitet. R: Haben Sie dann, als Sie von Saudi-Arabien wieder nach Somalia zurückgekehrt sind, auch gearbeitet? BF: Ja, ich habe ein kleines Geschäft eröffnet. R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit beim BFA am XXXX gemacht haben bzw. am XXXX bei der LPD XXXX korrekt und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit beim BFA am römisch 40 gemacht haben bzw. am römisch 40 bei der LPD römisch 40 korrekt und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Halten Sie die Angaben, die Sie in Ihrer Beschwerde eingebracht haben, aufrecht und sind diese korrekt? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Sie haben dann ein Geschäft eröffnet. Wann haben Sie dieses Geschäft eröffnet? BF: Das war im Jahr XXXX .BF: Das war im Jahr römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern, aber ich vermute, dass es Anfang XXXX gewesen ist.BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern, aber ich vermute, dass es Anfang römisch 40 gewesen ist. R: Wie lange haben Sie dann dieses Geschäft betrieben? BF: Ca. 2 Jahre. R: Das heißt, wann haben Sie dann das Geschäft beendet, wann haben Sie das Geschäft aufgelöst? BF: Das war im Jahr XXXX .BF: Das war im Jahr römisch 40 . R: Haben Sie noch eine Tätigkeit verrichtet in Somalia, nachdem Sie das Geschäft aufgelöst haben bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia? BF: Ja. R: Und welche Tätigkeiten? BF: Ich war ein Autofahrer. R: Von wann bis wann haben Sie diese Tätigkeit verrichtet? BF: Von XXXX bis XXXX .BF: Von römisch 40 bis römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX haben Sie mit dieser Tätigkeit begonnen?R: Wann im Jahr römisch 40 haben Sie mit dieser Tätigkeit begonnen? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube entweder im März oder im April. R: Wenn Sie sagen, Sie waren Autofahrer, was heißt das genau? BF: Ich habe zu einer Baufirma Waren mit diesem Auto geliefert. R: Was war das für ein Auto? BF: Es heißt „ XXXX “.BF: Es heißt „ römisch 40 “. R: Was ist das für ein Typ von Auto? BF: Ein XXXX .BF: Ein römisch 40 . R: Ist es ein PKW oder ein LKW? BF: Es ist ein Fahrzeug zwischen einem PKW und einem LKW. Es hat eine Ladefläche. R: Waren Sie für diese Tätigkeit angestellt? Haben Sie dafür bei irgendwem gearbeitet? BF: Ich war ein Angestellter. R: Wie viele hat es dort gegeben? BF: 300 Dollar. R: Wie viele Angestellte hat es dort gegeben? BF: Es waren viele. R: Was verstehen Sie unter „viele“? BF: Ca. 15 Leute. R: Waren das alle Fahrer? BF: Nein. R: Wie viele Fahrer waren dann dort? BF: Wir waren zu zweit. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF:
- R: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen auf? BF: Im Moment sind sie in XXXX .BF: Im Moment sind sie in römisch 40 . R: An Ihrer Heimatadresse? BF: Ja. R: Wer versorgt Ihre Familienangehörigen? BF: Im Moment unterstütze ich sie ein wenig und mein Schwager, der in Amerika lebt, unterstützt auch meine Frau. R: Inwiefern unterstützen Sie Ihre Familienangehörigen? BF: Ich schicke monatlich 50 €. R: Und Ihr Schwager? BF: 100 Dollar. R: Geht Ihre Frau arbeiten? BF: Im Moment, nein. R: Wie alt ist Ihr ältestes Kind? BF: Er wird jetzt XXXX Jahre alt.BF: Er wird jetzt römisch 40 Jahre alt. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Ich habe große Sorge um meine Familie. R wiederholt die Frage. BF: Nicht gut. R: Wieso? BF: In dem Gebiet, in dem sich meine Frau und meine Kinder aufhalten, ist es ein Kriegsgebiet. Es ist auch klar, wenn Kinder und eine Frau auf sich alleine gestellt sind, dass sie Schwierigkeiten haben, weil ich nicht mehr dort bin. R: Haben Sie Geschwister in Somalia? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Insgesamt habe ich 8 Geschwister. 6 leben noch in Somalia. R: Können sie Ihre Frau und Ihre Kinder unterstützen? BF: Nein. R: Können sie bei einem Ihrer Geschwister wohnen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Weil sie sich nicht untereinander verstehen können, da meine Frau in Saudi-Arabien gelebt hat und in einer anderen Kultur aufgewachsen ist. Meine Geschwister haben in Somalia gelebt und diese in einer anderen Kultur aufgewachsen sind, wird es schwierig, dass sie sich gegenseitig verstehen. R: Wo haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF: In Saudi-Arabien. R: Wo haben Sie sie kennengelernt? BF: In Saudi-Arabien. R: War das eine Zwangsehe? BF: Nein. R: War das eine Liebesheirat? BF: Ja. R: Wie oft sind Sie mit Ihren Familienangehörigen in Kontakt? BF: Wir telefonieren täglich. R: Was für ein Geschäft haben Sie betrieben? BF: Ein Lebensmittelgeschäft. R: Wie viel hat die Reise von Somalia nach Österreich gekostet? BF: Ca. 3000 bis 4000 Dollar. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Als ich in Saudi-Arabien war, habe ich ein Grundstück gekauft. Dieses habe ich verkauft. R: Wie viel Geld haben Sie dann Ihren Familienangehörigen hinterlassen? BF: Ca. 500 Dollar. R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrer Familie ausgereist? BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich nicht meine Familie mitnehmen. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Dass ich von den Menschen geköpft werde. R: Warum sollten Sie von den Menschen geköpft werden? BF: Ich habe abgelehnt, was die Al Shabab von mir verlangt haben. R: Inwiefern sind Sie mit der Al Shabab in Kontakt getreten? BF: Telefonisch. R: Was heißt „telefonisch“? BF: Sie haben mich angerufen und gesagt, ich soll Steuern zahlen. R: Hat es einen bestimmten Grund gegeben, warum man Sie deswegen angerufen hat? BF: Ja, es gibt einen Grund. Mein Arbeitgeber hat die Anrufe der Al Shabab ignoriert. Da Al Shabab gewusst hat, dass ich für ihn arbeite, haben sie mich angerufen und von mir die Steuer verlangt. R: Was heißt, Ihr Arbeitgeber hat die Anrufe ignoriert? BF: Weil er sein Handy ausgeschalten hat. R: Ist die Al Shabab bei Ihrem Arbeitgeber persönlich erschienen, nachdem er sein Handy ausgeschaltet hat? BF: Nein. R: Wissen Sie, ob die Al Shabab Ihren Arbeitgeber auf die Mailbox gesprochen hat? BF: Nein. Das weiß ich nicht. R: Woher wissen Sie eigentlich, dass Ihr Arbeitgeber von der Al Shabab angerufen worden ist? BF: Die Al Shabab hat mir das gesagt. R: Haben Sie mit Ihren Arbeitgeber, nachdem Ihnen die Al Shabab davon erzählt hat, mit ihm darüber gesprochen? BF: Ja. R: Was haben Sie dann mit Ihrem Arbeitgeber besprochen? Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Ich habe zu meinem Arbeitgeber gesagt, dass ich einen Anruf der Al Shabab erhalten habe. Mein Arbeitgeber hat ignoriert, was ich ihm erzählt habe. Dann habe ich versucht die Telefonfirma anzurufen, um sicher zu gehen, dass es die Al Shabab war. Dann haben sie mir bestätigt, dass es die Al Shabab war. R: Woher wusste die Telefonfirma, dass es sich bei dem Anrufer, um ein Mitglied der Al Shabab gehandelt hat? BF: Weil es ihnen bekannt ist. R: Was heißt „Weil es ihnen bekannt ist“? BF: Ich kann nicht genau sagen, wie sie es bestätigen können, aber als ich sie angerufen habe und diese Nummer, von der ich angerufen wurde, genannt habe, haben sie gesagt, dass es sich um eine Nummer der Al Shabab handeln würde. R: Woher wissen Sie jetzt, dass Ihr Arbeitgeber von der Al Shabab angerufen wurde, nachdem Ihr Arbeitgeber ignoriert hat, was Sie ihm erzählt haben? BF: Mein Arbeitgeber hat doch zugegeben, dass er auch von der Al Shabab Anrufe erhalten hat. R: Was hat dann der Arbeitgeber, außer dass er das Telefon abgeschaltet hat, gemacht? BF: Er hat sich versteckt. R: Wo hat er sich versteckt? BF: In Mogadischu, in einem Haus. R: War er dort in Sicherheit? BF: Er hatte Geld. Ich weiß nicht, was er gemacht hat. R: Als Sie angerufen worden sind, haben sich die Anrufer zu erkennen gegeben, wer Sie sind? BF: Ja. R: Was wollten sie von Ihnen konkret? BF: Da mein Arbeitgeber nicht auf die Anrufe der Al Shabab reagiert hat, sagte die Al Shabab zu mir, dass ich dieses Steuergeld zahlen sollte, weil ich für ihn arbeite. R: Haben die anderen Arbeitnehmer, die in dieser Firma gearbeitet haben, auch solche Anrufe bekommen? BF: Ich war die
- Person. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Können Sie sich vorstellen, warum genau Sie solch einen Anruf erhalten sollten? BF: Weil ich Geschäftsleiterstellvertreter war. R: Wie viel haben Sie als Geschäftsleiterstellvertreter verdient? BF: 300 Dollar war mein monatlicher Gehalt. 150 Dollar war noch zusätzlich für das Mittagessen. R: Was war Ihre Aufgabe als Geschäftsleiterstellvertreter? Was haben Sie für Tätigkeiten ausgeübt? BF: Ich habe den Mitarbeiter immer gezeigt, was sie machen sollen. Ich habe die Lieferzeiten geachtet und jeden gezeigt, was sie zu tun haben. R: Haben Sie dafür eine besondere Ausbildung? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeiten in dieser Funktion ausgeübt? BF: Seit Beginn meiner Arbeit. R: Wann war das? BF: Ich meine im Jahr XXXX .BF: Ich meine im Jahr römisch 40 . R: Wann genau haben Sie mit dieser Funktion angefangen? BF: Entweder März oder April. R: Wurden Sie von Beginn an als Geschäftsleiterstellvertreter angestellt? BF: Ja. R: Wann ist denn dieser Anruf erfolgt? BF: Das war Anfang November. R: Welchen Jahres? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . R: Wie haben Sie auf diesen Anruf reagiert? BF: Ich habe der Al Shabab gesagt, dass ich nicht zahlen kann, was sie von mir verlangen. R: Wie war dann die Reaktion von der Al Shabab? BF: Sie sagten, ich soll meine Arbeitsstelle verlassen. R: Woher hätten Sie dann das Geld nehmen sollen, wenn Sie die Arbeitsstelle verlassen hätten müssen? BF: Sie hätten nach meinem Arbeitgeber gesucht. R: Ist nach Ihrem Arbeitgeber gesucht worden? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie Ihr Handy, wie Ihr Arbeitgeber, später auch ausgeschaltet? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich war ein Angestellter. Ich dachte nicht, dass die Al Shabab mich so behandeln würde, wie meinen Arbeitgeber, da er mehr Geld hat. R: Wer hat Sie dann vertreten? Wen haben Sie als Vertreter eingesetzt? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie hat denn Ihr Arbeitgeber geheißen? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie in Somalia gelebt? BF: Bis zu meinem
- Lebensjahr. Nach meiner Rückkehr aus Saudi-Arabien noch 6 Jahre. R: Welchen Clan gehören Sie an bzw. Subclan? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was ist der Hauptclan? BF: Mein Hauptklan heißt XXXX .BF: Mein Hauptklan heißt römisch 40 . R: Haben Sie aus dem Subclan bzw. Hauptclan Freunde gehabt? BF: Nein. R: Was ist dann nach dem
- Telefonat weiter passiert? BF: Dann habe ich einen
- Anruf erhalten. R: Wieviel Zeitraum ist zwischen dem
- und
- Anruf gelegen? BF: Innerhalb einer Woche habe ich 3 Anrufe erhalten. R wiederholt die Frage. BF: 3 Tage. R: An welchem Tag wurden Sie das
- Mal angerufen? BF: Anfang der Woche. R: Hat der Wochentag einen Namen? BF: Das weiß ich nicht. Ich erinnere mich nicht. Ich weiß nur, dass die Anrufe Anfang November bis XXXX November stattgefunden haben.BF: Das weiß ich nicht. Ich erinnere mich nicht. Ich weiß nur, dass die Anrufe Anfang November bis römisch 40 November stattgefunden haben. R: Was war der Inhalt dieses
- Gespräches? BF: Sie fragten mich, ob ich ihre Befehle befolgt habe. R: Welche Befehle haben Sie von Al Shabab bekommen? BF: Die Steuerzahlung. R: Hat die Al Shabab nicht gewusst, ob Sie bezahlt haben oder nicht? BF: Sie wussten, dass ich es nicht bezahlt habe. R: Warum hat man Sie dann gefragt, ob Sie ihre Befehle befolgt haben? BF: Sie sagten, ich solle dieses Geld zahlen, da mein Arbeitgeber nicht mehr zu erreichen ist. Ansonsten solle ich meine Arbeitsstelle verlassen. R: Haben Sie während dieser Anrufe gearbeitet? BF: Ja. R: Haben Sie während dieser Anrufe an Ihrer Heimatadresse gewohnt? BF: Ja. R: Wie hat der
- Anruf auf Sie gewirkt? Wie war die Reaktion auf Sie? BF: Ich war schockiert. R: Haben Sie nach diesem Anruf irgendwelche Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Al Shabab bei Ihnen erscheinen würde? BF: Nein. R: Und nach dem
- Anruf? Haben Sie danach irgendwelche Vorkehrungen ins Auge gefasst? BF: Nein, ich habe weiter gearbeitet. R: Haben Sie nach dem
- Anruf das Telefon ausgeschaltet? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe nicht geglaubt, was sie von mir verlangt haben. R: Warum haben Sie das nicht geglaubt? Was hat Sie da zweifeln lassen? BF: Ich habe einfach nicht geglaubt. R: Was hat Sie da zweifeln lassen? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass sie mich finden würden. R: Wieso haben Sie geglaubt, dass man Sie nicht finden würde bei Ihrem Arbeitgeber? BF: Weil ich geglaubt habe, dass ich nicht wichtig für die Al Shabab bin. R: Wie hat das
- Gespräch dann auf Sie gewirkt? BF: Ich habe geglaubt, dass sie Al Shabab sind. R: Waren Sie nach dem
- Gespräch mehr schockiert oder weniger schockiert? BF: Beim
- und
- Mal hatte ich dasselbe Gefühl. Ich war beide Male schockiert. R: Haben Sie dann nach dem
- Telefonanruf irgendwelche Vorkehrungen überlegt bzw. getroffen? BF: Ich habe keine Vorkehrungen überlegt. R: Haben Sie auch daran gedacht, wie Ihr ehemaliger Chef, das Telefon abzuschalten? BF: Nein. R: Haben Sie daran gedacht eventuell nach diesen Anrufen eine neue Telefonnummer sich zuzulegen? BF: Ja, ich habe nachgedacht, aber ich habe es nicht umgesetzt. R: Was hat Sie daran gehindert es umzusetzen? BF: Ich hatte keine Zeit mir eine neue Nummer zu besorgen. R: Mit welchen Dingen waren Sie beschäftigt, um sich eine neue Nummer zu besorgen oder eine neue Nummer sich besorgen zu lassen? BF: Wegen meiner Arbeit konnte ich nicht eine neue Nummer besorgen, weil ich viel zu tun hatte. R: Mit was waren Sie beschäftigt? BF: Mit meiner normalen Tätigkeit. Meine Handynummer war wichtig für die Tätigkeit. R: Hatten Sie Angst, dass die Al Shabab bei Ihnen auftauchen würde nach dem
- Anruf? BF: Ja. Ich hatte immer Angst. Ich war immer vorsichtig. R: Inwiefern? BF: Bevor ich diese Anrufe erhalten habe, war es normal, dass ich nach meiner Arbeit Kaffee oder Tee trinken gegangen bin, aber seitdem ich diese Anrufe erhalten habe, habe ich aufgehört Tee oder Kaffee trinken zu gehen. Stattdessen ging ich immer direkt nach Hause. R: Innerhalb welchen Zeitraumes sollten Sie den geforderten Betrag zahlen? BF: Sie nannten nicht einen bestimmten Zeitraum. Sie sagten nur, ich soll so schnell wie möglich zahlen. R: Hat man Ihnen ein Ultimatum gesetzt? BF: Nein. Sie sagten, ich soll es so schnell wie möglich zahlen. R: Hätten Sie das auf mehrere Etappen zahlen können? BF: Das war unmöglich. Ich konnte es mir nicht leisten. R: Haben Sie daran gedacht das Grundstück zu verkaufen, dass Sie ja dann später verkauft haben? BF: Nein, daran habe ich nicht gedacht. R: Hat man Ihnen gegenüber dann Sanktionen ausgesprochen, wenn Sie nicht zahlen würden? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Sie sagten, falls ich diesen Betrag nicht zahle, würden sie mich töten. R: Bei welchem Telefonat haben sie es gesagt? BF: Beim
- Telefonat. R: An welchem Wochentag war das
- Telefonat? BF: Es war innerhalb von Anfang November bis XXXX November.BF: Es war innerhalb von Anfang November bis römisch 40 November. R wiederholt die Frage. BF: Die Woche ist 7 Tage. R wiederholt die Frage. BF: Daran erinnere ich mich nicht. R: War das
- Telefonat an einem Arbeitstag? BF: Ja. R: Und das
- Telefonat? BF: Ja. R: Was war der genaue Inhalt beim
- Telefonat? BF: Sie sagten, dass sie schon wissen, dass ich immer noch nicht das Steuergeld bezahlt habe und nach mir suchen würden. R: Wie haben Sie dann reagiert auf das
- Telefonat? BF: Ich habe gesagt, dass ich kein Geld habe. R: Wie haben Sie sich gefühlt nach diesem
- Telefonat? BF: Ich hatte Angst und Sorge. R: Haben Sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen? BF: Nein, ich habe weiter gearbeitet. R: Haben Sie diese Drohungen ernst genommen? BF: Beim
- Telefonat habe ich es ernst genommen. R: Wie haben sie darauf reagiert, dass Sie das Geld nicht zahlen können? BF: Die haben nur einfach das Telefon aufgelegt. R: Wie hat die Al Shabab darauf reagiert, nachdem diese aufgelegt hat und Sie kein Geld gezahlt haben? BF: Eines Tages, als ich auf dem Weg zu meinem Arbeitsort war, hat mich die Al Shabab aufgefordert, dass ich mit dem Auto anhalten solle. Sie waren 6 Männer. Sie sagten, ich solle aussteigen. Sie haben meine Augen verbunden und mich in einen PKW hineingebracht. R: An welchem Wochentag hat denn dieser Vorfall stattgefunden? BF: Es war ein Arbeitstag. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube entweder Dienstag oder Mittwoch. Ich weiß nur, dass es spät am Nachmittag war. R: Wie viele Tage nach dem
- Anruf hat sich denn dieser Vorfall ereignet? Wie viel Tage sind zwischen dem letzten Anruf und diesem Vorfall gelegen? BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber es waren mehrere Tage dazwischen. R: Was heißt mehrere Tage? BF: Ich meine mehr als 10 Tage. R: Wohin waren Sie des Weges, als Sie angehalten worden sind? BF: Zu meiner Arbeit. Ich hatte eine Lieferung mit und ich musste sie zu den Arbeitern bringen. R: Wohin? BF: In einen Brunnen. R: War das außerhalb von Ihrer Firma? BF: Unsere Mitarbeiter haben außerhalb der Stadt an einem Brunnen gearbeitet. R: War das Ihr üblicher Arbeitsweg, den Sie sonst gefahren sind? BF: Ich bin dorthin gefahren, wenn die Mitarbeiter etwas gebraucht haben. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Sind Sie diesen täglich gefahren? BF: Nein. Täglich nicht. R: Wie oft in der Woche? BF: Es ist eine große Straße, aber ich bin nur dorthin gefahren, wenn es notwendig war. R: Können Sie mir noch einmal genau schildern, was passiert ist, als Sie von Mitgliedern der Al Shabab angehalten worden sind? BF: Als ich von meinem Auto ausgestiegen bin und sie meine Augen verbunden haben, brachten sie mich in einen PKW. R: Was heißt „sie haben meine Augen verbunden“? BF: Sie waren 6 Männer. 4 von denen sind mit mir in dem PKW gefahren. R: Was ist genau passiert, als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind? BF: Ich habe gefragt, wer sie sind. Sie stellten mir die Frage, ob ich ein Telefonat erhalten hätte. Dann habe ich verstanden, dass sie die Al Shabab sind. R: Wieso sind Sie denn eigentlich stehen geblieben? BF: Weil sie bewaffnet waren. R: Hätten Sie mehr Gas geben können und vorbei fahren können? BF: Das war zu gefährlich für mich. R: Was ist dann jetzt genau passiert, nachdem Sie gewusst haben, dass es sich um die Al Shabab handelt? BF: Sie sind losgefahren. Ca. 2 Stunden sind wir gefahren. R: Was heißt „wir“ gefahren? BF: Ich war im Auto und 4 weitere Al Shabab. 2 sind übrig geblieben und sind mit dem Motorrad gefahren. R: Wie ist Ihnen das möglich gewesen das zu sehen? BF: Ich habe es gesehen, bevor sie meine Augen verbunden haben. R: Wann wurden Ihnen die Augen verbunden? BF: Als sie mich ins Auto gebracht haben. R: Wurden Ihnen die Augenbinde angelegt bevor Sie ins Auto gebracht wurden oder wurden Ihnen die Augenbinde angelegt, als Sie schon im Auto gewesen sind? BF: Die Augenbinde wurde mir noch außerhalb des Autos angelegt. R: Konnten Sie durch die Augenbinde durchsehen? BF: Nein. R: Wie viele Personen sind dann im Auto gesessen? BF: Mit mir waren wir zu fünft. R: Wie wissen Sie, dass 4 Mitglieder der Al Shabab im Auto gesessen sind? BF: Als ich ausgestiegen bin, habe ich es erfahren. R: Wie haben Sie es erfahren? BF: Weil sie die Augenbinde entfernt haben. R: Wann wurde Ihnen die Augenbinde entfernt? BF: Sie haben mich an einem Ort gebracht, wo sie mich dann untergebracht haben. R wiederholt die Frage. BF: Als ich aus dem Auto ausgestiegen bin. R wiederholt die Frage. BF: Sie haben die Augenbinde entfernt, als sie mich in ein Zimmer gebracht haben. R: Woher wissen Sie, dass sich 4 Personen im Auto befunden haben? BF: Ich habe gespürt, dass 2 Männer jeweils neben mir gesessen sind, einer gefahren ist und einer vorne gesessen ist. Ich habe 4 unterschiedliche Stimmen gehört. R: Woher wissen Sie, dass die anderen 2 mit Motorrädern gefahren sind? BF: Ich habe es nur vermutet. R: Sie haben gesagt, man hat Sie dann in eine Unterkunft gebracht. Wo hat sich diese befunden? BF: Ich weiß es nicht genau, aber es lag in einem Feld oder in einem Wald. R: Wurde Ihnen Ihr Handy abgenommen? BF: Ja. R: Haben Sie das Handy wieder bekommen? BF: Nein. R: Wie lange sind Sie dort angehalten worden? BF: Ca. 13 Tage. R: Was wollten die Leute von Ihnen? BF: Das Steuergeld. R: Was haben Sie dann darauf geantwortet? BF: Ich habe gesagt, dass ich kein Geld habe. R: Können Sie sich vorstellen, warum man die Drohung nicht umgesetzt hat? BF: Ich glaube, dass meine Zeit nicht zu Ende war (BF meint das im spirituellen Sinne). R: Zuerst wurde Ihnen gedroht, wenn Sie nicht zahlen würden, würden entsprechende Sanktionen erfolgen. Können Sie sich vorstellen, warum man von diesen abgegangen ist? BF: Sie sagten, ich solle eine von 2 Entscheidungen treffen, weil ich kein Geld zahlen kann. Die
- Entscheidung ist, dass ich mich der Al Shabab anschließen sollte oder sie mich töten würden. Warum sie mich nicht getötet haben, kann ich nur damit erklären, dass meine Zeit noch nicht zu Ende war. R: Haben Sie der Al Shabab kommuniziert, dass Sie sich dieser anschließen würden? BF: Nein. R: War außer Ihnen noch jemand in dieser Unterkunft untergebracht? BF: Es gibt eine weitere Person. R: Wie hat diese Person geheißen? BF: Ich kannte diese nicht. R: Wegen was wurde diese Person angehalten? BF: Derselbe Grund. R: Konnten Sie sich sicher sein, dass diese Person, die mit Ihnen in diesem Zimmer angehalten wurde, nicht der Al Shabab angehört? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber da er auch inhaftiert war, habe ich geglaubt, dass er die selben Probleme hat, wie ich. R: Haben Sie das geglaubt oder hat er Ihnen das gesagt? BF: Das war nur meine Vermutung. R: Wie lange waren Sie dann mit dieser Person zusammen? BF: Ich weiß es nicht genau, aber ein paar Tage schon. R: War er schon dort, als Sie in dieses Zimmer gebracht worden sind oder ist er erst später in das Zimmer gekommen? BF: Er war vor mir dort. R: Wie war das Verhältnis zu dieser Person? BF: Wir haben uns nicht unterhalten. Er saß in einem Eck und ich in dem anderen. R: Hat er vor Ihnen oder nach Ihnen dieses Zimmer verlassen? BF: Vor mir. R: Wie viele Tage vor Ihnen? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Warum wurde dann dieser Mann vor Ihnen freigelassen? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe nur gesehen, dass er freigelassen worden ist. R: Wissen Sie, was mit ihm dann passiert ist? BF: Nein. R: Sie haben gesagt, Sie sind ca. 13 Tage dort gewesen. Warum haben Sie dann das Zimmer verlassen können? BF: Außer, dass meine Zeit noch nicht zu Ende war, gab es einen Kampf zwischen der Regierung und der Al Shabab. Als dieser Kampf begann, hat die Regierung dieses Gebiet erobert. R: Wie hat sich dieser Tag genau abgespielt bzw. wie es abgelaufen? BF: Es war nach dem Mittagsgebet. Die Sonne schien immer noch. R: War in diesem Zimmer ein Fenster, dass Sie gesehen haben, dass die Sonne scheint? BF: Das Zimmer war dunkel, aber als ich draußen war, konnte ich sehen, dass es noch hell war. R: Ich möchte genau wissen, wie dieser Tag abgelaufen hat, wie sich das Geschehnis ereignet hat? BF: Ich durfte nicht nach draußen gehen. Sie haben mein Bein gefesselt. Es gab einen Vorhang. Ich durfte hinter diesem Vorhang meine Bedürfnisse erledigen. Ich bekam einmal am Tag etwas zu essen. R: Wo hat der andere dann seine Bedürfnisse erledigt? BF: Es hat getrennte Vorhänge gegeben. Ich habe einmal am Tag einen Liter Wasser bekommen und ein Stück Brot. Die Verhandlung wird um 14:38 Uhr unterbrochen und um 14:50 Uhr fortgesetzt. R: Ich möchte genau wissen, wie dieser Tag abgelaufen hat, wie sich das Geschehnis ereignet hat? BF: Ich war im Zimmer alleine. Ich habe Waffengeräusche mehrere Stunden gehört. Ich kann nicht sagen, wie viele Stunden es waren. Am Anfang habe ich nicht ganz genau die Waffengeräusche gehört, weil sie weit weg waren. Nach einer Weile hat es sich vermehrt und ich habe stärkere Geräusche gehört. Dann hat die Al Shabab den Kampf verloren und die Regierungstruppen sind reingekommen, wo ich drinnen war. Die Regierungstruppe hat gesehen, dass ich am Bein gefesselt gewesen bin und sie fragten mich, warum ich dort bin. Ich erzählte, dass die Al Shabab von mir Steuergeld wollte und diese ich nicht zahlen konnte. Sie haben mich befreit und diese Ketten entfernt. R: Wie hat man die Ketten entfernt? BF: Man hat es mit einer Säge entfernt. R: Wie lange hat man dafür gebraucht? BF: Ca. 10 Minuten. Dann gaben sie mir ca. 70.000 somalische Schilling, umgerechnet 3 Dollar. In der Nacht habe ich bei der Regierungstruppe übernachtet und in der Früh bin ich losgefahren. R: Wo haben Sie bei der Regierungstruppe übernachtet? BF: Sie haben mich bei ihrem Stützpunkt untergebracht. R: Wie weit war dieser Stützpunkt von dieser Anlage der Al Shabab entfernt? BF: Ca. 40 Minuten entfernt. R: Sind Sie mit dem Auto gefahren oder zu Fuß gegangen? BF: Zu Fuß. R: Wie hat dieser Ort geheißen? BF: Ich weiß es nicht, aber es keine Stadt. R: Hat die Al Shabab vor diesen Regierungstruppen Angst gehabt? BF: Nein. R: Wieso sind sie dann geflüchtet, wenn sie keine Angst gehabt haben? BF: Sie haben nur den Kampf verloren. R: Was hat man dann mit den Mitgliedern der Al Shabab gemacht? BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass die Regierungstruppen zu mir gekommen sind und mich befreit haben. R: Haben Sie draußen irgendwelche Verletzte, irgendwelche Tote gesehen? BF: Nein. R: Wie viele Leute von der Al Shabab haben sich bei dieser Anlage befunden? BF: Ich weiß nicht, wie viele dort waren, weil sie mich in ein Zimmer, dass sich im Keller befunden hat, gebracht haben. R: Hat es in der Nacht, bei der Sie bei den Regierungstruppen waren, irgendwelche Vorfälle gegeben? BF: Nein, aber ich war unter Schock. R: Wie lange haben Sie sich dann auf diesem Stützpunkt aufgehalten? BF: Ich bin nur eine Nacht dort geblieben und in der Früh losgefahren. R: Von wo aus sind Sie losgefahren? BF: Nach Mogadischu. R wiederholt die Frage. BF: Von dem Stützpunkt der Regierung bin ich losgefahren. R: Mit was sind Sie von dort losgefahren? BF: Mit einem LKW. R: Wem hat dieser LKW gehört? BF: Es war ein Transportwagen. Dieser Transportwagen gehörte einer zivilen Person. R: Wer außer dem Fahrer und Ihnen ist noch in diesem Transportwagen gesessen? BF: 2 weitere Personen. R: Wohin ist dieser Transportwagen gefahren? BF: Nach XXXX .BF: Nach römisch 40 . R: Wohin sind Sie gefahren? BF: Ich bin weiter nach Mogadischu gefahren mit einem XXXX .BF: Ich bin weiter nach Mogadischu gefahren mit einem römisch 40 . R: Was ist ein XXXX ?R: Was ist ein römisch 40 ? BF: Es ist eine Art überdachtes Motorrad mit 2 Rädern an der Hinterachse. R: Sind Sie das selbst gefahren oder sind Sie mitgefahren? BF: Ich bin mitgefahren. Es war zu mieten. R: Hatten Sie da Geld dabei, um das zu mieten? BF: Ja, diese 70.000 somalische Schillinge. R: Was haben Sie gezahlt für den LKW-Fahrer, der Sie nach XXXX gebracht hat?R: Was haben Sie gezahlt für den LKW-Fahrer, der Sie nach römisch 40 gebracht hat? BF: Den habe ich nicht bezahlt. R: Wie lange hat dann die Fahrt gedauert von diesem Militärstützpunkt bis nach Mogadischu? BF: Es hat einen Tag gedauert. In der nächsten Nacht war ich in Mogadischu. R: Sind Sie durchgefahren oder haben Sie irgendwo übernachtet? BF: Alles was ich davor gesagt habe, ist richtig, aber ich wollte noch korrigieren, dass ich vom Militärstützpunkt in der Früh weggefahren bin und am späten Nachmittag in XXXX angekommen bin und diese XXXX gemietet habe und weiter nach Mogadischu gefahren bin. Als ich in Mogadischu angekommen, war es schon spät am Abend. Ich bin zu meiner Schwester gegangen.BF: Alles was ich davor gesagt habe, ist richtig, aber ich wollte noch korrigieren, dass ich vom Militärstützpunkt in der Früh weggefahren bin und am späten Nachmittag in römisch 40 angekommen bin und diese römisch 40 gemietet habe und weiter nach Mogadischu gefahren bin. Als ich in Mogadischu angekommen, war es schon spät am Abend. Ich bin zu meiner Schwester gegangen. R: Wie viele Stunden waren Sie in etwa unterwegs? BF: Ca. 11 Stunden. R: Haben Sie in XXXX einen längeren Aufenthalt gehabt?R: Haben Sie in römisch 40 einen längeren Aufenthalt gehabt? BF: Nein. R: Warum sind Sie eigentlich zu Ihrer Schwester gefahren und nicht nach Hause zu Ihrer Frau? BF: Weil ich Angst hatte. Meine Schwester wohnte in Mogadischu und meine Frau in XXXX .BF: Weil ich Angst hatte. Meine Schwester wohnte in Mogadischu und meine Frau in römisch 40 . R: In Mogadischu hatten Sie bei Ihrer Schwester keine Angst? BF: In Mogadischu hatte ich keine Angst. R: Hat Ihre Frau gewusst, dass Sie von der Al Shabab entführt worden sind? BF: Als ich bei meiner Schwester war, habe ich meine Frau angerufen und sie informiert. R: Bevor Sie Ihre Frau angerufen haben, hat Ihre Frau gewusst, dass Sie von der Al Shabab entführt worden sind? BF: Sie wusste, dass ich Telefonate von der Al Shabab erhalten habe. R wiederholt die Frage. BF: Nein. Sie wusste nur, dass ich nicht mehr zu Hause war. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten, bevor Sie Somalia verlassen haben? BF: Ca. 3 Wochen. R: Ist es in diesen 3 Wochen, als Sie sich in Mogadischu aufgehalten haben, bevor Sie dann Somalia verlassen haben, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Ein Elektriker ist zu meiner Frau gegangen und hat behauptet, dass er etwas reparieren soll, weil er Elektriker ist. Er fragte nach mir und meine Frau erzählte, dass ich in Mogadischu bin und ich von der Al Shabab geflohen bin. Dieser Mann ist am nächsten Tag nach Mogadischu in die Wohnung meiner Schwester gekommen. R: Was wollte er dort reparieren? BF: Es gab einen Defekt und er wollte diesen Defekt beheben. R: Was für einen Defekt hat es da gegeben? BF: Das weiß ich nicht. R: Hat Ihre Frau diesen Mann gekannt? BF: Ja. Er war ihr bekannt, weil er ein Elektriker war. R: Warum war er bekannt, weil er ein Elektriker war? BF: Er arbeitet für eine Elektrikerfirma und er ist auch zuständig für die Ablese. R: Woher kannte ihn ihre Frau? BF: Weil er monatlich bei mir zu Hause war und diese Ablesung gemacht hat. R: Wieso wissen Sie, dass dieser Elektriker die gleiche Person gewesen ist, die dann am nächsten Tag bei Ihrer Schwester gewesen sein soll? BF: Weil meine Frau mir das erzählt hat. Als er bei meiner Schwester war und nach mir gefragt hat, hat mir diese beim nach Hause kommen bei meiner Schwester erzählt, dass ein Mann dagewesen ist. R: Waren es 2 verschiedene Personen oder war es ein und dieselbe Person? BF: Es war dieselbe Person. R: Wie haben Sie gewusst, dass es sich dabei um die idente Person handelt? BF gibt etwas Unverständliches an. R wiederholt die Frage. BF: Meine Schwester hat mir erzählt, dass er dieselbe Person ist, die bei meiner Frau gewesen ist und dieser bei ihr war. R: Wie hat Ihre Schwester gewusst, dass die Person, die bei ihr war, dieselbe Person war, die am Vortag bei Ihrer Frau war? BF: Als ich nach Hause kam, hat meine Schwester mir erzählt, dass dieser Mann nach mir gesucht hat. Sie erzählte mir weiter, dass er im Jahr XXXX ein Mitglied der Al Shabab war. Dieser Mann hat im selben Bezirk gewohnt, wie meine Schwester.BF: Als ich nach Hause kam, hat meine Schwester mir erzählt, dass dieser Mann nach mir gesucht hat. Sie erzählte mir weiter, dass er im Jahr römisch 40 ein Mitglied der Al Shabab war. Dieser Mann hat im selben Bezirk gewohnt, wie meine Schwester. R: Was heißt, er war Mitglied der Al Shabab im Jahr XXXX ?R: Was heißt, er war Mitglied der Al Shabab im Jahr römisch 40 ? BF: Meine Schwester meinte, da ich von der Al Shabab geflohen bin und dieser Mann Al Shabab Angehöriger war und ist, er deswegen nach mir sucht. R: Was wollte er von Ihrer Schwester? BF: Ich war nicht zu dieser Zeit bei meiner Schwester und er hat nach mir gefragt. R: Was hat Ihre Schwester darauf geantwortet? BF: Sie sagte, dass ich in der Arbeit bin. R: Hat dieser Mann der Al Shabab angehört oder nicht? BF: Er war ein Al Shabab. R: Sind Sie sich sicher, dass er ein Al Shabab Mitglied war? BF: Ja. R: Wie hat Ihre Schwester gewusst, dass es sich um dieselbe Person, die am Vortag bei Ihrer Frau war? War das eine Vermutung oder woher hat sie diese Information gehabt?BF: Sie war sich sicher.R: Wie hat Ihre Schwester gewusst, dass es sich um dieselbe Person, die am Vortag bei Ihrer Frau war? War das eine Vermutung oder woher hat sie diese Information gehabt?, BF: Sie war sich sicher. R: Warum war sie sich sicher? BF: Weil sie ihn gekannt hat und er im selben Bezirk wie meine Schwester gewohnt hat. Es war im Bezirk XXXX .BF: Weil sie ihn gekannt hat und er im selben Bezirk wie meine Schwester gewohnt hat. Es war im Bezirk römisch 40 . R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Ihre Schwester das Ihnen erzählt hat? BF: Ich bin weggelaufen. R: Wohin sind Sie dann gelaufen, nachdem Ihre Schwester Ihnen davon erzählt hat? BF: Ich bin in den Bezirk XXXX gegangen.BF: Ich bin in den Bezirk römisch 40 gegangen. R: Zu wem? BF: Ein Bekannter. R: Von wem? BF: Ein Bekannter von meinem Vater. R: Haben Sie zu diesem Bekannten ein gutes Verhältnis? BF: Ja. Diesen kannte ich gut. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich bei diesem Bekannten aufgehalten, bevor Sie dann Somalia verlassen haben? BF: Es war eine kurze Zeit, aber ich weiß es nicht genau. R: Was heißt „eine kurze Zeit“? BF: Ungefähr 2 Wochen. R: Ist es in diesen 2 Wochen bei Ihren Bekannten zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Was haben Sie in diesen 2 Wochen gemacht? BF: Ich habe meine Reise organisiert und ein Visum beantragt. R: Wohin sind Sie dann gegangen, um ein Visum zu beantragen? BF: Ich bin in ein Büro gegangen. R: Wem hat dieses Büro gehört, in dem Sie das Visum beantragt haben? BF: Ich kannte ihn nicht. Dort war ein Mann. R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht. Jemand hat mich begleitet. R: War das eine Institution oder eine Schule? BF: Es war ein Reisebüro. R: Wann haben Sie dann dieses Visum bekommen? BF: Nach ein paar Tagen. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Warum haben Sie das Geld nicht bezahlt?Regierungsvorlage, Warum haben Sie das Geld nicht bezahlt? BF: Warum ich dieses Geld nicht bezahlt habe, abgesehen davon, dass ich kein Geld hatte, ist, dass die Al Shabab Leute unschuldige Menschen töten. Ich werde nie im Leben das Geld der Al Shabab zahlen. R: Ist die Al Shabab, nach dem Verlassen von Somalia bei Ihren Familienangehörigen bzw. bei Ihren Verwandten, aufgetaucht? BF: Nein, aber meine Frau hat große Angst und sie wohnt nicht mehr in dem Bezirk, in dem wir gewohnt haben. R: Wo wohnt sie jetzt? BF: Sie wohnt in XXXX bzw. in XXXX .BF: Sie wohnt in römisch 40 bzw. in römisch 40 . R: Wohnt sie dort bei jemanden oder wohnt sie dort alleine? BF: Sie wohnt bei ihren Verwandten. R: Wird sie von ihren Verwandten unterstützt? BF: Ja. RV: Haben Sie bereits in der Vergangenheit Anrufe von der Al Shabab erhalten bzw. waren das jetzt die
- Anrufe?Regierungsvorlage, Haben Sie bereits in der Vergangenheit Anrufe von der Al Shabab erhalten bzw. waren das jetzt die
- Anrufe? BF: Nein. RV: Haben Sie früher, vor diesem Vorfall, Anrufe erhalten bei denen sich jemand als Mitglied der Al Shabab ausgegeben hat?Regierungsvorlage, Haben Sie früher, vor diesem Vorfall, Anrufe erhalten bei denen sich jemand als Mitglied der Al Shabab ausgegeben hat? BF: Ja. R: Wann war das, in welchem Jahr? BF: Das war XXXX oder XXXX .BF: Das war römisch 40 oder römisch 40 . RV: Wer hat Sie XXXX oder XXXX angerufen?Regierungsvorlage, Wer hat Sie römisch 40 oder römisch 40 angerufen? BF: Ich war in meinem damaligen Geschäft. Sie sagten, dass sie Al Shabab sind und etwas von mir wollen. Zu diesem Zeitpunkt bin ich von Saudi-Arabien zurückgekommen. Sie sagten, dass sie von mir Geld wollen. Ich konnte dieses Geld nicht zahlen. Ich habe mein Geschäft geschlossen. R: Hätten Sie das Grundstück in Ihrer Heimat verkaufen können? BF: Was meinen Sie genau? R wiederholt die Frage. BF: Doch ich hätte es machen können, aber, wenn ich der Al Shabab etwas gebe, dann bin ich einer davon und das möchte ich nicht. Egal, ob ich das Geld gebe oder nicht, es gab viele Explosionen, wie XXXX und Hotel XXXX . Dort sind viele Leute ums Leben gekommen und haben viele Leute der Al Shabab Steuern bezahlt. Meine Frage ist, was bringt es, wenn ich der Al Shabab Geld zahle?BF: Doch ich hätte es machen können, aber, wenn ich der Al Shabab etwas gebe, dann bin ich einer davon und das möchte ich nicht. Egal, ob ich das Geld gebe oder nicht, es gab viele Explosionen, wie römisch 40 und Hotel römisch 40 . Dort sind viele Leute ums Leben gekommen und haben viele Leute der Al Shabab Steuern bezahlt. Meine Frage ist, was bringt es, wenn ich der Al Shabab Geld zahle? R an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Der BF hat glaubhaft geschildert, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Somalia eine Verfolgung durch die Al Shabab mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Festgehalten wird, dass der BF eine Verfolgung lediglich glaubhaft machen muss, diese jedoch nicht beweisen muss. Der Grund, weshalb ihm diese Verfolgung droht, ist seine Weigerung ein Schutzgeld an die Al Shabab zu bezahlen. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass jene, die sich weigern an Al Shabab Abgaben abzuführen bestraft werden und ihr Leben bedroht wird. Im aktuellen LIB auf Seite 93 wird berichtet, dass auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen ist, wenn Personen gegen die Interessen der Al Shabab handeln oder dessen verdächtigt werden. Mitunter wird unter Zivilisten beispielsweise potentielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten auch Folter eingesetzt. Aus den aktuellen UNHCR IPC 22OS ergibt sich, dass in extremen Fällen die Al Shabab Personen, die sich weigerten der Al Shabab „Steuern“ zu bezahlen, sogar getötet wurden oder deren Kinder im Austausch zwangsrekrutiert haben. Laut den UNHCR Erwägungen stellen Personen, die sich geweigert haben Steuern an die Al Shabab zu zahlen eine eigene Risikogruppe dar und haben in Fällen, wie sie der BF heute geschildert hat, wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung. Aus dem LIB Seite 174 ist zu entnehmen, dass die Al Shabab über das ganze Land vernetzt ist. Al Shabab verfügt generell über die Kapazitäten menschliche Ziele, auch in Mogadischu, aufzuspüren. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Staat Somalia nicht in der Lage ist den BF vor der Al Shabab zu schützen, da weder die Sicherheitsbehörden, noch der Rechtsschutz funktionieren. Dem BF ist daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Regierungsvorlage, Der BF hat glaubhaft geschildert, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Somalia eine Verfolgung durch die Al Shabab mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Festgehalten wird, dass der BF eine Verfolgung lediglich glaubhaft machen muss, diese jedoch nicht beweisen muss. Der Grund, weshalb ihm diese Verfolgung droht, ist seine Weigerung ein Schutzgeld an die Al Shabab zu bezahlen. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass jene, die sich weigern an Al Shabab Abgaben abzuführen bestraft werden und ihr Leben bedroht wird. Im aktuellen LIB auf Seite 93 wird berichtet, dass auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen ist, wenn Personen gegen die Interessen der Al Shabab handeln oder dessen verdächtigt werden. Mitunter wird unter Zivilisten beispielsweise potentielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten auch Folter eingesetzt. Aus den aktuellen UNHCR IPC 22OS ergibt sich, dass in extremen Fällen die Al Shabab Personen, die sich weigerten der Al Shabab „Steuern“ zu bezahlen, sogar getötet wurden oder deren Kinder im Austausch zwangsrekrutiert haben. Laut den UNHCR Erwägungen stellen Personen, die sich geweigert haben Steuern an die Al Shabab zu zahlen eine eigene Risikogruppe dar und haben in Fällen, wie sie der BF heute geschildert hat, wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung. Aus dem LIB Seite 174 ist zu entnehmen, dass die Al Shabab über das ganze Land vernetzt ist. Al Shabab verfügt generell über die Kapazitäten menschliche Ziele, auch in Mogadischu, aufzuspüren. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Staat Somalia nicht in der Lage ist den BF vor der Al Shabab zu schützen, da weder die Sicherheitsbehörden, noch der Rechtsschutz funktionieren. Dem BF ist daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. (…)“, (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan Hawiye und dem Subclan XXXX an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Region Middle Shabelle. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan Hawiye und dem Subclan römisch 40 an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Middle Shabelle. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er wegen ausständiger Zahlungen seines Arbeitgebers von Al Shabaab bedroht und entführt worden sei, ist nicht glaubhaft. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten (…) 1.2.1.
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). (…) 1.2.1.
- HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 7.7.2022). Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich (Bryden 8.11.2021). Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar (BMLV 7.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021). Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (HIPS 8.2.2022, S. 28).Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 7.7.2022). Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich (Bryden 8.11.2021). Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar (BMLV 7.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021). Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (HIPS 8.2.2022, S. 28). (…), (…) Middle Shabelle: Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 12.2021). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). Adan Yabaal und der gesamte nördliche Teil von Middle Shabelle befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Gruppe ist in Middle Shabelle am Vorrücken, die Region ist einer ihrer operativen Schwerpunkte und dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die Gruppe nutzt verstärkt die direkt von Norden nach Mogadischu kommende Versorgungsroute westlich von Balcad. Dazu hat al Shabaab Raum in der Nähe von Balcad eingenommen und ist näher an die Stadt gerückt. Das Gebiet ostwärts der Hauptverbindung von Balcad nach Jowhar befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Dort haben Sicherheitskräfte 2021 den Kampf gegen al Shabaab verstärkt - v. a. im Gebiet Jowhar (ACLED 9.6.2021). Eine größere Offensive der Bundesarmee Ende Mai traf auf Widerstand von al Shabaab (UNSC 10.8.2021, Abs. 13). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die eigentlich vorgesehen Operation Badbaado 2, im Zuge derer al Shabaab von den Hauptversorgungsrouten vertrieben werden hätte sollen, wurde nie initiiert (HIPS 8.2.2022, S. 28).Middle Shabelle: Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 12.2021). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). Adan Yabaal und der gesamte nördliche Teil von Middle Shabelle befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Gruppe ist in Middle Shabelle am Vorrücken, die Region ist einer ihrer operativen Schwerpunkte und dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die Gruppe nutzt verstärkt die direkt von Norden nach Mogadischu kommende Versorgungsroute westlich von Balcad. Dazu hat al Shabaab Raum in der Nähe von Balcad eingenommen und ist näher an die Stadt gerückt. Das Gebiet ostwärts der Hauptverbindung von Balcad nach Jowhar befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Dort haben Sicherheitskräfte 2021 den Kampf gegen al Shabaab verstärkt - v. a. im Gebiet Jowhar (ACLED 9.6.2021). Eine größere Offensive der Bundesarmee Ende Mai traf auf Widerstand von al Shabaab (UNSC 10.8.2021, Absatz 13,). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die eigentlich vorgesehen Operation Badbaado 2, im Zuge derer al Shabaab von den Hauptversorgungsrouten vertrieben werden hätte sollen, wurde nie initiiert (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die größeren Städte befinden sich zwar unter Regierungskontrolle, diese Kontrolle ist allerdings völlig auf die Stadtgebiete begrenzt. Das Land zwischen den Städten ist „bandits’ country“ (BMLV 7.7.2022). Dabei war die Verbindungsstraße von Jowhar nach Mogadischu vor einiger Zeit noch derart sicher, dass auch hochrangige Vertreter der Bundesregierung hier häufig den Landweg nutzten. Mittlerweile können Vertreter von HirShabelle diese Straße nicht mehr verwenden. Sie und Vertreter der Bundesregierung benutzen auf diesen 90 Kilometern den Luftweg, über welchen auch die Versorgung für AMISOM abgewickelt wird (HIPS 2021, S. 17). Mitte Mai 2022 führte al Shabaab einen groß angelegten Angriff auf einen Stützpunkt burundischer Truppen in Ceel Baraf. Dutzende Kämpfer beider Seiten wurden dabei getötet (ACLED 16.5.2022). Zwar ist al Shabaab im Dezember 2021 nach Balcad vorgedrungen (HIPS 8.2.2022, S. 28), doch würde AMISOM die Stadt nicht aufgeben – die Stadt gilt, wie erwähnt, als konsolidiert. Al Shabaab kann eine derartige Stadt also angreifen aber nicht einnehmen (BMLV 7.7.2022). In Jowhar kommt es regelmäßig zu Aktivitäten von al Shabaab (HIPS 2021, S. 18). Im Bereich von Jowhar kam es in der Vergangenheit auch zu Kämpfen zwischen der eigentlich gegen al Shabaab gerichteten Miliz der Macawiisley und Sicherheitskräften (PGN 12.2021). Im Feber 2021 hatte al Shabaab eine Blockade gegen Jowhar geführt, diese wurde nach Verhandlungen schließlich beendet (UNSC 6.10.2021). Allerdings gilt die Stadt trotzdem als relativ ruhig. Dort befindet sich das Brigadekommando der burundischen AMISOM-Kräfte und ein Bataillon dieser Truppen (BMLV 7.7.2022). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 64 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 39 dieser 64 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 32 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „violence against civilians“, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) 1.2.1.
- Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren.